W176 2006687-1•BVwG W176 2006687-1
W176 2006687-1Tribunal Administrativo Federal23 de dez. de 2014
Außerkrafttreten, Aussetzung, Ermittlungsverfahren, Mandatsbescheid,<br/>Verwaltungsgerichtshof, Vorstellung
W176 2006687-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18.03.2014, Zl. 100 Jv 530/14d-33a (003 Rev 1745/14k), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 7 Abs. 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2014/16/0073 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.01.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idH von 1.212,- EUR sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1GEG idH von 8,- EUR vor.
2. Gegen diesen Zahlungsauftrag brachte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist eine Vorstellung ein; diese ging am 21.01.2014 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein.
3. Mit einem den Eingangsvermerk "Präsidium des Landesgerichtes für ZRS Wien, 22. Jan. 2014" aufweisenden Schreiben legte die Kostenbeamtin "den Berichtigungsantrag" (gemeint: die Vorstellung) der Präsidentin des Landesgerichts Linz zur Entscheidung vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2014 entschied die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, dass der Vorstellung nicht Folge gegeben wird.
5. Diesen Bescheid zog die Beschwerdeführerin binnen offener Frist in Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 03.04.2014 legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2014 , die - in den vorlegten Verwaltungsunterlagen nicht enthaltene - Vorstellung sowie allfällige weitere nicht vorgelegte Unterlagen aus dem Verwaltungsakt zu übermitteln, legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit einem am 12.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben die Vorstellung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A:
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der vorgelegten Verwaltungsunterlagen davon aus, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung am 22.01.2014 keine Ermittlungsschritte eingeleitet hat. Weder sind im ursprünglich vorgelegten Verwaltungsakt Unterlagen enthalten, die auf Ermittlungsschritte hindeuten würden, noch wurden solche Unterlagen nachträglich vorgelegt.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiters davon aus, dass diesem Umstand für die Entscheidung über die Beschwerde Relevanz zukommt. Denn es ist der Ansicht, dass § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr 51/1991 (AVG), wonach die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet.
1.3. Auf Grundlage dieser Rechtsansicht hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 28.08.2014, Zl. W183 2010980-1, vom 02.09.2014, Zl. 2010284-1, vom 03.09.2014, Zl. 2011213-1, sowie vom 23.10.2014, Zl. W170 2010287-1, den betreffenden Beschwerden Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben; dabei wurde jeweils die (ordentliche) Revision zugelassen.
1.4. Gegen die ersten drei der genannten Erkenntnisse wurde ordentliche Amtsrevision erhoben. Diese Verfahren sind beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. Ro 2014/16/0073, Ro 2014/16/0076 bzw. Ro 2014/16/0075 anhängig.
"Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.
(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.
(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.
(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(7) Das Verfahren ist gebührenfrei.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 7 Abs. 6 GEG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet.
Denn das Verwaltungsgericht hat gemäß § 17 VwGVG - ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall, dass im VwGVG anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG neben Bestimmungen des AVG, der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern aus dem Umstand, dass in § 7 Abs. 6 GEG auf die Anhängigkeit eines Verfahrens "vor einem Gericht" abgestellt wird, gefolgert werden könnte, dass das in Hinblick darauf unterbrochene Verfahren nicht ebenfalls vor einen Gericht anhängig sein kann, ist dem entgegenzuhalten, dass die - unzweifelhaft auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendende - Bestimmung des § 38 AVG betreffend die Aussetzung wegen Vorfragen sogar explizit von der "Behörde" spricht, ohne dass daraus die fehlende Anwendbarkeit im Beschwerdeverfahren abgeleitet werden kann.
2.3. Da vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie oben dargelegt - die gleiche Rechtsfrage anhängig ist, die im gegenständlichen Verfahren zu lösen ist, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 6 GEG erfüllt.
Das gegenständliche Verfahren wird daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im ersten bei diesem anhängig gewordenen Revisionsverfahren ausgesetzt.
Zu Spruchpunkt B:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob § 7 Abs. 6 GEG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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