BVwG W147 1426490-4

W147 1426490-4Tribunal Administrativo Federal2 de jan. de 2015

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Regest

neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund

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BVwG W147 1426490-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.1426490.4.00

Spruch

W147 1426490-3/14E

W147 1426490-4/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Günter KLODNER, Verein "Zeige", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juni 2014, Zl.: 831759003/1760437, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Darüber hinaus ergeht der

BESCHLUSS:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über den Antrag vom 23. Juli 2013 der XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Günter KLODER, Verein "Zeige", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, Zl. D9 426490-2/2013/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren:

1.1. Die Beschwerdeführerin bzw. Antragstellerin (im Folgenden lediglich als Beschwerdeführerin bezeichnet), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 27. März XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem volljährigen Bruder (W147 1426491, W147 1426493) illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27. März XXXX gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Anfang Juli 2011 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder ihr Heimatland verlassen habe und sie mit einem PKW nach Moskau gefahren seien. Anschließend seien sie mit dem Zug über XXXX nach Polen weitergereist. Nach ca. drei Monaten, am 14. Oktober 2011, seien sie schlepperunterstützt von Polen nach Frankreich weitergereist, da dort ein Bruder von ihr seit sechs oder sieben Jahren als anerkannter Flüchtling leben würde. Bis zu ihrer Ausreise am 26. März XXXX hätten sie in jener Stadt, wo auch ihr Bruder gewohnt habe, gelebt. Schließlich sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie in Frankreich keine Chance auf Asyl hätten und binnen eines Monates das Land verlassen müssten. Daraufhin seien sie mit Hilfe eines Schleppers mit einem PKW über Italien nach Österreich gefahren, wo sie schließlich am 27. März XXXX um Asyl angesucht hätten. Befragt nach ihren Familienverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ein weiterer Bruder in Österreich aufhalte. Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland verlassen, da ihre beiden älteren Brüder, die sich nunmehr in Frankreich bzw. in Österreich aufhalten würden, Probleme mit den Leuten von Kadyrow gehabt hätten. Deswegen hätten diese bereits vor sechs oder sieben Jahren Tschetschenien verlassen. Nach deren Flucht hätte es ständig Probleme zwischen ihrem jüngsten Bruder und den Leuten von Kadyrow gegeben. Sie hätten ihn ständig belästigt, von zu Hause abgeholt, gefoltert und geschlagen. Einmal hätte ihre Mutter ihn freikaufen müssen. Da ihr Bruder, aber auch sie und ihre Mutter keine Ruhe mehr gehabt hätten, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen und zu ihren Brüdern nach Europa zu reisen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst, dass ihr Bruder festgenommen und umgebracht werden könnte. Weiters habe sie auch Angst um ihr Leben.

Am 13. XXXX wurde die Beschwerdeführerin ärztlich untersucht. Die Untersuchung ergab, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung (F.43.22), Angst und depressive Reaktion gemischt, vorliege. Sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen, Behandlungsbedarf bestehe keiner.

Im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. XXXX brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Weiters wurden von der Beschwerdeführerin eine Kopie eines Personalausweises ihres in Frankreich lebenden Bruders, eine Kopie einer Bestätigung vom 24. März 2009, dass ihr mitgereister Bruder mit Verletzungen in einem Krankenhaus behandelt worden wäre, eine Kopie einer Ladung vom 1. November 2007 betreffend ihren in Österreich asylberechtigten Bruder für eine Einvernahme beim XXXX sowie eine Kopie einer Bestätigung vom 22. November 2005 über einen Krankenhausaufenthalt ihres in Frankreich lebenden Bruders und weiters eine Kopie eines Obduktionsberichtes vom 15. Jänner 2002 betreffend den Onkel der Beschwerdeführerin vorgelegt. Dieser sei nach Angaben der Beschwerdeführerin XXXX brutal ermordet worden. In diesem Zusammenhang wurde von der Beschwerdeführerin eine Kopie eines Schreibens ihrer Familie an den XXXX vom XXXX vorgelegt, in welchem nach Angaben der Beschwerdeführerin ausgeführt werde, dass damals das Verfahren nicht richtig geführt worden wäre, da die Mörder ihres Onkels nicht verurteilt worden wären. Auf Frage in der Einvernahme, was sie mit diesen Beweismitteln bezwecken wolle, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dieser Mord mit den Verfolgungen und Bedrohungen der ganzen Familie zu tun habe. Mit den vorgelegten Beweismitteln wolle sie ihren Fluchtgrund beweisen. Die vorgelegten Unterlagen würden ihr Heimatland betreffen und ihre Fluchtgründe bestätigen. Auch nachdem ihre älteren Brüder die Heimat verlassen hätten, wäre ihr jüngerer Bruder verfolgt und mitgenommen worden. Auch gegen sie selbst habe es Drohungen gegeben, dass man auch sie mitnehmen werde, als sie sich um die Dokumente für die Ausreise gekümmert habe. Die Beschwerdeführerin gab außerdem an, dass sie in Frankreich einen anerkannten Flüchtling am XXXX nach muslimischem Brauch geheiratet habe. Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin Kopien von zwei Schreiben vorgelegt, in welchen sowohl die Schwester ihres Ehemannes als auch die Ehefrau ihres in Frankreich aufhältigen Bruders bestätigen, dass die Beschwerdeführerin am XXXX ihren Ehemann in Frankreich nach dem muslimischen Gesetz geheiratet habe. Befragt, seit wann sie ihren Ehemann kenne, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie ihn kennengelernt habe, als sie im Oktober 2011 nach Frankreich gekommen sei. Sie legte außerdem eine Bestätigung über ihre muslimische Trauung vom 2. XXXX in XXXX und Kopien von Fotos, die die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie zeigen, vor. Außerdem wurden Kopien von Dokumenten der Eltern ihres Lebensgefährten in Vorlage gebracht. Das Paar lebe nicht zusammen, ein Zusammenleben wünsche sie sich aber. Außerdem würde sich ein Bruder von ihr als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalten. Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen eine Überstellung nach Polen aus. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, dass sie einige Überweisungen zu Fachärzten habe. Eine davon sei zum Ultraschall, weil sie Probleme mit den Nieren habe. Weiters sei sie auch bei einem Frauenarzt gewesen und müsse regelmäßige Kontrollen durchführen lassen. Befunde habe sie aber keine.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16 (1) (d) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. Mai XXXX, Zl. S23 426.490-1/XXXX-2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Zweites Verfahren

2. 1. Am 25. Oktober XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag abgehaltenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie stelle aus den bereits bekannten Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie könne nicht in die Heimat zurückkehren. Zudem habe sie mit einem in Österreich wohnhaften Flüchtling die Ehe geschlossen. Sie habe sich nach Abschluss des Vorverfahrens in Österreich aufgehalten und das Bundesgebiet seit ihrer Einreise nicht verlassen.

Am 29. Oktober XXXX wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt und das Verfahren zugelassen.

Mit Schreiben vom 15. Jänner 2013 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung aus, dass sie zwei asylberechtigte Brüder habe, deren Vorbringen in engem Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie stehe.

Am 18. Jänner 2013 erfolgte vor dem Bundesasylamt, XXXX, eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin, im Zuge derer die Beschwerdeführerin im Wesentlichen angab, bisher wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht zu haben. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in der Lage sei, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Nach Krankheiten befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe eine Operation wegen Zysten im Unterleib gehabt, sei aber derzeit gesund. Zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in Tschetschenien geboren und aufgewachsen, habe drei Schwestern in der Heimat. Ein Bruder lebe samt Familie in Frankreich, ein weiterer Bruder in Österreich, ihr dritter Bruder sei gemeinsam mit ihr nach Österreich gereist. Ihr Vater sei verstorben. Sie habe elf Jahre die Schule besucht und Schneiderin gelernt. In diesem Beruf habe sie bis zur Ausreise gearbeitet, die letzten fünf Jahre vor der Ausreise als Selbstständige. Sie habe gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer Eigentumswohnung gelebt und gelegentlich die Großmutter, die ein Haus und Ländereien habe, besucht. Sie habe am XXXX in XXXX die islamische Ehe mit XXXX, einem anerkannten Flüchtling in Österreich, geschlossen. Ihren Ehemann habe sie über ihren Bruder im Oktober 2011 in Frankreich kennengelernt. Seit 15. November XXXX lebe sie mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX. Sie sei kinderlos und nicht schwanger. Die Fragen, ob sie in der Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft sei, in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, in der Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, sie in der Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe, sie in der Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, verneinte die Beschwerdeführerin jeweils. Auf die Fragen, ob sie in der Heimat von staatlicher Seite jemals wegen ihrer Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin ebenfalls. Offen nach ihrem Fluchtgrund befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe schon im ersten Asylverfahren erwähnt, zwei Brüder in Europa zu haben; einer ihrer Brüder habe die Heimat vor sieben Jahren verlassen und lebe nun mit seiner Familie als Flüchtling in Frankreich. Ihr zweiter Bruder habe zwei Jahre später die Heimat verlassen und lebe als Flüchtling mit seiner Familie in Österreich. Beide Brüder hätten Probleme in Tschetschenien gehabt. Ihr dritter Bruder sei in der Heimat geblieben, die Familie sei aber immer wieder unter Druck gesetzt und nach dem Aufenthaltsort ihrer beiden Brüder gefragt worden. Dass ihre Brüder in Europa seien, sei ihnen nicht geglaubt, die Brüder vielmehr in einem Versteck in Tschetschenien vermutet worden. Sie habe anschauen müssen, wie ihre Familie nach ihren Brüdern befragt worden sei und sei auch selbst nach diesen gefragt und bedroht worden, sollte sie nichts von ihren Brüdern preisgeben. Die Beschwerdeführerin gab außerdem an, dass sie seit XXXX nach islamischer Tradition verheiratet sei, nicht jedoch standesamtlich. Sie wolle mit ihrem Lebensgefährten zusammenleben. Abschließend wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie noch Angaben zu ihrem Fluchtgrund machen wolle, was die Beschwerdeführerin verneinte. Nachgefragt, ob sie persönlich jemals wegen ihrer Brüder befragt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von unbekannten Männern in Uniform nach diesen befragt worden. Nachgefragt, wann diese Leute zum ersten Mal zu ihr gekommen seien, gab die Beschwerdeführerin an, sie seien seit der Ausreise ihrer Brüder immer sehr streng befragt worden, wobei sich der Druck seit 2009 erhöht habe. Sie, ihre Mutter und ihr Bruder seien immer zu Hause aufgesucht und nach den Angehörigen befragt worden. Sie sei auch in Abwesenheit ihrer Mutter und ihres Bruders gefragt worden und habe anonyme Anrufe erhalten. Nach Vorhalt, wonach sie bis dato nichts von anonymen Anrufen erzählt habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie darauf vergessen habe. Die letzte Befragung sei drei Wochen vor der Ausreise gewesen. Am frühen Morgen seien ca. vier Personen in die Wohnung eingedrungen und hätten diese durchsucht. Ihr jüngerer Bruder sei nicht zu Hause gewesen. Sie und ihre Mutter seien aufgefordert worden, das Versteck der älteren Brüder zu verraten, ansonsten würden sie mit Konsequenzen rechnen müssen. Insgesamt seien die Männer eineinhalb Stunden anwesend gewesen. Ihre Mutter habe Angst bekommen. Danach seien die Männer weggegangen. Sie habe danach die Mutter beruhigt, diese habe sich nach einigen Tagen erholt. Ihrer Arbeit sei sie die letzten drei Wochen vor der Ausreise nicht mehr nachgegangen. Danach gefragt, wie oft diese Männer durchschnittlich seit der Ausreise ihres älteren Bruders gekommen seien, meinte die Beschwerdeführerin, dass diese seit sieben Jahren entweder drei Mal in der Woche oder einmal im Monat und auch zwei Monate gar nicht gekommen seien. Nach Übergriffen gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, es habe keine gegen sie gerichteten Übergriffe gegeben, sie sei nie aufs Polizeirevier mitgenommen worden, sondern immer zu Hause aufgesucht worden. Die Frage, ob sie jemals in Abwesenheit ihrer Familie befragt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin; sie sei immer in Anwesenheit ihrer Familie nach ihren Brüdern gefragt worden. Sie seien alle gleichzeitig befragt und eingeschüchtert worden. Nachgefragt, ob ihre Mutter und ihr Bruder dieselben Asylgründe hätten, meinte die Beschwerdeführerin, diese seien nach dem Aufenthaltsort ihrer beiden Brüder befragt worden, mehr hätten sie nicht erlebt. Nach Vorhalt ihrer Angaben in der Erstbefragung, in der die Beschwerdeführerin von einer Mitnahme ihres mitgereisten Bruders, von gewaltsamen Übergriffen auf diesen und einem Freikauf gesprochen habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie aufgefordert worden sei, über sich zu sprechen. Nach Vorhalt, wonach sie soeben über ihre Angehörigen gefragt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe immer die Wahrheit gesagt. Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sämtliche Gründe für ihre Ausreise genannt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Während der letzten sieben Jahre habe sie auf eine Verbesserung der Lage gehofft. Danach gefragt, ob sie in der Heimat gesucht werde, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei nicht der Fall; sie habe die Heimat verlassen, da sie sich wegen der Befragungen belästigt gefühlt hätten. Wer sie am Telefon bedroht habe, wisse sie nachgefragt nicht. Für den Fall einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, zu verschwinden. Zu ihrer Situation in Österreich führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit März XXXX durchgehend in Österreich, halte sich bei ihrem Lebensgefährten auf, sei Hausfrau und werde von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt. Sie besuche keinen Deutschkurs, lerne Deutsch im Selbststudium, sei kein Mitglied in einem Verein und gehe keiner Beschäftigung nach. Ihren Lebensgefährten habe sie im Oktober 2011 in Frankreich kennengelernt. Ende Oktober 2011 sei er nach Österreich zurückgekehrt. Im März XXXX sei sie nach Österreich gekommen. In der Zwischenzeit habe sie ihr Lebensgefährte durchschnittlich einmal im Monat in Frankreich besucht. Die islamische Eheschließung sei im XXXX erfolgt, im November XXXX sei sie zu ihrem Lebensgefährten gezogen. Sie habe außer ihrem Lebensgefährten, der sie finanziell unterstütze, ihren asylberechtigten Bruder im Bundesgebiet. Freunde oder Bekannte habe sie nicht. Sie habe ihre Schwestern und ihre Großmutter sowie weitere Verwandte im Herkunftsstaat.

2.2. Mit Bescheid vom 26. März 2013, Zl. 12 15.515-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25. Oktober XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können und daher auch nicht festgestellt werden habe können, dass dieser in der Russischen Föderation eine wie immer geartete Gefährdung drohe. Weiters habe auch keine Existenzgefährdung festgestellt werden können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hätte den Anforderungen einer Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes unter näherer Darstellung einzelner Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin auf die Fluchtgründe ihres Bruders, welche als unglaubwürdig gewertet worden seien, gestützt habe, sei ihren Angaben keinesfalls zu folgen. Der Beschwerdeführerin würden im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet sei zulässig.

2.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der auf die im Verfahren ihrer Mutter erhobenen Beschwerde verwiesen und festgehalten wird, dass es keine widersprüchlichen Aussagen gebe. In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Mutter der Beschwerdeführerin sei im März XXXX ins Bundesgebiet eingereist und habe ihre Asylgründe dargestellt. Nach der Flucht ihrer beiden älteren Söhne wegen unerträglicher Probleme mit den Leuten Kadyrows sei auf einmal der mitgereiste Bruder der Beschwerdeführerin mit den gleichen Problemen konfrontiert gewesen. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei ständig belästigt, festgenommen und gefoltert worden, habe sogar freigekauft werden müssen. Deshalb habe sich die Familie zur Flucht entschlossen. Nach Darstellung des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, die Mutter der Beschwerdeführerin habe im zugelassenen Verfahren sämtliche relevanten Umstände und die familiären Hintergründe der Befragungen wegen ihrer asylberechtigten Söhne dargestellt. Nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin die massiven Drohungen sehr ernst genommen habe, habe sie sich mit dem Gedanken getragen, den Bruder der Beschwerdeführerin zu verstecken. Die Verfolgung sei von den tschetschenischen Behörden ausgegangen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei infolge der Lebensumstände im Herkunftsstaat, die von Behördenwillkür geprägt seien, schwer krank geworden, was im Fall der Rückkehr wieder passieren könnte. Dass in den Schilderungen der Mutter der Beschwerdeführerin Ungenauigkeiten passiert seien, sei auf ihr schweres Herzleiden und ihre neurologischen Schwierigkeiten zurückzuführen. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin unerwähnt gelassen habe, dass der Bruder der Beschwerdeführerin während der Anhaltung aufgefordert worden sei, Informationen preiszugeben, sei nicht vorwerfbar, da derartiges Vorgehen allgemein bekannt sei. Von der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen könne nicht erwartet werden, auf Knopfdruck die gleichen Aussagen zu treffen. Es sei einleuchtend, dass die Drohungen nicht vor Zeugen ausgesprochen worden seien, um die Mutter der Beschwerdeführerin einzuschüchtern und in Angst und Schrecken zu versetzen. Die belangte Behörde spekuliere mit dem Vorgehen des Verfolgers, was nicht logisch nachvollziehbar sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin sprach sich gegen das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz.

Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 10. XXXX 2013 langte am 15. XXXX 2013 beim Asylgerichtshof ein.

2.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, D9 426490-2/2013/4E, wurde die Beschwerde in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, sowie § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.

Begründend hielt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Wesentlichen fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder sie nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters lägen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr laufen würde, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruhe auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und sei der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausginge, den die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihrem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde gelegt habe. Im gegenständlichen Fall könne der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Vorbringens der Beschwerdeführerin dieses hinsichtlich einer für die Beschwerdeführerin angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachte. Die Beschwerdeführerin habe dieser Beurteilung mit ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren vermocht. Die Beschwerdeführerin und ihre mitgereisten Angehörigen, ihre Mutter und ihr erwachsener Bruder, hätten sich im Verfahren im Wesentlichen auf eine aus der Flüchtlingseigenschaft zweier Brüder resultierende Verfolgungsgefahr gestützt, hätten jedoch keine schlüssigen Angaben zu machen vermocht. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe des Asylverfahrens als Grund für ihre Ausreise die Person ihres mitgereisten Bruders in den Vordergrund gestellt, der wegen seiner asylberechtigten Brüder in den Fokus der Behörden gelangt sein solle. Den Angaben ihres mitgereisten Bruders hätte der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt keinen Glauben geschenkt, weshalb den Angaben der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund nicht zu folgen sei. Wie das Bundesasylamt eingangs der Beweiswürdigung völlig zutreffend hervorgehoben habe, hätte die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat legal verlassen, ohne dass es bei der legalen Ausreise zu irgendwelchen Problemen gekommen wäre, was nicht für eine Verfolgung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführerin zu sprechen vermöge. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, wegen der Befragungen nach ihren Brüdern ausgereist zu sein, habe aber die Umstände der Befragungen nicht gleichbleibend angeben können: Habe sie im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt am 18. Jänner 2013 angegeben, dass sie auch in Abwesenheit ihrer Mutter und ihres Bruders nach ihren außerhalb des Herkunftsstaates befindlichen Brüdern gefragt worden wäre, habe sie später in derselben Einvernahme gemeint, dass sie immer in Anwesenheit ihrer Familie nach ihren Brüdern gefragt worden wäre; sie und ihre Familie wären gleichzeitig befragt worden. Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, in dieser Hinsicht gleichbleibende Angaben zu erstatten, hinterlasse den Eindruck, dass sich diese einer erfundenen Fluchtgeschichte zur Begründung ihres Antrags bedient habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen auch gesteigert, was gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben spreche: Erst am Ende der Einvernahme am 18. Jänner 2013 habe die Beschwerdeführerin erstmals angegeben, dass sie nicht nur auf der Suche nach ihren Brüdern aufgesucht worden wäre, sondern auch anonyme Anrufe erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin müsse sich mit ihren nachgeschobenen Ausführungen eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen, die das Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt in Zweifel ziehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299; 2. 2. 1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspreche, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht würden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kämen (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0261, m.w.H.). Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7. 6. 2000, 2000/01/0250).

Gegen die von der Beschwerdeführerin behauptete Furcht vor behördlicher Verfolgung spreche außerdem der Behördenkontakt der Beschwerdeführerin im XXXX, der sich aus ihrem vorgelegten Dokument ergebe. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersehe nicht, dass die Beschwerdeführerin einen asylberechtigten Bruder in Österreich (D9 404138) und einen asylberechtigten Bruder in Frankreich habe und ihr Lebensgefährte anerkannter Flüchtling sei (UBAS Zl. 251.748/0-X/24/04). Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Verfolgungshandlungen glaubhaft ins Treffen zu führen vermocht. Dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Bruder der Beschwerdeführerin sei im Rahmen eines Familienverfahrens mit seiner in Österreich geborenen Tochter der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Dass die Beschwerdeführerin während der langjährigen Abwesenheit ihrer Brüder, die in den Jahren 2006 bzw. 2007 ausgereist seien, derentwegen behelligt worden sei, habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ins Treffen zu führen vermocht, ebenso wenig wie das Bestehen eines realen Risikos, wegen ihrer asylberechtigten Brüder in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden. Eine maßgebliche Gefährdung allein aufgrund der Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin könne vom erkennenden Senat angesichts des Umstandes, dass noch weitere Angehörige der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat leben, als nicht gegeben erachtet werden. Hinsichtlich ihres Lebensgefährten sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht dessen Familiennamen führe. Zu den von der Beschwerdeführerin im Vorverfahren vorgelegten Beweismitteln sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese nicht in Zusammenhang mit den behaupteten Ereignissen vor der Ausreise der Beschwerdeführerin stünden, sondern Zeiträume beträfen, die viele Jahre zurücklägen. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Asylgerichtshof nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelange, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig wäre, begegne diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Asylgerichtshofes.

Das oben angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführerin am 9.?Juli 2013 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Mutter und an den Bruder der Beschwerdeführerin.

2.5. Am 23. Juli 2013 brachten die Beschwerdeführerin, ihr Bruder und ihre Mutter Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ein. Die Antragstellung wurde im Wesentlichen einerseits damit begründet, dass sich hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Mutter der Beschwerdeführerin nach Erlass der Entscheidung des Asylgerichtshofes - insbesondere in Hinblick auf ihre Transportfähigkeit - beachtliche Änderungen ergeben hätten, welche durch zwei nunmehr vorgelegte ärztliche Befunde vom 18. Juli 2013 und vom 23. Juli 2013 attestiert würden. Aus dem erstgenannten Attest gingen insbesondere der prekäre gesundheitliche Zustand sowie der Umstand, dass die Mutter auf die Hilfe der Beschwerdeführerin und ihres Bruders angewiesen sei, hervor und wären diese Beweismittel geeignet, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin einen oder zwei Tage nach Erhalt des negativen Erkenntnis am XXXX mit ihrer Schwester in Tschetschenien telefoniert und dieser das negative Ergebnis mitgeteilt habe. Sie rufe nur selten bei ihrer Schwester an, da es Probleme gebe, wenn sie anriefen. Daher habe die Beschwerdeführerin erst zu diesem Zeitpunkt erfahren, dass für ihren Bruder eine Ladung eingetroffen sei und man oft nach ihnen gefragt habe. Sie hätte nicht genau verstanden, ob es sich um eine oder mehrere Ladungen handle und traue sich auch nicht nachzufragen, damit es nicht zu Schwierigkeiten komme, zumal ihre Schwester auch mitgeteilt habe, dass sie im Falle einer Rückkehr in Gefahr seien und jemand bereits ihre Wohnung beschlagnahmt und das Schloss ausgewechselt habe. Die Schwester werde versuchen, ihr die Ladung(en) zukommen zu lassen, da dies über die Post jedoch sehr gefährlich sei, werde sie eventuell versuchen, diese über einen Boten und allenfalls vorab per E-Mail zu übermitteln. Nach Ausführungen allgemeiner Natur zum Rechtsinstitut der Wiederaufnahme wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei den ärztlichen Unterlagen bzw. den enthaltenen Informationen sowie den Informationen aus Tschetschenien um Tatsachen handle, welche schon vor Erlassung der die wieder aufzunehmenden Verfahren abschließenden Erkenntnisse bestanden hätten, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden seien und ohne Verschulden der Antragsteller keine Berücksichtigung haben finden können. Desweiteren werde unter Zitierung des CORI-Country Reports aus Oktober XXXX sowie eines Berichtes der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 5. Oktober 2011 auf die unzureichende medizinische Versorgung in Tschetschenien hingewiesen, weshalb eine Behandlung der Mutter der Beschwerdeführerin im Falle eine Rückkehr nicht gewährleistet wäre und eine solche jedenfalls eine derartige finanzielle Belastung bedeuten würde, dass sie in eine Art. 3 EMRK tangierende existenzbedrohende Lage geraten würden. Es werden daher die Anträge

a) auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt und/oder des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof und b) auf Berücksichtigung des Beweismittels und Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, in eventu des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, dahingehend, dass den Beschwerden Folge gegeben und der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl, in eventu subsidiärer Schutz, gewährt werde und/oder von der Ausweisung Abstand genommen werde, c) in eventu auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides oder des Erkenntnis des Asylgerichtshofes, d) auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz die Verfahren wieder aufzunehmen seien, gestellt.

Am 30. Juli 2013 erfolgte die Aktenvorlage an den Asylgerichtshof.

Am gleichen Tag langte eine ergänzende Stellungnahme zum Antrag auf Wiederaufnahme ein.

Mit Eingabe vom 27. November 2013 wurde die Vollmacht des im Spruch angeführten gewillkürten Vertreters bekannt gegeben.

3. Drittes Verfahren

3.1. Am 29. November 2013 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einen dritten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz ein. Auch ihre Mutter und ihr Bruder stellten an diesem Tag neuerliche Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gründe ihrer neuerlichen Antragstellung zusammenfassend vor, ihr ursprünglicher Fluchtgrund habe sich nicht geändert, dennoch wolle sie betonen, dass im Falle einer Rückkehr für sie und ihre Familie in ihrer Heimat nach wie vor Gefahr bestünde. Ihre Schwester habe sie darüber informiert, dass sie immer noch von der tschetschenischen Polizei und dem Militär gesucht würden. Bei der Schwester und bei Nachbarn würde immer wieder nach deren Aufenthaltsort gefragt werden und sei sogar das Schloss ihrer ehemaligen Wohnung ausgetauscht worden. Zudem wolle die Beschwerdeführerin anführen, dass sie am 30.?Oktober 2011 in Frankreich sowie am XXXX in XXXX ihren "Ehemann" XXXX, welcher seit zehn Jahren in Österreich lebe und anerkannter Flüchtling sei, nach muslimischem Recht geheiratet habe. Etwa drei bis vier Monate habe sie bei ihrem Mann gelebt und sei auch dort gemeldet gewesen, dann habe man ihr die Grundversorgung und auch die Kurse gestrichen, weshalb sie sich wieder in der Flüchtlingspension, in welcher auch ihre Mutter und ihr Bruder leben würden, anmelden habe müssen. Künftig wolle sie aber mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie, verhaftet, verschleppt oder getötet zu werden. Befragt, seit wann ihr die Änderungen der Situation bzw. ihrer Fluchtgründe bekannt seien, gab die Beschwerdeführerin an, von ihren Schwestern im Sommer, im September, und zuletzt vor zwei Wochen, davon erfahren zu haben, dass sie immer noch gesucht würden.

Am 16. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen, ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen und seien vollständig gewesen. Auf Vorhalt, dass ihr Vorverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und befragt, weshalb sie nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, begründete die Beschwerdeführerin dies damit, dass sie keinesfalls in ihre Heimat zurückkehren könnten, sie hätten ein Familienproblem, welches auch ihre Mutter betreffe, welche derzeit krank sei. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe eine polizeiliche Ladung von Zuhause hergeschickt bekommen. Nach allfälligen Abänderungen zum Vorverfahren befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Gründe bestünden als solche nach wie vor, die Behörden würden nach wie vor bei Nachbarn sowie bei der Schwester zuhause fragen, ob sie zurückgekommen seien. Vor ihrer Abreise hätten sie die Wohnung verschlossen und den Schlüssel der Schwester übergeben; diese hätte erzählt, dass die Behörden das Schloss ausgetauscht und die Wohnung versiegelt hätten. Die Beschwerdeführerin hätte in XXXX nach moslemischem Brauch am XXXX geheiratet. Aktuell würde sie mit ihrem Mann nicht zusammenleben. Sie hätten Österreich zwischenzeitlich nicht verlassen. Nach Vorfällen in der Heimat nach dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Vorverfahrens befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Wohnung beschlagnahmt worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde anschließend die Möglichkeit angeboten, in die seitens des Bundesasylamtes herangezogenen Herkunftslandinformationen Einsicht zu nehmen, sie verzichtete jedoch darauf, da ihr diese aus ihrem letzten Verfahren bekannt seien. Die nunmehr gesetzten positiven Maßnahmen würden ihnen nicht viel helfen, wenn sie dort keine Sicherheit hätten. Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, sich mit dem anwesenden Dolmetscher einwandfrei verständigen haben zu können und bestätigte nach Rückübersetzung ihrer Angaben durch ihre Unterschrift die Richtigkeit des Protokollierten.

Am 13. Juni 2014 fand im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Eingangs gab die Beschwerdeführerin an, sich geistig und körperlich dazu in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen und keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. Nach Identitätsdokumenten befragt, gab die Beschwerdeführerin an, bereits ihren russischen Inlandspass vorgelegt zu haben. Ihre bisherigen Angaben, auch jene in ihren beiden vorangegangenen Asylverfahren, seien wahrheitsgetreu gewesen und halte sie ihre Angaben aus der Erstbefragung am 29.?November 2013, welche damals korrektermaßen zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden seien, aufrecht.

Nachgefragt, halte sich die Beschwerdeführerin seit über zwei Jahren in Österreich auf und habe das Land in dieser Zeit nicht verlassen;

sie besuche derzeit ihren vierten Deutschkurs, außerdem arbeite sie beim XXXX" mit, sie mache Putzarbeiten, nähe und schneidere;

ansonsten lerne sie die Sprache, sie wohne in einem Flüchtlingsheim gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder. Sie lebe hauptsächlich von staatlicher Unterstützung, 60 bis 70 € im Monat verdiene sie selbst. In Tschetschenien würden noch drei verheiratete Schwestern der Beschwerdeführerin leben, auch ihre Mutter habe dort noch zwei Schwestern und einen Bruder. Das Verhältnis zu ihren Verwandten sei nicht schlecht, sie stünde hauptsächlich mit ihrer Schwester XXXX in Kontakt, mit der sie etwa ein bis zwei Mal im Monat telefoniere. Zuletzt habe sie vor etwa einem Monat mit dieser gesprochen und sich über ihre Probleme in Tschetschenien ? darüber, dass sie nicht zurückkehren könnten und immer noch von bestimmten Leuten gesucht würden ? unterhalten. Nach Angehörigen in Österreich und im Raum der EU befragt, gab die Beschwerdeführerin an, einen Bruder in XXXX und einen Bruder in Frankreich zu haben, welche die gleichen Fluchtgründe wie sie hätten und daher positive Bescheide erhalten hätten. Der Bruder in XXXX habe sie vor etwa zwei Monaten besucht, ansonsten bestünde zu diesem etwa zwei- bis dreimal wöchentlich telefonischer Kontakt. Außerdem habe die Beschwerdeführerin einen Mann, mit dem sie seit XXXX traditionell, nicht jedoch standesamtlich, verheiratet sei. Grund sei, dass sie keinen Pass besitze. Sie wohne nicht mit ihrem Mann zusammen, da sie keine Grundversorgung erhalte, wenn sie privat zu ihm ziehe; diesfalls wäre sie auch nicht krankenversichert und müsste selbst für die Deutschkursgebühren aufkommen. Ihr Mann sei anerkannter Flüchtling, lebe seit 11 Jahren in Österreich, habe stets gearbeitet, sei jedoch seit nunmehr einem Jahr wegen gesundheitlicher Probleme arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld, er wohne alleine in einer Mietwohnung.

Nachgefragt, habe sie den gedanklichen Entschluss zur Stellung des nunmehrigen neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz erstmals als sie den zweiten negativen Bescheid bekommen hätten gefasst. Sie habe mit ihrer Mutter und ihrem Bruder darüber gesprochen, dies sei ihre eigene Entscheidung gewesen, für sie habe es ansonsten keine Möglichkeit gegeben, nicht zurückkehren zu müssen. Nachgefragt, habe sie den zweiten negativen Bescheid im Sommer des Vorjahres erhalten, sie hätten dann über die Rechtsberatung versucht, Berufung zu erheben, dies habe bis Oktober 2013 gedauert und sei erfolglos verlaufen, weshalb sie dann den zweiten Asylantrag gestellt hätten. Nach ihren weiteren Plänen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, für den Fall, dass sie einen Aufenthaltstitel erhalte, bereits eine Arbeitsstelle als Schneiderin und Näherin gefunden zu haben; sie könnte auch in den Bereichen Reinigungsdienst oder Pflegedienst arbeiten; weiters wolle sie mit ihrem Mann zusammenleben und eine Familie gründen.

Die Beschwerdeführerin legte anschließend einem fachärztlichen Bericht vom 10.?Februar?2014, aus dem sich zusammengefasst ergibt, dass die Beschwerdeführerin an einer leichtgradig depressiven Symptomatik, bedingt durch die schwierige soziale Situation, leide; eine Medikamentenverordnung vom 29. XXXX 2014, einen weiteren fachärztlichen Bericht vom 8. Mai 2014, aus dem hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung im Sinne einer längerdauernden depressiven Reaktion bei exogener Belastungssituation F43.21 diagnostiziert worden sei; eine Terminbestätigung bei ihrem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie für den 30. Juni 2014, sowie eine Deutschkursbestätigung vor.

Nachgefragt, nehme sie etwa im Abstand von ein bis zwei Monaten Termine wahr, anlässlich derer Gespräche geführt würden, auch bekomme sie Medikamente wegen ihrer psychischen Probleme. Nach ihren konkreten Beschwerden gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, schlecht zu schlafen und keinen Appetit zu haben, diese Beschwerden bestünden seit längerem, seit vorigem Jahr sei sie diesbezüglich in Behandlung. Darüber hinausgehende gesundheitliche Probleme habe sie, nachgefragt, nicht.

Auf Ersuchen ihre im Rahmen der Erstbefragung vom 29. November 2013 zur Antragsbegründung geltend gemachten Gründe nochmals zu wiederholen, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten im Herkunftsstaat Probleme, bestimmte Leute würden sie verfolgen, daher hätten sie den Herkunftsstaat verlassen. Ansonsten habe sie damals über die Gründe ihrer neuerlichen Antragstellung nichts gesagt und habe sie ihrem diesbezüglichen Vorbringen auch nunmehr nichts hinzuzufügen. Anmerken wolle sie jedoch, dass ihre Probleme nach wie vor aktuell seien - sie könnten nicht zurückkehren, ohne dabei ihr Leben zu riskieren. In Tschetschenien würden immer noch Menschen spurlos verschwinden. Weitere Gründe bzw. Vorfälle, welche sie zur Stellung ihres nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz veranlasst hätten, bestünden, nochmals nachgefragt, nicht. Nachgefragt, sei ihr ausreichende Zeit zur Darlegung ihrer Probleme eingeräumt worden. Die Gründe für ihre nunmehrige Antragstellung seien ihr nachgefragt bekannt, seitdem ihre Probleme im Jahr 2006 angefangen hätten. An der allgemeinen Situation sowie an der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Tschetschenien habe sich seither nichts geändert. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben, die Gefahr ginge von Seiten der neuen tschetschenischen Regierung aus. Befragt, weshalb man sie töten sollte, meinte die Beschwerdeführerin, dass es Beispiele dafür gäbe, dass andere Leute umgebracht worden seien, dies sei genug Grund für sie. Weshalb man ausgerechnet sie töten sollte, wisse die Beschwerdeführerin nachgefragt nicht. Auf die Frage, was die Regierung gegen sie habe, meinte die Beschwerdeführerin, diese würde sie verfolgen und fragen, wo die Brüder seien. Auf die Frage, ob auch ihre in Tschetschenien lebenden Schwestern Gefahr liefen, getötet zu werden, gab die Beschwerdeführerin an, auch für diese bestünde Lebensgefahr. Diese hätten aber nicht mit ihr und ihren Brüdern zusammengelebt, da sie seit langer Zeit verheiratet seien. Nachgefragt, hätten die Leute seit Ausreise der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Bruders, mit ihrer Schwester gesprochen. Diese sei angerufen worden und habe man ihr vorgeworfen, dass sie die Schwester von XXXX sei und habe man ihr gedroht, dass sie deshalb Probleme bekommen würde.

Die Beschwerdeführerin bestätigte anschließend, alles vorgebracht zu haben, was ihr wichtig erscheine und keine Ergänzungen mehr zu haben. Nach Rückübersetzung ihrer Angaben, bestätigte die Beschwerdeführerin, sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen haben zu können, die aufgenommene Niederschrift sei richtig und vollständig rückübersetzt worden.

3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2014, Zl.:

831759003/1760437, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und sich auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellen habe lassen. Der nunmehr vorgebrachten polizeilichen Suche nach ihr, ihrer Mutter und ihrem Bruder fehle jeglicher glaubhafte Kern. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag mit Sachverhalten begründet, welche bereits Gegenstand ihres Vorverfahrens gewesen seien, in diesem als gänzlich unglaubhaft erachtet worden seien oder aus diesem unglaubhaften Vorbringen resultieren. Im Vergleich zum Erstverfahren habe die Beschwerdeführerin keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und habe ein solcher auch nicht festgestellt werden können, seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides habe sich weder an der Sach- noch an der Rechtslage etwas geändert. Auch aus den Angaben ihrer Mutter und ihres Bruders ergebe sich keine Änderung des Sachverhaltes. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Stellung des dritten Antrages auf internationalen Schutz lediglich dazu gedient habe, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren sowie der drohenden Abschiebung in die Russische Föderation zuvorzukommen. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe seit dem XXXX eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Ausweisung) in die Russische Föderation. Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens hätten sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ebenfalls keine relevanten Änderungen ergeben.

3.3. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Eingabe vom 30. Juli 2014 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Ignorieren des Parteienvorbringens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben, in welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das ordentliche Asylverfahren einzuleiten sowie jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 25.?August?2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2014, W147 1426490-4/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3.4. Am 30. Oktober 2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in Hinblick auf den Antrag auf Wiederaufnahme vom 23. Juli 2013 sowie die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juni 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Beschwerdeführerin, deren Mutter, ihr Bruder, ihr Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits mit Schreiben vom 24. und vom 30. September 2014 jeweils mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden.

Mit Eingabe vom 27. November 2014 wurde unter gleichzeitiger Übermittlung der Heiratsurkunde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin XXXX tags zuvor standesamtlich geheiratet habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

1.2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 13.?11.?2014, Ra 2014/18/0025). Dabei entspricht es in Hinblick auf wiederholte Anträge der ständigen Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. z.B. VwGH 21.?3.?2006, 2006/01/0028; VwGH 18.?6.?2014, Ra 2014/01/0029). Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224; VwGH 24.?6.?2014, Ra 2014/19/0018).

1.3. Die Beschwerdeführerin verwies im zu beurteilenden Fall zur Begründung ihres neuerlichen Asylantrages auf das Fortbestehen ihrer ursprünglichen Fluchtgründe, welche nach wie vor eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr begründen würden. Ausdrücklich gab sie dabei an, dass Grund ihrer nunmehrigen Antragstellung der Erhalt der negativen Entscheidung im Vorverfahren gewesen sei und es darüber hinaus keine neuen Gründe geben würde. Vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin, sie mache dieselben Gründe geltend, die sie bereits im vorangegangenen Verfahren dargelegt habe, ist sohin von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, und ergaben sich auch von Amts wegen und unter Berücksichtigung der Vorbringen ihrer Mutter und ihres Bruders (W147 1426491 und W147 1426493) keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsrelevanten Sachlage.

Insoweit die Beschwerdeführern darüber hinaus in Bezug auf nach Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens eingetretene Sachverhalte angab, man würde sich seitens der Behörden, insbesondere bei einer ihrer Schwestern, nach wie vor nach ihrem Aufenthaltsort erkundigen, so muss einerseits angermerkt werden, dass die fortgesetzte behördliche Suche auf ein bereits im Vorverfahren als gänzlich unglaubwürdig festgestelltes Vorbringen aufbaut und den diesbezüglichen, zudem überaus vage gehaltenen, Schilderungen bereits aus diesem Grund nicht zu folgen ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass es sich bei der angeblichen behördlichen Suche nach der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrem Bruder, um einen konstruierten Umstand handelt und die Stellung des dritten Asylantrages der Beschwerdeführerin lediglich auf eine Verlängerung ihres Aufenthaltes abzielte.

Selbst im Falle unterstellter Glaubwürdigkeit würde es dem geschilderten Vorfall in Gestalt einer bloßen behördlichen Nachfrage zudem jedenfalls an einer asylrelevanten Eingriffsintensität fehlen, weshalb dieser neu vorgetragene Umstand jedenfalls keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes darstellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt, den die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres verfahrensgegenständlichen Antrags ins Treffen geführt hat, von dieser bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht und abschließend berücksichtigt wurde. Die Beschwerde tritt diesem Punkt der Begründung im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht entgegen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.

1.4. "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344).

Die gesunde Beschwerdeführerin konnte auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 in keiner Weise darlegen, dass sich ihre Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Insofern die Beschwerdeführerin Befunde vorlegte, in welchen eine Anpassungsstörung im Sinne einer längerdauernden depressiven Episode diagnostiziert wurde, so ist auszuführen, dass es sich hierbei keinesfalls um eine die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende, lebensbedrohliche Krankheit handelt und ergibt sich aus den im Vorverfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zudem das Bestehen von Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen in Tschetschenien. Im Herkunftsstaat halten sich im Übrigen unverändert zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführerin auf und ist unverändert von einer möglichen Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auszugehen, weswegen ihre Versorgung - wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 2. Juli 2013 ausführlich dargelegt - in der Heimat gesichert sein wird.

Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts in Hinblick auf die allgemeine Situation in Tschetschenien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen. Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

1.5. In Bezug auf die Beschwerdeführerin liegt eine rechtskräftig verfügte Ausweisung vor, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/XXXX, erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin ist dieser Ausweisungsentscheidung bis dato nicht nachgekommen. Eine solche Ausweisung gilt als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/XXXX.

Wenn auch nicht verfahrensgegenständlich, so ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich auch in Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in Art. 8 EMRK keine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage ergeben hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin zuletzt am XXXX ihren Lebensgefährten standesamtlich geheiratet, doch waren sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Mann zu diesem Zeitpunkt des unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführerin bewusst und konnten sich daher nicht darauf verlassen, ihr Familienleben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen, wodurch dessen Schutzwürdigkeit als maßgeblich gemindert angesehen werden muss.

2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens

2.1. Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1.1.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Abs. 3 leg. cit. besagt, dass unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden kann. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

2.2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, D9 426490-2/2013/4E, rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Asylverfahren der Antragstellerin aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (bzw. nunmehr § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) wieder aufzunehmen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel , das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).

Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, D9 426490-2/2013/4E, mit dem das vorangegangene Asylverfahren der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde dieser am XXXX zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber der Antragstellerin erlassen.

Den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme stellte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines für ihren Bruder und ihre Mutter gleichlautenden Schriftsatzes.

Die in Bezug auf das Verfahren auf die Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie die hinsichtlich des Verfahrens des Bruders vorgelegten polizeilichen Ladungen waren jeweils nicht geeignet, eine Wiederaufnahme von deren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu begründen, weshalb die Anträge auf Wiederaufnahme der die genannten Angehörigen der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag (W147 1426491-3 und W147 1426493-3) abzuweisen waren.

Die Beschwerdeführerin brachte im zu beurteilenden Fall keine individuell auf ihr Vorbringen bezogenen Wiederaufnahmegründe vor und konnten solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden, weshalb auch deren Antrag auf Wiederaufnahme des am XXXX rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Vorverfahrens spruchgemäß abzuweisen war.

Zu den Spruchteilen I. und II. B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache als auch hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des zuvor mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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