W112 1432979-1•BVwG W112 1432979-1
W112 1432979-1Tribunal Administrativo Federal30 de dez. de 2014
geänderte Verhältnisse, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, Widerstandskämpfer
W112 1432979-1/9E
W112 1432978-1/11E
W112 1432980-1/6E
W112 1432981-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX,
2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, und
4. XXXX, geb. XXXX, alle StA Russische Föderation, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX, alle vertreten durch Sofia Reyes Pino,
p. A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 1. 1110.166-BAT,
2. 1110.163-BAT, 3. 1110.164-BAT und 4. Zl. 1110.165-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 werden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 06.09.2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellten am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legten die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin je einen russischen Inlandspass vor. Für ihre Kinder, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer legte die Zweitbeschwerdeführerin keine Identitätsdokumente vor.
Bereits zuvor war dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin und dem Schwager der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, nach Einreise am 31.05.2010 am 12.08.2010 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie vom FSB und Kadyrows Anhängern mehrmals mitgenommen, beschimpft, bedroht und geschlagen worden sei. Sie hätten wissen wollen, wo sich ihre beiden Söhne aufhielten. Die Beschwerdeführerin habe sich immer bei ihren Verwandten verstecken müssen. Die Anhänger von Kadyrow hätten mehrmals ihr Haus durchsucht. Es seien mehrere Frauen verschleppt, vergewaltigt und getötet worden. Bei einer Rückkehr würde sie um ihr Leben fürchten. In Tschetschenien lebten ihre beiden Schwestern und ihr Bruder. Ihre Eltern und ihr Ehemann seien bereits verstorben.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2011 gab die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass ihr Ehemann verdächtigt worden sei, ein Widerstandskämpfer zu sein. Er sei von Kadyrows Leuten verschleppt und gezwungen worden, Widerstandskämpfer zu verraten. Da er sich geweigert habe, sei er getötet worden. Die Beschwerdeführerin sei von den Anhängern Kadyrows verfolgt und beobachtet worden. Ihr Mobiltelefon sei abgehört worden. Sie seien ständig zu ihr nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Sie und ihre Familie seien bedroht worden. Für ihre Kinder, würden die gleichen Fluchtgründe gelten. Sie hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin würde bei ihrer Rückkehr um ihr Leben und um das Leben ihrer Kinder fürchten. Ihre Mutter sei verstorben, ihr Vater sei im Jahre 2003 verschleppt worden. In Tschetschenien lebten ihre beiden Schwestern sowie ihre beiden Brüder. Die Beschwerdeführerin habe von 2004 bis 2010 in Grosny Landwirtschaft, Wein- und Gartenbau studiert.
2. Am 28.02.2012 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihre Großmutter väterlicherseits in Tschetschenien lebe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Vater das letzte Mal in der Nacht vom 18. auf den 19.11.2002 gesehen. Er sei entführt worden. Sie habe in Tschetschenien ein Studium der Agrarwissenschaft abgeschlossen. Danach sei sie wegen ihrer beiden Kinder Hausfrau gewesen. Die Sterbeurkunde ihres Mannes sei nicht sofort nach dessen Tod ausgestellt worden, weshalb sie die Witwenpension in der Höhe von umgerechnet 220 Euro noch nicht erhalten habe. Sie habe mithilfe der Pension ihrer Großmutter, bei welcher sie gelebt habe, und auch durch Spenden der Bewohner ihres Dorfes leben können. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass ihre Probleme im Jahr 2008 begonnen hätten. Als die Beschwerdeführerin am 05.03.2008 mit ihrem Mann und ihren Kindern im Auto unterwegs gewesen sei, sei es zu einer Verkehrskontrolle durch einen Polizisten gekommen. Plötzlich seien mehrere Fahrzeuge herangefahren und ihr Mann sei aus dem Auto herausgezogen worden. Er habe in ein anderes Fahrzeug einsteigen müssen. Sie sei mit den Kindern zurückgeblieben und ihr Mann sei mitgenommen worden. In der Nacht hätten die Verwandten ihres Mannes ihn gefunden und nach Hause gebracht. Jedoch habe er sich schriftlich verpflichten müssen, für die Sicherheitsbehörden zu arbeiten. Am XXXX sei der Bruder ihres Mannes getötet worden. Er sei mit dem Auto ihres Mannes gefahren, sie seien einander sehr ähnlich gewesen, nur dass ihr Mann etwas kleiner gewesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin glaube, dass es sich um eine Verwechslung gehandelt habe, als der Bruder ihres Mannes in der Stadt XXXX erschossen worden sei. Ihr Ehemann sei nach dem Tod seines Bruders sehr beunruhigt gewesen, und habe sich die Schuld an dessen Tod gegeben. Vielleicht einen Monat später sei er verschwunden. Danach seien die Beschwerdeführer zur Schwiegermutter, der Erstbeschwerdeführerin, nach XXXX gezogen. Jedoch habe ihre Schwiegermutter auch Angst gehabt, weshalb sie zu ihren Verwandten gezogen sei. Die Beschwerdeführer hätten dort nicht alleine wohnen können, weshalb sie dann zu ihrer Großmutter in das Dorf XXXX gezogen seien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei dann im Mai 2010 gefunden worden. Er sei am XXXX2010 im Dorf XXXX getötet worden. Dies habe sie jedoch erst am 3. Mai 2010 erfahren. Mit ihm sei auch ein anderer Mann ermordet worden. Die Beschwerdeführer hätten dann weiter bei der Großmutter der Zweiteschwerdeführerin gewohnt. Dort sei die Zweitbeschwerdeführerin aufgesucht und bedroht worden. Sie sei nach dem Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin und ihrer beiden Schwager gefragt worden. Sie habe jedoch über die beiden Brüder ihres Ehemannes nichts gewusst. Sie hätten wissen wollen, ob der jüngere Bruder bei den Rebellen sei. Dieser habe sich in Tschetschenien versteckt gehalten. Er habe Angst gehabt, auch getötet zu werden. Sie hätten gesagt, dass ihr Mann ein Bandit gewesen sei und sie keine Kinder eines Banditen bräuchten. Einmal seien es drei Männer gewesen, einmal fünf. Tätliche Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin hätten nicht stattgefunden, aber Drohungen. Sie sei fast immer nur zuhause gewesen und habe aus Angst auch nicht einkaufen gehen können. Es seien in ihrem Dorf auch Häuser verbrannt worden, davor habe sie auch Angst gehabt. Sie habe ständig Angst gehabt, wenn draußen ein Auto vorbeigefahren sei und sie habe Angst um ihre Kinder gehabt. Es sei nicht einfach, sich in Tschetschenien zu befinden, wenn man solche Probleme habe. Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes habe sie keinen Kontakt zu ihm gehabt. Ihre Großmutter habe es ihr nach dem Verschwinden ihres Ehemannes nicht erlaubt, ein Mobiltelefon zu haben. Irgendwann habe sie ein eigenes Mobiltelefon gehabt, es aber nur selten eingeschaltet, damit ihre Großmutter dies nicht bemerke. Die Beschwerdeführerin habe gehofft, dass ihr Ehemann sie anrufen würde, weil er ihre Nummer gekannt habe. Sie habe erst nach dessen Tod erfahren, dass er sich im Dorf
XXXX aufgehalten habe. Sie habe damals gehört, dass zwei Personen in XXXX getötet worden seien, habe jedoch nicht gewusst, dass einer der getöteten ihr Ehemann gewesen sei. Bei einer der getöteten Personen habe sich ein Passfoto befunden, welches ihrem Mann gehört habe. Ausschlaggebend für die Flucht der Beschwerdeführer sei gewesen, dass die Erstbeschwerdeführerin der Zweitbeschwerdeführerin erzählt habe, dass sie abgeholt und am nächsten Tag wieder abgesetzt worden sei. Dabei habe diese auch eine Kopfverletzung erlitten. Sie sei bedroht worden und im Zuge dessen sei ihr auch erzählt worden, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht in Ruhe gelassen werde. Anschließend habe die Erstbeschwerdeführerin beschlossen, dass sie Tschetschenien verlassen sollten. Die Zweitbeschwerdeführerin wohne in Österreich gemeinsam mit ihren Kindern, den Dritt- und Viertbeschwerdeführern und ihrer Schwiegermutter, der Erstbeschwerdeführerin. Sie habe Zweitbeschwerden bei der Wirbelsäule und 2008 sei "etwas bei der Schilddrüse festgestellt" worden. In Grosny seien ihr drei verschiedene Medikamente verschreiben worden. Sie habe sich jedoch wegen der erwähnten Probleme diese Medikamente nicht besorgt.
Am 17.04.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie an, dass Sie vier Söhne gehabt habe, zwei seien noch am Leben. Einer sei in Österreich. Auch der andere sei "irgendwohin weggefahren", aber sie wisse nicht wohin. Die Beschwerdeführerin habe in Tschetschenien Gelegenheitsarbeiten als Anstreicherin und bei Verputzarbeiten gehabt. Ihre finanzielle Lage sei gut gewesen. Ihre Söhne hätten gearbeitet und studiert. Sie habe auch an vier Orten Immobilien gehabt. Zwei Häuser und eine Wohnung gehörten nach wie vor ihr, aber die Leute von Kadyrow hätten ihr die Schlüssel zur Wohnung in Grosny weggenommen. Zum Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass die Bedrohungen gegen ihre Familie im Jahr 2008 begonnen hätten. Ihr Sohn XXXX sei im Jahr 2008 verschleppt worden. Er habe unterschreiben müssen, dass er mit den Behörden zusammenarbeiten werde und sei dann freigelassen worden. Kooperiert habe er jedoch nicht und er sei unter Beobachtung gewesen. Im März oder April 2009 sei dann ihr ältester Sohn XXXX zu Besuch gekommen. XXXX habe Verwandte mit dem Auto besuchen wollen, sei jedoch von den Leuten Kadyrows in XXXX im Auto getötet worden. Daraufhin sei XXXX verschwunden. Er habe zuvor gesagt, dass XXXX seinetwegen getötet worden sei. Angeblich habe er sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe ihn in der Zeit kein einziges Mal gesehen, weshalb sie nicht wisse, wo er sich aufgehalten habe. Das erste Mal sei sie im Sommer 2009, nach dem Tod von XXXX, befragt worden. Dabei sei sie nach ihrem Sohn XXXX gefragt worden, insbesondere was er mache, mit wem er befreundet sei und zu wem er Kontakt gehabt habe. Ihr Sohn XXXX habe nicht mit Widerstandskämpfern Kontakt gehabt. Jedoch hätten sich Bekannte von ihm den Kämpfern angeschlossen. Auch bei der zweiten Befragung hätten sie wissen wollen, wo sich ihr Sohn XXXX aufhalte. Beide Male sei sie nur befragt worden. Ihre beiden anderen Söhne XXXX und XXXX seien mitgenommen, verhört und auch verprügelt worden. Dann habe man sie gehen lassen. Dies sei im Jahr 2010 gewesen. Am XXXX sei ihr Sohn XXXX in der Nacht getötet worden. Ihre Schwester habe in der Nacht angerufen und ihren beiden anderen Söhnen davon erzählt. Daraufhin hätten ihre Söhne XXXX und XXXX am Morgen das Haus verlassen und seien weggefahren. Die Beschwerdeführerin sei manchmal in die Abteilung für Inneres in XXXX geholt und befragt worden. Sie sei nach ihren beiden noch lebenden Söhnen befragt worden und nach dem Grund, warum diese weggefahren seien. Am 15.08.2011 sei sie über den Sprengelzuständigen der Miliz nach XXXX vorgeladen worden. Sie sei noch am gleichen Tag mit ihm nach XXXX gefahren. Unterwegs habe sie in einen anderen Wagen umsteigen müssen. Die Männer im anderen Wagen seien vom FSB gewesen und hätten Militäruniformen getragen. Sie sei in ein Zimmer gebracht worden, wo man sie nach ihren Söhnen befragt habe. Sie habe zu den Männern gesagt, dass sie bereits zwei ihrer Söhne getötet hätten und deshalb seien die beiden anderen weggefahren. Sie sei auch über die Freunde ihrer Söhne befragt worden. Dazu habe sie gesagt, dass ihre Söhne bereits selbständig seien, woanders wohnten, und sie deshalb nichts über deren Freunde wisse. Die Beschwerdeführerin sei als Terroristenmutter beschimpft worden, die alles wisse und man habe ihr gedroht, sie und ihre dort verbliebene Familie umzubringen. Danach sei sie in einen anderen Raum gebracht und bis zum nächsten Tag dort festgehalten worden. In der Nacht sei sie mehrmals befragt worden. Es sei ihr vorgehalten worden, dass Ihr Sohn XXXX sie aus Österreich angerufen habe. Sie sei an den Haaren gepackt und mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen worden. Verletzungen habe sie nicht davongetragen und das Bewusstsein auch nicht verloren, so schlimm sei sie nicht geschlagen worden. In der Früh habe sie sich mit einer Unterschrift verpflichtet, alle Informationen zu liefern, die sie in Zukunft bekommen werde. Was konkret auf dem Zettel gestanden sei, wisse sie nicht, da sie ohne Brille nichts sehe. Sie habe die ganze Nacht geweint und gezittert. Unterschrieben habe sie nur, damit sie gehen habe dürfen. Dann habe sie das FSB Gebäude, welches im Zentrum von XXXX liege, verlassen. Auch ihr Bruder sei von den Leuten von Kadyrow ihretwegen behelligt worden. Er habe ihr geraten, gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter Tschetschenien zu verlassen. Ihr Bruder habe dann jemanden zu ihrer Schwiegertochter, der Zweitbeschwerdeführerin, geschickt und diese sei dann zu ihnen gefahren. Die Beschwerdeführerin habe gehört, dass ihre Schwiegertochter Probleme gehabt habe und verfolgt worden sei. Sie hätten dann das Geld zusammengelegt, seien nach Grosny gefahren, und seien von dort ausgereist. Ihr Haus sei nicht durchsucht worden, das sei vielleicht falsch aufgeschrieben worden. Sie habe gesagt, dass bei den Nachbarn nach ihnen gefragt worden sei. In den Hof hätten sie auch eingesehen und den Hund getötet. Befragt, warum sie nicht bereits früher den Entschluss gefasst habe, Tschetschenien zu verlassen, ihre Sohne seien im Jahr 2009 und am XXXX getötet worden, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie zuhause hätte bleiben wollen. Wenn sie in Ruhe gelassen worden wäre, wäre sie zuhause geblieben. Wenn eine Familie einmal behelligt werde, passiere dies so lange bis der letzte tot sei. Zuletzt habe sie von ihrer Schwester erfahren, dass bei ihrem Schwager nach ihr gefragt worden sei. Die Leute von Kadyrow hätten gedroht, die Beschwerdeführerin zur Fahndung auszuschreiben und sie umzubringen, wenn sie zurückkomme. Sie befürchte, zur Fahndung ausgeschrieben zu werden, weil sie mit ihrer Schwiegertochter geflohen sei. Eine Gefängnisstrafe befürchte sie, weil sie keine Antworten geliefert habe. Sie habe oft starke Kopfschmerzen, gegen die sie Medikamente bekommen habe. Ihr Sohn XXXX wohne in Wien und besuche sie manchmal. Sie würde gerne in Österreich, bei ihrem Sohn, bleiben.
Am 17.04.2012 wurde die Zweitbeschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu ihren Schilddrüsenproblemen gab sie an, dass nunmehr in Österreich festgestellt worden sei, dass sie doch keine diesbezüglichen Probleme habe. Sie leide an Eisenmangel und auch an Schwindelgefühlen und Schlafstörungen. Deshalb nehme sie ein Beruhigungsmittel ein. Dies habe offensichtlich mit dem Eisenmangel zu tun. Die Beschwerdeführerin legte dazu einen Röntgenbefund und einen Blutbefund jeweils vom Jänner 2012 vor. Befragt, ob ihr Mann ihr vor seinem Verschwinden erzählt habe, dass er sich in den Untergrund begeben wolle, gab sie an, dass er nicht in den Untergrund habe gehen wollen. Dies sei nur eine Erfindung. Als er damals getötet worden sei, sei im Fernsehen behauptet worden, dass er ein Terrorist gewesen sei. Jedoch habe er nur Sportkleidung getragen, als er getötet worden sei. Dazu legte sie die Sterbeurkunde ihres Ehemannes vor. Sie wisse nicht, wer konkret an ihrem Mann Interesse gehabt habe. Sie sei nicht nach seinen beiden Brüdern befragt worden. Nur nach ihrem Mann. Das letzte Mal sei sie vor dem Tod ihres Ehemannes von den Leuten aufgesucht worden. Befragt, ob sie wisse, warum ihre Schwiegermutter, die Erstbeschwerdeführerin, mitgenommen worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie denke, man habe ihre Schwiegermutter befragen wollen, wo sich ihr Sohn, der Mann der Beschwerdeführerin, aufhalte. Dies sei am 15.08.2011 gewesen. Zur Frage, warum man die Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin am 15.08. 2011 zum Verbleib ihres Sohnes habe befragen wollen, wo dieser Sohn bereits am XXXX getötet worden sei, gab sie an, dass sie dies nicht wisse. Das müsse man die Erstbeschwerdeführerin fragen. Zum Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, dass sie nur zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden sei, jedoch bei ihrer Befragung am 28.02.2012 angegeben habe, dass man sie zu den beiden lebenden Brüdern ihres Ehemannes befragt habe, gab sie an, dass die Männer, die sie befragt hätten, sich generell für die ganze Familie interessiert hätten. Sie sei auch zu den beiden lebenden Brüdern befragt worden. Sie habe aber nichts gewusst, weil sie keinen Kontakt zu den Brüdern ihres Mannes gehabt habe. Zum Vorhalt, dass sie angegeben habe, das letzte Mal vor dem Tod ihres Ehemannes befragt worden zu sein und bei ihrer vorherigen Befragung hingegen angegeben habe, im März 2011 das letzte Mal befragt worden zu sein, antwortete sie, dass sie vielleicht das Jahr verwechselt habe. Es sei jedenfalls vor dem Tod ihres Ehemannes gewesen. Zum Bruder ihres Ehemannes, XXXX, legte sie einen Internetbericht vom 30. Juni 2009 vor, wonach er bei einem Einsatz der Sicherheitsbehörden in XXXX bewaffneten Widerstand geleistet habe und dabei getötet worden sei. Aus der Übersetzung des Berichtes geht hervor, dass bei diesem Einsatz der "Emir" der Stadt XXXX, Abubakar Musliev, nach welchem gefahndet worden sei, getötet worden sei. XXXX sei sein Mittäter gewesen. Weiters legte sie einen russischen Internetbericht vom 03.05.2010 vor. Aus der Übersetzung dieses Internetberichtes geht hervor, dass bei einem Sondereinsatz zur Auffindung und Festnahme von Mitgliedern bewaffneter Formationen zwei Mitglieder solcher Formationen entdeckt worden seien. Diese hätten bewaffneten Widerstand geleistet und seien durch das Gegenfeuer getötet worden. Einer sei XXXX gewesen.
Am 17.04.2014 wurde die Zweitbeschwerdeführerin auch im Verfahren ihrer Kinder einvernommen. Dabei gab sie an, dass der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer Russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe seien und dem muslimischen Glauben angehörten. Sie seien in Grosny geboren worden und hätten dort bis 2008 gelebt. 2010 und 2011 hätten sie sich mit ihr in XXXX bei der Großmutter und bei der Erstbeschwerdeführerin aufgehalten. Zuletzt hätten im Dorf XXXX gelebt. Bruder und Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebten in XXXX. Es gebe Geburtsurkunden für die Kinder, sie habe sie aber nicht mitgenommen, weil sie überstürzt abgereist sei. Als Fluchtgrund für die minderjährigen Beschwerdeführer gab sie an, dass auch die Kinder als Banditen angesehen würden, wenn man den Vater als Banditen ansehe. Sogar im Fernsehen werde dazu aufgerufen, die Ehefrauen und Kinder der sogenannten Terroristen zu verfolgen. Man sehe die Kinder als Nachfolger der Terroristen an. Man habe sie dort ja nicht in Ruhe leben lassen und das habe auch Einfluss auf die Psyche der Kinder. Hier könnten die Kinder in Ruhe in die Schule gehen. Dort habe die Zweitbeschwerdeführerin Angst und Sorge gehabt, dass unterwegs etwas passieren könne, dass man sie entführen könne. Sie denke, dass die Kinder die Sprache schnell lernen würden. Auf die Frage hin, ob die Kinder irgendwelche Schwierigkeiten gehabt hätten, führt die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass der Vater vor den Augen der Kinder mitgenommen worden sei. Der Kleine wisse das nicht mehr, aber der Ältere könne sich schon noch daran erinnern. Der Ältere habe Angst vor Uniformierten. Befragt nach ihren Rückkehrbefürchtungen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie darüber nicht nachdenke, weil es ihr große Angst einjage; es erwarte sie jedenfalls nichts Gutes. Die Minderjährigen seien gesund, der Ältere besuche die Schule, der Jüngere habe im Kindergarten anfangen können.
3. Am 01.08.2012 legte die Zweitbeschwerdeführerin die Teilnahmebestätigung der Diakonie betreffend einen Deutschkurs im Ausmaß von zwei Wochenstunden im Zeitraum Februar bis Juni 2012 vor.
Am 13.11.2012 langten beim Bundesasylamt die Übersetzungen der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten ausgedruckten Internetseiten ein. Demnach wurde auf lenta.ru am 30.06.2009 berichtet, dass bei einem Sondereinsatz der "Emir" der Stadt XXXX, Abubakar MUSLIEV, liquidiert worden sei. Dies habe Ruslan ALKHANOV, der Leiter des Innenministeriums mitgeteilt. Im Zuge von operativen Fahndungsmaßnahmen in XXXX sei es gelungen, den Wagen zu ermitteln, mit dem MUSLIEV und sein Mittäter XXXX unterwegs gewesen seien. Bei Versuch die Kämpfer festzunehmen, hätten diese bewaffneten Widerstand geleistet und seien getötet worden. Im Wagen seien zwei Artilleriegeschoße, zwei Sauerstoffflaschen sowie Waffen und Munition gefunden worden. Am Sondereinsatz seien Mitarbeiter der Abteilung für Inneres des XXXX, der Hauptbehörde des Innenministeriums Russlands für den Südlichen Föderalen Kreis sowie Soldaten des UFSB für Tschetschenien und des Bataillons Yug der Internen Truppen des Innenministeriums der Russischen Föderation beteiligt gewesen. Der Pressedienst des Innenministeriums für die Tschetschenische Republik teilte am 03.05.2010 mit, dass bei der Durchführung von Sondereinsätzen zur Auffindung und Festnahme von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen von Milizmitarbeitern der Abteilung für Inneres für den XXXX in Kooperation mit Mitarbeiterin der Abteilung "R" der Einheit der Miliz für Sonderverwendung "Terek" der Hauptbehörde des Innenministeriums der Russischen Föderation für den Südlichen Föderalen Kreis, der Abteilung für Inneres für den XXXX sowie mit Soldaten des Bataillons Yug der Internen Truppen des Innenministeriums der Russischen Föderation in einer Wald- und Gebirgsregion am westlichen Rand der Siedlung XXXX im XXXX zwei Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen entdeckt worden seien. Die hätten bewaffneten Widerstand geleistet und wären durch das Gegenfeuer getötet worden. Die Idenität dieser Banditen habe festgestellt werden können - es habe sich um den Bewohner des Dorfes XXXX im XXXX, geb. XXXX, und den XXXX XXXX aus dem Dorf XXXX gehandelt. Nach den vorliegenden Informationen gehörten beide Verbrecher der Bande von XXXX an. Vor Ort seien zwei automatische Waffen und acht Magazine zu diesen gefunden worden, eine Makarov-Pistole, eine kugelsichere Weste, über 200 Patronen und ein Pass, lautend auf den Namen eines der beiden getöteten Banditen, gefunden und sichergestellt worden. Auf Seiten der an diesem Sondereinsatz Beteiligten habe es keine Verluste zu verzeichnen gegeben.
XXXX, dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Schwager der Zweitbeschwerdeführerin, der am 28.08.2012 in Österreich einreiste, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2013 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
4. Mit Bescheiden vom 23. Jänner 2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfolgungssituation nicht glaubhaft nachvollzogen hätten werden können. Die erkennende Behörde habe den Eindruck gewonnen, dass die Erstbeschwerdeführerin die Situation im Heimatland "übertrieben darstelle", um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können. Zum Ableben ihres Sohnes XXXX sei zu erwähnen, dass in dem Internetauszug, den die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt habe, vermerkt worden sei, dass dieser im Zuge eines Sondereinsatzes bei einem Schusswechsel getötet worden sei. Ihr Sohn XXXX sei, laut vorgelegtem Internetauszug, verdächtigt worden, ein Mitglied einer illegalen bewaffneten Formation gewesen zu sein und sei ebenfalls im Zuge eines Sondereinsatzes bei einem Schusswechsel getötet worden. Anschließend führte das Bundesasylamt aus, dass sich in diversen Medien und Berichten keine Hinweise fänden, dass in den letzten Jahren Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen hätten oder die mit einer solchen Person verwandt seien, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen seien hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Es sei nicht glaubhaft nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin nach dem Ableben ihres Sohnes XXXX für die tschetschenischen Behörden von Interesse gewesen sei. Auch sei "ihr beharrliches Verweilen im Heimatland" ein Indiz dafür, dass "diese Befragungen nicht in jener Intensität erfolgt" seien. Es sei nicht glaubhaft, dass die Behörden ein weiteres Interesse an der Erstbeschwerdeführerin gehabt hätten, zumal diese lediglich behauptet habe, zum Verbleib der Söhne befragt worden zu sein. Die Behörden hätten sie persönlich aufgesucht, hätte ein Interesse daran bestanden, die Beschwerdeführerin selbst "dingfest" zu machen. Auch würden ihre Angaben immer unglaubwürdiger, wenn sie behaupte, für den 15.08.2011, mehr als ein Jahr nach dem Ableben ihres Sohnes XXXX, vorgeladen worden zu sein, um Informationen zum Verbleib ihrer beiden anderen Söhne abzuliefern. Zudem führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass die Gründe der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation, gelegen haben mögen. Der Erstbeschwerdeführerin sei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Da der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie dort Anknüpfungspunkte habe, drohten ihr keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigten. Auch sei sie im Besitz von vier Immobilien. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihre Angaben nicht glaubhaft nachvollzogen hätten werden können. Die erkennende Behörde habe den Eindruck gewonnen, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Situation im Heimatland "übertrieben darstelle", um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin sei, laut vorgelegtem Internetauszug, verdächtigt worden, ein Mitglied einer illegalen bewaffneten Formation gewesen zu sein und sei im Zuge eines Sondereinsatzes bei einem Schusswechsel getötet worden. Anschließend führte das Bundesasylamt aus, dass sich in diversen Medien und Berichten keine Hinweise fänden, dass in den letzten Jahren Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen hätten oder die mit einer solchen Person verwandt seien, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen seien hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Es sei nicht glaubhaft nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach dem "Ableben" ihres Ehemannes für die tschetschenischen Behörden von Interesse gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich bezüglich ihres Fluchtvorbringens in massive Widersprüche verwickelt. So habe sie bei ihrer Befragung am 28.02.2012 angegeben, dass ihre letzte Befragung ungefähr im März 2011 stattgefunden habe. Bei ihrer ergänzenden Befragung habe sie angegeben, dass die letzte Befragung noch vor dem "Ableben" ihres Ehemannes, im April 2010, stattgefunden habe. Da diese Befragungen bzw. Bedrohungen die Erstbeschwerdeführerin zur Flucht bewegt hätten, sei davon auszugehen, dass sie wissen müsse, wann eine solche Befragung stattgefunden habe. Auch hätte die Beschwerdeführerin wesentlich früher ihr Heimatland verlassen, wenn sie tatsächlich eine Verfolgung befürchtet hätte. Zudem führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass die Gründe der Ausreise der Beschwerdeführerin im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation, gelegen haben mögen. Der Beschwerdeführerin sei eine innerstaatliche Fluchtalternative bei ihrem Bruder in XXXX offen gestanden. Da der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie dort Anknüpfungspunkte habe, drohten ihr keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigten. Auch habe sie Anspruch auf eine Witwenpension. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Im Verfahren des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass ihre Identität nicht feststehe, dass sie russische Staatsangehörige und tschetschenische Volksgruppenangehörige seien. Sie seien unmündig und gesund. Ihre Mutter habe für sie vorgebracht, dass für sie die gleichen Probleme wir für sich selbst gälten. Diese seien jedoch nicht glaubwürdig. Eigene Fluchtgründe seien für die minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation einer Bedrohung ausgesetzt wären. Sie würden sowohl derzeit als auch im Falle der Rückkehr im Familienverband leben. Sie hätten weiterhin Tanten und Onkeln in Tschetschenien sowie einen Onkel in XXXX. Es drohe ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und sie hätten soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Rückkehr sei nur gemeinsam mit ihrer Mutter möglich.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2013 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
5. In der Beschwerde vom 15.02.2013 führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass dem Vorwurf des Bundesasylamtes, ihr Sohn XXXX sei in den Medien als Mitglied einer illegalen bewaffneten Formation genannt worden und dem Bericht, dass seine Tötung aus einem Schusswechsel resultiert habe, sei entgegenzuhalten, dass diese Darstellung den staatlichen Medien entspreche und nicht davon auszugehen sei, dass sie korrekt sei. Auch die Darstellung des Todes von XXXX sei kritisch zu sehen, zumal sowohl seine Brüder XXXX und XXXX als auch die Zweitbeschwerdeführerin von der für XXXX tödlichen Verwechslung mit
XXXX berichtet hätten. XXXX werde nach wie vor auf einer Internestseite: http://vroziske.net/id256698 von den russischen Behörden gesucht. Somit sei die Verfolgungsgefahr für die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor aktuell. Diesbezüglich seien auch die abgehörten Telefonanrufe zu beachten. Eine Hinzuziehung des Vorbringens der Söhne XXXX und XXXX sei unerlässlich. XXXX habe in seinem Asylverfahren angegeben, dass sein Bruder XXXX von der Miliz verschleppt und gefoltert worden sei. Sein älterer Bruder XXXX habe in XXXX in Russland studiert und sei dann nach Hause gekommen. Dann sei XXXX mitgenommen und getötet worden, man habe ihn mit XXXX verwechselt. XXXX sei dann weggegangen, er glaube, dass XXXX in die Berge gegangen sei. XXXX sei aufgrund seines Bruders XXXX bedroht, verschleppt und zu ihm befragt worden, daher sei ihm Asyl gewährt worden. Zudem werde deutlich, dass die gesamte Familie im Fokus der Behörden stehe. Daher sei es nicht unglaubwürdig, dass man versuche, über die Erstbeschwerdeführerin nähere Informationen zu erhalten. Auch ihr Sohn, XXXX sei verfolgt worden und habe in Österreich Asyl bekommen. XXXX habe in seinem Asylverfahren unter anderem angegeben, dass die Leute von Kadyrow die ganze Familie quälen würden, um herauszubekommen, wo sich sein Bruder befinde. Dazu werde auf die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofs von Februar 2012 verwiesen, wonach unter anderem (ehemalige) Rebellen und deren Verwandte besonders gefährdet seien und hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen kollektiver Bestrafung aufgefallen seien. Da die Erstbeschwerdeführerin Mutter von zwei getöteten, mutmaßlichen Widerstandskämpfern sei und ihre beiden anderen Söhne Tschetschenien verlassen hätten, stehe sie im besonderen Fokus der tschetschenischen Behörden. Das Bundesasylamt habe sich nicht adäquat mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin auseinandergesetzt. Soweit das Bundesasylamt behauptet, es sei nicht glaubhaft, dass nach wie vor ein Interesse an der Erstbeschwerdeführerin bestehe, sei dem entgegenzuhalten, dass offensichtlich ein Interesse an ihren Söhnen XXXX und XXXX bestanden habe und es offensichtlich einen konkreten Anlass gegeben habe, warum sie am 15.08.2011 abgeholt worden sei. Ihr Sohn XXXX habe sie im Sommer 2011 angerufen und während der Befragung sei die Beschwerdeführerin konkret auf diesen Anruf angesprochen worden. Sie hätten seine Telefonnummer verlangt und hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte. Da XXXX gesucht werde, sei davon auszugehen, dass der FSB weiterhin an der Beschwerdeführerin interessiert sei. Auch sei die Freilassung der Beschwerdeführerin kein Anzeichen ihrer Unglaubwürdigkeit, zumal sie detailreich über ihre Befragung und die Nacht in der Zelle berichtet habe. Verwiesen werde auf einen gleichgelagerten Fall, in dem der Mutter eines Tschetschenen, der auf derselben Liste des russischen Justizministeriums ausgeschrieben sei, aufgrund dieser Gefährdung vom Asylgerichtshof subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Richtigerweise hätte jedoch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden müssen. Verwiesen werde auch auf VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358, wonach Verfolgungshandlungen unter Umständen auch für andere Familienangehörige asylrelevant würden, wenn ein enger Zusammenhang festzustellen sei. Auch ergebe sich aus zahlreichen Länderberichten des Asylgerichtshofs, dass Rückkehrer in Tschetschenien in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert würden. Der Beschwerde waren eine Vollmacht an die im Spruch genannte Vertreterin sowie Einvernahmeprotokolle des Bundesasylamtes aus den Asylverfahren der beiden Söhne der Erstbeschwerdeführerin, XXXX und XXXX beigelegt.
In der für die Zweitbeschwerdeführerin, den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer gleichlautenden Beschwerde vom 15.02.2013 wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt angemerkt habe, der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin sei laut einem Internetauszug Mitglied einer illegalen bewaffneten Formation gewesen. Dies lasse darauf schließen, dass der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin verdächtigt worden sei, zum Widerstand zu gehören. Soweit das Bundesasylamt das Interesse der tschetschenischen Behörden an der Zweitbeschwerdeführerin für nicht glaubhaft halte, sei darauf zu verweisen, dass ihre beiden Schwager in ihren Asylverfahren in Österreich von einer Verfolgung der gesamten Familie berichtet hätten. Ihr Schwager XXXX habe in seinem Asylverfahren angegeben, dass sein Bruder XXXX [der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin] von der Miliz verschleppt und gefoltert worden sei. Sein älterer Bruder XXXX habe in XXXX in Russland studiert und sei dann nach Hause gekommen. Dann sei XXXX mitgenommen und getötet worden, man habe ihn mit XXXX verwechselt. XXXX sei danach weggegangen, wobei er glaube, dass XXXX in die Berge gegangen sei. XXXX sei aufgrund seines Bruders XXXX bedroht, verschleppt und zu ihm befragt worden, daher sei ihm Asyl gewährt worden. Auch ihr Schwager, XXXX sei verfolgt worden und habe in Österreich Asyl bekommen. XXXX habe in seinem Asylverfahren unter anderem angegeben, dass die Leute von Kadyrow die ganze Familie quälen würden, um herauszubekommen, wo sich sein Bruder befinde. Dazu werde auf die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofs von Februar 2012 verwiesen, wonach unter anderem (ehemalige) Rebellen und deren Verwandte besonders gefährdet seien und hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen kollektiver Bestrafung aufgefallen seien. Angesichts dessen sei eine Verfolgungsgefahr der Familie XXXX mehr als offensichtlich. Auch die Zweitbeschwerdeführerin als Witwe von XXXX und engem Familienmitglied ihrer Schwager XXXX und XXXX sei durchaus nachvollziehbaren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Es sei somit nicht lapidar davon auszugehen, dass die Behörden kein Interesse an den Beschwerdeführern hätten, zumal XXXX nach wie vor laut der Internestseite http://vroziske.net/id256698 von den russischen Behörden gesucht werde und die Zweitbeschwerdeführerin nach ihm befragt worden sei. Sie stehe aus diesen Gründen im besonderen Fokus der tschetschenischen Behörden. Die aktuellen Länderberichte des Asylgerichtshofs machten eine Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin wahrscheinlich und unterstrichen die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens. Soweit das Bundesasylamt der Zweitbeschwerdeführerin einen massiven zeitlichen Widerspruch vorwerfe, sei anzumerken, dass sie sich "sofort" korrigiert habe und es nachvollziehbar sei, dass sie sich versprochen habe. Auch hätten nicht allein die Befragungen der Zweitbeschwerdeführerin selbst durch die tschetschenischen Behörden diese zur Flucht bewogen, sondern habe sie am 28.02.2012 angegeben, dass sie über ihre Schwiegermutter, die Erstbeschwerdeführerin, bedroht worden sei, als man ihrer Schwiegermutter mitgeteilt habe, dass man auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht in Ruhe lassen werde. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass die Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, weil sie nicht sofort ausgereist sei. Sie habe einige Zeit die Hoffnung gehabt, dass nach dem Tod ihres Mannes die Befragungen aufhören würden. Hinzugekommen seien die finanziellen Aufwendungen für die Ausreise der gesamten Familie. Nachdem die Schwiegermutter, die Erstbeschwerdeführerin, verschleppt worden sei, habe die Zweitbeschwerdeführerin die Gefahr nicht mehr ertragen können. Auch seien ihre beiden Söhne mit zunehmendem Alter potentiell gefährdet gewesen. Offensichtlich habe das Bundesasylamt sich nicht mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin auseinandergesetzt, indem es zur Schlussfolgerung gekommen sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin längere Zeit nicht befragt worden sei. Denn die letzte Befragung habe "ca. im März/April 2011" stattgefunden und am 20. August 2011, nach der Verschleppung ihrer Schwiegermutter, habe die Zweitbeschwerdeführerin das Land verlassen. Verwiesen werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes D4 424939-1/2012 zur Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Familie. Verwiesen werde auch auf VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358, wonach Verfolgungshandlungen unter Umständen auch für andere Familienangehörige asylrelevant würden, wenn ein enger Zusammenhang festzustellen sei. Dies betreffe auch Angehörige von tschetschenischen Widerstandskämpfern. Daher müsse den Beschwerdeführern aufgrund der sozialen Gruppe der Familie der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden. Verwiesen werde zudem auf den COI-Workshop Bericht zur Lage von Frauen in Tschetschenien der von ACCORD am 4. Juli 2012 veröffentlicht worden sei. Dieser zeige, dass die Persönlichkeitsrechte von Frauen, insbesondere hinsichtlich der Bekleidungsvorschriften, immer mehr beschnitten würden. Auch würden Morde an Frauen, die sich an einen Verhaltenskodex nicht gehalten hätten, von offizieller Seite gutgeheißen. Es ergebe sich aus zahlreichen Länderberichten des Asylgerichtshofs, dass Rückkehrer in Tschetschenien in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert würden. Wesentlich sei für die Zweitbeschwerdeführerin auch, dass sie im Fall ihrer Rückkehr eine alleinerziehende Frau "dreier" Kinder wäre und es entsprechend schwer hätte, sich in der russischen Föderation eine Existenz aufzubauen. Der Beschwerde sind eine Vollmacht an die im Kopf genannte Vertreterin sowie Einvernahmeprotokolle des Bundesasylamtes aus den Asylverfahren der beiden Schwager der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX beigelegt. Weiters ist ein Jahreszeugnis des Drittbeschwerdeführers für das Schuljahr 2011/12 beigegeben, wonach er als außerordentlicher Schüler an der Vorschulklasse einer Volksschule teilgenommen habe, sowie zwei Deutschkursteilnahmebestätigungen der Zweitbeschwerdeführerin von Juni und Dezember 2012.
6. Die gegenständliche Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und langten am 22.02.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Am 02.01.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht als Urkundenvorlage ein: zwei Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen der Zweitbeschwerdeführerin von Juni und Dezember 2013, ein Unterstützungsschreiben der Deutschlehrerin der Zweitbeschwerdeführerin, eine Zuweisung des Viertbeschwerdeführers zu einer Volksschule sowie ein Jahreszeugnis aus der ersten Schulstufe des Drittbeschwerdeführers für das Schuljahr 2012/13.
Am 07.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Teilnahmebestätigung der Betriebsseelsorge Traisental vom XXXX 2014 ein, wonach die Erstbeschwerdeführerin von März bis XXXX 2014 an einem "Deutschkurs für mäßig Fortgeschrittene" teilgenommen habe.
7. Am 20.08.2014 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, die am 22.08.2014 fortgesetzt wurde. An beiden Terminen nahm das Bundesamt entschuldigt nicht teil.
Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 20.08.2014 wurden die Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
In der mündlichen Verhandlung führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie 1979 geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann stammten aus einem Dorf namens XXXX, sie sei dort aufgewachsen und sie hätten dort gelebt. XXXX habe sie ihren ältesten Sohn zur Welt gebracht, er heiße Jakob, er sei umgebracht worden, im Jahr 2009 am XXXX. XXXX habe sie XXXX zur Welt gebracht. XXXX sei am XXXX umgebracht worden. 1984 habe sie ihren dritten Sohn zur Welt gebracht, dieser befinde sich derzeit in Graz, er heiße XXXX. XXXX habe sie XXXX zur Welt gebracht, der lebe in Wien. XXXX besuche die Beschwerdeführer. Ihre zwei Enkel würden ihn sehr mögen, er ist für sie als Onkel sehr wichtig. XXXX sei nur einmal bei den Beschwerdeführern gewesen, die Erstbstbeschwerdeführerin besuche ihn auch nur selten, wenn es Feiertage gebe. Die Kinder von XXXX (der älteste gehe in die dritte Klasse, der mittlere in die erste, das jüngste sei ein Baby) würden sie immer anrufen und fragen, wann ich wieder komme. Sie lebe mit den übrigen Beschwerdeführern zusammen. Sonst habe sie keine Verwandten außerhalb des Herkunftsstaats. Bei dem von ihren Sohn im Asylverfahren angegebenen Onkel in Ybbs an der Donau handle es sich um keinen Onkel sondern um einen weitschichtigen Verwandten, jemanden aus ihrem Dorf, zu dem man Onkel sage, weil er älter sei. XXXX und XXXX seien verheiratet. XXXX habe bereits im Herkunftsstaat geheiratet, auch standesamtlich. XXXX habe seine Ehe nicht standesamtlich registrieren lassen. Die Schwiegertochter habe sie zur Verhandlung begleitet. Sie habe keinen Kontakt zu den Schwiegereltern ihrer Söhne, damit sie keine Probleme bekämen. Die Schwiegertochter in Graz sage, dass sie Kontakt habe. Ihr Bruder XXXX lebe im Dorf XXXX, ihre große Schwester lebe in XXXX, sie heiße XXXX. Die Erstbeschwerdeführerin habe noch eine zwei Jahre jüngere Schwester, sie lebe in XXXX. Die Erstbeschwerdeführerin habe Kontakt mit ihren Schwestern aber nicht mit ihrem Bruder, weil sie beide Angst hätten. Aber sie frage ihre Schwester nach ihm. Die Erstbeschwerdeführerin habe acht Klassen Grundschule abgeschlossen, sonst aber keine weitere Ausbildung. Sie sei immer Hausfrau gewesen. Sie habe aber "schwarz" auf Baustellen gearbeitet. Ihre Söhne hätten auch gearbeitet, als sie erwachsen gewesen seien. Sie hätten arbeiten müssen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Staatliche Unterstützung hätten sie nicht bezogen, ihre finanzielle Lage sei normal gewesen, was sie verdient hätten, hätte zum Leben gereicht. Sie habe ein Haus in XXXX geerbt und ein Haus in XXXX. Die Wohnung in XXXX gehöre XXXX, die Wohnung in Grosny habe sie XXXX und XXXX gegeben. Daher besitze sie zur Zeit nur die beiden Häuser.
Befragt nach der chronologischen Angabe der Wohnorte im Herkunftsstaat führte die Erstbeschwerdeführerin nach zahlreichen Nachfragen aus: "Ich habe schon gesagt, wo ich geboren und aufgewachsen bin. 1979 habe ich geheiratet. 1998 bin ich in die Stadt Grozny übersiedelt, dort eine Wohnung gekauft, im Jahr 1999, welche uns dann wieder weggenommen wurde. Am 25.08.1999, als der zweite Krieg begonnen hat, ist XXXX der ältere Sohn nach XXXX gefahren um dort zu studieren. XXXX hat in der Stadt Grozny Bankwesen studiert. 1999 begannen Bombardierungen in der Stadt. Ich bin mit meinen drei Söhnen nach Inguschetien gefahren, wir sind dort als Flüchtlinge hingegangen. 2003 bin ich nach Grozny zurückgekehrt. Die Wohnung war früher nicht registriert, deswegen habe ich die Wohnung 2003 nach meiner Rückkehr die Wohnung registrieren lassen, weil ich das vorher nicht geschafft habe. Ich bin dort auch angemeldet. XXXX und XXXX waren dort auch angemeldet. Ich habe dann entschieden zu meiner Schwester nach XXXX zu fahren. Es war so, dass wir uns 2003 angemeldet haben und gleich nach XXXX gefahren sind. Bis 2011 sind wir in XXXX geblieben. Man hat mich dort nicht in Ruhe gelassen und die letzten Jahre war ich praktisch immer auf der Flucht. Ich hatte ein eigenes Haus in XXXX, welches wir gekauft haben. Es befindet sich ca. 100m entfernt von meiner Schwester XXXX. Ich habe dort gemeinsam mit meinem Mann und meinen Söhnen gelebt. XXXX hat im Jahr 2004 geheiratet und XXXX ist nach Grozny übersiedelt, ich habe ihm die Wohnung gegeben. Nach dem Tod meines Mannes habe ich mit meinen beiden Söhnen in XXXX gewohnt. 2007 nach dem Tod meines Mannes ist mein Sohn XXXX ausgezogen, XXXX hat nach wie vor bei mir gewohnt. Als XXXX umgebracht wurde (am XXXX), haben XXXX und XXXX das Haus am 02.05.2010 verlassen, sie sind geflüchtet, sonst hätte man sie mitgenommen und gefoltert. XXXX (die Zweitbeschwerdeführerin) hat eine Zeit lang bei mir gelebt ca. Sommer bis Herbst 2009 das war nach dem Verschwinden von XXXX aber vor seinem Tod. Als XXXX gestorben ist war XXXX (die Zweitbeschwerdeführerin) bei ihrer Großmutter in XXXX, ich war in XXXX. Ich war bei meiner Schwester XXXX in XXXX das war vor meiner Ausreise nach Österreich. Ich war in XXXX bei meiner Schwester (XXXX), ich habe mit ihr zusammen gearbeitet, das war vor dem Tod von XXXX. Nach XXXX Tod war ich bei meinem Bruder XXXX in XXXX, bei meiner Schwester XXXX in XXXX und auch bei der Schwester XXXX in XXXX. Ich habe abwechselnd bei diesen dreien gewohnt.
R: Diese Angaben werden der Beschwerdeführerin rückübersetzt. Treffen diese Angaben zu?
BF1: Ja.
R: Haben Sie selbst im Laufe Ihres Lebens jemals außerhalb der Russischen Föderation gelebt?
BF1: Nein.
R: Haben Sie selbst im Laufe Ihres Lebens in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens gelebt?
BF1: Nein ich war immer in Tschetschenien.
R: Sie haben angegeben, dass Sie als Flüchtling in Inguschetien waren.
BF: Ich habe das verwechselt. Ich war 1999-2003 als Flüchtling in Inguschetien. Sonst war ich nirgends."
Sie habe kein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens, habe in Österreich noch nie gearbeitet, auch nicht ehrenamtlich, habe noch nicht versucht, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, würde aber gerne arbeiten, weil ihr sonst langweilig werde. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung und lebe in einem Quartier der Grundversorgung. In ihrer Freizeit lese sie in ihrem Zimmer, setze sie sich in dne Hof oder gehe sie im Wald spazieren. Sie gehe auch nach St. Pölten. Sie habe drei Deutschkurse besucht und selbst bezahlt. Allerdings weist die Beschwerdeführerin nur geringe Deutschkenntnisse auf. Davon abgesehen nehme sie keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch und sei nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Sie habe ihre Söhne im Bundesgebiet, sonst verfüge sie über keine besonderen Bindungen zu Österreich. Seit der Asylantragstellung habe sie das Bundesgebiet nicht verlassen und sei unbescholten.
Sie habe in Österreich einen Autounfall gehabt, aber es gehe ihr gut. Sie habe manchmal Kopfschmerzen, aber keine ernsten gesundheitlichen Probleme.
Sie habe ihren Inlandsreisepass vorgelegt, über einen Auslandsreisepass habe sie nie verfügt. Die Tickets für die Ausreise habe die Zweitbeschwerdeführerin besorgt, sie habe sich um nichts gekümmert. Sie seien an der Grenze nicht kontrolliert worden, an eine Ticketkontrolle könne sie sich nicht erinnern. Sie habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht. Zu ihren Fluchtgründen befragt gibt die Erstbeschwerdeführerin an: "Ich bin von Tschetschenien geflüchtet, weil ich Angst um mein Leben hatte. Man hätte mich dort umgebracht.
[...]
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Bewegung oder Partei?
BF1: Nein.
R: Wurden Sie auf Grund Ihrer Rasse oder Ihrer Nationalität verfolgt?
BF1: Ja, Kadyrow bringt uns ja nach wie vor um.
R: Meinen Sie aus ethnischen Gründen?
BF1: Die Kadyrow-Leute hängen den Leuten verschiedenes an und machen ihnen Probleme.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF1: Die Leute schaffen dort den Leuten Probleme, so entstehen die Fluchtgründe.
R: Bitte schildern Sie lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben!
BF1: XXXX ist verschwunden und ich wurde in der Zeit zur Polizei geladen.
R: Bitte schildern Sie mir Ihre Fluchtgründe in einem zusammenhängenden Vortrag.
BF1: Ich wurde vor dem Tod von XXXX zwei Mal mitgenommen. Nach seinem Tod hat man nach mir überall gesucht. Nach dem Tod von XXXX wurde ich auch mitgenommen. Bei uns in Tschetschenien gibt es in jeder Ortschaft einen Polizeibezirksinspektor. Ich wurde zur Polizei mitgenommen. Ich war in XXXX bei meinem Bruder. Der Bezirkspolizeiinspektor hat mir gesagt, dass ich nach XXXX fahren soll. Ich habe schon gesagt, dass man mich zwei Mal mitgenommen und wieder freigelassen hat. Ich habe gedacht, dass man mich wieder freilassen wird, deswegen war ich einverstanden mit ihm nach XXXX zu fahren. Als wir nach XXXX gekommen sind, hat uns dort ein Auto erwartet. Das war ein militärisches Fahrzeug, die Leute trugen militärische Uniformen. Er hat mich an diese Leute übergeben. Er hat mich den Leuten übergeben und ich musste mich in das andere Auto setzen. Ich wurde nach XXXX zum FSB gebracht. Ich wurde dann in ein Zimmer gebracht. Man hat mir Fragen gestellt, wo sich XXXX und XXXX befinden. Ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, wohin sie gegangen sind. Man hat mir jedoch gesagt, dass ich das weiß, weil mich XXXX anruft. Ich hatte Angst, ich habe gesagt, dass er mich nicht anruft und ich mit ihm keinen Kontakt habe. Man hat mich gefragt, wo sie sich befinden und man hat mir vorgeworfen, dass ich ihnen geholfen habe. Man hat mir gesagt, dass ich ihnen geholfen habe als sie weggegangen sind. Man hat mich gefragt ob ich Kontakt mit ihnen habe. Ich habe gesagt, dass ich Kontakt mit XXXX habe. Aber ich habe die Nummer von XXXX gelöscht, damit man diese nicht feststellen kann. Was XXXX anbelangt habe ich überhaupt nicht gewusst wo er sich befindet. Er hat mich niemals angerufen. Mit XXXX habe ich ein bisschen Kontakt gehabt. Er hat sich Sorgen um mich gemacht, weil ich allein geblieben bin. Er hat mich kontaktieren um zu erfahren wie es mir geht, aber ich habe seine Nummer gelöscht. Offensichtlich hat man aber gewusst, dass ich mit ihm in telefonischen Kontakt stehe und deswegen hat man mich auch mitgenommen. Ich habe nichts über meine Söhne erzählt. Ich wollte das nicht. Ich habe den Leuten gesagt, dass sie bereits zwei meiner Söhne umgebracht haben und das dies ausreichend sein muss. Ich habe gesagt, dass ich keine Fragen beantworten werde. In der Nacht hat man mich dort gelassen und mich in einen anderen Raum gehalten, dort wurde ich festgehalten. Die Leute sind immer wieder, die ganze Nacht gekommen, und haben mich gefragt ob ich jetzt die Fragen beantworten werde. Ich hatte Angst, ich wollte nichts erzählen. Man hat mich dann zu verhöhnen begonnen und gesagt, dass ich die Mutter von Terroristen wäre. Und dass man mich, meine Schwiegertochter und meine Enkelkinder umbringen würde. Ich bin dort gesessen und habe geweint. Man hat mich an den Haaren gepackt und mit meinem Kopf an die Wand geschlagen. Dann nach einigen Sekunden kam ein anderer Mann mit Papieren. Er hat zu mir gesagt, dass ich mich beruhigen soll und ich nicht geschlagen werde und dass ich alles über meine Söhne erzählen soll. Er hat gesagt, dass ich die Papiere unterschreiben soll und dass man mich dann freilassen wird. Ich habe die ganze Verantwortung auf mich genommen, um dort nicht weiter bleiben zu müssen. Ich habe gesagt, dass ich alles sagen werde, die Telefonnummer und wo sie sich befinden, ich wollte nur das man mich in Ruhe lässt. Ich habe gesagt, dass ich das mitteilen werde, wenn ich die genauen Adressen von ihnen in Erfahrung bringe. Ich war nicht mehr im Stande mich dort weiter zu befinden. Ich hatte Angst, weil mir die Leute dort immer gesagt haben, dass sie mich umbringen. Man hat mich gezwungen die Papiere zu unterschreiben und ich habe das gemacht. In der Früh wurde ich freigelassen, ich war in XXXX im Zentrum. In XXXX habe ich ein Auto angehalten und dann bin ich nach XXXX und von dort bin ich dann nach XXXX zu meinem Bruder gefahren. Ich bin dort gesessen und habe geweint, habe meinen Bruder alles erzählt. Mein Bruder hat gesagt, dass man uns nicht in Ruhe lassen wird. Meine Schwiegertochter und mich nicht und dass wir von dort wegfahren sollen. Mein Bruder hatte auch deswegen Probleme, er wurde unseretwegen auch einmal mitgenommen, deswegen haben wir entschieden von dort wegzufahren. XXXX war damals bei der Großmutter in XXXX. Ich bin bei meinem Bruder gesessen und habe geweint, mein Bruder hat XXXX über irgendjemanden zu uns holen lassen nach XXXX. Mein Bruder hat uns unsere ganze Situation erklärt. Er hat uns gesagt, dass es für uns besser sein wäre von dort wegzufahren und hat alles organisiert. Wir haben entschieden von dort wegzufahren und mein Leben, das Leben meiner Schwiegertochter und das Leben meiner Enkel zu retten. Am 15. wurde ich mitgenommen, am 16. freigelassen und am 20. bin ich mit XXXX von XXXX nach Grozny gefahren. Sie hatte auch Angst. Ihre Situation war ebenfalls schlecht. So sind wir von dort weggefahren. Ich bin deswegen nicht zur Großmutter gegangen, bei der XXXX war, damit sie keine Probleme bekommt. Daher hat mein Bruder sie zu uns gerufen damit sie keine Probleme bekommt.
R: Sie sind zwei Mal vor XXXX Tod mitgenommen worden und einmal nach XXXX Tod. Ist das richtig?
BF1: Ja.
R: Wann wurden Sie vor XXXX Tod mitgenommen?
BF1: Als er verschwunden ist und XXXX umgebracht wurde. Ich weiß die Daten nicht mehr. Das war ca. im Jahr 2009.
R: Was wollte man damals von Ihnen wissen?
BF1: Wo XXXX sich befindet.
R: Nach XXXX Tod gab es nur eine Mitnahme?
BF1: Ja, deswegen bin ich hin und her gependelt. Damit man mich nicht ergreifen kann. Ich wurde deswegen nur einmal mitgenommen weil ich auf der Flucht war.
R: Sie haben nur gesagt am 15. Darf ich annehmen, dass das der 15.08.2011 war?
BF1: Ja, damals wurde ich nach XXXX gebracht und am 16.08.2011 in der Früh wurde ich wieder freigelassen.
R: Wie wurden Sie am 15.08.2011 gefunden? Sie waren ja immer auf der Flucht.
BF1: Ich war bei meinem Bruder. Die Leute im Dorf wussten, wer ins Dorf kommt und wer von dort weggeht. Der Bezirksinspektor ist zu meinem Bruder gekommen und hat nach mir verlangt.
R: Warum wurden Sie nicht bereits früher gefunden, wenn im Dorf immer bekannt war wer kommt und wer geht?
BF1: Man hat in XXXX den Bezirksinspektor gesagt, dass er mich holen soll.
R: Das heißt der Bezirksinspektor bekam erst zu diesem Zeitpunkt den Auftrag Sie zu holen.
BF1: Ja.
R: Wie wurden Sie geladen? Schriftlich oder ist der Inspektor zu Ihnen gekommen?
BF1: Er hat nach mir verlangt, er sagte, dass ich in den Hof kommen soll. Und er hat gesagt, dass ich in der Früh mit ihm mitkommen soll. Er ist persönlich gekommen. Eine schriftliche Ladung hat es nicht gegeben. Vor dem Tod von XXXX hat mich der Inspektor auch hingebracht. Ich habe schon gesagt, dass man mich zwei Mal nach XXXX gebracht hat. Damals gab es keine Ladung, der Bezirksinspektor hat nur gesagt, dass ich dorthin kommen muss. Ich weiß die Daten nicht, das war im Sommer. Das war im Sommer bis zum Herbst.
R: Hatten Sie Kontakt zu Ihrer Schwiegertochter im Zeitraum zwischen XXXX Tod und Ihrer Mitnahme.
BF1: Ich hatte zwar Kontakt zu ihr, aber ich bin nicht dorthin gegangen. Wir haben selten telefoniert. Wir hatten beide Handys.
R: Hatten Sie in diesem Zeitraum Kontakt zu XXXX und XXXX?
BF1: XXXX war nicht da und mit XXXX habe ich nur selten telefoniert. Deswegen wurde ich auch mitgenommen.
R: Sie haben erzählt, dass XXXX nach dem Tod von XXXX geflüchtet ist, am 02.05.2010, wann hatten Sie dann wieder Kontakt zu ihm.
BF1: Das war in der Zeit bis zu meiner Ausreise.
R: Wann hat er Sie zum ersten Mal angerufen?
BF1: Am 15.08. wurde ich mitgenommen, also war das vorher. Im Juni, im Sommer im Jahr 2011. Im August war ich ja weg. Ich hatte über ein Jahr keinen Kontakt mit XXXX. Der Kontakt ist aus Österreich erfolgt.
R: Beim BAA haben Sie angegeben, dass er sich manchmal aber nicht allzu oft bei Ihnen meldet. Das klingt nach mehr Kontakt.
BF1: Nein, das war im Juni und im Juli vor meiner Abreise hatte er mit mir ein bisschen Kontakt mit mir gehabt. Er wollte nur wissen, wie es mir geht. Man hat das aber gleich in Erfahrung gebracht, daher wurde ich mitgenommen.
R: Wie hat man das in Erfahrung gebracht?
BF1: Es werden überall die Telefongespräche abgehört. Man hat die Telefongespräche abgehört und daher hat man das gewusst. Ich habe Ihnen auch gesagt, dass ich die Nummer von dort gleich gelöscht hat, damit man diese nicht in Erfahrung bringt.
R: Sie haben gerade gesagt, um Ihre Schwiegertochter und deren Großmutter nicht besucht haben um sie nicht in Gefahr zu bringen. Gleichzeitig geben Sie an, mit ihr telefoniert zu haben und obwohl ihr Telefon überwacht wurde, hätte sie das nicht auch in Gefahr gebracht?
BF1: Ich habe sie nur gefragt, ob es ihr gut geht und wie es den Enkeln geht. Andere Kontakte hat es nicht gegeben.
R: Hatten Sie rund um den Tod von XXXX Kontakt mit Ihrer Schwiegertochter?
BF1: Als ich in XXXX war, haben mir auch andere Dorfbewohner über sie berichtet. Sie habe gesagt, dass sie die Föderalen nicht in Ruhe lassen.
R: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass nach dem Tod von XXXX sie und Ihre Schwiegertochter allein zu Hause waren. Jetzt sagen Sie, dass Ihre Schwiegertochter bei ihrer Großmutter gelebt hat und sie nur telefonischen Kontakt hatten.
BF1: Wir waren nur bis zum Herbst 2010 zusammen als XXXX verschwunden ist, dann nicht mehr.
[...]
R: Haben Sie mit Ihrer Schwiegertochter telefoniert als XXXX beerdigt wurde?
BF1: Nein.
[Betreffend die Mitnahme:]
BF1: Das erste Auto war das private Auto des Inspektors, das zweite Auto war ein militärisches Auto der FSB.
[...]
R: Wie darf ich mir das militärische Auto vorstellen?
BF1: Die Scheiben waren verdunkelt, ich konnte nichts mehr sehen.
R: Man konnte nicht nach außen sehen?
BF1: Nein das habe ich nicht gesehen, der FSB hat mich weitergebracht.
R: Was bedeutet "die Scheiben waren verdunkelt"?
BF1: Ich habe zwei Leute in militärischen Uniformen wahrgenommen, die mich in das andere Auto gebracht haben, als ich schon im Auto war habe ich nichts mehr gesehen.
R: Was bedeutet das, "Sie haben nichts mehr gesehen"?
BF1: Wie sollte ich das wissen, das war der tschetschenische und der föderale FSB. Sie waren zusammen, dort zeigt man den Leuten nicht, wenn man sie dorthin bringt.
R: Man sah bei diesem militärischen Auto nicht nach außen. Ist das richtig?
BF1: Ich war hinten und habe nichts sehen können.
R: Das war ein größeres Fahrzeug mit abgetrenntem Fahrgastraum?
BF1: Es war alles verdunkelt, ich habe nichts gesehen.
R: Sie sind in der Früh in dieses Auto umgestiegen, war das in einem dunklen Bereich oder war es rundherum hell?
BF1: Das war vor dem Dorf. Das war eine leere Stelle.
R: Sie müssen ja das Auto sehen, bevor sie umgestiegen sind.
BF1: Ich habe zwei Personen in militärischen Uniformen gesehen.
R: Ist der Inspektor mit Ihnen ausgestiegen?
BF1: Er hat mich übergeben und ist weggegangen.
R: Was heißt das? Ist er sitzen geblieben oder ist er ausgestiegen?
BF1: Ich weiß es nicht, ich wurde gleich ergriffen. Man hat die Tür aufgemacht, er ist ausgestiegen, ich bin ausgestiegen und man hat mich in das andere Auto gebracht. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich habe Angst vor Menschen in Militäruniformen, diese Angst habe ich auch jetzt noch.
R: Sie sind auf einer Rückbank im zweiten Auto gesessen?
BF1: Ich saß am Sitz, aber ich kann mich an nichts erinnern. Ich habe gezittert. Ich war im Stress. Deswegen kann ich mich daran nicht erinnern wo ich gesessen bin.
R: Wissen Sie noch wie die Tür aufgegangen ist?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern. Er ist ausgestiegen und ich bin ausgestiegen und er hat mich übergeben. Ich war überhaupt nicht im Stande darüber nachzudenken.
R: Ist einer der FSB-Leute bei Ihnen gesessen?
BF1: Ich bin alleine gesessen, zwei saßen vorne.
R: Das heißt Sie haben nach vorne durchgesehen?
BF1: Ich weiß, dass sie vorne gesessen sind und ich hinten, ich habe nicht einmal hingeschaut. Ich bin eine Frau, ich hatte Angst. Das war schwer für mich.
R: Da hinten war es dunkel?
BF1: Es war dunkel ich habe die Straße nicht gesehen. Die Fenster waren so, dass ich die Straße nicht sehen konnte.
R: Wo sind Sie aus dem Auto ausgestiegen?
BF1: Im Hof der FSB.
R: Woher wussten Sie, dass das der Hof des FSB war?
BF1: Das war ein großer Hof wo wir ausgestiegen sind.
R: Hat Ihnen einer der Männer die Tür geöffnet?
BF1: Sie haben mir die Tür aufgemacht und ich bin ausgestiegen. Die Fahrt war nicht lange, ich bin am Rande des Dorfes umgestiegen, damit mich keiner wahrnimmt. Im Zentrum sieht man das ja. Der FSB und die Polizei befinden sich im Zentrum, deswegen hat man mich am Rande der FSB aussteigen lassen.
R: Als Sie aus dem Auto ausgestiegen sind, wie ging es dann weiter?
BF1: Wir sind durch eine Tür in ein Zimmer gekommen.
R: Mussten Sie dadurch über den Hof laufen?
BF1: Das war im Hof. Ich musste aussteigen und wir sind in ein Zimmer gegangen.
R: Sind Sie dann über einen Gang in das Zimmer gelangt?
BF1: Ich habe nichts wahrgenommen, man hat mich in einen Raum gebracht. Ich kann mich an das Zimmer erinnern, in welches ich gebracht wurde.
R: Haben Sie die beiden Männer dorthin gebracht oder kamen auch andere?
BF1: Die beiden Männer haben mich in das Zimmer gebracht, dort sind auch andere Personen gewesen. Auf dem Weg habe ich niemanden getroffen.
R: Wie darf ich mir das Zimmer vorstellen in welches Sie gebracht wurden?
BF1: Es war im Erdgeschoss, die Wände habe ich mir nicht angeschaut, es war so ein Raum wie hier. Ich kann mich nicht erinnern ob es Fenster gab.
R: Schildern Sie mir den Raum so gut Sie können.
BF1: Es war ein Zimmer wie der Verhandlungssaal. Es gab einen Computer, ich habe mich nicht umgeschaut, auch die Wände habe ich mir nicht angeschaut.
R: Wie viele Menschen waren in diesem Raum?
BF1: Einer der dort gesessen ist hat mir Fragen gestellt. Er war in einer Uniform, dies war einer schwarzen Uniform, ich weiß nicht ob es eine Polizeiuniform war.
R: Sie haben gesagt, dass mehrere Personen in diesem Raum waren, wer war noch aller da?
BF1: Es waren zwei Leute dort, nicht mehr.
R: Sie wurden in diesem Zimmer befragt. Was wurden Sie gefragt?
BF1: Über meine Söhne XXXX und XXXX.
R: Was wollten Sie genau wissen?
BF1: Wohin sie ge[...]fahren sind, ob ich ihnen geholfen habe als sie weggefahren sind.
R: Hat es sonst noch Fragen gegeben?
BF1: Es gab auch andere Fragen, aber ich habe diese nicht beantwortet. Zum Beispiel ob mich meine Söhne anrufen oder nicht, zum Schluss haben Sie gewusst, dass XXXX mit mir telefoniert habe. Ich habe gesagt, dass ich keinen Kontakt hatte.
R: Gab es sonst noch Fragen, außer die eben geschilderten?
BF1: In dem Raum nicht.
R: Wurden Sie noch in einem anderen Raum befragt?
BF1: Ich habe die Fragen nicht beantwortet und dann hat man mich in einen anderen Raum gebracht, dort wurde ich festgehalten, in der Nacht sind Leute gekommen und haben mir Fragen gestellt. Das waren zwei andere Leute. Man hat mir schmutzige Sachen gesagt zB. das ich Terroristin bin. Ich glaube es waren Kadyrows Leute. Sie haben mich einfach nicht in Ruhe gelassen.
R: Wo war das zweite Zimmer im Verhältnis zum ersten Zimmer?
BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Man hat mich hingebracht. Ich kann das nicht beschreiben.
R: Wer hat Sie in den anderen Raum gebracht?
BF1: Die Leute die dort gesessen sind und mich befragt haben. Sie haben mich in einen anderen Raum gebracht, weil ich die Fragen nicht beantwortet habe.
R: Wurden Sie vor dem 1. oder 2. Raum durchsucht?
BF1: Ich wurde nie durchsucht man hat mich nur dorthin gebracht.
R: Durften Sie Ihre Handtasche mitnehmen oder hatten Sie nichts dabei?
BF1: Ich hatte schon eine Tasche mit, aber man hat diese nicht überprüft. Mich hat ja der Inspektor übergeben. Ich habe nur eine Handtasche mit dem Telefon.
R: Der Inspektor hat Sie auch nicht durchsucht?
BF1: Nein. Man wusste auch, dass ich nichts habe. Daher hat man mich auch nicht durchsucht.
R: Das heißt, Sie wurden nach den Telefonaten mit Ihren Söhnen befragt, aber der FSB hat nicht Ihre Handtasche und Ihr Handy überprüft?
BF1: Nein sie haben nichts überprüft. Aber ich habe die Nummer ja gelöscht, das habe ich Ihnen aber nicht gesagt.
R: Wie lange waren Sie in diesem zweiten Raum?
BF1: Man hat mich in ein anderes Zimmer gebracht und dort war ich bis in der Früh.
R: War da eine Tür zugesperrt?
BF1: Natürlich war die Tür zugesperrt, aber die Leute sind rein und raus gegangen.
R: Waren Sie alleine dort?
BF1: Natürlich war ich allein dort. Ich habe dort geweint, man hat mich dort mit dem Kopf an die Wand geschlagen.
R: Können Sie dieses Zimmer näher beschreiben?
BF1: Das war ein kleiner Raum. Dort gab es ein kleines vergittertes Fenster. Ich saß auf den Boden, es gab kein Bett.
R: Was war das für ein Boden.
BF1: Ich kann mich nicht erinnern, ich bin einfach dort gesessen. Ich habe geweint, aber ich habe das vergitterte Fenster wahrgenommen. Ich war nicht in einem so einen Zustand, dass ich Boden oder Wände beschreiben konnte.
R: War es finster oder hat ein Licht gebrannt?
BF1: Es war ein normaler Raum.
R: Wie war die Tür?
BF1: Ich kann mich nicht daran erinnern. Ich wusste, dass ich mich in einer geschlossenen Zelle befinde, ich habe geweint, mir ist es schlecht gegangen, darum konnte ich mir nichts merken. Ich hatte Angst um mein Leben oder das ich wo anders hingebracht werde, mir war nicht danach mich umzuschauen. Bei uns verschwinden auch die Frauen, wenn sie mitgenommen werden, ich habe schon von einigen solchen Fällen gehört. Daher war ich in einem Schockzustand. Seit dem habe ich überhaupt Angst vor der Polizei, wenn ich die Polizei sehe, wird mir schlecht. Dieser Stress ist bei mir geblieben.
R: War die Mitnahme noch während des Ramadan?
BF1: Ich kann mich auch daran nicht erinnern. Ich weiß nicht ob das im Ramadan war.
R: Meinen Sie damals war kein Ramadan oder haben Sie diesen nicht eingehalten?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern, ich habe jedoch nichts gegessen. Das war nicht im Ramadan. Man hat mir nur Wasser gegeben aber nichts zu essen, das war im zweiten Raum, als ich dort gesessen bin und geweint habe.
R: Wie haben Sie Wasser bekommen?
BF1: In einem Glas, man hat mir dort das Wasser in einem Glas hingestellt.
R: Mussten Sie dann auch nicht einmal auf die Toilette?
BF1: Nein ich bin dort nur gesessen. Man hat mir ja nur einmal Wasser gegeben.
R: Schildern Sie nochmal wie Sie freigelassen wurden.
BF1: In der Nacht sind die Leute immer wieder hingekommen und wieder weggegangen, haben immer wieder Fragen gestellt. Dann ist einer von ihnen wieder hereingekommen, ich denke das war schon in der Früh. Er hat mir gesagt, dass ich freigelassen werde, wenn ich die ganze Information über sie sage. Sie sind meine Söhne, XXXX und XXXX. Man wollte auch die zwei, die noch am Leben geblieben sind umbringen. Deswegen hat man nach Ihnen gefragt.
R: Wie wurden Sie freigelassen?
BF1: Ich habe alles auf mich genommen, das bedeutet die Verantwortung für meine Söhne. Ich habe die Leute belogen und ihnen gesagt, dass ich alles was ich über meine Söhne in Erfahrung bringen werde, ihnen sagen werde, auch wo sie sich befinden und die Telefonnummer.
R: Wie ist es dann weitergegangen?
BF1: Ich habe also gesagt, dass ich ihnen alles sagen werde. Man hat mir gesagt, dass ich ein Papier zu unterschreiben habe, obwohl ich nicht wusste was ich unterschreibe. Ich habe es unterschrieben um freigelassen zu werden.
R: Wie ging es weiter?
BF1: In der Früh wurde ich in XXXX freigelassen.
R: Wie ist die Freilassung passiert?
BF1: Ich wurde in der Früh in XXXX freigelassen.
R wiederholt die Frage.
BF1: Sie haben das Tor aufgemacht und ich setzte mich in ein Auto und fuhr nach XXXX.
[...]
R: Wurde im Zuge der Anhaltung jemals Ihre Identität überprüft?
BF1: Nein sie haben nur mit mir gesprochen und nichts überprüft. Man hat mir ständig Fragen gestellt.
R: Gab es sonst noch Gefährdungen gegen Sie?
BF1: Man hat mich zwei Mal mitgenommen, befragt und wieder freigelassen.
R: Gab es sonst noch Gefährdungen gegen Sie?
BF1: Nein. Ich war sonst auf der Flucht damit man mich nicht finden konnte.
R: Vor der Polizei in der Einvernahme auf Tschetschenisch haben Sie Sie noch Hausdurchsuchungen angegeben.
BF1: Bei uns zu Hause?
R: "Sie durchsuchten unser Haus mehrmals".
BF1: Nein das habe ich nicht gesagt, das hat man nicht richtig aufgeschrieben.
V: Das wurde bereits in der Einvernahme vor dem BAA richtig gestellt.
R: Sie erzählen vor dem BAA von einem getöteten Hund.
BF1: Als ich auf der Flucht war und bei meiner Schwester XXXX in XXXX war, war der Hund die ganze Zeit bei uns im Hof.
[...]
R: Wem hat der Hund gehört?
BF1: Meine Nachbarn haben immer unter den kleinen Eingang das Essen hingeschoben.
R: We[m] gehört der Hund?
BF1: Ich war nicht da, das haben die Nachbarn gewusst. Er war nicht nur im Haus, der Hund ist hin und her gegangen.
R: Wa[r] das Ihr Hund?
BF1: Ja.
R: Der Hund ist in Ihrem Haus geblieben und die Nachbarn haben diesen gefüttert?
BF1: Ja. Aber der Hund war nicht eingesperrt, er ist hin und her gegangen. Die Nachbarn haben ihn gefüttert. Meine Nachbarn haben mir erzählt, dass Militärleute zu meinem Haus gekommen sind, der Hund hat gebellt und wollte sie nicht rein lassen. Die Nachbarn haben mir gesagt, dass der Hund dann erschossen bei der Pforte gelegen ist.
R: Haben Sie sonst noch etwas zu Ihren Fluchtgründen anzugeben?
BF1: Nein.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien konkret erwarten?
BF1: Man wird mich mitnehmen und man wird XXXX auffordern nach Hause zu kommen. Man hat ihn grundlos zur Fahndung ausgeschrieben, obwohl er "sauber" ist, er hat nichts gemacht. Trotzdem würde er von den Kadyrow-Leuten aufgegriffen."
Der von der Erstbeschwerdeführerin verwiesene Link lautet in Übersetzung:
"XXXX XXXX/Föderale Fahndung/Suche nach Personen/Gesucht wird XXXXXXXX/Geburtsdatum: wurde entfernt/Geschlecht:
Männlich/Geburtsort: Tschetschenien/Rayon XXXX /Dorf XXXX/Art der Fahndung: Föderal (Kundmachung) /Grund der Fahndung: Versteckt sich von der Staatsanwaltschaft. /Nummer der Fahndungssache: XXXX /Datum der Fahndungssache: XXXX/Rundschreiben: XXXX/Datum des Verschwindens: 28.02.2010/Sicherungsmaßnahme: Schriftliche Verpflichtung zur Nichtausreise. /Unterabteilung die die Fahndung in Auftrag gibt: Innenministerin für die Tschetschenische Republik. Abteilung für innere Angelegenheiten XXXX./Aufnahmedatum: 23.06.2010 /Aufnahmezeit: 23:01:19/Passserie: wurde entfernt/Passnummer: wurde entfernt"
Zur Fahndung führt die Erstbeschwerdeführerin aus: "Wir haben erst vor kurzem von der Fahndung gehört, wir haben das vorher nicht gewusst. Ich glaube, dass XXXX selbst sie gefunden hat, zu Hause habe ich das nicht gewusst. Der Bruder meines Mannes ist 70 Jahre alt und lebt in Grozny. Mit seiner Schwiegertochter hatte ich Kontakt, ich habe sie gefragt, ob man nach uns fragt. Sie hat gesagt, dass man natürlich nach uns fragt und dass man den Bruder meines Mannes alle zwei Monate nach XXXX bringt. Man wirft ihn vor, dass er in Kontakt mit uns steht, er hat ihnen gesagt, dass wir weggefahren sind und dass man uns in Ruhe lassen soll. Man hat ihn gesagt, dass er XXXX auffordern soll nach Hause zu kommen. Seine Schwiegertochter hat mir gesagt, dass man den Bruder meines Mannes immer wieder dorthin bringt. [...] Das wird man nicht bestätigen. Kadyrow und Putin sind zwei Hunde, das wird nur so geschrieben. Putin ist hinterlistig wie ein Fuchs. Mann kann das immer irgendwie sagen, warum wurde er überhaupt in diese Liste eingetragen. Welches Interesse verfolgt der, der diesen Namen in diese Liste einträgt. Ich war in einem Schockzustand. Es ist nicht gut wenn jemand zur Fahndung ausgeschrieben ist. Man lässt uns auch hier nicht in Ruhe. [...] Die Fahndung ist ein Problem. Wenn er nach Tschetschenien kommt, wird er gleich umgebracht. Man hat schon zwei meiner Söhne grundlos umgebracht. Man hat mir das damals bei der Einvernahme nicht so erzählen lassen wie jetzt. Solange die Obrigkeit dort ist, kann meine Familie nicht dorthin zurückkehren, erst wenn sich die Obrigkeit ändert können wir zurückkehren. Erst wenn Kadyrow und Putin weg sind können wir dort wieder leben. Erst dann wird sich die Situation ändern ansonsten haben wir keine Chance. Der Bruder meines Mannes wird immer wieder vorgeladen, wir haben keine Chance dort. Bitte notieren Sie, dass ich Angst haben, ich möchte nicht in den Händen dieser Leute sterben."
Auf die Frage, was ihr drohen würde, wenn sie an einen anderen Ort in der Russischen Föderation ziehen würde, antwortete die Erstbeschwerdeführerin: "Wir werden nirgends in der Russischen Föderation hinfahren. In Russland ist Putin, in Tschetschenien ist Kadyrow, diese halten zusammen.
R: Ihr Sohn hat zwei Mal in der Einvernahme vom 30.06.2010 angegeben, dass seine Eltern derzeit in Russland leben, "wir haben gemeinsam am 02.05.2010 Tschetschenien verlassen. Meine Eltern leben derzeit in Russland, in Strawopol. Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie bei Verwandten mütterlicherseits leben." Was sagen Sie dazu, sie haben ausdrücklich angegeben nur in Tschetschenien bzw. Inguschetien gelebt zu haben.
BF1: Wir waren nie in Stawropol, er muss sich geirrt haben.
R: In seiner Einvernahme vom 28.07.2010 sagt ihr Sohn, "meine Mutter und ihr Bruder sind noch im Herkunftsland, sie leben aber in Stawropol, mein Bruder heißt XXXX." Was sagen Sie dazu?
BF1: Sie sind zusammen geflüchtet, XXXX und XXXX am 02.05.2010 in der Früh.
R: Ich habe mir auch das Einvernahmeprotokoll Ihres Sohnes XXXX besorgt, dieser hat am 17.09.2012 auch davon gesprochen, dass nachdem sein zweite Bruder getötet wurde, er den Entschluss gefasst habe, dass wir das Land verlassen müssen. In der Zeit nach 2009 habe er sich in Rostov und danach in Harkov in der Ukraine [aufgehalten]. Waren Sie nach dem Tod Ihres Sohnes XXXX in Tschetschenien oder nicht?
BF1: Ich bin geblieben, sie sind weggefahren. Ich weiß nicht, wo sie sich befunden haben. Sie waren auf der Flucht, aber ich weiß nicht wo.
R: Warum hat Ihr Sohn unter Wahrheitspflicht angegeben, dass sie in Starowpol leben obwohl Sie in Tschetschenien geblieben sind?
BF1: Vielleicht hat er etwas verwechselt. Vielleicht sind er oder XXXX über Stawropol und Rostov geflüchtet. Sie haben sich getrennt.
R: Ihre Söhne haben immer nur angegeben, befragt worden zu sein hinsichtlich des Aufenthaltsortes von XXXX [...].
BF1: Ja deswegen wurden sie mitgenommen und niedergeschlagen.
R: Welche Gefahr sollte nach dem Tod von XXXX noch drohen?
BF1: Man hat ihn als Terrorist bezeichnet. Man hat gesagt, dass den Leuten in den Bergen hilft und ihnen etwas gibt. Er wurde aus diesem Grund mitgenommen und mit Strom gefoltert. Man hat ihn vorgeworfen und ihnen das Essen zu bringen. So hat man ihn bestraft. Man bezeichnet ihn auch jetzt noch als Terrorist. Ich spreche von XXXX. Er wurde 2008 mitgenommen und so hat das ganze begonnen. Man hat wegen XXXX meine Familie verfolgt und als Terroristen bezeichnet.
R: Wann hat XXXX den Vorwürfen zu Folge die Rebellen unterstützt - im ersten oder im zweiten Krieg?
BF1: Mein Sohn XXXX war damals noch sehr jung. Das war 1999 bis 2003 in Inguschetien, es hat damals noch keinen Konflikt gegeben, sie waren noch so jung. Ab dem Zeitraum 2004 - 2008, als er sein Geschäft in Grozny hatte. Manchmal hassen sich Tschetschenen untereinander, deswegen wurden viele Beschwerden vorgelegt, dass er Hilfe leistet etc. Als er mitgenommen wurde, hat er mir das erzählt. Er hat keine Fragen beantwortet. Er sagte, dass er unschuldig ist und mit niemandem Kontakt hat. Mein Sohn hat mir alles erzählt nachdem er freigelassen wurde. (die BF1 weint) Es sind so viele Papiere auf den Tisch gelegen. Er war ja mit niemandem in Verbindung, wir wissen bis jetzt nicht, wer solche Informationen über ihn abgegeben hat. So hat das alles begonnen. XXXX ist mit den Kindern geblieben, so hat das alles begonnen. Wir wissen auch nicht wie es dazu gekommen ist."
Nach der Rückübersetzung ergänzt die Erstbeschwerdeführerin: "Ich habe einen Verwandten väterlicherseits in Stawropol gehabt, wahrscheinlich sind meine Söhne zu ihm geflüchtet. XXXX und XXXX haben das wahrscheinlich verwechselt, ich war nicht dort. Sie haben sich dann getrennt, der eine in die eine Richtung, der andere in die andere Richtung. Der Verwandte väterlicherseits in Stawropol ist vor 2 Jahren gestorben. Wahrscheinlich waren meine Söhne bei ihm.
Zur Übersetzung des Inlandsreisepasses möchte ich angeben, dass der dort erwähnte Auslandspass verloren gegangen ist, ist habe ihn nicht, ich habe ihn verloren nachdem wir die Ukraine verlassen haben.
[...]
BF1: Zur Befragung möchte ich angeben, dass man mich nicht nur zu meinen Söhnen XXXX und XXXX befragt hat sondern auch zu ihren Freunden. [...] Weiters möchte ich angeben, dass bei der Befragung ein Tschetschene und ein Russe dabei waren, das war im zweiten Raum. [...] Ich habe in der Handtasche, die ich bei der Befragung dabei hatte, nur mein Telefon. In Tschetschenien ist es nicht wie hier, dass man seine Dokumente immer bei sich haben muss. [...] In dem Raum in dem ich angehalten wurde war es weder hell noch dunkel. [...] Betreffend die "Hausdurchsuchung" möchte ich angeben, dass die Leute in den Hof gekommen sind, das habe ich von den Nachbarn erfahren, die Leute haben auch den Hund getötet und man hat Nachschau gehalten, ob ich da bin. Die Nachbarn haben dann den Hund bestattet. [...] Zur Befragung des Bruders meines Mannes gebe ich an, man wirft ihn nicht vor, dass er in Kontakt mit uns steht, man fordert von ihm, dass XXXX zurückkommen soll und man fragt wo wir sind. Die Leute wissen, dass wir geflüchtet sind. [...] Weiters gebe ich an, dass XXXX keinen Kontakt zu den Kämpfern hat."
Befragt, ob sie den Asylantrag aus familiären Gründen gestellt habe, also um mit ihren Söhnen zusammenzuleben, gibt die Erstbeschwerdeführerin an, sie und die Zweitbeschwerdeführerin seien "auch deswegen hierhergekommen, weil wir in Gefahr waren. Wir sind nicht deswegen gekommen, weil meine Söhne hier sind. Man hat uns in der Russischen Föderation nicht in Ruhe gelassen, daher sind wir hierhergekommen." Sie sei nicht nach Österreich gekommen, um ihre finanzielle Situation zu verbessern.
Die Zweitbeschwerdeführerin gibt in der mündlichen Verhandlung an, in XXXX an der XXXX geboren zu sein. Im Alter von vier oder fünf Jahren sei sie mit ihren Eltern und ihrer Schwester nach Tschetschenien zurückgekehrt, ins Dorf XXXX. Dort habe sie bis 2000 gelebt, dann sei sie mit ihren Eltern ins Dorf XXXX im Bezirk XXXX gezogen. 2002 sei ihr Vater entführt worden. 2004 habe sie geheiratet, sie habe mit ihrem Mann in Grosny gewohnt. 2008 sei das mit ihrem Mann passiert, 2009 sei sie nach XXXX übersiedelt. Dann sei sie für zwei Monate zur Schwiegermutter, der Erstbeschwerdeführerin, dann zu ihrer Großmutter nach XXXX gezogen und habe dort von 2009 bis zur Ausreise gelebt. Sie habe zwei Schwestern und zwei Brüder, die alle in Tschetschenien leben, zu denen sie aber keinen Kontakt habe. In Österreich lebe sie mit den übrigen Beschwerdeführern zusammen, sonst habe sie keine Verwandten in Österreich. Sie habe auch keinen Lebensgefährten.
Sie wisse nichts von einem Aufenthaltstitel außerhalb des Asylrechts und habe in Österreich nie eine ehrenamtlich oder beruflich gearbeitet. Sie habe sich nach der Möglichkeit zu arbeiten erkundigt, aber man habe ihr gesagt, dass Schwarzarbeit strafbar sei, daher mache sie das nicht. Sie beziehe Grundversorgung und lebe in einem Quartier der Grundversorgung. Seit sie sich in dem Quartier in XXXX aufhalte, habe sie sehr viel Kontakt zu anderen Menschen, insb. ihren Nachbarn, die alle Österreicher seien, auch mit den anderen Eltern in der Schule und im Fußballklub des Drittbeschwerdeführers. Sie hat regelmäßig Deutschkurse besucht, die Prüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 bestanden und stellt auch in der Verhandlung ihre guten Deutschkenntnisse unter Beweis. Zusätzlich besucht sie den Kurs "Basisbildung" und hat mit den übrigen Kursteilnehmern gute Kontakte. Sie habe Österreich nach der Asylantragstellung nicht mehr verlassen und sei unbescholten. Auch sonst sei sie mit der Rechtslage nicht in Konflikt geraten.
Bei den Elternsprechtagen sage man ihr, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer in der Schule tüchtig seien und gute Noten hätten. Anders als bei anderen Kindern gebe es bei ihnen nie Beschwerden, dass sie im Hof raufen würden o.ä., weil sie sehr brav seien. Sie hätten guten Kontakt mit den Nachbarsbuben und spielten gemeinsam. Der Viertbeschwerdeführer habe nach einem Jahr mit dem Fußballspielen aufgehört; er habe sich zurückgezogen, nicht mehr die Wohnung verlassen wollen und viel ferngesehen, aber durch die Zeichentrickfilme Deutsch gelernt und seit er Deutsch könne, sei er umgekehrt nicht mehr in die Wohnung zu bringen. Er sei nach nur zehn Monaten vom Kindergarten in die Volksschule gewechselt und habe fast nur Einser im Zeugnis. Der Drittbeschwerdeführer habe die Vorschule besucht und dann in der ersten Klasse Volksschule begonnen. Die Kinder würden auch zu Hause immer Deutsch sprechen wollen, aber die Zweitbeschwerdeführerin verstehe nicht alles und müsse sie immer ermahnen, zu Hause Tschetschenisch zu sprechen.
In Tschetschenien habe sie die Schule abgeschlossen und ein Fernstudium an der staatlichen Universität Grosny absolviert. Sie habe eine höhere Ausbildung machen und Physik, Mathematik oder Geographie studieren wollen, aber die Verhältnisse seien nach dem Verschwinden ihres Vaters nicht so gut gewesen, daher habe sie Agro-Technologie studiert. Nach ihrer Heirat habe ihr Mann gearbeitet und damit haben sie ihren Lebensunterhalt bestritten. Das Studium sei kostenlos gewesen. Bis zum dritten Lebensjahr der Kinder habe sie zusätzlich Kinderbeihilfe bezogen. Die Schwiegermutter, die Erstbeschwerdeführerin, habe auch einen Garten und habe sie zusätzlich versorgt. Nach dem Tod ihres Gatten sei es finanziell schwierig gewesen. Aber im Dorf kenne man sich und die Leute hätten ihr geholfen und den Kindern Geld gegeben. Für sich selbst, für die Kleider habe sie nichts ausgegeben. Ausserdem seien die Kinder ja noch klein gewesen. Die Behörden hätten absichtlich die Ausstellung der Sterbeurkunde ihres Mannes verzögert - normalerweise dauere das drei oder vier Tage, in ihrem Fall aber fast ein Jahr -, damit sie die Witwenpension nicht bekomme. Das sei kein Problem gewesen, weil sie das Kindergeld bekommen habe, aber jetzt bekomme sie gar nichts. Ihre Großmutter bekomme eine Pension und unterstütze sie. Ihre Wohnung in Grosny habe man ihnen weggenommen. Abgesehen von den Immobilien ihrer Schwiegermutter verfüge ihre Familie über ein Haus in XXXX und ein Haus in XXXX. Sie sei nicht aus wirtschafltichen Gründen nach Österreich gekommen.
Manchmal leide sie an Kopfschmerzen, fühle sich schwach oder habe Probleme mit dem Blutdruck, aber im Krankenhaus sage man ihr, dass alles in Ordnung sei. Manchmal habe sie Grippe, dann nehme sie Medikamente ein. Sie habe seit 2008 das Problem, dass sie nicht zunehme. Die Kinder seien gesund, der Drittbeschwerdeführer habe aber oft Nasenbluten. Zuhause habe er oft Ohrenschmerzen gehabt, aber der Arzt habe ihm Tropfen verschrieben und gesagt, dass es nichts Ernstes sei.
Laut der Übersetzung des Inlandsreisepasses in der mündlichen Verhandlung meldete sich die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX ab und am XXXXXXXX an. Laut Inlandsreisepass vom XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX ein Pass [andere Passnummer als der Inlandreisepass] ausgestellt.
Sie habe nie über einen Auslandsreisepass verfügt. Für die Kinder könne sie keine Dokumente vorlegen. Sie könne sich an die Zugkarten für die Ausreise nicht erinnern, wahrscheinlich seien alle Daten darauf eingetragen gewesen. Sie habe sie gekauft und sie seien auch überprüft worden. Andere als die Fahrscheinkontrollen könne sie sich nicht erinnern. Sie habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht.
Die vorgelegte Sterbeurkunde lautet: "Sterbeurkunde/XXXX XXXX/Russischer Staatsbürger/Geboren XXXX in XXXX, Tschetschenische Republik ist am XXXX verstorben. Die Eintragung in die Sterbeakte erfolgte unter der Nummer XXXX./Sterbeort: Dorf XXXX, XXXX, Tschetschenische Republik/Ort der staatlichen Registrierung:
Rayonsabteilung des Standesamtes XXXX, Tschetschenische Republik/Ausstellungsdatum: XXXX/Unterschrift des Leiters der
Behörde ......"
Im Rahmen der Verhandlung legte die Erstbeschwerdeführerin die Ambulanzkarte der Unfallchirurgie vom 12.01.2013 (die Erstbeschwerdeführerin wurde von einem Auto angefahren), einen Arztbrief vom 28.03.2013 (Blut am Stuhl), Befunde vom 06.11.2011 (regulärer Befund Halswirbelsäule und Kniegelenk), 15.02.2013 (konstitutionell bedingter Zwerchfellhochstand, sonst keine Auffälligkeiten), 19.04.2013 (vereinzelte Cysten an der rechten Niere, sonst unauffälliger Befund) und 16.05.2013 (geringe Arthrosen an den Großzehengrundgelenken, sonst keine Auffälligkeiten) vor, sowie eine Teilnahmebestätigung für den Kurs "Deutsch für AnfängerInnen", April-Juni 2013.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte das Zeugnis des ÖIF, Niveau A2, vom 28.07.2014, die Teilnahmebestätigung am A2-Kurs vom 20.06.2014-25.07.2014, eine Teilnahmebestätigung für den Kurs "Deutsch für mäßig Fortgeschrittene" von Oktober-Dezember 2012 sowie April-Juni 2013, die Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Diakonie im Zeitraum Februar-Juni 2012, die Teilnahmebestätigung an der Basisbildungs-Schulung im Ausmaß von 3 Stunden/Woche seit 22.01.2013 samt Unterstützungsschreiben des Lehrers, das Unterstützungsschreiben einer in St.Pölten lebenden Frau, die angibt, die Zweitbeschwerdeführerin seit einigen Monaten zu kennen, ein Unterstützungsschreiben der Unterkunftgeber, die Schulzuweisung betreffend den Drittbeschwerdeführer samt Begleitschreiben, den Trainingsplan der U9-Fußballmannschaft betreffend den Drittbeschwerdeführer, Schulzeugnis und Schulnachricht des Viertbeschwerdeführers 2013/2014 samt Urkunde, Schulzeugnis und Schulnachricht des Drittbeschwerdeführers für das Schuljahr 2013/2014 und Jahreszeugnis und Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2012/2013 sowie die Meldezettel der Beschwerdeführer.
Die Vertreterin legte die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.06.2014 betreffend die Lage von Freunden von Rebellen und die Entscheidung des EGMR 28.03.2013, Fall I.K., Appl. 2964/12, vor.
In der zwei Tage später fortgesetzten Verhandlung ergänzte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie auch mit ihren Nachbarinnen in der Pension, einer Iranerin und einer Armenierin, guten Kontakt habe und dass sie helfen könne, wenn ein Flohmarkt stattfinde. 2008 sei ihre Mutter gestorben. Sie habe nur bis zum Alter von vier oder fünf Jahren in der Russischen Föderation gelebt. Sie wolle festhalten, dass es für ihre Kinder leichter sei, Deutsch zu sprechen.
Die Zweitbeschwerdeführerin rügt das Verhalten von Dolmetschern und Einvernahmeleitern in ihren bisherigen Einvernahmen sowie die Dauer der Einvernahmen. Sie habe sich noch nicht ausgekannt, sei aufgeregt gewesen und habe sich Sorgen gemacht und nicht getraut, Nachfragen zu stellen. Die Dolmetscher habe sie aber immer gut verstanden und es sei ihr rückübersetzt worden. Auf die Frage, ob sie an ihren bisherigen Aussagen etwas richtig stellen oder ergänzen wolle, gibt die Zweitbeschwerdeführerin nichts an, allerdings kenne sie den Inhalt ihrer Beschwerde nicht und ersuche um deren Übersetzung. Zum Inhalt der Beschwerde führt sie aus "Ich bestätige nicht alles, dort steht z.B. geschrieben, dass Kadyrow angeordnet hat, dass alle Frauen Kopftuch zu tragen haben. Ja, das ist tatsächlich so, dass er das anordnet, aber er macht das, so wie er das will, nicht so wie es im Koran steht. Kadyrow sagt, dass man sich der Mode unterordnen kann, dass man Korsagen tragen kann und die Oberweite betonen kann. Wenn eine junge Frau nur ein einfärbiges, schwarzes Kleid anzieht und sich nur ein bisschen verschleiert, dann wird sie gleich mitgenommen. Solche Vorfälle hat es gegeben."
R: Ist Ihnen so etwas passiert?
BF: Nein. Solche Frauen werden mitgenommen und eingeschüchtert. Ich habe damals nicht solche Kleidung wie heute getragen, ich habe nur ein nach hinten gebundenes Kopftuch getragen.
R: Würden Sie bitte beschreiben, was Sie heute anhaben bzw. am Mittwoch [anhatten]?
BF: Ich verschleiere mich teilweise. Früher habe ich nur ein rechteckiges Kopftuch getragen, das ich nach hinten gebunden habe. Ich habe es nach oben gehoben. Damals habe ich auch Kleider mit dreiviertel Ärmel getragen. Jetzt trage ich überlange Ärmel bei meinem Kleid. Früher hat man das Dekoltee gesehen, jetzt verschleiere ich es. Heute trage ich das Kopftuch so, dass Hals, Dekoltee und Haar nicht sichtbar sind. Das betrifft die Frauen. Was die Männer in Tschetschenien anbelangt im Alter zwischen 18 und 22 Jahren können sie sich nicht einen Bart wachsen lassen, wie es im Koran geschrieben steht. Kadyrow sagt, dass das Merkmale von künftigen Terroristen und Banditen sind. Kadyrow erlaubt aber das Tragen eines Oberlippenbartes, der ist aber laut Koran verboten. Junge Leute können also ihr Äußeres nicht frei, nach den Regeln des Koran wählen, sie müssen das so machen, wie Kadyrow das wünscht. Im TV gibt er sich als einen gläubigen Mann, der weiß was im Koran steht und das versteht. Vor kurzem gab es in Tschetschenien eine Überprüfung von moslemischen Geschäften, es wurden auch Korane überprüft und es wurde der Verkauf der Bücher verboten, mit deren Verfasser nicht zufrieden war.
R: Hätten Sie Probleme in Tschetschenien, wenn Sie sich so kleiden, wie Sie heute gekleidet sind?
BF: Ja. Ich habe damals die Kleidung nicht getragen, wenn ich die Kleidung jetzt angezogen hätte, dann wäre das für die Leute die Bestätigung dafür gewesen, dass ich die Frau eines ehemaligen Banditen und Terroristen bin. So werden die Frauen dort bezeichnet. Das passiert in Tschetschenien unter den Tschetschenen. Die Tschetschenen haben sich in 2 Gruppen unterteilt. Die Leute, die die Regeln des Koran befolgen werden als Terroristen eingestuft, man soll sich so anziehen und benehmen wie Kadyrow es möchte.
R: Die Beschwerdeführerin trägt ein langärmliges, bodenlanges, einfärbiges mittelblaues Kleid mit Rüschenausschnitt, dazu ein schwarzes Band unterhalb des mintgrünen Schals, das Sie um den Kopf trägt, wobei das Gesicht, die Ohren und das Kinn frei bleiben.
V: Man sieht hinten die Haare.
BF: Ich habe das Kopftuch gelöst, weil wir unter Frauen sind. Allerdings dürfte man sich in Tschetschenien nicht schwarz verhüllen, solche Frauen werden gleich mitgenommen und beobachtet.
...
Zu ihren Fluchtgründen befragt gibt die Zweitbeschwerdeführerin an:
"R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Bewegung oder Partei?
BF: Nein.
R: Wurden Sie auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Ihrer Nationalität verfolgt?
BF: Nein.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein.
R: Bitte schildern Sie lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben!
BF: Als die Probleme 2008 begonnen haben. Das war am 5.März, zu diesem Zeitpunkt haben wir, das heißt mein Mann und meine Kinder und ich in XXXX, Grosny gelebt. Wir haben das zu Hause verlassen, wir waren unterwegs nach XXXX. Zu diesem Zeitpunkt haben sich meine Mutter und meine Schwiegermutter dort aufgehalten. Meine Mutter war damals bettlägrig, sie konnte nicht aufstehen. Wir sind dorthin gefahren, um meine Mutter und meine Schwiegermutter zu besuchen. Das alles ist in der Nähe von unserem Heim passiert, als wir XXXX verlassen haben. Dort gibt es eine lange Straße namens XXXX. Wir fuhren also die zuletzt genannte Straße entlang und kamen zu einer Kreuzung, wir sind ruhig gefahren und haben nichts erwartet. Wir haben nicht erwartet, dass etwas passieren kann. An der Kreuzung ist ein Verkehrspolizist mit dem Verkehrszeichen in der Hand gestanden. Er hat uns gedeutet, dass wir stehen bleiben sollen, jedenfalls wurden wir angehalten. Ich und meine Kinder sind hinten gesessen, einen Sohn hatte ich auf dem Schoß, er konnte ja noch nicht gehen. Er hat uns angehalten und hat uns in einem ruhigen Ton aufgefordert die Papiere zu zeigen. Ich glaube, dass es sich um die Fahrzeugpapiere und Identitätsdokumente gehandelt hat. Mein Mann hatte immer am Gürtel eine kleine Tasche mit Dokumenten. Das war für ihn praktisch und er hat nach den Dokumenten gegriffen. Ich kann mich noch gut an diesen Moment erinnern, ich bin hinten gesessen und habe ihn und den Verkehrspolizisten gesehen. Er hat sich nach der Tasche an seiner rechten Seite umgedreht und wollte zu den Dokumenten greifen. Plötzlich wurden wir von mehreren Autos eingekreist, mein Mann schaffte es nicht die Dokumente herauszuholen. Wir wurden von allen Seiten eingekreist, es sind mehrere Autos auf uns zugekommen. Die Leute sind sehr schnell aus dem Fahrzeug ausgestiegen, er wurde aus dem Auto hinausgebracht, man hat ständig "schnell, schnell" gesagt. Man hat ihm die Hände auf dem Rücken fixiert und den Kopf nach unten gedrückt. Zwei Personen setzten sich in unser Auto und forderten mich auf, schnell aus dem Auto auszusteigen. Ich hatte ein Plastiksackerl, wo ich die Flasche für mein Kind hatte. Ich habe gefragt, ob ich das mitnehmen kann, weil ich das Essen für mein Kind darin hatte. Aber man hat es auf die Straße geschmissen. Ich war damals in einem Schockzustand, das hat nicht einmal eine Minute gedauert. Als er aus dem Auto hinaus geführt wurde, habe ich gebeten, dass man mir sagt, wohin er gebracht wird. Ich habe dann nur "Iran" gehört, ich weiß nicht ob das der Verkehrspolizist gesagt hat oder die Leute, aber ich habe mir das Wort gemerkt. Dann war alles auf einmal vorbei, als ob nichts geschehen wäre, es ist alles so schnell gegangen. Der ältere Sohn hat geweint und der jüngere hat nichts begriffen. Ich habe zu meinem Handy gegriffen und habe meine Schwiegermutter angerufen. Ich habe ihr, so gut ich konnte, geschildert, was passiert ist, aber ich habe ihr keine Details genannt. Ich habe sie also angerufen und ihr das gesagt. Ich habe dort auf sie gewartet, sie war damals in XXXX, sie kam mit einem Taxi. Wir sind dann in die Wohnung in XXXX gefahren. Wir haben dort gewartet, bis er nach Hause gebracht wird. Zwei Onkel haben nach ihm gesucht, das waren Verwandte meines Mannes. Wir haben dort in der Wohnung gewartet. Dann kamen auch die Nachbarn, sie haben gefragt, was passiert ist. Sie wollten uns auch trösten, sie haben gesagt, dass er sicher gefunden wird. Ich und meine Schwiegermutter haben geweint. In der Nacht, ich weiß nicht wie spät es war, es war dunkel, wurde er nach Hause gebracht. Am nächsten Tag bin ich in ein Geschäft gegangen und habe etwas meinen Nachbarn gegeben. Das ist bei uns Tradition, die Dankaussprechung an Allah, weil alles gut ausgegangen ist und mein Mann nach Hause gekommen ist. Auch seine Onkel sind mit ihm nach Hause gekommen. Die Männer waren in einem anderen Zimmer als die Frauen. So ist die Nacht vergangen, ich war froh, dass er zurückgekommen ist. Fast 2 Wochen lang ist er nicht zur Arbeit gegangen, er war sehr blass, offensichtlich stand er unter Druck. Aber dann ging er zur Arbeit, ich war wie immer zu Hause mit den Kindern. So war das bis 2009. Allerdings wurde mein Mann hin und wieder telefonisch kontaktiert. Ich glaube, dass das die Leute waren, die ihn mitgenommen haben. Er hat nämlich etwas unterschrieben, als er gefunden wurde, als ihn die Onkel nach Hause gebracht haben. Er hat mir dann später erzählt, wie er freigelassen wurde. Die Männer haben das alles erörtert. Er musste damals seine Unterschrift leisten, wenn er das nicht gemacht hätte, dann hätte man ihn nicht freigelassen. Ich habe gehört, dass mein Onkel gesagt hat, dass er wenn er diese Unterschrift nicht geleistet hätte, nach Hankala gebracht worden wäre und dort werden Menschen umgebracht, das ist ein schrecklicher Ort. Davon hat der Onkel erzählt. Er ist also arbeiten gegangen, einmal kann ich mich erinnern, ist er zu diesen Leuten gegangen. Dann 2009 kam sein Bruder aus XXXX, er wollte ins Dorf XXXX kommen, er war dorthin mit dem Auto unterwegs. Allerdings hat er die Ortschaft XXXX nicht erreicht, es kam zu einem Vorfall in XXXX, er wurde dort umgebracht. Mein Mann hat gehört, dass sein Bruder umgebracht wurde. Er hat sich schuldig an dessen Tod gefühlt. Er hat gesagt, dass es seine Schuld war, dass sein Bruder umgebracht wurde, dass er an seiner Stelle sein sollte. Er hat damals verstanden, wie groß das Risiko war, welche Gefahr ihm [g]edroht hat. Nach ca. 1 Monat, nach dem Tod des Bruders, ist mein Mann verschwunden. Als er verschwunden ist, konnte ich nicht in der Wohnung bleiben, ich hatte Angst. Ich habe einige Kindersachen gepackt, aber nicht alles. Ich setzte mich in einen Bus und fuhr nach XXXX zu meiner Schwiegermutter. Dort lebte ich bis ca. Herbst. Und dann war ich bei meiner Großmutter im Dorf XXXX. Die Großmutter hat mich aufgenommen, mich und meine 2 Kinder. Ich habe dort gelebt und dann im Oktober 2009 sind die Leute das erste Mal zu mir gekommen. Sie haben nach meinem Mann gefragt, wo er ist. Ich habe gesagt, dass ich keine Ahnung habe wo er ist und dass die Leute vielleicht seinen Aufenthalt wissen oder ihn sogar umgebracht haben. Die Leute sind zu mir gekommen und haben mich bedroht, einige Male. Meine Großmutter hatte Angst, die Kinder waren im Schock. Die Kinder haben das zwar nicht verstanden, hatten aber trotzdem Angst vor den Leuten, sie waren sehr groß und kamen ohne Vorwarnung. Sie waren uniformiert. Sie hatten unterschiedliche Uniformen, jedes Mal hatten sie andere Uniformen, diese waren nicht einfärbig und sie waren hell. Sie haben mich nicht in Ruhe leben lassen, ich lebte in Angst, ich konnte nicht normal schlafen. Ich hatte Angst vor jedem Autogeräusch, ich hatte überhaupt wenig Kontakt mit den Leuten im Dorf. Ich bin praktisch nicht weggegangen und wenn, dann nur kurz. Das war ein sehr kleines Dorf. An unserer Straße hat es ein kleines Geschäft gegeben, dort bin ich hingegangen und habe alles gekauft. So habe ich mit meiner Großmutter gelebt. Im Jahre 2010 am XXXX, als ich mich weiter bei meiner Großmutter aufgehalten habe, habe ich erfahren, dass mein Mann tot ist. Ein Cousin meines Vaters ist gekommen, er lebt in einem Nachbarhaus. Niemand wollte mir das sagen, die Großmutter konnte das auch nicht, ich habe das erst später erfahren. Er ist zu uns gekommen und er hat mich gebeten mich hinzusetzen. Und er hat mir gesagt, dass er mir das sagen muss und dann hat er mir gesagt, was passiert ist.
Die Verhandlung wird kurz unterbrochen, die Beschwerdeführerin weint. Die BF fühlt sich schwach, [e]s werden Wasser, etwas zu essen oder eine längere Pause, etwas Begegnung oder Beine hochlagern angeboten. Die BF lehnt ab.
BF: Er hat mir das also gleich gesagt und ich bin aus dem Haus gelaufen. Ich weiß nicht wie ich das erklären soll, aber ich bin dort draußen lange gesessen und habe geweint. Ich bin erst nach und nach zu mir gekommen. Ich habe dann erfahren, dass er am 1. umgebracht wurde, allerdings habe ich das erst am 3. Mai erfahren. Am 2. Mai wurde er bestattet. Am XXXX wurde er umgebracht, am 2. Mai bestattet und am 3. Mai habe ich es erfahren. Ich habe danach bei meiner Großmutter gelebt wie vorher, ich kam nur sehr langsam zur Ruhe, ich habe gedacht, dass das alles zu Ende ist. Dass die Leute nicht mehr zu mir kommen werden, dass sie mich nicht mehr einschüchtern werden. Aber die Leute sind noch 2 Mal nach dem Tod meines Mannes gekommen. Ich habe sie gefragt, was sie noch von mir wollen, dass sie meinen Mann ja schon umgebracht haben, sie wissen dass er tot ist und dass sie mich in Ruhe lassen sollen. Ich war müde davon. Sie haben dann Fragen nach den Brüdern meines Mannes gestellt. Ich habe gesagt, dass ich nichts über sie weiß, dass ich keinen Kontakt mit ihnen habe. Ich habe gesagt, dass sie mich in Ruhe lassen sollen. Das letzte Mal, das war 2011, als ich mich noch immer bei der Großmutter befunden habe, sind die Leute das letzte Mal zu mir gekommen. Ich habe die ganze Zeit gewartet, dass die Leute wieder kommen, dass wieder Verhöre und Beleidigungen beginnen. Ein paar Monate habe ich in Ruhe gelebt, sie sind nicht mehr gekommen. Am 16. August 2011 habe ich gekocht, als ich die Tür zu unserem Hof gehört habe. Die Tür macht Geräusche beim Öffnen und Schließen; man hört, wenn jemand Neuer kommt. Ich dachte gleich, dass das die Leute sind, Gott sei Dank waren sie das nicht. Das war ein Junge aus dem Dorf. Er hat mir die Nachricht übergeben, dass meine Schwiegermutter sich bei ihrem Bruder im Dorf befindet. Ihr Bruder lebte auch in dem Dorf. Er hat gesagt, dass sie dort auf mich wartet, dass ich dorthin gehen soll. Ich bin schnell rausgekommen, ich habe meine Großmutter gebeten, auf die Kinder aufzupassen, ich habe gesagt, dass ich bald zurückkommen werde, dass es nicht lange dauern wird, das Dorf war ja klein. Ich bin zu ihm gegangen, dort bei ihm war meine Schwiegermutter. Ich habe sie seit 2009 nicht gesehen, aber sie hat mich selten angerufen. Sie hat gefragt, wie es den Kindern geht, ob sie gesund sind. Das war alles, wir wussten voneinander, dass wir gesund sind. Bei ihm habe ich also meine Schwiegermutter gesehen. Sie hat mir dort gesagt, was passiert ist, dass sie am 15. August 2011 nach XXXX mitgenommen wurde. Sie hat gesagt, dass man ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen hat, dass man sie nicht am Leben lässt und dass man auch Drohungen mir gegenüber ausgesprochen hat. Sie hatte große Angst, sie konnte nicht alles normal sagen und nicht alles erklären. Ich habe vor mir einen ganz anderen Menschen gesehen und sie hat sich sehr verändert. Dort haben wir gemeinsam entschieden und ich war damit einverstanden, dass wir Tschetschenien verlassen werden. Am 20. August 2011, sind meine Söhne und meine Schwiegermutter und ich nach Petigosrk gefahren. Wir sind vom Zentrum von Grozny aus nach Petigorsk gefahren und von Petigorsk nach Kiew. Am 21. August 2011 waren wir in Kiew. Von Grozny nach Petigorsk bin ich mit einem Auto der Marke Gazel gefahren und von Petigorsk nach Kiew mit einem Zug. Wir sind einen Tag lang gefahren."
Zur Ausreise gibt die Zweitbeschwerdeführerin weiters an, die Karten für den Zug selbst besorgt zu haben und dass sie wohl korrekt, dh. auf ihre Namen ausgestellt worden seien, weil es sonst wohl Probleme bei der Fahrscheinkontrolle gegeben hätte. Eine Grenzkontrolle habe sie nicht wahrgenommen.
Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt angegeben habe, ihre Großmutter habe ihr Verboten, zur Beerdigung ihres Mannes zu gehen, was mit ihren hg. Angaben, sie habe erst nach der Beerdigung vom Tod ihres Mannes erfahren nicht in Einklang zu bringen sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr nicht die Großmutter, sondern die Obrigkeit verboten habe. Die Großmutter habe ihr nur verboten, das Grab ihres Mannes aufzusuchen. Sie habe nicht die Bestattung gemeint, es habe nämlich keine Zeremonie gegeben, weil das verboten gewesen sei. Sie habe mit der Aussage, die Regierungsleute hätten gedroht, dass sie, wenn zwei oder drei Frauen beim Begräbnis zusammenkommen, deren Häuser anzünden, Personen gemeint, die das Beileid ausdrücken und dann gleich wieder weggehen.
Zu den Leuten, die die Zweitbeschwerdeführerin aufsuchten, gab diese an:
"R: Sie haben beschrieben, dass Sie von uniformierten Personen vor dem Tod Ihres Mannes besucht wurden. Wurden Sie auch vorgeladen oder sind diese Männer nur zu Ihnen gekommen.
BF: Sie sind immer gekommen, sie haben mich nie vorgeladen, sie haben Tarnanzüge angehabt.
R: Was sind Tarnanzüge?
BF: Das sind eigene Uniformen, sie waren nicht in zivil, sie waren uniformiert. Sie haben ausgesehen wie militärische Uniformen. ich weiß nicht wie ich sie beschreiben soll.
R: Unter Tarnanzug stelle ich mir diese gefleckten Uniformen vor.
BF: Ja.
R: Sie haben aber angegeben, die Uniformen waren hell und einfärbig.
BF: Ich habe gemeint, dass man die Uniform nicht mit einer Farbe bezeichnen kann.
R: Wie oft kamen diese Männer zu Ihnen?
BF: Ich habe es nicht gezählt, 100% weiß ich das nicht. Ca. 6 bis 7 Mal kamen sie vor dem Tod meines Mannes, 2 Mal danach.
R: Was haben sie gefragt, diese Männer, vor dem Tod Ihres Mannes, zwischen 2009 und 2010.
BF: Sie haben mir die ganze Zeit gesagt, dass ich wissen muss, wo sich mein Mann befindet. Und dass sie mich nicht in Ruhe lassen, solange ich das nicht sage. Und dass sie ihn brauchen, sie haben gesagt, dass ich doch wissen muss, wo er ist und dass ich doch sicher Kontakt habe. Und dass man mich solange nicht in Ruhe lassen wird, bis ich das sage. Sie haben mich auch eine Hündin beschimpft.
R: Sind die Männer handgreiflich Ihnen gegenüber geworden?
BF: Nein, aber sie haben mich gezwungen mich hinzusetzen und ihnen zuzuhören. Einmal hat mir einer einen Schlag auf die Wange versetzt. Mehr gab es nicht, sonst wurde ich nicht zusammen geschlagen. Aber so habe ich in Angst Leben gelernt.
R: Sie haben vor der Polizei in der ersten Einvernnahme auch gesagt, dass diese Leute Ihr Haus durchsuchten.
BF: Wie das draußen war, weiß ich nicht, weil ich nicht nach draußen gegangen bin. Einige Leute sind im Hof gestanden.
R: Die Wohnräume Ihres Hauses wurden also nicht durchsucht?
BF: Es war nicht so, dass sie alles durcheinander gebracht hätten, aber sie haben überall Nachschau gehalten. Sie haben wahrscheinlich gedacht, dass ich jemanden irgendwo verstecke. Das Haus meiner Großmutter war klein und alt. Dort waren nur 2 bis 3 Zimmer.
R: Nach dem Tod Ihres Mannes, sagen Sie, sind sie 2 Mal gekommen.
BF: Ja, sie sind nicht oft gekommen, ich dachte, dass das alles zu Ende ist, nachdem mein Mann gestorben ist.
R: Wann in diesem Zeitraum sind sie da gekommen?
BF: Ich kann mich nur daran erinnern, wann sie das letzte Mal gekommen sind. Ich weiß es nicht genau, deshalb kann ich kein genaues Datum nennen. Ich kann auch kein ungefähres Datum nennen. Ich habe mir nur gemerkt, dass sie nur 2 Mal nach dem Tod meines Mannes gekommen sind. sie sind nicht oft gekommen, sie sind nur selten gekommen.
R: Was haben diese Leute gefragt?
BF: Sie haben nach den Brüdern gefragt. Ich war damals völlig ahnungslos, ich habe nichts über sie gewusst und das habe ich auch den Leuten gesagt. Sie haben mir meinen Mann schon umgebracht, sie hätten mich in Ruhe lassen sollen. Ich war offensichtlich ihr Opfer.
R: Waren das die gleichen Männer, wie die, die vor dem Tod von XXXX gekommen sind?
BF: An ihre Gesichter kann ich mich überhaupt nicht erinnern, ich kann ihre Gesichter nicht einmal beschreiben. Vielleicht deswegen, weil sie jedes Mal in anderen Uniformen gekommen sind. Ich kann die Frage, was die Gesichter anbelangt, nicht beantworten.
R: Was haben die Leute, die nach XXXX Tod gekommen sind, genau von Ihnen wissen?
BF: Sie wollten den Aufenthaltsort der Brüder meines Mannes erfahren. Das sind XXXX und XXXX, weil nur diesen beiden am Leben sind. Die zwei anderen Brüder wurden umgebracht.
R: Warum wollten die den Aufenthalt von XXXX und XXXX wissen? Was wurde ihnen vorgeworfen?
BF: Sie haben unsere Familie als Banditen bezeichnet, ich bin auch Mitglied der Familie, weil ich die Kinder der Familie erziehe.
R: Näheres haben sie zu XXXX und XXXX gesagt?
BF: Nein, sie haben mich nur bedroht. Sie haben zu mir nur gesagt, dass es für mich nur einen Tag geben wird. Dass man mich und die Kinder nicht am Leben lassen wird, sie haben mich eingeschüchtert.
R: Hat es Übergriffe gegen Sie gegeben bei diesen 2 Besuchen[?]
BF: Nein, sie haben mich nie geschlagen. Ich war sehr dünn, wo hätte man mich auch schlagen können. Die Leute hätten wissen müssen, wie ungerecht sie mit mir umgehen, ich hoffe sie wissen das. Aber sie bekommen für diese Arbeit Geld und auch Autos und Wohnungen.
R: Hat es Übergriffe gegen Ihre Kinder bei den beiden Besuchen gegeben?
BF: Nein, aber einmal wollten sie eine DNA-Probe nehmen, dabei haben sie die Kinder stark eingeschüchtert. Die Kinder hatten große Angst. sie haben gesagt, dass sie die DNA-Probe nehmen werden. Ich wollte nicht, dass man von den Kindern eine Blutprobe nimmt, ich hatte Angst, dass man ihnen dabei Gift spritzt. Die Kinder hätten das nicht ausgehalten, die Männer hätten das machen können.
R: Hat man dann eine andere DNA-Probe genommen?
BF: Ja, man hat eine Haarprobe genommen und ich glaube, dass auch eine Speichelprobe genommen worden ist.
R: War das nach dem Tod Ihres Mannes, um ihn zu identifizieren?
BF: Ich wusste damals nicht, dass mein Mann tot ist. Ich wusste damals nicht, warum die Leute gekommen sind. Aber offensichtlich diente es dazu, meinen Mann zu identifizieren. Ca. eine Woche lang wurde mein Mann im TV gezeigt. Es gibt bei uns ein Programm, das heißt Kriminalchronik. Dort während des Programms wird im tschetschenischen TV gezeigt, wenn irgendwelche Terroristen oder Banditen umgebracht werden. Sie haben damals gesagt, dass sie den Satan umgebracht haben. Dass sie mit dem abgeschlossen haben. Ich kann mich noch erinnern, wie man den Leichnam meines Mannes im TV gezeigt hat, er trug eine Sportbekleidung. Er ist am Boden gelegen, ich glaube es war irgendwo draußen. Rundherum sind Leute in militärischen Uniformen gestanden. Man hat berichtet, dass er umgebracht wurde. Sie haben gesagt, dass die Operation erfolgreich abgeschlossen wurde. Wahrscheinlich haben sie dafür Schlüssel für ein Auto bekommen. Das war 100% so.
R: Als die Leute kamen die DNA-Probe zu nehmen, war das einer dieser beiden Besuche? Waren das diese Leute?
BF: Zwei Leute trugen militärische Uniformen, einer war in zivil, aber das waren nicht die gleichen Leute.
R: Waren das nicht die gleichen Leute wie zuvor oder danach?
BF: Für mich schauen sie alle gleich aus, ich kann nicht sagen, ob es die gleichen waren.
R: Das heißt, es gab nach dem Besuch, wo die DNA-Probe gemacht wurde, noch 2 Besuche[?]
BF: Nein, als die Leute mit der DNA-Probe gekommen sind, habe ich noch nicht gewusst, dass mein Mann tot ist, ich habe nicht verstanden warum sie gekommen sind.
R: Ich habe ein kleines Problem mit den beiden Besuchen danach. Sie haben in der Einvernahme am 17. April angegeben, dass der letzte Besuch vor dem Tod Ihres Mannes war[.]
"Ich bin im September ausgereist, besser gesagt im August, amXXXX wurde mein Mann getötet, der letzte Besuch muss im April gewesen sein, ich habe mir die einzelnen Daten nicht eingeprägt, da sie alle 2 Wochen gekommen sind. Ich weiß jedoch, dass sie das letzte Mal jedoch vor dem Tod meines Mannes gekommen sind." Das widerspricht sich.
BF: Ich habe damals gemeint, dass sie vor dem Tod meines Mannes gekommen sind, als sie nach ihm persönlich gefragt haben. Vielleicht habe ich das nicht verstanden. Ich wollte zum Ausdruck bringen, nach wem sie gefragt haben, als sie gekommen sind. Heute habe ich nicht gesagt, dass sie alle zwei Wochen gekommen sind, man hat mich nicht gefragt.
R: Das BAA hat wegen des Widerspruchs zur vorherigen Einvernahme noch einmal nachgefragt: "Sie führten zuvor aus, dass die Männer das letzte Mal vor dem Tod Ihres Mannes zu Ihnen gekommen sind, jedoch führten Sie bei der vorangegangenen Befragung aus, dass die Leute im März 2011 das letzte Mal zu Ihnen gekommen sind. Wie können Sie sich diesen zeitlichen Widerspruch erklären?" Damals haben Sie geantwortet: "Da habe ich vielleicht das Jahr verwechselt, es war jedenfalls vor dem Tod meines Mannes." Das heißt Sie haben angegeben, das Jahr verwechselt und nicht angegeben, sie hätten nur zum Ausdruck bringen wollen, nach [w]em gefragt wurde.
BF: Offensichtlich habe ich da etwas nicht bis zum Ende verstanden. Ich habe jetzt gehört, dass ich mich damals mehrfach geirrt habe, das kann ja nicht vorkommen. Ich hätte einfach nachfragen sollen. Wenn man nur ein Wort nicht versteht, dann kommt es zu einem Fehler.
R: Bei der Einvernahme vom 28.2.2012 haben Sie anders als heute angegeben, nach dem Verbleib Ihrer Schwiegermutter befragt worden zu sein.
BF: Nein, das habe ich damals nicht gesagt. Damals habe ich etwas verwechselt und habe ihren Namen gesagt, man hat mich nur nach den Männer befragt und nicht nach der Schwiegermutter.
R: Es gab diese 2 Besuche, bleiben Sie dabei, dass der letzte davon im April 2011 war? Zuvor haben Sie gesagt, Sie wissen es nicht mehr.
BF: Er war im März oder April 2011. Das war das letzte Mal."
Die Sterbeurkunde ihres Gatten sei nach ihrer Ausreise ausgestellt und ihr von einem Onkel per Post geschickt worden; Genaueres könne die Zweitbeschwerdeführerin hiezu nicht angeben.
Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gibt die Zweitbeschwerdeführerin an:
"BF: Ich werde umgebracht und niemand wird erfahren, wer mich umgebracht hat und wann man mich umgebracht hat. Die Leute werden ja mit einem Flugzeug abgeschoben und begleitet. Es gibt auch Vorfälle, dass die Kadyrow-Leute auf das Flugzeug warten und die Person gleich von dort mitgenommen wird und verschwindet.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?
BF: Wenn man eine Anfrage startet, würden ich und meine Kinder nach Kadyrow übergeben, wenn wir an einem anderen Ort in der Russischen Föderation leben würden. Tschetschenien ist ja kein eigenes Land sondern ein Teil der Russischen Föderation. Kadyrow und Putin gehören zusammen.
R: Möchten Sie sonst zu Ihren Fluchtgründen etwas vorbringen?
BF: Darf ich Sie bitten, dass sie sich meine Sache genau ansehen und verstehen. Ich hoffe, dass man mich hier aufnehmen wird, für mich gibt es keinen Weg zurück. Ich gelte als ein Feind von Kadyrow, als Verräterin, man fordert auch die tscheteschenischen Familien, die hier in Österreich leben, auf, nach Tschetschenien zurückzukommen. Er weiß, dass wir mit ihm nicht zufrieden sind. Er lebt dort und schüchtert die Leute ein, alle haben Angst vor ihm, sie können ihm nicht sagen, was sie von ihm halten. Sie müssen nach seinen Gesetzen leben, ob es den Leuten gefällt oder nicht, sie müssen auf ihn hören. Die Lage in Tschetschenien ist sehr kompliziert, im TV scheint die Lage ideal zu sein, weil die Stadt aufblüht und überall etwas gebaut wird. In Wirklichkeit leiden die Leute innerhalb des Landes, deswegen fahren so viele Tschetschenen nach Europa. Wir sind in Österreich und können offen die Meinung über Kadyrow sagen.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF: Ich habe sie nicht gelesen.
R: Der Beschwerdeführerin wird eine Woche Frist zur Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF: Ich hoffe, dass die Entscheidung positiv ausfallen wird, dass sie mir erlauben, hier mit den Kindern zu bleiben und ein ruhiges Leben zu führen. Damit die Kinder auch eine Zukunft haben und ein ruhiges Leben führen können.
R: Sie sind die gesetzliche Vertreterin ihrer beiden minderjährigen Kinder. Wollen Sie in den Verfahren ihrer beiden Kinder Ergänzungen zu ihren Anträgen machen?
BF: Ich glaube, dass es ausreichend, was ich bereits gesagt habe. Wenn sie volljährig wären, hätten sie es selbst sagen können."
Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:
1.1. Die Identität der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin steht fest, die Identität des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers steht nicht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Schwiegermutter der Zweitbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben.
1.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist verwitwet. Ihr Sohn XXXX, der Schwager der Zweitbeschwerdeführerin, wurde am XXXX, ihr Sohn XXXX, der Gatte der Zweitbeschwerdeführerin, am XXXX getötet. Ihr Sohn XXXX, der Schwager der Zweitbeschwerdeführerin, reiste am 31.05.2010 in Österreich ein. Ihm wurde mit Bescheid vom 12.08.2010 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weil er nach dem Tod seiner Brüder von der Miliz festgenommen und misshandelt wurde; er habe sein Herkunftsland wegen der gefährlichen Situation in Tschetschenien verlassen. Ihr Sohn XXXX, Schwager der Zweitbeschwerdeführerin, reiste am 28.08.2012 in Österreich ein. Ihm wurde mit Bescheid vom 07.01.2013 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weil er glaubhaft Furcht vor Verfolgung behauptet habe. Zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem in der Steiermark lebenden Sohn XXXX und dessen Gattin und deren drei Kinder besteht vorwiegend telefonischer Kontakt, ihr Sohn XXXX lebt mit seiner Lebensgefährtin in Wien und kommt zu den Beschwerdeführern auf Besuch. Bei der von ihren Söhnen als Onkel bezeichneten Person aus Ybbs an der Donau handelt es sich um keinen nahen Verwandten der Erstbeschwerdeführerin sondern um eine Person, die aus demselben Dorf stammt wie sie. Der Bruder und die beiden Schwestern der Erstbeschwerdeführerin leben in XXXX, XXXX und XXXX in Tschetschenien, es gibt telefonischen Kontakt. Verwandte der Erstbeschwerdeführerin leben in Stawropol. Die Erstbeschwerdeführerin lebte in der Republik Tschetschenien. Während des zweiten Tschetschenienkrieges 1999-2003 lebte die Erstbeschwerdeführerin in Inguschetien, seit 2010 lebte sie in Stawropol.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich außer den übrigen Beschwerdeführern und hier auch keinen Lebensgefährten. Sie ist in XXXX an der XXXX geboren und übersiedelte mit ihrer Familie im Vorschulalter nach Tschetschenien, wo die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise lebten. Ihr Vater ist verschwunden, ihre Mutter 2008 gestorben. Sie hat zwei Schwestern und zwei Brüder im Herkunftsstaat, wovon ein Bruder in XXXX an der XXXX lebt, die übrigen Geschwister in Tschetschenien. Weiters lebt ihre Großmutter in Tschetschenien, bei der die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer vor ihrer Ausreise lebten.
Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Beschwerdeführern und den in Österreich lebenden Söhnen bzw. Schwagern bzw. Onkeln und den Beschwerdeführern ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder Pflegeverhältnis besteht. Zwischen der Zweitbeschwerdeführerin, dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführern und ihren Schwagern bzw. Onkeln bestand seit 2010 bis zur Einreise kein Kontakt und zuvor keine Hausgemeinschaft, zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem dreißigjährigen Sohn XXXX bestand ebenfalls seit 2010 bis zur Einreise kein Kontakt, mit ihrem achtundzwanzigjährigen Sohn XXXX bestand abgesehen von sporadischen Telefonaten seit 2010 bis zur Einreise ebenfalls kein Kontakt. Mit ihrem Sohn XXXX lebte die Erstbeschwerdeführerin bis 2007 und kurzfristig 2010, mit ihrem Sohn XXXX bis 2010 im gemeinsamen Haushalt.
1.3. Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Erstbeschwerdeführerin in Österreich kann nicht festgestellt werden. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin hält sich seit ihrer unrechtmäßigen Einreise am 06.09.2011 in Österreich auf. Seit Zulassung ihres Verfahrens am 13.09.2011 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Sie bezieht seit ihrer Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einem Quartier der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, arbeitet auch nicht ehrenamtlich und hat nie versucht, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Sie hat keine Bildungsmaßnahmen außer drei Deutschkursen absolviert und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Ihre Deutschkenntnisse erwiesen sich in der mündlichen Verhandlung aber als gering. Freundschaften in Österreich hat sich nicht behauptet; abgesehen von ihren Söhnen und deren Familien verfügt sie über keine besonderen Bindungen zu Österreich. Sie hält sich seit der Asylantragstellung am 06.09.2011 durchgehend in Österreich auf.
Die unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit ihrer unrechtmäßigen Einreise am 06.09.2011 in Österreich auf. Seit Zulassung ihres Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Sie bezieht seit ihrer Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einem Quartier der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und arbeitet auch nicht ehrenamtlich. Sie hat Deutschkurse besucht und die Deutschprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 absolviert und nimmt am Kurs "Basisbildung" im Ausmaß von 3 Wochenstunden seit Jänner 2013 teil; sie verfügt über Deutschkenntnisse. Sie hat Kontakt zu den übrigen Kursteilnehmern, den Nachbarn, den Eltern der Mitschüler und den Eltern der Vereinskollegen des Drittbeschwerdeführers, ist aber selbst nicht Mitglied in Vereinen. Die Freundschaften wurden in der Zeit begründet, als sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Sie hält sich seit der Asylantragstellung am 06.09.2011 durchgehend in Österreich auf.
Der Drittbeschwerdeführer hält sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise am 06.09.2011 in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einem Quartier der Grundversorgung. Er besucht nach der Vorschule die Volksschule und spricht Deutsch. Er ist Mitglied in einem Fußballverein und hat Freunde in der Schule und in der Nachbarschaft. Er hält sich seit der Asylantragstellung am 06.09.2011 durchgehend in Österreich auf.
Der Viertbeschwerdeführer hält sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise am 06.09.2011 in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einem Quartier der Grundversorgung. Er besucht nach dem Kindergarten die Volksschule und spricht Deutsch. Er hat Freunde in der Schule und in der Nachbarschaft. Er hält sich seit der Asylantragstellung am 06.09.2011 durchgehend in Österreich auf.
1.4. Die Erstbeschwerdeführerin spricht Russisch und Tschetschenisch, hat im Herkunftsstaat eine achtjährige Grundschulbildung absolviert und war danach Hausfrau, hat aber "schwarz" auf Baustellen gearbeitet. Sie verfügt über zwei Häuser in Tschetschenien. Die vierundfünfzigjährige Beschwerdeführerin gibt an arbeitsfähig zu sein und konnte ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bisher auch ohne staatliche Unterstützung durch Schattenarbeit in der Baubranche bestreiten. Den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zufolge hat sie einen großen Gemüsegarten.
Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Russisch und Tschetschenisch. Sie hat im Herkunftsstaat die Grundschule und ein Hochschulstudium in Agro-Technologie absolviert, diesen Beruf aber nicht ausgeübt. Ihre Familie verfügt über zwei Häuser in Tschetschenien. Sie konnte ihren Lebensunterhalt und den der minderjährigen Beschwerdeführer nach dem Tod ihres Gatten zunächst mithilfe des Kindergeldes und der Lebensmittel aus dem Garten ihrer Schwiegermutter, danach durch die Unterstützung ihrer Großmutter und der übrigen Dorfbewohner sichern. Sie gibt an, nach Ausstellung der Sterbeurkunde für ihren Mann Anspruch auf Witwenpension zu haben.
Der neunjährige Drittbeschwerdeführer und der siebenjährige Viertbeschwerdeführer wurden im Herkunftsstaat geboren, wo sie die ersten sechs bzw. vier Jahre ihres Lebens verbrachten. Sie sprechen deutsch und tschetschenisch.
Die Beschwerdeführerinnen verfügen sowohl in Tschetschenien als auch in Stawropol (Erstbeschwerdeführerin) und XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) über ein soziales Netz und über Immobilien in Tschetschenien (jeweils zwei Häuser), sodass ihre Existenz im Falle ihrer Rückkehr gesichert ist. Die Existenz der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist über ihre Mutter und Großmutter gesichert.
1.5. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer leiden an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Die Erstbeschwerdeführerin leidet manchmal an Kopfschmerzen, aber an keinen ernsten gesundheitlichen Problemen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befunde stellen einen regulären bzw. altersgemäßen Gesundheitszustand fest. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet ebenfalls manchmal an Kopfschmerzen, Schwächegefühlen, Blutdruckproblemen und Problemen, Gewicht zuzunehmen, laut ärztlicher Auskunft besteht aber kein Behandlungsbedarf. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund.
1.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.
1.7. Das Vorbringen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Für den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer ausrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden.
1.8. Die Lage in der Russischen Föderation, insb. in der Republik Tschetschenien, stellt sich wie folgt dar:
1.8.1. Politische Lage in der Russischen Föderation
Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)
Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)
Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)
Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)
1.8.2. Politische Lage in Tschetschenien
Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Republik Tschetschenien liegt am Nordabhang des Großen Kaukasus. Nach dem Zerfall der Sowjetunion 1991 erklärte die Kaukasusrepublik einseitig ihre Unabhängigkeit. Vergeblich versuchte Moskau, durch Unterstützung lokaler Oppositionsgruppen Präsident Dschochar Dudajew zu stürzen und so seine Interessen in der erdölreichen Region zu sichern. 1996 schließlich marschierten russische Truppen ein und eroberten - unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer und enormer Zerstörungen - zwar die Hauptstadt Grosny, es gelang ihnen aber nicht, die Republik zu befrieden. Trotz Truppenrückzug und Abschluss eines Friedensvertrages blieb die politische Lage instabil. 1999 marschierten erneut russisch Truppen in Tschetschenien ein. (GEO Themenlexikon 2006)
Die zwei Kriege in Tschetschenien stehen für die schlimmsten Gewaltereignisse im ehemals sowjetischen Raum. Der erste Krieg von 1994-1996 richtete sich aus russischer Sicht gegen militante Separatisten. Diese tschetschenische Sezession war von nationalen, kaum von religiösen Motiven bestimmt. Doch schon am ersten Krieg beteiligten sich Mujahedin aus arabischen Ländern und bekundeten islamische Solidarität mit der Sezessionsbewegung. Nach dem Waffenstillstand und in einer kurzen chaotischen Periode faktischer Unabhängigkeit Tschetscheniens begann im bewaffneten Untergrund ein Prozess ideologischer Transformation - mit dem Ergebnis eines transethnischen regionalen Jihad im Nordkaukasus. Der zweite Krieg wurde im Jahr 2000 vom neuen russischen Präsidenten Putin zum Kampf gegen den internationalen islamischen Terrorismus deklariert. (SWP 26.4.2013) Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG 19.10.2012) 2007 besiegelte der letzte tschetschenische Untergrundpräsident Doku XXXX die ideologische Transformation und geografische Ausweitung des Wiederstands mit der Ausrufung eines Kaukausus-Emirats, das mit seiner Jihad-Agenda über Tschetschenien hinaus reichte. Damit wurde Tschetschenien, mit dem der Nordkaukasus fünfzehn Jahre lang gleichgesetzt worden war, nicht mehr als das Epizentrum von Gewalt und Aufstand in der Region wahrgenommen und verschwand weitestgehend aus der Berichterstattung. 2009 hob Moskau den zehn Jahre zuvor über die Republik verhängten Sonderstatus als Zone der Terrorismusbekämpfung auf. (SWP 26.4.2013)
Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. (BAMF-IOM Juni 2013) Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus, der bis heute andauert. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. (SWP 26.4.2013) Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013) Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (AA 10.6.2013)
Während Ramzan Kadyrow pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in Grosny Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. (SWP 26.4.2013) Er versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. (ÖB Moskau September 2013) 2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung. (RFE/RL 17.5.2012)
1.8.3. Sicherheitslage im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).
Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)
Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)
Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)
Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)
Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)
Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)
Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte
2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).
Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)
Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)
1.8.4. Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)
In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 XXXX Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)
Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)
Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist. Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)
1.8.5. Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)
Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)
Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)
Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).
Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)
Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)
Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)
1.8.6. Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).
Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)
Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)
Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)
(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)
Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)
Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)
Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)
Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)
Während die Regierung Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, nutzten regionale Behörden und Gemeindebehörden Verletzungen von Verfahrensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbestimmungen, um Personen zu inhaftieren, die die Regierung kritisierten. Staatlich kontrollierte Medien berichteten oft nicht über Menschenrechtsverletzungen, Korruption auf höherer Ebene, politische Ansichten der Opposition und das Verhalten föderaler Truppen im Nordkaukasus. In anderen Fällen nützte die Regierung ihren Einfluss als direkter Eigentümer oder die Eigentümerschaft größerer privater Firmen mit Regierungsbeteiligung, um größere nationale Medien und deren örtliche Niederlassungen zu kontrollieren, insbesondere im Bereich Fernsehen. (USDOS 27.2.2014)
Es gibt Berichte über Selbstzensur im Fernsehen und in den Printmedien, insbesondere betreffend kritische Berichte über die Regierung. Im Juli ordnete ein Gericht in Grozny die Sperre von Youtube an, weil es ein US-Amateurviedeo namens "Innocence of Muslims" bereitgestellt hat. Ramzan Kadyrow sagte zu Journalisten im Mai 2013, dass Youtube genützt werden könne, um auf Radikale zu antworten, die Muslime beschimpfen und die Gesellschaft spalten wollten. Er persönlich sei aber nicht gegen die Entsperrung von Youtube in seiner Republik. (RFE/RL 14.3.2013) Am 2. Juli 2013 urteilte das Gericht in Nizhniy Novgorod, dass das Buch des Menschenrechtsaktivisten Stanislav Dmitriyevskiy über die Menschenrechtsverletzungen der russischen Truppen im Nordkaukasus nicht extremistisch war. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014)
Hochrangige Beamte reagierten zuweilen sehr negativ auf die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und schätzten ihre Arbeit als unpatriotisch und schlecht für die nationale Sicherheit des Staates ein. Laut Presseberichten nannte Präsident Putin bei einer Ansprache an den Sicherheitsrat des Staates am 9. September 2013 die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen im Nordkaukasus "antirussisch" und forderte die Regierung auf, auf sie "adäquat zu reagieren". (USDOS 27.2.2014) Der tschetschenische stellvertretende Innenminister Apti Alaudinov drohte, dass jede Person, die Kadyrow oder seine Adminstration kritisiere für ihren Widerspruch bestraft werde. (RFE/RL 13.12.2013)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013) Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. (AA 10.6.2013)
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)
Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)
In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islams ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)
Putin erhob das jahrhundertelange Zusammenleben zwischen orthodoxen Christen und Muslimen zu einem Grundmerkmal der Geschichte Russlands und führte das Land in die Organisation der Islamischen Konferenz. Auf der anderen Seite nehmen Staat und Gesellschaft in Russland den Islam durch das Prisma des Kampfs gegen Extremismus wahr. Im Jahr 2000 warnte der neue Präsident Putin vor einer Infektion durch religiösen Extremismus, der sich vom Kaukasus über die Wolga ins Innere Russlands ausbreiten könne. Mit solchen Aussagen sollten erneute massive Kriegsmaßnahmen in Tschetschenien als Kampf gegen islamischen Terrorismus gerechtfertigt werden. Auf der regionalen Ebene des Staates unterscheidet sich die Politik gegenüber dem Islam. In Tschetschenien etwa praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt. In der Nachbarregion Sewastopol dagegen erließ die Regierung im Oktober 2012 ein Hijab-Verbot an öffentlichen Schulen. Zur staatlichen Sphäre gehört auch der institutionalisierte Islam in Gestalt geistlicher Verwaltungen oder Muftiate, einer bürokratischen Einrichtung, die bis zur Islampolitik der Zarin Katharina ins 18. Jahrhundert zurückgeht. Diese Institution hat in sowjetischer Zeit die staatliche Kontrolle über den muslimischen Bevölkerungsteil der UdSSR gewährleistet. Das damalige Bild eines "Islam von Granden des KGB" wirkt in der muslimischen Bevölkerung bis heute nach und lässt die offizielle Geistlichkeit eher als staatliche denn als religiöse Autorität erscheinen. Diese für den Islam untypische "Amtskirche" durchlief in der nachsowjetischen Entwicklung einen Prozess der Zersplitterung, aus dem heraus eine Vielzahl von Muftiaten auf ethnischer und lokaler Basis entstand. (SWP April 2013)
Konfliktlinien verlaufen nicht in erster Linie zwischen der ROK und den geistlichen Verwaltungen der Muslime; schärfere Konfliktlinien besehen innerhalb der islamischen Gemeinden, dh zwischen "Islamen" unterschiedlicher Provenienz. Auf der einen Seite steht der sog. traditionelle Islam, der häufig mit nationalem Brauchtum gleichgesetzt wird. Man spricht etwa von einem "kaukasischen Islam", der vom Sufismus und religiösen Bruderschafts- und Ordenswesen geprägt ist. Auf der anderen Seite steht ein vom Ausland beeinflusster Fundamentalismus, der ethnische oder lokale Identifikation in den Bereich religiöser Unwissenheit verweist und traditionelles Brauchtum wie den Besuch von Heiligengräbern als heidnisch diffamiert und bekämpft. Für die Anhänger dieses Fundamentalismus bildete sich in Russland das Schlagwort "Wahabiten" heraus. Der Leiter einer islamischen Gemeinde im Nordkaukasus äußerte sich bereits vor zehn Jahren zum inflationären Gebrauch dieser Bezeichnung. "Wenn jemand das rituelle Gebet korrekt vollzieht, nicht trinkt, nicht raucht, nicht flucht, dann hält man ihn für einen Wahabiten." Hier wird ein Problem angesprochen, das den Diskurs über islamischen Extremismus im postsowjetischen Raum belastet: die mangelnde Unterscheidung zwischen religiös aktiven Muslimen, politisch aktiven, aber nicht gewaltorientierten Islamisten und militanten Jihadisten. Aus der undifferenzierten Wahrnehmung von religiösem Extremismus durch die Staatsmacht resultieren Maßnahmen, die eine Radikalisierung von Muslimen eher beförderten. (SWP April 2013)
Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (BAMF-IOM Juni 2013).
Die Bevölkerung Tschetscheniens gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Laut einem Bericht der tschetschenischen Informationsagentur von 24.08.2011 hat sich Achmat Kadyrow um das Wiedererstarken des Sufismus in Tschetschenien verdient gemacht. Der Sufismus ist eine der Hauptströmungen des Islam und mit der tschetschenischen Mentalität eng verbunden. Der Sufismus steht für den traditionellen Islam und ist eine Gegenkraft gegen den Wahabismus. Sofern sich Personen offen dem Wahabismus zuwenden, werden sie von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an BMAF vom 13.8.2012).
Kadyrow hat seine eigene islamisch-nationalistische staatliche Ideologie geschaffen. Er nützt den Sufismus als Staatsideologie, fördert die muslimischen Kleidervorschriften für Frauen und befürwortet Polygamie. Ein Großteil des staatlichen Fernsehens ist religiösen Angelegenheiten gewidmet, Fernsehsprecherinnen tragen Kopftuch. Die heiligen Stätten der Sufi wurden restauriert. Es gibt zwanzig Madrasas, zwei höhere Islamische Schulen, drei Hafiz Koranschulen und mehr als 700 Moscheen. Religiöses Leben und Erziehung sind unter strikter staatlicher Kontrolle. (ICG 19.10.2012)
In Tschetschenien wurde Mitte Jänner 2014 eine eindrückliche Kampagne gegen Salafismus, Habschismus und andere bekannte islamische Denkschulen gestartet. Bei einem Treffen mit Imamen am 23. Jänner 2014 kündigte Ramzan Kadyrow an, Wahabismus, Habschismus und andere radikale Strömungen auszurotten, ebenso wie Sunna und Tariqua, die nie in Tschetschenien existiert hätten. (vgl. auch ICG 19.10.2012) Der Kampf gegen radikale Muslime beginne mit dem persönlichen Erscheinungsbild. Junge Männer, deren Bart eine gewisse Länge überschreite, könnten als Salafisten bezeichnet, eingesperrt und auf die Liste gefährlicher Personen gesetzt werden. Gleiches gelte für Personen, die auf ihrem Mobiltelefon Videos mit salafistischen Gebeten gespeichert hätten. Die Behörden postierten "Sittenwächter" vor dem Eingang der staatlichen Universitäten, um das Auftreten der Studenten zu kontrollieren, insb. die Länge der Bärte und die Art des Hijab. Personen mit zu langem Bart oder mit schwarzem Hijab wurden am Betreten der Universität gehindert. Der Hijab ist in Tschetschenien nicht verboten, aber der schwarze Hijab, der auch das Kinn bedeckt, wird als staatsfeindlich angesehen; sein Tragen wird verfolgt. Vor einigen Jahren zahlte Ramzan Kadyrow noch jeder Frau, die sich bereit erklärte, den Hijab an der Universtität zu tragen, $ 1000. Damals war nicht absehbar, dass das Tragen des Hijab zur Mode unter den jungen Frauen werden und sich die Art des Hijab graduell ändern würde - bis zum Verdecken des gesamten Gesichts. Seit Präsident Putin den Hijab als dem traditionellen russischen Islam fremd bezeichnet hat, war es Kadyrow nicht mehr möglich, das Tragen des Hijab zu fördern. Die aktuelle Kampagne soll nun den Trend, den die regionale Regierung selbst gestartet hat, wieder unter Kontrolle bringen. Kadyrow kündigte auch an, herauszufinden, was tschetschenischen Studenten an ausländischen Universitäten gelehrt werde und sie zu Befragungen zu bestellen. (JF 31.1.2014)
Am 22. Februar 2013 trafen Ramzan Kadyrow und Patriarch Kyrill auf Initiative des Kremls zusammen. Kadyrow forderte - als Repräsentant der gesamten muslimischen Gemeinschaft des Landes - den Bau von Moscheen in Moskau und anderen Regionen des Landes, weil es leichter sei, die Massen in den Moscheen zu kontrollieren, die vom Staat gebaut würden, als junge Leute, die ihr Wissen über den Islam aus dem Internet beziehen. Nach dem Treffen verfügte Kadyrow, dass orthodoxen Priestern in Tschetschenien Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es nur drei Priester in Tschetschenien. Kadyrow stelle überdies in Aussicht, Land an die Kossaken zu verteilen, damit sie Landwirtschaft betreiben könnten; dass diese Maßnahme im großen Stil umgesetzt wird, gilt als unwahrscheinlich. (JF 7.3.2014) Bereits zuvor wurde die orthodoxe Kirche in Grozny wiederaufgebaut, es wurden alle christlichen Friedhöfe gesäubert und für frühere russische Bewohner Transportmittel zur Verfügung gestellt, um deren Familiengräber zu besuchen. Die Rückkehr ethnischer Russen wird befürwortet. (ICG 19.10.2012) Moskau ist an einem Ende des Exodus ethnischer Russen aus dem Kaukasus interessiert. Die russisch-orthodoxe Kirche hat erfolglos versucht, ihre Präsenz im Nordkaukasus aufrecht zu erhalten. Die Zahl der ethnischen Russen im Nordkaukasus ist so gering, dass fraglich ist, ob in zwanzig Jahren noch ethnische Russen in dieser Region leben werden. Tschetschenien kann mittlerweile als mono-ethnisch bezeichnet werden. Der Kreml geht davon aus, dass nur die russisch-orthodoxe Kirche ethnische Russen von einem Verlassen des Kaukasus abhalten kann. (JF 7.3.2014)
1.8.9. Die allgemeine Situation von tschetschenischen Frauen
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. (ÖB Moskau September 2013; vgl. auch UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013)
Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. (ÖB Moskau September 2013)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. (AA 10.6.2013)
Als Teil seiner "Bescheidenheitskampagne" verlangte Kadyrow von den Frauen, in der Öffentlichkeit (inkl. Schulen, Universitäten und Regierungsgebäuden) Kopftuch zu tragen (vgl. auch SWP April 2013). Er befürwortet, dass jungen Frauen die Mobiltelefone abgenommen werden um ungebührlichen Umgang mit Männern zu unterbinden. (USDOS 27.2.2014) Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Organisation "Komitee Bürgerbeteiligung" und Mitglied des "Menschenrechtszentrums Memorial", berichtet über die in Tschetschenien zwingend vorgeschriebene Kleiderordnung für Frauen. Der Kopftuchzwang sei für viele erniedrigend. Immer wieder platzen bewaffnete junge Männer mitten in eine Vorlesung, überprüfen, ob Studentinnen und Professorinnen entsprechend gekleidet sind. (AJ Oktober 2013)
Die Stellung der Frau in der tschetschenischen Gesellschaft wird in starkem Maße von den patriarchalen Gewohnheitsrechten - den Adaten - geprägt, die der Frau die Rolle der Dienerin zuweisen und einen strengen Ehrenkodex beinhalten. Demnach sind Frauen für Haus und Hof verantwortlich. Ob eine Frau heiratet, ob und wo sie arbeitet, eine Ausbildung bekommt oder beispielsweise einen Arzt besucht, entscheidet erst die Familie, später der Ehemann. Eheschließungen werden von den Eltern vereinbart oder durch Brautraub durch den Mann entschieden. In Tschetschenien ist es nach wie vor üblich, Frauen durch Entführung zur Ehe zu zwingen. Die Zwangsehen führen zu schweren psychischen Belastungen der Frauen. Allerdings prägte die Sowjetära vor allem die städtische Bevölkerung und führte dort zu einem Wertewandel und zu einer Orientierung an Rollenbildern der sowjetischen Gesellschaft. So ist ein Großteil der Tschetscheninnen in den Städten gut ausgebildet und berufstätig. (AMICA)
Landinfo berichtet, dass der Einfluss des "Adat" [Gewohnheitsrecht] und teilweise auch die Islamisierung in Tschetschenien während des Regimes von Präsident Ramzan Kadyrov, die Situation für tschetschenische Frauen schwieriger wurde. Die zwei Tschetschenienkriege beeinflussten auch die Familienstruktur und machten Frauen verletzlicher. Sehr wenige Frauen suchen Schutz bei Behörden nachdem sie Opfer von Gewalt wurden. In den wenigen Fällen in denen Frauen Unterstützung bei den Behörden suchen, scheinen sie nicht den Schutz zu erhalten, den sie brauchen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)
Außerehelicher Geschlechtsverkehr gilt im Allgemeinen als Schande für die Familie. Die eigene Familie sorgt aber in der Regel dafür, dass Derartiges im Verborgenen bleibt. Hat die Frau keine Kinder, lasse man sie gehen; ihre eigene Familie müsse dann die Verantwortung für sie übernehmen. Habe sie Kinder, könne die Familie des Mannes die Kinder beanspruchen. Würden die Kinder in diesem Fall bei ihr bleiben, würde sie Schande über ihre Kinder bringen. (ACCORD 31.3.2014)
Der Caucasian Knot berichtet, dass sogenannte Ehrenmorde - wenn enge Verwandte junge Mädchen oder Frauen bestrafen, die einer außerehelichen Beziehung oder familiärer Untreue verdächtig sind - sich in Tschetschenien in den 1990er Jahren zu verbreiten begannen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) Dieser erklärte 2008 in einem Interview, wie das Geschlechterverhältnis seiner Ansicht nach auszusehen habe: "Die Frau muss ihren Platz kennen. Die Frau ist ein Besitz, der Mann ist der Besitzer. Und wenn sich bei uns eine Frau nicht entsprechend verhält, sind ihr Mann, ihr Vater und ihr Bruder dafür verantwortlich. Und wenn eine Frau über die Stränge schlägt, wird sie unseren Sitten entsprechend von ihren Verwandten getötet." (AJ Oktober 2013) Sogenannte "Ehrenmorde" werden in Tschetschenien nicht statistisch erfasst. Sie kenne ein Dorf, in dem bereits neun Frauen ermordet worden seien, weil sie angeblich gegen den Ehrenkodex verstoßen hätten, berichtet Gannuschkina. Eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, haben die betroffenen Frauen im Land Kadyrows kaum. (AJ Oktober 2013)
In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen weiterhin der Brautentführung, Polygynie, Zwangsheirat (inkl. Kinderheirat) und rechtlicher Diskriminierung ausgesetzt. (USDOS 27.2.2014) Es gab in einigen Teilen des Nordkaukasus auch Fälle, in denen Männer vorgaben, nach alter Tradition "Brautraub" zu betreiben, berichtetermaßen aber junge Frauen entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In den anderen Fällen waren die Frauen für immer "befleckt", weil sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (USDOS 27.2.2014) Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt. (ÖB Moskau 10.5.2013)
Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist keine staatliche Struktur in Tschetschenien in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen. Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle. Gem. ho. Recherche gibt es in Tschetschenien nach wie vor kein Frauenhaus, in dem von Gewalt betroffene Frauen, unterkommen könnten. (vgl. auch ÖB Moskau September 2013; UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013) Laut einer informellen Anfrage einer tschetschenischen NGO beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Soziales der Rep. Tschetschenien, gibt es ein Tageszentrum für Frauen mit Kindern bis zum Alter von 3 Monaten. (ÖB Moskau 10.5.2013) Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)
1.8.10. Die Situation von alleinstehenden Frauen und Witwen
Mehreren Quellen zufolge seien alleinstehende Frauen im Nordkaukasus verwundbar und schutzlos. Nach Angaben einer internationalen Organisation im Nordkaukasus und von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahr 2009 sei eine Familie stark, wenn ein Mann als Familienoberhaupt fungiere. In vielen Familien gebe es jedoch keine Männer mehr, was eine große Last für die Frauen zur Folge habe und sie in eine prekäre Lage bringe. Eine Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es für tschetschenische Frauen sehr wichtig sei, verheiratet zu sein und einen Mann zu haben, der sie beschütze. Frauen, die nicht verheiratet seien, seien verwundbarer als verheiratete Frauen. Zudem könnten unverheiratete Frauen in einer prekäreren Lage sein, wenn sie Familienmitglieder hätten, die Rebellen seien. Eine internationale Organisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es wesentlich für eine Frau sei, Brüder zu haben, die sie schützen könnten, sollte sie keinen Mann haben. Habe eine Frau jedoch einen schlechten Ruf und keinen Schutz, könne sie festgenommen und möglicherweise auch Opfer eines Mordes werden. Frauen mit einem schlechten Ruf seien ebenso gefährdet wie Frauen, die mit Rebellen verwandt seien. Als Beispiel dafür, wie wichtig es für eine Frau im Nordkaukasus sei, einen Bruder oder Mann zu haben, hätten verschiedene Quellen (darunter auch ein tschetschenischer Anwalt im Jahr 2012) angegeben, dass eine Frau, die außerhalb Tschetscheniens studieren wolle, entweder in Begleitung eines Bruders reise oder bei Verwandten vor Ort lebe. Selbst in gebildeten Familien sei es Tradition, dass Frauen die Region nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten verlassen sollten. Nach Angaben von HRW aus dem Jahr 2009 würden Witwen, die nachweisen könnten, dass sie verheiratet gewesen seien, geachtet. Könnten sie das nicht nachweisen, seien sie in einer prekären Lage und hätten eine niedrige Stellung in der Gesellschaft. (ACCORD 4.4.2014)
Landinfo schreibt, dass Frauen in Tschetschenien üblicherweise nicht für Polygamie seien. Dennoch sei die Einstellung dazu gemischt, da Polygamie Möglichkeiten für Frauen biete, die ansonsten weniger Möglichkeiten hätten, zu heiraten. Es handle sich dabei um Witwen, Frauen, die verlassen worden seien, und Frauen über 35 Jahre. Einen Mann zu haben sei im Nordkaukasus von großer Bedeutung. Eine NGO in Moskau habe 2011 angegeben habe, dass Witwen mit Kindern einen höheren Status in Tschetschenien hätten als geschiedene Frauen. Eine Witwe werde sofort gefragt, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen wolle. Dies gebe der Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Gedenken an den verstorbenen Ehemann in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot für eine Witwe, wieder zu heiraten, aber in diesem Fall verliere sie für gewöhnlich den Kontakt zu ihren Kindern. (ACCORD 4.4.2014)
Ob eine Witwe wieder heiraten kann, hängt von der sozialen Position der Familie des verstorbenen Mannes ab. Handelt es sich um eine "gute Familie", kann die Frau wieder heiraten und manchmal auch das Kind mitnehmen. Wenn nicht, gibt es ein Problem mit den Kindern, weil diese dann üblicherweise beim Vater bleiben. Es kann auch vorkommen, dass die Kinder bei der Mutter bleiben, bis diese wieder heiratet. Eine Frau könne sich nach dem Tod des Mannes auch zur "freien Witwe" erklären; danach könne sie Männerbesuch bekommen, dürfe aber ihre Kinder nicht sehen und werde nicht geachtet. (ACCORD 31.3.2014)
Hingegen würden Brüder der verstorbenen Männer ihre Schwägerinnen nicht einfach so heiraten, vor allem nicht, wenn sie über 30 sind. Dieser Brauch werde nicht oft in der Praxis umgesetzt. Die Weigerung der Frau, den Schwager zu heiraten, würde nicht zu Blutfehden oder Blutrache führen (ACCORD 4.4.2014).
Das Netzwerk aus Vorschuleinrichtungen beinhaltet sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Kindergärten. Häufig ist die Anzahl von Kindergärten nicht ausreichend, insbesondere in kleinen Städten und Dörfern. Viele staatliche Programme wurden entwickelt, um das Kindergärten-Netzwerk zu vergrößern und die Qualität der Vorschul-Bildung zu erhöhen. Das Hauptproblem für Eltern ist das Finden eines Kindergartenplatzes, da die Plätze streng limitiert sind und die Kinder direkt nach der Geburt auf eine Warteliste gesetzt werden müssen. Die täglichen Kindergartenkosten sind vergleichsweise hoch, insbesondere für große Familien mit niedrigem Einkommen: Die durchschnittlichen Kindergartenkosten liegen bei 1000 RUB (32 USD). Viele Mütter ziehen es daher vor, zu hause zu bleiben und sich um die Kinder zu kümmern, als zu arbeiten und den Großteil des Verdienstes für die Vorschulbetreuung auszugeben. (BAMF-IOM Juni 2013)
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Es wird mit jedem Jahr schwerer, einen Platz an den besonders angesehenen kostenlosen Hochschulen zu bekommen. Und selbst die Aufnahme an einer guten Berufsschule ist nicht selbstverständlich. Die Zahl der kostenlosen Studienplätze ist im letzten Jahrzehnt um 50% gesunken. (BAMF-IOM Juni 2013)
Bildungskredite sind eine sehr junge Form der Bankdienstleistung. Die Zahl der Finanzinstitutionen, die solche Dienstleistungen anbieten ist landesweit eher gering. Die Nachfrage nach den Bildungskrediten erregt allgemein jedoch großes Interesse. Banken haben das Recht, eigene Listen von anerkannten Bildungsinstitutionen, Abteilungen und Kursen anzufertigen. Sie ziehen es vor, Kredite an Studenten zu vergeben, die sich für technische und naturwissenschaftliche Fächer entscheiden oder die eine führende russische Universität mit hohen Bildungsgebühren besuchen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Schüler an kostenlosen staatlichen Schulen erhalten ein staatliches Stipendium, dessen Höhe bis zu RUB 1199 (ca. 38 USD) im Monat beträgt. Für Schüler weiterführender Fachschulen sind es RUB 436 (ca. 14 USD) im Monat. (BAMF-IOM Juni 2013)
Der Schulbesuch ist in Tschetschenien grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. (AA 10.6.2013)
2011 gab es nach Angaben des tschetschenischen Bildungsministers 215.000 Schüler/innen in 454 Schulen. Weiters gibt es 15 Technische Schulen und 3 Hochschulen, an denen insgesamt 60.000 Schüler/innen und Student/innen eingeschrieben sind. Zudem gibt es die Möglichkeit, "zusätzliche Schuleinrichtungen" wie Sport- oder Berufsschulen zu besuchen. An den Schulen unterrichten rund 18.000 Lehrer/innen, dennoch besteht weiterhin Lehrermangel. Dieser wird neben fehlenden Plätzen im Bereich der Vorschulbildung als vordringlichstes Problem im Bildungssektor genannt. (Rüdisser 2012)
Die Politik des Präsidenten der Republik Tschetschenien ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 RUB 1 Billion 540 Millionen (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je RUB 1 Million (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme. (BAMF-IOM Juni 2013)
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)
Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)
Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei
13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)
Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)
In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)
Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)
1.8.14. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)
Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:
Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt Grosny. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:
Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.
Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)
1.8.16. Wiedereinreise nach Tschetschenien
Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)
Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in Grosny von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)
Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in Grosny würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)
1.8.17. Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)
Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt. Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft. (ACCORD 4.4.2014)
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)
1.8.18. Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)
Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)
Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)
Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).
‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).
1.8.19. Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).
Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, XXXX, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in XXXX. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).
Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).
SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).
Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)
1.8.20. Humanitäre Lage von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung in der Russischen Föderation
In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen: - die Altersrente - die Ruhestandsrente (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete) - die Sozialrente - die Hinterbliebenenrente - Invalidenrente (BAMF-IOM Juni 2013)
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o.g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren.
Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat. (BAMF-IOM Juni 2013) Die problematische Situation der Rentner hat sich in der jüngeren Vergangenheit nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012). (AA 10.6.2013)
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in die Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Im Jahr 2005 wurden die Personengruppen benannt, die einen Anspruch auf staatliche soziale Unterstützung haben. Es wurde ein so genanntes "soziales Paket" für die medizinische Versorgung, Sanatoriumsaufenthalte und die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Zuge dieser Maßnahmen aufgelegt. Besonderer Wert wird auf eine effiziente Zusammenarbeit zwischen sozialen Organisationen, Vertretern der Wirtschaft und Nichtregierungsorganisationen gelegt, die bedürftigen Bevölkerungsgruppen Unterstützung zukommen lassen sollen. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: -. Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges - Invaliden und Veteranen militärischer Operationen - Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades - Kinder mit Behinderung - Arbeitsveteranen - Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) - Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung - Opfer politischer Repressionen - Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (BAMF-IOM Juni 2013)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: - ärztlich verschriebene Medikamente - Sanatoriumsaufenthalt - Ausgaben im Nahverkehr (städtischer Schienenverkehr; Fahrten zur Behandlungsstätte) (BAMF-IOM Juni 2013)
Es gibt ein System von speziellen staatlichen Einrichtungen für ältere Menschen und Behinderte (Erwachsene und Kinder), innerhalb dessen sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung gibt es für Erwachsene und für Kinder. Es gibt außerdem ein Netzwerk sozialer Einrichtungen, die gefährdete Familien und Kinder unterstützen. (BAMF-IOM Juni 2013) Zurzeit gibt es in der Russischen Föderation mehr als 240.000 ältere, schwerstkranke und behinderte Menschen in 1400 sozialen Einrichtungen verschiedener Art. Darüber unterstützen Sozialarbeiter einzelne Personen in ihren Haushalten, zumeist in den Städten. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Invalidenrente setzt sich zusammen aus einer Basiskomponente und einer Versicherungskomponente. Die Versicherungskomponente ist abhängig vom jeweiligen Alter und Einkommen bis zum Jahr 2002 (d.h. von der Summe der gezahlten Rentenbeiträge). Die feste Basiskomponente richtet sich nach dem Grad der Behinderung (I, II oder III). Seit dem 1. Januar 2010 liegt der Basisbetrag der Invalidenrente bei: - Gruppe I - RUB 5124 (163 USD) - Gruppe II - RUB 2562 (82 USD) - Gruppe III - RUB 1281 (41 USD) Leistungen für Arbeitslose, die sich um ein behindertes Kind, einen Invaliden I. Grades oder ältere Menschen kümmern, betragen etwa RUB 1200 (ca. 38 USD). Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Das nationale Projekt "Bildung" schließt auch die Entwicklung eines Fernlehrprogrammes für behinderte Kinder mit ein. (BAMF-IOM Juni 2013)
1.8.21. Humanitäre Lage von Frauen und Müttern in der Russischen Föderation
Schwangerschaftsgeld: Vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 319) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können. (BAMF-IOM Juni 2013)
Anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege gibt es in der Russischen Föderation ein Geburtengeld. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-. (ÖB Moskau, 10.5.2013)
Mutterschafts-Kapital: Die Kosten für den Kin Laut einem am 01. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (in 2013 liegt diese bei RUB 408960 [USD 13065]), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 01. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden. (BAMF-IOM Juni 2013)
Kindergeld: Diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 13.087 (USD 418) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Seit 2012 beträgt das monatliche Kindergeld für berufstätige Frauen während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2326 RUB (ca. USD 74) und 4.651 RUB (ca. USD 148) für weitere Kinder. Für arbeitslose Frauen beträgt das monatliche Kindergeld während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind 2.453 RUB (78 USD) und 4.907 RUB (156 USD) für weitere Kinder. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Kosten für den Kindergartenbesuch dürfen 20% der laufenden Kosten (bei Familien mit einem Kind) nicht überschreiten. Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von 70%. Dieses Geld wird au das Konto eines Elternteils überweisen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen Kindergartens. Die monatliche Kindergartengebühr liegt bei 1.500 RUB (USD 48), die Höhe schwankt je nach Wohnort. (BAMF-IOM Juni 2013)
In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter. So sieht z.B. das Moskauer Programm abgesehen von den oben erwähnten Hilfen zusätzliche städtische Zahlungen vor, die auf die individuelle Sozialkarte überwiesen werden (monatliche Kompensation der Lebensmittelausgaben in Höhe von RUB 3.200 (USD 102) für Kinder bis 3 Jahre und RUB 1.600 (51 USD) für Kinder bis 16 Jahre. Alleinstehende Mütter erhalten außerdem Preisnachlässe für viele Waren, Konsumgüter und pharmazeutische Erzeugnisse, sowie materielle Hilfe in Naturalien. Zusammen mit der Sozialkarte bekommt man eine Auflistung von Geschäften, Apotheken und Dienstleistungsunternehmen, die Preisnachlässe gewähren. Gemäß den Rechtsnormen föderaler und kommunaler Gesetzgebung haben alleinstehende Mütter (und Väter) ein Vorrecht auf eine Wohnungszuteilung aus den kommunalen Wohnungsbeständen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen). Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten. Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten. (ÖB Moskau, 10.5.2013)
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle. (ÖB Moskau, 10.5.2013)
Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen. Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an: - Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind (darunter auch Minderjährige) - Frauen, die Angehörige verloren haben - Frauen, die behinderte Kinder haben - Frauen, die selbst behindert sind - Frauen, die schwanger und minderjährig oder allein stehend sind - Frauen mit Kindern aus nicht vollständigen Familien - Frauen, die sich im Konflikt mit ihrer Familie befinden - Frauen, die sich im Schwangerschafts- oder Kinderbetreuungsurlaub befinden (BAMF-IOM Juni 2013)
2.1. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin steht auf Grund der vorgelegten, unbedenklichen Inlandsreisepässe der Russischen Föderation fest. Die Identität des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers steht mangels Vorlage von zum Nachweis ihrer Identität geeigneten Urkunden nicht fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörig und der familiären Beziehung der Beschwerdeführer zueinander ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerinnen.
2.2. Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführer sowie zu den Asylverfahren der Söhne der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten. Die Angaben zur Familiensituation der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerinnen im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Soweit die Erstbeschwerdeführerin aber nach der Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und Beratung mit ihrer Vertreterin zum ersten Mal anführt, ihr Verwandter väterlicherseits in Stawropol sei vor zwei Jahren gestorben, ist diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen. XXXX gab darüberhinaus in seiner Befragung am 30.08.2010 an, dass es in Stawropol mehrere Verwandte der Erstbeschwerdeführerin gebe. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin weiterhin über familiäre Beziehungen in Stawropol verfügt.
2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesasylamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben zum Wohnort der Beschwerdeführer und ihrer Verwandten in Österreich ergeben sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführer ergibt sich aus dem GVS-Auszug. Die Angaben betreffend den Kontakt der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen zu ihren in Österreich und im Herkunftsstaat lebenden Verwandten ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerinnen wird durch die Strafregisterauszüge dokumentiert.
Da der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer mit ihrer Großmutter im Familienverband leben, die nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt und auch die Zweitbeschwerdeführerin angibt, ihre Kinder dazu zu ermahnen, zuhause Tschetschenisch zu sprechen, ist davon auszugehen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer fließend Tschetschenisch sprechen.
2.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesasylamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung.
2.5. Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruht auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerinnen und den vorgelegten Befunden.
2.6. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung der Beschwerdeführer nach dem von XXXX konnte nicht festgestellt werden.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
2.6.1. Im Wesentlichen gab die Erstbeschwerdeführerin als Fluchtgrund an, vor dem Tod ihres Sohnes XXXX zu dessen Aufenthaltsort befragt worden zu sein, sich danach versteckt zu haben, aber dennoch am 16.08.2011 mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort ihrer Söhne XXXX und XXXX sowie insbesondere zur Telefonnummer von XXXX befragt worden zu sein.
Nach Details zur Mitnahme am 15.08.2011 befragt, wich die Erstbeschwerdeführerin allerdings aus und konnte nur rudimentäre Angaben machen:
"BF1: Das erste Auto war das private Auto des Inspektors, das zweite Auto war ein militärisches Auto der FSB.
[...]
R: Wie darf ich mir das militärische Auto vorstellen?
BF1: Die Scheiben waren verdunkelt, ich konnte nichts mehr sehen.
R: Man konnte nicht nach außen sehen?
BF1: Nein das habe ich nicht gesehen, der FSB hat mich weitergebracht.
R: Was bedeutet "die Scheiben waren verdunkelt"?
BF1: Ich habe zwei Leute in militärischen Uniformen wahrgenommen, die mich in das andere Auto gebracht haben, als ich schon im Auto war habe ich nichts mehr gesehen.
R: Was bedeutet das, "Sie haben nichts mehr gesehen"?
BF1: Wie sollte ich das wissen, das war[en] der tschetschenische und der föderale FSB. Sie waren zusammen, dort zeigt man den Leuten nicht, wenn man sie dorthin bringt.
R: Man sah bei diesem militärischen Auto nicht nach außen. Ist das richtig?
BF1: Ich war hinten und habe nichts sehen können.
R: Das war ein größeres Fahrzeug mit abgetrenntem Fahrgastraum?
BF1: Es war alles verdunkelt, ich habe nichts gesehen.
R: Sie sind in der Früh in dieses Auto umgestiegen, war das in einem dunklen Bereich oder war es rundherum hell?
BF1: Das war vor dem Dorf. Das war eine leere Stelle.
R: Sie müssen ja das Auto sehen, bevor sie umgestiegen sind.
BF1: Ich habe zwei Personen in militärischen Uniformen gesehen.
R: Ist der Inspektor mit Ihnen ausgestiegen?
BF1: Er hat mich übergeben und ist weggegangen.
R: Was heißt das? Ist er sitzen geblieben oder ist er ausgestiegen?
BF1: Ich weiß es nicht, ich wurde gleich ergriffen. Man hat die Tür aufgemacht, er ist ausgestiegen, ich bin ausgestiegen und man hat mich in das andere Auto gebracht. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich habe Angst vor Menschen in Militäruniformen, diese Angst habe ich auch jetzt noch.
R: Sie sind auf einer Rückbank im zweiten Auto gesessen?
BF1: Ich saß am Sitz, aber ich kann mich an nichts erinnern. Ich habe gezittert. Ich war im Stress. Deswegen kann ich mich daran nicht erinnern wo ich gesessen bin.
R: Wissen Sie noch wie die Tür aufgegangen ist?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern. Er ist ausgestiegen und ich bin ausgestiegen und er hat mich übergeben. Ich war überhaupt nicht im Stande darüber nachzudenken.
R: Ist einer der FSB-Leute bei Ihnen gesessen?
BF1: Ich bin alleine gesessen, zwei saßen vorne.
R: Das heißt Sie haben nach vorne durchgesehen?
BF1: Ich weiß, dass sie vorne gesessen sind und ich hinten, ich habe nicht einmal hingeschaut. Ich bin eine Frau, ich hatte Angst. Das war schwer für mich.
R: Da hinten war es dunkel?
BF1: Es war dunkel ich habe die Straße nicht gesehen. Die Fenster waren so, dass ich die Straße nicht sehen konnte.
R: Wo sind Sie aus dem Auto ausgestiegen?
BF1: Im Hof der FSB.
R: Woher wussten Sie, dass das der Hof des FSB war?
BF1: Das war ein großer Hof wo wir ausgestiegen sind.
[...]
R: Als Sie aus dem Auto ausgestiegen sind, wie ging es dann weiter?
BF1: Wir sind durch eine Tür in ein Zimmer gekommen.
R: Mussten Sie da[zu] über den Hof laufen?
BF1: Das war im Hof. Ich musste aussteigen und wir sind in ein Zimmer gegangen.
R: Sind Sie dann über einen Gang in das Zimmer gelangt?
BF1: Ich habe nichts wahrgenommen, man hat mich in einen Raum gebracht. Ich kann mich an das Zimmer erinnern, in welches ich gebracht wurde.
[...]
R: Wie darf ich mir das Zimmer vorstellen in welches Sie gebracht wurden?
BF1: Es war im Erdgeschoss, die Wände habe ich mir nicht angeschaut, es war so ein Raum wie hier. Ich kann mich nicht erinnern ob es Fenster gab.
R: Schildern Sie mir den Raum so gut Sie können.
BF1: Es war ein Zimmer wie der Verhandlungssaal. Es gab einen Computer, ich habe mich nicht umgeschaut, auch die Wände habe ich mir nicht angeschaut.
[...]
R: Wurden Sie noch in einem anderen Raum befragt?
BF1: Ich habe die Fragen nicht beantwortet und dann hat man mich in einen anderen Raum gebracht, dort wurde ich festgehalten, in der Nacht sind Leute gekommen und haben mir Fragen gestellt. Das waren zwei andere Leute. Man hat mir schmutzige Sachen gesagt zB. das ich Terroristin bin. Ich glaube es waren Kadyrows Leute. Sie haben mich einfach nicht in Ruhe gelassen.
R: Wo war das zweite Zimmer im Verhältnis zum ersten Zimmer?
BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Man hat mich hingebracht. Ich kann das nicht beschreiben.
R: Wer hat Sie in den anderen Raum gebracht?
BF1: Die Leute die dort gesessen sind und mich befragt haben. Sie haben mich in einen anderen Raum gebracht, weil ich die Fragen nicht beantwortet habe.
[...]
R: Können Sie dieses Zimmer näher beschreiben?
BF1: Das war ein kleiner Raum. Dort gab es ein kleines vergittertes Fenster. Ich saß auf den Boden, es gab kein Bett.
R: Was war das für ein Boden[?]
BF1: Ich kann mich nicht erinnern, ich bin einfach dort gesessen. Ich habe geweint, aber ich habe das vergitterte Fenster wahrgenommen. Ich war nicht in einem so einen Zustand, dass ich Boden oder Wände beschreiben konnte.
R: War es finster oder hat ein Licht gebrannt?
BF1: Es war ein normaler Raum.
R: Wie war die Tür?
BF1: Ich kann mich nicht daran erinnern. Ich wusste, dass ich mich in einer geschlossenen Zelle befinde, ich habe geweint, mir ist es schlecht gegangen, darum konnte ich mir nichts merken."
Das Vorbringen zur Mitnahme am 15.08.2011 wurde nicht nur detailarm geschildert, es ist auch völlig unplausibel: Es ist den staatlichen Behörden in einer Region, in der es immer wieder zu Angriffen auf staatliche Behörden und Einrichtungen kommt, nicht zu unterstellen, dass sie eine Person einen Tag lang in ihrem Gebäude festhalten, ohne sie zu irgendeinem Zeitpunkt zu durchsuchen und ihre Identität festzustellen. Dass Sie zu irgendeinem Zeitpunkt durchsucht worden wäre, stellte die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede:
"Ich wurde nie durchsucht man hat mich nur dorthin gebracht. [...] R: Der Inspektor hat Sie auch nicht durchsucht? BF1: Nein. Man wusste auch, dass ich nichts habe. Daher hat man mich auch nicht durchsucht." Noch unplausibler ist, dass die Erstbeschwerdeführerin die ganze Zeit über ihre Handtasche bei sich haben durfte, die ebenfalls nie durchsucht wurde ("Ich hatte schon eine Tasche mit, aber man hat diese nicht überprüft. Mich hat ja der Inspektor übergeben."). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin vor allem nach der Telefonnummer ihres Sohnes XXXX gefragt worden sein will, völlig unglaubwürdig: Es kann dem FSB nicht unterstellt werden, dass er die Mühe auf sich nimmt, eine ältere Frau festzunehmen und eine Nacht lang wegen der Telefonnummer ihres Sohnes befragt, aber keinen Blick in ihre mitgebrachte Handtasche wirft. Diese Unplausibilität konnte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht entkräften: "R: Das heißt, Sie wurden nach den Telefonaten mit Ihren Söhnen befragt, aber der FSB hat nicht Ihre Handtasche und Ihr Handy überprüft? BF1: Nein sie haben nichts überprüft. Aber ich habe die Nummer ja gelöscht, das habe ich Ihnen aber nicht gesagt." Wenn die den Beamten aber nicht mitgeteilt haben will, dass sie die Nummer ohnedies gelöscht hat, wäre es umso mehr ein Grund für die Beamten gewesen, die Handtasche zu durchsuchen und sich den Handyspeicher anzusehen. Bei Bestehen der behaupteten Telefonüberwachung hätte der FSB über die Funkzellenanalyse überdies wissen müssen, dass die Erstbeschwerdeführerin das Telefon mithatte. Es ist schließlich davon auszugehen, dass der FSB über die notwendige Technologie verfügt, auf einem Handy gelöschte Daten wiederherzustellen.
Unplausibel schilderte sie in der mündlichen Verhandlung bereits, wie man sie gefunden habe: Zunächst führte sie auf die Frage, ob es nach dem Tod ihres Sohnes XXXX nur eine Mitnahme gegeben habe, aus:
"Ja, deswegen bin ich hin und her gependelt. Damit man mich nicht ergreifen kann. Ich wurde deswegen nur einmal mitgenommen weil ich auf der Flucht war." Dieses Pendeln schilderte Sie näher wie folgt:
"Nach XXXX Tod war ich bei meinem Bruder XXXX in XXXX, bei meiner Schwester XXXX in XXXX und auch bei meiner Schwester XXXX in XXXX. Ich habe abwechselnd bei diesen dreien gewohnt." Befragt, wie die Behörden sie dann gefunden hätten, gab die Erstbeschwerdeführerin an: "Ich war bei meinem Bruder. Die Leute im Dorf wussten, wer ins Dorf kommt und wer von dort weggeht. Der Bezirksinspektor ist zu meinem Bruder gekommen und hat nach mir verlangt. R: Warum wurden Sie nicht bereits früher gefunden, wenn im Dorf immer bekannt war wer kommt und wer geht? BF1: Man hat in XXXX den Bezirksinspektor gesagt, dass er mich holen soll." Wenn den Behörden aber ohnedies immer bekannt war, wo sich die Beschwerdeführerin aufhielt, hieße das ihrem Vorbringen zufolge nicht, dass die Behörden die Erstbeschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach dem Tod ihres XXXX und der Ausreise ihrer Söhne XXXX und XXXX nicht gefunden hätten, sondern vielmehr dass offensichtlich kein Interesse daran bestanden hätte, sie vorzuladen; dies widerspricht ihrem Vorbringen, man habe überall nach ihr gesucht. Träfe ihr Vorbringen, ihr Telefon, dh. ihr Handy, mit dem sie mit ihrem Sohn XXXX telefonierte, sei abgehört worden, zu, wäre den Behörden ohnedies schon aus diesem Grund bekannt gewesen, wo sich die Erstbeschwerdeführerin aufhielt. Vor dem Hintergrund ihres Vorbringens, ihr Telefon sei abgehört worden ("Man hat die Telefongespräche abgehört und daher hat man das gewusst. Ich habe Ihnen auch gesagt, dass ich die Nummer von dort gleich gelöscht hat, damit man diese nicht in Erfahrung bringt."), ist es umso mehr unplausibel, dass sie ihre Schwiegertochter nicht besucht, um sie nicht zu gefährden, aber mit ihr von Handy zu Handy telefoniert ("R: Hatten Sie Kontakt zu Ihrer Schwiegertochter im Zeitraum zwischen XXXX Tod und Ihrer Mitnahme? BF1: Ich hatte zwar Kontakt zu ihr, aber ich bin nicht dorthin gegangen. Wir haben selten telefoniert. Wir hatten beide Handys." [...] R: Sie haben gerade gesagt, [...] Ihre Schwiegertochter und deren Großmutter nicht besucht [zu] haben um sie nicht in Gefahr zu bringen. Gleichzeitig geben Sie an, mit ihr telefoniert zu haben und obwohl ihr Telefon überwacht wurde, hätte sie das nicht auch in Gefahr gebracht? BF1: Ich habe sie nur gefragt, ob es ihr gut geht und wie es den Enkeln geht. Andere Kontakte hat es nicht gegeben.). Da man Mobiltelefone orten kann, vermag die Erstbeschwerdeführer diese Unplausibilität auch nicht mit dem Vorbringen, man habe nur über (für die Behörden) Belangloses gesprochen, entkräften.
Abgesehen davon schildert die Erstbeschwerdeführerin widersprüchlich, ob sie nach dem Tod ihres Sohnes XXXXnur einmal mitgenommen wurde, wie sie in der mündlichen Verhandlung angibt ("R:
Sie sind zwei Mal vor XXXX Tod mitgenommen worden und einmal nach XXXX Tod. Ist das richtig? BF1: Ja. [...] R: Nach XXXX Tod gab es nur eine Mitnahme? BF1: Ja [...]."), oder ob sie, wie in der Erstbefragung ("Ich wurde von FSB und Kadyrous Anhänger mehrmals mitgenommen und beschimpft, bedroht und geschlagen. Sie wollten wissen wo sich meine beiden Söhne aufhalten. Ich musste mich immer bei meiner Verwandtschaft verstecken.") und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab ("Manchmal bin ich schon in die Abteilung für Inneres in XXXX abgeholt und befragt worden. Ich wurde gefragt, wo sich meine beiden Söhne XXXX und XXXX befinden. Man wollte von mir wissen, warum sie weggefahren sind."), mehrmals mitgenommen wurde. Widersprüchlich wird schließlich geschildert, ob die Erstbeschwerdeführerin bei der Mitnahme am 15.08.2011 verletzt wurde (Zweitbeschwerdeführerin: "Auch möchte ich anführen, dass meine Schwiegermutter während dieser Anhaltung eine Kopfverletzung erlitten hat."), oder nicht (Erstbeschwerdeführerin: "LA: Haben Sie aufgrund dieser Schläge irgendwelche Verletzungen davon getragen?
AW: Nein. Es hatte nur der Kopf weh getan. Das war für mich genug. Ich habe auch nicht das Bewusstsein verloren. So schlimm haben sie mich nicht geschlagen."). Schließlich ist widersprüchlich, ob die Erstbeschwerdeführerin nur nach ihren beiden Söhnen (Einvernahme vor dem Bundesasylamt) oder auch nach deren Freunden (hg. mündliche Verhandlung) befragt wurde. Vor diesem Hintergrund braucht nicht mehr auf die Unplausibiliät eingegangen zu werden, warum sie ausgerechnet ihr Handy mitnimmt, wenn sie befürchtet, es könne um Telefonate mit ihrem Sohn gehen, aber nicht ihre Brille, damit sie das Telefon auch benützen könnte, weil sie andererseits ja angibt, ohne Brille nichts sehen zu können, weshalb sie auch nicht wisse, was sie unterschrieben habe.
Auf Grund dieses unglaubwürdigen und unplausiblen Vorbringens steht vielmehr fest, dass die Mitnahme der Erstbeschwerdeführerin am 15.08.2011 nicht stattgefunden hat. Das erkennende Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin nach dem Tod ihres Sohnes XXXX nicht mehr in der Republik Tschetschenien aufgehalten hat: Befragt nach der chronologischen Angabe ihrer Wohnorte, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll: "Ich habe schon gesagt, wo ich geboren und aufgewachsen bin. 1979 habe ich geheiratet. 1998 bin ich in die Stadt Grozny übersiedelt, dort eine Wohnung gekauft, im Jahr 1999, welche uns dann wieder weggenommen wurde. Am 25.08.1999, als der zweite Krieg begonnen hat, ist XXXX der ältere Sohn nach XXXX gefahren um dort zu studieren. XXXX hat in der Stadt Grozny Bankwesen studiert. 1999 begannen Bombardierungen in der Stadt. Ich bin mit meinen drei Söhnen nach Inguschetien gefahren, wir sind dort als Flüchtlinge hingegangen. 2003 bin ich nach Grozny zurückgekehrt. Die Wohnung war früher nicht registriert, deswegen habe ich die Wohnung 2003 nach meiner Rückkehr die Wohnung registrieren lassen, weil ich das vorher nicht geschafft habe. Ich bin dort auch angemeldet. XXXX und XXXX waren dort auch angemeldet. Ich habe dann entschieden zu meiner Schwester nach XXXX zu fahren. Es war so, dass wir uns 2003 angemeldet haben und gleich nach XXXX gefahren sind. Bis 2011 sind wir in XXXX geblieben. Man hat mich dort nicht in Ruhe gelassen und die letzten Jahre war ich praktisch immer auf der Flucht. Ich hatte ein eigenes Haus in XXXX, welches wir gekauft haben. Es befindet sich ca. 100m entfernt von meiner Schwester XXXX. Ich habe dort gemeinsam mit meinem Mann und meinen Söhnen gelebt. XXXX hat im Jahr 2004 geheiratet und XXXX ist nach Grozny übersiedelt, ich habe ihm die Wohnung gegeben. Nach dem Tod meines Mannes habe ich mit meinen beiden Söhnen in XXXX gewohnt. 2007 nach dem Tod meines Mannes ist mein Sohn XXXX ausgezogen, XXXX hat nach wie vor bei mir gewohnt. Als XXXX umgebracht wurde (am XXXX), haben XXXX und XXXX das Haus am 02.05.2010 verlassen, sie sind geflüchtet, sonst hätte man sie mitgenommen und gefoltert. XXXX (die Zweitbeschwerdeführerin) hat eine Zeit lang bei mir gelebt ca. Sommer bis Herbst 2009 das war nach dem Verschwinden von XXXX aber vor seinem Tod. Als XXXX gestorben ist war XXXX (die Zweitbeschwerdeführerin) bei ihrer Großmutter in XXXX, ich war in XXXX. Ich war bei meiner Schwester XXXX in XXXX das war vor meiner Ausreise nach Österreich. Ich war in XXXX bei meiner Schwester (XXXX), ich habe mit ihr zusammen gearbeitet, das war vor dem Tod von XXXX. Nach XXXX Tod war ich bei meinem Bruder XXXX in XXXX, bei meiner Schwester XXXX in XXXX und auch bei der Schwester XXXX in XXXX. Ich habe abwechselnd bei diesen dreien gewohnt. R: Diese Angaben werden der Beschwerdeführerin rückübersetzt. Treffen diese Angaben zu? BF1: Ja. R: Haben Sie selbst im Laufe Ihres Lebens jemals außerhalb der Russischen Föderation gelebt? BF1: Nein. R:
Haben Sie selbst im Laufe Ihres Lebens in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens gelebt? BF1: Nein ich war immer in Tschetschenien. R: Sie haben angegeben, dass Sie als Flüchtling in Inguschetien waren. BF: Ich habe das verwechselt. Ich war 1999-2003 als Flüchtling in Inguschetien. Sonst war ich nirgends."
Antragsgemäß nahm das erkennende Gericht Einsicht in die Einvernahmen der Söhne der Erstbeschwerdeführerin. XXXX gab in seiner Einvernahme am 30.06.2010 an: "Meine Eltern leben derzeit in Russland, wir haben gemeinsam am 02.05.2010 Tschetschenien verlassen. Meine Eltern leben derzeit in Russland, Stawropol, auf Nachfrage hin gebe ich an, dass sie bei Verwandten mütterlicherseits leben." Auf die Frage, wer in den Häusern seiner Eltern lebt, gab er an "Derzeit wohnt niemand in den Häusern, sie stehen derzeit leer."
Mit "Eltern" meinte XXXX vor dem Hintergrund der Angabe, sein Vater sei 2007 verstorben, wohl Mutter und Bruder XXXX, wie er in der Einvernahme am 28.07.2010 ausführte: "Meine Mutter und ein Bruder sind noch im Herkunftsland. Die leben aber in Stawropol, in Russland. Mein Bruder heißt XXXX." Im Zeitpunkt der Einreise von SXXXX lebte die Erstbeschwerdeführerin schon in Österreich ("Meine Mutter ist auch hier."). Er habe nach dem Tod seines Bruders XXXX den Entschluss gefasst, "dass wir das Land verlassen mussten." Seine Frau sei bei ihrer Familie in Tschetschenien geblieben. Er sei zunächst nach Rostov, dann nach Harkiv in der Ukraine gezogen. Auf Vorhalt dieses Widerspruches gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll: "Wir waren nie in Stawropol, er muss sich geirrt haben. [...] Sie sind zusammen geflüchtet, XXXX und XXXX am 02.05.2010 in der Früh. R: [...] Waren Sie nach dem Tod Ihres Sohnes XXXX in Tschetschenien oder nicht? BF1: Ich bin geblieben, sie sind weggefahren. Ich weiß nicht, wo sie sich befunden haben. Sie waren auf der Flucht, aber ich weiß nicht wo. R: Warum hat Ihr Sohn unter Wahrheitspflicht angegeben, dass sie in Starowpol leben obwohl Sie in Tschetschenien geblieben sind? BF1: Vielleicht hat er etwas verwechselt. Vielleicht sind er oder XXXX über Stawropol und Rostov geflüchtet. Sie haben sich getrennt." Dieses Vorbringen vermag aber vor dem Hintergrund der gleichbleibenden Angaben der Söhne den Widerspruch nicht zu entkräften, ebenso wenig wie die Ergänzung nach der Rückübersetzung: "Ich habe einen Verwandten väterlicherseits in Stawropol gehabt, wahrscheinlich sind meine Söhne zu ihm geflüchtet. XXXX und XXXX haben das wahrscheinlich verwechselt, ich war nicht dort. Sie haben sich dann getrennt, der eine in die eine Richtung, der andere in die andere Richtung. Der Verwandte väterlicherseits in Stawropol ist vor zwei Jahren gestorben. Wahrscheinlich waren meine Söhne bei ihm."
Es ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Stawropol keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, weil sie diese sonst geschildert hätte, statt ihren Asylantrag auf eine völlig unglaubwürdige Mitnahme im August 2011 zu stützen. Da es unglaubwürdig ist, dass die Beschwerdeführerin im August 2011 mitgenommen wurde, droht ihr auch nicht die von ihr laut Einvernahme vor dem Bundesasylamt befürchtete Gefängnisstrafe, weil sie dabei keine Antworten geliefert habe.
Während sie in der Erstbefragung angab, "Sie durchsuchten unser Haus mehrmals", gab sie vor dem Bundesasylamt an, dass ihr Haus nicht durchsucht worden sei, das sei vielleicht falsch aufgeschrieben worden. Sie habe gesagt, dass bei den Nachbarn nach ihnen gefragt worden sei. Sie hätten auch in den Hof hineingesehen und den Hund getötet, das Haus habe aber niemand betreten. Die Niederschrift der Erstbefragung wurde der Erstbeschwerdeführerin allerdings rückübersetzt und sie gab an, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung bekräftigte sie, dass es keine Hausdurchsuchungen gegeben habe. Aber es seien Militärleute zu ihrem Haus gekommen, die den Hof aber nicht betreten hätten können, weil der Hund gebellt habe. Es sei ihr Hund gewesen, aber er sei gestreunt und die Nachbarn hätten ihn gefüttert. "Die Nachbarn haben mir gesagt, dass der Hund dann erschossen bei der Pforte gelegen ist." Nach der Rückübersetzung führte sie hiezu aus: "Die Leute [kamen] in den Hof [...], das habe ich von meinen Nachbarn erfahren, die Leute haben auch den Hund getötet. Man hat Nachschau gehalten, ob ich da bin. Die Nachbarn haben dann den Hund bestattet." Weder kann auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben festgestellt werden, dass es eine Hausdurchsuchung gab, noch, dass nach der Erstbeschwerdeführerin gesucht wurde. Ebensowenig kann auf Grund des völlig unglaubwürdigen Vorbringens betreffend einer Verfolgung nach dem Tod ihres Sohnes XXXX festgestellt werden, dass bei ihrem Bruder oder ihrem Schwager nach ihr gesucht worden wäre; dies schon allein vor dem Hintergrund ihres Vorbringens, dass sie sich ein Jahr lang bei ihren Geschwistern aufgehalten habe, aber dort nicht gefunden worden sei. Ebensowenig kann in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass ihrem Schwager gesagt worden sei, man werde die Erstbeschwerdeführerin, die im Übrigen völlig legal unter Verwendung ihres Auslandsreisepasses (nach der Rückübersetzung korrigierte die Erstbeschwerdeführerin ihre Angabe, sie habe nie über einen Auslandsreisepass verfügt, insoweit, als sie ihn auf der Reise nach Österreich in der Ukraine verloren habe) und Inlandsreisepasses mit einem Fernzug und auf ihren Namen ausgestellter Fahrkarte ausreiste, zur Fahndung ausschreiben und umbringen, wenn sie nicht zurückkomme, weil sie mit ihrer Schweigertochter geflohen sein.
Die zwei Befragungen vor dem Tod von XXXX bezogen sich ihren Angaben vor dem Bundesamt zufolge nur auf dessen Aufenthaltsort. Dies bekräftigte sie in der mündlichen Verhandlung. Sie bestätigte auch die Angaben ihrer Söhne XXXX und XXXX, dass diese jeweils nur mitgenommen worden seien, um sie wegen des Aufenthaltsorts von XXXX zu verhören. Auf die Frage hin, welche Gefahr ihr nach dem Tod von XXXX noch drohe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass man ihn als Terroristen bezeichnet habe, der den Leuten in den Bergen helfe und ihnen etwas gebe. Die Vorwürfe hätten sich auf den Zeitraum ab 2004 bezogen. Man bezeichne ihn auch jetzt noch so. Wegen XXXX habe man ihre Familie verfolgt und als Terroristen bezeichnet. Es kann vor dem Hintergrund dieser Angaben nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin nach dem Tod ihres Sohnes XXXX Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde. Auch die Angaben von XXXX betreffend die Verfolgung der gesamten Familie bezogen sich nur auf dem Zeitraum vor dem Tod vonXXXX(beide reisten unmittelbar danach aus); eine Verfolgung der Familie danach wurde von beiden nie behauptet. Im Hinblick auf die Verfolgung vor dem Tod von XXXX gibt die Erstbeschwerdeführerin selbst an, nur nach dessen Aufenthaltsort befragt worden zu sein. Weitere Konsequenzen für sich selbst brachte sie - anders als ihre Söhne XXXX und XXXX - nie vor.
In der Beschwerde führt die Erstbeschwerdeführerin erstmals aus, XXXX werde nach wie vor auf der Internetseite https://vroziske.net von den russischen Behörden gesucht, weshalb die Verfolgungsgefahr der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor aktuell sei. Zudem werde deutlich, dass die gesamte Familie im Focus der Behörden stehe. XXXX habe angegeben, dass die ganze Familie gequält würde, um herauszufinden, wo sich sein Bruder befinde. Es gebe ein offensichtliches Interesse an XXXX und XXXX. Da XXXX gesucht werde, sei davon auszugehen, dass der FSB weiterhin an der Beschwerdeführerin interessiert sei. Es werde auf einen gleichgelagerten Fall eines Tschetschenen verwiesen, der auf derselben Liste des russischen Justizministeriums stehe. In der mündlichen Verhandlung führt sie dazu aus: "Wir haben erst vor kurzem von der Fahndung gehört, wir haben das vorher nicht gewusst. Ich glaube, dass XXXX selbst sie gefunden hat, zu Hause habe ich das nicht gewusst. Der Bruder meines Mannes ist 70 Jahre alt und lebt in Grozny. Mit seiner Schwiegertochter hatte ich Kontakt, ich habe sie gefragt, ob man nach uns fragt. Sie hat gesagt, dass man natürlich nach uns fragt und dass man den Bruder meines Mannes alle zwei Monate nach XXXX bringt. Man wirft ihn vor, dass er in Kontakt mit uns steht, er hat ihnen gesagt, dass wir weggefahren sind und dass man uns in Ruhe lassen soll. Man hat ihn gesagt, dass er XXXX auffordern soll nach Hause zu kommen. Seine Schwiegertochter hat mir gesagt, dass man den Bruder meines Mannes immer wieder dorthin bringt. R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien konkret erwarten? BF1: Man wird mich mitnehmen und man wird XXXX auffordern nach Hause zu kommen. Man hat ihn grundlos zur Fahndung ausgeschrieben, obwohl er "sauber" ist, er hat nichts gemacht. Trotzdem würde er von den Kadyrow-Leuten aufgegriffen." Auf die Frage, was ihr drohen würde, wenn sie an einen anderen Ort in der Russischen Föderation ziehen würde, antwortete die Erstbeschwerdeführerin: "Wir werden nirgends in der Russischen Föderation hinfahren. In Russland ist Putin, in Tschetschenien ist Kadyrow, diese halten zusammen." Ermittlungen über die Österreichische Botschaft in Moskau ergaben, dass es sich bei der genannten Homepage nicht - wie in der Beschwerde behauptet - um die Fahndungsliste des russischen Justizministeriums handelt, sondern um einen Server, der in Polen steht, und über den x-beliebige Namen eingegeben werden können. Es handle sich um keine öffentliche, behördliche Seite; die Herkunft der Daten und die Daten selbst dürften fragwürdig sein und wenig Wahrheitsgehalt aufweisen. Die Seite werde auch als "Denunzierer-Seite" bezeichnet, auf der man auch seinen eigenen Namen eintragen könne, um vorzutäuschen, man stehe auf einer Fahndungsliste. Auf den Vorhalt des Ermittlungsergebnisses führte die Erstbeschwerdeführerin aus: "Das wird man nicht bestätigen. Kadyrow und Putin sind zwei Hunde, das wird nur so geschrieben. Putin ist hinterlistig wie ein Fuchs. Man[...] kann das immer irgendwie sagen, warum wurde er überhaupt in diese Liste eingetragen. Welches Interesse verfolgt der, der diesen Namen in diese Liste einträgt. Ich war in einem Schockzustand. Es ist nicht gut wenn jemand zur Fahndung ausgeschrieben ist. Man lässt uns auch hier nicht in Ruhe." Auf die Frage, wie sie hier belästigt würden, gab die Erstbeschwerdeführerin an: "Die Fahndung ist ein Problem. Wenn er nach Tschetschenien kommt, wird er gleich umgebracht. Man hat schon zwei meiner Söhne grundlos umgebracht. Man hat mir das damals bei der Einvernahme nicht so erzählen lassen wie jetzt. Solange die Obrigkeit dort ist, kann meine Familie nicht dorthin zurückkehren, erst wenn sich die Obrigkeit ändert können wir zurückkehren. Erst wenn Kadyrow und Putin weg sind können wir dort wieder leben. Erst dann wird sich die Situation ändern ansonsten haben wir keine Chance. Der Bruder meines Mannes wird immer wieder vorgeladen, wir haben keine Chance dort. Bitte notieren Sie, dass ich Angst haben, ich möchte nicht in den Händen dieser Leute sterben." Es kann somit nicht festgestellt werden, dass nach XXXX gefahndet wird und der Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr wegen ihres Sohnes XXXX Verfolgung drohe. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, dass sie wegen der Fahndungsmeldung auf der Homepage von "vroziske" auch hier, dh. in Österreich, belästigt würde, zutrifft, weil sie selbst auf Nachfrage keine Angaben dazu tätigte.
Mit dem allgemeinen und unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen in der Erstbefragung, es seien mehrere Frauen verschleppt, vergewaltigt und getötet worden, das sie danach auch auf die Frage, ob sie sonst noch andere Fluchtgründe habe, nie mehr wiederholte, tut sie keine gegen sich selbst gerichtete Verfolgung dar. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin nach der Erörterung der Probleme wegen ihrer Söhne ausdrücklich an, dass es sonst keine Gefährdungen ihr gegenüber gegeben habe.
2.6.2. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat keine asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können: Wie für die Erstbeschwerdeführerin gilt auch für die Zweitbeschwerdeführerin, dass das Gericht nach dem Tod von XXXX keine Bedrohung mehr für die Beschwerdeführer dadurch erkennen kann, dass man nach diesem fragt oder sucht.
Auf Grund der widersprüchlichen Schilderung kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach dem Tod ihres Gatten asylrelevanter Bedrohung auf Grund der Suche nach ihren Schwagern ausgesetzt war: Während sie am 28.02.2012 angab, nach der Erstbeschwerdeführerin sowie XXXX und XXXX befragt worden zu sein, gab sie am 17.04.2012 zunächst an, nicht nach ihren Schwagern gefragt worden zu sein, sondern nur nach ihrem Mann, auf Vorhalt des Widerspruchs gab sie an, man habe sich generell für die ganze Familie interessiert; sie sei auch zu den beiden lebenden Schwager befragt worden. In der mündlichen Verhandlung gab sie hingegen an, nach dem Tod ihres Gatten nur nach dessen Brüdern gefragt worden zu sein. Auf den Vorhalt, dass sie am 28.02.2012 angegeben habe, auch nach der Schwiegermutter gefragt worden zu sein, gab sie an, dass sie das nie gesagt habe, sie sei immer nur nach den Männern, nie aber nach der Schwiegermutter gefragt worden. Während sie am 28.02.2012 angab, die letzte Befragung sei im März 2011 gewesen, gab sie am 17.04.2012 an, das letzte Mal sei sie vor dem Tod ihres Mannes aufgesucht worden. Auf Vorhalt des Widerspruches gab sie an, vielleicht das Jahr verwechselt zu haben, es sei jedenfalls vor dem Tod ihres Gatten gewesen. In der Beschwerde bekräftigt sie, dass sie den zeitlichen Widerspruch sofort bereinigt hätte. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass sie sie nach dem Tod ihres Mannes noch zweimal gekommen seien, das letzte Mal 2011. Einmal hätten sie eine DNA-Probe von den Kindern nehmen wollen, zu dem Zeitpunkt habe sie noch nicht gewusst, dass ihr Gatte tot sei, aber es habe offenbar dazu gedient, ihn zu identifizieren. Die Frage, ob das einer der beiden Besuche nach dem Tod ihres Mannes gewesen sei, ließ sich auch durch zweimalige Nachfrage nicht klären. Auf den Vorhalt der Widersprüche zwischen den Einvernahmen vom 28.02.2012 und 17.04.2012 gab sie anders als in der Beschwerde an, sie habe sich nicht im Jahr geirrt, sondern zum Ausdruck bringen wollen, dass man sie nur vor dem Tod ihres Mannes nach seinem Aufenthaltsort befragt habe. Der letzte Besuch habe jedenfalls im März oder April 2011 stattgefunden. Auch soweit die Zweitbeschwerdeführerin die Dauer der Einvernahmen, das Verhalten der Dolmetscher (nicht aber der Übersetzung selbst) und der einvernehmenden Beamten rügt, sowie angibt, sie sei besorgt und nervös gewesen, konnte die Zweitbeschwerdeführerin, der sämtliche Einvernahmen rückübersetzt wurden und die jeweils angab, es habe keine Probleme bei der Verdolmetschung gegeben, diese Widersprüche nicht entkräften. Abgesehen davon waren die Angaben vage: Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sich weder an das genaue Datum der Besuche nach dem Tod ihres Gatten zu erinnern, noch die Personen beschreiben zu können (sie könne sich an die Gesichter nicht erinnern, es seien immer andere Uniformen gewesen, sie könne nicht sagen, ob es immer dieselben Personen gewesen seien). Im Gegensatz zur sehr emotional geschilderten Ermordung ihres Gatten und den damit im Zusammenhang stehenden Ereignissen, wurden diese Besuche emotionslos geschildert, anders als zur detailreichen Erzählung der Ereignisse rund um ihren Gatten erfolgten die Angaben zu den Besuchen äußerst detailarm und konnten auch auf Nachfrage kaum präzisiert werden.
Ungeachtet der Frage, ob diese Besuche von asylrelevanter Intensität gewesen wären, waren diese beiden Besuche zudem für die Zweitbeschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge selbst nicht ausreisekausal: Vielmehr gibt sie als ausreiserelevantes Ereignis an, dass ihre Schwiegermutter sie am 16.08.2011 zu sich habe kommen lassen und ihr mitgeteilt habe, dass sie mitgenommen worden sei und dass man nicht nur sie selbst, sondern auch die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder bedroht habe. Wie bereits ausgeführt, ist diese Mitnahme der Erstbeschwerdeführerin am 15.08.2011 jedoch völlig unglaubwürdig. Die Zweitbeschwerdeführerin habe, so führt sie sowohl in der Beschwerde, als auch in der mündlichen Verhandlung aus, vielmehr die Hoffnung gehabt, nach dem Tod ihres Gatten bzw. der letzten Befragung Ruhe zu haben. Sie habe bis zur Ausreise ein paar Monate in Ruhe gelebt. Dabei tauchte die Zweitbeschwerdeführerin nicht unter, sondern wohnte ab 2008 bei ihrer Großmutter; ein Wohnort, der ihrem Vorbringen zufolge den Behörden bekannt war.
Dafür, dass sie nach der Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein würde, gibt es keine Anhaltspunkte: Der Zweitbeschwerdeführerin wurde entgegen ihrem Vorbringen nach dem Verschwinden ihres Gatten ein Auslandsreisepass ausgestellt (Siegelabdruck im Inlandsreisepass; dass es sich bei diesem Pass nicht um einen neuen Inlandsreisepass handelt, ergibt sich aus der Dokumentennummer) und sie hatte auch nach seinem Tod mehrfach Kontakt mit Behörden: Sie meldete ihre Adresse in Grosny ab und eine neue Adresse in XXXX an (so ebenfalls die Siegelabdrücke im Inlandsreisepass). Auch die Sterbeurkunde für ihren Gatten wurde - entgegen ihrem Vorbringen - laut Übersetzung nicht erst nach ihrer Ausreise, sondern am XXXX, sohin um den Zeitpunkt des letzten behaupteten Besuches ausgestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste zudem legal mit auf ihren Namen lautenden Tickets aus; Probleme bei der Ausreise wurden ausdrücklich verneint.
Soweit sie eine Verfolgung allein auf Grund des Familiennamens XXXX als Namensgleichheit mit Doku XXXX geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie eine Verwandtschaft mit Doku XXXX nie behauptet hat, ebenso wenig wie eine Verfolgung auf Grund dieser Namensgleichheit vor dem Verschwinden ihres Gatten und überdies nicht erkennbar ist, worin diese Verfolgung nach dem Tod von Doku XXXX gelegen sein sollte (vgl. Die Presse 8.4.2014).
Auch im Hinblick auf ihr Geschlecht bzw. ihre Religion droht der Zweitbeschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung: Während die Vertreterin in der Beschwerde darauf hinwies, dass die Persönlichkeitsrechte von Frauen durch Bekleidungsvorschriften beschnitten würden und Morde an Frauen, die sich nicht an den Ehrenkodex hielten, gutgeheißen würden, und in der mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam machte, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihr Kopftuch lockerte, führte diese aus, dass sie der Beschwerde in diesem Punkt nicht beitrete, weil Kadyow zwar wolle, dass alle Frauen Kopftuch tragen, dass er diese Kopftücher aber der Mode unterwerfe und sich nicht strikt an den Koran halte. Junge Frauen, die nur ein einfärbiges schwarzen Kleid tragen würden, würden gleich mitgenommen, Ihr sei derartiges nicht passiert, aber sie habe in Tschetschenien nur ein nach hinten gebundenes Kopftuch getragen, während sie sich nunmehr teilweise verschleiere, dh. das Dekolleté, Hals und Haupthaar seien nicht sichtbar; außerdem trage sie überlange Ärmel. Allerdings bleiben Gesicht, Ohren und Kinn der Beschwerdeführerin frei. Würde sie sich so in Tschetschenien kleiden, hätte sie Probleme, weil das die Bestätigung dafür wäre, dass sie die Frau eines ehemaligen Banditen und Terroristen sei. Sie trage aber auch in Österreich keine schwarze Kleidung, weil die älteren Österreicher sonst Angst vor ihr hätten und hinter ihrem Rücken tuscheln würden. So sei es ihrer Schwägerin in Österreich ergangen. Da die Zweitbeschwerdeführerin angibt, in Österreich keinen Tschador zu tragen, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich durch das Nichttragen des Tschadors in Tschetschenien in ihren religiösen Rechten beschränkt fühlt. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin bei den mündlichen Verhandlungen getragenen Kleidung ist auf Grund der Länderberichte nicht davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglichen Problemen ausgesetzt sein würde (vgl. JF 31.1.2014). Diesen Länderberichten wurde nicht widersprochen.
Soweit die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt unsubstantiiert ausführte, dass Häuser im Dorf angezündet worden seien und sie Angst habe, dass man ihr Haus anzünde, tut sie keine gegen sich gerichtete Verfolgung dar. Sie erstattete im weiteren Verfahren auch auf die Frage hin, was ihre Fluchtgründe seien, kein diesbezügliches ausführliches Vorbringen.
2.6.3. Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer bringt die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung vor, für sie würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten, sie hätten keine eigenen. Im Falle der Rückkehr fürchte sie um das Leben ihrer Kinder. Am 28.02.2012 gab sie an, bei den Besuchen habe man auch gesagt, dass man keine Kinder eines Banditen brauche, Übergriffe auf die Kinder habe es aber nicht gegeben. Am 17.04.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass auch Kinder als Banditen angesehen würden, wenn der Vater Bandit gewesen sei. Im Fernsehen werde dazu aufgerufen, Ehefrauen und Kinder von Banditen zu verfolgen. Es habe Einfluss auf die Psyche der Kinder gehabt, dass man sie dort nicht in Ruhe leben lassen habe wollen. Sie habe Sorge gehabt, dass man sie entführen könnte. Der Ältere könne sich auch noch an die Mitnahme seines Vaters erinnern und habe Angst vor Uniformierten. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Söhne mit zunehmendem Alter potentiell gefährdet gewesen seien. Sie habe die Blutprobe zur DNA-Probe zur Identifizierung ihres Gatten bei den Kindern verhindert, weil sie Angst gehabt habe, man könne ihnen Gift spritzen. Bei der Erlangung der DNA-Probe habe man die Kinder eingeschüchtert. Sie wolle, dass die Kinder eine Zukunft und ein ruhiges Leben haben.
Da weder eine asylrelevante Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem Fluchtvorbringen der erwachsenen Beschwerdeführerinnen nichts für die minderjährigen Beschwerdeführer. Da die Besuche nach dem Tod des Vaters für unglaubwürdig erachtet werden, trifft dies auch für die im Rahmen dieser Besuche getroffene Aussage, man brauche keine Kinder von Banditen, zu. Durch die bloße Anwesenheit der Kinder bei der Mitnahme des Vaters und die Abnahme von DNA-Proben zu dessen Identifizierung wird keine asylrelevante Gefährdung der Kinder dargetan.
2.7. Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insb. in der Republik Tschetschenien gründen sich auf folgende Quellen:
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ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014
ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014
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VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014
3.1. Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
3.2.2. Die Söhne der Erstbeschwerdeführerin XXXX und XXXX bzw. der Gatte der Zweitbeschwerdeführerin und deren Schwager wurden in der Russischen Föderation ermordet. Ungeachtet der Frage, ob die Befragungen vor dem Tod von XXXX asylrelevante Intensität erreichten (anders als die Söhne bzw. Schwager XXXX und XXXXschilderten die Beschwerdeführerinnen keine Misshandlungen u.ä.), kann aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen keine Verfolgung der Beschwerdeführerinnen wegen der Suche nach XXXX mehr erkannt werden. Das Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen ist aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen unglaubwürdig. Eine Verfolgung wegen der Suche nach XXXX droht den Beschwerdeführerinnen schon deshalb nicht, weil die Fahndung nach diesem aus den ebenfalls in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht glaubhaft ist. Dass aus anderen Gründen als den Söhnen bzw. dem Gatten und dem Schwager bzw. der Schwiegermutter ein Interesse der Behörden an den Beschwerdeführerinnen bestanden hätte, wurde nie behauptet. Eine Gefährdung von Familienangehörigen besteht vor allem im Hinblick auf die Verwandten gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer; dies ergibt sich auch aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Länderberichten (ACCORD 01.07.2014). Dass es in der Familie der Beschwerdeführer gegenwärtig aktive Widerstandskämpfer gibt, haben diese nie behauptet. Auch eine Gefährdung auf Grund ihres Familiennamens kann nach dem Tod von Doku XXXX, mit dem die Beschwerdeführer ihrem Vorbringen zufolge nicht verwandt sind, nicht erkannt werden. Im Hinblick auf eine Reflexverfolgung (vgl. SFH 22.4.2013) ist auszuführen, dass XXXX bereits im August 2010 Asyl gewährt wurde, die Beschwerdeführerinnen aber keine Verfolgung aufgrund dessen glaubhaft vorbrachten. Auch im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern bezogene Entscheidung des EGMR 28.03.2013, Fall I.K., Appl. 2964/12, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Anders als in der verwiesenen Entscheidung schildern die Beschwerdeführerinnen einerseits andere Verfolgungshandlungen ihnen gegenüber vor dem Tod von XXXX als dies die beiden Söhne der Erstbeschwerdeführerin taten, denen Asyl zuerkannt wurde, und andererseits konnten beide Beschwerdeführerinnen, die im Gegensatz zu diesen beiden noch im Herkunftsstaat verblieben, keine asylrelevante Bedrohung mehr nach dem Tod von XXXX in Tschetschenien bzw. Stawropol glaubhaft machen, weshalb sich in ihren Fällen auf Grund der geänderten Sachlage keine Gefährdung ergibt.
Eine Gefahr bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation besteht angesichts der Tatsache, dass nach keinem der Beschwerdeführer gefahndet wird oder wurde, keinem der Beschwerdeführer die Zugehörigkeit zu aufständischen Gruppen unterstellt wird oder wurde, keinem der Beschwerdeführer gegenwärtiges Engagement gegen die die Machthaber unterstellt wird und keinem der Beschwerdeführer die Propagierung des fundamentalistischen Islam unterstellt wird, nicht. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland nicht verfolgt (vgl. AA 10.6.2013). Freiwillig zurückkehrende sind bei Behördenkontakten in der Regel nicht besonderen Problemen konfrontiert (ÖB Moskau September 2013).
Was die Lage von Frauen in der Republik Tschetschenien anbelangt, trat die Zweitbeschwerdeführerin den Ausführungen ihrer Vertreterin in der Beschwerde nicht bei und brachte vor, sich im Gegensatz zu den Ausführungen ihrer Vertreterin mehr verschleiern zu wollen, was sie aber auch in Österreich nicht tue. Das Tragen eines Hijab ist in der Republik Tschetschenien nicht verboten. Einen schwarzen Hijab oder Tschador, der auch das Kinn bedeckt, trägt die Zweitbeschwerdeführerin auch in Österreich nicht. Auf Grund der Länderberichte ist daher eine Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Kleidung nicht zu befürchten (vgl. JF 31.1.2014)
Was die Lage alleinstehender Frauen in Tschetschenien anbelangt ist auf die Länderberichte zu verweisen, wonach die Lage von Witwen besser ist als die von geschiedenen oder ledigen Frauen und ihr Status höher. Die Zweitbeschwerdeführerin ist überdies nicht alleinstehend im Sinne dieser Länderberichte (vgl. ACCORD 4.4.2014), sondern lebt mit ihrer Schwiegermutter, zuvor mit ihrer Großmutter im Familienverband, und hat zwei Brüder im Herkunftsstaat. Sie verfügt sohin über ein soziales Netz in Tschetschenien, das ihr Schutz bietet; dass es Konflikte zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Verwandten gegeben habe, hat diese nicht behauptet.
Davon abgesehen verfügen die Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Fluchtalternative: Wie in der Beweiswürdigung und in den Feststellungen dargelegt, lebte die Erstbeschwerdeführerin seit Mai 2010 bei Verwandten in Stawropol. Eine Verfolgung in Stawropol hat die Erstbeschwerdeführerin nie behauptet. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass es seit März bzw. April 2011 (dem Zeitraum der Ausstellung der Sterbeurkunde für ihren Gatten) keine Besuche mehr gegeben habe und sie die Hoffnung gehabt hätte, dass sie nunfort in Ruhe würde leben können. Selbst vor dem Hintergrund des Vorbringens kann sohin eine Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in einem anderen Teil der Russischen Föderation nicht erkannt werden (vgl. DIS Oktober 2011, ACCORD 4.4.2014). In der Russischen Föderation besteht Religionsfreiheit (zB AA 10.6.2013). Auf Grund des Zusammenhalts im Familienverband haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht wieder und übrigen Beschwerdeführer nicht auch bei den Verwandten in Stawropol unterkommen könnten. Davon abgesehen verfügt die Zweitbeschwerdeführerin über einen Bruder in XXXX an der Wolga, wo sie auch die ersten Jahre ihres Lebens verbrachte; die Beschwerdeführer verfügen daher auch dort über ein soziales Netz. Die Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Fluchtalternative ist den Beschwerdeführern auch zumutbar: Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin sprechen neben Tschetschenisch auch Russisch, die minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich im anpassungsfähigen Alter. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass sie nicht über ihre Familie Zugang zu Wohnraum und dadurch in der Folge zu einer Propiska hätten (die Beschwerdeführerinnen verfügen über Inlandsreisepässe), wodurch sie Zugang zum Sozialsystem und der Gesundheitssicherung erhalten. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter in Kernrussland kann nicht ausgegangen werden (zB ÖB Moskau September 2013): Die Beschwerdeführerinnen sind arbeitsfähig, die Erstbeschwerdeführerin verfügt über Arbeitserfahrung im Bauwesen, die Zweitbeschwerdeführerin hat ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Letztere gibt auch an, Anspruch auf eine Witwenpension zu haben; auch die Erstbeschwerdeführerin müsste nach dem Tod ihres Gatten Witwenpension beziehen können. Zusätzlich dazu gibt es je nach Region ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu den angeblichen Fluchtgründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerinnen aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt (siehe Punkt 3.3.1.).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die jegliche Existenzgrundlage fehlen würde: Die Erstbeschwerdeführerin lebte seit 2010 bei Verwandten in Stawropol und verfügt auch in Tschetschenien über drei Geschwister, die sie ihren Angaben nach unterstützen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch im Falle der Rückkehr wieder bei ihnen Verwandten wohnen wird können. Davon abgesehen verfügt sie über zwei Immobilien in Tschetschenien und den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zufolge über einen Gemüsegarten. Sie gibt an arbeitsfähig zu sein und bislang im Bereich der Schattenwirtschaft am Bau gearbeitet zu haben. Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge hat sie Anspruch auf Witwenpension. Die medizinischen Befunde belegen einen altersadäquaten Zustand, aber keine schwerwiegenden Erkrankungen.
Die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführer lebten seit 2008 bei ihrer Großmutter und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht nach ihrer Rückkehr wieder bei ihr würden wohnen können. Davon abgesehen verfügt die Zweitbeschwerdeführerin über zwei Immobilien in Tschetschenien. Vor ihrer Ausreise war der Lebensunterhalt durch die Pension der Großmutter und den Zusammenhalt des Dorfes gesichert. Zudem gibt die Zweitbeschwerdeführerin an, nach der Ausstellung der Sterbeurkunde nunmehr Anspruch auf Witwenpension zu haben. Sie leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, ist arbeitsfähig verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Es ist daher davon auszugehen, dass sie den Lebensunterhalt für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer sicherstellen kann.
Auch die minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerinnen im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es gibt auch NGOs, von denen die Beschwerdeführerinnen Unterstützung erhalten können.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Die Beschwerdeführer leiden an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würden, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
3.4.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren, kommt eine Schutzgewährung im Rahmen des § 34 AsylG 2005 aber nicht in Betracht.
Da XXXX volljährig sind, ist ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, keine Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung und kann von deren Asylstatus keine Rechte ableiten.
3.5. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:
3.5.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.5.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.5.3. Die Kernfamilie besteht aus der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer. Zudem leben diese Beschwerdeführer mit der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Da die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren und keinem der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukam oder zukommt, wird durch die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen alle Beschwerdeführer nicht in deren Familienleben eingegriffen.
Zudem leben die beiden volljährigen Söhne der Erstbeschwerdeführerin, die die Schwager der Zweitbeschwerdeführerin und die Onkel des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers sind, mit ihren Familien in Österreich. Eine solche familiäre Beziehung fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. u.a. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, 19.11.2010, 2008/19/0010). Derartige Merkmale liegen in der Beziehung zu den Söhnen der Erstbeschwerdeführerin und deren Familien nicht vor. Mit XXXXund dessen Familie besteht vorwiegend telefonsicher Kontakt. Bis 2010 lebte XXXX mit seiner Mutter zT im gemeinsamen Haushalt, danach bestand über ein Jahr lang gar kein Kontakt. Mit XXXX lebte die Erstbeschwerdeführerin bis 2010 in Hausgemeinschaft, danach gab es nur sporadischen Telefonkontakt. Seit die Beschwerdeführer in Österreich leben, kommt XXXX sie besuchen. Mit keinem der beiden Söhne besteht in Österreich eine Hausgemeinschaft. Weder wurde ein Pflegeverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten behauptet, noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis der im Rahmen der Grundversorgung betreuten Beschwerdeführer. Die Beziehung der Beschwerdeführer zu den in Österreich lebenden Verwandten ist aber im Rahmen des Privatlebens zu beachten.
3.5.4. Der Eingriff durch eine Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerinnen ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und halten sich erst seit September 2011 in Österreich auf, sohin etwas mehr als drei Jahre lang. Die Dauer der Asylverfahr überstieg mit drei Jahren und drei Monaten nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht haben, die Landessprachen sprechen, ihre Schulbildung und im Falle der Zweitbeschwerdeführerin auch ihre Hochschulbildung genossen haben und die Erstbeschwerdeführerin auch beruflich integriert war. Sie verfügen über zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat, insbesondere die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin, mit der die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer in Hausgemeinschaft lebten und drei Geschwister der Erstbeschwerdeführerin, die diese ihren Angaben zufolge unterstützen würden.
Im Gegensatz dazu ist die Erstbeschwerdeführerin in Österreich nur schwach integriert: Sie spricht kaum deutsch und nimmt auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Sie leistet keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht in Vereinen. Sie verfügt abgesehen von ihrem Sohn, der sie besucht, und dessen Familie sowie über den Sohn, mit dem sie telefoniert, und dessen Familie über keine intensive Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Eine Hausgemeinschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihren erwachsenen Söhnen bestand seit deren Ausreise 2010 nicht mehr und besteht eine solche auch nicht in Österreich. Der Kontakt zu ihren Söhnen kann auch durch Telefonate von der Russischen Föderation aus aufrecht erhalten werden, wie dies zumindest im Hinblick auf ihren jüngeren Sohn aus auch vor ihrer Ausreise passierte.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich zwar besser integriert als die Erstbeschwerdeführerin, trotzdem bestehen zu Österreich keine so starken Bindungen wie zum Herkunftsstaat: Sie hat abgesehen von den Söhnen der Erstbeschwerdeführerin keine Verwandten im Bundesgebiet. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und besucht den Kurs Basisbildung, sonst aber keine Bildungsmaßnahmen. Sie war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Sie leistet keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht in Vereinen. Die Freundschaften zu ihren Nachbarn, den anderen Kursteilnehmern, den Eltern der Mitschüler ihrer Söhne und den Eltern der Fußballkameraden ihres älteren Sohnes entstanden überdies in der Zeit, in der sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.
Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer besuchen die Volksschule, der Drittbeschwerdeführer spielt in einem Fußballverein. Beide sprechen Deutsch und Tschetschenisch. Sie verbrachten den Großteil ihres Lebens (der neunjährige Drittbeschwerdeführer reiste im Alter von sechs Jahren, der siebenjährige Viertbeschwerdeführer im Alter von vier Jahren ins Bundesgebiet ein) in der russischen Föderation, wo auch ihre Großmutter verblieb, mit der sie bisher in Hausgemeinschaft lebten.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Im Fall der Ausweisung des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers zusammen mit der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin ist - bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie - zudem die Betroffenheit der Kinder relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251). Im Hinblick auf ihr Alter von sieben und neun Jahren ist überdies von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 10.4.2014, 2013/22/0211). Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (VfSlg. 19.357/2011; vgl. auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211).
Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführerinnen durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
Da sich somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen und in diesem Zusammenhang ein umfassendes Verfahren zu führen haben, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerinnen niederschriftlich zu befragen sein werden.
Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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