G305 2004258-1•BVwG G305 2004258-1
G305 2004258-1Tribunal Administrativo Federal5 de jan. de 2015
rechtliches Interesse, Verfahrenseinstellung
G305 2004258-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der Firma XXXX, vertreten durch XXXX, vom 19.04.2013, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 20.03.2013, XXXX, beschlossen:
A)
Gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., wird das Beschwerdeverfahren e i n g e s t e l l t.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 20.03.2013, XXXX, stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 2 iVm § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG fest, dass
XXXX,
auf Grund seiner Tätigkeit vom 01.04.2010 bis 31.12.2010 für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Mit diesem Bescheid wurde weiters ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin wegen der bei ihr im Rahmen einer GPLA-Prüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 26.06.2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 26.06.2012 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR XXXX zu entrichten.
In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der Dienstnehmer XXXX als Zusteller für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Er habe die Zustelltätigkeit mit einem LKW durchgeführt, den er von der Beschwerdeführerin gemietet habe. Für die Beschwerdeführerin sei XXXX wöchentlich durchschnittlich 45 Stunden tätig gewesen. Pro Monat sei dies zwischen 18 und 22 Tagen der Fall gewesen. XXXX sei regelmäßig und ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. Ihr habe er auch Urlaube und krankheitsbedingte Abwesenheiten bekannt gegeben. Seine Vertretung habe die Beschwerdeführerin im Verhinderungsfall des Dienstnehmers organisiert. Im Zuge der Beitragsprüfung sei hervorgekommen, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen würden.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass jemand, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sei. Dazu zählten auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwögen. XXXX hätte fixe Touren zu fahren gehabt, die ihm von der Beschwerdeführerin vorgegeben worden wären. Krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten habe er der Beschwerdeführerin bekannt zu geben gehabt. Er habe auch Weisungen erhalten, wann, wie lange und wo er seine Arbeit auszuführen gehabt hätte. Er sei an Weisungen gebunden gewesen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich das Bestehen der wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit bei XXXX.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 19.04.2013 datierte, als "Berufung" bezeichnete Einspruch der Beschwerdeführerin, der im Folgenden im Sinne des § 7 Abs. 4 erster Fall VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG als Beschwerde zu behandeln sein wird.
Mit der Rechtsmittelschrift, die sich auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung stützt, bekämpfte die Beschwerdeführerin den Bescheid vollumfänglich und führte in der Begründung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Umstand, dass sich in jeder Buchhaltung eines Unternehmers Rechnungen seiner Geschäftspartner befinden, dafür spreche, dass entgegen den Annahmen im angefochtenen Bescheid kein Beschäftigungsverhältnis vorliege. Der Beschwerdeführerin sei nicht zurechenbar, aus welchen Gründen XXXX einer persönlichen Befragung durch ein Prüforgan nicht zur Verfügung stand. Der Vorhalt, dass sich die Beschwerdeführerin während der Prüfung wenig kooperativ gezeigt und sie keinerlei Auskünfte zum "Beschäftigungsverhältnis" des XXXX erteilt habe, gehe ins Leere, weil diese nicht seine Dienstgeberin sei. Es habe kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen und könnten daher auch keine Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegt werden. Zutreffend werde daher in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass XXXX im Fragebogen angegeben habe, dass er von der Dienstgeberin noch keine Abrechnung erhalten habe. Da er zum genannten Zeitpunkt als selbständiger Unternehmer tätig gewesen sei, habe er von einer Dienstgeberin auch keine Abrechnung erhalten können. XXXX habe sich nach den der Beschwerdeführerin vorliegenden Informationen überrumpelt gefühlt, da er innerhalb kurzer Zeit einen 43 Fragen umfassenden Fragebogen innerhalb kurzer Zeit habe beantworten müssen, von denen zahlreiche Fragen nur mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten gewesen seien. Der Fragebogen könne jedoch eine ordnungsgemäße Befragung nicht ersetzen. Überdies sei der angefochtene Bescheid in sich widersprüchlich, wenn es um die Ausführungen der belangten Behörde gehe, dass einerseits zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX eine persönliche Abhängigkeit vorliege, während andererseits ausgeführt werde, dass XXXX Weisungen von einer Firma XXXX, sohin einer Person erhalten habe, die mit der Beschwerdeführerin in keinem rechtlichen Zusammenhang stehe. Auch seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, dass XXXX im fraglichen Zeitraum im Gewerberegister der Stadt Graz die Ausübung des Gewerbes der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen eingetragen habe und zu diesem Zeitraum aufrecht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als beitragszahlendes Mitglied eingetragen gewesen sei. Nur vordergründig stelle sich die Frage, weshalb XXXX bei der Beschwerdeführerin einen LKW angemietet habe. Dies sei erfolgt, weil das zuvor verwendete Fahrzeug einen irreperablen Schaden erlitten habe. Auch verletze der angefochtene Bescheid wesentliche Verfahrensgrundsätze, da auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die strittige Sach- und Rechtsfrage nicht eingehe, aus welchem Grund die Behörde zur Ansicht gelangte, dass ein relevantes Arbeitsverhältnis vorliege.
Ihre Rechtsmittelschrift verband die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. In ihrer an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gerichteten, zum 03.07.2013 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen im Kern aus, dass sich die Zeitdauer der Unterwerfung des XXXX unter die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG aus dem Zeitraum seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergebe. Dieser Zeitraum habe sich aus den, in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin einliegenden monatlichen Abrechnung des XXXX ergeben. Ein generelles Vertretungsrecht habe nicht vorgelegen, da er die Beschwerdeführerin im Verhinderungsfall informiert und diese eine Vertretung für ihn gesucht habe. Im Hinblick auf die Weisungsbindung des XXXX führte die belangte Behörde aus, dass die Dienstgeberin als Subfrächterin für die Firma XXXX gefahren sei. Dass XXXX Weisungen direkt vom Disponenten der Firma XXXX erhalten habe, sei logisch. Die Einhaltung dieser Weisungen sei auch im Interesse der Beschwerdeführerin gelegen. Im Hinblick auf den Einwand der Beschwerdeführerin, dass XXXX das Fahrzeug nur über einen befristeten Zeitraum angemietet habe, weil das von ihm verwendete Fahrzeug einen Schaden erlitten habe, führte die belangte Behörde aus, dass sich im Akt Abrechnungen des XXXX über den Zeitraum befänden, für den er in die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG einbezogen wurde. Aus diesen Abrechnungen gehe hervor, dass er von April bis Dezember 2010 monatlich Miete abgerechnet habe. Auf Grund der sie treffenden Mitwirkungspflicht bei durchgeführten Prüfungen hätte die Beschwerdeführerin dem Prüfer entsprechende Auskünfte zu erteilen gehabt. Auch XXXX sei den Aufforderungen der Mitarbeiter des Innendienstes der belangten Behörde nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde beim Magistrat Graz Strafanzeige erstattet habe. Dazu, dass sich XXXX überrumpelt gefühlt habe, da er innerhalb kurzer Zeit einen Fragebogen zu beantworten hatte, führte die belangte Behörde aus, dass die Durchführung von unangekündigten Kontrollen im Gesetz vorgesehen sei und die Kontrolle im gegenständlichen Fall gesetzeskonform durchgeführt worden sei. Zum Argument, dass XXXX über einen Gewerbeschein verfüge und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet gewesen sei, gab die belangte Behörde an, dass der Besitz eines Gewerbescheins die Befugnis zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes dokumentiere und keine Auskunft darüber gebe, ob eine konkrete Tätigkeit im Rahmen dieser Gewerbeberechtigung als selbständige Tätigkeit oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses als unselbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Daraus ergebe sich, dass eine aufrechte Gewerbeberechtigung einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht entgegenstehe.
4. Mit Schreiben vom 15.07.2013, GZ: XXXX, brachte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit, sich dazu binnen vier Wochen ab Zustellung (15.07.2013) zu äußern.
5. Mit ihrem zum 16.08.2013 datierten Schriftsatz gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie das mit XXXX und XXXX, bestehende Vollmachtsverhältnis aufgelöst und XXXX, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe.
6. Mit Schriftsatz vom 09.07.2013 begehrte die Beschwerdeführerin, ihrem Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Einhebung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Beträge bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung auszusetzen.
Diesem Begehren gab die belangte Behörde mit ihrem zum 24.09.2013, GZ: XXXX, datierten und der Beschwerdeführerin am 27.09.2013 zugestellten Bescheid Folge.
Gegen diesen Bescheid richtete sich kein Rechtsmittel, sodass er in Rechtskraft erwuchs.
7. Mit Schreiben vom 16.12.2013, GZ: XXXX, legte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens infolge Zuständigkeitsübergangs dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014 zur Erledigung vor.
8. In dem zur GZ: XXXX vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 30.06.2014 über das gemeinschuldnerische Vermögen der Beschwerdeführerin eröffneten Sanierungsverfahren anerkannte der für dieses Verfahren bestellte Masseverwalter, Mag. XXXX, den mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen und im Sanierungsverfahren als Forderung zur XXXX geltend gemachten Betrag vollumfänglich.
Das Bezug habende Schreiben des Masseverwalters übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 01.10.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Mit Bescheid vom 20.03.2013, AZ: XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z. 2 iVm § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG aus, dass XXXX, VSNR XXXX, vom 01.04.2010 bis 31.12.2010 auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Dieser Bescheid enthält weiter den Ausspruch, dass die Beschwerdeführerin wegen der bei ihr festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und Verzugszinsen von insgesamt EUR XXXX zu entrichten.
Der Spruch dieses Bescheides lautet wörtlich wie folgt:
"I. Gemäß § 410 Abs. 1 Z. 2 iVm § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 lit. a AlVG 1977 in der jeweils geltenden Fassung wird ausgesprochen, dass
Herr XXXX
von 01.04.2010 bis 31.12.2010
aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX, der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.
Die entsprechenden Versicherungsmeldungen werden von Amts wegen vorgenommen.
II. Gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 iVm den §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG in der jeweils geltenden Fassung wird weiters ausgesprochen, dass die
XXXX,
XXXX,
wegen der im Zuge bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsrechnung vom 26.06.2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 26.06.2012 zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € XXXX nachzuentrichten.
Die genannte Beitragsabrechnung vom 26.06.2012 und der dazugehörige Prüfbericht vom 26.06.2012 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides."
1. 2 In dem zur GZ: XXXX vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen am 30.06.2014 über das gemeinschuldnerische Vermögen der Beschwerdeführerin eröffneten Sanierungsverfahren anerkannte der Masseverwalter die in diesem Verfahren angemeldete, mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse am 20.03.2013, Zl. XXXX, vorgeschriebene Forderung im vollen Umfang.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus den Stellungnahmen der belangten Behörde, der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin und des Masseverwalter im Konkurs der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin die zum Dienstnehmer XXXX festgestellten Fakten und die Höhe der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge und die Höhe der vorgeschriebenen Nachtragszinsen nicht bekämpfte, und die bescheidmäßig festgestellte Forderung in dem über ihr gemeinschuldnerisches Vermögen eröffneten Konkurs vollumfänglich anerkannte, waren diese Fakten dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist im VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
§ 27 VwGVG lautet wörtlich wie folgt:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz. 5 zu § 28 VwGVG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf den Fall einer formellen Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH vom 02.09.2008, Zl. 2007/10/0024; VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2007/10/0010; VwGH vom 27.03.2012, Zl. 2008/10/0349; VwGH vom 15.12.2006, Zl. 2004/10/0213 mwN).
Im gegenständlichen Fall hat der Masseverwalter der Beschwerdeführerin die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Forderung in dem über das gemeinschuldnerische Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren im vollen Umfang anerkannt, sodass damit das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung weggefallen ist.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3. 3 Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin weder eine mündliche Verhandlung beantragt, noch war eine solche zur Klärung allfällig offener Fragen notwendig.
3. 4 Zum Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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