BVwG W103 1430952-2

W103 1430952-2Tribunal Administrativo Federal7 de jan. de 2015

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Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

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BVwG W103 1430952-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.1430952.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde der XXXX StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2014, Zl. 821015710/1525578, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Weißrussland, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und wurde am 06.08.2012 im Zuge einer Schwerpunktaktion in XXXX nach einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei die im Spruch genannten Personendaten an.

Dazu wurde sie am 06.08.12 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu ihrem Fluchtgrund befragt an, sie würde von der Polizei verfolgt, da sie an einer verbotenen Demonstration teilgenommen hätte. Sie hätte gegen Lukaschenko und seine Politik demonstriert und wäre deshalb von der Polizei für drei Tage festgenommen worden. Im Gefängnis wäre zwar nichts Schlimmes passiert, im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte die Beschwerdeführerin jedoch eine erneute Verfolgung und Bedrohung.

Am 17.09.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, in ihrer Heimatstadt XXXX an verschiedenen Protestaktionen teilgenommen zu haben, die über das Jahr 2011 stattfanden, bei der letzten Protestaktion im Winter des Jahres 2011 bzw. Anfang 2012 sei sie festgenommen worden und für drei Tage lang festgehalten worden, sie könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern, sie sei damals einfach zu den Protestaktionen gegangen und habe daran teilgenommen. Sie könne sich nur mehr daran erinnern, dass die Protestaktionen gegen die strengen weißrussischen Gesetze waren und sie sei damals festgenommen worden und hätte sich drei Tage in Haft befunden. Sie sei aber niemals vor Gericht gestellt worden, sondern nachdem sie wieder freigelassen worden sei, sei sie wieder arbeiten gegangen. Zuletzt habe sie wegen gesundheitlicher Probleme aber nur mehr eine Stunde am Tag gearbeitet. Befragt, warum und wann sie ihre Heimat verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Angst vor der Polizei gehabt, obwohl sie nicht mehr vorhatte, bei einer Protestaktion mitzugehen und habe deshalb am 04.08.2012 ihre Heimat verlassen. Sie habe € 1000,00 an eine Schlepperorganisation bezahlt, welche sie zuvor gespart hätte. Ihre Wohnung an der XXXX habe sie zuvor gekündigt. Sie habe auch nie einen weißrussischen Reisepass besessen und könne auch sonst ihre Identität nicht nachweisen.

Das Bundesasylamt beauftragte daraufhin einen länderkundigen Sachverständigen, welcher Erhebungen in Weißrussland durchführte. Das Ergebnis dieser Erhebungen ergab, dass an der angegebenen Adresse eine andere Person wohnhaft war, jedoch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Personendaten an dieser Adresse unbekannt waren. Auch wurden Fotos der Beschwerdeführerin an dieser Wohnadresse vorgezeigt und konnte diese von den Wohnungsinhabern bzw. von Nachbarn nicht identifiziert werden, da diese den Personen unbekannt war. Auch eine Anfrage an die Gebäudeverwaltung dieses Wohnhauses, ob die Beschwerdeführerin eventuell in diesem Wohnhaus aufhältig war, verlief negativ. Weiters wurde mitgeteilt, falls die Beschwerdeführerin tatsächlich XXXX geboren worden wäre, dann hätte für sie im Jahre 2004 ein neuer Reisepass ausgestellt werden müssen, da dies im Alter von XXXX Jahren dem üblichen Procedere entspricht.

Am 16.04.2012 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich einvernommen und ihr das Erhebungsergebnis des länderkundigen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht. Auf neuerliche Befragung mit dem Hinweis, dass die Wohnadresse, an welcher sie angeblich zuletzt gewohnt habe, nicht richtig sei bzw. auch das Nichtvorhandensein eines Reisedokumentes nicht erklärbar sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne dazu nichts sagen.

Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation gab die Beschwerdeführerin an, dass sie derzeit Medikamente einnehme und zwar Thrombo Ass und ein Schilddrüsenhormon.

2. Mit Bescheid vom 08.11.2012, Zl: 12 10.157-BAL hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststellen (AS 247) und traf umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.

3. Mit Schriftsatz vom 20.11.2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und machte in dieser unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen unvollständig ermitteltem Sachverhalt geltend. Sie stellte den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre angegebene Wohnadresse nicht verifizieren habe lassen, sei auch für sie sie selbst nicht nachvollziehbar. Daraus könne jedoch nicht begründet gefolgert werden, dass ihr gesamtes Fluchtvorbringen unglaubhaft sei, zumal nicht ersichtlich sei, welchen Nutzen sie aus der Bekanntgabe einer unrichtigen Wohnadresse gezogen hätte. Soweit die Behörde anführe, dass zwischen 2012 (Zeitpunkt ihrer Inhaftierung) und ihrer Ausreise im August 2012 keine behördliche Verfolgung zu erkennen gewesen sei und deshalb kein Grund bestanden hätte, die Heimat zu verlassen, sei angeführt, dass sie bei der Freilassung aus der Haft unterschreiben habe müssen, das Land nicht zu verlassen und an keiner Demonstration mehr teilzunehmen. So sei ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gegen das Regime beeinträchtigt worden und habe sie insbesondere nach einer nach der Haft noch erfolgten Durchsuchung ihrer Wohnung in ständiger Angst vor weiteren Repressalien gelebt.

Mit Schreiben vom 05.11.2013 wurden aktuelle medizinische Befunde übermittelt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach einer Schilddrüsenoperation im dreißigsten Lebensjahr weiterhin täglich ein Medikament namens L-Thyroxin Henning 125mg einnehmen muss. Weiters ergibt sich aus dem Befund des Krankenhauses der XXXX vom 11.09.2013, dass diese im Sommer 2011 in Weißrussland nach einer Marginalzonenlymphom der Milz eine Chemotherapie und Splenektomie erhalten habe. Bei der letzten Untersuchung im Krankenhaus der XXXX habe sich kein Hinweis auf ein Wiederauftreten des Lymphoms ergeben und liege ein völlig normales Blutbild ohne hematopoetische Insuffizienz vor. Weiters liegt ein Befund des XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 23.07.2013 vor, aus diesem ergibt sich als Diagnose eine hochgradige posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenks sowie des linken Großzehengrundgelenkes, dadurch sei die Gehleistung und die Gehstrecke bei der Patientin eingeschränkt.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2014, W103 1430952-1/9E, wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A. I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I. und unter Spruchpunkt A. II. gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz,

2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 03.03.2014 zugestellt.

5. Mit Eingabe vom 30.04.2014 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwei Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen Level A1/1 sowie A1/2 vom 18.02.2014 und vom 15.10.2014, ein Schilddrüsen-Befund des Krankenhauses XXXX vom 23.01.2014 mit den Diagnosen V.a. CTS und V.a. rheumatoide Polyarthritis sowie ein neurologischer Befund des KrankenhausesXXXX vom 18.03.2014 mit der Diagnose Carpaltunnelsyndrom, Tenditis re., übermittelt.

Mit Eingabe vom 14.05.2014 wurden eine Teilnahmebestätigung an einem Deutsch-Integrationskurs des Levels A2/1 vom 15.04.2014 sowie ein Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 30.04.2014 mit der Diagnose hochgradige posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenkes sowie des linken Großzehengrundgelenkes, in Vorlage gebracht.

Am 20.07.2014 fand im fortgesetzten Verfahren eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, zu Beginn derer sie im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache angab, nach wie vor über keine identitätsnachweisenden Dokumente zu verfügen, sie sei nicht gesund ? ihre Erkrankungen hätte sie bereits im Erstverfahren vorgebracht, neue Krankheiten hätten sich seither nicht ergeben. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin - wie bereits seit vielen Jahren - eine Hormonersatztherapie in Anspruch. Nachgefragt wisse sie nicht genau, an welchen Krankheiten sie leide, sie habe neurologische Probleme, an Medikamenten nehme sie derzeit Thrombo Ass und Ilteraxin.

Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge über den derzeitigen Verfahrensstatus und die nunmehr allenfalls zu treffende Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens aufgeklärt und gab diese nach einer diesbezüglichen Stellungnahme befragt an, zu verstehen, dass ihr Verfahren in Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz bereits abgeschlossen sei. Nachgefragt, würden keine Angehörigen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat leben. Die Beschwerdeführerin wohne zurzeit in einer Asylunterkunft inXXXX. Nachgefragt, habe sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Hinblick auf ihr privates Leben nicht viel geändert, sie habe Deutschkurse sowie einen Informatikkurs besucht und befände sich in medizinischer Behandlung. Diesbezüglich lege sie Kursbestätigungen sowie ärztliche Unterlagen vor. Sie habe drei aufeinander aufbauende Deutschkurse an der Volkshochschule besucht, doch könne sie nicht sagen, ob sie die angeführten Qualifikationen erreicht habe. Nach dem Stand ihrer Deutschkenntnisse befragt, gab die Beschwerdeführerin an, keine Bekannten zu haben, welche Deutsch sprechen würden, die Gesprächssituationen im Alltag seien zu wenig. Nachgefragt habe sie keinen Kontakt zu Personen in ihrem Herkunftsstaat; ob sie im Falle ihrer Rückkehr an ihrer früheren Wohnadresse leben könnte, wisse sie nicht. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, ? aufgrund ihrer bereits vorgebrachten Ausreisegründe ? Angst um ihr Leben sowie um ihre Gesundheit zu haben. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie derzeit im Rahmen der Grundversorgung, gearbeitet habe sie in Österreich bislang noch nicht. Nach etwaigen Initiativen ihrerseits hinsichtlich einer Arbeitssuche befragt, gab die Beschwerdeführerin an, der XXXX ihre Hilfe angeboten zu haben und dort um Unterstützung bei der Arbeitssuche ersucht zu haben. Um eine Arbeitsbewilligung habe sie nicht angesucht, auch sei sie noch nicht beim AMS gewesen. Nach absolvierten Ausbildungen bzw. früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, in der Heimat keine Ausbildung gemacht zu haben, sondern zu Hause als Haushälterin gearbeitet zu haben. Im Jahr 2013 habe sie in Österreich einen EDV-Grundkurs besucht, weitere Ausbildungen habe sie seither nicht absolviert. Nachgefragt, könne sie nicht genau sagen, wann sie in ihrer Heimat zuletzt gearbeitet habe. In Österreich habe sie keine Verwandten und keine Beziehung. Sie sei in keinem Verein Mitglied, sie besuche aber gelegentlich Veranstaltungen/Feiern der XXXX. Nach Ergänzungen zu ihren Angaben in Hinblick auf ihre Bindungen zu Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, mit der Stadt XXXX vertraut zu sein und dort verschiedene Museen besucht zu haben. Sie bekomme Unterstützung vom Staat, versuche sich mit den Traditionen, etwa Feiertagen, vertraut zu machen und sehe sich Tageszeitungen an. Die Beschwerdeführerin bestätigte abschließend, sich mit der anwesenden Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben und bestätigte nach Rückübersetzung der Niederschrift durch ihre Unterschrift die Richtigkeit des Protokollierten.

Erstmals vorgelegt wurden die folgenden Unterlagen:

Teilnahmebestätigungen eines EDV-Grundkompetenz-Kurses vom 24.06.2014;

Therapiepläne des Instituts für physikalische Medizin und Rehabilitation XXXX vom 07.05.2014 und 13.06.2014;

Schilddrüsen-Befund des Krankenhaus XXXX vom 12.05.2014;

Ambulanter Bericht des Krankenhauses XXXX vom 13.03.2014;

Neurologischer Befundbericht vom 14.03.2014 mit den Diagnosen chronischer Spannungskopfschmerz, Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma, mittelschwere depressive Episode;

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2014, Zl. 821015710/1525578, wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Festgestellt wurde, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, sie an keinen schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen leide, bezüglich ihres Gesundheitszustandes hätten sich keine Änderungen bzw. Verschlechterungen ergeben. In Österreich habe sie keine Verwandten und auch keine sonstigen engen Beziehungen. Sie sei seit August 2012 in Österreich aufhältig, eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien im Verfahren nicht hervorgekommen und spreche die Beschwerdeführerin nur wenig Deutsch. Im Verfahren seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration hervorgekommen und habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein neues, von dem vom Bundesverwaltungsgericht bereits beurteilten abweichendes, Vorbringen erstattet. Es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Erkrankungen der Beschwerdeführerin seien nicht lebensbedrohlich und seien diese auch im Heimatland behandelbar. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin lediglich Kontrolltermine wahr und bestünden ihre Krankheiten bereits seit vielen Jahren, auch seien diese bereits im Herkunftsstaat behandelt worden.

7. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 20.08.2014 zugestellten, Bescheid wurde fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Unrecht das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens verneint. Die Beschwerdeführerin habe viel Zeit in die Absolvierung verschiedener Weiterbildungskurse in Deutsch und Informatik investiert. Desweiteren leide sie an verschiedenen Krankheiten aus ganz unterschiedlichen Bereichen, welche gesamtbetrachtend sehr wohl eine schwierige Gesamtlage ergeben würden. Die ärztliche Betreuung und Therapierung dieser Erkrankungen habe viel Zeit in Anspruch genommen, dennoch sei es ihr gelungen, ein Privatleben in Österreich aufzubauen. Die Beschwerdeführerin nehme aktiv am kulturellen Leben inXXXX teil, besuche Ausstellungen und Museen, lese Zeitung und sei im Übrigen auch viel mit der XXXX unterwegs gewesen, habe bei verschiedenen Projekten, etwa bei Festen, Ausstellungen und Veranstaltungen, freiwillig geholfen und auch etwa bei einer Weihnachtsveranstaltung das Kochen übernommen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne sich die Beschwerdeführerin bereits gut auf Deutsch verständigen, sie nehme sämtliche ihrer Alltagsaktivitäten sowie Arzttermine ohne Hilfe in deutscher Sprache wahr. Auch habe sie den Wunsch, zu arbeiten. Insgesamt liege daher eine schützenswerte Integration vor, welche im Zuge einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege.

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 11.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 27.10.2014 wurden der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG Feststellungen zur Lage in Weißrussland (Stand: 31.05.2014) übermittelt und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme gewährt.

Mit Eingabe vom 01.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht zumutbar sei. Laut Länderberichten seien die Grundversorgung, insbesondere die Gesundheitsversorgung von Rückkehrern, äußerst mangelhaft. Deshalb sei eine drastische Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation zu erwarten, eine ausreichende medizinische Versorgung wäre der Beschwerdeführerin nicht zugänglich, weshalb eine Abschiebung eine unmenschliche Behandlung gemäß Art. 2 und 3 EMRK nach sich ziehen würde. Eine unzureichende Auseinandersetzung mit der geschilderten Gefahr würde einen Verstoß gegen das Refoulement-Verbot bedeuten. Weiters werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ein schützenswertes privates Interesse an einem Verbleib in Österreich habe. Vor dem Hintergrund des Gesagten falle eine Interessensabwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, weshalb eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Integration in Österreich. Beiliegend wurden ein neurologischer Befundbericht vom 03.11.2014 mit den Diagnosen Carpaltunnelsyndrom, Polyarthrosen, Migräne ohne Aura sowie langandauernd depressive Symptomatik sowie ein Schilddrüsen-Status vom 04.11.2014, in welchem eine Fortsetzung der Rezidivstrumaprophylaxe mit L-Thyroxin 100 und eine ambulante Kontrolle in einem Jahr empfohlen werden, übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Weißrussland, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Weißrussland, ihre Identität steht mangels der Vorlage von Ausweisdokumenten nicht fest.

Der Beschwerdeführerin reiste zu unbekannter Zeit illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Der private, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befand sich bis August 2012 in Weißrussland.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Asylantragstellung am 06.08.2012 durchgehend im Bundesgebiet. Sie hat sich lediglich geringe Deutschkenntnisse angeeignet. Sie ist strafgerichtlich unbescholten, lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung) und in einem Heim für Asylwerber, sodass nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Sie hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte und konnten auch darüber hinaus keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Weißrussland darstellen würde. Aus den übermittelten medizinischen Befunden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach einer Schilddrüsenoperation im dreißigsten Lebensjahr weiterhin täglich ein Medikament namens L-Thyroxin Henning 125mg einnehmen muss. Weiters ergibt sich aus dem Befund des Krankenhauses der XXXX vom 11.09.2013, dass diese im Sommer 2011 in Weißrussland nach einer Marginalzonenlymphom der Milz eine Chemotherapie und Splenektomie in Weißrussland erhalten habe. Bei der letzten Untersuchung im Krankenhaus der XXXX habe sich kein Hinweis auf ein Wiederauftreten des Lymphoms ergeben und lege ein völlig normales Blutbild ohne hematopoetische Insuffizienz vor. Weiters liegt ein Befund des XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 23.07.2013 vor, aus diesen ergibt sich als Diagnose eine hochgradige posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenks sowie des linken Großzehengrundgelenkes, dadurch sei die Gehleistung und die Gehstrecke bei der Patientin eingeschränkt. Aus einem neurologischen Befund des Krankenhauses XXXX vom 18.03.2014 ergibt sich weiterhin, dass bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen Carpaltunnelsyndrom und Tenditis re. gestellt wurden. Aus einem zuletzt übermittelten neurologischen Befundbericht vom 03.11.2014 ergeben sich die Diagnosen Carpaltunnelsyndrom, Polyarthrosen, Migräne ohne Aura sowie langandauernd depressive Symptomatik. In einem Schilddrüsen-Status vom 04.11.2014 wird eine Fortsetzung der Rezidivstrumaprophylaxe mit L-Thyroxin 100 sowie eine ambulante Kontrolle in einem Jahr empfohlen.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich gegenüber dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Erstverfahrens im Wesentlichen unverändert dar, insbesondere werden aus den vorgelegten aktuellen medizinischen Befunden in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine maßgebliche Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation sichtbar.

Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Aus den der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderberichten zu Weißrussland ergibt sich entscheidungsrelevant hinsichtlich der Situation von Rückkehrern insbesondere Folgendes:

(...)

IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländi-scher) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die keinen Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeein-richtungen für Rückkehrer existieren nicht.

Eine systematische staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Spezielle Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen.

1.2. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Ge-sundheitssystem, das eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversiche-rungen werden nicht angeboten, es ist jedoch möglich, sich bei privat betriebenen Kliniken zu versichern (der Patient ist dann jedoch an die Klinik gebunden). Eine über die Grund-versorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation von Ärzten und Pflegepersonal, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maß-nahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen oft nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. Die Apotheken in Minsk und in Gebietshauptstädten haben die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß vorrätig. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.

2. Behandlung von Rückkehrern

Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter belarussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.

3. Einreisekontrollen

Mit Ausnahme der belarussisch-russischen Landgrenze findet eine regelmäßige Einreisekontrolle des Kfz- und Eisenbahnverkehrs an allen Landesgrenzen statt. Belarussische Staatsbürger können bei freiwilliger Rückkehr auch ohne Vorlage eines Reisepasses wieder einreisen; notwendig ist dann aber ein von einer belarussischen Auslandsvertretung ausgestelltes Laissez-Passer.

4. Abschiebewege

Abschiebungen von Deutschland nach Belarus erfolgen regelmäßig auf dem Luftweg.

(...)

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, 31.05.2014)

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines identitätsnachweisenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat/zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den angeführten aktuellen Berichten anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde den zur Kenntnis gebrachten Erkenntnisquellen nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Privat- und Familienleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen im Wesentlichen auf deren diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der zuletzt eingebrachten schriftlichen Stellungnahme, einem aktuellen Strafregisterauszug, einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem und den vorgelegten Befundberichten und Kursbesuchsbestätigungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit August 2012 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Asylverfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Da die Rückkehrentscheidung somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bewirken kann, bedarf es diesbezüglich keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall - trotz der relativ kurzen Aufenthaltsdauer ? von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 06.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hat Deutschkurse besucht, im Rahmen derer sie sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, darüber hinaus absolvierte sie einen EDV-Grundkurs und betonte den Wunsch, in Österreich arbeiten zu wollen. Fallweise half sie ehrenamtlich im Rahmen von Veranstaltungsvorbereitungen der XXXX aus. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen familiären Bezug zu Österreich und hat auch darüber hinaus keine sozialen Bindungen vorgebracht, auch steht ihr eine Arbeitsstelle nicht in unmittelbarer Aussicht. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin insgesamt jedenfalls nicht dargetan.

Der Beschwerdeführerin sind somit - unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation ? zwar durchaus Bemühungen hinsichtlich einer beginnenden Integration zuzugestehen, doch kann vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer und dem Fehlen besonderer Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftliche Natur im Inland zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine außergewöhnliche Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise überwiegen würde, festgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Weißrussland erkennen. Die Beschwerdeführerin hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sie beherrscht sowohl die weißrussische als auch die die russische Sprache, sodass auch eine Resozialisierung an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen würde. Weiters ist die Beschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten der weißrussischen Gesellschaft vertraut und konnte sie dort bis zu ihrer Ausreise, welche sie erst im Alter von 53 Jahren unternahm, ihren Lebensunterhalt stets durch eigene Arbeit als Haushaltshilfe bestreiten.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Die Beschwerdeführerin wäre nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sowohl in Bezug auf den Status der Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen.

Im gegenständlichen Fall kann auch aktuell gesehen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.

Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Insofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme geltend macht ist unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in Weißrussland grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall vorliegende Erkrankungen der Beschwerdeführerin keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben."

Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das weißrussische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig sowie die medizinische (Grund)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Es bestehen auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde, ergänzt durch ein schriftliches Parteiengehör des Gerichts, vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe bzw. Integrationsaspekte.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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