W140 2000116-1•BVwG W140 2000116-1
W140 2000116-1Tribunal Administrativo Federal5 de jan. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, politische Aktivität, politische Gesinnung, Religion
W140 2000116-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 12.12.2013, Zl. 13 08.227-BAT, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die buddhistische Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsbürgerin tibetanischer Abstammung, reiste am 17.06.2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich ihrer Ausreisemotive führte die Genannte primär ihre regimekritischen Aktivitäten und die daraus resultierenden Probleme mit den Behörden in ihrem Herkunftsland ins Treffen. Konkret hätte sie bereits zwei Jahre vor ihrer Ausreise an Demonstrationen gegen die chinesische Staatsführung teilgenommen, in deren Verlauf sie festgenommen und für die Dauer eines Monats inhaftiert worden sei. "Bei der Entlassung sagte das Militär, dass wir, wenn wir noch einmal so etwas machen, getötet werden" (Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Trotz dieser Drohung habe die Rechtsmittelwerberin am 05.03.2013 gemeinsam mit einer Nonne Zettel mit politischem Inhalt an Haustüren verteilt beziehungsweise an Hauswände geklebt. In weiterer Folge wäre besagte Mitstreiterin jedoch von den Militärbehörden festgenommen und gewaltsam verhört worden. Im Zuge dieser Misshandlungen hätte diese schließlich den Namen der Beschwerdeführerin verraten. Diese Information habe sie über einen Bekannten ihres Vaters erhalten. Am 06.03.2013 sei sie daraufhin gemeinsam mit ihrem Vater nach XXXX zu Fuß gegangen, wo sich die Genannte in weiterer Folge bis zu ihrer Ausreise vor dem Militär versteckt gehalten hätte. Im Falle ihrer Rückkehr müsse sie nunmehr um ihr Leben fürchten.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 12.12.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgesprochen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass es der Rechtsmittelwerberin nicht gelungen sei, ihr Fluchtvorbringen plausibel und glaubwürdig darzulegen.
Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde primär auf die bisherigen Aussagen verwiesen und mit Nachdruck beteuert, dass diese der Realität entsprechen würden. Auch hätte sie nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet ihre politische Überzeugung im Rahmen diverser Demonstrationen unter Beweis gestellt, wie auch durch als Beweismittel beigelegte Fotos vom 10.12.2013 zweifelsfrei belegt sei. Des Weiteren wurden diverse Länderberichte auszugsweise zitiert, sowie eine Mitgliedsbestätigung der XXXX und Teilnahmebestätigungen an einem Deutsch-Alphabetisierungskurs, einem Deutsch-Grundkurs wie auch einem Deutsch-Aufbaukurs vorgelegt.
In einer Beschwerdeergänzung vom 12.02.2014 wies die Genannte auf die für sie subjektiv sehr belastende Situation hin, welche sich unter anderem in Kopfschmerzen und Schlafstörungen manifestieren würde und legte unter einem weitere Fotografien vor, welche sie anlässlich einer Kundgebung gegen China im Oktober 2013 zeigen sollen, wie auch eine Teilnahmebestätigung respektive Zahlungsbestätigung im Ausmaß von € 15,00 für einen weiteren Deutschkurs.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 wurden zum Nachweis der exilpolitischen Aktivitäten neuerlich Lichtbilder einer Demonstrationsteilnahme in Österreich nachgereicht.
Am 15.04.2014 übermittelte die Genannte am Faxwege eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Asylwerber der Stufe
Zum Nachweis ihrer behaupteten psychosomatischen Beschwerden in Form von Depressionen und Kopfschmerzen legte die Rechtsmittelwerberin in einem neuerlichen Schreiben vom 18.04.2014 die Kopie einer Medikamentenverordnung vor.
In einer weiteren Beweismittelvorlage vom 17.06.2014 legte die Beschwerdeführerin ein zusätzliches Lichtbildkonvolut vor, zum Beleg ihrer im Bundesgebiet weiterhin ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten.
Als Reaktion auf das am 20.06.2014 vom Bundesverwaltungsgericht gewährte Parteiengehör übermittelte die Rechtsmittelwerberin Empfehlungsschreiben einer namentlich genannten Deutschlehrerin, eines Mitglieds einer Musik- und Gesangsgruppe sowie einer Vorsitzenden des Pfarrgemeinderats von XXXX, wie auch Bilddokumente ihrer Teilnahme an der H. H. The 14th Dalai Lama Geburtstagsfeier in Wien am 06.07.20014 und ein Konvolut an auszugsweisen Länderberichten zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der VR China.
Am 15.09.2014 präsentierte die Genannte ein Foto, welches sie im Zuge einer am selben Tag stattgefundenen Firmung zeigen soll.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Genannte ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, trägt den Namen XXXX, wurde am XXXX in XXXX geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise auch lebte, und ist Angehörige der Volksgruppe der Tibeter. Sie ist praktizierende Buddhistin, verehrt den Dalai-Lama und beteiligte sich mehrmals in ihrem Herkunftsland an regimekritischen Aktionen gegen die chinesische Regierung. Diese Aktivitäten wurden jedoch vom chinesischen Militär wahrgenommen und sah sich die Beschwerdeführerin in weiterer Folge aus Sorge um ihr eigenes Leben dazu gezwungen, ihr Herkunftsland auf Dauer zu verlassen.
In Österreich entfaltet die Genannte eine rege exilpolitische Tätigkeit. So ist sie Mitglied der XXXX, wobei sie regelmäßig an Veranstaltungen und Aktivitäten dieses Vereines teilnimmt, u.a. an mehreren Friedensmärschen in Wien gegen die Unterdrückung Tibets.
Feststellungen zur Lage in der "Autonomen Region Tibet" (Xizang):
Zur Stabilitätswahrung hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung aufgefasst. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe. Nach chinesischen Angaben erfolgt ein Großteil der Verfahren wegen Gefährdung der Staatssicherheit in den autonomen Regionen TAR und XUAR.
Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern.
Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben.
Die ca. 6 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der "Autonomen Region Tibet" (TAR) auch in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. Ihr Lebensstandard hat sich zwar erheblich verbessert, doch liegen Jahreseinkommen und Lebenserwartung nach wie vor deutlich unter, die Säuglings- und Kindersterblichkeit und die Analphabetenrate deutlich über dem Landesdurchschnitt. Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han-Chinesen besetzt.
Im Rahmen der Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und engeren Anbindung Tibets ist
eine wirtschaftlich motivierte Zuwanderung von Han-Chinesen nach Tibet zu beobachten, die wegen ihrer Sprachkenntnisse und Ausbildung häufig überproportional von Fördermaßnahmen profitieren. Zudem bieten viele Infrastrukturprojekte keine langfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Tibeter, die nach wie vor zu 80% von der Landwirtschaft leben.
Dem im Exil lebenden Dalai Lama wird von Peking weiterhin vorgehalten, unter dem Deckmantel der Verfolgung religiöser Ziele die Unabhängigkeit Tibets zu betreiben. Die Zentralregierung beansprucht mit der "Verwaltungsmaßnahme für die Reinkarnation Leben-der Buddhas des tibetischen Buddhismus" vom 1. September 2007 auch außerhalb der Tibetischen Autonomen Region das alleinige Recht, über die Einsetzung buddhistischer Würdenträger (tulku bzw. "lebende Buddhas") zu entscheiden. Die Entscheidung des Dalai Lama, von seinen politischen Ämtern zurückzutreten, hat aus Sicht Chinas keinen Einfluss auf deren Tibetpolitik. Der Dialog zwischen Abgesandten des Dalai Lama und der chinesischen Regierung wurde zuletzt im Januar 2010 geführt, seither aber nicht wieder aufgenommen.
Im Juni 2012 traten die Verhandlungsführer auf tibetischer Seite, Lodi Gyari und Kelsang Gyaltsen, aus Protest gegen die mangelnden Fortschritte zurück. Die tibetische Exilregierung erklärte jedoch ihre Bereitschaft zur Fortführung der Gespräche. Eine Wiederaufnahme ist jedoch nicht in Sicht.
Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z. B. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das "für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß" (in der TAR über 1.700 Klöster, in allen vier tibetisch besiedelten Provinzen über 3.300 Klöster mit insgesamt über 115.000 Mönchen und Nonnen). Mönche und Nonnen müssen regelmäßig "sozialistische Schulungskampagnen" durchlaufen, die u.
a. eine öffentliche Distanzierung vom Dalai Lama beinhalten. Den offiziellen Besuchern religiöser Institutionen ist eine - wenngleich kontrollierte - Religionsausübung möglich.
Die Regierung geht gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor. Insgesamt wurden laut Datenbank der 2001 vom US-Kongress gegründeten "Congressional Executive Commission on China" (CECC) seit dem 10. März 2008 mindestens 1531 Tibeter als politische Häftlinge inhaftiert, wovon 642 derzeit noch in Haft sind (Stand: 1. September 2013).
Die Serie von öffentlichen Selbstverbrennungen setzte sich fort. Seit März 2011 setzten sich über 130 überwiegend junge tibetische Mönche und Nonnen aus Protest gegen die Beschränkung ihrer Religionsausübung öffentlich selbst in Brand. Von den Überlebenden, die von den chinesischen Behörden als Extremisten behandelt werden, fehlt jede Information. Die Gebiete sind für ausländische Diplomaten und Journalisten gesperrt. Nach Selbstverbrennungen in Lhasa kommt es immer wieder zu temporären Sperrungen oder Einschränkungen der Einreisemöglichkeiten nach Tibet. Zur Abschreckung sind die lokalen Behörden in den tibetischen Gebieten (also auch außerhalb der TAR) seit Frühjahr 2013 dazu übergegangen, Familienangehörige in Reaktion auf eine Selbstverbrennung in Haft zu nehmen. Auch wird seither die gesamte Dorfgemeinschaft zu einer Strafzahlung in empfindlicher Höhe verpflichtet. Jedoch haben diese Maßnahmen der Sippenhaft und der Kollektiv-Strafe den Trend nicht stoppen können.
Nach glaubhaften Berichten von NGOs fliehen weiterhin jedes Jahr mehrere tausend Tibeter aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Nordindien. UNHCR-Angaben zufolge erreichen jährlich rd. 1000 Tibeter das UNHCR-Aufnahmezentrum in Nepal. Gruppen von tibetischen Flüchtlingen wurden wiederholt auf Druck Chinas hin von den nepalesischen Behörden nach China zurückgeschoben, wo über ihr weiteres Schicksal häufig keine weiteren Informationen zu erlangen sind (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 15.10.2014).
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der "Autonomen Region Tibet" (Xizang) vorliegende Dokumentationsmaterial.
Die Feststellungen zur Person der Asylwerberin ergeben sich insbesondere aus ihrem glaubwürdigen Vorbringen und den jeweils im Original vorgelegten Urkunden und Farbfotografien. Hiebei wird auf eine Bestätigung der XXXX, wonach die Beschwerdeführerin regelmäßig an Veranstaltungen und Aktivitäten dieses Vereines teilnimmt und Bilddokumente, die die Genannte bei den genannten Demonstrationen in dargestellter Weise zeigen, hingewiesen.
Die Feststellungen zur Lage in der "Autonomen Region Tibet" (Xizang) ergeben sich aus der oben genannten Quelle.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.1.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 7.9.2000, Zl. 2000/01/0153, ua).
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Asylwerberin Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Die Umstände, dass die aus der "Autonomen Region Tibet" (Xizang) stammende Asylwerberin als Angehörige der Volksgruppe der Tibeter einerseits gegen die chinesische Regierung bereits in Tibet eingestellt war, auch den Dalai-Lama verehrte, schließlich aktiv gegen die chinesische Staatsführung auftrat und andererseits eine rege exilpolitische Tätigkeit in Österreich entfaltet, wodurch dies angesichts der festgestellten Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland verschärfend wirkt - lassen sie in der Volksrepublik China im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In ihrem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion und der politischen Gesinnung vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GFK und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.
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