BVwG W153 1413230-2

W153 1413230-2Tribunal Administrativo Federal30 de dez. de 2014

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Regest

Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsverbot, bestehendes Familienleben,<br/>Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage,<br/>Lebensverhältnisse, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Suchtmitteldelikt

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BVwG W153 1413230-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.1413230.2.00

Spruch

W153 1413230-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde des XXXX, StA Mali, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2014, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2011, Zl. 06.12.777-BAL zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen wird.

II. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Malis, stellte am 26.11.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX am 26.11.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 12.10.2006 mit einem LKW seinen Heimatstaat verlassen habe. Danach sei er schlepperunterstützt mit dem Schiff nach XXXX und dann weiter nach Italien gereist. Von Italien sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Er habe für die Reise nichts bezahlen müssen.

Als Fluchtgrund gab er an, er wäre bei einem Bauern als Arbeiter beschäftigt gewesen. Er habe mit einem Pferd des Bauern einen Unfall gehabt, wobei das Tier getötet worden sei. Der Bauer habe ihn daraufhin schwer geschlagen und gesagt, dass er ihn umbringen werde. Aus diesem Grund sei er geflohen.

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme erfolgte am 05.12.2006 und hierbei gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, dass er eine Kutsche gelenkt habe und dabei habe er ein Kind überfahren, das gerade die Straße überquert hätte. Die Verwandten des Kindes und die Dorfbewohner seien dann gekommen und hätten ihn brutal geschlagen. Sein Freund habe ihm gesagt, er wisse nicht, ob das Kind tot sei oder nicht, aber er habe gesagt, wenn ihn diese Leute fänden, würden sie ihn umbringen, deswegen sei er von zu Hause weggelaufen.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Befragung am 01.03.2007 ergänzte er noch Details zu seinem Fluchtgrund und am 06.03.2007 wurde seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die für den Länderbereich Mali zuständige österreichische Botschaft in XXXX (ÖB XXXX) gestellt, deren Beantwortung am 21.06.2007 beim Bundesasylamt einlangte.

Inhalt der Anfragebeantwortung war, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm genannten Dorf nicht bekannt sei und ein tödlicher Unfall sich dort seit Jahren nicht ereignet habe. Es gäbe in dieser Region keine Pferdefuhrwerke, denn Pferde wären zu kostbar, wenn überhaupt dann Eselskarren.

Am 02.08.2007 wurde der Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich befragt und ihm die Botschaftsanfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht.

Er brachte dabei vor, dass er sich nicht vorstellen könne, dass ihn niemand im Dorf kenne, er komme von dort her.

Am 14.08.2007 wurde seitens des Bundesasylamtes eine ergänzende Anfrage an die ÖB in XXXX gestellt, deren Beantwortung am 03.10.2008 beim Bundesasylamt einlangte.

Inhalt dieser ergänzenden Anfragebeantwortung war, dass auch nicht bekannt sei, dass ein Unfall, in welches ein Kind/Kinder verwickelt gewesen wäre/n, sich ereignet hätte, bei dem nachträgliche Gesundheitsschäden aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer sei im Dorf nicht bekannt, eine vom Beschwerdeführer angegebene Familie sei jedoch in ein anderes Dorf verzogen.

Dem Beschwerdeführer wurde auch diesbezüglich Parteiengehör eingeräumt und er wurde am 20.01.2009 nochmals niederschriftlich befragt. Er gab jedoch keine Stellungnahme ab. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers jedoch ließ eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.01.2009 nachfolgen. In dieser Stellungnahme vom 12.02.2009 brachte der Jugendwohlfahrtsträger vor, dass dem Amt für Soziales, Jugend und Familie unverständlich sei, dass man offensichtlich weiß, wo die Familie hingezogen sei, diese aber nicht befragt habe.

Da der Beschwerdeführer weder einen Reisepass oder Passersatz oder eine andere erforderliche Urkunde oder Unterlage, die für die Feststellung der Identität von Bedeutung ist, vorlegte, wurde am 24.02.2009 zwecks Überprüfung des angegebenen Herkunftsgebietes eine Sprachanalyse durchgeführt.

Das Sprachanalysegutachten kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mali stamme.

Am 23.03.2010 wurde der Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich befragt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer betonte dabei nochmals, dass er Staatsangehöriger von Mali sei und versuchte dies durch eine Stellungnahme zur Sprachanalyse zum Zwecke der Herkunftsbestimmung von Asylantragstellern, abgefasst von XXXX zu untermauern.

Darüber hinaus beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme des vom Bundesasylamt für seine Einvernahme bestellten Dolmetschers Mag. XXXX, amtsbekannt, zum Beweis dafür, dass er einen Manding-Dialekt, wie in Mali vorkommend, spreche.

Diese Stellungnahme führte zum ergänzenden Gutachten des Sprachsachverständigen vom 16.04.2010 und setzte sich dieser mit den Ausführungen des in der Stellungnahme angeführten Prof. XXXX auseinander, kam neuerlich zum Schluss, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer nicht aus Mali stamme, führte aber zum Antrag des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. XXXX folgendes wörtlich aus:

"Die von Herrn XXXX angeregte zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. XXXX wäre sicherlich sehr aufschlussreich. Allerdings müsste die an Mag. XXXX zu richtende Frage nicht etwa lauten, ob Herr XXXX einen Manding-Dialekt spricht, wie man ihn etwa als Sprecher eines in Mali gesprochenen anderen Manding-Dialektes noch verstehen kann, sondern ob Herr XXXX einen -Manding-Dialekt- spricht, wie er auch in Mali gesprochen wird, bzw. ob das von Herrn XXXX gesprochene -Manding- in dessen dialektaler oder sprachlicher Ausprägung so auch in Mali gesprochen wird."

Ohne diese Gutachtensergänzung dem Beschwerdeführer neuerlich vorzuhalten, wurde mit Bescheid vom 21.04.2010 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde zusätzlich gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus Gambia ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 04.05.2010 rechtzeitig Beschwerde erhoben

Mit Schreiben vom 12.05.2010 wurde der Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von einem Landesgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.06.2010 (Zl. A1 413.230-1/2010/3E) wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunktes I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid wurde bezüglich der Spruchpunkte II. und III. behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Wesentlichen wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass das Bundesasylamt die zeugenschaftliche Befragung von Mag. XXXX hätte durchführen müssen. Weiters hätte man, die in den Nachbarort verzogene Familie, befragen sollen, um allenfalls Klarheit zu gewinnen, ob sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt zumindest in irgendeiner Version tatsächlich zugetragen hätte.

Spruchpunkt I. wurde mit 16.06.2010 rechtskräftig.

Am 28.06.2010 wurde diesbezüglich erneut im Wege der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine Anfrage an die ÖB XXXX gerichtet, welche mit Schreiben vom 03.07.2010 beantwortet wurde. Der Vertrauensanwalt der Botschaft hatte Vorort recherchiert und stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Familie nicht weggezogen sondern vor drei Jahren in den Ort gezogen sei. Das Familienoberhaupt sei als Fremdarbeiter in Frankreich. Die anwesenden Familienmitglieder kennen den Beschwerdeführer nicht. Und auch alle anderen Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht verifiziert werden.

Mit Bescheid vom 08.06.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verbot vom Besitz von Waffen und Munition verhängt.

Am 10.09.2010 wurde über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren verhängt.

Eine Einvernahme des Sprachsachverständigen Magister XXXX konnte trotz mehrmaliger Versuche seitens der Behörde nicht stattfinden. Daher wurde der Dolmetscher als Sprachsachverständiger beigezogen.

Bei der Einvernahme am 22.02.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals nicht aus Gambia sondern aus Mali zu stammen. In seinem Heimatort habe er keine engere Familie mehr. Sein Vater sei anscheinend in Senegal. Er habe aber selbst keinen Kontakt zu seinem Vater.

Befragt zu seiner Integration gab er an das er von der Volkshilfe und als Fußballspieler in einem Club Geld bekäme, außerdem mache er derzeit den Hauptschulabschluss. Familiäre Beziehungen habe er in Österreich keine.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde der anwesende Dolmetscher am 22.02. und 11.05.2011 niederschriftlich als Zeuge befragt. Dieser gab im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer einen Mandingo-Dialekt sprechen würde, welcher aus Gambia stamme.

Der Beschwerdeführer gab in mehreren Stellungnahmen an, er könne zu den Länderfeststellungen zu Gambia keine Stellungnahme abgeben könne, da er aus Mali stamme.

Am 15.06.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und befand sich bis 18.11.2011 in Strafhaft.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2011 wurde II. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif. 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen und II. der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Im Bescheid verwies das Bundesasylamt auf das Sprachgutachten und die Recherchen der ÖB Vorort. Es sei weder an der fachlichen Qualifikation noch an der Objektivität des Gutachters zu zweifeln und aus dem Gutachten ergebe sich schlüssig und widerspruchsfrei, dass der Beschwerdeführer aus Gambia stamme. Aufgrund der vorliegenden Länderinformationen kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die allgemeine Lage eine Rückkehr nach Gambia unzumutbar erscheinen lassen würden. Zur Integration führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer über keine besonders ausgeprägten persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen zu Österreich verfüge, es sei zweimal von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt geworden, er sei ein Waffen und ein Rückkehrverbot verhängt worden, sodass auch trotz des Aufenthaltes von fünf Jahren in Österreich nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann.

In der am 07.09.2011 eingelangten Beschwerde vom 06.09.2011 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Madinka seine Muttersprache sei. Diese unterscheide sich von Madingo und er sei Staatsangehöriger Malis. Er benannte einen Zeugen, der dies bestätigen könne.

Mit Schreiben vom 04.04.2013 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Geburtsurkunde aus Mali vor. Die Echtheit der Urkunde wurde von der Botschaft Malis in Deutschland bestätigt.

Mit Schreiben vom 02.07.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nunmehr durch einen Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertreten werde.

Der o.a. Gerichtsabteilung wurde die Rechtssache mit 01.01.2014 zugewiesen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Lageeinschätzung (BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) zum Herkunftsstaat Gambia, übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen bzw. die aktuelle persönliche und familiäre Situation und seinen Integrationsgrad aufzuzeigen.

In der Stellungnahme vom 31.07.2014 betonte der Beschwerdeführer neuerlich aus Mali zu stammen. Neben der Geburtsurkunde legte er u. a. einen Hauptschulabschluss vor.

Am 11.08.2014 erging neuerlich ein Parteiengehör zur aktuellen Lage in Mali sowie die Aufforderung zur Vorlage einer amtlichen Bestätigung der Staatsbürgerschaft durch die Behörden Malis.

Mit Aktenvermerk wurde die Rechtssache auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2014 abgenommen und am 03.09.2014 nach einer Unzuständigkeitseinrede gem. § 17 Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes der o.a. Gerichtsabteilung neuerlich zugewiesen.

In der Stellungnahme vom 28.08.2014 wurde bezüglich der Lage in Mali ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage bei einer Rückkehr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Außerdem wurden zahlreiche Belege bezüglich der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vorgelegt.

Mit Schreiben vom 21.10.2014 wurde eine Kopie der Bestätigung der Staatsbürgerschaft durch die Botschaft von Mali in XXXX nachgereicht.

Am 30.10.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht und im Beisein des Rechtsvertreters(BFV) eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer auf Befragen im Wesentlichen Folgendes angab:

"...

VR: Aufgrund des Staatsbürgerschaftsnachweises steht nunmehr eindeutig fest, dass Sie aus Mali stammen.

VR: Haben Sie dazu noch irgendwelche Dokumente die Sie dazu vorlegen möchten?

Beschwerdeführer legt Konvolut von einer Unterstützungserklärung und Stellenausschreibungen vor. Nach Einsichtnahme kommt die Unterstützungserklärung in Kopie zum Akt als Beilage.

VR: Sie sind jetzt mehr als 8 Jahre in Österreich. Was haben Sie für Ihre Integration getan?

BF: Ich habe immer seit ich in XXXX bin Deutschkurse besucht. Ende 2007 habe ich mit der Hauptschule begonnen. Ich spiele aktiv Fußball. Ich spiele in Bezirksliga XXXXin XXXX. Ich habe im Juni die Hauptschule abgeschlossen.

VR: Welche Tätigkeit üben Sie aus? Sind Sie vielleicht in einem Verein gemeinnützig tätig?

BF: Ich spiele Fußball.

VR: Wovon leben Sie?

BF: Ich lebe von der Grundversorgung. Ich bekommen auch für das Fußballspielen Prämien.

VR: Wo leben Sie? Leben Sie dort alleine?

BF: Ich wohne mit einem Freund zusammen in einer Privatwohnung.

VR: Wie sieht ihr Alltag bzw. Tagesablauf aus?

BF: Ich stehe auf und putze meine Wohnung. Manchmal stehe ich früher auf und gehe ins Fitnesscenter oder ich gehe laufen. Ich koche auch selbst. Ich lebe mit einem Staatsangehörigen aus Portugal, der auch Fußballer ist, zusammen. Ich treffe mich manchmal mit Freunden. Wir gehen Kaffee trinken. Ich habe täglich Fußballtraining.

VR: Sie haben eine Lebensgefährtin?

BR: Ja. Sie heißt XXXX

VR: Seit wann?

BR: Ich kenne sie seit Ende 2012. Meine Freundin ist Kosmetikerin. Sie ist Österreicherin.

R: Welche Rolle spielt für Sie die Religion?

BF: Ich bin Moslem. Ich habe gelernt wie man betet, aber ich gehe nicht regelmäßig in die Moschee.

R: Was halten Sie von der Gleichberechtigung von Mann und Frau?

BF: Ich sehe das auch so, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind. Das ist für mich überhaupt kein Problem.

R: Wollen Sie Ihre Freundin heiraten?

BF: Ich kann das noch nicht sagen.

VF: Sie sind mehrmals strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden. Was sagen Sie dazu.

BR: Ich habe einen großen Fehler begangen. Ich hatte seit ich aus der Haft entlassen wurde nichts mehr mit der Polizei zu tun.

VF: Hatten Sie Bewährungshilfe?

BR: Nein.

VF: Sie haben selbst Drogen genommen. Seit wann nehmen Sie keine mehr?

BR: Das war nur das eine Mal. Ich hatte viel Stress. Das war 2009 oder 2010. Ich bin dann in das Gesundheitsamt nach XXXX gegangen und wurde dort kontrolliert. Ich habe Gras geraucht.

VR: Wie stellen Sie sich Ihr Leben in Österreich vor? Welche konkreten beruflichen Pläne haben Sie?

BF: Mein erster Schritt ist, wenn ich überhaupt arbeiten darf, dass ich meinen Führerschein mache. Ich möchte eine Lehre machen. Ich möchte Koch oder Tapezierer werden. Ich kann gut kochen.

VR: Haben Sie Kontakte zu Landsleuten aus Mali?

BF: Ich habe Kontakt mit Freunden. In Mali habe ich nur Bekannte. Meine Familie ist aber im Senegal in der Nähe von XXXX. Meine Mutter ist gestorben.

VR: Haben Sie Geschwister?

BF: Nein.

VR: Warum haben Sie angegeben, dass Sie einen Bruder haben?

BF: Ich habe das falsch verstanden. Ich habe einen jüngeren Bruder, der lebt bei meinem Vater.

VR: Wann ist Ihre Mutter gestorben?

BF: Meine Mutter ist gestorben als ich noch in Mali war.

VR: Waren Sie seit Ihrer Ausreise jemals wieder im Heimatstaat oder in Nachbarstaaten?

BF: Nein.

VR. Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

VR: Was befürchten Sie konkret bei der Rückkehr nach Mali?

BF: Das Problem ist, dass ich keine Verwandten in Mali habe. Meine Familie ist im Senegal.

...

VR: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt.

Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Hingewiesen wird auf das Problem mit dem Bürgerkrieg (Islamisten) und die fehlenden sozialen Kontakte auf das der Beschwerdeführer zurückgreifen kann.

VR: Wollen Sie mir noch etwas sagen?

BF verweist auf seine Integrationsschritte vor allem, dass er auch viele Kontakte zu Österreichern hat (Fußball).

..."

Bei der Verhandlung wurde ein weiteres Empfehlungsschreiben vorgelegt. Die Verhandlung aufgrund der guten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ohne Zuziehung eines Dolmetschers.

Das BFA teilte mit Schreiben vom 28.10.2014 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt.

In der am 06.11.2014 eingelangten Stellungnahme zum Länderbericht zur Lage in Mali wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch das Übergreifen der Ebola-Epidemie auf Mali bei einer Rückkehr einer zusätzlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Daher wäre ihm subsidiärer Schutz zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist nach Vorlage einer von der Botschaft Malis in XXXX bestätigten Staatsbürgerschaft, Staatsbürger Malis.

Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger 2006 illegal nach Österreich und stellte am 26.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wurde bereits mit Rechtskraft vom 30.09.2010 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil Malis eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen kann. Der Vater und der Bruder sollen sich in Senegal befinden. Es wird dazu festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der unmittelbaren Grenzregion Mali/Senegal stammt.

Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere hat sich laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Lage nach dem Bürgerkrieg entspannt und vor allem im Grenzgebiet zu Senegal und auch in der Hauptstadt ist die Situation im Allgemeinen ruhig. An dieser Feststellung hat sich auch durch die aktuell aufgetretene Ebola-Epidemie nichts Wesentliches geändert, da die Krankheit in Mail bis dato nur in Einzelfällen aufgetreten ist.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner ernsthaften Erkrankung.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger im Jahr 2006 illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat einen Hauptschulabschluss und zahlreiche Empfehlungsschreiben zeigen einen hohen Integrationsgrad. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und von Prämien als Fußballspieler. Er hat seit 2012 eine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Es liegen zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen vor und der Beschwerdeführer verbüßte 2011 eine Haftstrafe und gegen ihn besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Seit damals weist er einen ordentlichen Lebenswandel auf und hat sich seither erfolgreich in Österreich integriert.

Zur Situation in Mail werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.03.2014 zitiert:

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen zu Ebola

KI vom 09.09.2014

Die Ebola-Seuche zieht immer weitere Kreise, die Opferzahlen steigen ungebrochen. Präsident Obama warnt vor einer weltweiten Gesundheitskrise (FAZ 7.9.2014). Der US-Präsident hatte auch gewarnt: Wenn die USA und andere Länder nicht rasch mehr Hilfe leisteten, könnte der gefährliche Erreger womöglich mutieren und leichter übertragbar werden. Und die WHO mahnt, in Liberia weite sich die Epidemie außergewöhnlich stark aus, die Hilfen müssten um das Drei- bis Vierfache aufgestockt werden. Das Pentagon teilte mit, es werde ein Feldlazarett für medizinisches Personal nach Liberia entsenden. Das britische Militär will ein Behandlungszentrum in Sierra Leone einrichten (SO 8.9.2014).

Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind allein in den drei am schwersten betroffenen Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone inzwischen mindestens 2.097 Menschen an Ebola gestorben (Stand: 5. September) (FAZ 7.9.2014).

...

Die WHO gliedert die Westafrikanischen Länder in drei Kategorien (WHO 5.9.2014):

a) Länder mit weitflächigen Infizierungen: Guinea, Liberia, Sierra Leone

b) Länder mit einem oder mehreren Fällen: Nigeria, Senegal

c) Länder mit Landgrenzen zu Gebieten, wo es gegenwärtig zu weiteren Infizierungen kommt: Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Guinea-Bissau, Mali, Senegal

In den vergangenen drei Wochen hat sich die Zahl der Fälle in den drei am Meisten betroffenen Ländern dramatisch erhöht - sowohl in den Hauptstädten wie auch im Hinterland. Die Seuche verbreitet sich in immer neue Gebiete (WHO 5.9.2014).

...

Sierra Leone verhängt eine umstrittene Ausgangssperre. Es wurde am Sonntag für den Zeitraum 19.-21. September eine Ausgangssperre angekündigt. Danach sollen Teams von Haus zu Haus ziehen und mögliche Ebola-Kranke finden (FAZ 7.9.2014).

Die EU stockt ihre Hilfe im Kampf gegen Ebola erheblich auf. Die Unterstützung steige von bisher 11,9 Millionen Euro auf 144 Millionen Euro. Das Geld ist für die betroffenen Länder Guinea, Sierra Leone, Liberia und Nigeria gedacht. Der Löwenanteil von 97,5 Millionen Euro geht an Liberia und Sierra Leone und soll den Regierungen dort bei der Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen helfen, insbesondere im Gesundheitssektor (FAZ 7.9.2014).

Die WHO nennt die Verbreitung des Ebola-Virus in Liberia "intense" und spricht von einer exponentiellen Steigerung an neuen Fällen. Betroffen sind nunmehr 14 der 15 Bezirke des Landes. Die Anzahl an Erkrankungen steigt schneller als die Zahl der Versorgungskapazitäten. In den kommenden drei Wochen werden weitere tausende Neuerkrankungen in Liberia erwartet, aber auch in Sierra Leone und Guinea werden die Zahlen exponentiell steigen (WHO 8.9.2014).

...

Quellen:

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.9.2014): Die Angst vor der weltweiten Gesundheitskrise,

http://www.faz.net/aktuell/wissen/ebola-epidemie-die-angst-vor-der-weltweiten-gesundheitskrise-13140699.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2, Zugriff 9.9.2014

SO - Spiegel Online (8.9.2014): Warnung der WHO: Tausende neue Ebola-Infizierte in wenigen Wochen, http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/ebola-who-warnt-vor-tausenden-weiteren-ebola-faellen-in-liberia-a-990521.html, Zugriff 9.9.2014

WHO - World Health Organization (8.9.2014): Ebola situation in Liberia: non-conventional interventions needed, http://www.who.int/mediacentre/news/ebola/8-september-2014/en/, Zugriff 9.9.2014

...

WHO - World Health Organization (5.9.2014): WHO: Ebola Response Roadmap Situation Report 2,

http://www.who.int/csr/disease/ebola/situation-reports/5-september-2014-en.pdf?ua=1, Zugriff 9.9.2014

KI vom 28.08.2014

Der gegenwärtige Ausbruch der Ebola-Seuche ist der tödlichste seit der Entdeckung des Virus'. Als Nebeneffekt dezimiert das Virus den Gesundheitssektor betroffener Länder und so können auch viele andere Krankheiten nicht mehr behandelt werden, da die Kapaziäten nicht mehr vorhanden sind (BBC 27.8.2014).

Es kommt auch weiterhin zu einer hohen Zahl an Infektionen, v.a. in Liberia und Sierra Leone. Aufgrund der wachsenden Anzahl an Erkrankungen hat die liberianische Präsidentin über zwei sehr betroffene Gebiete eine Quarantäne verhängt. Dies gilt etwa für den Stadtteil West Point in der Hauptstadt Monrovia (ECDC 22.8.2014), der vom Militär abgeriegelt wurde. In Monrovia war es auch zu Unruhen gekommen, bei denen eine Sammelklinik für Ebola-Kranke angegriffen wurde. Die Präsidentin verhängte daraufhin eine nächtliche Ausgangssperre (SO 27.8.2014).

Die WHO gab bekannt, dass die Zahl der Infizierten auf bis zu 20.000 steigen könnte. Eine Dauer von mindestens noch sechs Monaten wird angegeben. Bisher sind 3.069 Fälle registriert, die Dunkelziffer könnte jedoch zwei bis vier Mal so hoch liegen, schätzt die WHO (Der Standard 28.8.2014).

Derweil hat einer der Entdecker des Virus', Peter Piot, der WHO vorgeworfen, auf den Ausbruch zu spät reagiert zu haben. Er warnt davor, dass die Ebola-Epidemie noch weit schlimmer werden könnte. Ein Grund dafür sei, dass die Gesundheitssysteme von Liberia und Sierra Leone zerfallen (NZZ 26.8.2014). Dr. Frieden vom US Center for Disease Control sagte, dass der Ausbruch von Ebola schlimmer sei, als befürchtet. Mit jedem Tag steige das Risiko, dass die Krankheit in ein neues Land exportiert werde (CNN 27.8.2014). Der UN-Beauftragte David Nabarro mahnt, dass die Epidemie eine noch nie dagewesene Mobilisierung erfordere. Dies ist allerdings schwierig, da in den betroffenen Ländern Konfusion herrscht. Die Regierungen in Guinea, Liberia und Sierra Leone fühlen sich alleingelassen und wirken vollkommen überfordert. Vielerorts bricht die ohnehin rudimentäre Gesundheitsversorgung zusammen. Es fehlt an Isolierstationen, Diagnoseinstrumenten, Krankenbetten, Medikamenten, qualifiziertem Personal, oft gibt es nicht einmal Schutzhandschuhe (SO 27.8.2014).

Zudem werden die schlecht koordinierten Gegenmaßnahmen erschwert durch den Aberglauben und die Verschwörungstheorien der Bevölkerung. Im Osten von Sierra Leone geht zum Beispiel das Gerücht um, dass die Regierung Ebola verbreite, um die Region zu entvölkern. Oder dass Patienten "ausgeschlachtet" und ihre Körperteile für rituelle Zwecke verwendet werden. Die meisten Menschen sind Analphabeten, viele misstrauen den "Gesundheitskriegern" in ihren Astronautenanzügen und verjagen Hilfsteams aus ihren Dörfern. Sie verstecken Angehörige, die sich infiziert haben, und waschen die Verstorbenen nach traditioneller Sitte. All diese Faktoren tragen zur raschen Verbreitung der Viren bei (SO 27.8.2014).

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Einige Fluggesellschaften, wie etwa British Airways und Emirates, haben ihre Linienflüge in die betroffenen Länder eingestellt. Auch Mitarbeiter der Air France fordern eine Einstellung der Flüge (SO 27.8.2014). Jener nach Sierra Leone ist nunmehr auch eingestellt worden, und Frankreich hat seine Staatsbürger zum Verlassen von Liberia und Sierra Leone aufgefordert. Die Air France bedient aber weiterhin Guinea und Nigeria (LAT 27.8.2014). Der Senegal und die Elfenbeinküste haben die Grenzen zu den betroffenen Nachbarländern dicht gemacht (SO 27.8.2014).

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Quellen:

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Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 8.4.2014, Rücktritt Oumar Tatam Ly; Moussa Mara zum Premierminister ernannt (relevant für Abschnitt 2/politische Lage)

Am Samstag, den 5.4.2014, ist Premierminister Oumar Tatam Ly, der sein Amt erst im September 2013 angetreten hatte, und sein Kabinett zurückgetreten (Presse 6.4.2014; vgl. Jeuneafrique 7.4.2014). Als Gründe nannte er Funktionsstörungen und Unzulänglichkeiten in der Regierung, die es ihm unmöglich machten die bestehenden Herausforderungen zu bewältigen sowie divergierende Ansichten zwischen ihm und dem Staatschef (Jeuneafrique 7.4.2014). Präsident Ibrahim Boubakar Keita ernannte den bisherigen Minister für Stadtplanung, Moussa Mara, zum neuen Premierminister. Dieser wurde mit der Bildung einer neuen Regierung beauftragt (Presse 6.4.2014; vgl. Jeuneafrique 7.4.2014).

Quellen:

KI vom 10.1.2014, Sicherheitslage und Rückkehr (relevant für Abschnitt 2/politische Lage)

Bei den Parlamentswahlen in Mali hat die Partei von Präsident Ibrahim Boubacar Keita deutlich das Rennen gemacht. Seine RPM (Vereinigung für Mali, Rassemblement pour le Mali) habe vorläufigen Ergebnissen zufolge 60 der insgesamt 147 Sitze erhalten, teilte das zuständige Ministerium für Territoriale Verwaltung am Abend des 17.12.2013 mit. Die RPM verfehlte jedoch am Sonntag, den 15.12.2013, die absolute Mehrheit von 74 Sitzen und muss nun mit Verbündeten eine Koalition bilden. Die Wahlbeteiligung lag in der zweiten Runde bei rund 37 Prozent. In der ersten Runde am 24. November hatten 38,6 Prozent der 6,5 Millionen Wahlberechtigten teilgenommen. Die Wahlbeteiligung ist in dem westafrikanischen Krisenland traditionell sehr niedrig, hinzu kam am die prekäre Sicherheitslage vor allem im Norden des Landes. Dennoch verliefen die Wahlen ohne größere Zwischenfälle. (Der Standard 18.12.2013; vgl. Jeuneafrique 18.12.2013)

Die Parlamentswahlen wurden wie die Präsidentschaftswahlen im Sommer 2013 als generell erfolgreich eingeschätzt und stellen ein weiteres Element im Versöhnungs- und Normalisierungsprozess dar. (UNHCR 1.2014)

Quellen:

KI vom 10.1.2014, Sicherheitslage und Rückkehr (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Nordmali bleibt volatil. Von sicherheitsrelevanten Vorfällen und Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin berichtet. Zahlreiche Angriffe haben die Notwendigkeit von außerordentlicher Wachsamkeit bestätigt. Eine Anzahl von sogenannten Selbstverteidigungsmilizen, gebildet im Jahr 2012 als Schutzmechanismus vor separatistischen und islamistischen Gruppen, bleibt weiterhin aktiv und verübt Menschenrechtsverletzungen. Ökonomische und soziale Zustände in bestimmten Regionen Nordmalis sind noch nicht auf dem Niveau vor dem Konflikt. Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen müssen erst wieder vollständig hergestellt werden. Daher ist die Bevölkerung weiterhin weitgehend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die Sicherheitslage in und um Kidal ist besonders besorgniserregend und geprägt von der Präsenz einer Vielzahl militärischer Akteure wie der malischen und der französischen Armee, Kontingenten der MINUSMA und Truppen der MNLA. Letztere befinden sich in ihren Kasernen und sind jedoch nicht entwaffnet. In dieser Gegend sind keine Exekutivmechanismen wirksam. UNHCR rät von einer zwangsweisen Rückführung von Flüchtlingen nach Nordmali ab. Eine IFA nach Südmali wird auch als nicht gegeben eingeschätzt, da eine solche derzeit zum Status des Binnenflüchtlings führen würde. (UNHCR 1.2014)

Bis Mitte Februar wird Frankreich die Truppenstärke der in Mali stationierten Truppen von 2.500 auf 1.600 reduzieren (Jeunafrique 9.1.2014; vgl. Aljazeera 9.1.2014; vgl. Reliefweb 8.1.2014), und in weiterer Folge im Frühling 2014 auf 1.000 Mann. Frankreichs Präsident Hollande sagte, dass die Situation unter Kontrolle sei und dass die finale Truppenstärke ausreichen würde, um "jeglicher Bedrohung durch derzeit noch in Nordmali präsente terroristische Gruppen, die in Zukunft entstehen könnte, entgegenzutreten."

(Aljazeera 9.1.2014; vgl. Reliefweb 8.1.2014) Am Höhepunkt der Operation Serval waren 5.000 Mann der französischen Armee in Mali im Einsatz. Die UNO Mission in Mali umfasst mehr als 12.000 Mann. (Aljazeera 9.1.2014)

Die Sicherheitslage in Südmali hat sich normalisiert. In diesem Sinne rät UNHCR nicht mehr von jeglicher Rückkehr von Personen ab, deren Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Individuelle Fluchtgründe sind jedenfalls eingehend zu prüfen. (UNHCR 1.2014)

Quellen:

KI vom 10.1.2014, Sicherheitslage und Rückkehr (relevant für Abschnitt 21/Binnenflüchtlinge (IDPs))

Per Ende Oktober 2013 kümmerten sich UNHCR und dessen Partner um die Bedürfnisse von 169.291 malischen Flüchtlingen in Algerien, Burkina Faso, Mauretanien und Niger. Die Anzahl der Binnenflüchtlinge wird von der malischen Kommission für Bevölkerung und Wanderbewegungen mit 283.726 angegeben. Im Kontext der Verbesserungen der politischen Lage sowie der Sicherheitslage begannen im April 2013 Gruppen von Flüchtlingen aus den umliegenden Ländern spontan zurückzukehren. Zahlenangaben hierzu sind nicht verfügbar. Rückkehr - auch von Binnenflüchtlingen - erfolgt vor allem in die Regionen Gao und Timbuktu. (UNHCR 1.2014)

Quelle:

Politische Lage

Ende März 2012 fand ein Militärputsch in Mali statt. Militärs unter Führung von Hauptmann Amadou Sanogo stürmten den Präsidentenpalast und erklärten die Regierung für inkompetent und abgesetzt. Präsident Amadou Toumani Touré konnte jedoch entkommen. Anfang April 2012 erklärten sich schließlich die Militärs bereit, den Weg zu einer Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung zu ebnen, indem sie eine Vereinbarung mit der ECOWAS (Economic Community Of West African States) schlossen, welche die Machtübergabe an eine zivile Regierung vorsah. Zugleich trat der gestürzte Präsident Touré offiziell zurück, um die Machtübergabe an eine Übergangsregierung zu ermöglichen. Er floh in den Senegal. Der bisherige Parlamentspräsident Dioncounda Traoré wurde als Übergangspräsident vereidigt. In der von den Militärs eingesetzten Regierung, die von Traoré und dem im April 2012 neu ernannten Premierminister Cheick Modibo Diarra geleitet wurde, waren neben zahlreichen Zivilisten auch den Putschisten nahe stehende hochrangige Militärs vertreten. Die Übergangsregierung nannte sich Regierung der nationalen Einheit. Im Dezember 2012 wurde offenbar auf Befehl Amadou Sanogos der Regierungschef Cheick Diarra zum Rücktritt gezwungen und verhaftet; die Übergangsregierung löste sich auf. Nur einen Tag nach der gewaltsamen Entmachtung von Cheick Modibo Diarra ernannte der Übergangspräsident Traoré Diango Cissoko zum neuen Premierminister, der eine neue Regierung bildete. (GIZ 6.2013a)

Nach der ersten Runde der Präsidentschaftswahlen am 28.7.2013 ging der ehemalige Premierminister Ibrahim Boubacar Keita laut offiziellem Wahlergebnis als Sieger aus der am 11.8.2013 abgehaltenen Stichwahl hervor. Für Keita stimmten 77,6 % der Wähler, sein Rivale Soumaila Cisse erhielt 22,4 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug bei der Stichwahl 45,8 % - um 3 % weniger als beim ersten Wahlgang. (Der Standard 15.8.2013; vgl. Spiegel Online 15.8.2013) Der Urnengang in dem Krisenland war ohne größere Zwischenfälle abgelaufen. Vorwürfe der Wahlfälschung aus dem Lager Cisses wies das Verfassungsgericht zurück. (Der Standard 15.8.2013)

Die Beobachtermissionen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union bezeichneten den Ablauf der Stichwahl als friedlich, glaubwürdig und transparent. (BPB 15.8.2013) Allerdings waren in den nördlichen Provinzen Kidal, Gao und Timbuktu keine EU-Wahlbeobachter eingesetzt. Die malische NGO APEM (Appui au Processus Electoral au Mali) kritisierte zwar einige Unregelmäßigkeiten (Wahlberechtigte schienen nicht oder unter falschem Namen im Wahlregister auf, die Verteilung der Registrierkarten war problematisch), sieht den Ablauf der Wahl aber grundsätzlich positiv. (BMLVS 8.2013) Am 4.9.2013 erfolgte der offizielle Amtsantritt Keitas (BBC 4.9.2013), und bereits am 5.9.2013 ernannte er den Bankier Oumar Tatam Ly zum neuen Premierminister. (Jeuneafrique 6.9.2013) Am Sonntag den 8.9.2013 stellte dieser seine neue Regierung vor. Mit dem Diplomaten Cheick Oumar Diarrah ist ein eigener Minister für nationale Versöhnung und die Entwicklung im Norden eingesetzt worden. (Der Standard 9.9.2013) Noch im September kündigte der Premierminister Parlamentswahlen für Ende November 2013 an. (Foxnews 18.9.2013)

Quellen:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Mali hat sich seit der Eroberung des Nordens durch Tuareg Rebellen und islamistische Gruppierungen im Verlauf des Jahres 2012 und dessen Rückeroberung durch malische und französische sowie internationale Truppen zwischen Jänner und April 2013 zwar stabilisiert, bleibt jedoch volatil. Die Kontrolle über die Bevölkerungszentren und weite Teile des Nordens durch die malische Regierung wurde wiederhergestellt und die faktische Zweiteilung des Landes beendet. Von einer asymmetrischen Bedrohung durch terroristische Gruppen muss vor allem im Norden Malis weiterhin ausgegangen werden. Dort finden auch noch vereinzelte Kampfhandlungen statt. In letzter Zeit (Ende September, Oktober 2013) mehrte sich dort die Zahl islamistischer Angriffe; auch der Konflikt zwischen malischer Regierung und separatistischen Tuareggruppen in Kidal flammte wieder auf. Im Süden Malis und vor allem in der Hauptstadt Bamako ist das Risiko terroristischer Anschläge zwar geringer als im Norden Malis, ist aber auch dort noch als gegeben anzusehen. (BAA 11.10.2013)

Am 1.7.2013 hat die MINUSMA (United Nations Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali) die Aufgaben von AFISMA (African-led International Support Mission to Mali) übernommen. Bis zu 11.200 Soldaten und 1.440 Polizisten, also insgesamt 12.640 Uniformierte, sind für die Mission vorgesehen. (BMLVS 8.2013) Bisher sind etwa 6.000 UN-Blauhelmsoldaten in Mali stationiert. Derzeit verfügt die MINUSMA über zwei Hubschrauber; mehr wären gemäß UN-Sonderbeauftragten für Mali, Bert Koenders, nötig, um abgelegene Gegenden zu erreichen und die Bevölkerung zu schützen. (Der Standard 17.10.2013) Des Weiteren ist die Ausbildungsmission der EU (EUTM Mali - European Union Training Mission Mali) für die malischen Streitkräfte in Mali tätig. (BMLVS 8.2013)

Die Sicherheitslage in Mali hat sich im Vergleich zur Situation im Jänner 2013 bis Juli 2013 aus Sicht der deutschen Bundesregierung erkennbar verbessert. (Bundestag 29.7.2013) Bewaffnete islamistisch-terroristische Gruppen sind signifikant geschwächt worden und stellen zumindest im Augenblick keine akute Bedrohung für das Land als Ganzes, wohl aber eine asymmetrische Bedrohung in Teilen des Nordens dar. (Bundestag 29.7.2013, vgl. AA 8.2013a) Vor Reisen nach Mali mit Ausnahme der Hauptstadt Bamako wird seitens des Deutschen Auswärtigen Amtes allerdings weiterhin gewarnt, seitens des österreichischen BMeiA und dem schweizerischen Eidgenössischem Department für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wird von allen Reisen nach Mali abgeraten. (BMeiA 25.10.2013; vgl. EDA 25.10.2013) Laut französischem Außenministerium wird von Reisen nach Mali abgeraten, zwingend notwendige Reisen in Teile Südmalis und nach Bamako werden als durchführbar eingeschätzt. (France Diplomatie 25.10.2013) Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land ist laut EDA nach wie vor möglich. Es besteht das Risiko, dass auch soziale Unruhen ausbrechen könnten. (EDA 25.10.2013) Laut Foreign and Commonwealth Office (FCO) ist die terroristische Bedrohung in Mali hoch; die Wahrscheinlichkeit von terroristischen Angriffen ist vor allem im Norden hoch. Es wird von allen Reisen nach Mali, mit Ausnahme von Bamako, abgeraten. Zwingend nötige Reisen nach Bamako können durchgeführte werden. (FCO 25.10.2013)

Quellen:

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Bamako

Gemäß deutschem Auswärtigen Amt hat sich die Sicherheitslage in der Hauptstadt Bamako entspannt. (AA 25.10.2013) Die Situation ist dort im Allgemeinen ruhig (FCO 25.10.2013), von nicht zwingend notwendigen Reisen dorthin wird allerdings abgeraten. (AA 25.10.2013; vgl. FCO 25.10.2013) Laut Eidgenössischem Department für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bleibt die politische Lage volatil; die weitere Entwicklung bleibt ungewiss. Das Risiko von Attentaten auch in Bamako wird als Folge der internationalen Militärintervention seitens der EDA als sehr hoch eingeschätzt. (EDA 25.10.2013) In Bamako wurden die Sicherheitsmaßnahmen bei der Zufahrt zum Flughafen und am Flughafen selber verschärft (Straßenkontrollen, Streifen). (AA 25.10.2013) Ende August war Bamako von einem Hochwasser betroffen, durch das etwa 100 Häuser zerstört und Tausende Menschen obdachlos wurden. (BBC 29.8.2013)

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übte jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013)

Traditionelle Behörden wie Dorfchefs und von der Regierung ernannte Friedensrichter entschieden im Großteil der Streitfälle in ländlichen Gegenden. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Friedensrichter übten untersuchende, staatsanwaltliche und richterliche Funktionen aus. In der Praxis gewährleistete dieses System nicht dieselben Rechte wie zivile oder Strafgerichte. (USDOS 19.4.2013)

Die Verfassung gewährleistete ein faires Verfahren, und die Justiz setzte diese Vorgabe zumeist um. Es gilt die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, zeitnah über die Details der Anklagepunkte gegen sie informiert zu werden. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl oder einen auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellten. In ländlichen Gegenden war der prompte Zugang aufgrund administrativem Rückstau bzw. Mangel an Anwälten jedoch nicht immer gegeben. Angeklagte und ihre Anwälte haben das Recht auf angemessene Vorbereitungszeit für die Verteidigung, Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln und sie dürfen Zeugen befragen sowie eigene Zeugen aufrufen und Beweismittel zu ihren Gunsten vorlegen. Die Regierung respektierte diese Rechte üblicherweise. Gegen Urteile kann beim Obersten Gerichtshof berufen werden. Korruption und limitierte Ressourcen beeinträchtigten die Fairness von Verfahren. Gemäß inländischen Menschenrechtsgruppen war Bestechung und Einflussnahme an den Gerichten weit verbreitet. (USDOS 19.4.2013)

Malis jüngste Krise wurzelt in der jahrelangen Vernachlässigung wesentlicher Institutionen, die für Rechtsstaatlichkeit verantwortlich sind, hier im Wesentlichen die unter mangelnden Ressourcen leidende Justiz. Das Ignorieren von Korruptionsskandalen ermöglichte es, dass eine Kultur der Straffreiheit Fuß fassen konnte. (HRW 3.9.2013)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden umfassen die Gendarmerie, die Nationalgarde, die nationale Polizei und die Generaldirektion für Staatsicherheit (DGSE). Die Nationalgarde untersteht verwaltungstechnisch dem Verteidigungsministerium, die operative Kontrolle obliegt allerdings dem Ministerium für Interne Sicherheit und Zivilschutz. Die Nationalgarde verfügt über spezialisierte Grenzsicherheitseinheiten. Die Verantwortung des Ministeriums für Interne Sicherheit und Zivilschutz umfasst die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung während außergewöhnlichen Umständen wie Katastrophen oder Aufständen. Die DGSE hat die Befugnis, auf Anordnung ihres Direktors jeden Fall zu untersuchen und Personen temporär zu inhaftieren; üblicherweise tat sie dies in Fällen, die Terrorismus oder die Staatsicherheit betrafen. Die nationale Polizei sowie die Gendarmerie unterstehen dem Ministerium für Interne Sicherheit und Zivilschutz. Polizeibeamte sind für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten verantwortlich, die Gendarmerie in ländlichen Gebieten. Die nationale Polizei war nur beschränkt effektiv und wies ernste Mängel auf, was Ressourcen und Ausbildung betraf. (USDOS 19.4.2013)

Zivile Behörden behielten während des Jahres 2012 nicht die effektive Kontrolle über das Militär, über Polizei und Gendarmerie hingegen im Allgemeinen schon. Die Regierung verfügt über keine effektiven Mechanismen, um Misshandlungen durch und Korruption von Sicherheitsbehörden oder Streitkräften zu untersuchen und zu bestrafen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

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Allgemeine Menschenrechtslage

Im Verlauf des Jahres 2012 kam es insbesondere im durch islamistische Gruppen kontrollierten Norden Malis zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. Steinigungen oder das Abtrennen von Gliedmaßen in angeblicher Ausübung der Scharia-Rechtsprechung. Im Verlauf des Jahres 2013 kam es im Rahmen der Rückeroberung der Städte im Norden zu vereinzelten Racheakten durch die malische Armee an Tuareg. (AA 8.2013a) Gemäß Amnesty International haben sich Regierungstruppen schwerer Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht, darunter willkürliche Verhaftungen von Personen unter Verdacht, einer islamistischen Bewegung anzugehören, aber auch außergerichtliche Hinrichtungen. Bei französischen Luftangriffen kamen vereinzelt Zivilisten ums Leben. Amnesty International dokumentierte auch Berichte über außergerichtliche Hinrichtungen durch islamistische Gruppen. Es gab ebenfalls Hinweise, dass Islamisten Kindersoldaten rekrutierten und an den Kampfhandlungen teilnehmen ließen. (AI 1.2.2013)

Menschenrechtsbeobachter wurden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen entsendet. Auch der Menschenrechtsrat wird einen unabhängigen Beobachter entsenden. Seitens des Internationalen Strafgerichtshofs werden auf Antrag der malischen Regierung wegen möglicher Völkerrechtsverbrechen Vorermittlungen durchgeführt. Menschenrechte sind Teil der Ausbildung durch die EUTM (European Union Training Mission Mali). (AA 8.2013a)

Quellen:

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Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektierte diese

Rechte üblicherweise auch in der Praxis. Die Polizei führte routinemäßig Fahrzeugkontrollen durch, um Schmuggel zu unterbinden und die Fahrzeugzulassung zu überprüfen. Die Anzahl der polizeilichen Checkpoints bei den Zufahrtsstraßen nach Bamako wurde nach dem Putsch im März 2012 erhöht. In vielen Fällen waren diese Checkpoints von Militärs bemannt. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Viele Malierinnen und Malier wurden im Zuge des Konfliktes vertrieben. Allein in die Nachbarländer Burkina Faso, Niger und Mauretanien sind nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR mehr als 170.000 Menschen geflohen. (BPB 15.8.2013; vgl. CFC 6.2013)

Die UN schätzt, dass insgesamt 475.000 Menschen vertrieben wurden. Etwa 300.000 von ihnen sind intern Vertriebene. (CFC 6.2013, vgl. AA 8.2013a) Die nördlichen Regionen sind am schwersten betroffen. Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) stellt fest, dass die Bevölkerung aufgrund von Faktoren wie zerstörter Infrastruktur, der Abwesenheit von Regierungsbeamten und dem mangelnden Zugang zu Märkten oder Gesundheitsversorgung nicht zurückgekehrt ist. (CFC 6.2013)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Suspendierung der internationalen Entwicklungszusammenarbeit aber auch die Verschlechterung der ökonomischen Rahmenbedingungen durch Putsch und Unabhängigkeitserklärung des Nordens hatten negative Folgen für die malische Wirtschaft, die in eine Rezession geriet (-1,2 %, zum Vergleich: 2011 4,3 % Wachstum). (AA 8.2013b)

Die Verringerung der Armut macht - u.a. wegen hohen Bevölkerungswachstums (einer malischen Erhebung 2009 zufolge 3,6 %) und institutionellen Schwächen - nur langsam Fortschritte. Mali zählt zu den ärmsten Ländern der Erde; 59 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Es wird der Gruppe der LDC (least developed countries)

zugeordnet. Im Bericht der Vereinten Nationen über die menschliche Entwicklung für 2013 ist das Sahelland, das zu 65 % aus Wüste und Halbwüste besteht, auf Platz 182 von 186 positioniert. (AA 8.2013b)

Gute Ernten, der hohe Goldpreis und die gestiegenen Baumwollpreise waren in den vergangenen Jahren Faktoren für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung. Das seit mehreren Jahren um die 5 % liegende Wirtschaftswachstum Malis liegt aber weit unter den für eine wirksame Armutsreduzierung erforderlichen 7 %. (AA 8.2013b)

Trotz der vergangenen landesweit sehr guten Ernte ist die Ernährungslage in weiten Teilen Nordmalis infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen und der Schließung der algerischen Grenze angespannt. Nach Schätzungen des UN-Welternährungsprogramms gelten dort ca. 585.000 Personen als ernährungsgefährdet. Die graduelle, wenn auch von einem alarmierend niedrigen Ausgangsniveau ausgehende, langfristige Verbesserung der Ernährungssituation lässt sich auch an der Entwicklung des Welthunger-Indexwertes erkennen. Dieser betrug für Mali 1996 26,3 und hatte sich bis 2012 auf 16,2 verbessert (Vergleichswerte für 2012: Niger 22,3 / Burkina Faso 17,2 / Senegal 13,7). 2011 belegte Mali Rang 53 von insgesamt 81 bewerteten Staaten mit einem Indexwert von über 5 (2010: Rang 52 von 84 Staaten). (GIZ 6.2013c)

Die Masse der malischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Die Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz im modernen Wirtschaftssektor (Industrie und Dienstleistungen) zu finden, beschränken sich weitgehend auf die Städte. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und der anhaltend hohen Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit auch in den Städten ein ernstes Problem dar, wovon auch zahlreiche Hochschulabsolventen betroffen sind. Hieran konnten bislang auch staatliche Förderprogramme nur wenig ändern. Gewerkschaften engagieren sich gegen Arbeitsplatzabbau in Folge der Privatisierung staatlicher Unternehmen und für bessere Arbeitsbedingungen in den Goldminen. (GIZ 6.2013b)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Bamako ist begrenzt, vor allem bei Notfällen. Eine private Klinik bietet jedoch die Möglichkeit einer qualitativ guten Diagnostik und Behandlung, auch auf dem Gebiet der Intensivmedizin. (AA 25.10.2013)

Im Bereich der Gesundheitsversorgung weist Mali eine Reihe besorgniserregender Indikatoren auf. Unzureichender Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Armut, fehlende Sanitäranlagen, weitverbreitete Unter- und Mangelernährung sowie mangelndes sauberes Trinkwasser stellen vielfach eng miteinander verknüpfte Probleme dar, welche in einer erhöhten Anfälligkeit weiter Kreise der Bevölkerung gegenüber schwerwiegenden Erkrankungen (zum Beispiel Malaria, ernste Durchfallerkrankungen) resultieren. 2011 und 2012 wurden aus verschiedenen Landesteilen Choleraepidemien gemeldet. Im Mai 2013 wurden in der Region Gao erneut Cholerafälle verzeichnet. Ein erhebliches Problem stellt der Verkauf gefälschter Medikamente dar. (GIZ 6.2013b)

Ein wichtiges Kernelement der nationalen Gesundheitspolitik ist das PRODESS, ein auf die Verbesserung des Gesundheitswesens abzielendes nationales Entwicklungsprogramm. Im Rahmen der Dezentralisierung des Gesundheitswesens wurde als eine neue Institution der Basisgesundheitsversorgung die CSCOM gegründet. Insbesondere auf dem Lande sind in den letzten fünfzehn Jahren zahlreiche neue CSCOM gebaut worden. Bei den CSCOM handelt es sich um Gesundheitszentren, die von Nutzergruppen betrieben werden und vor allem in den folgenden Bereichen tätig sind: Impfungen gegen die wichtigsten ansteckenden Krankheiten, Erste-Hilfe-Versorgung, Entbindungen sowie die Bekämpfung der Kindersterblichkeit. (GIZ 6.2013b)

Krankenhäuser gibt es bislang weitgehend nur in den größeren Städten. Vor allem in Bamako gibt es eine rasch steigende Zahl privater Arztpraxen und Kliniken, deren Leistungen in vielen Fällen jedoch Gegenstand einer kontroversen Debatte sind. (GIZ 6.2013b)

Quellen:

..."

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus der Geburtsurkunde und des Staatsbürgerschaftsnachweises.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde und der erfolgten Bestätigung der Staatsbürgerschaft aufgrund der Geburtsurkunde durch die Botschaft Malis in XXXX, dessen Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer bestand auch konsequent auf der Richtigkeit seiner Angaben. Da der Beschwerdeführer unmittelbar aus der Grenzregion zu Senegal kommt und auch seine Mutter aus Senegal stammt, ist es durchaus plausibel, dass ein Dolmetscher, der kein landeskundlicher Experte ist, den Beschwerdeführer regional anders zuordnet.

Aufgrund der aktuellen und dem Beschwerdeführer vorgelegten Länderfeststellungen des BFA zu Mali ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage in Südmali normalisiert hat und der UNHCR nicht mehr von jeglicher Rückkehr von Personen abrät, deren Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde (vgl. S 17). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, dass trotz der in der Stellungnahme 06.11.2014 vorgebrachten Gefährdung durch die Ebola-Infektion, aufgrund der allgemeinen Lage die Rückkehr eines jungen arbeitsfähigen Mannes nach Mali, insbesondere in das Grenzgebiet zu Senegal oder auch in die Hauptstadt, zumutbar wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jedoch in der mündlichen Verhandlung überzeugen können, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung 2011 erfolgreiche Integrationsschritte gesetzt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden

zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (11 AsylG) offen steht.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal nunmehr in Mali, vor allem nicht in Südmali, weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung zumindest bei Freunden bzw. bei Angehörigen zu suchen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Hauptstadt Bekannte hat, da ihm jemand die Geburtsurkunde beschafft hat.

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Mali als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Sicherheitslage in mehreren Landesteilen labil ist oder Infektionskrankheiten wie aktuell Ebola auftreten, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges, einer Hungersnot oder Epidemie, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.

Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger illegal nach Österreich ein und hält sich seither seit Ende 2006 aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer konnte der mündlichen Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers folgen. Er hat einen Hauptschulabschluss und hat konkrete Vorstellungen von seiner beruflichen Zukunft. Zahlreiche Empfehlungsschreiben belegen seinen hohen Integrationsgrad und seinen großen österreichischen Freundeskreis. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung aber auch von Prämien als Fußballspieler. Er ist seit 2012 mit einer Österreicherin befreundet. Als Jugendlicher wurde er von einem Landesgericht zweimal wegen Suchtmitteldelikte rechtskräftig verurteilt und er verbüßte 2011 eine Haftstrafe. Es besteht auch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikte eine Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gerechtfertigt wäre. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Jedoch ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren einen ordentlichen Lebenswandel aufweist und sich seither erfolgreich um Integration in Österreich bemüht.

Insgesamt ergab daher die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles -der Beschwerdeführer kam als unbegleiteter Minderjähriger mit 15 Jahren nach Österreich und lebt hier nunmehr 8 Jahre- wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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