W213 1435482-1•BVwG W213 1435482-1
W213 1435482-1Tribunal Administrativo Federal29 de dez. de 2014
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Sicherheitslage, soziale Gruppe, Übergangsbestimmungen
W213 1435482-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 03.03.1992, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2013, Zl. 13 05. 914-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 06.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 07.05.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei am 03.03.1992 in Afghanistan geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari. Er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken. In Afghanistan würden seine Eltern und zwei Geschwister leben. Den Entschluss nach Europa zu den hätte er drei Monate vor der Ausreise gefasst. Den Entschluss nach Europa zu gehen, hätte er drei Monate vor der Ausreise gefasst. Er hätte seine Heimat deswegen verlassen, weil sein Bruder Probleme mit den Taliban gehabt hätte, da er bei der amerikanischen Botschaft gearbeitet hätte.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse. Auf Nachfragen gab er an, dass er 1370 (afghanischer Zeitrechnung, entspricht 1991) geboren sei. Dies gehe aus seiner Tazkira hervor.
Zum Reiseweg gab er an, dass sein Bruder XXXX einen Schlepper in Teheran organisiert habe. Er sei mit seinem Bruder zehn Tage in Teheran geblieben. Dann seien sie Mittenschleppern gemeinsam weiter Umieh gereist. Von dort seien sie zu Fuß nach Van gegangen. In weiterer Folge seien sie mit dem Bus nach Istanbul gefahren und dort eineinhalb Monate geblieben. Ein Bekannter habe einen weiteren Schlepper gefunden, der sie mit dem Schlauchboot nach Griechenland gebracht hätte. Sie seien überladen gewesen und die Tazkira sei nass geworden. Nach drei Tagen hätten Sie es erneut versucht und seien dann nach Mitlini gekommen. In weiterer Folge seien sie auf einem LKW bis Wien gereist.
Er spreche Dari. Außerdem spreche er Englisch und Usbekisch. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie den sunnitischen Islam an. Er sei ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in Kabul geboren und aufgewachsen sei. Dort sei er auch zwölf Jahre lang in die XXXX gegangen, die er 2011 abgeschlossen habe. Danach habe er Kurse besucht, unter anderem einen Englischkurs. Er habe sich auch die Aufnahme in der staatlichen Universität für Rechtswissenschaften vorbereiten wollen.
Seine Adresse in Kabul habe wie folgt gelautet: XXXX. Dort hätten auch seine Eltern gelebt.
Die Eltern des Beschwerdeführers seien afghanische Staatsbürger. Sein Vater heiße XXXX und sei 61 Jahre alt. Die Mutter sei 50 Jahre alt und heiße XXXX. Sein Vater habe als Fahrer des afghanischen Landwirtschaftsministers gearbeitet.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er die Schule mit Matura abgeschlossen habe. Sein Bruder habe das Studium wegen wirtschaftlicher Probleme abgebrochen. Er habe bei der amerikanischen Botschaft gearbeitet, er wisse aber nicht wann er dort angefangen bzw. aufgehört habe zu arbeiten. Ebenso wenig wisse er, was er dort gemacht habe. Sein Bruder habe dann in der Regierung auf verschiedenen Posten gearbeitet, wobei er aber nicht wisse was er dabei genau gemacht habe. Zuletzt habe sein Bruder ihn XXXX gearbeitet. Was er dort genau getan habe wisse er nicht. Als sein Bruder zurück nach Kabul gekommen sei wären sie sofort nach XXXX gereist und hätten sich ein Visum für den Iran besorgt.
Die Gattin seines Bruders, dessen Kinder und die beiden Geschwister bei den Schwiegereltern seines Bruders untergebracht worden seien, sei er mit seinem Bruder nach Teheran geflogen.
Sein Bruder habe auch einmal bei der XXXX gearbeitet, dabei handle es sich um eine Privatbank die jemandem aus dem Norden Afghanistans gehöre.
Zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater 61 Jahre alt sei und als Fahrer arbeite. Seine Mutter sei 50 Jahre alt und lebe als Hausfrau bei seinem Vater in Kabul.
Seine Schwester XXXX habe die dritte Klasse besucht und sein Bruder XXXX die elfte Klasse. Beide seien jetzt in XXXX aufhältig. Seine Geschwister könnten dort nicht zur Schule gehen.
Ein Onkel väterlicherseits lebe in der Bundesrepublik Deutschland. Ferner würden ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits in England leben.
Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, dass er am 07.02.2013 Afghanistan verlassen habe. Wie viel die Schlepperorganisation verlangt habe wisse er nicht.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatland nicht vorbestraft sei. Er sei nie inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Nach ihm werde nicht gefahndet. Er sei niemals politisch tätig und auch Nichtmitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe auch keine Probleme aufgrund des Naheverhältnisses zu einer Organisation bzw. einem Verein gehabt. Ebenso wenig habe er Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe in seinem Heimatland auch an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Ebenso wenig habe er Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden bzw. Racheakte) gehabt.
Konkret gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Probleme gehabt habe. Sein Bruder habe Probleme und diese Probleme würden auch ihn treffen. Sein Leben sei dort in Gefahr gewesen. Er könne nur berichten, dass eines Tages ein schwarzes Auto bei ihm stehen geblieben sei. Das war zu der Zeit als sein Bruder in XXXX aufhältig gewesen sei. Sie hätten damals Prüfungen gehabt, und sein Bruder solle sein Mobiltelefon abheben, das hätte er ihm sagen sollen. Wann das genau gewesen sei könne er nicht mehr sagen. Sein Bruder sei immer traurig gewesen. Er habe nur gesagt dass sie nicht so oft das Haus verlassen sollten und mehr zuhause bleiben sollten. Andere Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, könne er nicht nennen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, wisse er nicht was ihn konkret erwarte. Er habe in Österreich außer seinem Bruder XXXX keine Verwandten und Familienmitglieder.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit gegeben, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Er gab dazu an, dass es nicht leicht gewesen sei von Afghanistan daher zu gelangen. Er sei vorher zu sein und wurde sich mit seiner Heimat gedanklich nicht mehr beschäftigen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.05.2013, Zl. 13 05. 914-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sein seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen, kein Mitglied einer Partei gewesen, und persönlich weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch seiner Religion noch mit Behörden Probleme gehabt hätte. Auch aus den sonstigen Umständen sei eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung nicht feststellbar gewesen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Er sei ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme bestreiten könne. Zudem sei es ihm auch zumutbar, wenn auch vorübergehend, seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. In Kabul würden die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte leben.
Zu Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife. Dabei wurde berücksichtigt, dass abgesehen von dem Bruder des Beschwerdeführers, der gemeinsam mit diesem nach Österreich eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Beschwerdeführer keine Bezugspersonen in Österreich habe. Der Beschwerdeführer sein Österreich nicht straffällig geworden und befinde sich in Grundversorgung.
Zu Spruchpunkt IV. Führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben habe, dass er keine eigenen Fluchtgründe hätte. Er sei nur wegen der Probleme seines Bruders nach Österreich gereist, könne jedoch nicht angeben welcher Natur die Probleme seines Bruders genau seien. Er habe damit keine Verfolgungsgründe vorgebracht deswegen § 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG anzuwenden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine anwaltliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 07.06.2013, Zl. B13 435.482-1/2013/2Z, gab der Asylgerichtshof diesem Antrag statt und erkannte der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Zu den Spruchpunkten I. bis III. brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob und in welchem Umfang die Taliban Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige ihrer (vermeintlichen) politischen und religiösen Gegners setzen. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass die Taliban systematisch gegen Familienangehörige ihrer Gegner vorgehen würden diese oftmals genauso gefährdet seien, Opfer von Verfolgung zu werden, wie die Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit direkt ins Visier der Taliban geraten seien.
Der Bruder des Beschwerdeführers gelte aufgrund seiner Tätigkeit in Afghanistan als "Feind" der Taliban, der mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Dies sei der Entscheidungen des Asylgerichtshofes und solche aus anderen Mitgliedstaaten belegt, wobei unter anderem auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, C 17 418.602-1/2011, hingewiesen werde.
Der angefochtene Bescheid sei auch insofern rechtswidrig, als die belangte Behörde in aktenwidriger Weise ausführe, die Gattin des (ledigen) Beschwerdeführers wäre in XXXX wohnen und sich dort wohl fühlen bzw. dass der Beschwerdeführer in XXXX gelebt habe. Es scheine sich dabei um Auszüge aus dem Bescheid des Bruders XXXX des Beschwerdeführers zu handeln.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Sie verkenne, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung angegeben habe, dass sein Bruder aufgrund seiner Arbeit in der amerikanischen Botschaft Probleme mit den Taliban gehabt habe, und er deswegen sein Heimatland verlassen habe. Er habe befürchtet, deswegen von den Taliban umgebracht zu werden. Auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Bruder diese Probleme habe und diese Probleme auch ihn treffen werden. Er selbst sei einmal direkter seinem Bruder angesprochen worden, von Unbekannten in einem schwarzen Kraftfahrzeug, welchen aufgefordert hätten, auch seinen Bruder einzuwirken, dass er das Mobiltelefon abhebe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe ihn auch aufgefordert zuhause zu bleiben und das Haus nicht mehr so zu verlassen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde behauptete, der Beschwerdeführer hätte keine Probleme in Afghanistan vorgebracht und wisse auch nicht warum sein Bruder Probleme hätte.
Die belangte Behörde habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht grob verletzt, wenn sie weder einschlägige Länderinformationen eingeholt noch den Bruder des Beschwerdeführers des Zeugen befragt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben dass sein Bruder besser über seine Probleme berichten könne. Der Bruder des Beschwerdeführers sei für die amerikanische Botschaft im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Suchtmittelhandels als Dolmetscher tätig gewesen und habe auch für die afghanische Regierung gearbeitet. Es wäre für die Beurteilung des Fluchtvorbringens daher unumgänglich gewesen, sich im angefochtenen Bescheid mit dessen Tätigkeit und der daraus resultierenden Gefährdung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Darüber hinaus sei den Bruder des Beschwerdeführers bereits mit der Ermordung seiner Familie, konkret auch mit der Ermordung des Bruders, gedroht worden.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, zum Beweis dafür, dass dem Bruder des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeiten Verfolgung durch die Taliban drohe und auch der Beschwerdeführer selbst aus diesem Grund bedroht sei, als Zeugen zu vernehmen.
Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu seinen Problemen in Afghanistan befragt. Sie habe verkannt, dass sie darauf hinzuwirken habe, dass alle entscheidungserheblichen Angaben gemacht werden. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme nur eine Frage zu dessen eigenen Problemen gestellt, drei weitere Fragen würden sich auf die Fluchtgründe des Bruders bezogen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei zu keinem Zeitpunkt hinreichend geklärt worden. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan Verfolgung aufgrund seiner Familienangehörigen Eigenschaf zu seinem Bruder, welcher aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten bei amerikanischen und afghanischen Institutionen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Drogenhandels ins Visier der Taliban geraten sei.
Es werde daher beantragt
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
den erstinstanzlichen Bescheides zu beheben und nach allfälliger Verfahrensergänzung dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattzugeben; in eventu
den erstinstanzlichen Bescheides zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu
Spruchpunkt II. und III. zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme; in eventu
Spruchpunkt III. zu beheben und festzustellen dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei;
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
Mit Schreiben vom 28.11.2013 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der XXXX vor, indem bescheinigt wird dass der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX von 09.08.2013 bis 30.09.2013 dort untergebracht gewesen seien. Beide Brüder seien sehr freundlich und hilfsbereit gewesen und hätten sich schnell in das vorhandene Umfeld integriert. Sie seien auch von Anfang an sehr lernwillig gewesen. Mit Schreiben vom 29.07.2014 wurden Bestätigungen übermittelt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober bis Dezember 2013 an einem Deutschkurs im Ausmaß von zwei Wochenstunden teilgenommen habe.
Ferner wurde mit Schreiben vom 14.08.2014 ein Schreiben der XXXX vorgelegt, in dem bestätigt wurde dass der Beschwerdeführer um eine Integration in Österreich sehr bemüht sei. Er sei sehr freundlich, nett immer hilfsbereit und habe alle Mieten pünktlich bezahlt. Er absolviere Deutschkurse und sei stetig um seine Integration (Arbeit, rechtliche Ordnung) bemüht.
Mit Schreiben vom 06.10.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt dass er den MigrantInnenverein Sankt Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder mit seiner Vertretung beauftragt habe. So seien.
Am 09.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:
Beginn der Befragung des BF2.
R: Wie fühlen Sie sich? Fühlen Sie sich gesundheitlich, geistig und körperlich in der Lage, dieser Verhandlung zu folgen?
BF2: Ja, es geht mir gut.
R: Sagen Sie mir bitte, wann Sie geboren sind.
BF2: Ich bin im März 1992 geboren.
R: Welche Angehörigen haben Sie noch in Afghanistan?
BF2: Meine Eltern, mein Bruder und meine Schwester sowie die Familie meines Bruders XXXX leben noch in Afghanistan.
R: Sie gehören der Volksgruppe der Tadschiken an?
BF2: Ja.
R: Sind Sie in Afghanistan zur Schule gegangen?
BF2: Ja, ich habe in Afghanistans die Schule beendet.
R: Haben Sie einen Beruf erlernt?
BF2: Ich habe als Schneider gearbeitet.
R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF2: Ich hatte in Afghanistan Probleme. Mein Leben war in Gefahr. Wir sind bedroht worden, die Taliban wollten mich töten.
R: Wie hat sich diese Bedrohung abgespielt?
BF2: Ich bin aufgrund der Tätigkeit meines Bruders XXXX bedroht worden. Ich habe meinen Bruder mehrmals von der Arbeit abgeholt und habe ihn auch u diversen Veranstaltungen begleitet. Ich habe in Afghanistan die Schule beendet, habe gearbeitet und habe auch Englisch gelernt. Einige Zeit vor meiner Ausreise bin ich von einem Fahrzeug verfolgt worden. Ca. 10 oder 12 Tage vor unserer Flucht aus Afghanistan wurde ich von demselben Fahrzeug angehalten. Ich wurde zuerst gefragt, ob ich der Bruder von XXXX sei, dann wurde ich aufgefordert, meinen Bruder mitzuteilen, ob die Anrufe, die er erhielt, zu reagieren und falls er dieser Aufforderung nicht nachkäme, würden diese Personen uns töten. Zu dem Zeitpunkt befand sich mein Bruder XXXX in XXXX. Nachdem ich meinen Bruder von dem Vorfall berichtet habe ist er nach Kabul gekommen. Uns war klar, dass unser Leben in Gefahr war und dass wir uns vor den Personen nicht verstecken konnten. Wir sind beide nach XXXX gereist und von dort aus sind wir in den Iran geflüchtet. Derzeit ist das Leben meiner gesamten Familie in Gefahr. Die Personen, die meinen Bruder und mich töten wollten, haben sich zum Ziel genommen, meinen restlichen Familienmitgliedern Schaden zuzufügen. Zu meiner Einvernahme vor dem BAA möchte ich gerne angeben, dass meine Aussagen nicht protokolliert wurden. Ich wurde gefragt, dass abgesehen von der Sprache albanisch ich wie viele andere Sprachen sprechen würde. Der Name meiner Schule ist ebenfalls falsch protokolliert worden. Ich habe die XXXX besucht. Meine Muttersprache ist Dari und ich bin Afghane.
R: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie Ihren Bruder von der Arbeit abgeholt haben und er Sie zu einer Veranstaltung mitgenommen hat. Wann und wo war das?
BF2: Mein Bruder hat für die amerikanische Botschaft gearbeitet. Wenn er nachts an diversen Operationen teilgenommen hat, hat er mich kontaktiert und mir eine Uhrzeit genannt, zu der ich ihm vom Büro abholen sollte. Ich habe ihm dann gegen 01:00 oder 03:00 Uhr von seinem Arbeitsplatz abgeholt und ihn nach Hause gebracht. Veranstaltungen, di von der Botschaft aus organisiert wurden, oder wenn seine Kollegen eine Party gefeiert haben, wurde meistens XXXX eingeladen und er hat mich zu diesen Veranstaltungen mitgenommen. Ich habe meinen Bruder auch bei Veranstaltungen in XXXX und XXXX begleitet. Jene Personen, die meinen Bruder beobachtet und verfolgt haben, kannten mich ebenfalls. Vor ca. 3 Monaten ist mein Bruder namens XXXX von unbekannten Personen vor unserer Haustür geschlagen worden. Ich mache mir sehr große Sorgen um das Leben meiner Familienmitglieder. Trotz unserer Flucht aus Afghanistan steht die Familie unter Beobachtung und diesen Personen ist es auch gelungen, zu unserem Haus zu gelangen und meinen Bruder zu schlagen. Die Sicherheitslage hat sich in letzter Zeit in gesamt Afghanistan sehr stark verschlechtert. Regierungsgegner gelingt es immer wieder in die Stadt vorzudringen und Attentate zu verüben. Ich bin mir sicher, dass wenn wir noch länger im Land geblieben wären, diese Personen uns getötet hätten.
R: Als Sie Ihren Bruder von der Arbeit abgeholt haben, sagten Sie es wäre gegen 01:00 und 03:00 Uhr gewesen. War das nachts oder am Nachmittag?
BF2: Die Operationen, die von der Botschaft aus geplant wurden, fanden meistens nachts statt. Es gab auch Tage, an denen ich meinen Bruder in der Früh zur Arbeit gefahren habe und ihn am Nachmittag geholt habe.
R: Sie waren damals aber erst 15-18 Jahre alt. Ist das nicht ungewöhnlich, ab wann darf man in Afghanistan ein Auto fahren?
BF2: Als ich nach Österreich gekommen bin war ich ca. 22 Jahre alt. Offiziell darf man in Afghanistan mit 17 Jahren einen Führerschein beantragen und man erhält mit 18 Jahren die Fahrerlaubnis. In Afghanistan gibt es kein Rechtssystem. Es gibt keine Verkehrsordnung. Niemand wird nach einem Führerschein oder einem Zulassungsschein eines Fahrzeugs gefragt. Niemand in Afghanistan hält sich an die Altersbegrenzung, um einen Führerschein zu erhalten. Es gelingt Personen, Fahrzeuge die mit Bomben beladen sind, in die Stadt zu bringen und diese dann explodieren zu lassen. Diese Fahrzeuge werden ebenfalls nicht kontrolliert.
R: Sie sagte, Sie seien mit Ihren Bruder nach XXXX und dann in den Iran. Wie genau sind Sie in den Iran gekommen?
BF2: Wir sind mit einem Reisepass und einen gültigen Visum in den Iran gereist. In XXXX haben wir einige Tage bei einem Freund meines Bruders XXXX verbracht, der sich um unsere Flugtickets und um unser Visum gekümmert hat. Der Name des Freundes lautet XXXX.
R: Von wo sind Sie weggeflogen aus Afghanistan?
BF2: Kabul.
R: Außer dem Vorfall vor 3 Monaten wo Ihr Bruder geschlagen wurde, Ihrer Familie sonst noch etwas zugestoßen, seit Sie das Land verlassen haben?
BF2: Aufgrund der Probleme und den Bedrohungen verlassen meine Familienmitglieder die Wohnung nicht. Bei dem Vorfall vor ca. 3 Monaten hatte jemand an die Tür geklopft, als XXXX zur Tür gegangen ist und diese aufgemacht hat haben ihn Personen aus der Wohnung gezogen und ihn vor der Tür geschlagen. Abgesehen von meinem Vater, der derzeit als Taxifahrer arbeitet und die Familie versorgt, verlässt sonst niemand das Haus. Wenn es diesen Personen gelingen würde, meinen Bruder zu fassen, würden sie ihn töten. Diesen Vorfall hat mein Vater bei der Polizei gemeldet. Sowohl der Polizeisprengel der zuständig für unseren Wohnort ist als auch das Sicherheitskommando Kabul kennen unserer Probleme mit den Taliban.
R: Zu dem Vorfall mit dem Auto, als Sie angehalten und bedroht wurden: Was war das für ein Auto?
BF2: Es war ein schwarzes Fahrzeug der Marke Landcruiser. Die Fenster waren ebenfalls verdunkelt.
R: Wie viele Personen waren im Auto?
BF2: Da die Fenster verdunkelt waren, konnte man nicht sehr gut erkennen, wie viele Personen im Auto waren. Mich hat der Fahrer des Fahrzeuges angesprochen. Ich konnte einen Beifahrer sehen und ich glaube, dass zwei Personen auf der Rückbank saßen. Ich habe auch gesehen, dass diese Personen bewaffnet waren. Als ich zu Hause angekommen bin, hatte ich sehr große Angst. Im Gespräch mit meinem Bruder XXXX hat mich dieser aufgefordert, die Wohnung nicht mehr zu verlassen.
R: Gab es außer diesem Vorfall noch weitere, wo man an Sie herangetreten ist und/oder Sie bedroht hat?
BF2: Bevor ich angehalten wurde, wurde ich von Personen die ich nicht kannte, verfolgt. Sonst wurde ich direkt nicht mehr bedroht. Sie hatten aber mehrmals meinem Bruder XXXX gesagt, dass, falls er sich zur Mitarbeit nicht bereit erklärt, diese Personen sowohl ihn als auch mich töten werden. Während ich verfolgt wurde und schließlich auch angehalten wurde, habe ich selbst die Gefahr gespürt. Mir war ebenfalls klar, dass es für uns keinen anderen Ausweg gab, außer aus dem Land zu fliehen. Nachdem XXXX aus XXXX gekommen ist, sind wir kurze Zeit später nach XXXX gereist und haben nach ca. 1 Woche Afghanistan verlassen.
R: Ihre Anwältin beantrage in der Beschwerde, dass Ihr Bruder als Zeuge hier einvernommen wird. Halten Sie diesen Antrag aufrecht, sind Sie damit einverstanden?
BF2: Ja, ich bin einverstanden.
Der Bruder des BF2, Herr XXXX (Z), wird sodann als Zeuge in den VH-Saal berufen.
Nach erfolgter Belehrung erfolgt die Befragung des Zeugen XXXX.
R: Wollen Sie hier als Zeuge aussagen?
Z: Ja.
R: Ihr Bruder hat ebenfalls einen Asylantrag gestellt und in diesen ausgesagt, dass er von einem Fahrzeug angehalten wurde und aus diesem Fahrzeug aus angesprochen wurde. Was wissen Sie von diesem Vorfall?
Z: Mir ist dieser Vorfall bekannt, weil mein Bruder mir davon erzählt hat. Die Taliban wollten über meinen Bruder mich erreichen. Sie haben damit gedroht, dass sie meinen Bruder töten werden, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite. Sie haben mich erpresst. Vor diesem Vorfall, während meiner Tätigkeit für die amerikanische Botschaft, hat mich mein Bruder mehrmals von meiner Arbeit abgeholt. Ich konnte die Botschaft nicht mit Dienstfahrzeugen, die für die Mitarbeiter zur Verfügung standen, verlassen, um nicht als wichtiger Mitarbeiter der Botschaft erkannt zu werden, habe ich mich von meinem Bruder in unserem privaten Fahrzeug abholen lassen. Ich wollte dass man annimmt, dass ich ein einfacher Arbeiter wie z.B. Putzkraft oder Koch, der Botschaft bin.
R: Sagen Sie mir, wann Sie konkret zum ersten Mal für Ihre Tätigkeit für die amerikanische Seite bedroht wurden.
Z: Das erste Mal bin ich während meiner Tätigkeit in der Provinz XXXX zwischen dem 20. und 25.09.2012 bedroht worden.
R: Schildern Sie noch einmal, wie die Bedrohung konkret stattgefunden hat.
Z: Das erste Mal bin ich in meinem Büro von einem Stammesvertreter eines Distriktes angesprochen worden. Dieser Mann hat sowohl für die Regierung als auch für die Taliban gearbeitet. Er hatte auch eine leitende Position der Taliban. Über meine Tätigkeit bei der amerikanischen Botschaft wusste nur der Gouverneur Bescheid. Dieser Mann hat mich im Büro über meine Tätigkeit bei der Botschaft befragt. Ich nehme an, dass jene Personen, die mich in Kabul beobachtet und verfolgt haben, den Taliban in XXXX Informationen über mich gegeben haben. Die Taliban hatten in der Provinzleitung ihre eigenen Personen als Mitarbeiter eingeschleust.
R: Keine weiteren Fragen.
BFV: Keine weiteren Fragen.
Z: In Afghanistan ist es üblich dass, wenn ein Familienmitglied, der für eine ausländische Firma oder für die Regierung arbeitet und von den Taliban bedroht wird, damit seine gesamte Familie der Gefahr ausgesetzt ist. Damit die Taliban Ihren Willen bei dieser einen Person durchsetzen können, drohen sie ihm die gesamte Familie zu töten um somit diese eine Person unter Druck zu setzen, damit sie der Aufforderung der Taliban nachkommt.
Z wird entlassen.
Dem BF2 werden die Länderinformationen vorgehalten.
R: Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF2: Ich bedanke mich dafür, dass ich ausreichend Zeit hatte, um über meine Fluchtgründe zu sprechen. Alle meine Angaben entsprechen der Wahrheit. Zu meinem Leben in Österreich möchte ich angeben, dass ich hier drei Deutschkurse besucht habe und ich dazu Bestätigungen vorlegen kann. Ich möchte meine Sprachkenntnisse weiter verbessern und die Möglichkeit zu erhalten, hier eine Arbeit zu erhalten. Ich bitte Sie, eine baldige Entscheidung zu treffen, damit ich mich darum kümmern kann, hier die Sprache zu lernen und Kurse zu besuchen. Derzeit habe ich nämlich nicht die Möglichkeit, mit meiner Aufenthaltskarte Sprachkurse der Diakonie oder der Caritas zu besuchen. Mit der derzeitigen finanziellen Unterstützung vom Staat kann ich mir keine privaten Sprachkurse leisten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus Kabul wo gegenwärtig die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) leben. Ein weiterer Bruder, XXXX, hat ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt. Seine Asylverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftszahl W213 1435481-1 anhängig.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert. Danach hat er als Schneider gearbeitet.
Ende Jänner 2013 wurde er aus einem PKW von mehreren Personen angesprochen. Diese forderten ihn auf, seinem Bruder XXXX mitzuteilen, dass er auf die Anrufe die er erhalte reagieren solle. Falls er diese Aufforderung nicht befolge würden er und der Beschwerdeführer getötet. Nachdem er dies seinem Bruder XXXX mitgeteilt hatte verließen beide am 07.02.2013 Afghanistan. Sie flogen von Kabul nach Teheran und reiste in weiterer Folge über die Türkei und Griechenland nach Österreich wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Von Mai 2007 bis zum Mai 2010 arbeitete XXXX in Kabul bei US-amerikanische Firmen bzw. Institutionen. Er legte eine Bestätigung der dem XXXX angehörenden Firma XXXX vor. Dort war er an Aktionen gegen den illegalen Suchtgifthandel in Afghanistan beteiligt. Er übte dabei Dolmetscherdienste aus.
Danach arbeitete er während der nächsten vier Monate Business-Developement-Officer bei der XXXX in Kabul. Danach war er einige Monate ohne Beschäftigung in weiterer Folge arbeitete er ca. eineinhalb Jahre in der Provinz XXXX als Finanzberater des Gouverneurs. Anschließend war er vier Monate im Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten beschäftigt. Danach hat er ab August 2012 als Sekretär des Gouverneurs der Provinz XXXX gearbeitet.
Während seiner Tätigkeit als Sekretär des Gouverneurs der Provinz XXXX wurde er Ende September 2012 von einem Vertreter eines Stammes der Gouverneur besuchte angesprochen und über seine Tätigkeit für die Amerikaner befragt.
Ausschlaggebend für die Entscheidung Afghanistan zu verlassen war der Umstand, dass der der Beschwerdeführer Ende Jänner 2013 in Kabul von Personen in einem Auto waren angesprochen bzw. aufgefordert wurde, XXXX auszurichten, dass er auf Anrufe die er erhielte reagieren solle.
Zur hier relevanten Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat er-neut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Kabul:Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt. (Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)
Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.
Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Ka-bul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.
Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.
Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.
Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahr-zeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.
Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.
Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich über-repräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Rückkehrfragen
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, ins-besondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen über seine berufliche Tätigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Ebenso konnte auch bei den Feststellungen hinsichtlich einer konkreten, individuellen Gefährdung seiner Person in Afghanistan den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gefolgt werden, soweit es den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse betrifft.
Die Feststellungen über die berufliche Laufbahn von XXXX ergeben sich aus dessen zeugenschaftlicher Aussage.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist frei von wesentlichen Widersprüchen und lässt sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen.
Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der
Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Der Beschwerdeführer macht als Asylgrund im Wesentlichen geltend, dass er aus einem Auto in Kabul von ihm unbekannten Personen angesprochen worden sei und in diese aufgefordert hätten seinem Bruder XXXX mitzuteilen, dass er auf Anrufe, die er von ihnen erhalten würde, reagieren solle. Angesichts der Tätigkeit seines Bruders für US-amerikanische Firmen bzw. Institutionen habe er sich bedroht gefühlt, zumal er seinen Bruder manchmal von seiner Arbeitsstelle bei den US -Amerikanern in Kabul abgeholt habe.
Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Einerseits kann der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall kaum als konkrete Drohung eingestuft werden, andererseits hat der Beschwerdeführer nahezu drei Jahre lang unbehelligt in Kabul gelebt und die Schule besucht, nachdem der Bruder des Beschwerdeführers seine Tätigkeit bei amerikanischen Stellen beendet hatte. Dieser Umstand gewinnt noch dadurch Gewicht, dass der Beschwerdeführer und sein als Zeuge vernommener Bruder angeben, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder von seiner Arbeit bei den amerikanischen Stellen abgeholt hat. Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Kabul zwar zu den relativ stabilen und sicheren Gegenden in Afghanistan zählt, da der Fokus des Terrors weniger auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren liegt, sondern der Großteil der Gewalt in ländlichen Gebieten passiert, doch hat sich die Sicherheitslage auch in Kabul massiv verschlechtert. Diesbezüglich größere, sicherheitsrelevante Vorfälle aus jüngster Zeit lassen sich den zitierten Berichten entnehmen.
Im gegenständlichen Fall ergibt die Einzelfallprüfung, dass die Stadt Kabul für den Beschwerdeführer als neuerlicher Aufenthaltsort in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Seine Eltern und seine beiden Geschwister leben gegenwärtig in Kabul. Er selbst verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung. An diesem Ergebnis vermag auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, wonach ein in Kabul lebender Bruder des Beschwerdeführers verprügelt worden sei nichts zu ändern. Zumal sich dieser Vorfall mehr als eineinhalb Jahre nach der Flucht des Beschwerdeführers und seines Bruders XXXX abgespielt hat. Es ist daher davon auszugehen dass der Beschwerdeführer keiner extremen und allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wird, durch die praktisch jeder der in diesem Staat abgeschoben wird einer konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (vgl. VwGH, 08.06.2000, GZ. 99/20/0203).
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes II. als unbegründet abzuweisen
Zu Spruchpunkt III.)
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3 a oder 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindung zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage zu prüfen haben.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. war daher der erstinstanzliche Bescheid im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.