W191 2012003-1•BVwG W191 2012003-1
W191 2012003-1Tribunal Administrativo Federal2 de jan. de 2015
aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision
W191 2012003-1/20Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer über den Antrag von Herrn XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014, Zahl W191 2012003-1/7E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2014, Zahl W191 2012003-1/7E, wurde die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014, Zahl 445233606-14976385, sowie gegen Handlungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gemäß § 76 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
1.2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision vom 30.12.2014 beantragt die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt:
Der Revisionswerber habe ein überwiegendes Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Revision, zumal dieser bei Aufrechterhaltung der Schubhaft einen unverhältnismäßigen gesundheitlichen Nachteil erlangen bzw. sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall wurde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014 am 30.12.2014 eine ordentliche Revision eingebracht.
Mit mehreren Beschlüssen hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in gleichgelagerten Fällen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und ausgesprochen: "Dieser Beschluss bedarf, weil Interessen anderer Parteien nicht berührt werden, keiner Begründung (§ 85 Abs. 2 zweiter Satz VfGG)" (vgl. VfGH 10.11.2014, E 1629/2014-3, 14.11.2014, E 1666/2014-3).
Diesen Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes folgend war daher auch im verfahrensgegenständlichen Revisionsverfahren der Beschwerde ohne nähere Begründung (§ 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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