BVwG W192 2016628-1

W192 2016628-1Tribunal Administrativo Federal7 de jan. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>psychische Störung, Überstellungsrisiko

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BVwG W192 2016628-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2016628.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX auch 25.08.1995, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 1040905604/140087039-EAST WEST zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 21.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung über die Stellung eines Asylantrags in Bulgarien am 14.08.2014 vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 21.19.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vor etwa zehn Monaten sein Heimatland über Armenien und Georgien verlassen, um in die Türkei zu gelangen. Er sei von dort schlepperunterstützt illegal nach Bulgariengereist, wo er zunächst in Haft angehalten worden und nach Stellung eines Asylantrags nach weiteren eineinhalb Monaten freigelassen worden sei. In weiter Folge sei er illegal über Serbien und unbekannte Route nach Österreich gelangt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 30.10.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 13.11.2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zu.

Am 04.12.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zunächst zu Protokoll, an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden und keine Medikamente zu nehmen. Die Rechtsberaterin brachte vor, dass sie den Eindruck habe, der Beschwerdeführer sei psychisch labil und beantragte eine fachärztliche Untersuchung. Dem Verwaltungsakt liegt (Eingangsstempel: 04.12.2014) eine am 01.12.2014 ergangene Überweisung einer Allgemeinmedizinerin ein, wonach beim Beschwerdeführer eine fachärztliche Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wegen Verdachts auf Psychose erbeten werde.

Mit Arztschreiben vom 10.12.2014 teilte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit, dass beim Beschwerdeführer bei Diagnose von Verdacht auf paranoide Psychose, st. p. schwerer Traumatisierung "vorerst" eine somatisch Abklärung durch CCT und der "Beginn" einer medikamentösen Behandlung empfohlen werde. Die Fachärztin nahm eine Überweisung an ein Ambulatorium zur Durchführung der CCT vor.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Die Behörde stützte diese Beurteilung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht sofort zu einem Spezialisten oder ins Krankenhaus überwiesen worden sei, sondern von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie "lediglich" einen Termin zur Durchführung der CCT in einem Monat (am 09.01.2015) erhalten habe.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 22.12.2014 durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt.

1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 29.12.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller unter anderem geltend machte, es sei die Abklärung des medizinischen Status des Beschwerdeführers durch die für 09.01.2015 vorgesehene CCT noch nicht erfolgt.

1.4. Die Beschwerdevorlage ist am 05.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch die befasste Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor, da die von ihr angeregte somatische Abklärung durch eine CCT-Untersuchung erst für 09.01.2015 vorgesehen ist. Der beim Beschwerdeführer festgestellte Verdacht auf paranoide Psychose kann mangels institutioneller Expertise der Behörde nicht ohne Stützung auf sachverständige Feststellungen als möglicher Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien ausgeschlossen werden.

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde auseinanderzusetzen haben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.

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