W157 1437804-1•BVwG W157 1437804-1
W157 1437804-1Tribunal Administrativo Federal29 de dez. de 2014
Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Rückkehrsituation
W157 1437804-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2013, Zl. 12 10.278-BAL,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §? 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste am 08.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando für Wien) am Tag der Antragstellung gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er am XXXX in der Provinz Ghazni in Nawar in Afghanistan geboren sei. Er sei ledig, seine Eltern sowie seine drei Brüder und eine Schwester würden bei den Eltern im Iran leben. Der BF gab an, im Alter von eineinhalb Jahren in den Iran gekommen zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise illegal gelebt habe. Etwa sieben bis acht Monate vor der Erstbefragung habe er im Iran einen Landesverweis bekommen. Er habe in Iran fünf Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht, vom 7. bis zum 10. Lebensjahr. Dies sei eine inoffizielle afghanische Schule gewesen. Er habe keine Ausbildung und habe zuletzt als Verkäufer im Iran gearbeitet. Der Vater des BF sei krank und könne deswegen nicht arbeiten. Die Familie des BF werde vom Onkel väterlicherseits unterstützt. Der BF gab an, den Iran ca. 40 bis 50 Tage vor dem Tag der Erstbefragung verlassen zu haben. Er sei schlepperunterstützt und zu Fuß über die Grenze illegal in die Türkei gereist. Über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn sei er schließlich nach Österreich gelangt. Sein Onkel aus dem Iran habe alles organisiert und die Reise bezahlt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er als Baby Afghanistan verlassen habe, weil sein Vater und sein Onkel dort Probleme gehabt hätten. Es sei wegen der Unruhen und wegen des Krieges gewesen, mehr wisse er darüber auch nicht. Aus dem Iran sei der BF weggegangen, da sein Vater Herzbeschwerden gehabt habe und nicht arbeiten habe können. Der BF habe als Verkäufer gearbeitet. Nachdem "wir" einen Landesverweis bekommen hätten, habe dem BF die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Er hätte dort aber niemanden und deshalb habe ihn sein Onkel weggeschickt. Der Onkel habe gesagt, dass er sich um die Familie des BF kümmern werde. Auf die Frage, was der BF bei einer Rückkehr in die Heimat zu befürchten habe, gab der BF an, dass er dort keine Existenz habe und dort ja niemanden habe.
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 08.02.2013 wurde die Obsorge hinsichtlich des BF dem Land XXXX, vertreten durch die XXXX, übertragen.
Mit Beschluss vom 04.04.2013 berichtigte das Bezirksgericht XXXX seinen Beschluss vom 08.02.2013 dahingehend, dass das Geburtsdatum des BF XXXX.
3. Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) am 16.05.2013 gab der BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi sowie seines gesetzlichen Vertreters XXXX an, er sei
XXXX geboren XXXX. Dem Jugendwohlfahrtsträger sei bei der Berechnung des Geburtsdatums offensichtlich ein Fehler unterlaufen, da versehentlich XXXX vermerkt worden sei. Es würde neuerlich um Berichtigung des Obsorgebeschlusses angesucht werden. Der BF gab weiters an, im Alter von zwei Jahren in den Iran gezogen zu sein. Er habe Gelegenheitsarbeiten durchgeführt, als Verkäufer und auf Baustellen. Er habe bereits in seinem 6. Lebensjahr begonnen zu arbeiten. Es seien ungefähre Angaben, die er mache, er habe ja nicht gewusst, wie alt er gewesen sei. Auf die Frage nach seinem letzten Wohnort gab der BF an, er habe in XXXX gewohnt. Es habe dort keine Straßenbezeichnung gegeben. Auf die Frage, warum er im Rahmen der Erstbefragung die genaue Adresse angeben habe können, sagte der BF, das letzte Interview sei vor ca. neun Monaten gewesen. Damals habe er das in Erinnerung gehabt, mittlerweile habe er viele Sachen bereits vergessen. Auf die Frage nach seinem Aufenthaltstitel im Iran gab der BF an, "wir" hätten Aufenthaltskarten besessen, die man jedes Jahr verlängern habe müssen. Wenn man die Stadt XXXX verlassen habe wollen, hätte man eine polizeiliche Erlaubnis benötigt. Der BF sei eines Tages außerhalb von XXXX arbeiten gewesen und habe keine polizeiliche Erlaubnis dafür gehabt. Er sei von der Polizei kontrolliert worden, seine Aufenthaltskarte sei ihm weggenommen worden und er habe einen Landesverweis erhalten. Er habe innerhalb von drei Monaten den Iran verlassen müssen. Der Vorfall habe sich vor ungefähr eineinhalb Jahren, gerechnet vom Tag der Einvernahme vor dem BFA, ereignet. Auf das Ersuchen nach einer kurzen Schilderung seines Lebenslaufs gab der BF an, er sei in Ghazni auf die Welt gekommen. Mit ungefähr zwei Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen. Er sei im Iran aufgewachsen, habe dort ca. acht Jahre die Schule besucht und immer Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Auf die Frage, wie seine Familie jetzt den Lebensunterhalt bestreite, gab der BF an, seine Brüder würden arbeiten, sein Vater arbeite nur gelegentlich, da er eine Herzkrankheit habe. Ab und zu unterstütze der Onkel väterlicherseits die Familie. Auf die Frage nach Verwandten in Afghanistan gab der BF an, dass dort keine Verwandten leben würden. "Sie" seien zusammen mit dem Onkel väterlicherseits in den Iran gekommen. Der BF gab weiters an, dass seinem Vater "schlimme Sachen" passiert seien. Soweit der BF von seinem Vater erfahren habe, habe der Vater, da er Hazara und Schiit war, große Probleme mit den Taliban gehabt. Sie hätten ihn sehr bedrängt. Aus Angst um sein Leben sei der Vater dann in den Iran geflohen. Er wisse nicht, ob seine Mutter Geschwister habe. Weiters gab der BF an, seine Großeltern seien bereits in Afghanistan verstorben. Der BF gab an, niemanden in Afghanistan zu kennen. Nur Freunde seines Vaters würden in Afghanistan leben, das seien nicht seine Freunde. Auf die Frage, wann er sich entschlossen habe, den Iran zu verlassen, gab der BF an, er habe sich dazu entschlossen, als ihm die Karte entzogen worden sei und er den Landesverweis erhalten habe. Nach Afghanistan habe er nicht zurück können, da er dort niemanden habe und niemanden kenne. Er sei noch ein Kind, Hazara und Schiit, er wäre in Afghanistan nicht in Sicherheit gewesen. Auf neuerliche Nachfrage warum der BF Afghanistan verlassen habe, gab der BF an, er habe vom Iran einen Landesverweis bekommen. Es hätte ihm eine Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Er sei noch ein Kind, ein Hazara und Schiit und der Großteil der Leute in Afghanistan seien Sunniten, deswegen sei sein Leben in Afghanistan in Gefahr. Er habe in Afghanistan niemanden und auch sonst nichts. Im Iran habe er, außer dass er einen Landesverweis erhalten habe, noch ein Problem. Er sei von Einheimischen belästigt worden. Es gehe dort allen Afghanen so. Zum Beispiel hätten ihn dort wo er gearbeitet habe, Iraner mit Holzstöcken geschlagen.
4. Am 11.06.2013 erfolgte im XXXX eine XXXX Untersuchung des BF. Dem Akt liegt das Gutachten von XXXX bei, aus dem hervorgeht, dass der BF an Durchschlafstörungen im Sinne einer leichtgradigen psychophysiologischen Insomnie leide. Diese Schlafstörungen würden in Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumständen und der psychosozialen Situation und dem belastenden Faktor des unklaren Ausgangs hinsichtlich des Asylverfahrens stehen.
5. Das BFA hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 08.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides, der umfassende Feststellungen zur Lage in Afghanistan enthält (AS 204 - AS 254), führte das BFA nach ausführlicher Wiedergabe der wesentlichen Teile der Einvernahmeprotokolle zusammengefasst aus, dass der BF Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei. Er gehöre der muslimisch/schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF sei gesund. Das BFA stellte fest, dass der BF in seinem Heimatstaat Afghanistan weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen sei. Er habe in Afghanistan keine Probleme mit Behörden gehabt. Er sei in Afghanistan nicht von staatlichen Behörden gesucht worden, weder politisch aktiv noch Mitglied einer Partei gewesen. Er habe aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei oder sei. Der BF sei im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen und habe dort als Gelegenheitsarbeiter sowie Verkäufer oder auf Baustellen gearbeitet. Er habe im Iran sowohl eine afghanische als auch eine öffentliche Schule besucht. Die Mutter sowie drei Brüder und eine Schwester würden in XXXX, Iran leben. Der BF habe Verwandte in Afghanistan. Der Vater lebe in Afghanistan. Der BF sei ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch Gelegenheitsjobs bestreiten könne. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, das der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre bzw. würde eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Beweiswürdigend wies das BFA darauf hin, dass die Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum, die im Laufe des Verfahrens mehrmals von ihm geändert wurden, darauf schließen ließen, dass der BF vor den österreichischen Behörden bestimmte Umstände verschleiern möchte. Betreffend den Gesundheitszustand des BF bezog sich das BFA beweiswürdigend auf das XXXX Gutachten vom XXXX. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte das BFA beweiswürdigend aus, dass die Angaben des BF, dass er den Iran verlassen habe müssen, da er einen Landesverweis erhalten habe und ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe bzw. er im Iran von Einheimischen belästigt worden sei, aufgrund der detaillierten, glaubwürdigen und schlüssigen Schilderung des BF als wahr erachtet und der rechtlichen Begründung zugrunde gelegt werde. Der BF weise einen geistigen Reifegrad auf, der im Wesentlichen bereits dem eines jungen Erwachsenen entspreche, sodass im Zusammenspiel mit einer in den wesentlichen Punkten ausführlichen Befragung durch das BFA der BF in der Lage gewesen sein musste, die von ihm behaupteten Geschehnisse bzw. vor allem familiäre und private Umstände von sich auch zumindest ansatzweise glaubhaft zu machen. Dazu sei der BF jedoch nicht in der Lage gewesen. Der BF habe in der Erstbefragung in der Einvernahme vor dem BFA unterschiedliche Gründe dafür angegeben, dass sein Vater aus Afghanistan in den Iran geflohen sei. Es sei aber doch ein erheblicher Unterschied darin zu sehen, ob der Vater des BF persönlich mit den Taliban Probleme gehabt habe, oder ob er aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage Afghanistan verlassen habe. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der BF in der Erstbefragung eine individuelle Gefahr bzw. Bedrohung seiner Person nicht vorgebracht habe. Dass die vom BF angeführten Probleme in Hinblick auf die Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan als subjektive Befürchtungen anzusehen seien, diese jedoch nicht objektivierbar seien, werde anhand der Länderfeststellungen deutlich. Anhand der Länderfeststellungen könne weder eine generelle Verfolgung der Hazara noch eine generelle Verfolgung von Schiiten in Afghanistan erkannt werden. Durch die unterschiedlichen Angaben betreffend die Schule und die Schulzeit des BF in der Ersteinvernahme und in der Einvernahme vor dem BFA sei beim BFA der Eindruck entstanden, dass der BF etwas verschleiern möchte. Vor allem die Tatsache, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, sich weder an die Adresse seiner zuletzt besuchten Schule noch an eine ungefähre Standortbeschreibung erinnern zu können, würde bedeuten, "die Augen vor der Realität zu verschließen". Auch die Angeben des BF zu seiner Familie, vor allem zu den Geschwistern seiner Eltern, von denen er eigentlich nicht wisse, ob es sie gebe, lasse in Zusammenschau mit dem Verhalten des BF den Schluss zu, dass der BF auch in diesem Punkt tatsachenwidrige Angaben gemacht habe. Weiters spreche dafür, dass der BF seine familiären Umstände verschleiern wollte, dass er zwar wisse, dass seine Großeltern bereits in Afghanistan verstorben seien, er jedoch keine Ahnung habe, ob er Tanten oder Onkel habe. Dass der BF beharrlich jegliche Anknüpfungspunkte zu Afghanistan verneinen wolle, zeige sich dadurch, dass er einerseits angegeben habe, dass sein Vater Freunde habe, deren Familie und Freunde in Afghanistan leben würden, andererseits jedoch nicht angeben habe können, wo diese leben würden. Um keine genaueren Angaben tätigen zu müssen, habe der BF sogleich ausgeführt, dass dies nicht seine Freunde, sondern Freunde des Vaters wären. Schlussendlich müsse auf den Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes XXXX verwiesen werden. In diesem werde angeführt, dass bezüglich des Alters beim Vater des BF Auskunft eingeholt worden sei. Zum leiblichen Vater des BF werde im Beschluss ausgeführt, dass dieser im Herkunftsland verblieben sei. Als Herkunftsland sei im Fall des BF Afghanistan anzusehen bzw. habe der BF einen anders lautenden Sachvortrag nicht vorgebracht, sodass die Behörde davon ausgehe, dass der leibliche Vater in Afghanistan lebe. Dass es sich hierbei um ein Missverständnis bezüglich Afghanistan handle, könne ausgeschlossen werden, sei doch der Obsorgebeschluss bzw. die näheren Erläuterungen von rechtskundigen Personen durchgeführt worden. Es sei dem BF bei einer Gesamtbetrachtung seines Vorbringens nicht gelungen, seine "Fluchtgeschichte" in der Gestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Sämtliche Erläuterungen würden darauf hindeuten, dass der BF die Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen habe, vielmehr entstehe der Eindruck, dass der BF aufgrund des Wunsches, in Österreich zu leben und hier zu arbeiten, die Heimat verlassen habe. Das sei zwar menschlich verständlich, könne jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen. Betreffend die Feststellungen der Situation des BF im Falle der Rückkehr führte das BFA beweiswürdigend aus, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht um sein Leben fürchten müsse. Das BFA gehe davon aus, dass der BF über Verwandte oder Bekannte in Afghanistan verfüge. Er könne bei diesen Personen leben und von diesen unterstützt werden. Das BFA gehe davon aus, dass der Vater des BF sich in Afghanistan aufhalte.
Rechtlich kam das BFA zum Ergebnis, dass sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass der BF in Afghanistan der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass sich aus dem Vorbringen des BF keine wie immer geachtete Rückkehrgefährdung ergeben habe. Im Verfahren seien auch keine Anhaltspukte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz würden Verwandte oder Bekannte zur Verfügung stehen. Der BF sei gesund und könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Zu Spruchpunkt III. führte das BFA unter näherer Begründung aus, dass die Ausweisung des BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 28.08.2013 wurde dem BF der XXXX, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 11.09.2013 erhob der BF, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid. Der BF führte aus, dass dem Asylverfahren grobe Verfahrensfehler anhaften würden. Das BFA gehe im bekämpften Bescheid unzutreffend davon aus, dass der leibliche Vater in Afghanistan lebe. Begründet werde diese Ansicht alleinig damit, dass im Abänderungsantrag zum Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts XXXX angeführt werde, dass Auskunft "beim im Herkunftsland befindlichen Vater des BF" eingeholt worden sei. In diesen Zusammenhang sei die Schlussfolgerung des BFA hinsichtlich eines tatsächlichen Aufenthalts des Vaters in Afghanistan unrichtig, da sich der Vater des BF entsprechend den Angaben des BF bereits seit vielen Jahren im Iran befinde und diesen seit seiner eigenen Flucht aus Afghanistan vor zirka 15 Jahren nicht mehr verlassen habe. Zudem müsse betont werden, dass der Vater zu derartigen Reisen aufgrund seines Alters und der anhaltenden Herzkrankheit gar nicht in der Lage wäre. Im bekämpften Bescheid werde vom BFA weiters angeführt, dass der BF auch keinen anders lautenden Sachvortrag vorgebracht habe. Dem sei zu entgegnen, dass der BF mehrere Male ausdrücklich vorgebracht habe, dass sowohl er als auch seine Familie seit der damaligen Flucht in den Iran nicht mehr in Afghanistan aufhältig gewesen seien. Wenn nun das BFA alleinig aus dem Schriftsatz des Abänderungsantrags für den Obsorge-Beschluss abzuleiten versuche, dass sich der Vater des BF aktuell oder bereits ursprünglich im Herkunftsstaat Afghanistan aufhalte, so werde zwar nicht bestritten, dass nach asylrechtlicher Terminologie unter "Herkunftsstaat" immer jener Staat gemeint sei, dessen Staatsangehörigkeit eine Person bzw. ein Asylwerber inne habe. Jedoch habe das BFA aufgrund dieses offensichtlichen Widerspruchs zu den ausdrücklichen Angaben des BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu dessen Auflösung jedenfalls nähere und umfassendere Ermittlungen sowohl im konkreten hinsichtlich des Aufenthalts des Vaters bzw. generell hinsichtlich der Frage nach dem Bestand eines verwandtschaftlichen Familienverbundes anstrengen müssen. Im besagten Abänderungsantrag handle es sich angesichts des Aufenthalts des Vaters im Iran tatsächlich um eine falsche Verwendung der Begrifflichkeit, es treffe viel mehr zu, dass sich der Vater des BF nach wie vor in jenem Land befinde, welches der BF vor etwas weniger als zwei Jahren aufgrund eines Landesverweises verlassen haben müssen. Das BFA führe in seinem Bescheid völlig unzutreffend an, dass der BF bei seiner Rückkehr "bei Verwandten oder Bekannten Unterkunft finden" könnte. Weiters stelle das BFA nicht nachvollziehbar begründet fest, das sich aus dem Vorbringen und dem Amtswissen nicht ableiten ließe, dass der BF im Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt sei. Die Annahme, dass der BF als Kleinkind in den eineinhalb Jahren seines Aufenthalts seine persönlichen, direkt auf seine Person gerichteten Probleme erfahren habe und somit im Ermittlungsverfahren auch nicht vorbringen habe können, ist angesichts seines damaligen Alters völlig irrelevant und ungeeignet für eine aktuelle und konkrete Gefährdungseinschätzung. Vielmehr müsse beachtet werden, dass der fragliche Zeitraum bereits etwa 15 Jahre zurück liege und der BF deshalb nicht in der Lage sein könne, entsprechendes Vorbringen im Hinblick auf sein Herkunftsland Afghanistan detailreich zu erstatten. Die vom BFA angenommene Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF sei keinesfalls überzeugend. Der BF habe seine Lebenssituation und die Geschehnisse während seines Aufenthalts im Iran vielmehr sehr konkret geschildert. Zu beachten sei jedenfalls, dass der BF ein Minderjähriger sei und es daher durchaus nachvollziehbar sei, dass er zu einigen Fragen aufgrund seines jugendlichen Alters keine detaillierten Angaben machen könne oder über manche Dinge schlussendlich einfach nicht Bescheid wisse. Zum Bestehen eines sozialen Netzwerks im Herkunftsstaat werde betont, dass der BF in Afghanistan keinerlei familiäre Unterstützung erwarten könne. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF zu dem einem Klima von ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der BF wäre aufgrund der vorherrschenden Arbeitslosigkeit in Afghanistan auch nicht in der Lage, sich alleine zu versorgen. Auch könne er nicht ausreichend von seiner Familie unterstützt werden. Folglich sei die den BF im Falle einer Rückführung nach Afghanistan bedrohende Situation in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Das BFA habe im gegenständlichen Verfahren keinerlei vertiefende Ermittlungsschritte in diese Richtung unternommen, obwohl eine Beurteilung des Vorliegens von Asylgründen jedenfalls die schwächere Stellung eines Kindes in der Gesellschaft, die soziokulturellen Rahmenbedingungen und das Kindeswohl miteinschließen müsse. Das BFA habe zu dem in keiner Form festgestellt, in welchem Ort der BF im Herkunftsstaat sicher leben könne, ob der BF die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse dort zu befriedigen und ob dieser Ort für den BF überhaupt erreichbar sei.
8. Mit Schriftsatz vom 13.09.2013 legte das BFA die Beschwerde des BF dem Asylgerichtshof (seit 01.01.2014 Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) vor.
9. Mit Schriftsatz vom 18.09.2013 übermittelte der BF, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, eine Beschwerdeergänzung. Der BF gab an, dass sich darin ein Foto seines Vaters, aufgenommen vor der Moschee in der Stadt XXXX im Iran vor zirka 15 Jahren, eine Ablichtung der Aufenthaltsberechtigungskarte des Vaters des BF für den Iran vom 31.03.1392 (somit gregorianisch 21.06.2013) befinde. Weiters gab der BF an, dass eines der vorgelegten Dokumente eine Ausweisung, ausgestellt am 26.04.2013 mit der Auflage einer Ausreise binnen drei Monaten sei. Zum schlechten gesundheitlichen Zustand des Vaters gab der BF an, medizinische Befunde und Dokumente zu übermitteln. Weiters übermittelte der BF eine Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom 01.07.2013 sowie ein Teilnahmezertifikat für ein Sommercamp (Sprachunterricht) vom 26.07.2013.
9. Mit Schriftsatz vom 04.07.2014 übermittelte der BF weitere Unterlagen um seine Integrationsbemühungen nachzuweisen.
10. Mit Schriftsatz vom 11.09.2014 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX dem BVwG eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX, aus der hervorgeht, dass der BF geständig sei im Zeitraum Juli 2014 bis 03.09.2014 an nicht näher genannten Orten in XXXX von unterschiedlichen, namentlich unbekannten Personen etwa drei Mal zirka ein Gramm Marihuana zu einem Preis von etwa zehn Euro gekauft zu haben. Der Konsum sei in XXXX erfolgt. Der BF sei geständig.
11. Mit Schriftsatz vom 14.11.2014 gab der BF eine Erläuterung zu den mit der Beschwerdeergänzung vom 18.09.2013 eingebrachten Unterlagen ab. Es handle sich bei den Unterlagen zu dem Gesundheitszustand seines Vaters (Beilagen A bis H) um medizinische Befunde, die einerseits die Erkrankung des Vaters belegen könnten und andererseits auch zeigen würden, dass er in XXXX/Iran behandelt werde. Die Beilage A sei ein Echo-Kardiogramm aus dem Krankenhaus
XXXX vom 20.06.1392, welches eines der größten Krankenhäuser im Iran sei. Bei den Beilagen B bis G handle es sich um Untersuchungsergebnisse. Die Beilage H sei ein Rezept bzw. eine Kostenaufstellung der Medikamente des Vaters des BF. In den Beilagen sei durchgehend der Name des Vaters des BF ersichtlich und der Ort sei immer XXXX/Iran. Das vorgelegte Foto (Beilage I ) zeige den Vater des BF in der Stadt XXXX vor zirka 15 Jahren. Auch auf der Beilage I sei die vordere Seite der Aufenthaltsberechtigungskarte des Vaters des BF für den Iran abgebildet. Die Rückseite der Karte sei auf der Beilage J abgedruckt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte sei am 31.03.1392 ausgestellt worden. Das vorgelegte Schreiben bezüglich der Ausweisung des BF (Beilage J) sei mit Datum 26.04.2013 ausgestellt, es hieße darin, dass der BF das Land binnen drei Monaten zu verlassen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und hat am 08.08.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig und nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat droht.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung bedroht wäre.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Basierend auf den Angaben des damaligen gesetzlichen Vertreters des BF im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung vom 18.09.2013 wird von der nunmehrigen Volljährigkeit des BF ausgegangen. Das mit Berichtigungsbeschluss des Pflegschaftsgerichtes festgestellte Alter des BF beruhe laut Angaben der beschwerdeführende Partei auf fehlerhafter Umrechnung des Geburtsdatums nach Rücksprache mit dem Vater des BF. Dem zuletzt erstatteten Vorbringen der beschwerdeführende Partei zufolge wurde der BF am XXXX geboren. Auch nach seiner Datierung bei der Einvernahme vom 16.05.2013 XXXX wäre der BF mittlerweile bereits volljährig.
Die Negativfeststellungen hinsichtlich einer dem BF in Afghanistan drohenden Verfolgung beruhen auf dessen glaubhaften Angaben im Laufe seines Asylverfahrens. Zu einer allfälligen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan bestehenden Bedrohung konnte der BF keine konkreten Angaben machen, zumal er damals noch ein "Baby" bzw. Kleinkind gewesen sei. Darüber hinaus ist diesbezüglich auch kein zeitlicher Zusammenhang mit der Reise des Beschwerdeführers aus dem Iran nach Europa erkennbar. Eine allgemeine Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara bzw. der Religionsgemeinschaft der Schiiten konnte nicht festgestellt werden, zumal eine solche Bedrohung weder aus den in das Verfahren eingebrachten noch aus aktuellen Länderberichten hervorgeht (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, S. 10 f; Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014, S. 67 ff) und von der beschwerdeführenden Partei auch nicht substantiiert dargetan wurde. Auf die Angaben des BF zu seinen Problemen im Iran muss aufgrund des fehlenden Zusammenhanges mit seinem Herkunftsstaat mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht weiter eingegangen werden.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der BF im Zuge der XXXX Untersuchung am 11.06.2013 einen völlig anderen Lebenslauf und andere Fluchtgründe angegeben hat, als er das in der Erstbefragung am 08.08.2012 sowie vor dem BFA am 16.05.2013 getan hat.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf folgende, vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachte Länderberichte:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Jänner 2012;
U.S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Afghanistan, 24.05.2012;
Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, Dezember 2010;
Landinfo, Afghanistan - Security Report November 2010 - June 2011 (Part I), 20.09.2011;
Landinfo, Afghanistan - Human Rights and Security Situation, 09.09.2011;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011;
UNAMA, Annual Report Report 2012, Februar 2013;
UNAMA, Mid-Year Report Report 2012, Juli 2012.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich trotz der mangelnden Aktualität der oben angeführten Länderberichte die diesbezügliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 01.09.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ("Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage", 30.09.2013), des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland ("Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", 31.03.2014), des US Department of State ("Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan", 27.02.2014) und der UNAMA ("Afghanistan - Annual Report 2013 - Protection of Civilians in Armed Conflict", Februar 2014) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüberhinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).
Der Beschwerdeführer hat keinen asylrechtlich relevanten Grund für eine Verfolgung in seinem Heimatland vorgebracht. Da sich sohin weder aus seinem Vorbringen noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, unter Bedachtnahme auf Artikel 47 der Grundrechte-Charta hinsichtlich der Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien festgelegt:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall - hinsichtlich Spruchpunkt I. - ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde auch in der Rechtsmittelschrift bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert behauptet. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchpunkt II:
1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11 u. 12).
Die belangte Behörde hat eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
Das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass es dem - damals minderjährigen - Beschwerdeführer, der laut den Feststellungen der belangten Behörde im Alter von 2 Jahren den Iran verlassen hat und seither nicht mehr zurückgekehrt ist, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs zu bestreiten, zumal er auch über Verwandte in Afghanistan verfüge und insbesondere sein Vater dort lebe.
Die belangte Behörde hat sich dabei nicht einmal ansatzweise mit der Sicherheits- und Versorgungslage im konkreten Herkunftsort des BF auseinandergesetzt, dessen lange Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat und dessen (damalige) Minderjährigkeit in keiner Weise berücksichtigt und auch - ohne diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen oder dies nachvollziehbar zu begründen - entgegen den Angaben des BF festgestellt, dass er noch Verwandte in Afghanistan habe.
Die Angaben der beschwerdeführende Partei im Pflegschaftsverfahren, der Vater des BF halte sich noch in dessen Herkunftsstaat auf, kann allenfalls Zweifel an dessen übrigen Vorbringen betreffend den Aufenthaltsort seines Vaters begründen, vermag für sich betrachtet aber keinesfalls Feststellungen hinsichtlich eines familiären Netzes in Afghanistan zu tragen, zumal seitens der Behörde auch nicht darauf eingegangen wurde, an welchem konkreten Ort im Herkunftsstaat sich der Vater des BF aufhalten solle. Darüber hinaus ist durchaus nachvollziehbar, dass im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens der Begriff "Herkunftsstaat" nicht entsprechend asylrechtlicher Definition (bei bestehender Staatsangehörigkeit) sondern vielmehr im Sinne des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des BF verwendet wurde. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die mit Schriftsatz vom 18.09.2013 vorgelegten Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand und den Aufenthaltsort des Vaters des BF hinzuweisen.
in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum (bei seinen Familienangehörigen) zu suchen und sich ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden - wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten -, wobei im Fall des Beschwerdeführers aber die berufliche Tätigkeit seines in Kabul lebenden/wohnenden Onkels wohl - eher - dafür spreche, dass er mit derartigen Unterstützungsleistungen rechnen könnte.
Wenngleich die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über Schulbildung, Berufserfahrung und Angehörige in Kabul verfügt, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass er am 01.02.2012 ebenso vorgebracht hat, zu seinen Angehörigen bereits seit vier oder fünf Monaten keinen Kontakt mehr zu haben. Ob der Beschwerdeführer diesen Kontakt ohne weiteres wieder aufnehmen könnte, wurde in keiner Weise ermittelt. Auch hinsichtlich der ins Treffen geführten Möglichkeit, von Verwandten Wohnraum bzw. sonstige Unterstützung bei der Befriedigung der notwendigen Grundbedürfnisse zu erhalten, wurde nicht hinreichend ermittelt. Das Bundesasylamt hat ferner jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, ob dem Beschwerdeführer trotz der diagnostizierten Augenerkrankung nach einer Rückkehr eine Wideraufnahme seiner früheren Berufstätigkeit möglich wäre.
Aus dem vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jänner 2012 geht hinsichtlich der Situation von Rückkehrern sowie betreffend soziale Absicherung Folgendes hervor:
"Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
[...]
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den ‚Zurückgebliebenen' werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
[...]
Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht."
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, Zl. U370/2012, Folgendes festgehalten:
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012).
[...]
Auch wenn die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes vom Fremden glaubhaft zu machen sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056, 2012, § 8 K 33) müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat auch im Rahmen des § 8 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. VwGH 29.1.2002, 2001/01/0030; 25.11.1999, 99/20/0465, zum Refoulementschutz gem. § 8 Asylgesetz 1997). Es genügt sohin nicht, auf die allgemeine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - auch hinsichtlich seiner Herkunftsregion und bezüglich seines sozialen Netzes in Afghanistan - abzustellen. Vielmehr wäre es - angesichts der Länderberichte (vgl. VfGH 13.3.2013, U2185/12; 7.6.2013, U2436/2012) - erforderlich gewesen, im konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich ist, in einem bestimmten Teil Afghanistans, im konkreten Fall in Kabul, zu überleben (VfGH 13.3.2013, U1416/12)."
Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis weder hinreichend ermittelt noch schlüssig dargetan, an welchem Ort und auf welche Weise sich der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse - auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr (vgl. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13: "Die Entscheidung lässt auch in ihrer Aussage, dass dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen stehe, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft in Kabul an Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt. In den herangezogenen Länderfeststellungen wird nämlich festgehalten, dass es in Kabul keine Organisation/Einrichtung gibt, die Rückkehrer direkt nach ihrer Ankunft unterstützt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden kann.") - hinreichend sicher befriedigen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ‚mindestens 8.000,-- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").
Das Bundesasylamt hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zu der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise er seinen Lebensunterhalt bestreiten sowie seine Existenz sowohl in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr als auch über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.
Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal damit - hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - auch dem in der Beschwerde gestellten Antrag entsprochen wird.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich der individuellen und familiären Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als auch der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat zu ermitteln, die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid insbesondere auch nachvollziehbar darzutun, an welchem Ort der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr leben und auf welche Weise er dort seine Lebensgrundlage bestreiten kann.
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchpunkt III. vorzugehen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte auch hinsichtlich Spruchpunkt II. die Verhandlung entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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