BVwG W108 1433435-1

W108 1433435-1Tribunal Administrativo Federal29 de dez. de 2014

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Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Demonstration, Einberufung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Militärdienst, politische Gesinnung, Rückkehrsituation,<br/>Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung

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BVwG W108 1433435-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1433435.1.00

Spruch

W108 1433435-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zl. 1215.321-BAI, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) begründete der Beschwerdeführer den Asylantrag dahingehend, er sei kurdischer Abstammung und habe seine Heimat wegen der herrschenden Kriegssituation verlassen. Außerdem sei er von der syrischen Polizei beschuldigt worden, mit seiner musikalischen Tätigkeit gegen die syrische Regierung gehetzt zu haben. Er sei verdächtigt worden, auf der Seite der Revolution zu stehen, weswegen er von der Polizei gesucht worden sei. Zwei seiner Musikerkollegen seien bereits von der Polizei verhaftet worden. Daher hätten er und ein weiterer Musikerkollege beschlossen, aus Syrien zu flüchten. Er habe Angst vor der syrischen Regierung, bei einer Rückkehr fürchte er eine Haftstrafe oder den Tod. Er werde von der syrischen Polizei gesucht.

1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) brachte der Beschwerdeführer einen USB-Stick in Vorlage und gab dazu an, darauf befänden sich Fotoaufnahmen und eine Videoaufnahme, die zeigen würde, wie er an einer Demonstration gegen die syrische Regierung teilgenommen habe, und zwar am XXXX in XXXX. Er selbst habe das Video gedreht und man sehe ihn selbst darauf. Die Fotos auf dem USB-Stick würden ihn als Musiker mit einem Instrument neben einem Sänger bei einem Auftritt im XXXX in XXXX zeigen. Diese Fotos seien in Zeitungsberichten, die ebenfalls auf dem USB-Stick gespeichert seien, veröffentlicht worden.

Als die Revolution in Syrien begonnen habe, habe er mit drei Freunden eine Band gegründet und sie hätten für die Revolution und gegen das syrische Regime gesungen. Nachdem zwei Bandmitglieder gekidnappt worden seien, habe er sich zur Flucht aus Syrien entschlossen.

Er habe seinen Militärdienst in Syrien bereits abgeleistet. Er sei legal mit seinem eigenen Reisepass aus Syrien in die Türkei ausgereist. Die Ausreise habe deshalb ohne Probleme erfolgen können, weil sein Vater jemanden an der Grenze gekannt und "geschmiert" habe. Schmiergeld habe deshalb für seine Ausreise bezahlt werden müssen, weil er politisch aktiv gewesen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe fast immer freitags an Demonstrationen teilgenommen, insgesamt sieben oder acht Mal.

Er sei nicht Mitglied der Baath-Partei und habe daher keine Arbeit gefunden.

In der Türkei habe er erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, nach der Ausreise habe einmal der syrische Geheimdienst bzw. die Shabiha seinen Vater nach ihm gefragt.

1.4. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde liegen Kopien von fremdsprachigen Schreiben und von Fotos (von Musikern und Instrumenten) ein (AS 139 im Verwaltungsakt). Der von der belangten Behörde eingeholten Übersetzung zufolge handelt es sich bei den Dokumenten um Erscheinungen in Zeitschriften (in den XXXX) betreffend eine Musikveranstaltung in Syrien im Jahr 2010, an welcher der Beschwerdeführer, dem Namen zufolge, teilgenommen hat. Darüber hinaus findet sich ein Vermerk der belangten Behörde, dass der Datenträger an einen näher genannten Tag ausgefolgt worden sei (AS 139a im Verwaltungsakt).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers unter anderem fest, dass er ein syrischer Staatsangehöriger sei, in einem Dorf in der Provinz XXXX und in XXXX gelebt habe, der kurdischen Volksgruppe sowie der moslemisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre.

Der Beschwerdeführer habe als Beweismittel einen "USB-Stick mit Fotos, Zeitungsartikeln und Videoaufnahme" und einen syrischen Reisepass in Vorlage gebracht.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe seien unglaubwürdig. Insbesondere hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien mit einer Musikgruppe bei regimekritischen Kundgebungen aufgetreten sei, dass er in Syrien an einer Demonstration teilgenommen habe und dass der syrische Staat nach ihm suche.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der oberflächlichen und vagen Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit einer Musikgruppe bei regimekritischen Kundgebungen aufgetreten sei und Musikerkollegen des Beschwerdeführers entführt worden seien. Die vorgelegten Zeitungsberichte könnten das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stützen, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die angeblichen Zeitungsberichte im Original vorzulegen und es möglich und denkbar sei, dass es sich um Fälschungen handle.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Demonstrationsteilnamen sei "vage, pauschal, oberflächlich und wenig anschaulich" geblieben. Insofern der Beschwerdeführer Fotos auf einem USB-Stick vorgelegt habe, sei anzuführen, dass diese Fotos durchaus gestellt sein könnten, jedenfalls seien sie kein hinreichend sicherer Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Demonstration teilgenommen habe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, das Video, welches den Beschwerdeführer bei der angeblichen Demonstrationsteilnahme zeige, selbst gemacht zu haben, lasse es als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration teilgenommen habe, erscheine es doch "kaum nachvollziehbar", dass ein "Demonstrationsteilnehmer sich bei einer derart gefährlichen Aktion auch noch selbst filme".

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblichen Haftbefehl und zur angeblichen Suche nach ihm beruhe ausschließlich auf Schilderungen Dritter und sei überdies vage und oberflächlich geblieben.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde wegen der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien, aus der für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes folgen würde, zuerkannt.

3. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit der Vorlage von Beweismitteln sein Vorbringen hätte stützen können, worauf die belangte Behörde jedoch keine Rücksicht genommen habe. Es hätte zumindest einer Übersetzung der Zeitungsartikel - es handle sich um einen Bericht über den Auftritt des Beschwerdeführers in XXXX - bedurft. Dass der Beschwerdeführer Musiker sei, ergebe sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen. Auf dem vorgelegten Video sei zweifelsfrei ersichtlich, wie der Beschwerdeführer an einer Demonstration teilnehme. Das syrische Regime gehe sehr rigoros gegen Demonstranten vor. Dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen habe, habe er ausreichend durch Vorlage von Fotos und zwei Videos bewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes (des Asylgerichtshofes).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG). Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).

3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, nicht möglich ist:

Die belangte Behörde hielt es für nicht glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien an regimekritischen Demonstrationen beteiligt habe. Abgesehen davon, dass die Ansicht der belangten Behörde, das "diesbezügliche Vorbringen" des Beschwerdeführers sei "vage, pauschal, oberflächlich und wenig anschaulich", nach der Aktenlage nicht geteilt werden kann, blieb die Beweisaufnahme im Verfahren vor der belangten Behörde in Bezug auf die vorgebrachte Demonstrationsteilnahme grob mangelhaft: Der Beschwerdeführer hat - der Niederschrift der belangten Behörde vom 08.01.2013 zufolge - zum Beweis für sein Vorbringen einen USB-Stick mit Fotos/Videoaufnahmen vorgelegt, die den Beschwerdeführer - dessen Angaben zufolge - im Zuge der Demonstrationsteilnahme in Syrien zeigen sollen bzw. die der Beschwerdeführer selbst bei der Demonstration angefertigt habe. Auch die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer zum Beweis für die von ihm vorgebrachte Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen in Syrien "Fotos auf einem USB-Stick" sowie ein "Video" vorgelegt habe, allerdings liegen weder ein USB-Stick noch (angeblich darauf gespeicherte) Lichtbilder/Videoaufnahmen betreffend eine Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in Syrien im Verwaltungsakt ein (sondern nur Zeitungsberichte und Lichtbilder betreffend die weiters behauptete Betätigung des Beschwerdeführers als Musiker). Aus dieser mangelnden Aufnahme von Beweismitteln in den Verwaltungsakt bzw. der mangelnden Dokumentierung im Verwaltungsakt und der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die "Fotos durchaus gestellt sein könnten" bzw. "kaum nachvollziehbar" sei, dass ein "Demonstrationsteilnehmer sich bei einer derart gefährlichen Aktion auch noch selbst filme", ist zu schließen, dass die belangte Behörde diesen Beweismitteln offenbar - von Vorherein - keinen Beweiswert beimaß. Eine derart abstrakte, antizipierende Beurteilung von Beweismitteln ist jedoch unzulässig, zumal derartige Schlüsse bzw. die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe in Syrien an keiner Demonstration teilgenommen, jedenfalls nicht ohne Einsichtnahme in die Beweismittel und nicht ohne Feststellung deren Inhaltes und Authentizität gezogen werden können. Derartige Feststellungen zum Inhalt des USB-Sticks (ob sich darauf tatsächlich die vom Beschwerdeführer angesprochenen Fotos/Videos betreffend seine Demonstrationsteilnahme in Syrien befinden) bzw. zum Gegenstand und zur Authentizität (allenfalls) darauf befindlicher Fotos/Videoaufnahmen betreffend die behauptete Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in Syrien wurden von der belangten Behörde - offenbar ausgehend von der oben erwähnten verfehlten abstrakten, antizipierenden Beurteilung der Beweismittel - unterlassen, es ist anhand des Akteninhaltes nicht einmal ersichtlich, dass die belangte Behörde überhaupt Einsicht in den Inhalt des USB-Sticks bzw. in darauf (allenfalls) befindliche Lichtbilder/Videoaufnahmen genommen hätte. Dieser Feststellungsmangel ist deshalb relevant, weil bereits den Ausführungen der belangten Behörde zur Situation in Syrien zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) wegen Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration in Syrien Gefahr laufen könnte, Repressalien seitens des syrische Regimes ausgesetzt sein bzw. als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, sodass bereits darin - losgelöst von der Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien ein Musiker war, die vorgelegten und im Akt befindlichen Zeitungsartikel authentisch sind, ob der der Beschwerdeführer mit einer Musikgruppe bei regimekritischen Kundgebungen aufgetreten ist, ob Musikerkollegen des Beschwerdeführers entführt wurden, ob gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt wurde und ob nach dem Beschwerdeführer bereits gesucht wurde - ein Grund für die Zuerkennung des Asylstatus gelegen sein könnte.

Abgesehen davon hat es die belangte Behörde unterlassen, die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers näher zu beleuchten: Die belangte Behörde hat weder die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Behörden die Zuordnung als "Regimegegner/politisch Andersdenkender" erfolgt noch das spezifische persönliche/familiäre Profil des Beschwerdeführers, das das Risiko für diesen, von den syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen zu werden, begründen könnte, erhoben und festgestellt und hat es unterlassen, die risikobegründenden Faktoren einer Gesamtbewertung zu unterziehen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die Lage des Beschwerdeführers (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) beurteilen und ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung "als Regimegegner/politisch Andersdenkender" mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht oder nicht.

Darüber hinaus fehlen Ermittlungen und Feststellungen zur Frage, ob der (derzeit 30-jährige) Beschwerdeführer als syrischer Staatsbürger, der den Militärdienst in Syrien bereits abgeleistet hat, im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, neuerlich zum Militärdienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden und der Beschwerdeführer sohin von Bestrafungen/Sanktionen wegen Verweigerung des Militärdienstes (bzw. von Befehlen) und von einem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre. Die Behörde hat zwar zur Rekrutierungssituation, zum Wehrdienst und zur Wehrdienstverweigerung/Desertion Sachverhaltsfeststellungen getroffen (aus denen unter anderem hervorgeht, dass alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Frage kommen, dass Wehrpflichtige auch im Kampf gegen Protestierende/Oppositionelle eingesetzt werden, dass die syrische Regierung die Einberufung auch auf jene ausgeweitet hat, die ihren Militärdienst bereits abgeleitet haben, und dass die Sanktionen bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes völlig unverhältnismäßig sind), aber es gänzlich unterlassen, die dazu in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände (etwa, ob und warum der Beschwerdeführer von der neuerlichen Einberufung und von einer Bestrafung wegen allfälliger Wehrdienstverweigerung [nicht] betroffen ist) zu ermitteln und festzustellen (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" vlg. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692, und des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vgl. VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Ermittlungen und Feststellungen fehlen ferner auch zur Frage, ob und warum der Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (nicht) Gefahr läuft, von einer anderen Partei im syrischen Konflikt (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen eine Ablehnung des Beschwerdeführers, an den Kampfhandlungen auf der Seite einer anderen Bürgerkriegspartei teilzunehmen, für den Beschwerdeführer hätte.

3.2.3. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa auch durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen) ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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