G305 2014257-1•BVwG G305 2014257-1
G305 2014257-1Tribunal Administrativo Federal5 de jan. de 2015
Arbeitsmarktservice, Unzuständigkeit, Zurückweisung
G305 2014257-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter, über die Eingabe des XXXX, vom 13.11.2014 beschlossen:
A)
Gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 iVm. 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. und Art. 130 Abs. 1 Bundesverwaltungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 51/2012 wird
der mit der Eingabe vom 13.11.2014 verbundene Antrag auf Erlassung eines Bescheides bzw. einer vollständigen, nachvollziehbaren und anfechtbaren Mitteilung im Sinne des Punktes 7.5 der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium zuständigkeitshalber an die Regionalstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice verwiesen, und
a) der mit der Eingabe vom 13.11.2014 verbundene Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle als Berufungsbehörde über seinen auf die Zuerkennung eines Fachkräftestipendiums gerichteten Antrag vom 29.08.2014 entscheiden und
b) seine Beschwerde gegen die Abweisung seines auf die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gerichteten Antrages laut Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice zu XXXX vom 15.10.2014 mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 13.11.2014 begehrte XXXX (im Folgenden: Antragsteller oder kurz ASt) einerseits die Erlassung eines Bescheides bzw. einer vollständigen, nachvollziehbaren und anfechtbaren Mitteilung im Sinne des Punktes 7.5 der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium, andererseits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen Antrag vom 29.08.2014 auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums und über seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages laut Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice zu XXXX vom 15.10.2014.
Inhaltlich brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er der zuständigen Sachbearbeiterin anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice am 29.08.2014 mitgeteilt habe, das Tageskolleg Betriebsinformatik "Wirtschaftsingenieurwesen" an der HTL besuchen zu wollen, um sich beruflich weiter zu bilden. Anlässlich dieses Gesprächs sei zwar festgestellt worden, dass der Zweig Wirtschaftsingenieurwesen auf der Liste der förderbaren Ausbildungen gemäß § 34 Abs. 3 AMSG nicht aufscheine, dennoch habe ihm die Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass diese Ausbildung dem Kolleg für EDV und Organisation - Ausbildungsschwerpunkt Softwareentwicklung entspreche, und ihn zur Antragstellung angeleitet.
Mit seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe begehrte er einerseits die Erlassung eines Bescheides bzw. verband er damit einen Antrag auf Entscheidung seines auf die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gerichteten Antrages vom 29.08.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht als Berufungsbehörde und verband damit weiters eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, es möge seiner Beschwerde Folge geben, "die angefochtene Mitteilung (den angefochtenen Bescheid) aufheben und zur Neuentscheidung an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu in der Sache selbst entscheiden" und ihm "das beantragte Fachkräftestipendium gemäß § 34 b AMSG gewähren".
2. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2014 wurde der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice die beim Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2014 eingelangte Eingabe des Antragstellers zur Kenntnis gebracht und erging das Ersuchen um eine Darstellung des Verfahrensstandes.
Mit ihrem zum 24.11.2014 datierten Schreiben teilte die regionale Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice mit, dass der Antragsteller am 29.08.2014 um ein Fachkräftestipendium für den Zeitraum 08.09.2014 bis 30.06.2016 angesucht habe. Er besuche das Tageskolleg für Wirtschaftsingenieurwesen. Da sich diese Ausbildung nicht in der Liste der förderbaren Ausbildungen finde, habe über dessen Antrag negativ entschieden werden müssen. Eine entsprechende Mitteilung sei ihm am 15.10.2014 zugestellt worden. Zugleich sei auch die Leistung nach dem AlVG (Arbeitslosengeld) mangels Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG mit 08.09.2014 mit Bescheid eingestellt worden. Gegen diesen Bescheid habe er jedoch keine Beschwerde erhoben.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2014 wurde dem Antragsteller die zum 24.11.2014 datierte Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass gemäß § 34 Abs. 3 AMSG kein Rechtsanspruch auf eine Beihilfe bestehe und daher gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 51/2012 die Zurückweisung seiner Eingabe beabsichtigt sei. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eingeräumter Frist im Rahmen eines Parteiengehörs dazu zu äußern.
4. In seiner Eingabe vom 19.12.2014 rügte der Antragsteller die regionale Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice dahingehend, dass diese sich mit seinen Ausführungen inhaltlich nicht auseinander gesetzt und sich auf einen Formalstandpunkt zurückgezogen hätte. Tatsächlich würden gleichartige Ausbildungen gefördert und befänden sich auch in seinem Kolleg Personen, die AMS-Förderungen erhielten. Er habe festgestellt, dass seine Ausbildung sehr wohl gefragt sei und zahlreiche Stellenangebote vorhanden seien, die er ohne diese Weiterbildung nicht bekommen würde. Er habe auf die Erstinformation des AMS vom 29.08.2014 darauf vertraut, dass er für die Dauer seiner ganztägigen Ausbildung eine Förderung zur Unterstützung seines Lebensunterhaltes erhalten würde.
Wiederholt ersuchte er um eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Gewährung von finanziellen Leistungen, einschließlich von Fachkräftestipendien durch das Arbeitsmarktservice unterfällt dem 3. Hauptstück Finanzielle Leistungen 1. Abschnitt des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 idF. BGBl. I Nr. 40/2014.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 34 b Abs. 1 AMSG bestimmt, dass Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen für die Dauer einer Fachkräfteausbildung ein Stipendium erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
mindestens vier Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige unselbständige oder pensionsversicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre;
Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses (oder Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit) für die Dauer der Ausbildung;
Qualifikation unter dem Hochschulniveau;
Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen, oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine der Richtlinie gemäß Abs. 3 entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss;
Nachweis der Ausbildungsfortschritte.
Auf eine Beihilfe, wie etwa ein Fachkräftestipendium, besteht gemäß § 34 Abs. 3 AMSG kein Rechtsanspruch. Daraus ergibt sich, dass es sich bei einer Förderung im Sinne der §§ 34 ff AMSG um eine Maßnahme handelt, die zwischen dem Arbeitsmarktservice und einer arbeitssuchenden Person im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vereinbart wird (vgl. VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0141).
Förderungen, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages (siehe dazu OGH vom 28.03.2006, Zl. 10 Ob 11/06z mwN) gewährt werden, ist zueigen, dass sie einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0216).
Wenn nun der Antragsteller die "Erlassung eines Bescheides bzw. einer vollständigen, nachvollziehbaren und anfechtbaren Mitteilung im Sinne des Punktes 7.5 der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium" begehrt, so ist sein Begehren erkennbar auf einen, von der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice zu setzenden Hoheitsakt gerichtet.
Mit diesem, auf die Erlassung eines Bescheides gerichteten Begehren ist der Antragsteller gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. direkt an die regionale Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarkservice zu verweisen, da dem Bundesverwaltungsgericht diesfalls keine Entscheidungsbefugnis zukommt (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband. 2. Ausg. Rz. 9 zu § 6).
Demnach wird die regionale Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice über den auf die Erlassung eines Bescheides gerichteten Antrag zu entscheiden haben. Dabei wird sie wird jedoch einerseits zu berücksichtigen haben, dass das auf die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gemäß § 34 b AMSG gerichtete Begehren der Hoheitsverwaltung nicht unterfällt und andererseits darauf Bedacht zu nehmen haben, dass die Behörde gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. die sachliche und örtliche Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat (vgl. VwGH vom 04.09.2014, Zl. 2011/12/0074 mwN). Daraus kann sich die Verpflichtung der angerufenen Behörde zur bescheidmäßigen Zurückweisung eines auf die Erlassung eines Bescheides gerichteten Antrages eines Förderungswerbers in Ermangelung ihrer sachlichen Zuständigkeit ergeben.
Da über ein auf die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gemäß § 34 b AMSG gerichtetes Ansuchen nicht im Wege der Hoheitsverwaltung zu entscheiden ist, sondern die Entscheidung darüber der Privatwirtschaftsverwaltung unterfällt, erweisen sich auch der direkt an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle über seinen Antrag vom 29.08.2014 auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums mit Bescheid entscheiden und seine Beschwerde gegen die Abweisung seines "Antrages laut Mitteilung des AMS Graz Ost zu F005327783 vom 15.10.14" in Ermangelung einer sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als verfehlt, da sich diese Begehren auf Akte der Hoheitsverwaltung erstrecken; aus diesem Grund waren der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag und die Beschwerde zurückzuweisen.
In Lehre und Rechtsprechung besteht Übereinstimmung darin, dass Anträge an die unzuständige Behörde von dieser zurückzuweisen sind, wenn
die Partei einen "Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung" stellt, indem sie auf der Zuständigkeit der angerufenen Behörde beharrt;
wenn die (Un) Zuständigkeit der Behörde zweifelhaft, also nicht offenkundig ist;
wenn für das Anbringen (auch) keine (andere) Behörde zuständig ist. (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband, 2. Aufl., Rz. 14 zu § 6 und die dort referierte Rechtsprechung der Höchstgerichte und Hinweise auf die Lehre).
Gegenständlich beharrte der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 19.12.2014 auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall waren der Antrag bzw. die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung einer sachlichen Zuständigkeit zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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