BVwG W197 2013045-1

W197 2013045-1Tribunal Administrativo Federal30 de dez. de 2014

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Regest

aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision

Texto completo

BVwG W197 2013045-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W197.2013045.1.01

Spruch

W197 2013045-1/16Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar Samsinger über den Antrag des XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, W197 2013045-1/6E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 24.10.2014, Zl. W197 2013045-1/6E, wurde die Beschwerde des XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.10.2014, Zl: 1032726702-140057644, der angefochtene Bescheid gemäß §§ 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt , dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, für zulässig erklärt.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, der XXXX, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt:

In jedem Falle wird der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig ist und ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, nämlich Recht auf Freiheit, durch die anhaltende Schubhaft verletzt werde bzw. die Belassung des RW in Schubhaft unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Enthaftung des RW.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits im angefochtenen Erkenntnis ausführlich dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.

Unter zu Grundlegung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei war im vorliegenden Einzelfall nach eingehender Prüfung der Aktenlage die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

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