W202 1428430-1•BVwG W202 1428430-1
W202 1428430-1Tribunal Administrativo Federal7 de jan. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, Spionage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Zumutbarkeit
W202 1428430-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2012, Zahl 11 12.268-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.01.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, weil er mit den Taliban Probleme gehabt habe. Er sei von den Taliban beschuldigt worden, dass er als Spion für die afghanische Regierung gegen die Taliban gearbeitet hätte. Im Zuge seiner Arbeit als Verkäufer sei er immer von Helmand nach Kabul mit dem PKW unterwegs gewesen. Er habe Waren gekauft und verkauft. Da er ständig nach Kabul gefahren sei, sei er von den Taliban beschuldigt worden, dass er ein Spion sei. Dies komme daher, dass einmal zwei bis drei Personen zu ihm gekommen seien und ihn gewarnt hätten, dass er nicht immer nach Kabul fahren sollte. Aber aufgrund seiner Arbeit habe er immer wieder nach Kabul fahren müssen, weshalb er dann mittels Drohbriefen von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. In Helmand seien die Taliban an der Macht. Aufgrund der Drohbriefe habe er sich dann entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Er wisse, dass die Taliban Extremisten und Mörder seien und er habe Angst, dass er von den Taliban umgebracht werde. Warum die Taliban angenommen hätten, dass er ein afghanischer Regierungsspion sei, könne er nicht sagen, sie hätten ihm dies nur vorgehalten, weil er immer nach Kabul gefahren sei. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Er würde von den Taliban bedroht werden und er habe Angst, von diesen umgebracht zu werden. Wenn er von den Taliban erwischt werde, werde er sicher gefoltert und anschließend umgebracht. Er habe als Verkäufer gut verdient und gut gelebt und eigentlich hätte er gar nicht vorgehabt, sein Land zu verlassen, aber sie hätten einfach angenommen, dass er ein afghanischer Regierungsspion sei und deshalb habe er Angst in sein Land zurückzukehren. Aufgrund dieser vielen Drohbriefe, wo er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, wolle er nicht mehr zurück, da er wisse, dass nur der Tod durch die Taliban in seinem Land auf ihn warte. Er sei sich sicher, dass die Taliban bereits wüssten, dass er geflüchtet sei, aber sie wüssten nicht, wohin.
Am 25.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben (Schreibfehler berichtigt):
"Frage: Wie lautet der Name Ihres Großvaters?
Antwort: XXXX.
Frage: Wie lautet der Name Ihres Onkels aus Kabul, welcher Ihre Reise organisiert hat?
Antwort: XXXX.
Frage: Ist das ein Onkel väterlicher- oder mütterlicherseits?
Antwort: Mütterlicherseits.
Frage: Gibt es außer Ihrer Schwester und Ihrem Onkel noch weitere Verwandte oder nahe Angehörige in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Nein. Ich habe zwar Verwandte, aber keine näheren Angehörigen.
Frage: Und Ihre Gattin?
Antwort: Die hatte ich nicht eingerechnet als Verwandte, sondern als meine eigene Familie.
Frage: Sie führten an, dass Sie verheiratet sind. Seit wann sind Sie verheiratet?
Antwort: Seit ca. einem Jahr. Nachgefragt: Ca. 1 Jahr vor meiner Ausreise.
Frage: Haben Sie ausschließlich traditionell geheiratet?
Antwort: Ja.
Frage: Ist die Ehe auch bei der Behörde registriert?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie zuvor auch schon einmal verheiratet?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie eine Zweitfrau?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie eigene Kinder?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie andere Kinder angenommen/ adoptiert?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals irgendeine Art von Schule besucht?
Antwort: Nein.
Frage: Welche Sprachen sprechen Sie?
Antwort: Pashtu und Dari.
Frage: In welcher Sprache haben Sie sich während Ihres Aufenthaltes in Kabul unterhalten?
Antwort: Ich habe mich in beiden Sprachen unterhalten. Je nach meinem Gegenüber.
Frage: Welche Tätigkeit genau haben Sie ausgeübt?
Antwort: Ich war Lebensmittelhändler.
Frage: Braucht man dazu irgendeine Ausbildung oder amtliche Bescheinigung?
Antwort: Nein. In Afghanistan gibt es keine Ausbildung. Man wird gezwungen etwas zu machen. Ich musste meine Eltern ernähren, daher musste ich das machen.
Frage: Woher wissen Sie, dass es in Afghanistan keine Ausbildung gibt?
Antwort: Nur die Reichen können eine Ausbildung genießen.
Frage: Wie lange waren Sie im Zuge Ihrer Tätigkeit jeweils in Kabul aufhältig?
Antwort: Den letzten Monat vor meiner Ausreise war ich die ganze Zeit in Kabul, davor war es unterschiedlich. Einmal eine Woche, einmal länger einmal kürzer.
Frage: Gab es während Ihrer Aufenthalte in Kabul irgendwelche Vorfälle zu verzeichnen?
Antwort: Nein. In Kabul habe ich nur Telefonanrufe bekommen. Sonst nichts.
Frage: Wann haben die Drohanrufe begonnen?
Antwort: 4 bis 5 Monate vor meiner Ausreise.
Frage: Was wurde da am Telefon gesagt?
Antwort: Du bist von hier geflüchtet. Wir werden dich erwischen.
Frage: Wurde hier die Stadt Kabul genannt?
Antwort: Nein. Sie haben nur gesagt, dass es egal ist wo ich bin. In Kabul oder anderswo. Sie werden mich erwischen.
Frage: Warum haben Sie nicht einfach Ihre Rufnummer geändert?
Antwort: Ich habe ein paar Mal meine Telefonnummer gewechselt. Aber sie haben sie immer wieder herausgefunden.
Frage: Wer kümmert sich derzeit um Ihre Familie?
Antwort: Es gibt niemanden. Ich weiß es nicht.
Frage: Wovon lebt Ihre Familie?
Antwort: Zweihunderttausend Afghani hatten wir zu Hause. Von dem leben sie. Danach weiß ich es nicht.
Frage: Wie lange kann die Familie mit 200.000 Afghani leben?
Antwort: Es kommt darauf an. Wenn man spart, braucht man im Monat ungefähr 10.000 Afghani für die Familie.
Frage: Wer kümmert sich derzeit um Ihre Gattin?
Antwort: Sie lebt bei meinen Eltern.
Frage: Wie lautet Ihre letzte Wohnanschrift im Herkunftsstaat mit genauer Angabe?
Antwort: Helmand, Distrikt XXXX, Dorf XXXX.
Frage: Wie lautet der Name der Ihrem Wohnsitz zunächst gelegenen Moschee?
Antwort: XXXX.
Frage: Wohnt Ihrer Familie im Herkunftsstaat in einem Haus oder einer Wohnung?
Antwort: In einem Haus.
Frage: Wem gehört dieses Haus?
Antwort: Es ist unser Haus.
Frage: Haben Sie oder Ihre Familie im Herkunftsstaat noch weiteres Vermögen?
Antwort: In Helmand haben wir Grundstücke.
Frage: Haben Sie regelmäßigen Kontakt zu Ihrer Familie?
Antwort: Nein. Ich habe keinen Kontakt.
Frage: Hatten Sie noch nie Kontakt?
Antwort: Nur mit meinem Onkel, aber nicht mit meiner Familie.
Frage: Sie meinen damit den Onkel, der in Kabul lebt?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie außer diesem Onkel sonst noch einen Onkel in Kabul oder anderswo?
Antwort: Nein.
Frage: Sind die verspeicherten Daten nun vollständig und richtig und auch richtig in lateinische Schriftzeichen übertragen?
Antwort: Ja. Aber ich möchte noch sagen, dass es noch eine Moschee gibt, die noch näher bei unserem Haus liegt. Sie heißt XXXX.
Frage: Haben Sie regelmäßig die Moschee besucht?
Antwort: Früher ja. In letzter Zeit aber nicht mehr.
Frage: Wie kann es dann sein, dass Sie zuvor eine andere Moschee benannt haben?
Antwort: Es gibt zwei Moscheen, aber die XXXX war näher und wir sind immer in diese gegangen.
Frage: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils richtig rückübersetzt und korrekt protokolliert?
Antwort: Ja. Es wurde das Protokoll aufgenommen. Ich kann mich aber an die Rückübersetzung nicht mehr erinnern. Es ist schon lange her.
Frage: Wollen Sie vorerst zu Ihrer im Zuge dieser Einvernahme getätigten Aussagen noch irgendetwas Sachdienliches hinzufügen bzw. ergänzen oder Ihre Aussagen korrigieren?
Antwort: Nein. Ich möchte aber noch meinen Fluchtgrund ergänzen.
Anmerkung: Der AW wird darauf hingewiesen, dass er dazu noch Gelegenheit bekommt.
Frage: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Wenn ja, wurden diese in Ihrem Herkunftsstaat behandelt?
Antwort: Ja. Mein Knie und mein Fuß schwellen an. Ich wurde in Afghanistan deshalb behandelt.
Frage: Welche Diagnose wurde gestellt
Antwort: Rheuma.
Frage: Stehen Sie hier in Österreich in medizinischer Behandlung?
Antwort: Wegen meiner Beine stehe ich in ärztlicher Behandlung und habe auch bald einen Termin. Und natürlich wegen meinem gebrochenen Arm.
Frage: Bei welchem Arzt stehen Sie in Behandlung?
Antwort: Ich habe eine Karte. (Anmerkung: Der AW entnimmt aus seiner Geldbörse einen Zuweisungsschein des XXXX und einen Schriftsatz der Universitätsklinik für Unfallchirurgie in Salzburg.
Frage: Wann haben Sie den MRT-Termin wegen dem Fuß?
Antwort: Am 03.07.2012
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass Kopien davon in den Akt genommen werden?
Antwort: Ja.
Frage: Wann waren Sie hier in Österreich zuletzt in Behandlung?
Antwort: Ich habe das Datum vergessen. Es war als ich die Überweisung bekommen habe. Und wegen meiner Hand auch.
Frage: Wann waren Sie im Herkunftsstaat in medizinischer Behandlung?
Antwort: Ca. 3 Jahre vor meiner Ausreise. Ich hatte dann keine Schmerzen mehr. Erst nachdem ich hier her gekommen bin, haben die Schmerzen neu begonnen.
Frage: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein?
Antwort: Ja. Ich muss Tabletten einnehmen.
Frage: Welche?
Antwort: Das weiß ich nicht. Ich bekomme manchmal eine Salbe und manchmal eine Tablette.
Frage: Das heißt, Sie nehmen Medikamente nur, wenn Sie Schmerzen haben?
Antwort: Nein. Ich muss das täglich einnehmen.
Frage: Wie lange noch?
Antwort: Ich habe noch 4 Tabletten übrig. Dann muss ich zum Arzt gehen und wir werden weitersehen.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass erforderlichenfalls bei Ihren behandelnden Ärzten nachgefragt, Auskünfte und Befunde eingeholt werden und entbinden Sie Ihre behandelnden Ärzte ausdrücklich von deren ärztlicher Schweigepflicht?
Antwort: Ja. Sie können das machen.
Aufforderung: Sie werden ausdrücklich aufgefordert, im Fall eines (weiteren) Arztbesuches in Österreich unaufgefordert und unverzüglich nach einer Behandlung bzw. nach Erhalt dem Bundesasylamt einen Kurzbericht, Arztbrief, Attest, etc. über eine oder mehrere Behandlungen oder sonstige medizinisch zweckdienliche, auskunftgebende Schreiben vorzulegen.
Frage: Haben Sie diese Aufforderung verstanden?
Antwort: Ja. Gleich nachdem ich Unterlagen bekomme oder ein Rezept, dann lege ich das vor.
Frage: Haben Sie mittlerweile Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht und die Sie noch nicht dem Amt vorgelegt haben?
Antwort: Nein. Ich habe alles vorgelegt.
Frage: Welche Dokumente besaßen Sie vor Ihrer Ausreise in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Meine Geburtsurkunde, das Schreiben der Taliban und meinen Führerschein und ein Schreiben, wo ich bei der Regierung eine Anzeige erstattet habe.
Frage: Wo befinden sich Ihre nicht vorgelegten Dokumente heute?
Antwort: Das müsste zu Hause sein.
Frage: Warum haben Sie sich Ihren Führerschein nicht zusenden lassen?
Antwort: Vielleicht wurde er nicht gefunden. Ich weiß es nicht.
Frage: Wann und wo haben Sie den Führerschein gemacht?
Antwort: Den Führerschein habe ich in Helmand gemacht, ca. 2 Jahre vor meiner Ausreise.
Frage: Für welche Klassen wurde der Führerschein ausgestellt?
Antwort: Nur für normalen PKW.
Frage: Wie haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient?
Antwort: Ich war Lebensmittelhändler.
Frage: Wie viel konnten Sie da im Monat ungefähr verdienen?
Antwort: Ca. 30.000 bis 40.000 Afghani.
Frage: Und wie viel davon haben Sie und Ihre Familie zum Leben gebraucht?
Antwort: Ca. 20.000 Afghani.
Frage: Sie gaben an, dass Sie Ihre Ausreise über einen Schlepper organisiert haben. Ist das richtig?
Antwort: Ja.
Frage: Wie und wo konnten Sie den Schlepper kennen lernen?
Antwort: Mein Onkel mütterlicherseits hat alles organisiert.
Frage: Haben Sie mit ihm nicht über die Ausreise gesprochen?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Ich wollte mich nicht einmischen. Mein Onkel wusste schon, was er macht.
Frage: Verstehe ich Sie also richtig, dass Sie beabsichtigten Ihr Heimatland zu verlassen und dennoch nicht mit Ihrem Onkel trotz entsprechender Vorbereitungen darüber sprechen?
Antwort: Meine Mutter hat ihn gebeten, einen Schlepper zu finden, um mich rauszuschicken. Dies tat er auch.
Frage: Wie lange hat es gedauert, bis die Ausreise organisiert werden konnte?
Antwort: Ca. einen Monat. Etwas weniger.
Frage: Wie viel mussten Sie für den Schlepper bezahlen?
Antwort: US$ 20.000,-
Frage: Woher hatten Sie das Geld für den Schlepper?
Antwort: Wir hatten das Geld. Ich hatte erspartes Geld. Ich habe gearbeitet.
Frage: Haben Sie in US$ oder in Afghani bezahlt?
Antwort: In US$.
Frage: Woher hatten Sie US$?
Antwort: Teils hatte ich Dollar, teils musste ich in Dollar wechseln.
Frage: Und Sie hatten so viel Geld, das Sie selbst US$ 20.000,- zur Verfügung hatten und die Familie dennoch noch ca. 200.000 Afghani hat?
Antwort: Ja.
Frage: Mussten für die Ausreise Grundstücke verkauft werden?
Antwort: Nein.
Frage: Wie viel Geld haben Sie mit auf die Reise genommen?
Antwort: Ich habe noch Euro 65.- mitgehabt.
Frage: Woher hatten Sie Euro?
Antwort: Ich habe einen US$ 100,- Schein in Euro gewechselt. Das ist dabei herausgekommen.
Frage: Wieso haben Sie nur US$ 100,- mit auf die Reise genommen?
Antwort: Mehr habe ich nicht mitgenommen, weil ich ja den Rest des Geldes der Familie gelassen habe.
Frage: Und wovon wollten Sie nach der Ausreise leben?
Antwort: Es war ja ausgemacht, dass ich nach Europa geschickt werde. Ich dachte, dass ich dann arbeiten werde.
Frage: War Österreich Ihnen als Zielland bereits bekannt?
Antwort: Nein.
Frage: Ab wann haben Sie gewusst, dass Sie nach Österreich kommen?
Antwort: Erst als ich hier angekommen war, wusste ich das. Erst der Dolmetsch hier hat mir gesagt, dass ich in Österreich bin. Zuvor wusste ich das nicht.
Frage: Sie gaben an, dass Sie mit dem Flugzeug von Kabul nach Wien geflogen sind. Ist das richtig?
Antwort: Ich habe keinen Namen des Flughafens benannt. Ich sagte nur am Flughafen.
Vorhalt: Es wird Ihnen Ihre Angabe bei der Polizei vorgehalten.
Danach:
Frage: Wie erklären Sie sich dazu?
Antwort: Ich habe keinen Stadtnamen benannt und möchte auch korrigieren, dass der Mann am Flughafen nicht 60 sondern 30 Jahre alt war.
Frage: Und dass Sie nach Linz gefahren sind, ist Ihnen auch nicht bekannt?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie nach Ihrer Ankunft am Flughafen von der Person abgeholt und in eine Stadt gebracht worden?
Antwort: Sie hat mich in einen PKW gesetzt und in eine Stadt gebracht. Den Namen kenne ich nicht.
Frage: Und haben Sie in dieser Stadt dann den Asylantrag gestellt oder waren Sie auch noch in einer anderen Stadt?
Antwort: Die Nacht verbrachte ich in einem Park in der gleichen Stadt, wo ich dann den Asylantrag gestellt habe.
Frage: Haben Sie bei der Fahrt vom Flughafen bis zu dieser Stadt irgendeine Grenze passiert?
Antwort: Ich habe keine wahrgenommen.
Frage: Wie lange dauerte die Fahrt vom Flughafen bis in diese Stadt?
Antwort: Ich hatte keine Uhr. Aber es waren auf jeden Fall mehrere Stunden.
Frage: War das ein Direktflug von Kabul aus?
Antwort: Es war ein Direktflug dorthin wo ich ausgestiegen bin.
Frage: Verstehe ich das also richtig: Sie sind in Kabul in das Flugzeug eingestiegen und erstmals wieder ausgestiegen an dem Flughafen, wo Sie der Mann abgeholt hat?
Antwort: Ja.
Frage: Wie lange sind Sie ungefähr geflogen?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Gab es eine Zwischenlandung?
Antwort: Ja. Ich glaube einmal.
Frage: Haben Sie aus dem Flugzeug aussteigen müssen?
Antwort: Nein.
Frage: Mit welcher Fluggesellschaft sind Sie geflogen?
Antwort: Das weiß ich nicht mehr.
Frage: Wie waren die Schriftzeichen auf dem Flugzeug?
Antwort: Ich bin Analphabet. Ich weiß es nicht.
Frage: Welche Farben hatte das Flugzeug?
Antwort: Ich habe nicht darauf geachtet.
Frage: Wie oft sind Sie schon geflogen?
Antwort: Das war das erste Mal.
Frage: Und da wollen Sie sagen, dass Sie nicht alles ganz genau beobachtet haben?
Antwort: Ich habe nicht darauf geachtet und während des Fluges ist mir auch schlecht geworden.
Frage: In welcher Sprache hat das Bordpersonal mit Ihnen gesprochen?
Antwort: Am Anfang haben Sie Dari gesprochen.
Frage: Und dann?
Antwort: Es sind dann auch noch andere gekommen, die in anderer Sprache gesprochen haben.
Frage: Wie viele Passagiere waren ungefähr in dem Flugzeug?
Antwort: Sehr viele. Ich habe sie nicht gezählt. Nachgefragt: Es war ein großes Flugzeug.
Frage: Schildern Sie mir den Ablauf vom Flughafen zum und in das Flugzeug bitte?
Antwort: Es gab einen Check-In Schalter da musste ich vorweisen. Dann bekam ich ein Papierstück mit der Sitznummer. Dann bin ich zum Flugzeug gegangen.
Frage: Was mussten Sie vorweisen?
Antwort: Den Pass.
Frage: Welche Farbe hatte der Pass?
Antwort: Er war rot.
Frage: Was war auf dem Pass außen drauf?
Antwort: Ich habe darauf nicht geachtet.
Frage: War es ein afghanischer Reisepass?
Antwort: Ja. Ich glaube schon. Ich möchte auch noch sagen, dass der Pass nur eine rote Hülle hatte. Nachgefragt: Ich glaube unter der Hülle war er grün.
Frage: Welchen Namen hatten Sie im Reisepass gehabt?
Antwort: Ich glaube es ist XXXX drinnen gestanden. Genau kann ich es aber nicht mehr sagen.
Frage: Wann haben Sie erstmals den Entschluss gefasst, Ihren Herkunftsstaat verlassen zu wollen?
Antwort: Ca. einen Monat vor meiner Ausreise.
Frage: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Was war das fluchtauslösende Ereignis?
Antwort: Ich war gezwungen meine Heimat zu verlassen, aus Angst getötet zu werden.
Frage: Können Sie das näher ausführen?
Antwort: Diese Leute sind einige Male zu uns nach Hause gekommen und wollten mich mitnehmen. Sie haben nach mir gesucht. Sie wollten mich töten, weil sie meinten, dass ich ein Spion sei. Beim letzten Mal haben Sie sogar im Ofen nach mir gesucht.
Frage: Wie meinen Sie das?
Antwort: Es ist ein großer Ofen, in dem Brot gebacken wird und in welchen man Töpfe mit Wasser zum Kochen bringen kann. Es ist ein großer Ofen, der auf der Erde steht.
Frage: Setzen Sie bitte fort.
Antwort: Sie wissen es sicher besser als ich, dass Menschen dort überhaupt keinen Wert haben und dass viele Leute willkürlich getötet wurden. Aus Angst, auch selber getötet zu werden, war ich gezwungen, meine Heimat zu verlassen. Das ist alles.
Frage: Haben Sie nun auch das ausführen können, was Sie zu Beginn der Einvernahme zum Fluchtgrund noch ergänzen wollten?
Antwort: Ja.
Frage: Wie viele Drohbriefe haben Sie insgesamt bekommen?
Antwort: 2 Stück.
Frage: Innerhalb welchen Zeitraumes haben Sie die Drohbriefe bekommen?
Antwort: 4 bis 5 Monate vor meiner Ausreise.
Frage: Was haben Sie nach Erhalt des ersten Drohbriefes gemacht?
Antwort: Nach dem ersten Drohbrief habe ich mich dann versteckt.
Frage: Wo?
Antwort: Verschieden. In Kabul und in meiner Heimat. Immer unterschiedlich.
Frage: Innerhalb welchen Zeitraumes nach dem ersten Drohbrief ist der zweite Drohbrief gekommen?
Antwort: Das kann ich nicht genau angeben. Aber es sind beide innerhalb dieser 4-5 Monate gekommen.
Frage: Der Drohbrief, den Sie vorgelegt haben, ist das der erste oder der zweite Drohbrief?
Antwort: Das ist der zweite. Der erste war auf einfachem Papier. Wie auch einem Notizzettel. Einfaches Heftpapier. Nach dem zweiten Drohschreiben kam noch ein Schreiben, aber das war wieder auf einfachem Papier wie das erste.
Frage: Also hat es nicht zwei sondern 3 Briefe gegeben?
Antwort: Ohne dem das ich vorgelegt habe zwei, mit diesem drei.
Frage: Wer in Ihrer Familie kann lesen und schreiben?
Antwort: Niemand.
Frage: Wer hat Ihnen dann den Inhalt des Drohbriefes bekannt gegeben?
Antwort: Ein Freund namens XXXX.
Frage: Wo wohnt dieser Freund?
Antwort: In Helmand.
Frage: Also gibt es auch in Helmand eine Schulausbildung?
Antwort: Ja natürlich. Aber es gab keine in meinem Dorf. Außerdem bekommen nur reiche Leute eine Schulausbildung.
Frage: Sie sind aber reich. Immerhin hatten Sie eine große Menge Geld für Ihre Ausreise zur Verfügung und besitzen nach wie vor über Ländereien und Barmittel im Herkunftsstaat, oder?
Antwort: Ja. Aber ich musste ja dafür arbeiten und konnte deshalb nicht zur Schule gehen.
Frage: Haben die Taliban in irgendeiner Weise sonst mit Ihnen Kontakt aufgenommen, ausgenommen der Drohbriefe?
Antwort: Sie sind zu uns nach Hause gekommen, als ich nicht zu Hause war.
Frage: Woher wissen Sie, dass es Taliban waren, die zu Ihnen nach Hause gekommen sind?
Antwort: Ich habe sonst keine Feindschaft. Und im Schreiben steht auch, dass es die Taliban sind. Und als ich telefonisch bedroht wurde, haben sie auch gesagt, dass sie Taliban sind.
Frage: Gab es in Ihrer Abwesenheit Angriffe gegen ein Familienmitglied von Ihnen?
Antwort: Nein. Sie wissen wahrscheinlich besser, dass Taliban mit alten Männern und Frauen nichts am Hut haben. Sie haben nach mir gesucht.
Frage: Was haben Ihnen die Taliban nun konkret vorgeworfen?
Antwort: Sie haben gesagt, dass ich für die Regierung spionieren würde.
Frage: Wie kamen diese darauf?
Antwort: Das weiß ich nicht. Ich glaube weil ich immer zwischen Kabul und meinem Dorf unterwegs war. Vielleicht deswegen.
Frage: Wie viele Händler gab es in Ihrem Dorf?
Antwort: Ich weiß es nicht genau.
Frage: Haben Sie mit Produkten gehandelt, die Sie selber auf den Feldern angebaut haben oder mit anderen Produkten?
Antwort: Nein. Ich habe mit Mehl, Öl und anderen Lebensmittel und Zigaretten gehandelt.
Frage: Sind außer Ihnen andere Händler nicht auch in andere Städte gefahren, um deren Waren zu verkaufen?
Antwort: Ich glaube schon, aber genau kann ich es nicht sagen.
Frage: Wie viele Bewohner hat Ihr Dorf ungefähr?
Antwort: In unserem Dorf gibt ungefähr 400 - 500 Häuser.
Frage: War in Ihrem Dorf bekannt, dass Sie Händler sind?
Antwort: Ja. Einigen Leuten ja.
Frage: Haben Sie auch in Ihrem Dorf Waren verkauft?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Ich habe dort nichts verkauft. Ich hatte kein Geschäft.
Frage: Waren Sie also kein fahrender Händler?
Antwort: Sehr kurze Zeit. Vor mehr als 5 Jahren hatte ich ein Geschäft.
Frage: Wo also haben Sie Ihre Waren zum Verkauf angeboten?
Antwort: Ich habe im Dorf kein Geschäft gehabt, aber im Distrikt XXXX ein Geschäft gehabt. Das war vor 5 oder 6 Jahren.
Frage: Und danach?
Antwort: Wenn es zum Beispiel Granatäpfel gab, habe ich diese gekauft und am Bazar in Kabul verkauft.
Frage: Und wo haben Sie sich mit den Verkäufern der Ware getroffen?
Antwort: In Kabul gibt es einen Platz, welcher vermietet wird. Der Vermieter verlangt seinen Prozentsatz, je nachdem was man verkauft, nach Kilo oder Kisten. Und dort verkaufe ich an alle, die vorbeikommen.
Frage: Und wo wird der Einkauf der Waren durchgeführt?
Antwort: Ich bin in Kabul auf die Grundstücke der Leute gegangen und habe vor Ort bei den Bauern gekauft. Oder auch auf dem Platz, wo ich die Waren verkauft habe, habe ich Waren angekauft.
Frage: Gab es auch Lieferungen von Ware zu Ihrem Wohnhaus in XXXX?
Antwort: Nein. Im Winter habe ich einem Tischler Geld gegeben, der mir Kisten gemacht hat. Ich habe das im Winter vorbestellt, weil es billiger war.
Frage: Wurden die Kisten zu Ihnen nach Hause geliefert?
Antwort: Nein. Nach Kabul.
Frage: Hatten Sie also in Kabul ein Lagerhaus?
Antwort: Nein.
Frage: Wo haben Sie die Kisten und Waren eingelagert zwischen Einkauf und Verkauf?
Antwort: Ich habe die Kisten gekauft und verkauft. Sie wurden beim Tischler gelagert und dann an mich oder an die Person, an die ich diese verkauft habe, geliefert.
Frage: Was haben Sie mit der Ware gemacht, die Sie nicht am selben Tag verkaufen konnten?
Antwort: Das bleibt dort, wo man das verkauft. Man zahlt auch eine Provision, dass die Kisten dort bleiben können.
Frage: Hat der Markt jeden Tag stattgefunden?
Antwort: Ich war nicht ständig an einem Markt, sondern dort wo ich gedacht habe, wo das Geschäft am besten geht.
Frage: Haben Sie also an jedem Tag der Woche Waren verkauft?
Antwort: Nein.
Frage: Wie oft in der Woche haben Sie Waren verkauft?
Antwort: Das kann ich nicht so angeben. Ich bin auch manchmal 2 oder 3 Monate zu Hause geblieben.
Frage: Wenn Sie nicht zu Hause geblieben sind, wie oft in der Woche haben Sie da Waren am Markt verkauft?
Antwort: Wenn ich eine Woche geblieben bin, bin ich jeden Tag dorthin gegangen. Wenn nicht, dann bin ich wieder weggefahren.
Frage: Wenn Sie da die Woche in Kabul geblieben sind, wo haben Sie da gewohnt?
Antwort: Dort wo ich verkauft habe, habe ich auch geschlafen. Ab und zu bin ich auch zu Freunden gegangen und ab und zu zu meinem Onkel.
Frage: Wie lange fährt man von XXXX nach Kabul?
Antwort: Ca. 11 oder 12 Stunden mit dem Auto.
Frage: Wenn Sie ohnehin ständig nur im Markt in Kabul Ihre Geschäfte getätigt haben, wieso sind Sie nicht nach Kabul gezogen?
Antwort: In Kabul kann man nicht leben. Da sind sehr viele Taliban. Am 22. wurde an einem Freizeitplatz viele Leute getötet.
Frage: Woher haben Sie diese Information über die Taliban in Kabul?
Antwort: Wenn die Regierung nicht einmal das Verteidigungsministerium schützen kann, wie soll es dann den Einzelnen schützen?
Frage: Was hat das nun mit einer Anzahl von Taliban in Kabul zu tun?
Antwort: Nicht nur in Kabul überall in Afghanistan sind sehr viele Taliban.
Frage: Wollen Sie damit sagen, dass die Taliban deshalb über die Bewegungen der einzelnen Personen innerhalb Afghanistans Bescheid wissen?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Sie führten an, dass Sie immer gleich von den Taliban haben angerufen werden können, auch nach Wechsel der Telefonnummer. Wie geht das sonst?
Antwort: Ja. Das ist richtig so. Wahrscheinlich ist es so. Die Taliban haben mit Sicherheit mehr Spione als Karzai.
Frage: Wollen Sie damit sagen, dass die Taliban über ein solches Netzwerk verfügen, um gleich zu wissen, wo Sie aufhältig sind und wie Sie erreicht werden können?
Antwort: Ja. Sie haben ein sehr gutes Netzwerk. Wenn die Taliban jemanden finden wollen, dann schaffen sie es irgendwie.
Frage: Wieso glauben Sie dann, dass Sie 4 - 5 Monate lang nicht gefunden werden konnten?
Antwort: Ich habe mich ja versteckt gehalten und bin dann ausgereist.
Frage: Aber wieso sollten die Taliban Ihr Versteck nicht finden, wenn diese sonst sofort Ihren Aufenthaltsort in Erfahrung bringen könnten?
Antwort: Ich habe mich gut versteckt gehalten und mich immer wieder an anderen Plätzen versteckt.
Vorhalt: Wenn aber die Taliban so wie Sie angeben über ein derart massives Netzwerk verfügen, dann müsste denen ja auch bekannt sein, dass Sie als Händler in Kabul gearbeitet haben und nicht für die Regierung tätig sind. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb Ihnen dieser Vorwurf gemacht werden sollte.
Frage: Wie erklären Sie sich dazu?
Antwort: Das weiß ich nicht. Sie haben mich als Spion verdächtigt. Und wenn die Taliban jemanden verdächtigen, dann töten sie diese Person, denn für Sie hat ein Menschenleben überhaupt keine Bedeutung.
Frage: Das widerspricht aber Ihrer Angabe, dass die Taliban über ein solches Netzwerk verfügen, dass diese über jeden Bewohner sogleich alles herausfinden können, oder?
Antwort: Darüber kann ich nichts sagen.
Frage: Wie viele Personen sind Ihnen persönlich bekannt, die von den Taliban getötet worden sind?
Antwort: In meinem Dorf wurden XXXX und XXXX getötet.
Frage: Wann war das?
Antwort: XXXX letztes Jahr und XXXX wurde danach getötet.
Frage: Ist Ihnen bekannt warum?
Antwort: Ich weiß es nicht. Aber sie wurden von den Taliban getötet. XXXX wurde erschossen und XXXX wurde erstochen.
Frage: Kennen Sie einen XXXX?
Antwort: Er ist in der Pension mit mir.
Frage: Kommt er auch aus Ihrem Dorf?
Antwort: Nein.
Frage: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals politisch oder parteipolitisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie auf Grund Ihrer Religion Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat irgendein Problem mit Behörden, Ämtern, Gerichten, Polizei, Militär oder ähnlichen Einrichtungen?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrem Herkunftsstaat, außer dem erwähnten, jemals von Dritten (Begriff wird erklärt) verfolgt, benachteiligt oder bedroht?
Antwort: Nein. Nur von den Taliban.
Frage: Verstehe ich Sie also richtig, dass Ihr einziger Ausreisegrund darin lag, dass Sie drei Drohbriefe der Taliban erhalten haben und während Ihres Aufenthaltes in Kabul mehrmals angerufen und bedroht wurden und nicht weil Sie oder Ihre Familie sonst in irgendeiner Weise verfolgt, benachteiligt oder bedroht wurden?
Antwort: Ja. Das ist richtig. Das ist der einzige Grund. Und weil die Taliban zu uns nach Hause gekommen sind.
Frage: Auch hier verstehe ich das von Ihnen angegebene Netzwerk der Taliban nicht. Sie hätten ja sonst wissen müssen, dass Sie nicht zu Hause sind, oder?
Antwort: Gleich wissen diese auch nicht alles. Es sind ja auch Menschen.
Frage: Kann Ihr Onkel ungestört in Kabul leben?
Antwort: Ja.
Frage: Wieso treten die Taliban nicht an diesen heran, obwohl dieser Ihnen bei der Ausreise geholfen hat?
Antwort: Der hat mir heimlich geholfen. Hätten die Taliban davon Wind bekommen, hätten sie ihn auch getötet.
Frage: Das heißt einerseits erfahren die Taliban alles, andererseits nichts, obwohl die Ausreisevorbereitung einen Monat lang gedauert hat?
Antwort: Ich hatte mich ja versteckt gehalten.
Frage: Und der Onkel? Der musste ja Kontakt nach außen hin haben, oder?
Antwort: Der hatte mit dem Schlepper Kontakt.
Frage: Gibt es noch irgendwelche Beweismittel, welche Ihr Vorbringen untermauern und welche Sie vorlegen oder besorgen können? Ich weise diesbezüglich noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie zu Ihrem geschilderten Fluchtvorbringen bzw. Ihrer Bedrohungssituation noch irgendetwas hinzuzufügen? Ich weise auch hier noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass im Fall der Erfordernis, Notwendigkeit bzw. auch Möglichkeit auch in Ihrem Herkunftsstaat Recherchen durchgeführt werden und Ihre Angaben soweit möglich dort überprüft werden?
Antwort: Ja. Ich würde mich freuen darüber, wenn man sich ein Bild über die Lage dort macht.
Frage: Wie oft hatten Sie seit Ihrer Ankunft in Österreich mit Ihrer Familie Kontakt?
Antwort: Ich hatte nur mit meinem Onkel ein paar Mal Kontakt.
Frage: Wie oft ist ein paar Mal?
Antwort: Ca. 5 Mal bis jetzt.
Frage: Warum nehmen Sie mit Ihrer Familie nicht direkt Kontakt auf?
Antwort: Ich habe nur die Nummer von meinem Onkel. Meine Familie hat keine Telefonnummer.
Frage: Wieso ersuchen Sie nicht Ihren Onkel, dass Ihre Familie zu ihm nach Kabul kommt, damit Sie mit Ihrer Familie sprechen können?
Antwort: Er hat selber Angst und seine eigenen Sorgen.
Frage: Wenn Sie ein Mobiltelefon in Afghanistan hatten, wieso hat Ihre Familie kein Telefon?
Antwort: Wenn ich Ihnen sage, dass meine Familie nicht einmal eine Nummer wählen kann, dann werden Sie vielleicht lachen. Sie haben kein Telefon.
Frage: Hält Ihr Onkel Kontakt mit Ihren Familienangehörigen?
Antwort: Ich glaube schon.
Frage: Reist Ihre Familie in Afghanistan frei herum?
Antwort: Meinen Sie meine Eltern und meine Frau?
Frage: Ja. Reisen diese frei?
Antwort: Nein. Sie reisen nicht herum. Aber mit denen hat niemand etwas zu tun.
Frage: Kann Ihre Frau sich in Afghanistan frei bewegen?
Antwort: Sie können sich alle frei bewegen. Nur in Gegenden wo Taliban sind, können sich Frauen nicht frei bewegen.
Frage: Nachdem diese nach Ihren Aussagen in ganz Afghanistan sind, könnte sich Ihre Frau überhaupt nicht frei bewegen dort, oder?
Antwort: Die Taliban halten sich ja heimlich auf. Deren Gesetze gelten ja derzeit nicht, so wie deren Gesetz, dass eine Frau nicht alleine das Haus verlassen darf.
Frage: Warum haben Sie die nun vorgelegte Geburtsurkunde ausstellen lassen? Was war Grund dafür?
Antwort: Man muss ja eine Geburtsurkunde haben.
Frage: Ist das die erste Geburtsurkunde, die Sie besitzen?
Antwort: Ja.
Frage: Daher noch einmal die Frage. Weshalb haben Sie im Jahr 2010 eine Geburtsurkunde ausstellen lassen, zuvor aber nicht?
Antwort: Ab und zu hatte ich in meinem Leben als Händler Probleme und dort eine Taskira benötigt. Deshalb habe ich eine ausstellen lassen.
Frage: Sie gaben an, dass Sie ungefähr ein Jahr vor Ihrer Ausreise geheiratet haben. In welchem Monat oder in welcher Jahreszeit haben Sie geheiratet?
Antwort: Ich weiß es nicht genau.
Frage: Sie wissen nicht einmal die Jahreszeit?
Antwort: Es war nicht kalt und nicht warm.
Frage: Sie können andere Angaben genau machen und wollen erklären, dass Sie nicht wissen, wann Sie geheiratet haben?
Antwort: Es war kurz vor dem Frühjahr.
Frage: In dem Jahr als Sie eingereist sind oder ein Jahr davor?
Antwort: Ca. ein Jahr davor.
Frage: Haben Sie die Taskira für die Eheschließung benötigt?
Antwort: Nein.
Frage: Sie haben ein Schreiben an den Sicherheitsdirektor der Stadt Kabul geschickt, wo Sie angegeben haben, dass Sie bedroht werden. Ist das richtig?
Antwort: Ja.
Frage: Wieso an den Sicherheitsdirektor von Kabul und nicht in Helmand?
Antwort: Das ist dort die Provinz. Ich war dort in Kabul aufhältig. Da muss man an diesen schreiben.
Frage: In diesem Schriftsatz ist eindeutig Ihr Wohnsitz in Kabul angeführt. Wie ist das möglich, wenn Sie sich versteckt halten?
Antwort: Das habe ich ja dort denen gegeben. Die fragen dann ja nach einem Wohnsitz. Bei einer Anzeigenerstattung muss man ja einen Wohnsitz angeben.
Frage: Wie geht das, wenn man sich versteckt hält?
Antwort: Ich habe es deswegen angegeben, damit man die Täter findet. Anhand der Telefonnummern.
Frage: Wie oft sind Sie danach mit der Polizei oder einer Behörde in Kontakt getreten?
Antwort: Nur dieses eine Mal.
Frage: Wissen Sie nun über den Fortgang dieses Verfahrens Bescheid?
Antwort: Sie haben mir gesagt, ich soll die Anrufe weiter entgegen nehmen, damit die Nummer ausgehoben werden können. Aber ermittelt wurde nichts.
Frage: Wer hat Ihnen gesagt, dass nichts ermittelt wurde?
Antwort: Mein Onkel ist immer wieder dort hingegangen und hat nachgefragt.
Frage: Ein Grund mehr, dass bekannt sein müsste, dass Ihr Onkel über den Vorfall Bescheid weiß und Ihnen zur Ausreise verholfen hat, oder?
Antwort: Nein. Wie hätten diese das auch herausfinden können. Er ist immer zu den höheren Beamten gegangen und hat nachgefragt, wie es aussieht.
Frage: Wieso kennt Ihr Onkel höhere Beamte?
Antwort: Er kennt die nicht. Er hat nur dort nachgefragt.
Frage: Hat Ihnen Ihr Onkel das erzählt?
Antwort: Ja. Mein Onkel ist damals mit mir gemeinsam zur Polizei gegangen, um die Anzeige zu erstatten. Nachgefragt: Wahrscheinlich war der Onkel dort, weil er mir erzählt hat, dass noch nichts ermittelt wurde. Daraus habe ich das geschlossen.
Frage: Haben Sie nicht näher beim Onkel nachgefragt?
Antwort: Nein.
Vorhalt: Das ist absolut unglaubhaft. Sie geben an, dass Sie in Gefahr waren und nur Ihr Onkel das Verbindungsglied nach außen hin ist und Sie nur über diesen etwas in Erfahrung bringen können.
Frage: Wie erklären Sie sich dazu?
Antwort: Ich wusste ja, dass mir mein Onkel sogleich berichten würde, wenn er etwas weiß. Deshalb habe ich nicht nachgefragt.
Frage: Sie haben angeführt, dass Sie mit Ihrem Onkel ungefähr 5 Mal Kontakt hatten. Haben Sie ihn hierbei gefragt, wie der Stand der Dinge ist?
Antwort: Ja. Ich habe ihn gefragt, aber er hat gesagt, dass es nichts Neues gibt.
Frage: Wie ist Ihr Onkel zu den nun übermittelten Urkunden gekommen?
Antwort: Das habe ich bei ihm hinterlassen gehabt.
Frage: Wieso haben Sie diese nicht mitgenommen?
Antwort: Weil ich meinem Onkel vertraut habe und hatte auch Angst, dass es unterwegs verloren geht.
Frage: Hatten Sie schon bei der Ausreise vor in Europa um Asyl anzusuchen?
Antwort: Ja.
Frage: Wieso haben Sie dann geglaubt, dass Sie diese Dinge nicht benötigen?
Antwort: Ich hatte Angst die Dokumente zu verlieren und mein Onkel sagte mir, dass es in Europa Gesetze gibt und mein Leben in Sicherheit wäre.
Frage: Wollen Sie also damit sagen, dass eine postalische Sendung sicherer ist als eine persönliche Mitnahme im Flugzeug?
Antwort: Für mich war die Post sicherer, weil diese Geld verlangt um Schriftstücke zu versenden. Ich habe mich nicht ausgekannt. Es war das erste Mal, dass ich ausgereist bin und wusste nicht, was mich erwartet. In Afghanistan ist es so, dass manche Polizisten nicht lesen können und einfach Dokumente zerreißen. Ich wusste nicht, ob das hier auch so ist.
Frage: Noch einmal zurück zu den Bedrohungen. Haben Sie - ausgenommen Ihrer Reisen nach Kabul - irgendeine Idee, weshalb die Taliban glauben hätten sollen, dass Sie ein Spion der Regierung sind?
Antwort: Nein.
Frage: Sie hatten also nicht sonst irgendein spezielles Merkmal, was darauf hätte schließen können?
Antwort: Nein. Ich hatte auch sonst keine Feinde.
Frage: Was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
Antwort: Ich kann nicht mehr zurückkehren, weil ich dort getötet werde.
Frage: Haben Sie jemals versucht, in einer anderen Region Ihres Herkunftsstaates dauerhaft Unterkunft zu nehmen?
Antwort: Nein. Nur in den letzten 4 Monaten vor meiner Ausreise. Sonst nicht, weil ich weiß, dass es nicht funktionieren würde.
Frage: Woher wissen Sie das?
Antwort: Ich kann es nur anhand von Leuten sagen, die ich gesehen habe und aufgrund der Sicherheitslage in Kabul
Frage: Warum haben Sie trotz vieler Aufenthalte und einem nahen Verwandten dort nicht in Kabul Unterkunft genommen?
Antwort: In Kabul habe ich ja auch Drohanrufe bekommen.
Frage: Ist es auch einmal dort zu einem persönlichen Angriff oder einer persönlichen Kontaktnahme gekommen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie auch einmal mir Ihrer Familie für kurze Zeit in Kabul Unterkunft genommen?
Antwort: Nein.
Frage: Bei Ihnen wurde im Zuge der Personsdurchsuchung ein Zettel mit einer Telefonnummer aus Österreich aufgefunden werden. Von welcher Person ist dies die Telefonnummer?
Antwort: Ich habe den Schlepper nach seiner Nummer gefragt und er hat mir die Nummer aufgeschrieben.
Frage: Von welchem Schlepper sprechen Sie jetzt?
Antwort: Der Schlepper, der mich am Flughafen abgeholt hat.
Frage: Wollen Sie damit sagen, dass er mit Ihnen nicht gesprochen hat, Ihnen aber seine Telefonnummer gegeben hat?
Antwort: Er hat ja mit mir geredet und mir die Telefonnummer gegeben.
Frage: Ist das also auch falsch aufgeschrieben, dass er mit Ihnen nicht gesprochen hat?
Antwort: Ich habe nur nach Phone-Number gefragt und er hat mir die Nummer gegeben. Sonst haben wir nichts gesprochen.
Frage: Woher kennen Sie den englischen Ausdruck für Telefonnummer?
Antwort: Das ist ja nur ein Wort, das ich gelernt habe.
Frage: Wofür haben Sie die Telefonnummer benötigt?
Antwort: Damit ich ihn anrufen kann, wenn ich mich nicht zu Recht finde.
Frage: Wieso haben Sie als letzten Wohnort Helmand angeführt, wenn Sie zuletzt in Kabul gelebt haben?
Antwort: Weil unser Haus in Helmand ist. Vielleicht habe ich das missverstanden.
Frage: Im Falle einer negativen Entscheidung über Ihren Asylantrag und einer negativen Entscheidung über Ihren allfälligen Status als subsidiär Schutzberechtigter, werden Sie gem. § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Haben Sie dazu etwas anzuführen?
Antwort: Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren. Wenn ich zurückkehren sollte, werde ich getötet werden. Aber die Entscheidung liegt bei Ihnen.
Frage: Benötigen Sie eine Unterbrechung?
Antwort: Nein .
Frage: Ihnen wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan mit dem Ladungsbescheid übermittelt und wurde Ihnen mitgeteilt, dass es Ihnen freisteht, hierzu im Rahmen der heutigen Einvernahme eine Stellungnahme abzugeben. Wollen Sie hierzu etwas angeben?
Antwort: Ich kann dazu nichts sagen.
Belehrung: Sie verzichten damit auf Ihr Recht des Parteiengehörs zu diesem Punkt und können im Nachhinein nicht bemängeln, dass Ihnen die Möglichkeit genommen war, zu der Länderfeststellung bzw. Länderinformation Stellung zu nehmen.
Frage: Ist Ihnen das bewusst und verzichten Sie trotzdem darauf, eine Stellungnahme zu den Länderinformationen abzugeben?
Antwort: Ja.
Frage: Wie gestaltet sich hier in Österreich Ihr Alltag? Was machen Sie?
Antwort: Zwei Mal in der Woche besuche ich einen Deutschkurs. Ansonsten habe ich zu Hause immer gelernt. Dann war ich öfter im Lehener-Park Volleyball spielen. Aber jetzt, nachdem mein Arm gebrochen ist, kann ich nicht spielen.
Frage: Seit wann besuchen Sie den Deutschkurs?
Antwort: Seitdem ich hier hergebracht wurde. Ein paar Tage später.
Frage: Und dennoch konnten Sie nicht einmal meine Frage am Beginn beantworten, ob Sie Deutsch sprechen?
Antwort: Da habe ich nicht so aufgepasst. Tut mir leid.
Frage: Besuchen Sie sonstige Kurse?
Antwort: Nein.
Frage: Wer unterstützt Sie hier? Wer bezahlt Ihren Aufenthalt?
Antwort: Von der Regierung bekomme ich Grundversorgung.
Frage: Gehen Sie einer Erwerbstätigkeit nach? Arbeiten Sie?
Antwort: Nein .
Frage: Haben Sie sich jemals um eine Saisonarbeit bemüht?
Antwort: Nein. Ich darf nicht arbeiten.
Frage: Wer hat Ihnen das gesagt?
Antwort: Die Leute in der Pension sagen das.
Anmerkung: Der AW wird über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt.
Frage: Haben Sie enge Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (der Begriff zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt wird erklärt)?
Antwort: Nein.
Frage: Zu wem haben Sie sonst Kontakt?
Antwort: Zu den anderen Bewohnern in der Pension. Und zu Österreichern und Türken im Park, mit denen ich Volleyball spiele.
Frage: Sind das, ausgenommen die Österreicher und Türken ebenfalls Asylwerber?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie weitere Verwandte oder Angehörige in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie Mitglied in einem Verein oder einer ähnlichen Einrichtung in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sich mittlerweile bereits mit Österreich, seiner Geschichte und Kultur auseinandergesetzt?
Antwort: Nein. Ich war aber schon im Haus von Hitler.
Frage: Wo?
Antwort: In Salzburg. In der Nähe von mir. Nachgefragt: Es ist ein großes weißes Haus auf einem Berg.
Frage: In Salzburg?
Antwort: Ja. Und man kann von dort aus über Salzburg sehen und es stehen Kanonen dort.
Frage: Meinen Sie die Festung?
Antwort: Ist die an einem Berg?
Frage: Ja. Meinen Sie die große Burg?
Antwort: Ja. Man hat mir gesagt, dass das das Haus von Hitler war.
Frage: Gibt es irgendetwas von Ihrer Seite vorzubringen, was auf eine besondere Integration bzw. Integrationsbemühung von Ihnen hinweist?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache, als auch vom Verständnis her und wurde Ihnen ausreichend Zeit gegeben Ihnen Wichtiges vorzubringen und auf gestellte Fragen antworten zu können?
Antwort: Ja.
Frage: Hatten Sie an der Art und Weise der Befragung irgendetwas auszusetzen?
Antwort: Nein. Das war sehr gut, Dankeschön.
Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen Wichtig ist und bisher nicht aufgeschrieben wurde?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja. Sehr gut. Danke.
Frage: Haben Sie bereits beantragt, dass Ihnen Ihr Führerschein übermittelt wird?
Antwort: Nein. Wahrscheinlich ist er zu Hause und nicht bei meinem Onkel. Deshalb konnte er es nicht schicken.
Belehrung: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Frage: Benötigen Sie vor der Rückübersetzung eine Unterbrechung?
Antwort: Nein.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst?
Antwort: Nein.
Frage: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
Antwort: Ja. Ich möchte aber noch anführen, dass ich mir mit der Eheschließung nicht ganz sicher bin. Aufgeschrieben steht ca. ein Jahr vor der Ausreise. Es kann aber ein bisschen weniger sein.
Frage: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
Antwort: Ja."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.07.2012, Zahl 11 12.268-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe trotz intensiver Nachfrage nicht erklären können, weshalb bei Vorliegen eines tatsächlich bestehenden Netzwerkes und für den Fall, dass er tatsächlich derart massiv unter Beobachtung gestanden wäre, einerseits dann die Vermutung bestehen sollte, dass er als Spion für die Regierung arbeiten würde und andererseits nicht bekannt sein sollte, dass und auch bei wem er sich in Kabul aufhalten würde. Dass den Taliban bekannt gewesen sein hätte müssen, dass er sich in Kabul aufhalte, habe er mit dem von ihm vorgelegten Beweismittel, nämlich dem Drohbrief der Taliban, belegen wollen. Betrachte man diesen, so sei einerseits aus Sicht des Bundesasylamtes keine Drohung manifestiert, sondern der Vermerk, dass eine Warnung ausgesprochen werde. Andererseits sei dem Schriftstück klar zu entnehmen, dass bekannt gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul befinde, hätte sonst der Satz, "Denkst du, dass du in Kabul vor uns in Sicherheit sein wirst...", keinen Sinn. Ginge man davon aus, dass den Bedrohern sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sei, sei dann auch seine Tätigkeit und sein Aufenthaltsort bekannt gewesen und somit weder eine Spionagetätigkeit unterstellt werden würde, noch der zweite Drohbrief an seine Wohnadresse zugestellt würde, wenn bereits wie auch im Drohbrief angeführt, telefonische Kontakte zum Beschwerdeführer hergestellt worden wären. Dies alles sei weder schlüssig, noch mit allgemeiner Lebenserfahrung in Einklang zu bringen und daher als unglaubhaft zu werten. Unglaubhaft seien auch seine Angaben zu dem nichtüberprüfbaren Beweismittel der Anzeigenerstattung an den Sicherheitsdirektor der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer habe hier nämlich nicht darlegen können, weshalb er nach einer solchen Meldung nicht ein einziges Mal mehr die dafür zuständigen Stellen kontaktiert hätte. Seine nach entsprechendem Vorhalt getätigten Angaben zeigten sich aus Sicht des Bundesasylamtes als rein erfundenes Verlegenheitskonstrukt. Unterstelle man nämlich seine Angaben einem wahren Sachverhalt und würde man auch die Beobachtungssituation der Taliban so wie von ihm vorgebracht als wahr unterstellen, so müsste diesen bekannt gewesen sein, dass er bei seinem Onkel aufhältig gewesen sei und müsste diesen darüber hinaus bekannt gewesen sein, dass er gemeinsam mit seinem Onkel Anzeige erstattet habe. Dennoch könne nach seinen Angaben sein Onkel weiterhin völlig ungestört im Herkunftsstaat leben, was gemäß sonst bestehenden Berichten bei einer tatsächlichen Bedrohung durch die Taliban und dem Verhalten seines Onkels mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so nicht möglich wäre. Diesbezüglich sei es auch unglaubhaft, dass sein Onkel bei ranghohen Polizeioffizieren über den Stand der Dinge hätte nachfragen können. Einerseits würde der Kreis jener Personen, die über die Anzeigenlegung und Hintergründe Bescheid wüssten, immer größer und somit auch die Gefahr entsprechend größer und andererseits werde sein Onkel ohne entsprechende Verbindungen gar nicht zu diesen ranghohen Persönlichkeiten vordringen können. Unglaubhaft sei der Beschwerdeführer auch deshalb, da er in gesteigerter Form widersprüchliche Angaben zur Ausreise gemacht habe. So habe er einmal angeführt, dass einmal zwei oder drei Personen zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn beschuldigt hätten, dass er ein Spion sei und mit ihm gesprochen hätten, dass er damit aufhören sollte. Nachdem er aber wegen seiner Tätigkeit als Händler immer wieder nach Kabul habe reisen müssen, hätte er in der Folge Drohbriefe erhalten, in denen er mit dem Tod bedroht worden sei. Aufgrund der Drohbriefe hätte er sich entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Soweit seine Angaben im Zuge der Erstbefragung vor der Polizei. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er diesbezüglich völlig widersprüchlich und in gesteigerter Form angegeben, dass er mehrmals von Personen zu Hause aufgesucht worden sei und diese Personen ihn mitnehmen und töten hätten wollen. Daher hätte er sich einmal auch in einem Backofen versteckt gehalten. Allein hier sei eine völlige Abweichung von seinen Angaben im Zuge der Erstbefragung ersichtlich. Darüber hinaus sei es völlig widersprüchlich, dass er sich zu Hause in einem Backofen hätte verstecken müssen, weil er getötet hätte werden sollen, in dem vorgelegten Drohbrief, der nach diesen Vorfällen erstellt worden sei, von einer Tötung überhaupt keine Rede sei und darüber hinaus er auf Befragung hin ausdrücklich angegeben habe, dass er erstmals einen Ausreiseentschluss ungefähr einen Monat vor seiner tatsächlichen Ausreise gefasst hätte. Betrachte man sein Vorbringen, so hätte er trotz Tötungsversuches keinen Ausreiseentschluss gefasst gehabt, obwohl er ob dieser Umstände bereits nach Kabul geflüchtet wäre. Nachdem er mehrere Monate in Kabul aufhältig gewesen sei und es keinerlei Angriffe gegen seine Person gegeben habe, hätte er trotz unveränderter Umstände nach vier bis fünf Monaten Aufenthaltsdauer dort ohne weitere Vorkommnisse bzw. jedenfalls in keiner Relation zu den vorgeschilderten Vorkommnissen stehenden Umstände plötzlich erstmals einen Ausreisegedanken gefasst und sei er in der Folge ausgereist. Dies alles zeige einerseits ein klar gesteigertes Vorbringen und sei andererseits nicht mit allgemeiner Lebenserfahrung in Einklang zu bringen und darüber hinaus widersprüchlich und somit ein neuerliches Indiz seiner Unglaubwürdigkeit. Zudem sei auch sein Vorbringen zu seinem Fluchtweg bzw. der Organisation seiner Flucht nicht glaubhaft.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I aus, dass zu dem einzig vorgebrachten Fluchtgrund, nämlich einer Bedrohung von Seiten der Taliban, festzuhalten sei, dass er einerseits nicht glaubhaft sei und andererseits dieses Vorbringen in Ermangelung einer auf einem Konventionsgrund basierenden Handlung in keinem Fall dazu geeignet sei, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. In Gesamtbetrachtung seines Vorbringens sei festzuhalten, dass einerseits keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht worden seien, er zu seinem Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und selbst bei Unterstellung eines glaubhaften Vorbringens dieses keine Asylrelevanz erreiche.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits aus, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben darüber habe machen können, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer konkreten Gefahr oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Auch für die Gewährung des Abschiebungsschutzes sei jedoch die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintrittes der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre. Eine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung sei nicht vorgebracht worden und habe eine solche auch nicht ausgemittelt werden können. Die von ihm vorgebrachten Beschwerden im Kniebereich seien nach seinen Angaben bereits suffizient im Herkunftsstaat behandelt worden. Der hier im Bundesgebiet stattgefundene Unfall habe zwar einen Armbruch zur Folge gehabt, jedoch sei auch hier die Heilung ohne Komplikationen verlaufen und sei auch durch nichts ableitbar, dass deshalb in Hinkunft relevante Komplikationen auftreten würden. Aufgrund seiner diesbezüglich unbestrittenen Angaben sei er sowohl materiell in der Lage, auch im Herkunftsstaat eine Behandlung mit entsprechendem Erfolg zu erhalten, und sei ihm auch der tatsächliche Zugang zur Behandlung möglich. Es sei dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise möglich gewesen, die Kosten für seine Ausreise mittels Schlepper zu bestreiten bzw. durch den Familienverband aufzubringen. Auch sei er vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seine primären Lebensbedürfnisse, wenngleich auch unter Zuhilfenahme des Familienverbandes, zu befriedigen. Er habe in Form seiner Eltern und seines Onkels ein entsprechendes soziales Auffangnetz zur Verfügung. Wie er selbst angeführt habe, sei dieser Teil der Familie trotz seiner Abwesenheit entsprechend versorgt. Von einer wirtschaftlichen oder finanziellen Notlage sei im Verfahren nichts zutage getreten. Der Beschwerdeführer sei als gesunder, arbeitsfähiger Mensch anzusprechen. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch in der Lage sein werde, in Hinkunft, sofern erforderlich, auch unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, der nach wie vor ungestört in seinem Herkunftsstaat lebe, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen ergeben, die gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder nahe Angehörige im Bundesgebiet habe. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Hierzu nahm das Bundesasylamt eine Abwägung im iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK vor und kam zu dem Schluss, dass sich unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe, dass seine Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die Behörde verweise auf völlig widersprüchliche Angaben zur Ausreise. Es sei nie die Rede gewesen, dass sich der Beschwerdeführer vier bis fünf Monate bei seinem Onkel in Kabul aufgehalten habe, wie die Behörde im angefochtenen Bescheid behaupte. Vor seiner Ausreise sei er nur einen Monat in Kabul gewesen und davon eine Woche bei seinem Onkel. Seine Mutter habe ihn gebeten, dass er die Ausreise für den Beschwerdeführer organisiere. Die Familie sei in Afghanistan die wohl stärkste Institution in der Gesellschaft. Das Wort der Väter bzw. Onkel sei Gesetz. Die soziale Kontrolle durch die Familie bzw. die weitere Verwandtschaft sei extrem hoch. Es lasse sich nicht schlüssig nachvollziehen, wieso die Behörde aus der Anzeigeerstattung an den Sicherheitsdirektor der Stadt Kabul seine Unglaubwürdigkeit ableite, obwohl sie diese überprüfen lassen könne. Im Hinblick auf seine persönliche Glaubwürdigkeit liege der behördlichen Beweiswürdigung ein grundlegender Ermittlungsmangel zugrunde. Er habe von den Taliban Drohbriefe erhalten, sie seien zu ihm nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen, aber die Behörde behaupte, dass er sich zu Hause in einem Backofen versteckt hätte, weil er getötet hätte werden sollen. Er habe nur gehört, als die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien, hätten sie sogar im Backofen nach ihm gesucht. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe entsprächen den Tatsachen. Tatsächlich leide er aufgrund der Ereignisse, die ihm in seinem Herkunftsstaat widerfahren seien, unter einem hohen psychischen Leidensdruck. Hätte dies die Behörde berücksichtigt, wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass er persönlich glaubwürdig sei. Die Behörde verkenne, dass die Taliban schon beim geringsten Verdacht der Kooperation mit Regierungen zu terroristischen Mitteln griffen, bevor sie noch etwas in Erfahrung brächten. Zivilisten seien mehr als doppelt so häufig das Ziel tödlicher Anschläge der Taliban als afghanische Regierungstruppen oder Truppen der Isaf. Der Beschwerdeführer sei geflohen, um an einen Ort zu gelangen, an dem er nicht um sein Leben fürchten müsse. Bei der Erstbefragung sei ihm gesagt worden, er solle sich kurz halten, hier sei es offenbar zu Ungenauigkeiten gekommen. Nicht nachvollziehbar sei, wieso die Behörde aus diesem Umstand schließe, er hätte eine Fluchtgeschichte konstruiert. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe entsprächen allerdings den Tatsachen.
Am 04.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete (Schreibfehler berichtigt):
"VR: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Es war die Bedrohung seitens der Taliban, der Grund dafür, dass ich meine Heimat verlassen habe. Ich war selbstständig tätig. Ich war zwischen Helmand und Kabul immer unterwegs. Die Taliban haben mich mehrmals über das Telefon bedroht, sie haben auch Drohbriefe in mein Haus geworfen. Sie sind auch hinter unser Haus gekommen. Ich bin dann gezwungen worden, meine Heimat zu verlassen.
VR: Ist das alles?
BF: Das war der Grund. Meistens habe ich mich versteckt gehalten. Im letzten Monat habe ich dann nicht mehr die Möglichkeit gehabt, dort weiterzuleben.
VR: Was heißt das, "sie sind auch hinter unser Haus gekommen"?
BF: Sie sind zu uns gekommen, zu unserem Haus. Sie sind sowohl hinter der Tür gestanden und waren auch im Haus. Sie haben mir unterstellt, dass ich spioniere.
VR: Waren Sie anwesend, als diese Personen gekommen sind?
BF: Nein, ich war nicht zuhause, wenn ich zuhause gewesen wäre, hätten sie mich mitgenommen.
VR: Wie oft sind diese Personen gekommen?
BF: Ich glaube, dass sie zweimal im Haus waren, sie sind aber auch gekommen und haben Briefe unter die Tür geschoben sowie Briefe über die Mauer geworfen.
VR: Wieso können Sie das nicht genau sagen, wie oft sie bei Ihnen im Haus waren?
BF: Ich habe das vergessen. Ich habe Gedächtnislücken, wenn ich etwas esse, kann ich mich am nächsten Tag nicht mehr daran erinnern.
VR: Wie viele Briefe haben Sie bekommen?
BF: Drei Briefe.
VR: Wann und womit hat denn das Ganze begonnen?
BF: Das erste Mal ist es in unserem Dorf zum Kontakt zwischen mir und den Taliban gekommen. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich spioniere.
VR: Erzählen Sie das ein bisschen genauer. Wann und wie hat sich das abgespielt?
BF: Zirka vor fünf oder sechs Monaten bevor ich ausgereist bin, ist es zu diesem Kontakt gekommen. Wie ich bereits dargestellt habe, haben sie mir vorgeworfen, dass ich spioniere. Der Grund dafür war, dass ich nach Kabul gereist bin und zurück nach Helmand gekommen bin. Sie haben zwei andere Personen in unserem Dorf mit derselben Unterstellung getötet.
VR wiederholt die Frage.
BF: Ich habe mit niemandem eine Feindschaft, auch mein Vater hatte mit niemandem eine Feindschaft.
VR: Wie hat sich dieser erste Kontakt mit den Taliban abgespielt. Wo war das genau, wie hat sich das abgespielt?
BF: Ich war im Dorf. Die Taliban haben mir gesagt, dass ich spioniere.
VR: Hatten Sie da konkret Kontakt mit den Taliban? Sind Leute vor Ihnen gestanden?
BF: Es ist eine Person zu mir gekommen, diese hat mich gewarnt, dass ich spioniere und dass ich das nicht tun soll. Ich habe ihm gesagt, dass ich nicht spioniere, sondern arbeite.
VR: Wo hat sich das genau abgespielt?
BF: In Helmand.
VR: Wo genau? An welchem Platz?
BF: In meinem Dorf.
VR: Wo in Ihrem Dorf?
BF: In XXXX.
VR: Wo in XXXX?
BF: XXXX ist unser Dorf und das war ca. 100m entfernt von meinem Haus.
VR: Waren Sie mit dieser Person alleine?
BF: Ja.
VR: Was haben Sie damals gerade gemacht?
BF: Ich war unterwegs nach Hause.
VR: Das war der allererste Kontakt mit den Taliban?
BF: Ja.
VR: Wann war das genau?
BF: Das war ca. zwei oder drei Monate vor den Briefen.
VR: Wie ist es dann weitergegangen? Was war als nächstes?
BF: Dann habe ich Drohanrufe bekommen und dann die Drohbriefe, diese haben sie in unser Haus geworfen.
VR: Was war dann?
BF: Sie haben die Briefe unter die Tür geschoben und über die Mauer geworfen. Das letzte Mal haben sie mich gezwungen, meine Heimat zu verlassen, da meine Mutter Angst um mein Leben bekommen hat. Sie hat mich angefleht, die Heimat zu verlassen.
VR: Ab wann haben Sie sich versteckt?
BF: Im letzten Monat vor meiner Ausreise. Vorher habe ich mich auch meistens versteckt gehalten, aber im letzten Monat war ich ganz versteckt.
VR: Können Sie mir das ein bisschen erklären, erklären Sie mir den Unterschied zwischen "meistens versteckt" und "ganz versteckt"?
BF: Als sie das letzte Mal in unser Haus hineingekommen sind, haben sie meine Familie in die Küche gebracht und ihnen nicht erlaubt die Küche zu verlassen und das ganze Haus nach mir abgesucht. Sie haben sogar den Ofen, wo man Brot backt, durchsucht. Nach dieser Durchsuchung unseres Hauses durch die Taliban habe ich mich dann nicht mehr in der Provinz Helmand aufgehalten.
VR: Sie sind also vor dem letzten Monat Ihrer Ausreise noch zuhause gewesen?
BF: Ja.
VR: Wo haben Sie sich sonst aufgehalten, außer zuhause?
BF: Bei Freunden und Bekannten.
VR: Bei wem konkret?
BF: Bei XXXX, ein Freund von mir. Selbst wenn ich nach Hause gekommen bin, bin ich nicht um die gewöhnliche Zeit gekommen, sondern später.
VR: Bei wem haben Sie noch gewohnt?
BF: In Helmand war ich bei XXXX, es war ein Freund von mir.
VR: Als Sie nach Kabul gegangen sind, wo haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Bei meinem Onkel mütterlicherseits, ich war auch an anderen Plätzen.
VR: Können Sie das ein bisschen konkretisieren, was die anderen Plätze sind?
BF: Bei einem Freund namens XXXX.
VR: Sonst noch wo?
BF: Bei meinen Freunden XXXX und XXXX.
VR: Waren zuerst die Drohbriefe oder sind zuerst die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF: Zunächst bin ich bedroht worden, dann haben sie mir die Briefe ins Haus geworfen.
VR: Heißt das also, die Taliban waren zuerst bei Ihnen zuhause und danach hat man die Briefe zu Ihnen ins Haus geworfen?
BF: Wie ich bereits erwähnt habe, zunächst bin ich bedroht worden, dann habe ich von ihnen Drohanrufe erhalten, dann in weiterer Folge habe ich Drohbriefe bekommen und dann sind sie zu uns nach Hause gekommen.
VR: Wie lange haben Sie sich in Kabul bei Ihrem Onkel aufgehalten?
BF: Die letzte Woche vor meiner Ausreise habe ich bei meinem Onkel mütterlicherseits verbracht.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?
BF: Meine Eltern, meine Ehegattin wohnen noch in Afghanistan. Ich habe auch eine Schwester, die verheiratet ist. Darüber hinaus leben auch meine Tante und mein Onkel mütterlicherseits in Afghanistan. Ich habe keinen Bruder.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Vor einem Jahr war ich noch mit meiner Familie in Kontakt, aber seit einem Jahr nicht mehr.
VR: Warum nicht mehr?
BF: Ich habe mein Handy verloren, worauf ich die Telefonnummer gespeichert hatte. Sie haben meine Telefonnummer nicht.
VR: Mit wem haben Sie telefoniert, als Sie noch Ihr Handy hatten?
BF: Ich habe meistens mit meinem Onkel mütterlicherseits telefoniert.
VR: Ansonsten haben Sie mit wem telefoniert?
BF: Meine Eltern und meine Frau haben kein Handy. Ich habe mich über meine Familie bei meinem Onkel informiert.
VR: Sie haben gesagt, dass Sie meistens mit Ihrem Onkel telefoniert haben. Da müssen Sie auch noch mit anderen telefoniert haben.
BF: Ich habe auch mit meinen Freunden telefoniert.
VR: Welche Freunde sind das?
BF: Meistens habe ich mit XXXX telefoniert.
VR: Wo lebt dieser XXXX?
BF: In Helmand, in einem benachbarten Dorf unseres Dorfes namens
XXXX.
VR: Wie ist es Ihnen wirtschaftlich in Afghanistan ergangen?
BF: Finanziell ist es mir in Afghanistan gut gegangen. Ich habe mein Leben mit meiner Arbeit finanzieren können.
VR: Könnten Sie eine derartige Arbeit im Falle einer Rückkehr wieder aufnehmen?
BF: Wenn Sicherheit vorhanden ist, warum nicht. Ich bin seit drei Jahren hier und arbeite nicht. Ich werde bald verrückt.
VR: Sie sind, wie Sie sagen, oft zwischen Helmand und Kabul hin und her gereist, war dies problemlos möglich?
BF: Ohne Gefahr war auch das nicht möglich, aber wenn ich mit den Taliban keine Probleme hätte, hätte ich meine Arbeit auch mit Hinnahme des Risikos fortgesetzt.
VR: Wie sind Sie hin und her gereist? Mit dem Auto oder mit dem Bus?
BF: Ich bin mit verschiedenen Fahrzeugen hin und her gefahren. Ich bin mit meinem eigenen PKW gefahren, auch mit Linienbussen oder auch mit LKWs gefahren.
VR: In Bezug auf Ihre Bedrohungen, die Sie angeführt haben, wann haben Sie Anzeige erstattet?
BF: Ich habe diese Drohungen, nachdem ich die Briefe erhalten habe, in Kabul im 4. Sprengel des Polizeikommandos zur Anzeige gebracht. Darüber hinaus habe ich mich an das "Sicherheitskommando" der Hauptstadt Kabul gewendet.
VR: Hat es nach dieser Anzeige noch Kontakt mit den Taliban gegeben?
BF: Ich habe nach der Anzeige weitere Drohanrufe von den Taliban erhalten. Ich möchte erwähnen, dass ich bei der Anzeige auch die Telefonnummer aus denen ich Drohanrufe erhalten habe, bekanntgegeben habe.
VR: Sind Sie nach dieser Anzeige nochmals nach Helmand zurückgekehrt?
BF: Ja, ich bin zwar nach Helmand gefahren, aber zuhause habe ich mich nicht länger als eine Stunde aufgehalten. Nach Hause bin ich heimlich gekommen.
VR: Ich weiß bislang nur von der Anzeige, heute haben Sie mir auch angegeben, dass Sie sich an das Sicherheitskommando gewandt haben. Warum haben Sie das erst heute angegeben?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits hat mich bei der Anzeige unterstützt.
VR: Was heißt das?
BF: Das heißt, dass ich mich in Kabul nicht auskenne und mein Onkel sich auskennt.
VR: Sind Sie also mehrmals mit der Polizei oder irgendwelchen Behörden in dieser Sache in Kontakt getreten?
BF: In Helmand konnte ich nicht, da dort selbst die Taliban sitzen. In Kabul bin ich auch persönlich zur Polizei bzw. zum Sicherheitskommando nicht hingegangen, sondern mein Onkel hat das für mich gemacht.
VR: Sie selbst haben überhaupt nie Kontakt mit der Polizei oder den Behörden in dieser Sache gehabt?
BF: Ich habe der Polizei meine Telefonnummer bekanntgegeben gehabt und sie haben meine Telefongespräche abgehört/kontrolliert.
VR wiederholt die Frage.
BF: Zum 4. Sprengel des Polizeikommandos in Kabul bin ich bei der Anzeigeerstattung von meinem Onkel mütterlicherseits unterstützt worden. Er hat mich begleitet. Beim Sicherheitskommando war ich persönlich nicht anwesend.
VR: Wer war beim Sicherheitskommando? Wie hat sich das abgespielt?
BF: Dieser Sprengel gehört dem Sicherheitskommando bzw. hierarchisch ist dieser Sprengel dem Sicherheitskommando unterstellt. Wenn die Sache im Sprengel angezeigt wird, dann kommt das automatisch zur Zentrale des Sicherheitskommandos.
VR: Als Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Onkel hatten, wie ging es Ihrer Familie?
BF: Als ich die Heimat verlassen musste, habe ich 200.000 Afghani bei meiner Familie hinterlassen. Wir haben auch Grundstücke, damals ist es ihnen finanziell nicht so schlecht gegangen. Aktuell weiß ich nicht Bescheid, wie es ihnen geht.
VR: Haben Sie Fragen an den BF?
BFV: Nein, ich habe keine Fragen.
Erörtert und zum Akt genommen werden:
Ein Bericht der Staatendokumentation Beilage ./A,
ein Bericht des UNHCR Beilage ./B,
ein Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Beilage ./C ,
ein Bericht aus ACCORD Beilage ./D sowie
ein Bericht von IOM Beilage ./E;
Dem BFV wird eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
BF: In Kabul gibt es auch keine Sicherheit. Wenn auf einen Konvoi eines Präsidentschaftskandidaten ein Attentat verübt wird, wer würde mich schützen.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ja, ein bisschen.
VR: Woher können Sie Deutsch?
BF: Ich habe Deutsch gelernt, aber ich bin sehr im Stress, daher kann ich mich nicht sehr gut ausdrücken. Ich besuche seit drei Jahren verschiedene Sprachkurse, die nicht regelmäßig stattfinden. Aber wenn ich im Klassenzimmer sitze, kann ich mich auf den Unterricht nicht konzentrieren, da ich viele Sorgen habe. Ich bin immer mit meinen Gedanken woanders.
VR: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
BFV legt ein Konvolut von Unterlagen vor (Beilage ./1).
BF: Ich arbeite freiwillig bei der Diakonie.
VR: Haben Sie auch österreichische Freunde?
BF: Ja. Ich spiele mit ihnen Volleyball. Ich gehe auch mit ihnen Kaffee trinken. Beim "ABC" gibt es immer wieder Veranstaltungen, die Kaffeekultur heißen, vorher war das jede Woche einmal, mittlerweile ist das nur mehr alle 10 Tage oder zwei Wochen. Ich helfe dort auch beim Kochen und beim Aufräumen und Putzen. Ich gehe jeden Tag um 8 oder halb 9 zu einem Pensionistenheim, welches von der Diakonie betreut wird. Ich helfe dort beim Vorbereiten des Frühstücks, des Mittagessens, bei der Jause nach dem Mittagessen und wir spielen auch mit den Pensionisten und gehen mit ihnen spazieren, tanzen. Wenn sie auf die Toilette müssen, werden sie von uns begleitet. Wir sprechen mit ihnen oder sie erzählen uns etwas. Beim Sprechen ist es meist schwierig sie zu verstehen, weil sie im Dialekt sprechen.
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?
BF: Ich habe in Afghanistan vor ca. 9 oder 10 Jahren Schmerzen am linken Fuß gehabt. Dort habe ich Spritzen bekommen, dadurch wurden die Schmerzen geheilt. Nach dem ersten Weihnachten in Österreich sind die Schmerzen wieder aufgetreten. Vorher hatte ich am Knie Schmerzen, jetzt am linken Fußgelenk. Sie haben noch immer nicht diagnostiziert, was das ist, obwohl mehrere Untersuchungen bereits durchgeführt wurden.
VR: Konkrete Befunde gibt es also nicht?
BF: Nein, in Afghanistan hat man mir gesagt, dass es sich um Rheuma handle. Ich nehme regelmäßig Medikamente. Monatlich bekomme ich auch eine Spritze. Diese haben mir aber noch nicht geholfen. In einem Monat einmal oder in sechs Wochen wird mir Blut abgenommen und wird auch eine Harnprobe durchgeführt. Manchmal schwillt der Fuß stark an, neben dem Fußgelenk gibt es so einen harten Knoten wie das Fußgelenk selbst, es ist sogar größer als das Fußgelenk.
VR: Legen Sie mir bitte die Befunde vor, die sie bislang bekommen haben.
BF legt ein Konvolut an Befunden vor (Beilage ./2).
BF: Wenn Sie sich über meinen Gesundheitszustand erkundigen wollen, können Sie gerne meinen Arzt kontaktieren, ich entbinde meine behandelnden Ärzte von Ihrer Verschwiegenheitspflicht.
BFV: Keine Ergänzungen."
Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 17.11.2014 eine Stellungnahme, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Seine Situation werde seit langem aufgrund mangelhafter Ermittlungsverfahren unterschätzt. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtere sich von Tag zu Tag, vor allem seit der Ankündigung des Abzuges der internationalen Truppen. Experten gingen sogar davon aus, dass es einen langjährigen Krieg zwischen Taliban und der afghanischen Regierung geben werde, darunter Szenen wie gezielte Anschläge, Geiselnahmen, Folter, Misshandlungen, Ermordungen etc. Die Lage werde öfters unterschätzt, einige behaupteten, dass Kabul sehr sicher sei und problematisch wären nur die isolierten Provinzen, was aber nicht stimmen könne, denn wenn Kabul sich über so viele Mittel nicht sichern könne, wie sollten andere Provinzen gesichert bzw. teilweise gesichert sein. Tagtäglich würden auf Kabul Anschläge verübt. Andere Provinzen würden entweder von Pakistan nonstop durch Raketen bombardiert wie z.B. Kunar und andere Provinzen würden von Taliban entweder total (wie Helmand) oder teilweise besetzt. In der Folge wurden aus verschiedenen Berichten zitiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtune an und ist sunnitischen Bekenntnisses.
Er stammt aus der Provinz Helmand, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Im Elternhaus, wo der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Ausreise lebte, halten sich seine Eltern sowie seine Ehegattin auf. Mitte Oktober 2011 verließ der Beschwerdeführer über den Flughafen Kabul mithilfe seines Onkels, bei dem er eine Woche zugebracht hatte, sein Heimatland, reiste ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet besuchte der Beschwerdeführer mittlerweile mehrere Sprachkurse, sodass er ein bisschen Deutsch spricht.
Der Beschwerdeführer leidet unter einer seronegativen Oligoarthritis sowie an latenter Tuberkulose. Die seronegative Oligoarthritis ist unheilbar, jedoch behandelbar. Bei Absetzen der Behandlung wäre wahrscheinlich eine Verschlechterung des Zustandes zu erwarten, es könnte zu Versteifungen des Rückens führen, längerfristig zur Invalidität. Die latente Tuberkulose ist behandelbar und heilbar. Der Beschwerdeführer begab sich im Bundesgebiet einige Monaten nach seiner Einreise in medizinische Behandlung, in der er auch seitdem fortlaufend steht.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-XXXXd" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan
Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).
Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).
Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-XXXXd" [Anmerkung: auch "XXXX ben XXXXd"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Die Provinz Helmand
Die Provinz Helmand liegt im Südwesten Afghanistan und grenzt südlich an die pakistanische Provinz Belutschistan an. Rund 95 Prozent der Bevölkerung sind Pashtunen. Dazu kommen eine kleine Anzahl von Tadschiken, Hazara, Usbeken, Belutschen und sowie der religiösen Sikh-Minderheit. Die Provinz Helmand gilt als relativ unsicher (Feinstein International Center 1.2012).
Die Taliban sind in der Provinz Helmand in das soziale Gefüge eingebettet. Eine gut entwickelte PR-Strategie der Taliban bewirkt, dass die Taliban in Städten und Provinzen vorsichtig vorgehen. Infiltration geschieht nicht durch Gewalt, sondern durch Unterstützung gegen die Regierung und/oder Fremdtruppen. Sie können so in der Region Fuß fassen und erschweren es der Regierung und den ausländischen Truppen Fortschritte zu machen (New America Foundation 9.2010). Die Polizei in Helmand ist mit einer Doppelbedrohung konfrontiert: Taliban und Drogenschmuggler (BBC 16.9.2013).
Im März wurde ein Talibanführer und ein weiterer Aufständischer im Bezirk Nawah-ye Barakzai der Provinz Helmand durch afghanischen Sicherheitskräfte und Koalitionstruppen verhaftet. Dem Talibanführer wird zur Last gelegt, dass er Attacken mit IEDs, raketenbetriebenen Granaten und anderen Waffen orchestriert hat (USDOD 11.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 hatten sich die Vorfälle, laut ANSO, in der Provinz Helmand im Vergleich zum Vorjahr um 127 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 325 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Radio Free Europe berichtete allerdings im April 2013, dass nach jahrelangem Blutvergießen, eine leichte Ruhe in Helmand eingekehrt ist. Große Teile der Provinz - einst ein Hafen für Taliban Aufständische - konnte aus der Kontrolle der Kämpfer gebracht werden. Die täglichen Schusswechsel und Straßenbomben in Helmand haben sich verringert und die Entwicklung kommt voran: Schulen werden gebaut, Straßen geteert und Geschäfte eröffnen. Lokale Wahlen konnten abgehalten werden. Dies gab der Regierung die Möglichkeit ihre Präsenz in entlegene Gebiete auszudehnen (RFE 23.4.2013).
Laut UN ist allerdings der Bezirk Sangin in der Provinz Helmand eines der umstrittensten Gebiete des Landes (UNSC 6.9.2013).
Im September wurde eine hochrangige Polizistin in der Provinz bei einem Angriff durch Rebellen getötet, nur zwei Monate nachdem ihre Vorgängerin ermordet worden war (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013).
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).
Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA 4.6.2013).
Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).
Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).
Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).
Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:
United States Agency for International Development (USAID)
Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
Afghan Red Cross Society
Afghan Health and Development Services
Aga Khan Health Services
Medical Emergency Relief International
Care of Afghan Families
Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)
United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)
Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (AA 4.6.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten. Ähnlich stellten die Vereinten Nationen fest, dass im Dreimonatszeitraum von August bis Oktober 2012 70 % aller Sicherheitsvorfälle im Süden und Osten des Landes stattfanden. Trotz der im Vergleich zu 2011 insgesamt geringeren Anzahl der Sicherheitsvorfälle im Jahr 2012 kam es in den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011.
Der andauernde Konflikt hatte besonders schwere Folgen für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. Jedoch stellt auch die allgemeine Unsicherheit ein Hindernis für die Zugang zu Gesundheitseinrichtungen dar, insbesondere in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften. Nahezu jeder sechste afghanische Staatsbürger hat keinen Zugang zu selbst grundlegenden Gesundheitseinrichtungen.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten am internationalen Flughafen in Kabul werden immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Besuch von Deutschkursen wurde durch Urkunden belegt.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde, vielmehr wurde selbst in der Stellungnahme des Beschwerdeführers auf diese verwiesen. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.
Das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation kann demgegenüber nicht festgestellt werden, da sich dieses als nicht glaubhaft erwies. So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht und wurde diese Würdigung im Ergebnis nach Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt. So hat schon das Bundesasylamt zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend plausibel ist, dass der Beschwerdeführer verdächtigt worden sei, ein Regierungsspion zu sein, da nicht ersichtlich ist, dass man allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit mehrfach nach Kabul gefahren sei, annehmen sollte, dass der Beschwerdeführer für die Regierung spioniere, der Beschwerdeführer aber immer behauptete, dass er bloß im Hinblick auf seine Arbeit nach Kabul gereist sei. Gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zu Protokoll, dass einmal zwei bis drei Personen zu ihm gekommen seien und ihn gewarnt hätten, dass er nicht immer nach Kabul fahren sollte, so gab der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht zum Erstkontakt zu Protokoll, dass eine Person zu ihm gekommen sei, diese habe ihn gewarnt, dass er spioniere und dass er das nicht tun solle. Beim Bundesasylamt gab er am 25.06.2012 auf die Frage, ob die Taliban in irgendeiner Weise sonst mit ihm Kontakt aufgenommen hätten, ausgenommen der Drohbriefe, demgegenüber zu Protokoll, dass sie zu ihnen nach Hause gekommen seien, als der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei. Er hätte nach seinen dortigen Angaben also keinen direkten Kontakt mit einem oder mehreren Taliban gehabt. Insbesondere blieb der Beschwerdeführer auf die konkreten Fragen beim Bundesverwaltungsgericht überaus vage und antwortete ausweichend, etwa wenn beim Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, genauer zu erzählen, wann und womit das Ganze bekommen habe, wann und wie sich das abgespielt habe, er darauf aber nicht die konkrete Situation schilderte, sondern bloß ausführte, ca. vor fünf oder sechs Monaten, bevor er ausgereist sei, sei es zu diesem Kontakt gekommen, wie er bereits dargestellt habe, hätten sie ihm vorgeworfen, dass er spioniere. Der Grund dafür sei gewesen, dass er nach Kabul gereist und zurück nach Helmand gekommen sei, sie hätten zwei andere Personen in seinem Dorf mit derselben Unterstellung getötet, bei Wiederholung der Frage gab er dann an, er habe mit niemandem eine Feindschaft, auch sein Vater habe mit niemandem eine Feindschaft gehabt, über nochmalige Nachfrage, wie sich dieser erste Kontakt mit den Taliban abgespielt habe, wo das genau gewesen sei, wie sich das abgespielt habe, führte er aus, er sei im Dorf gewesen, die Taliban hätten ihm gesagt, dass er spioniere, um schließlich über die Frage, ob er da konkret Kontakt mit den Taliban gehabt habe, ob Leute vor ihm gestanden seien, anzugeben, es sei eine Person zu ihm gekommen, diese habe ihn gewarnt, dass er spioniere und dass er das nicht tun solle, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er nicht spioniere, sondern arbeite. Der Beschwerdeführer schilderte also von sich aus nicht den konkreten Vorfall, sondern musste erst immer wieder nachgefragt werden, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer schilderte hier eine Erlebnissituation. Der Beschwerdeführer hat zwar auch mehrere Urkunden vorgelegt, doch ist hiebei auf die Feststellungen zu verweisen, wonach es echte Dokumente unwahren Inhaltes in erheblichem Umfang gibt, sodass der Beweiswert der vorgelegten Urkunden gering ist. Zudem kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer in Kabul eine Anzeige hinsichtlich der Bedrohungen durch die Taliban, die sich in erster Linie in Helmand ereigneten, erstatten sollte. Der Beschwerdeführer gab zwar zu Protokoll, dass er in Helmand keine Anzeige habe erstatten können, da dort selbst die Taliban säßen, doch ergibt aber diesfalls eine Anzeige in Kabul keinen Sinn, da durch diese Anzeige in Kabul für ihn und seine Familie in Helmand nichts bewirkt werden könnte, wenn man von den Angaben ausgeht, dass die Taliban selbst in Helmand säßen, vielmehr würde sich diesfalls bloß eine erhöhte Gefährdung für ihn und seine Familie in Helmand ergeben.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits widersprüchlich, andererseits unplausibel und zeigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Fragen immer wieder nicht konkret sondern ausweichend antwortete, ebenso auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in Afghanistan nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen, der größten in Afghanistan, an und ist sunnitischen Bekenntnisses, wie ca. 80% der Bevölkerung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu II.)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen. Denen zufolge ergibt sich eine schwierige Sicherheits- und Versorgungslage in der engeren Heimat des Beschwerdeführers.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Helmand, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion) waren. ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten.
Nach den Feststellungen sind die Taliban in der Provinz Helmand in das soziale Gefüge eingebettet. Im ersten Quartal des Jahres 2013 hatten sich die Vorfälle in der Provinz Helmand im Vergleich zum Vorjahr um 127% erhöht, es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 325 Vorfälle registriert. Laut UN ist der Bezirk Sangin in der Provinz Helmand eines der umstrittensten Gebiete des Landes.
In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zumutbar. Es ist angesichts der Feststellungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt, er zudem keine schulische Ausbildung genossen hat.
Hinzu kommt vor allem, dass der Beschwerdeführer an einer unheilbaren Krankheit leidet, die zwar nicht lebensbedrohlich ist und von daher nicht alleine die Gewährung von subsidiärem Schutz zu begründen vermag, sodass angesichts der schwierigen (medizinischen) Versorgungslage nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer trotz des beim Beschwerdeführer bestehenden Konnexes zu Kabul nicht in eine existentielle Notlage geriete, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer Nichtbehandlung der Krankheit mit einer Invalidität rechnen müsste. Insgesamt betrachtet ist es daher ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch bei einem Ausweichen nach Kabul in eine die Existenz bedrohende Notlage geriete. (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012)
Ausgehend von alldem ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu III.)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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