W145 1412867-1•BVwG W145 1412867-1
W145 1412867-1Tribunal Administrativo Federal7 de jan. de 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W145 1412867-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.03.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan am 21.01.2009 verlassen habe und über ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist sei. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er am 16.01.2009 von der afghanischen Regierung gefangengenommen worden sei, weil er die Bibel und andere christliche und kommunistische Bücher von Kabul nach Jaghori gebracht habe. Bis zum 18.01.2009 sei der BF in Gefangenschaft gewesen und habe dann durch Bestechung freikommen können. In der Folge habe er seine Flucht organisiert. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor einer Steinigung hätte.
2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 17.03.2010 führte der BF, zu seiner familiären Situation in Afghanistan befragt aus, dass seine Frau, seine zwei Kinder, ein Bruder sowie seine Mutter nach wie vor in Afghanistan, Provinz Ghazni, Distrikt XXXX leben würden. Der BF habe vor zehn Jahren geheiratet. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er christliche Bücher und CDs von Kabul nach XXXX geführt habe. Er habe dies drei Monate lang gemacht. Am 26.10.1387 (=16.01.2009), als er am Bazar in XXXX seine Kontaktperson angerufen habe, sei er verhaftet worden. Er sei zur Station des Kommandanten gebracht und dort befragt worden, woher er diese Bücher habe und was er damit machen wolle. Er sei geschlagen und in der Folge in ein Gefängnis gebracht worden, wo er zwei Nächte lang gewesen sei. Dann habe sein Cousin einem Wächter Geld bezahlt. Jener habe den BF schließlich freigelassen. Der Cousin des BF habe schließlich die Ausreise des BF aus Afghanistan organisiert. Befragt, was dem BF im Falle einer Rückkehr passieren würde, gab er an, dass er Angst um sein Leben hätte. Er könnte gesteinigt oder aufgehängt werden. Auf die Frage, warum der BF diese Transporte durchgeführt habe, antwortete er, dass er Geld dafür bekommen habe. Befragt, ob der BF von sonstigen Aktionen der Polizei nach seinem Verlassen Afghanistans wisse, führte er aus, dass er gehört habe, dass die Polizei an dem Tag, an dem er geflüchtet sei, zu ihm nachhause gekommen sei.
3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 08.04.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine asylrechtlich relevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft machen habe können. Er habe seine Furcht vor Verfolgung nicht plausibel machen können. Der Sachverhalt sei vage geschildert worden und sei der BF nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über die angeblich erlebten Ereignisse zu machen. Er habe keinen Bezug zu seiner Person herstellen können und nicht glaubhaft zu machen vermocht, das Geschilderte selbst erlebt zu haben. Der BF habe keine näheren Angaben zu den von ihm angeblich transportierten Paketen machen können und habe auch den Ablauf seiner angeblichen Inhaftierung bzw. seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis nicht näher darlegen können. Zu dem vom BF vorgelegten Schreiben der Polizei sei auszuführen, dass es sich hierbei offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. In einer Gesamtschau gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werden könne.
4. Mit dem am 21.04.2010 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz (ohne Datum) erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde oder in eventu der Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er Spruchpunkt I. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Der BF wiederholte in der Folge sein vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen und führte aus, dass die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen unzureichend seien. Die belangte Behörde wäre im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht verpflichtet gewesen, sich unter Heranziehung aktueller und relevanter Quellen ein fundiertes Bild der Situation in Afghanistan zu verschaffen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verbot der Missionierung der afghanischen Rechtsordnung immanent sei und als notorische Tatsache angesehen werden könne. Der BF ging in der Folge auf einige von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen ein und versuchte, diese aufzuklären. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass es sich bei dem vom BF vorgelegten Schreiben der Polizei um ein Gefälligkeitsschreiben handle, so würden dieser Ausführung keine Ermittlungsergebnisse zugrunde liegen, sondern handle es sich vielmehr um bloße Mutmaßungen. Des Weiteren habe die belangte Behörde den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt, da sie den BF nicht über die Wichtigkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten aufgeklärt habe. Der BF führte in der Folge aus, dass die Konversion in Afghanistan als Vergehen gelte, das mit dem Tod bestraft werde. Es würden auch Personen verfolgt werden, die lediglich unter dem Verdacht der Konversion stünden. Unter diese Personengruppe falle der BF zweifelsohne, da ihm von den Taliban unterstellt werde, vom islamischen Glauben abgefallen zu sein, da er christliche Bücher und CDs transportiert habe. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht sei auch die bloße Unterstellung einer (religiösen) Gesinnung als Verfolgung im Sinne der GFK zu werten und sei das Vorbringen des BF daher asylrelevant.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 27.04.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.
6. Aus einem mail-Verkehr zwischen Asylgerichtshof und der Koordinationsstelle für Rechtsberatungen vom 4. und 09.10.2012 geht hervor, dass eine Familienzusammenführung zwischen dem BF und seiner mittlerweile auch in Österreich aufhältigen afghanischen Ehefrau samt den beiden minderjährigen Kindern stattgefunden hat.
7. In Stattgebung des entsprechenden Antrages wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2012 gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungsrelevante Feststellungen:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Farsi.
Der BF ist mit Frau XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, verheiratet. Die Ehe mit seiner Ehegattin wurde ca. im Jahr 2000 in Afghanistan und damit im gemeinsamen Herkunftsstaat des BF und seiner Ehegattin geschlossen. Die Familiengemeinschaft als Ehegatten hat bereits im Herkunftsstaat Afghanistan bestanden. Der BF lebt auch in Österreich mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 29.12.2014, Zl. W157 1429607-1/8E, der Beschwerde der Ehegattin des BF stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf der vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde, an deren Echtheit und Richtigkeit nach urkundentechnischer Untersuchung vom 01.04.2009 keine Zweifel aufgekommen sind, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen zur bestehenden Ehe des BF mit seiner Ehegattin und die Führung einer Familiengemeinschaft mit ihr stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesasylamt sowie auf die vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W157 1429607-1/7Z durchgeführte mündliche Verhandlung und das Erkenntnis vom 29.12.2014, Zl. W157 1429607-1/8E.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A):
§ 34 AsylG 2005 idgF betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist ;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF ist Ehegatte einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005. Die Ehe wurde im gemeinsamen Herkunftsstaat geschlossen und die Ehegemeinschaft samt Kindern hat dort bereits bestanden. Zwischen dem BF und seiner Ehegattin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504). Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Der BF ist bislang nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen seine Ehegattin, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF auch im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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