W119 2016542-1•BVwG W119 2016542-1
W119 2016542-1Tribunal Administrativo Federal5 de jan. de 2015
familiäre Situation, gelinderes Mittel, Revision zulässig, Schubhaft
W119 2016542-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA:
Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2014, Zl. 527378102, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im August 2010 kehrte er freiwillig in den Iran zurück.
Er stellte am 07.09. 011 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Schriftsatz vom 12.12.2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.06.2012, Zl. E7 423.145-1/2011/11E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 13.04.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.10.2011 wegen §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer verbüßt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.12.2011, bestätigt vom Oberlandesgericht Wien, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 107 Abs 1 und 2 StGB sowie §§ 15 und 125 StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Die Probezeit der mit Urteil vom 13.10.2011 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde auf fünf Jahre verlängert.
Am 06.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Am 19.02.2013 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes. Dort gab er an, mit seiner Gattin seit sechs Monaten einen gemeinsamen Haushalt zu teilen, die Wohnung gehöre seiner Gattin. Diese beziehe staatliche Unterstützungen und komme auch für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde dazu unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 28.01.2013 mit einer österr. Staatsangehörigen verheiratet sei und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt lebe, seine Gattin sei schwanger und erwarte voraussichtlich Anfang Juni die Geburt ihres Kindes. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder Verwandten, er halte sich zuletzt nach illegaler Einreise seit September 2011 in Österreich auf, sei hier bis dato nicht berufstätig gewesen und auch sonst in keiner maßgeblichen Weise integriert. Er sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt, zuletzt rechtskräftig mit 27.03.2012 und aus der Strafhaft mit 19.08.2012 entlassen worden, ein bis 2022 gültiges Rückkehrverbot sei seit 08.05.2012 in Rechtskraft.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.04.2013, Zl. E7 423.145-2/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof teilte mit Schreiben vom 29.04.2013 der Landespolizeidirektion XXXX mit, dass das Asylbeschwerdeverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Irak abgeschlossen wurde.
Am 14.05.2013 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren.
Am 23.05.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot in Bezug auf die eheliche Wohnung ausgesprochen.
Die für den 28.08.2013 geplante Flugabschiebung mit Begleitung nach Bagdad konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war und daher nicht festgenommen werden konnte.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.09.2013 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 06.09.2013 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz.
Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat.
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.09.2013 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Hungerstreikes nicht flugtauglich sei.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18.09.2013, Zl Senat-FR-0134, wurde die Beschwerde gemäß § 83 FPG 2005 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2013 in den Irak abgeschoben.
Das Bezirksgericht XXXX teilte im Rahmen einer Kuratorbestellung in der Pflegschaftssache der Tochter des Beschwerdeführers mit, dass dem Beschwerdeführer die Obsorge entzogen und der Kindesmutter alleine zugesprochen werde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Irak lebe und die Obsorge unter diesen Umständen alleine der Mutter der Tochter des Beschwerdeführers zugesprochen werde. Für den Beschwerdeführer werde ein Zustellkurator bestellt.
Einem Bericht der Landespolizeidirektion vom 08.10.2014 an das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen (im Folgenden: BFA) zufolge, hatte Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr wieder im Bundesgebiet aufhalte.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2014, um 16.00 Uhr, festgenommen und stellte am im Zuge der Einvernahme bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug einen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz.
Dort wurde der Beschwerdeführer am selben Tag zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, auf keinen Fall in den Irak zurückkehren zu wollen, da dort Bürgerkrieg herrsche. Außerdem könne er seine Tochter nicht alleine zurücklassen. Er wolle seine Tochter nicht verlassen. Er habe außer seiner Frau und seiner Tochter keine weiteren Anknüpfungspunkte wie Arbeit oder Ausbildung. Er verfüge derzeit über 25,- Euro Barmittel. Er wohne derzeit bei einem Freund in XXXX. Auf Vorhalt, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe gab er an, dass er hier seine Frau und seine Tochter besuchen und danach nach Deutschland habe reisen wollen. Sein Verhältnis zu seiner Frau sei wieder in Ordnung. Er könne wieder bei ihr leben. Weiters wurde ihm erklärt, dass seine Frau bei einem im Rahmen dieser Einvernahme durchgeführten Telefonates gesagt habe, dass er nicht zu ihr zurück könne.
Anlässlich der am 13.12.2014 durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, deshalb aus dem Irak nach Österreich zurückgekehrt zu sein, weil er zu seiner Frau und zu seinem Kind wolle.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt an den Beschwerdeführer am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I). Überdies wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er derzeit über kein gültiges Reisedokument verfüge. Er könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss verlassen. Des Weiteren verfüge er nicht über ausreichende Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei in keinster Weise in Österreich integriert, das heiße weder beruflich noch sozial verankert. Er habe bis auf seine Tochter keine Familienangehörigen oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Zu seiner Ehefrau bestehen eine Wegweisung und ein Betretungsverbot. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz.
In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung vorliegen würden. Die Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hin künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne geschlossen werden, dass im Falle der Haftentlassung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in Falle des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. Dabei komme eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch sei mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen zu finden. Es bestehe beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während er sich in Freiheit befinde, ausschließe.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen werden müsse.
Dazu sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer trotz eines rechtskräftigen Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist sei, was nicht für eine Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers spreche. Weiters stehe aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers fest, dass er nach Frankreich oder Italien hätte fahren wollen. Er habe zudem im österreichischen Bundesgebiet strafbare Handlungen begangen, weshalb seine sofortige Außerlandesbringung unabdingbar sei.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2014 erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, die sich gegen die unrechtmäßige Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft richtet. Demnach sei eine Abschiebung in den Irak sei bis auf weiteres nicht möglich. Es gebe keinen Termin für eine Überstellung. Zudem werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer hält sich mindestens seit Oktober 2014 widerrechtlich im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im August 2010 kehrte er freiwillig in den Iran zurück. Er stellte am 07.09.2011 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Schriftsatz vom 12.12.2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.06.2012, Zl. E7 423.145-1/2011/11E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 13.04.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.10.2011 wegen §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.12.2011, bestätigt vom Oberlandesgericht Wien, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 107 Abs 1 und 2 StGB sowie §§ 15 und 125 StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Die Probezeit der mit Urteil vom 13.10.2011 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde auf fünf Jahre verlängert. Am 06.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.04.2013, Zl. E7 423.145-2/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Der Asylgerichtshof teilte mit Schreiben vom 29.04.2013 der LPD XXXX mit, dass das Asylbeschwerdeverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Irak abgeschlossen wurde. Am 14.05.2013 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren. Am 23.05.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot in Bezug auf die eheliche Wohnung ausgesprochen. Die für den 28.08.2013 geplante Flugabschiebung mit Begleitung nach Bagdad konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war und daher nicht festgenommen werden konnte. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.09.2013 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 06.09.2013 stellte der Beschwerdeführer den (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.09.2013 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Hungerstreikes nicht flugtauglich sei. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18.09. 2013, Zl Senat-FR-0134, wurde die Beschwerde gemäß § 83 FPG 2005 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2013 in den Irak abgeschoben. Das Bezirksgericht XXXX teilte im Rahmen einer Kurators Bestellung in der Pflegschaftssache der Tochter des Beschwerdeführers mit, dass dem Beschwerdeführer die Obsorge entzogen und der Kindesmutter alleine zugesprochen werde. Einem Bericht der Landespolizeidirektion vom 08.10.2014 an das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen (im Folgenden: BFA) zufolge, hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr wieder im Bundesgebiet aufhält.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2014, um 16.00 Uhr, festgenommen und stellte am im Zuge der Einvernahme bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug einen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt an den Beschwerdeführer am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I). Überdies wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt II).
Am 30.12.2014 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine Schubhaftbeschwerde eingebracht.
Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG.
Er hat in Österreich eine Ehefrau sowie eine minderjährige Tochter. Ansonsten besitzt er keine Verwandten oder sonstige langfristige Bezugspersonen im Bundesgebiet, ist nicht legal erwerbstätig oder in Ausbildung. Er verfügt über 25,- Euro Barmittel. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.12.2014 in Schubhaft.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. In Österreich leben die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und verfügt aktuell über 25,- Euro Barmittel.
Zu A)
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Anwendbares Recht:
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014, E 4/2014-11, § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG in Prüfung gezogen. Bis zu einer allfälligen Aufhebung dieser Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof bleiben diese jedoch gültig und anwendbar.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Fortsetzung der Schubhaft
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.8.2012, 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH stellte der Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs 4 FPG i.d.F vor BGBl. I Nr. 87/2012 einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 02.08.2013; Zl. 2012/21/0111) Dies wird im Wesentlichen auch für den inhaltlich nahezu gleichlautenden § 22a Abs. 3 BFA-VG gelten.
Die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (siehe zuletzt das Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/00114, v.a. mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, mwN; vgl. idS auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276).
Zur nach § 76 Abs. 1 FPG und nach § 76 Abs. 2 FPG, jeweils iVm § 77 Abs. 1 FPG (idF vor dem FrÄG 2011), einzuhaltenden Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in dem im vorstehenden Absatz erwähnten Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276, darauf hingewiesen, dass auch die Anwendung gelinderer Mittel das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraussetze. Fehle es, dann dürfe weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit bestehe kein Ermessensspielraum. Der Behörde komme aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergebe sich schon daraus, dass Schubhaft immer "ultima ratio" sein müsse. Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall habe die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum bestehe also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden könne. Diesbezüglich läge eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden seien, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden sei.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Im Beschwerdeschriftsatz wurde gerügt, dass das BFA die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft habe, sodass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt sei und die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei.
Dies bedeutet für gegenständlichen Fall Folgendes:
Wenngleich der Beschwerdeführer durch die erneute illegale Einreise in das Bundesgebiet ein Verhalten gesetzt, welches eine mangelnde Bereitschaft zeigt, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten, besitzt er jedoch in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich seine minderjährige Tochter. Im Rahmen seiner Erstbefragung anlässlich seiner Asylantragstellung im Dezember 2014 gab er als Fluchtgrund an, zu seiner Tochter (und seiner Ehefrau) reisen zu wollen. Das Bundesasylamt hat es zur Gänze unterlassen, sich mit diesem familiären Anknüpfungspunkt auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen, sondern begnügte sich lediglich damit, die Tochter des Beschwerdeführers als Familienangehörige zu qualifizieren. Es ist der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen, warum sich der Beschwerdeführer angesichts seiner in Österreich lebenden Tochter - wie von der belangten Behörde vermutet - durch Untertauchen dem Zugriff der belangten Behörde entziehen sollte. Dass beim Beschwerdeführer ein solches Verhalten nicht in jedem Fall zu erwarten sei, ergibt sich auch aus der Erstbefragung anlässlich seiner Asylantragstellung am 12.12.2014, in der zu seinem Fluchtgrund anführte, zu seiner Frau und seiner Tochter gelangen zu wollen. Weiters lässt das BFA eine Begründung dafür vermissen, warum beim Beschwerdeführer die Unterbringung in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung nicht in Frage komme. In diesem Zusammenhang lässt das BFA den Umstand, wonach der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung am 12.12.2014 anführte, bei einem Freund in XXXX zu wohnen, ebenso außer Acht. Es begründete seinen Bescheid lediglich damit, dass mit einer Anordnung gelinderer Mittel beim Beschwerdeführer nicht das Auslangen gefunden werden könne, da aufgrund seiner Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Das BFA hat es somit unterlassen, die diesbezüglich getätigten Angaben des Beschwerdeführers einer individuellen Beurteilung zu unterziehen.
Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und obiger Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer auf Grund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann somit der Sicherungszweck durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.
Im Beschwerdefall ist über einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit zu entscheiden. Dies betrifft akut den Ausspruch über die weitere Anhaltung des Beschwerdeführer in Schubhaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einer Woche.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetztes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Diese Verfassungsbestimmung geht im Hinblick auf den drohenden Grundrechtseingriff der durch das B-VG normierte Vorlageverpflichtung vor, sodass das BVwG verhalten ist, innerhalb der Entscheidungsfrist über die Fortsetzung Schubhaft zu entscheiden.
Die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des Festnahmeauftrages, der darauf folgenden Festnahme sowie der Rechtmäßigkeit der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft unterliegt nicht der einwöchigen Entscheidungsfrist und bleibt daher, ebenso wie die Kostenfrage, einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11-18, Zl. U 1836/11-13).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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