G305 2008620-1•BVwG G305 2008620-1
G305 2008620-1Tribunal Administrativo Federal5 de jan. de 2015
Unzuständigkeit, Zurückweisung
G305 2008620-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter, über den zum 28.05.2014 datierten, ha. am 10.06.2014 eingelangten Antrag der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011 Graz, das Bundesverwaltungsgericht wolle aussprechen, dass der Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.06.1982 rechtskräftig sei, beschlossen:
A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 2 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF. BGBl. I Nr. 51/2012 iVm. §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 wird der Antrag der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Ermangelung einer sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit ihrer als "Beschwerdevorlage" titulierten Eingabe vom 10.06.2014 überreichte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden so oder Antragswerberin) dem Bundesverwaltungsgericht einen zum 28.05.2014 datierten Schriftsatz, verbunden mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle aussprechen, dass der Bescheid der Kasse vom 16.06.1982 rechtskräftig sei. Der Betreff dieser Eingabe lautet wörtlich: "Wertung des Schreibens von Frau
XXXX vom 21.06.1982 als Einspruch nach § 412 ASVG durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht".
Einleitend führte die Antragswerberin aus, dass auf Grund einer von XXXX gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erhobenen Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX ein Verfahren anhängig gemacht worden sei.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz habe das Sozialrechtsverfahren von XXXX gegen die beklagte Partei, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Graz, gemäß § 74 ASGG mit Beschluss vom 29.01.2014 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsverfahrens bei der Antragswerberin zur Zl. XXXX unterbrochen und mit Schreiben vom 20.02.2014 angeregt, das bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur GZ.: Zl. XXXX anhängige Verwaltungsverfahren einer Entscheidung zuzuführen.
Demnach habe die Klägerin am 19.04.2011 Unterlagen aus einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren (Versicherungspflicht), darunter insbesondere den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.06.1982, Zl. XXXX, und ein zum 21.06.1982 datiertes Schreiben des Landeshauptmannes für Steiermark übermittelt. Im Jahr 2011 habe der Versicherungsakt aus dem Jahr 1982 der Antragswerberin wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist nicht mehr zur Verfügung gestanden. Aus diesem Grund sei eine vollständige Rekonstruktion des Aktes Zl. XXXX nicht mehr möglich. Der Antragswerberin lägen jene Unterlagen vor, die sie im Jahr 2011 von der Klägerin und im Jahr 2014 vom Landesgericht in Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht erhalten habe.
Inhaltlich führte die Antragswerberin aus, dass sie mit Bescheid vom 16.06.1982, Zl. XXXX ausgesprochen habe, dass die Klägerin seit dem Anmeldezeitpunkt 01.04.1976 auf Grund ihrer Tätigkeit für ihre Mutter, XXXX, in Ermangelung einer Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Voll- und Arbeitslosenversicherung nicht unterliege. Diesen Bescheid hätten sowohl XXXX, als auch deren Mutter erhalten. XXXX hätte sich nach Erhalt des Bescheides mit Schreiben vom 21.06.1982 mit der Bitte um Unterstützung an den Landeshauptmann für Steiermark gewandt, worauf hin sie vom Büro des Landeshauptmannes mit Schreiben vom 12.08.1982 um Mitteilung ersucht worden sei, ob Einspruch erhoben wurde. Nach rechtskräftigem Abschluss des zur Zl. XXXX anhängigen Verwaltungsverfahrens seien die zu Ungebühr entrichteten Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag der Mutter der Klägerin gemäß § 69 ASVG rückverrechnet worden. XXXX selbst habe gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.06.1982, Zl. XXXX, keinen Einspruch erhoben. Sie habe die Steiermärkische Gebietskrankenkasse am 19.04.2011 um Überprüfung des Sachverhaltes und Ausstellung eines Bescheides über ihre Tätigkeit für ihre Mutter, XXXX, ersucht.
Am 31.08.2011 habe die Steiermärkische Gebietskrankenkasse in Erfahrung gebracht, dass ein Einspruch nicht eingelangt sei und ein Bescheid der Einspruchsbehörde nicht vorliege. Nach Durchführung dieser Recherche habe sie XXXX mit Schreiben vom 11.10.2011 davon benachrichtigt, dass der Bescheid vom 16.06.1982 in Rechtskraft erwachsen sei und die Ausstellung eines weiteren Bescheides in derselben Angelegenheit unzulässig sei.
Mit Schreiben vom 06.08.2012 habe die rechtsfreundlich vertretene XXXX die Ausstellung eines Bescheides über die verfahrensgegenständliche Versicherungszeit beantragt und geltend gemacht, dass nach § 21 ASVG eine Formalversicherung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 10.08.2012 habe die Steiermärkische Gebietskrankenkasse der rechtsfreundlichen Vertretung von XXXX mitgeteilt, dass der Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.06.1982 in Rechtskraft erwachsen und ein Einspruchsverfahren nicht eingeleitet worden sei.
Nach ihrer Auffassung sei sie keinesfalls zur Entscheidung über einen im Jahr 1982 erhobenen Einspruch zuständig, weshalb sie nunmehr die ihr zur Verfügung stehende Unterlagen zur Entscheidung, ob das Verfahren zur Zl. XXXX (Bescheid der Kasse vom 16.06.1982) rechtskräftig abgeschlossen sei, übermittle. Mit ihrer Eingabe brachte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse den Verfahrensakt des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Zl. XXXX in Vorlage.
2. In Reaktion auf die zum 09.09.2014 datierte Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ergänzend mit, dass sie nicht habe eruieren können, wann genau ihr Bescheid vom 16.06.1982, Zl. XXXX, der Klägerin und deren Mutter zugestellt wurde. Da ihr der Bezug habende Verwaltungsakt nicht mehr zur Verfügung stehe, lägen ihr auch keine Zustellnachweise vor. In Anbetracht des Schreibens von XXXX an den Landeshauptmann für Steiermark stehe fest, dass dieser Bescheid der Mutter der XXXX zugestellt worden sei. Gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei weder von XXXX, noch von
XXXX selbst Einspruch im Sinne des § 412 Abs. 1 ASVG erhoben worden. Das Versicherungspflichtverfahren habe mit Rechtskraft des Bescheides zur Zl. XXXX, geendet. Die von XXXX für ihre Tochter, XXXX, zu Ungebühr entrichteten Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung seien an ihre Mutter, XXXX, refundiert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Ämtern der Landesregierungen anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Bestimmung, die eine Entscheidung durch einen Senat vorsehen würde, liegt gegenständlich einzelrichterliche Zuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 51/2012 erkennen die Verwaltungsgerichte über
Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4.
Gemäß Art. 130 Abs. 2 leg. cit. können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten vorgesehen werden.
Gegenständlich begehrt die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit ihrer als "Beschwerdevorlage" bezeichneten Eingabe vom 10.06.2014 den Ausspruch vom Bundesverwaltungsgericht, dass der Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.06.1982, Zl. XXXX, in Rechtskraft erwachsen sei. Den weiteren Ausführung in ihrem zum 28.05.2014 datierten Begleitschreiben lässt sich entnehmen, dass dieses Begehren unter dem Eindruck des Schreibens der rechtsfreundlich vertretenen XXXX vom 06.08.2012 steht, mit dem diese ihrerseits die Ausstellung eines Bescheides über die verfahrensgegenständliche Versicherungszeit begehrte und geltend machte, dass zumindest eine Formalversicherung im Sinne des § 21 ASVG eingetreten sei. Statt über dieses Begehren bescheidmäßig abzusprechen, begehrt die Steiermärkische Gebietskrankenkasse nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht den Ausspruch, dass der von ihr erlassene Bescheid vom 16.06.1982 rechtskräftig sei.
Das an das Bundesverwaltungsgericht herangetragene Begehren der steiermärkischen Gebietskrankenkasse, es möge festgestellt werden, dass der Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.06.1982, Zl. XXXX, in Rechtskraft erwachsen sei, stellt keine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG dar und findet daher weder Deckung in dieser Bestimmung, noch in sonstigen, sachlich in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (vgl. dazu insbesondere VwGH vom 18.03.2010, Zl. 2008/07/0096)
Dem Bundesverwaltungsgericht kommt von Gesetzes wegen eine Zuständigkeit zur Feststellung, dass ein Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Rechtskraft erwachsen sei, nicht zu. Der Antrag war zurückzuweisen.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.