G303 1213170-3•BVwG G303 1213170-3
G303 1213170-3Tribunal Administrativo Federal2 de jan. de 2015
Deutschkenntnisse, familiäre Interessen, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
Schriftliche Ausfertigung des am 24.07.2014 mündlich
verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die gegen Spruchpunkt III. gerichtete Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zl. 1011.218-EAST-Ost, nach mündlicher Verhandlung am 24.07.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte für sich und ihre beiden minderjährigen Töchter nach gemeinsamer illegaler Einreise am 29.11.2010 Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Die BF brachte dabei vor, nach ihrem in Österreich vorangegangenen, am 25.09.2008 rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren mit ihren Kindern im Oktober 2008 in die Republik Kosovo zurückgekehrt zu sein. Dort hätte sie mit ihren beiden Töchtern zunächst in Pristina gelebt und bei einem kleinen Unternehmen, welches mit Eisen handeln würde, gearbeitet. Im Februar 2009 wäre jedoch ihr Haus von unbekannten Personen beschossen worden, wobei die BF davon ausginge, dass dieser Vorfall in Verbindung mit dem im ersten Asylverfahren erstatteten Vorbringen - den Problemen ihres vormaligen Lebensgefährten - stünde. Trotz Übersiedelung in ihren Heimatort hätten unbekannte Personen nach dem Aufenthaltsort ihrer Töchter gefragt, weshalb sie sich im November 2010 zur erneuten Ausreise entschlossen habe.
1.3. Das Bundesasylamt ließ auf Basis dieser Angaben Recherchen durch den Polizeiattaché an der Österreichischen Botschaft Pristina durchführen. Dieser hielt in seinem Bericht vom 15.06.2011 fest, dass die BF tatsächlich im Februar 2009 bei einer Polizeistation in Pristina einen Vorfall angezeigt hätte, wonach ein unbekannter Täter mit einem Gewehr aus näherer Entfernung auf ihr Haus geschossen hätte. Auch gäbe es jenes Unternehmen, von dem die BF behauptete, in diesem gearbeitet zu haben; sie wäre dort ungefähr ein Jahr als Buchhalterin beschäftigt gewesen. Polizeilich wäre der frühere Lebensgefährte der BF nicht bekannt. Der Direktor der Volksschule der Heimatortschaft der Töchter der BF hätte den Schulbesuch dieser bestätigt.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. 1 100/2005, idF BGBl. 1 38/2011 (im Folgenden: AsylG 2005), ab, erkannte ihr den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus. Unter einem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die BF vor der behaupteten Verfolgung, die von nichtstaatlicher Seite ausginge, wirksamen Schutz der Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte. Auch wiese die behauptete Bedrohung nicht den erforderlichen Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen auf. Es lägen keine refoulementschutzrechtlich relevanten Umstände oder ein durch die Ausweisung bewirkter unzulässiger Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vor. Das Bundesasylamt stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde darauf, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammte.
1.5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Fluchtvorbringen hielte die BF dabei im Wesentlichen aufrecht. Unter anderem wurde festgehalten, dass es im Kosovo zu sexuellen Übergriffen unbekannter Personen gegen die BF gekommen wäre. Es wäre der BF bewusst, dass es sich hiebei um ein neues Vorbringen handelte und sie dies im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht hätte. Es wäre ihr allerdings aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen, eher über diese Vorkommnisse zu sprechen; dies wäre ihr erstmals gegenüber einer Psychotherapeutin gelungen. In einer der Beschwerde angeschlossenen psychotherapeutischen Stellungnahme wird eine posttraumatische Belastungsstörung in Bezug auf die BF diagnostiziert.
1.6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof vorgelegt, und sind am 13.03.2012 eingelangt.
Die Rechtssache wurde am Asylgerichtshof der Gerichtsabteilung "B/l", bestehend aus einem Vorsitzenden Richter und einer beisitzenden Richterin, zugewiesen. Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies dieser Senat am 19.03.2012 mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde betreffend der BF "gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005" ab. Der Asylgerichtshof geht im Ergebnis von der mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens der BF aus: Zwar hätten Recherchen vor Ort ergeben, dass tatsächlich auf ihr Haus geschossen worden sei, jedoch sei eine unmittelbare Gefährdung aus diesem Umstand nicht ableitbar, weil die BF nach dem Vorfall noch über eineinhalb Jahre im Kosovo verblieben sei. Dasselbe gelte für das erst in der Beschwerde erhobene Vorbringen, die BF sei vergewaltigt worden: Selbst wenn man ihre Angaben als wahr erachtete, lägen die sexuellen Übergriffe offensichtlich mehrere Jahre zurück und seien "nicht geeignet [...], aktuelle Verfolgungsgefahr für die BF darzutun". Insgesamt könne jedenfalls von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Weiters seien keine exzeptionellen Umstände zutage getreten, die im Rahmen einer Abschiebung der BF die Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würden. Die BF könnte im Haus ihrer Eltern Unterkunft und allenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Aus den psychotherapeutischen Stellungnahmen gingen keine außergewöhnlichen Erkrankungen hervor, die im Falle ihrer Verbringung in den Kosovo eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würden. Da zur in Österreich lebenden Mutter bzw. den hier ebenfalls aufhältigen Geschwistern der BF kein besonderes Naheverhältnis bestehe, liege kein Eingriff ins Familienleben vor. Der Aufenthalt der BF seit ihrer neuerlichen Einreise im November 2010 sei als kurz zu bezeichnen, eine besondere wirtschaftliche Integration sei nicht ersichtlich. Soweit sie die deutsche Sprache gut beherrschen würde, sei dies auf den langjährigen Aufenthalt während des ersten Asylverfahrens zurückzuführen, was ebenfalls keine außergewöhnliche Integration indiziere.
1.7. Gegen diese Entscheidung erhob die BF am 04.04.2012 Beschwerde nach Art. 144a B-VG. Darin wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art. 3 und 8 EMRK, Art. 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Unter anderem wird in der Beschwerde davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall auf Grund der - durch die Ermittlungen vor Ort größtenteils bestätigten - Angaben der BF jedenfalls eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof stattfinden hätte müssen. Durch das Unterlassen einer Verhandlung sei § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in denkunmöglicher Weise angewandt und Art. 47 GRC verletzt worden. In Bezug auf das in der Beschwerde an den Asylgerichtshof erhobene Vorbringen, die BF sei im Kosovo sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen, wird weiters vorgebracht, der Asylgerichtshof hätte gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung zwingend durchführen müssen; jedenfalls hätte die Gerichtsabteilung "B/l", die aus einem männlichen Vorsitzenden bestehe, die vorliegende Rechtssache gemäß der genannten Bestimmung an einen aus zwei Richterinnen bestehenden Senat zur Verhandlung und Entscheidung abtreten müssen. Die BF sei somit in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, was gemäß den in § 34 AsylG 2005 enthaltenen Bestimmungen über das Familienverfahren auch auf die minderjährigen Kinder durchschlage.
1.8. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.04.2012 wurde dem Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
1.9. Der Asylgerichtshof erstattete mit Schreiben vom 07.05.2012 zur Beschwerde eine Gegenschrift und übermittelte die Verfahrensakten an den Verfassungsgerichtshof. Im Wesentlichen wird in der Gegenschrift davon ausgegangen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus näher genannten Gründen im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen sei. Was das in der Beschwerde an den Asylgerichtshof erhobene Vorbringen, die BF sei im Kosovo sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen, betrifft, stütze sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung darauf, dass selbst bei Zugrundelegung des Wahrheitsgehalts dieses Vorbringens keine Asylrelevanz zu ersehen sei. Soweit die Beschwerde auf die Bestimmung des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 Bezug nehme, verkenne sie deren normativen Inhalt: Da eine Einvernahme der BF vor dem Asylgerichtshof nicht stattgefunden habe, sei "der Vorsitzende Richter daher nicht durch Verpflichtungen im Sinne von § 20 AsylG 2005 von der Vornahme einer solchen Einvernahme bzw. von einer Entscheidung im Verfahren ausgeschlossen". Der vorliegende Fall unterscheide sich somit grundsätzlich von der Entscheidung VfGH 29.11.2011, U 1913-1915/10. Insbesondere sei § 20 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 nicht als generelle Verhandlungspflicht in jenen Fällen, in denen ein Asylwerber sein Verfolgungsvorbringen auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung stütze, zu verstehen, sondern bloß als "Festlegung für die Durchführung einer Verhandlung durch einen Spruchkörper aus Richtern desselben Geschlechts wie der Asylwerber für solche Fälle, in denen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat". Auch aus dem Beschluss Nr. 64 (XLI) über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz des Exekutivkomitees des UNFICR gehe keine zwingende Verhandlungspflicht für alle Fälle hervor, in denen eine Asylwerberin einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung behauptet.
1.10. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.09.2012 die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 aufgehoben. Die BF sei durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend gemacht habe, - sofern der Asylwerber nichts anderes verlange - gleich bei Beschwerdeanfall einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen sei. Die Zuständigkeit eines solchen Spruchkörpers sei bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem Bundesasylamt bzw. in der Beschwerde begründet worden, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit oder ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen zu erfolgen habe. Indem der Asylgerichtshof durch einen aus einem vorsitzenden Richter und einer beisitzenden Richterin bestehenden Senat über die Beschwerde der BF in nichtöffentlicher Sitzung entschieden hat, sei sie in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, weil auf Grund der dargelegten Überlegungen über ihre Beschwerde durch einen aus zwei Richterinnen bestehenden Senat abzusprechen gewesen wäre.
1.11. Am 24.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, ein Dolmetscher für die Sprache albanisch, sowie der Rechtsvertreter der BF persönlich teilgenommen haben.
Im Rahmen der Verhandlung brachte die BF zusammengefasst vor, dass ihre drei Schwestern, ein Bruder und ihre Mutter in Österreich leben würden. Die BF habe zu Ihnen einen guten regelmäßigen Kontakt. Der Bruder sowie zwei ihrer Schwestern seien im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die BF würde gerne einer Arbeit nachgehen, habe aber bislang keine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Auch verfüge die BF über ein soziales Umfeld in Österreich. Die Töchter würden die Schule besuchen, und hätten dort keine Schwierigkeiten. Im Kosovo lebe noch ein Bruder, zu dem jedoch der Kontakt abgebrochen sei.
Die erkennende Richterin stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest, dass die BF über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfüge und der Verhandlung vollständig auf Deutsch folgen könne.
Der rechtsfreundliche Vertreter der BF legte weitere Urkunden vor und führte aus, dass die Tochter XXXX in ihrem bisherigen Leben 10,5 Jahre in Österreich verbracht habe. Die Tochter XXXX sei in Österreich geboren und habe die ersten 4,5 Jahre und die letzten 3,5 Jahre in Österreich gelebt.
Weiters erklärte der rechtsfreundliche Vertreter der BF, dass die Beschwerden der BF und ihrer Töchter im Umfang der Spruchpunkte I. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) und II. (Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) der angefochtenen Bescheide zurückgezogen werden.
Abschließend beantragte der rechtsfreundliche Vertreter hinsichtlich der BF und ihrer Töchter die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
Folgende Unterlagen brachte die BF während der Verhandlung in Vorlage:
• eine psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX, Psychotherapeutin, vom 14.07.2014, wonach die BF seit 29.11.2011 in psychotherapeutischer Betreuung sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion leide
• eine psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX, Psychotherapeutin, vom 14.07.2014, wonach die Tochter XXXX seit 29.11.2011 in psychotherapeutischer Betreuung sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer generalisierten Angststörung leide
• eine psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX, Psychotherapeutin, vom 14.07.2014, wonach die Tochter XXXX seit 02.05.2012 in psychotherapeutischer Betreuung sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer generalisierten Angststörung leide
ein Empfehlungsschreiben der Lehrer der MHS XXXX vom 04.07.2014
ein Sprachzertifikat A2 der Volkshochschule XXXX vom 22.06.2011
eine Schulbesuchsbestätigung von VD XXXX, Leiterin der Volksschule XXXX, vom 02.07.2014
ein Empfehlungsschreiben von XXXX, Direktor der XXXX vom 03.07.2014
ein Konvolut an gesammelten Unterschriften als Unterstützungserklärung für die Familie XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren und Staatsangehörige von Kosovo. Die Muttersprache der BF ist Albanisch. Sie bekennt sich zum moslemischen Glauben und ist geschieden.
1.2. Die BF ist leibliche Mutter der nachfolgend angeführten minderjährigen Kinder, die mit der BF im gemeinsamen Haushalt leben; sie sind ebenfalls Staatsangehörige von Kosovo:
1. mj. XXXX, geb. am XXXX in Kosovo
2. mj. XXXX, geb. am XXXX in Österreich
Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der minderjährigen Kinder der BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.
1.3. Die BF stellte am 27.12.2002 bereits den dritten Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2003 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und die Familie XXXX in den Kosovo ausgewiesen.
Die BF reiste ihren eigenen Angaben zufolge erneut gemeinsam mit den beiden Kindern am 29.11.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Unterbrechung in Österreich auf.
1.4. In Österreich leben drei Schwestern, ein Bruder sowie die Mutter der BF. Zwei Schwestern und ein Bruder der BF besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
1.5. Die BF hat einen Deutschsprachkurs absolviert und verfügt über ausgezeichnete Deutschsprachkenntnisse.
1.6. Die BF erweist sich aus strafrechtlicher Sicht in Österreich als unbescholten und konnte eine Vielzahl an Unterstützungserklärungen vorlegen.
1.7. Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes sind diese mit 24.07.2014 in Rechtskraft erwachsen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person der BF in Zweifel zu ziehen. Die weiteren Feststellungen über die privaten und persönlichen Lebensverhältnisse der BF beruhen auf ihren glaubhaften Angaben im Verfahren. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Zudem legte die BF zum Beleg ihrer Identität einen gültigen österreichischen Führerschein Nr. XXXX, vor.
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der gemeinsame Wohnsitz der BF und ihrer Kinder ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, dass die BF über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt und einen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich daraus, dass die BF dies im bisherigen Verfahren vorbrachte und von sich aus einen diesbezüglichen Nachweis vorgelegt hat. Weiters konnte sie ihre Deutschkenntnisse auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 erfolgreich unter Beweis stellen.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beruhen auf den Angaben der BF und einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die innerstaatliche Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 wurde die Beschwerde der BF vom 07.03.2012 gemäß §§ 3, 8 10 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Zl. U 688-690/12-19, vom 27.09.2012 wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgehoben, da die BF durch diese Entscheidung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde.
Durch diese Aufhebung tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der Entscheidung befunden hat.
Diese "ex-tunc-Wirkung" des aufhebenden Erkenntnisses bewirkt, dass das Verfahren wieder dort anhängig wäre, wo die angefochtene Entscheidung erlassen wurde; im gegenständlichen Fall beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt § 20 Abs. 1 AsylG 2005 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Im gegenständlichen Fall wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Damit erwuchs die diesbezügliche Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Rechtskraft.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a.).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Die BF kann zum Entscheidungszeitpunkt im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens auf eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich von drei Jahren und acht Monaten zurückblicken und lebt gemeinsam mit ihren beiden Kindern im selben Haushalt.
Die BF hat Anstrengungen im Hinblick auf ihre sprachliche Integration getätigt und dies durch die Vorlage einer Deutschsprachkursbestätigung zu untermauern vermocht. Darüber hinaus konnte die BF auch in der mündlichen Verhandlung das erkennende Gericht von ihren sehr guten Deutschkenntnissen überzeugen.
Die BF bezieht seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit der BF im Bundesgebiet ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben, was grundsätzlich gegen die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet spricht. Aufgrund des ausdrücklich geäußerten Willens sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, ist jedoch davon auszugehen, dass sich die BF innerhalb kurzer Zeit um eine Beschäftigung bemühen wird, um den Lebensunterhalt ihrer Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten, zumal die BF die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können.
Der bisherige Aufenthalt der BF gestaltete sich zudem bis dato strafrechtlich unauffällig.
Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass unter den Familienmitgliedern der Familie XXXX jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Zu den minderjährigen Kindern ist festzuhalten, dass diese im Familienband mit der Mutter leben und diese in Österreich die Schule besuchen. Die ältere Tochter der BF lebt insgesamt seit neuneinhalb Jahren in Österreich; ihre jüngere Schwester, welche in Österreich geboren wurde, insgesamt über acht Jahre. Beide Töchter haben durch den Schulbesuch sowie ihre Einbindung in den Schulverband und das soziale Umfeld im Bundesgebiet eine für ihre persönliche Entwicklung sehr wichtige Sozialisation in Österreich erfahren. Ihr gesamtes Umfeld würde sich im Fall einer Rückführung in den Kosovo abrupt völlig ändern. Es ist auch zu erwarten, dass die Kinder angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat im Fall einer Verbringung in den Kosovo mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der BF ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass ihr Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war und die BF nach ihrem in Österreich vorangegangenen, am 25.09.2008 rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren, im November 2010 illegal erneut in das Bundesbiet einreiste.
In Betrachtung der angeführten Integrationsmerkmale der BF und unter besonderer Bedachtnahme auf die Entwicklung und die maßgeblichen schulischen Erfolge der Kinder in Österreich und allein deren Gesamtaufenthaltsdauer von neuneinhalb beziehungsweise über acht Jahren im Bundesgebiet - auch wenn diese Dauer aufgrund unberechtigter Asylanträge der BF zurückzuführen ist und deshalb das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration gemindert ist, - ist im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens insgesamt von einer sozialen Verfestigung - insbesondere der minderjährigen Kinder, die in Österreich sozialisiert wurden und zumindest den größten Teil ihres Lebens hier verbracht haben - und von einer gelungenen Integration und Verwurzelung der Familie XXXX im Bundesgebiet auszugehen. Auch die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben belegen dies.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF und ihrer Töchter in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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