BVwG G305 2009735-1

G305 2009735-1Tribunal Administrativo Federal5 de jan. de 2015

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Parteistellung, Verfahrenseinstellung

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BVwG G305 2009735-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2009735.1.00

Spruch

G305 2009735-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der Firma XXXX, vertreten durch XXXX, vom 23.04.2010, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 24.03.2010, AZ BP 03/2010, Bescheidnummer: XXXX, beschlossen:

A)

Gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., wird das Beschwerdeverfahren e i n g e s t e l l t.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Nach einer am 17.07.2009 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 gemäß § 41 a ASVG abgeschlossenen GPLA-Prüfung stellte die Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 24.03.2010, AZ BP 04/2010, Bescheidnummer: XXXX, einerseits fest, dass die nachstehend genannte Person auf Grund ihrer Tätigkeit für die Dienstgeberin, die Firma XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) im anschließend bezeichneten Zeitraum gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würde:

XXXX, von 01.01.2005 bis 31.03.2007

Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet sei, aus den genannten versicherungspflichtigen Dienstverhältnis für den genannten Zeitraum auf Grund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Sonderbeiträgen nachträglich EUR XXXX und gemäß § 59 ASVG an Nachtragszinsen EUR XXXX zu bezahlen.

In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass das Prüforgan entsprechend den Arbeitsaufzeichnungen hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses von XXXX feststellte, dass sie im Monat Juli 2005 insgesamt 116,45 Stunden und im Monat August 2005 insgesamt 148,75 Arbeitsstunden geleistet habe. In der Folge sei sie als vollversicherungspflichtige Dienstnehmerin in der Beitragsgruppe A1 eingestuft worden. Weiters habe das Prüforgan festgestellt, dass nicht alle geleisteten Arbeitsstunden beitragsrechtlich berücksichtigt worden seien. Bei XXXX seien die geleisteten Arbeitsstunden bei der Sonderzahlung berücksichtigt worden, weshalb diesbezüglich eine nachträgliche Verrechnung von Sonderbeiträgen erfolgt sei.

In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass jene Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG als Dienstnehmer und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert seien, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt werden. Unter Entgelt seien die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe oder die er auf Grund eines Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhalten habe. Sonderzahlungen seien jene Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt würden, wie z. B. der 13. Oder

14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. XXXX sei von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit monatlich EUR 320,-- abgerechnet worden. Auf Grund der vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen habe sich der Arbeitseinatz im Juli 2005 im Umfang von 116,45 Stunden und im August 2005 im Umfang von 148,75 Arbeitsstunden erwiesen. Aus diesem Grunde sei sie in vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG umgestuft worden. Die auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung geleisteten Sozialversicherungsbeiträge seien auf die nachträgliche Beitragsverrechnung in vollem Ausmaß angerechnet worden. Resultierend aus der Sach- und Rechtslage seien hinsichtlich XXXX ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis festgestellt worden und EUR XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie EUR XXXX an Nachtragszinsen nachträglich vorzuschreiben gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der am 21.04.2010 bei der belangten Behörde und im Büro des Landeshauptmannes von Kärnten eingelangte, zum 20.04.2010 datierte, als "Berufung" bezeichnete Einspruch der Beschwerdeführerin, der im Folgenden im Sinne des § 7 Abs. 4 erster Fall VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG als Beschwerde zu behandeln sein wird.

In der Begründung der Rechtsmittelschrift heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass sich diese gegen die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen (DG- und DN-Beitrag), Fondsbeiträgen, Umlagen für den Zeitraum 2005 bis 2007 in Höhe von EUR XXXX sowie gegen die dafür verrechneten Nachtragszinsen für die Nachverrechnung des Sachbezuges in Höhe von 0,75 % des Anschaffungspreises richte und wurde diesbezüglich das Begehren gestellt, die Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen für die Jahre 2005 bis 2007, sowie die dafür verrechneten Nachtragszinsen mit EUR 0,-- festzusetzen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass im Zuge der GPLA-Prüfung der KFZ-Sachbezug für den geschäftsführenden Gesellschafter, XXXX, im Ausmaß von 50 % festgesetzt worden sei. Im Verfahren habe er bereits ausgesagt, dass er das betriebszugehörige Firmenfahrzeug für private Fahrten nicht nutze, da er über ein eigenes Familienfahrzeug, ein Geländefahrzeug der Marke XXXX verfüge. Auf Grund einer Übereinkunft mit den übrigen Gesellschaftern dürfe er das Firmenfahrzeug für private Fahrten auch nicht nutzen. Eine allfällig private Nutzung bedürfe der vorherigen Ankündigung und habe Mag. XXXX der Gesellschaft den Aufwand im Wege des amtlichen Kilometergeldes abzugelten. In den vorherigen Prüfungen sei den diesbezüglichen Ausführungen des XXXX geglaubt worden und sei deshalb auch kein Sachbezug nachverrechnet worden.

3. Mit Schreiben vom 16.08.2010 legte die belangte Behörde dem Amt der Kärntner Landesregierung den bei ihr am 21.04.2010 eingelangten Einspruch vor.

Inhaltlich gab die belangte Behörde zunächst die in der Rechtsmittelschrift enthaltene Begründung wider und vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass mit Ausnahme des nachverrechneten Sachbezuges die Feststellung der Vollversicherungspflicht von XXXX, sowie die restliche Beitragsvorschreibung unbeeinsprucht geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen seien.

4. Mit Schreiben vom 03.09.2010, Zl.: XXXX, legte das Amt der Kärntner Landesregierung der Beschwerdeführerin eine Ablichtung der zum 16.08.2010 datierten Stellungnahme der Kärntner Gebietskrankenkasse vor und gab ihr die Gelegenheit, sich dazu im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern.

5. Mit ihrem, beim Amt der Kärntner Landesregierung am 27.09.2010 eingelangten, zum 24.09.2010 datierten Schreiben führte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Rahmen des der Beschwerdeführerin eingeräumten Parteiengehörs zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.08.2010 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Vorschreibung des PKW-Sachbezuges in Höhe von EUR XXXX und die dafür verrechneten Nachtragszinsen richte. Inhaltlich brachte sie vor wie in der Rechtsmittelschrift und erging sodann das Ersuchen, die Berufungsentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuändern und den Ansatz des Sachbezuges für die PKW-Nutzung außer Ansatz zu lassen.

6. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zur Führung von Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht legte das Amt der Kärntner Landesregierung am 16.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

7. Mit zum 09.09.2014 datierten Verfahrensanordnungen wurden einerseits die Beschwerdeführerin und andererseits die belangte Behörde vom Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Ermittlungsverfahrens verständigt und beiden Parteien die Gelegenheit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu zu äußern.

Per E-Mail vom 29.09.2014 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass eine Klärung infolge Löschung der Firma der Beschwerdeführerin (Firma XXXX) nicht mehr möglich sei. Telefonisch teilte der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde mit, dass ein zwischenzeitig über das Vermögend er Beschwerdeführerin eröffnetes Konkursverfahren abgeschlossen sei. Im Konkurs der Beschwerdeführerin habe diese die Forderung der belangten Behörde anerkannt und die Quote befriedigt.

Seitens der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin langte keine Stellungnahme ein.

8. Mit einer neuerlichen, zum 01.10.2014 datierten Verfahrensanordnung wurde der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin die Aussage der belangten Behörde zur Löschung der Firma der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und diese darum ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen Auskunft zum rechtlichen Schicksal der Beschwerdeführerin zu geben.

Mit ihrer am 15.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme teilte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin, dass die Firma der Beschwerdeführerin gemäß den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes mit Beschluss vom 27.10.2010 in die Firma XXXX umgewandelt und dass diese Firma im Firmenbuch zur FN XXXX beim Firmenbuchgericht Klagenfurt eingetragen sei. Der Sitz der Gesellschaft befinde sich in der XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Mit Bescheid vom 24.03.2010, AZ: BP 04/2010 stellte die Kärntner Gebietskrankenkasse hinsichtlich XXXX, VSNR XXXX, fest, dass sie als Dienstnehmerin der Firma XXXX im Zeitraum 01.07.2005 bis 31.08.2005 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, aus dem angeführten Dienstverhältnis nachträglich EUR XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge und EUR XXXX an Nachtragszinsen zu bezahlen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde lautet wörtlich wie folgt:

"Spruch:

Nachstehende Person unterliegt innerhalb des überprüften Zeitraumes aufgrund ihrer Tätigkeit für die Dienstgeberin XXXX, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 in der jeweils geltenden Fassung der Voll- und Arbeitslosenversicherung aus einem Dienstverhältnis:

XXXX,

im Zeitraum vom

01.07. 2005 bis 31.08.2005

Die XXXX, ist als Dienstgeberin verpflichtet, aus den angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen für die angeführten Zeiträume aufgrund der Bestimmungen der § 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich EUR XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie gemäß § 59 ASVG EUR XXXX an Nachtragszinsen zu bezahlen.

Die Beitragsvorschreibung vom 22.07.2009 der am 17.07.2009 abgeschlossenen GPLA-Prüfung, welche die Differenzbeitragsgrundlagen der verrechneten Beiträge ausweist, ist als Bestandteil dieses Bescheides anzusehen.

Die Fälligkeit der Beiträge ist gemäß § 58 ASVG eingetreten."

1. 2 Demnach war XXXX zumindest im prüfungsgegenständlichen Zeitraum (01.01.2005 bis 31.12.2007) Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG.

Im Juli 2005 leistete sie 116,5 Arbeitsstunden und im August 2005 148,75 Arbeitsstunden.

Aus diesem Grund wurde sie von der belangten Behörde als vollversicherungspflichtige Dienstnehmerin in der Beitragsgruppe A 1 eingestuft. In Anbetracht der geleisteten Arbeitsstunden erfolgte hier eine Berücksichtigung bei der Sonderzahlung und erfolgte diesbezüglich eine nachträgliche Verrechnung von Sonderbeiträgen.

1. 3 In dem über ihr Vermögen eröffneten Konkursverfahren anerkannte die Beschwerdeführerin die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Forderung der belangten Behörde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus den Stellungnahmen der belangten Behörde und der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin die im Spruch des bekämpften und den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildenden, zur Dienstnehmerin XXXX festgestellten Fakten und die Höhe der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge und die Höhe der vorgeschriebenen Nachtragszinsen nicht bekämpfte, und die bescheidmäßig festgestellte Forderung im eigenen Konkurs anerkannte, konnten diese Fakten dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:

"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist im VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 1 zu § 27 VwGVG).

§ 27 VwGVG lautet wörtlich wie folgt:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3. 2 Zu Spruchteil A):

Vorerst ist im gegenständlichen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Berufungs- bzw. Einspruchslegitimation untrennbar mit der Rechtsstellung als Partei verbunden ist (vgl. VwGH vom 29.01.2004, Zl. 2003/11/259 mwN) und daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der aus der Umgründung hervorgegangenen Firma XXXX Parteistellung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, nicht an Hand der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes allein gelöst werden kann, sondern muss diese vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat (vgl. VwGH vom 28.5.1991, Zl.87/04/0053).

Gegenständlich ist die Firma XXXX, auf Grund der Umwandlung an die Stelle der Beschwerdeführerin getreten. Damit hörte die rechtliche Existenz der Beschwerdeführerin jedoch auf. Nach dem normativen Gehalt der auf die Rechtssache anzuwendenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kommt der Rechtsnachfolgerin einer untergegangenen Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsnachfolge zu, wenn die von der belangten Behörde getroffene Sachentscheidung - wie gegenständlich - infolge Anerkenntnisses der mit Bescheid vorgeschriebenen Forderungen der belangten Behörde durch die Beschwerdeführerin in die Rechtssphäre der Rechtsnachfolgerin nicht eingreift und auch keine unmittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (Hinweis VwGH vom 17.1.1990, Zl. 89/03/0319; siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG,

3. Teilband, Rz. 36f zu § 66 mit der dort referierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung).

Im gegebenen Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die zwischenzeitig untergegangene Beschwerdeführerin die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vorgeschriebene Forderung in dem über ihr Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren anerkannt hat.

Infolge Untergangs der Beschwerdeführerin war das gegenständliche Beschwerdeverfahren mangels Parteistellung der Firma XXXX, einzustellen.

3. 3 Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zwar keine mündliche Verhandlung beantragt, doch wurde eine solche zur Klärung noch offener Fragen durchgeführt.

3. 5 Zum Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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