W176 2011969-1•BVwG W176 2011969-1
W176 2011969-1Tribunal Administrativo Federal30 de dez. de 2014
Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, gerichtliches Grundverfahren,<br/>Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage, Pauschalgebühren,<br/>Verfahrenshilfe, Zahlungsauftrag
W176 2011969-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.07.2014, Zl. 1 Jv 3440-33/14i (819 818 Rev 5922/14z) wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sowie § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss des Landesgerichtes (LG) Innsbruck vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung von klageweisen Ansprüchen gegen die XXXXgewährt.
2. Am 15.05.2013 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den zuvor bestellten Verfahrenshelfer beim genannten Gericht eine Klage gegen die XXXX wegen Rechnungsführung und Zahlung ein; die Klage wurde mit 457.776,16 EUR bewertet.
3. Mit Beschluss des LG Innsbruck vom 04.10.2013, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs. 2 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), mit der Begründung entzogen, dass die Klagsführung aussichtslos sei. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 12.12.2013, Zl. XXXX, keine Folge gegeben.
4. Mit Lastschriftanzeige vom 16.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG idH von 8.019,- EUR vorgeschrieben, wobei eine Frist von 14 Tagen für die Einzahlung angeführt wurde.
5. Nach Ablauf dieser Frist schrieb die Kostenbeamtin des LG Innsbruck für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 16.06.2014, Zl. 69 Cg 39/13d - VNR 2, die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG idH von 8.019,- EUR sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idH von 8,- EUR, somit insgesamt einen Betrag von 8.027,- EUR, vor.
6. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen als Vorstellung zu wertenden Schriftsatz ein, in dem er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Es sei für ihn "keine Klage abgeführt" worden. Als die Klage eingebracht worden sei, habe die Richterin ihm unberechtigermaßen die Verfahrenshilfe entzogen. Die Klage sei damit "zu Ende" gewesen. Ohne Leistung stehe dem LG Innsbruck der angeführte Betrag nicht zu; der Beschwerdeführer verlange daher die Stornierung des Zahlungsauftrages und im Übrigen Schadenersatz.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck den unter Punkt 5. dargestellten Mandatsbescheid; der Zahlungsbefehl bleibe aufrecht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Pauschalgebühr erst nach der rechtskräftigen Entziehung der Verfahrenshilfe vorgeschrieben worden sei und gemäß Anmerkung 1 zu TP 1 GGG ohne Rücksicht darauf zu entrichten sei, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt werde. Die Kostenbeamten seien bei der Vorschreibung der Gebühren an die rechtskräftige Entziehung der Verfahrenshilfe gebunden.
8. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der Folgendes ausgeführt wird: Das LG Innsbruck habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Verfahrenshilfe entzogen und "der OGH habe nach § 9 Abs 4 AHG RIS Justiz RS 112465 entschieden". § 68 ZPO sei nicht anwendbar, es handle sich "um einen Fehler der Justiz laut OGH nach dem AHG". Der erlassene Bescheid sei daher rechtswidrig und unrichtig.
9. In der Folge legte der Präsident des LG Innsbruck die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen.
2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2.1.1. Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Nach TP 1 GGG betrug die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.05.2013 bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 350.000,- EUR 1,2 Prozent vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 2.525,- EUR.
Gemäß § 6 Abs. 2 GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 EUR vorzuschreiben. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.
2.2.1.2. Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 6b GEG, E 11 mwN). Die Vorschreibungsbehörde ist an den rechtskräftigen Gebührenbeschluss des Gerichtes gebunden (VwGH 29.03.1990, 89/17/0081).
2.2.2. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:
Zunächst hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 1 zu TP 1 GGG ohne Rücksicht darauf zu entrichten ist, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
Dem Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer sei die Verfahrenshilfe zu Unrecht entzogen worden, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine gerichtliche Entscheidung handelt, an die die Vorschreibungsbehörde gebunden ist.
Sofern die Beschwerde überdies auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Amtshaftungsrecht Bezug nimmt, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese für das gegenständliche Verfahren relevant ist.
Weiters wurde die bei einer Bemessungsgrundlage von 457.776,16 EUR fällige Pauschalgebühr gemäß TP 1 iVm § 6 Abs. 2 GGG zutreffend mit dem Betrag von 8.019,- errechnet.
Schließlich wurde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Einhebungsgebühr von 8,- EUR gemäß § 6a Abs. 1 GEG vorgeschrieben.
2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter Punkt 2. wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.
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