G306 2014502-1•BVwG G306 2014502-1
G306 2014502-1Tribunal Administrativo Federal5 de jan. de 2015
Aufenthaltsverbot, Behebung der Entscheidung, Beweiswürdigung,<br/>Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Gefährdungsprognose,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel
G306 2014502-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2014, Zl. 531973502 - 14647756, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 iVm § 27 VwGVG ersatzlos b e h o b e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX aufgrund des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB, des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs. 1 und Abs. 2 StGB und die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, wobei 11 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der BF sei es bei jeder ihrer Taten darauf angekommen, sich durch wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes über zumindest einige Wochen zu verschaffen. Als erschwerend erkannte das Strafgericht das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen und als mildernd der zuvor ordentliche Lebenswandel, das weitgehende Geständnis, das lange Zurückliegen der Taten und die freiwillige Abstandnahme von weiterem strafbaren Verhalten ab Juni 2011 mit seitherigem Wohlverhalten.
2. Mit Schreiben vom 08.10.2014, Zahl: 531973502/14647756 des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, wurde der BF die Verständigung der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes übermittelt und der BF für die Abgabe einer Stellungnahme ein Frist von 14 Tagen eingeräumt. Das Schreiben wurde der BF durch Hinterlegung am 11.10.2014 rechtmäßig zugestellt.
Am 27.10.2014 langte beim BFA die mit 24.10.2014 datierte Vollmachtbekanntgabe sowie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass es richtig sei, dass die BF vom LG für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 11 Monate bedingt rechtskräftig verurteilt worden sei. Die BF sei im Jahr 2008 erstmalig in Österreich eingereist und halte sie sich seit 2011 durchgehend in Österreich auf. In Österreich würden ihr Bruder sowie ihre Schwester und ihre Sohn leben. Die BF würde hier in Österreich bleiben wollen, da sie hier ihre Arbeit und ihren Sohn hätte der hier auch die Schule besuchten soll. Sie habe nur eine Verurteilung aufzuweisen und sei daher von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.10.2014, vom ausgewiesenen Rechtsvertreter am 04.11.2014 übernommen, wurde über die BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.); gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat gewährt (Spruchpunkt II.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF im Zeitraum von XXXX bis XXXX in XXXX straffällig geworden sei. In diesem Zeitraum habe die BF mehr als zwanzig Angriffe (siehe Gerichtsurteil) getätigt und sich dadurch strafbar gemacht. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX sei die BF aufgrund des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB, des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs. 1 und Abs. 2 StGB und die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, wobei 11 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden wären, rechtskräftig verurteilt worden. Die BF würde seit 15.04.2011 über eine Anmeldebescheinigung verfügen. Die BF sei ledig und würde sich laut ihren eigenen Angaben, ihr Sohn, ihre Schwester sowie ihr Bruder, in Österreich aufhalten. Aus den Akten sei zu entnehmen, dass die BF über den angeführten Zeitraum im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern mehrere gewerbsmäßige Diebstähle begangen habe, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs habe die BF keine Nachweise vorgelegt, die belegen würden, dass die BF finanziell ausreichend versorgt sei, wodurch von keiner positiven Zukunftsprognose gesprochen werden könne. Die BF könne dadurch zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden.
4. Mit Schreiben vom 17.11.2014, beim BFA am 18.11.2014 eingelangt brachte die BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin führte die BF zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF im angefochtenen Bescheid ein auf die Dauer von 5 Jahren (richtig 4 Jahre) befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei und dies mit dem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX (12 Monate Freiheitsstrafe, davon 11 Monate bedingt) begründet worden wäre. Man habe jedoch nicht berücksichtigt, dass sich die BF seit 5 Jahren in Österreich aufhalte, dass in Österreich der Bruder, die Schwester und ihr Sohn lebe und sie seit über einem Jahr in Österreich als Kellnerin arbeiten würde. Sie erziele daher ihr eigenes Einkommen und sei die gegenständliche Verurteilung die Einzige und sei daher von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen. Die BF stelle daher den Antrag der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid vom 31.10.2014 aufzuheben; in eventu die Frist eines allfälligen Aufenthaltsverbotes herabzusetzen.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 21.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am 22.11.1988 in Reghin, Rumänien, geboren. Die BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl 125 Hv 18/14d wurde die BF aufgrund des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB, des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs. 1 und Abs. 2 StGB und die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, wobei 11 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der BF sei es bei jeder ihrer Taten darauf angekommen, sich durch wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes über zumindest einige Wochen zu verschaffen. Als erschwerend erkannte das Strafgericht das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen und als mildernd der zuvor ordentliche Lebenswandel, das weitgehende Geständnis, das lange Zurückliegen der Taten und die freiwillige Abstandnahme von weiterem strafbaren Verhalten ab Juni 2011 mit seitherigem Wohlverhalten.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwereführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der rumänischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation der BF basieren auf ihre Angaben in der Beschwerde.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet:
"Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
2.2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass der von der belangten Behörde erlassene Bescheid ersatzlos zu beheben war und zwar aus folgenden Gründen:
Das bekämpfte Aufenthaltsverbot wurde auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt. Danach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von höchstens zehn Jahren (u.a.) gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Die belangte Behörde verweist bei ihrer Begründung für die Erlassung eines vierjährigen Aufenthaltsverbotes auf die strafrechtlichen Verurteilungen bzw. auf die dortigen Ausführungen und hat es unterlassen darzustellen, warum von der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, vor allem was die Dauer des Aufenthaltsverbotes anbelangt, ausgeht. Es ist im bekämpften Bescheid auch nicht ersichtlich, wie sie zu ihrer Prognoseentscheidung kam.
Die belangte Behörde hat in ihrem bekämpften Bescheid die erforderliche und geforderte Prüfung nach den Gesichtspunkten der Richtlinie 2004/38/EG - von der BF muss bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, nicht ausreichend vorgenommen, sondern hat sich in ihrer Beurteilung im überwiegenden Teil auf bloße Rechtsfragen und der strafgerichtlichen Verurteilung reduziert.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass von der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft der Republik Österreich berühren ausgeht, zumal die strafbaren Handlungen dreieinhalb Jahre zurückliegen und die BF seit diesem Zeitpunkt nicht mehr straffällig wurde. Die BF hat sich seit Juni 2011 wohlverhalten und kann daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr seitens der BF ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat das "Nachtatverhalten" der BF in keiner Weise in ihrer Beurteilung einfließen lassen.
3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 iVm § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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