W107 2009743-2•BVwG W107 2009743-2
W107 2009743-2Tribunal Administrativo Federal23 de dez. de 2014
Anlegerschutz, Behebung der Entscheidung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Einlagengeschäft, ersatzlose Behebung, Finanzmarktaufsicht,<br/>Kreditinstitut, Liquiditätsausgleich, Liquiditätsreserve,<br/>Liquiditätsrisiko, Liquiditätsverbund, Revision zulässig,<br/>Vertrauensschutz, Vorlageantrag
W107 2009743-2/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin MORITZ und der Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch CMS REICH-ROHRWIG HAINZ Rechtsanwälte G.m.b.H., Gauermanngasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX, idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 12.11.2014 und am 19.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, wird der Beschwerde vollinhaltlich Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom XXXX idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, richtet sich gegen die beschwerdeführende Partei XXXX (in Folge: BP1) und enthält folgenden Spruch:
"Gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl I Nr. 532/1993 idgF, wird der XXXX unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) aufgetragen, bis spätestens 31.12.2014 den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 27a BWG in der Form herzustellen, dass sie an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleiches teilnimmt und bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen hält.
Dabei sind die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehungen zwischen ihrem Zentralinstitut oder einem sonstigen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsland, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 BWG vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben gemäß der Ziffern 1-4 des § 27a BWG insbesondere zu enthalten:
Z 1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;
Z 2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;
Z 3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;
Z 4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.
Mit Ablauf vorerwähnter Frist ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekannt zu geben,
ob die Teilnahme der XXXX an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs entsprechend der Bestimmung des § 27a BWG mit dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsland, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten, unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 39 BWG derart gewährleistet ist, dass eine vertragliche oder statutarische Regelung entsprechend der Bestimmung des § 27a Z 1 bis Z 4 BWG abgeschlossen wurde, wobei das vertragliche oder statutarische Regelwerk der FMA vorzulegen ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."
2. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Spruch des Bescheides vom
XXXX sei im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum System des gemeinsamen Liquiditätsausgleiches gemäß § 27a BWG (vgl. E des VwGH vom 23.05.2014, 2014/02/0013) insoweit abzuändern gewesen, als nach dem Verwaltungsgerichtshof die Behörde im Rahmen eines Auftrages gemäß § 27a BWG weder den Vertragspartner des Kreditinstitutes bestimmen, noch durch Erteilung eines diesbezüglichen konkretisierten bankenaufsichtsbehördlichen Auftrages in die zivil- und genossenschaftsrechtliche Beziehung der beteiligten Kreditinstitute eingreifen könne.
In der der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegenden Bescheidbegründung wurde auf die maßgeblichen Bestimmungen des BWG betreffend die Teilnahme von an einem Zentralinstitut angeschlossenen Kreditinstitut an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs hingewiesen. Nach Kündigung des Liquiditätsreservevertrages gemäß § 27a BWG mit der XXXX (in Folge: RLB) per 30.09.2012 durch die BP1, habe im Zeitraum 24.09.2012 bis 06.11.2012 zum Liquiditätsrisiko eine Vor-Ort-Prüfung der Nationalbank (in Folge: OeNB) bei dieser stattgefunden. Laut Prüfbericht vom 12.12.2012 bestehe der Verdacht auf Verletzung des §27a BWG, da die BP1 "im Notfall keinen Anspruch auf Refinanzierung aus dem Liquiditätsreservevertrag über die eigene Liquiditätsreserve hat".
Aufgrund der sich widersprechenden Ansichten der BP1 und der XXXX betreffend das "Angeschlossensein" - laut BP1 sehe sich diese nicht als "an ein Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut", nach Meinung der XXXX sei die BP1 sehr wohl ein angeschlossenes Kreditinstitut - sei daher ein Ermittlungsverfahren gegen die BP1 eingeleitet worden. Trotz überarbeitetem Liquiditätsreservevertrag per Ende Jänner 2014 durch die XXXX sei dieser von der BP1 nicht unterzeichnet worden mit der wesentlichen Begründung, dass kein "Angeschlossensein" im Sinne des § 27a BWG bestehe und daher die Einhaltung der Pflicht zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund im Sinne der zitierten Bestimmung nicht gegeben sei.
Nach Prüfung der satzungsmäßigen und vertraglichen Verflechtungen und Leistungsbeziehungen kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, es handle sich bei der BP1 um ein angeschlossenes Kreditinstitut iSd § 27a BWG und hat somit den Bescheid vom XXXX, GZ FMA-KL29 0631/0008-DEZ/2014, erlassen und diesen, wie oben ausgeführt, mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung am 26.08.2014, FMA-KL29 0631/0010-DEZ/2014, abgeändert.
3. Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag der BP1 vom XXXX über ihre Beschwerde richtet sich gegen den angeführten Bescheid der FMA idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BP1 ihr gesamtes Vorbringen in der Beschwerde vom 27.06.2014 aufrecht erhalte, ausgenommen Punkt 3.5., da die belangte Behörde diesem durch die Abänderung des Spruchs in der Beschwerdevorentscheidung nachgekommen sei.
Bestritten werde, dass für die Frage des Angeschlossenseins § 61 BWG heranzuziehen sei. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis vom 23.06.1993, G 250/92, auch nicht auf § 24 Abs.3 KWG idF BGBl. 325/1986, der inhaltlich § 61 Abs.1 zweiter Satz BWG entsprochen habe, abgestellt, sondern vielmehr auf die historischen Gegebenheiten.
Kein Angeschlossensein iSd § 27aBWG begründe die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft, die bloße Beteiligung an der RLB und an anderen Einrichtungen, wie etwa beim Solidaritätsfonds XXXX, beim Marketingverein der Kärntner XXXX, bei der Einlagensicherung XXXX, in der XXXX sowie im XXXX Club. Die Satzung der XXXX adressiere sämtliche ihr angeschlossene Genossenschaften, somit auch Mitglieder, die nicht Kreditinstitute seien. Das Wort "angeschlossen" in der Satzung der XXXX beziehe sich ausschließlich auf den Anschluss als Mitglied der Genossenschaft.
Kein Angeschlossensein begründe zudem die gemeinsame Verwendung des XXXX Logos und andere Ähnlichkeiten im Außenauftritt.
Ebenso wenig sei zur Frage des Angeschlossenseins § 1 Abs.1 GenG heranzuziehen, da diese Bestimmung lediglich auf den allgemeinen Auftrag der Genossenschaften betreffend die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder abstelle.
Maßgeblich für die Frage des Angeschlossenseins sei entsprechend der Judikatur der Höchstgerichte allein die Intensität der zivil-und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse in einer Weise, als die relevanten Geschäfte ausschließlich oder überwiegend mit dem Zentralinstitut erfolgen müssten.
Da die Geldausschließlichkeitsklausel in der Satzung der XXXX mit Beschluss vom 05.07.2001 aufgehoben worden sei, liquide Mittel der BF nur zu einem unwesentlichen Teil, nämlich 13,58% per 31.03.2014 bei der XXXX veranlagt würden, überschüssige Liquidität - mehr als 86% - überhaupt nicht bei der XXXX, sondern bei anderen Kreditinstituten, und die Mindestreserve bei der Österreichischen Nationalbank (in Folge: OeNB) gehalten werde, die BP1 über einen eigenen Tenderzugang bei der OeNB betreffend Wertpapiere verfüge und die übrigen Geschäftsbeziehungen von der XXXX gegenüber der BF überhaupt nicht (Treasury Abwicklung, Wertpapier Abwicklung, Controlling, Recruiting, Arbeitsrecht, Geldwäscheprävention) oder nur zu einem untergeordneten Anteil (Leistungen der Rechenzentrums, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Vertriebsberatung Vertriebsmanagement etc.) erbracht bzw. für die BP1 nur eine untergeordnete Rolle (Kreditkartengeschäft, Devisien,- Valuten,- Münz - und Edelmetallhandel) spielen, vielmehr nur Leistungen in den Bereichen Zahlungsverkehr und E-Banking, Personalverrechnung und Genossenschaftsrevision von der XXXX gegenüber der BP1 erbracht würden, könne nicht von einem Angeschlossensein im Sinne der VfGH-Judikatur vom 23.06.1993, G 259/92, und des VwGH-Erkenntnisses vom 28.02.2011, 2009/17/0205, ausgegangen werden.
Unbestritten sei, dass die Bestimmung des § 27a BWG neben der Liquiditätssicherung die Sicherung der Finanzmarktstabilität als solche verfolge. Allerdings hänge diese eng mit der Liquiditätssicherung zusammen. Finanzmarktstabilität werde von der OeNB auf ihrer Homepage mit Stand vom 29.08.2014 als Vertrauen in den Finanzsektor, insbesondere als Gewährleistung einer stabilen Versorgung mit Finanzdienstleistungen in den Bereichen Zahlungsverkehr, Kredit- und Einlagengeschäft sowie Risikoabsicherung definiert. Das Halten liquider Mittel stelle somit ein wichtiges Element dar. Die von der belangten Behörde herangezogenen Mitgliedschaften und Leistungsbeziehungen zwischen der BP1 und der XXXX seien jedoch ohne Relevanz für ein Angeschlossensein, da diese weder die oben angeführten Bereiche betreffen noch auf sonstige Weise einen Einfluss bzw. tatsächlich Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzmarktes haben würden.
Moniert werde weiter die mangelhafte Durchführung des Ermittlungsverfahrens bzw. die vorgreifende Beweiswürdigung zur Intensität der Inanspruchnahme von Leistungen der XXXX durch die BP1, da die FMA in widersprüchlichen Punkten der Stellungnahme der XXXX gefolgt sei mit der Begründung, diese verfüge über ein höheres Wissen als die BF.
Das von der BF vorgelegte Sachverständigengutachten zu gegenständlicher Thematik habe keinen Eingang in die Beweiswürdigung der belangten Behörde gefunden.
Zudem werde Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung des § 27a BWG behauptet.
Aus den angeführten Gründen werde daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde.
4. Mit Schriftsatz vom 04.11.2014 replizierte die belangte Behörde, bestritt den Vorwurf der mangelnden Beweiswürdigung und führte aus, die zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen der BP1 und der XXXX gemäß VwGH-Erkenntnis vom 28.02.2011, 2009/17/0205, ausführlich dargestellt zu haben. Es sei die konkrete Inanspruchnahme festgestellt worden, welche Dienstleistungen im Sektordurchschnitt liegen würden bzw. die jeweilige Abweichung davon. Die Intensität der Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistung vom Sektordurchschnitt sei nicht festgestellt worden, da diese nicht verfahrensgegenständlich und nicht tatbestandsmäßig sei.
Richtig sei, dass bezüglich der tatsächlichen Erbringung von Dienstleistungen durch die XXXX sowie der Intensität der Inanspruchnahme und deren subjektiv konkrete Bedeutung für die BP1 der Stellungnahme der XXXX gefolgt worden und dieser stärkere Beweiskraft beigemessen worden sei, da die XXXX als Dienstleister über 47 Primärbanken des XXXX einen vollständigen Überblick über ihre in Anspruch genommenen oder selbst erbrachten Dienstleistungen habe.
Die Ergebnisse samt Ergänzungen des von der BP1 vorgelegten Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2013 seien jedenfalls in die rechtliche Würdigung eingeflossen.
Die behauptete Unionsrechtswidrigkeit werde bestritten. Vielmehr sehe die CRR selbst konkret in Art. 400 und 416 keinen Widerspruch zu nationalen Liquiditätsverbünden.
Die behauptete Wettbewerbsverzerrung sei nicht nachvollziehbar, zumal eine Interbankeneinlage als High Quality Liquid Asset iSd Art. 416 Abs.1 lit.f CRR ausschließlich bei angeschlossenen Kreditinstituten anerkannt werde. Die übrigen Ausführungen seien nicht verfahrensgegenständlich.
Zur Beurteilung der Frage des Angeschlossenseins verwies die belangte Behörde auf das VfGH-Erkenntnis vom 23.06.1993, G 250/92. Unrichtig sei die Behauptung der BP1, ein Angeschlossensein liege nur dann vor, wenn die satzungsmäßigen, genossenschaftsrechtlichen und vertraglichen Verflechtungen so wären, dass die relevanten Beziehungen ausschließlich oder zumindest überwiegend mit dem Zentralinstitut erfolgen würden, für die Erhaltung der Liquidität der Primärbank und damit für die Stabilität des Finanzmarktes von Bedeutung wären und per se der Sicherstellung der Liquidität und der Verbesserung der Finanzmarktstabilität dienen würden. Ein Abstellen auf derartige Geschäfte würde vielmehr der Erhaltung der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit der beteiligten Primärbanken zuwiderlaufen und dem angeführten VfGH-Erkenntnis widersprechen.
5. Am 12.11.2014 und am 19.11.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Verfahren zu GZ W107 2009745-2 (XXXX; in Folge:
BP2) eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die beschwerdeführen Parteien beider Verfahren, vertreten durch ihre Direktoren, deren Rechtsvertreter sowie Vertreter der FMA als belangte Behörde gehört wurden.
Die BP1 und BP2 hielten ihre Vorlageanträge über ihre Beschwerden vollinhaltlich aufrecht. Festgestellt wurde, dass die Punkte II.2, II.3, II.5 und II.7 der Beschwerdevorentscheidung zu XXXX unbestritten sind und Prozessgegenstand der Inhalt der Beschwerde ist. Beide beschwerdeführenden Parteien verzichteten auf eine sofortige mündliche Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der BFV brachte vor, dass nur jene Leistungen der XXXX, welche die BP1 tatsächlich in Anspruch nehme und eine materielle Auswirkung auf das Liquiditätsrisiko der BP1 hätten, ein Indiz für das Angeschlossensein darstellen würden (siehe Beilage ./.6 zum Protokoll). Zudem würden sich jene Leistungen, die die BP1 von der XXXX in Anspruch nehme, nicht von sektorfremden Kreditinstituten unterscheiden.
Die belangte Behörde führte aus, dass eine Zusammenschau aller von der XXXX erbrachten Dienstleistungen erforderlich sei. Die BP1 sei Mitglied der Einlagensicherung XXXX. Pro Sektor sei vom Gesetzgeber eine Einlagensicherung vorgesehen und auf Grund des Bundesüberbindungsvertrages sei dies an die Länder übertragen worden. Die fehlende Geldausschließlichkeitsklausel würde im Umkehrschluss bedeuten, dass keine der Primärbanken in XXXX angeschlossen sei, was nicht im Sinne der VfGH sein könne.
Zu Punkt 3 der Ausführungen des BFV in Beilage ./.6 zum Protokoll wurde ausgeführt, dass dies den Liquiditätsverbund gemäß § 27a BWG betreffen würde und dieser im Gegensatz zu anderen Veranlagungen zu 100 % als HQLA anrechenbar und dies auch auf der Homepage des Parlaments nachlesbar sei. Dies sei von einer XXXX in XXXX eingewendet worden vor dem Hintergrund, dass diese Bestimmung des § 27a BWG europarechtswidrig sei. Auch die CRR anerkenne den Liquiditätsverbund.
Die BP1 gab zum "Zahlungsverkehr" an, dass der Großteil selbst ausgeführt werde. Es bestehe keine Exklusivitätsbindung mit der XXXX. Die Musterhandbücher könnten auch selbst bzw. von jemandem anderen erstellt werden. Eine satzungsmäßige oder vertragliche Bindung, die Musterhandbücher von der XXXX zu beziehen, bestehe nicht. Auch in den anderen Bereichen bestehe keine vertragliche Verpflichtung bzw. Bindung mit der XXXX. Die Kostenabrechnung erfolge über die laufende IT Dienstleistungsverrechnung in Abhängigkeit der Menge.
Das Electronic Banking (EB) werde über das Rechenzentrum der XXXX, welches ein eigenständiger Unternehmenteil der XXXX sei, bezogen. Der von der XXXX angebotene IT-Dienstleistungsvertrag sei nicht unterzeichnet worden. EB werde nur von einem geringen Kundenanteil genützt und liege daher unter dem Sektordurchschnitt.
Insgesamt bestehe zu keiner der unter II.4.2.1 der Beschwerdevorentscheidung angeführten Dienstleistungen ein Vertrag mit der XXXX XXXX oder eine satzungsmäßige Verpflichtung, diese Dienstleistungen ausschließlich von der XXXX XXXX zu beziehen.
Den "IT-Dienstleistungen" würden Verträge und Änderungen aus 1979/1980 zugrunde liegen, die nach wie vor in Geltung und die Basis für die Erbringung der IT-Dienstleistungen seien. Die XXXX habe diese Verträge teilweise, d.h. in kleinen Teilen, gekündigt. Der neue Vertrag sei von der BP1 nicht unterfertigt worden. Die Erweiterung der Verträge sei teilweise einseitig von der XXXX in eine Datenbank gestellt worden, ohne dass die Unterschrift der einzelnen Vertragspartner eingeholt worden sei. Die BP2 habe dies bemerkt und gegen diese Erweiterungen Einspruch erhoben. Es sei jedoch bis zum heutigen Tage nicht erklärt, ob diese Erweiterungen gültig seien oder nicht. Es bestehe kein Kündigungsverzicht. Es sei jedoch eine neue Regelung der Vereinbarungen erwartet worden.
Diese Dienstleistungen im IT-Bereich würde das Rechenzentrum auch 2 Instituten außerhalb des XXXX im Inland und Ausland zur Verfügung stellen.
Auch zu keiner der unter II.4.2.2 in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Dienstleistungen bestehe ein Vertrag mit der XXXX oder eine satzungsmäßige Verpflichtung, diese Dienstleistungen ausschließlich von der XXXX XXXX zu beziehen.
Die "Wertpapierveranlagung" erfolge zum wesentlichen Teil außerhalb der XXXX.
Der "Rahmenvertrag" vom 14.05.2010 sei zwar aufrecht, aber seit dem Jahr 2008 seien keine neuen Konsortialfinanzierung mehr mit der XXXX abgeschlossen worden und würden auch die bestehenden Konsortialfinanzierungen mit dem geringen Volumen von 69.000,--Euro auslaufen.
Der ICAAP-Vertrag werde nur in geringem Ausmaß genützt, da seit 2 Jahren ein eigenes Liquiditätsmanagementsystem bestehe.
Der Zeuge (in Folge: Z) Mag. XXXX, Vorstand der XXXX, gab nach Ermahnung und Rechtsbelehrung an:
Als "Sektordurchschnitt" würden jene Dienstleistungen bezeichnet, die von der BP1 im gleichen Ausmaß wie von den anderen XXXX XXXX in Anspruch genommen werden. Betreffend die Personalverrechnung biete die XXXX allen XXXX (XXXX) in XXXX an, die Monatsabrechnungen für alle Mitarbeiter aller XXXX zu erstellen, auch für die BP1. Dann werde der Durchschnitt ermittelt. Es sei keine mathematische Berechnung, sondern ein Erfahrungswert.
Von den Bankguthaben der XXXX würden ca. 95 % bei der XXXX liegen und auch die Refinanzierungen, die die XXXX von anderen Banken aufnehmen, würden im Ausmaß von 95 % bei der XXXX aufgenommen. Zur durchschnittlichen prozentuellen Beteiligung der Primärbanken an der XXXX sei auszuführen, dass XXXX ca. 83% der Geschäftsanteile halten würden. Das arithmetische Mittel könne nicht herangezogen werden, sondern der historische Durchschnitt. Von den 70.000 Geschäftsanteilen halte die kleinste RB 10 Anteile, die größte RB ca. 4,5 %. Im Durchschnitt halte jede Bank etwas unter 2 % (83/47).
Die BP1 liege mit ca. 2 % im Durchschnitt. Sie halte 1.459 von 70.000 Geschäftsanteilen, somit ziemlich exakt 2 % von 70.000.
Die BP1 habe ein geringes Kreditgeschäft.
Vom BFV befragt, ob Veranlagungen, die nicht in Wertpapieren veranlagt würden, bei der XXXX oder bei anderen Kreditinstituten veranlagt würden, gab der Z an, dass 95 % der Bankguthaben bei der XXXX veranlagt seien.
Vom BFV weiter befragt, ob es einen Unterschied zwischen Banken mit hohen und niedrigen Veranlagungsvolumen hinsichtlich der Veranlagung der "flüssigen Mittel" gebe, führte der Z aus, es würde XXXX mit geringem Kreditgeschäft geben.
Die BP1 habe keinen Refinanzierungsrahmen bei der XXXX, weil auch die Liquiditätsreserve nicht bei der XXXX und auch sonstige Reserven, bis auf die 8 Mio. Euro, wie oben angeführt, nicht mehr gehalten würden. Zudem sei kein Antrag gestellt worden. Sie habe einen "Internrahmen" in der Höhe von 3 Mio. Euro. Dieser sei der BP1 nicht bekannt gegeben worden. Mit diesem "Internrahmen" könne die XXXX allfällige Überziehungen des Girokontos gestionieren. Die XXXX habe mit allen XXXX ein sogenanntes "Linienmodell". Die Höhe der möglichen Refinanzierungen richte sich auch nach den möglichen Einlagen, die die XXXX bei der XXXX haben würden. Da die BP1 und die BP2 keine Einlagen hätten, gebe es auch keinen Refinanzierungsrahmen.
Auf Vorhalt des § 13 Absatz 2 der Beilage K zur Beschwerde, nämlich der aktuellen Satzung der XXXX, und der Frage, ob die beiden BPen gemeinsam über das dort erforderliche Quorum für eine außerordentliche GV verfügen würden, wurde dies vom Z verneint.
Auf Vorhalt der Beilage ./.1 zum Protokoll und der Frage, ob die auf Seite 14 dargestellte Streichung der Geldausschließlichkeit dem damals in der GV gefassten Beschluss entsprechen würde, wurde dies vom Z bejaht und ausgeführt, 95 % der Bankguthaben aller XXXX in XXXX und 95 % aller Refinanzierungen aller XXXX würden bei der XXXX gemacht. Damit sei die Geldausschließlichkeit faktisch gegeben.
Die Prüfung der Intensität der Inanspruchnahme von Leistungen beruhe nicht auf eigenen Wahrnehmungen des Z, sondern auf Recherchen der zuständigen Mitarbeiter der RBL. Das Ergebnis dieser Recherchen sei festgehalten worden.
Zum "Recruiting" gab der Z an, dass erst vor wenigen Tagen eine Mitarbeiterin der BP2 an einem Assessement Center im XXXX teilgenommen habe. Es sei ein Indiz dafür, dass in diesem Bereich die XXXX eingebunden sei, zumal zur Zeit sehr wenige neue Mitarbeiter aufgenommen werden würden, etwa 40 - 50 in ganz XXXX, d.
h. einer pro Bank im Schnitt. Der XXXX Campus werde vom XXXX und nicht von der XXXX betrieben, aber die Anmeldungen würden unter Einbindung der XXXX erfolgen. Es sei richtig, dass sich die Leistungen des Recruitings der XXXX für die BP1 und BP2 sich auf die Anmeldung zum XXXX Campus beschränken würden. Ihm sei aber nicht bekannt, ob die beiden BPen die Leistung "computerunterstütze Personaltests" in Anspruch nehmen würden.
Befragt, ob Bewerber ihre Unterlagen an die XXXX senden müssten, wenn XXXX für neue Mitarbeiter inserieren würden, gab der Z an, dass sie es nicht müssten, aber könnten.
Die Aufgaben des Wertpapiercompliance-Beauftragten müssten nicht über die XXXX wahrgenommen werden, aber die XXXX stelle allen XXXX ein "Wertpapiercompliance-Handbuch" zur Verfügung, auch den BPen und dieses werde von ihnen auch genutzt.
Zur" Innenrevision" befragt und ob Aufgaben der Innenrevision auf die XXXX ausgelagert worden seien, wurde dies vom Z bejaht. Von den beiden BPen würde diese jedoch nicht beansprucht. Diese Leistungen würden daher unter dem Sektordurchschnitt in Anspruch genommen werden. 50 % würden dies in Anspruch nehmen und 50 % nicht. Die beiden BPen könnten dies von ihrer Größe her rechtlich aber in Anspruch nehmen, weil sie angeschlossen seien und eine Bilanzsumme von unter 1 Mrd. Euro haben würden.
Der Z führte zur Mitwirkung bzw. zur Einflussmöglichkeiten der BP1 an, Direktor XXXX sei jahrelang bis 2010 für die XXXX im Aufsichtsrat tätig gewesen.
Insgesamt gebe es Dienstleistungen, die satzungsmäßig verpflichtend seien, wie zB. die Revision. Es gebe auch satzungsmäßig Verpflichtungen, an den Sicherungseinrichtungen wie "Solidaritätsfonds" und Verein "XXXX" teilzunehmen. Es gebe Dienstleistungen, die technisch zwingend mit der XXXX gemacht würden, wie zB. die gesamte IT, der Zahlungsverkehr und das Wertpapierkundengeschäft. In den IT-Systemen seien auch eine große Zahl (über 200) Formulare enthalten, zB. Kontoeröffnungsanträge oder Kreditverträge oder Sicherheitenverträge, in Summe über 500 Dokumente, die österreichweit entwickelt, gewartet und von allen XXXX verwendet würden, auch von den beiden BPen.
Vom BFV befragt, ob die beiden BPen nach der Satzung der XXXX verpflichtet seien, die IT-Leistungen der XXXX in Anspruch zu nehmen, wurde dies vom Z verneint. Ergänzend gab dieser an, dass es aber dem Unternehmenszweck, dem Förderauftrag und der langjährigen Praxis der XXXX entspreche, diese IT-Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die beiden BPen würden diese Dienstleistungen auch nützen.
Befragt, ob Direktor XXXX als Aufsichtsratsmitglied die Möglichkeit habe, allein Beschlüsse im Aufsichtsrat der XXXX herbeizuführen, wurde dies vom Z verneint.
Zu den "technisch notwendigen IT Dienstleistungen" gab der Z an, dazu würde alles gehören, was für eine Bank und für das Kundengeschäft erforderlich sei, z. B. Kontoführung, Kundenführung, Electronic Banking, Selbstbedienung, Zahlungsverkehr, Wertpapiergeschäft, Rechnungswesen, das gesamte Meldewesen, das Kreditgeschäft und die Verwaltung der Sicherheiten, die Vertriebswerkzeuge für die Kundenberater und das Internetportal. Es würden allen XXXX die Software, der gesamte IT-Betrieb, die Speicherplätze, das gesamte Netzwerk von der XXXX zur XXXX als auch ein Druckzentrum angeboten. Alle gesetzlichen Änderungen, z. B. Geldwäsche, Basel III, Zahlungsverkehr, steuerliche Änderung der KESt etc. würden ausschließlich über die IT-Systeme abgebildet werden. Die XXXXen würden österreichweit jedes Jahr ca. 100 Mio. Euro in neue IT-Systeme investieren, die an alle österreichischen RB verteilt würden, auch an die BP1 und BP2.
Diese Dienstleistungen seien durch die BF bisher nicht abbestellt worden. Es sei aber möglich, einen anderen IT-Anbieter zu beauftragen. Aber solche Projekte würden immense Kosten und enorme Risiken haben, die sich eine RB niemals leisten könnte.
Von den 47 XXXX hätten bereits über 40 diesen Dienstleistungsvertrag unterschrieben. Damit sei klargestellt, dass die Mehrheit der XXXX mit den vertraglichen Grundlagen einverstanden sei. Es herrsche somit Klarheit.
Die XXXX biete auch an 4 Nichtsektorbanken IT-Dienstleistungen an. Auch mit diesen 4 Banken habe die XXXX einen Dienstleistungsvertrag.
Zur Quantifizierung der Dienstleistungen, die die XXXX erbringe, gab der Z an, dass alle Dienstleistungen mit der BP1 einen Wert von 400.000,-- Euro und bei der BP2 einen Wert von ca. 670.000,-- Euro haben würden. Die BPen würden den Umsatz als "Verwaltungs- bzw. Betriebsaufwand" verbuchen. Diese Größenordnungen würden ca. 40-50 % des Sachaufwandes dieser beiden BPen ausmachen. Die XXXX unterstütze die XXXX auch im Vertrieb von Bauspar-, Versicherungs- und Wertpapierprodukten. Der für die BPen daraus entstehende Provisionsertrag betrage ca. 25 % von deren gesamtem Provisionsertrag. Der restliche Provisionsertrag von 75 % werde im Zahlungsverkehr generiert und ebenfalls über die XXXX abgewickelt.
Zur Höhe des Provisionsertrags der beiden BPen im gesamten Betriebsergebnis gab der Z an, dass die BP2 einen Provisionsertrag von 1,3 Mio. Euro habe, davon würden ca. 435.000,-- Euro aus Versicherung-, Bauspar- und Wertpapiergeschäften stammen. Das Betriebsergebnis der Bank betrage 2013 ca. 1 Mio. Euro. Somit würden ca. 43 % des Betriebsergebnisses aus diesen Provisionserträgen von Verbundprodukten stammen. Bei der BP1 seien die Provisionserträge ca. 600.000,-- Euro, die Provisionserträge aus Verbundprodukten ca. 120.000,-- Euro, somit ca. 20 %. Das Betriebsergebnis der BP1 betrage 2013 1,3 Mio. Euro, somit würden ca. 5 % aus Verbundprodukten generiert.
Weiter zur Höhe der Betriebserträge der beiden BPen gab der Z an, dass es bei der BP2 5,7 Mio. Euro seien, bei der BP1 3,4 Mio. Euro. Dies seien zu 85 % Erträge aus der Zinsspanne zwischen Spareinlagengeschäft und Kreditgeschäft und somit keine aus den Verbundleistungen.
Zu den Provisionen aus dem Kreditkartengeschäft und dem Bauspar- und Versicherungsgeschäft befragt, ob dies Erträge seien, welche die XXXX XXXX den beiden BPen schulde, gab der Z an, dass diese Produkte von den Verbundunternehmen, den XXXX, XXXX und XXXX produziert und den XXXX von diesen Gesellschaften vergütet würden. Die XXXX unterhalte aber zu diesen Produkten jeweils eigene Organisationseinheiten, die die XXXX im Vertrieb dieser Produkte, in der Schulung der Mitarbeiter, in Abwicklungsfragen, in der Durchführung von Vertriebskampagnen bis hin zu konkreten Einzelkundenberatungen unterstützen würden.
Befragt, ob die XXXX so ein Verbundunternehmen, wie oben angeführt, habe, wurde dies vom Z verneint.
Zur Liquiditätsreserve gab der Z an, von den ca. 500 österreichischen XXXX würden XXXX XXXX die Liquiditätsreserve bei der jeweiligen XXXX, neben den anderen Bankeinlagen, halten. Es sei daher davon auszugehen, dass alle anderen XXXX bei der LB über einen entsprechenden Rahmen verfügen würden.
Die bezifferten Verbunddienstleistungen würden auch jene für die Revision beinhalten.
Zum Anteil der Revisionskosten im Verhältnis zu jenen Kosten, die die XXXX den XXXX für Verbunddienstleistungen in Rechnung stelle, gab der Z an, dass die Revisionskosten für die BP1 ca. 40.000,-- Euro, das seien 10 % der gesamten verrechneten Dienstleistungskosten und bei der BP2 ca. 50.000,-- Euro, das seien ca. 7 % der gesamten verrechneten Dienstleistungskosten, betragen würden.
Der Zeuge wurde um 17.06 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen.
Die BF1 bestritt die Angaben des Z zum Refinanzierungsrahmen und gab an, mehrere Anträge auf Gewährung gestellt zu haben. Trotz Einlagen, die die BP1 zu dieser Zeit bei der XXXX gehabt habe und die für den Refinanzierungsrahmen als Verpfändung herangezogen hätten werden können, habe die BP1 keinen Rahmen bekommen. Richtig sei, dass die Anfrage zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Kündigung des Liquiditätsreservevertrages schon rechtswirksam gewesen sei.
In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2014 durchgeführten fortgesetzten Verhandlung wurde von der BP2 (BP zu XXXX) ausgeführt, dass die Bausparprovision von der XXXX und die Versicherungsprovision von der XXXX Versicherung überwiesen werden, keine Ausschließlichkeitsverträge bestünden und diese Geschäfte auch mit einer andern Bausparkasse bzw. einer anderen Versicherung getätigt werden könnten. Es gebe keinen Vertrag. Die Provisionen seien marktkonform und die EDV-Abwicklung funktioniere gut. Anmeldungen zu Seminaren auf dem XXXX Campus würden laufend auf elektronischem Wege direkt an den XXXX Campus vorgenommen, ohne Dazwischenschaltung der XXXX. Recruiting - Leistungen der XXXX würden nicht in Anspruch genommen, diese würden eigenständig bzw. durch externe Berater durchgeführt. Der IT-Anbieter könne auch im Hinblick auf Kosten und Risiken gewechselt werden, aber das Preis-/Leistungsverhältnis bei der XXXX sei marktkonform. Der Wert der Leistungen der XXXX für die BP2 betrage nach eigenen Berechnungen € 644.000,--Euro, das seien 13,6% des Betriebsaufwandes in Höhe € 4.742.000,--. Der Sachaufwand betrage € 1.469.000,-- und die Leistungen von € 644.000,-- ins Verhältnis gesetzt ergebe 43,8%. Die Pauschalkosten der XXXX würden für die BP2 vom vorhergenannten Betrag € 89.000,--betragen, die übrigen Kosten somit € 555.000,--.
Für die BP1 habe die XXXX Dienstleistungen in der Höhe von rund €320.000,-- erbracht. Davon seien rund € 41.000,-- pauschalverrechnet worden, d.h. 14,24% der Betriebsaufwendungen. Bezogen auf den Sachaufwand seien dies rund 33%. Leistungen. Die Treasury-Abwicklung würde von den BPen im Gegensatz zu anderen XXXX nur sehr untergeordnet in Anspruch genommen, weil bei der BP2 80% des Wertpapiervolumens bei anderen Banken und nicht bei der XXXX deponiert seien und dort verwaltet würden und die BP1 über ein eigenes Liquiditäts-Management System verfüge.
Die Feststellungen der belangten Behörde in Tabelle 1 der Beschwerdevorentscheidung zum Kreditkartengeschäft würden für beide BPen zutreffen, ebenso jene zur Wertpapierabwicklung, zu den Valuten etc., zur Kommunikation, Vertriebsberatung und Vertriebsunterstützung, zum Controlling, zum Arbeitsrecht, zur Rechtsberatung hinsichtlich der BP2, die BP1 führe diese Dienstleistung nur durch externe Rechtsberater durch, zur Aus- und Weiterbildung, zur Geldwäschereiprävention und Wertpapiercompliance, zur Unterstützung in der Verwertung etc , zum Steuerrecht, zur Information, Aufbereitung etc., wobei die BP2 Informationen von mehreren Informationsquellen beziehe und zusätzlich externe Berater in Anspruch nehme.
Betreffend den Schutz von in Schwierigkeit geratenen XXXX in XXXX führten die BPen aus, dass es den XXXX gebe, deren Mitglieder aber keinen Rechtsanspruch auf Leistungen hätten, die Unterstützung erfolge auf freiwilliger Basis. Es gebe in XXXX keine Kundengarantiegemeinschaft wie in den meisten Bundesländern oder sonstige gleichartige Einrichtungen. Laut FMA gebe es keinen explizit genannten Rechtsanspruch auf Unterstützungen im gesamten Bundesgebiet betreffend Solidaritätsvereine.
Betreffend die Satzungsentwicklung führten die BPen aus, dass sich deren Rechte und Pflichten gegenüber der XXXX durch Satzungsänderungen nicht nachteilig geändert hätten. Im Jahre 1992 bzw. 1999 sei die Geldausschließlichkeit aus der Satzung der BPen gestrichen worden. In der Satzung der XXXX sei 2001 ebenfalls die Geldausschließlichkeit gestrichen worden. 2012 sei eine Selbstständigkeitsbestimmung in die Satzung der BPen aufgenommen worden, um rechtlich und wirtschaftlich möglichst selbstständig zu bleiben. Die FMA verwies dazu auf Pkt. 2.2. der rechtlichen Ausführungen (S.6) des VfGH vom 23.06.1993, Zl. G250/92. Nur in XXXX sei die Geldausschließlichkeitsklausel aufgehoben worden, die Selbstständigkeitsklausel würden nur die beiden BPen haben.
Betreffend den Refinanzierungsrahmen führten die BPen aus, mehrere bei andern Banken als der XXXX zu haben. Die BP1 habe auch seit 2008 keine neuen Konsortialkredite mit der XXXX abgeschlossen, es würden nur mehr bestehende auslaufen.
Die bei der XXXX beantragten Refinanzierungsanträge wurden dem Senat vorgelegt (s. Beilagen 1. und 2. zum VP vom 19.11.2014) und dazu ausgeführt, dass die XXXX marktkonforme bzw. bessere Preise darstellen würde als der übrige Markt. Zudem sei in der Satzung der XXXX ein Gleichbehandlungsgebot aller RB normiert und sei bekannt, dass andere Banken Refinanzierungsrahmen von der XXXX auch ohne Verpfändung von Einlagen erhalten hätten. Die Nichtgewährung des Refinanzierungsrahmens habe nachteilige Auswirkungen für das Prüfungsergebnis durch die OENB gehabt, weil eine ausreichende Diversifizierung der Liquidität nachzuweisen gewesen sei und dieser Refinanzierungsrahmen ein Teil davon gewesen wäre.
Abschließend wurde vom BFV die Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Bankbereich zum Beweis dafür beantragt, dass die Beziehungen der BPen mit der XXXX vergleichbar mit der Beziehung einer sektorfremden Bank zu anderen Banken seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Aufgrund der Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere der Aussagen der beschwerdeführenden Parteien, des Zeugen und der belangten Behörde, wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
II.1.1. Zur XXXX (BP1):
II.1.1.1. Die BP1 ist ein österreichisches Kreditinstitut, welches in der Rechtsform einer Genossenschaft - konkret als Genossenschaft mit beschränkter Haftung - ausgestaltet ist und als Primärbank Mitglied des auf sekundärer Ebene als Genossenschaft organisierten Zentralinstituts des XXXX, der "XXXX", ist.
Die BP1 hat mit Schreiben vom 28.09.2011 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum Ablauf des 30.09.2012 den Liquiditätsreservevertrag gemäß § 27a BWG mit der XXXX Kärnten gekündigt.
Mit Stellungnahme vom 25.09.2012 hat die BP1 ausgeführt, dass sie mit keinem Kreditinstitut den Abschluss einer Liquiditätsreservevertrages beabsichtige, weil sie kein angeschlossenes Kreditinstitut im Sinne des § 27a BWG sei.
II.1.1.2. Die Satzung der BP1 (Stand August 2012) legt Folgendes fest:
"§ 2
(1) Der Zweck der XXXX ist im wesentlichen die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder. Die XXXX bietet allen Menschen in ihrem Tätigkeitsbereich eine demokratische Grundlage zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Sie motiviert die Menschen, in der Gemeinschaft ihre Probleme selbständig und eigenverantwortlich zu lösen.
(2) Der Gegenstand des Unternehmens umfaßt:
a) die Gewährung von Darlehen und Krediten aller Art, wie Personalkredite, Wechselkredite, Hypothekarkredite, Lombardkredite, Haftungskredite sowie die Diskontierung von Wechseln;
b) die Annahme von Spareinlagen und sonstigen Einlagen, die Pflege des bargeldlosen Zah-lungsverkehrs, die Einziehung von Wechseln, die Besorgung aller bankmäßigen Dienstleis-tungsgeschäfte, insbesondere den An- und Verkauf sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und den An- und Verkauf sowie Tausch ausländischer Geldsorten und Reiseschecks, mit Ausschluß jeden spekulativen Geschäftes;
c) den Betrieb einer Sporttotoannahmestelle, Brieflotterie, Klassenlotteriestelle, Lottokollektur;
d) den Betrieb des Versicherungsmaklergeschäftes;
e) den Betrieb des Immobilienmaklergeschäftes.
(3) Kredite und Darlehen aller Art dürfen im wesentlichen nur an Mitglieder der XXXX gewährt werden.
§ 3
(1) Zur Erfüllung des Zweckes der XXXX kann mit der XXXX - XXXX ("XXXX XXXX") und mit anderen Kredit- und Finanzinstituten zusammengearbeitet werden.
(2) Weiters kann die XXXX:
a) Zweigstellen errichten,
b) Partizipationskapital im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aufnehmen,
c) Ergänzungskapital im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aufnehmen,
d) sich an juristische Personen des Handels-, des Genossenschafts-, des Vereinsrechtes oder an Personengesellschaften des Handelsrechtes beteiligen.
(3) Die XXXX soll sich an Solidaritätseinrichtungen der XXXX zum Gläubigerschutz und zur Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit beteiligen.
Ia. WAHRUNG DER SELBSTÄNDIGKEIT
§ 3a
Selbständigkeit der Genossenschaft
(1) Die XXXX wahrt ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit. Insbesondere ist die Teilnahme der XXXX an einer Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG), an einem Kreditinstitute-Verbund (§ 30a BWG), an einem institutsbezogenen Sicherungssystem (z.B. durch Abschluss einer Haftungsvereinbarung im Sinne des § 22a Abs 9 Z 3 BWG), an einer Kundengarantiegemeinschaft oder an vergleichbaren Systemen, vor allem wenn sie ein Weisungsrecht oder vergleichbare Einflussmöglichkeiten Dritter gegenüber der XXXX vorsehen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt die Zu-lässigkeit der Teilnahme an einer Einrichtung, die ihren Mitgliedern keinen Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen einräumt (z.B. XXXX).
(2) Der Vorstand, der Aufsichtsrat, die Geschäftsleiter und alle sonstigen bestehenden und künftigen Organe der XXXX sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit zu ergreifen, insbesondere Entwicklungen entgegenzusteuern, welche die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der XXXX einschränken oder gefährden könnten, insbesondere Maßnahmen in Richtung Konsolidierung des XXXX (auch auf freiwilliger Basis) und die Schaffung von Einflussmöglichkeiten Dritter auf die XXXX (etwa Weisungsrechte von Einlagensicherungseinrichtungen, Revisionsverbänden oder Zentralinstituten), soweit sie das gesetzlich unbedingt notwendige Maß überschreiten. Die genannten Organe sind weiters verpflichtet, in allen Gremien, Arbeitskreisen, Ausschüssen, etc., aber auch gegenüber Interessenvertretungen, den Aufsichtsbehörden, dem Gesetzgeber und der Öffentlichkeit sich gegen Entwicklungen, welche die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der XXXX einschränken oder gefährden könnten, auszusprechen.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 4
Voraussetzung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Genossenschaft können natürliche Personen sowie juristische Personen, Han-delsgesellschaften, Vereine und Körperschaften werden.
(2) Das Tätigkeitsgebiet umfaßt im wesentlichen den Ort des Sitzes der XXXX und die Orte, in denen Zweigstellen geführt werden, sowie Orte, in denen Mitglieder ihren Wohnsitz haben.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, in der das Mitglied die Satzung in der jeweiligen Fassung und die Beschlüsse der Generalversammlung anerkennt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme bzw. Ablehnung endgültig. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft:
a) durch freiwilligen Austritt, und zwar entweder durch Austrittserklärung oder durch Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile; wird die Austrittserklärung oder die Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile spätestens im November eines Jahres eingebracht, endet die Mitgliedschaft mit Ende des betreffenden Kalenderjahres, sonst mit Ende des nächsten Kalenderjahres. Der Austritt oder die Kündigung ist der XXXX schriftlich zu erklären, die darüber eine Empfangsbestätigung auszustellen hat.
b) durch schriftliche Übertragung aller Geschäftsanteile an ein anderes Mitglied;
c) durch Tod oder durch Auflösung einer juristischen Person bzw. einer Personengesellschaft des Handelsrechtes;
d) durch Ausschluß;
e) durch Kündigung seitens eines Privatgläubigers eines Mitgliedes gem. § 59 des Genossen-schaftsgesetzes.
§ 7
Ausschluß von Mitgliedern
(1) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn:
a) das Mitglied gegen eine Bestimmung der Satzung verstößt,
b) eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft wegfällt,
c) das Mitglied Handlungen setzt, die geeignet sind, die Interessen oder das Ansehen der XXXX zu schädigen,
d) das Mitglied zahlungsunfähig, oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur mangels Kostendeckung nicht er-folgt.
(3) Der Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß und ist dem Betroffenen von der XXXX mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Vorstandsbeschlusses Beschwerde beim Aufsichtsrat zu erheben, der endgültig entscheidet.
(5) Bis zur Entscheidung des Aufsichtsrates kann der Ausgeschlossene seine Mitgliederrechte nicht ausüben.
§ 8
Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.
(3) Das Stimmrecht wird wie folgt ausgeübt:
a) Physische Personen können das Stimmrecht nur persönlich ausüben;
b) Personengesellschaften des Handelsrechtes werden durch die vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten;
c) juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch schriftliche Be-vollmächtigte vertreten.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, vor oder in der Generalversammlung Anträge zu stellen und Anfragen zu richten. Für Wahlvorschläge gilt § 23 (1) der Satzung.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
(1) Geschäftsanteile:
a) Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen und sofort einzuzahlen. Die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
b) Ein Geschäftsanteil beträgt EUR 7,27 (in Worten: EURO sieben/27).
c) Der Vorstand ist berechtigt, die Gewährung von Darlehen und Krediten von der Zeichnung weiterer Geschäftsanteile abhängig zu machen.
d) Für die Auszahlung der Geschäftsanteile an die ausgeschiedenen Mitglieder und die Auszahlung von gekündigten Geschäftsanteilen sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Die XXXXist berechtigt, fällige Forderungen gegen das Geschäftsguthaben eines ausgeschiedenen Mitgliedes aufzurechnen.
e) Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist nur an Mitglieder möglich. Sie bedarf der Zu-stimmung des Vorstandes.
(2) Haftung:
Die Mitglieder haften für alle Verbindlichkeiten der XXXX außer mit ihrem(n) gezeichneten Geschäftsanteil(en) auch noch mit einem fünffachen ihres(r) Geschäftsanteiles(e).
(3) Beitrittsgebühr:
Jedes Mitglied hat eine Beitrittsgebühr zu entrichten, soferne eine solche vom Vorstand festgelegt wurde. ...."
II.1.1.3. Die BP1 hat 1992 die Geldausschließlichkeitsklausel aus ihrer Satzung gestrichen.
Die BP1 hält mit der belangten Behörde an der XXXX im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (XXXX) einen Genossenschaftsanteil in Höhe von 2,08%, dies entspricht 146 TEUR, per November 2014 hält die BP1
1. 459 Geschäftsanteile von 70.000, somit exakt 2%, gemessen am historischen Durchschnitt. Die Veranlagung der BP1 bei der XXXX Kärnten beträgt per 31.03.2014 13,58%. Per 31.12.2013 waren es noch 15,16%.
Die BP1 hält die Mindestreserve nicht bei der XXXX, sondern seit 15.1.2014 bei der OeNB und verfügt dort über einen eigenen EZB Tenderzugang für Wertpapiere.
Das Liquiditätsmanagement steuert die BP1 autonom.
Die BP1 betreibt mit der belangten Behörde eine selbstständige Geschäftspolitik, insofern, als das Rechnungswesen, die Immobilienabwicklung, die Sanierungsabwicklung, das Mahnwesen und die Innenrevision eigenständig durchgeführt werden.
II.1.2. Zur XXXX (XXXX):
Die XXXX XXXX (in Folge: XXXX) ist die auf Sekundärebene der XXXX entstandene Landeszentrale, deren Hauptzweck die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder ist. Die XXXX steht zu rund 83 % der Geschäftsanteile im Eigentum von XXXX.
II.1.2.1. Die Satzung der XXXX (Stand 27.11.2013) legt u.a. Folgendes fest:
" 2. ZWECK
Die XXXX XXXX hat im wesentlichen den Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder, insbesondere der Mitgliedsgenossenschaften und deren Verbände sowie deren Beteiligungen zu fördern. Sie bietet allen XXXX eine wirtschaftliche Basis zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit im genossenschaftlichen Verbund nach den Grundsätzen der Subsidarität, Freiwilligkeit, Gleichheit und Selbstständigkeit im Sinne § 29 Abs.1 dieser Satzung.
Der Gegenstand des Unternehmens umfasst:
den Betrieb alle Bankgeschäfte [...];
die Besorgung aller bankmäßigen Vermittlungs- und Dienstleistungsgeschäfte;
die Ausübung der Revision bei den Mitgliedsgenossenschaften nach den gesetzlichen Bestimmungen [...] sowie die Durchführung von Prüfungsaufträgen angeschlossener Vereinigungen und Gesellschaften.
,[...;.
die Beratung und Betreuung der Mitglieder in wirtschaftlichen Angelegenheiten;
die Durchführung von Personalaus-und -fortbildung sowie Personalentwicklung für Mitgliedgenossenschaften.[...];
[...] Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik;[...];
Die Gründung von sowie Beteiligung an juristischen Personen des Unternehmensrechts, des Genossenschafts - und Vereinsrechtes sowie Personengesellschaften;
durch Informationen und Öffentlichkeitsarbeit zur Bildung einer positiven öffentlichen Meinung über die Raiffeisen Unternehmensgruppe in XXXX beizutragen;
die Teilnahme an Solidargemeinschaft und anderen Garantieeinrichtungen zum Schutz der Mitglieder und deren Kunden;
die Ausgabe sowie die Aufnahme von Partizipationskapital [...];
die Vertretung und Wahrung von Interessen der Mitgliedsgenossenschaften;
den Betrieb einer Sporttotoannahmestelle [...];
die Teilnahme an einem institutsbezogenen Sicherungssystem auf Bundesebene
die Genossenschaft ist berechtigt Zweckgeschäfte auch mit Nichtmitgliedern abzuschließen, sowie dies der Erfüllung des Förderungsauftrages gegenüber den Mitgliedern nützlich ist oder diesen zumindest nicht beeinträchtigt.
§ 3
Die Mitgliedschaft der XXXX können erweXXXX:
(1) XXXXen (Raiffeisenkassen) ,
andere Kreditgenossenschaften und sonstige Genossenschaften mit Sitz in XXXX bzw. Unternehmungen, deren Aufnahme im Interesse des Genossenschaftswesens in XXXX gelegen ist, sowie Gesellschaften, die zu 100% im Eigentum eines Mitgliedes der XXXX stehen.
(2) andere juristische Personen, physische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts , deren Aufnahme im Interesse der XXXX gelegen ist;
(3) Einzelpersonen , die in den Aufsichtsrat gewählt oder in den Vorstand bestellt werden.
§ 4
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
(1) einer unbedingten, schriftlichen Beitrittserklärung;
(2) eines Aufnahmebeschlusses des Aufsichtsrates. Will ein Mitgliedschaftswerber (Interessent) 10 % oder mehr des Nominalwertes der Geschäftsanteile zeichnen, so bedarf es zum Erwerb der Mitgliedschaft der Zustimmung der Generalversammlung.
(3) Genossenschaften, welche die gesetzlichen (§ 25 GenRevG 1997) Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision nach den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, soferne keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
(4) Die in § 3 Abs. 3 bezeichneten Personen erweXXXX die Mitgliedschaft durch die in der Generalversammlung vorgenommene Wahl oder durch die Bestellung durch den Aufsichtsrat.
4. AUSSCHEIDEN VON MITGLIEDERN
§ 5
Ein Mitglied scheidet aus:
a) durch freiwilligen Austritt, und zwar wenn die Austrittserklärung bzw. die Aufkündigung sämtlicher Geschäftsanteile in der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres eingebracht wird, mit Ende des nächsten, sonst mit Ende des zweitnächsten Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung bzw. die Kündigung ist bei der XXXX schriftlich einzureichen, welche darüber eine Empfangsbestätigung auszustellen hat;
b) durch Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile unter Beachtung der Bestimmungen des § 22 dieser Satzung;
c) bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts durch deren Auflösung;
d) durch Ausschluss . Ein Mitglied kann durch Beschluss des Aufsichtsrates aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen eine Bestimmung der Satzung verstößt , die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft wegfällt, es Handlungen setzt, die geeignet sind, die Interessen oder das Ansehen der XXXX zu schädigen, es zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; er kann nur gefasst werden, wenn zumindest zwei Drittel der gewählten Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
e) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss Beschwerde beim Aufsichtsrat an die Generalversammlung zu erheben, die endgültig entscheidet. Die Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges bleibt hievon unberührt. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung kann das ausgeschlossene Mitglied seine Mitgliederrechte nicht ausüben.
f) Es ist jedoch dem Auszuschließenden vor den Beschlussfassungen Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
g) Die ausgeschiedenen Mitglieder haben keinen Anspruch gegen den Reservefonds oder auf das sonst vorhandene Vermögen der XXXX.
5. . RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 6
Jedes Mitglied hat das Recht:
(1) an der Generalversammlung teilzunehmen, sich an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen, sowie Anträge und Anfragen zu stellen.
(2) Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung so viele Stimmen, wie es Geschäftsanteile gezeichnet und eingezahlt und/oder von anderen Mitgliedern erwoXXXX hat.
(3) Das Stimmrecht wird wie folgt ausgeübt:
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht darf nur an Mitglieder, Funktionäre, Geschäftsleiter bzw. Geschäftsführer von Mitgliedern erteilt werden und bedarf bei Mitgliedskreditinstituten sowohl einer genossenschaftsrechtlichen, als auch einer bankwesengesetzmäßigen Unterfertigung.
(4) Die Einrichtungen der XXXX nach Maßgabe der hiefür getroffenen Bestimmungen zu benützen.
(5) Auf Durchführung der Revision im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, sofern das Mitglied seinen Sitz in XXXX hat
§ 7
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
(1) die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Generalversammlung einzuhalten;
(2) nach den Bestimmungen des § 21 dieser Satzung Geschäftsanteile zu erweXXXX und die vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten;
(3) vor Errichtung von Zweigstellen die Stellungnahme des XXXX-XXXX einzuholen;
(4) die vom Aufsichtsrat festgesetzte Anzahl der zu zeichnenden Geschäftsanteile innerhalb eines Monats nach erfolgter Aufnahme bzw. bis 31. Dezember des laufenden Jahres zzgl. eines Agios gemäß § 21 Abs. 1 dieser Satzung bei Geschäftsanteilsaufstockungen einzuzahlen;
(5) für die Verbindlichkeiten der XXXX mit den Geschäftsanteilen und überdies nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes mit einem weiteren Betrage in der Höhe des fünffachen derselben zu haften;
(6) die im § 3 Abs. 1 bezeichneten Mitgliedsgenossenschaften mit Sitz in XXXX, sind überdies verpflichtet:
(a) Mitglied des Vereines "XXXX" und des "Marketingvereines der Kärntner XXXXXXXX" zu werden;
(b) sich den durch den XXXX-XXXX angeordneten gesetzlichen Revisionen und gesetzlichen Überprüfungen zu unterziehen und die aus diesem Anlass ergehenden Aufträge zu befolgen und Empfehlungen zu beachten sowie jene Einrichtungen zu schaffen, die eine bestmögliche innerbetriebliche Kontrolle gewährleisten;
(c) die Rechnungsabschlüsse tunlichst erst nach Überprüfung durch den XXXX XXXX der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen, die Stellungnahme für beabsichtigte Satzungsänderungen und für die Aufnahme von Partizipations-, Ergänzungs- und Nachrangkapital im Sinne des Bankwesengesetzes einzuholen; die Erlassung und jede Abänderung der Geschäftsordnungen für den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Geschäftsleiter
dem XXXX-XXXX nach deren Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen;
(d) den XXXX-XXXX über wichtige Beschlüsse und Vorgänge, die die Raiffeisen Unternehmensgruppe XXXX wesentlich beeinflussen, rechtzeitig zu verständigen;
(e) alle für die Erfüllung der Aufgaben der XXXX erforderlichen Unterlagen, insbesondere Rechnungsabschlüsse, Geschäftsberichte, statistische Daten usw., der XXXX nach Aufforderung fristgerecht zur Verfügung zu stellen, wobei die entsprechenden Bestimmungen über den Geheimnisschutz zu beachten sind;
(f) bei ihrer Geschäftsführung auf die Belange der anderen, der XXXX angehörenden Genossenschaften Rücksicht zu nehmen, insbesondere auch ihren Geschäftsbereich gegenüber anderen gleichartigen Genossenschaften abzugrenzen;
(g) sich an von der XXXX angebotenen Aus- und Fortbildungsseminaren zu beteiligen und die von der XXXX erstellten Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern und Funktionären der Raiffeisen Bankengruppe XXXX zu beachten;
(h) vor Bestellung und Abberufung hauptberuflicher Geschäftsleiter und vor Abschluss der diesbezüglichen Dienstverträge die Stellungnahme des XXXXXXXXes einzuholen
(i) den festgesetzten Revisionsbeitrag zu entrichten und die Kosten für die Revisionen und sonstigen Arbeiten zu ersetzen. Die Festsetzung der Revisionskosten erfolgt durch den Aufsichtsrat...."
Die XXXX hat mit Generalversammlungsbeschluss vom 05.07.2001 die Geldausschließlichkeitsklausel in ihrer Satzung gestrichen.
II.1.3.Zu den Dienstleistungen der XXXX an die BP1:
Gemäß Punkt II.4.2.1 der Beschwerdevorentscheidung erbringt die XXXX folgende Dienstleistungen (1 bis 20 im Sektordurchschnitt, 21 unter dem Sektordurchschnitt) an die BP1:
2 Electronic Banking (inkl. Hotline), Rechenzentrum,
6. Devisen-, Valuten-, Münz- und Edelmetallhandel
7. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
8. Vertriebsberatung Vertriebsmanagement
9. Vertriebsunterstützung und Produktmanagement (Versicherung, Bausparen, Wertpapier etc.),
13. Arbeitsrecht (Dienstverträge, Kollektivverträge, Sozialversicherung, Prüfungsbetreuung),
14. Aus- und Weiterbildung 15. Rechtsberatung
16. Geldwäschereiprävention (AML-First Voting, AML-Compliance)
17. Wertpapier-Compliance 18. Steuerrecht, steuerliche Vertretung
19. Informationen, Aufbereitung und Vermittlung von bankgeschäftlichen Themenstellungen als Entscheidungsvorbereitung
20. Genossenschaftsrevision 21. Treasury Service (außerbörsliche WP-Wertpapierkäufe/verkäufe im Kundenauftrag)
II.1.4. Ergebnis des Ermittlungsverfahrens:
Festgestellt wird, dass die unter Punkt II.3 (Satzungsmäßige Vereinsmitgliedschaft der Belangten Primärbank) der Beschwerdevorentscheidung angeführten Mitgliedschaften der BP1 gegeben sind.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass es gemäß Punkt II.4.1 (Leistungsbeziehungen aufgrund schriftlicher Verträge) der Beschwerdevorentscheidung zwei schriftliche Verträge zwischen der XXXX und der BP1 gibt. Festgestellt wird dazu weiter, dass zwischen der BP1 und der XXXX keine neuen Konsortialvereinbarungen seit 2008 eingegangen wurden. Aufgrund des eigenen Liquiditätsmanagementsystems der BP1 werden die Leistungen aus dem ICAAP Vertrag kaum in Anspruch genommen. Ein neuer IT-Dienstleistungsvertrag zwischen BP1 und XXXX besteht nicht.
Festgestellt wird, dass der FMA die im Zusammenhang maßgeblichen Satzungen, insbesondere der BP1, der XXXX, des Solidaritätsfonds und des Marketingvereins in den aktuellen als auch den vorangegangenen Fassungen, sowie die Bestimmungen des maßgeblichen Liquiditätsreservevertrages, bekannt sind.
Festgestellt wird, dass als "im Sektordurchschnitt" die Erbringung von Dienstleistungen bezeichnet wird, die von der BP1 in gleichem Ausmaß in Anspruch genommen wird wie von den anderen XXXX XXXXXXXX in XXXX. Es handelt sich um keine mathematische Berechnung, sondern um einen Erfahrungswert (s. Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2014, Aussage des Z).
Festgestellt wird, dass es zu den unter Punkt II.4.2.1 (Im Sektordurchschnitt erbrachte Dienstleistungen an die Belangte Primärbank) in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Dienstleistungen keinen Vertrag der BP1 mit der XXXX gibt und auch keine satzungsmäßige Verpflichtung, diese Leistungen ausschließlich von der XXXX zu beziehen.
Weitere Feststellungen zu den unter Punkt II.4.2.1 (Im Sektordurchschnitt erbrachte Dienstleistungen an die Belangte Primärbank) in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Dienstleistungen:
Festgestellt wird, dass der Zahlungsverkehr überwiegend selbständig gemacht wird (siehe VP vom 12.11.2014, S.7). Musterhandbücher der XXXX werden individuell von der BP1 angepasst. Es besteht keine Exklusivitätsbindung mit der XXXX.
Festgestellt wird, dass die Electronic Banking von Kunden der BP1 aufgrund des bevorzugten persönlichen Kundekontaktes in nur geringem Ausmaß genutzt wird.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die Abwicklung des Kreditkartengeschäftes über die Raiffeisen Card Service (bei der XXXX International und nicht der XXXX) erfolgt; die Erträge für die BP1 haben nur untergeordnete Bedeutung.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die Treasury Abwicklung bzw. die Treasury Geschäfte nicht über die XXXX abgewickelt werden.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die Wertpapierabwicklung auf nicht exklusiver Basis mit der XXXX, sondern mit anderen Dienstleistern erfolgt, und auch die WP - Nostrogeschäfte zum überwiegenden Teil mit anderen Bankpartnern durchgeführt werden.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass der Devisen-, Valuten-, Münz- und Edelmetallhandel für die BP1 von untergeordneter Bedeutung ist.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die Leistungen des Marketingvereins betreffend Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit von der BP1 kaum in Anspruch genommen werden, Logos und Sujets für Printwerbung selbständig gestaltet werden und Sponsoring eigenständig erfolgt.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP1 Produkte der Raiffeisen Versicherung, Kapitalanlage GmbH und Bausparkasse vertreibt. Die Provisionen aus diesen Geschäften erhält die BP1 jedoch von eignen Organisationseinheiten, nämlich der XXXX Bausparkasse und der Raiffeisen Versicherung. Eine vertragliche Bindung mit der XXXX besteht nicht.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die Leistungen der XXXX betreffend Vertriebsberatung und Vertriebsmanagement in nur geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden. Die BP1 erstellt ihren Vertriebsplan eigenständig.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass Controlling vom eigenen Rechnungswesen der BP1 durchgeführt wird.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die Personalverrechnung in nicht überwiegendem Ausmaß über die XXXX erfolgt
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass das Recruiting selbständig intern ohne Inanspruchnahme der XXXX XXXX erfolgt.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass Arbeitsrecht (Dienstverträge, Kollektivverträge, Sozialversicherung, Prüfungsbetreuung) zur Gänze über externe Berater ohne Inanspruchnahme der XXXX XXXX erfolgt.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP1 auch Weiterbildungsangebote außerhalb des XXXXs in Anspruch nimmt.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP1 Rechtsberatung überwiegend durch externe Rechtsberater vornimmt.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP1 über eine selbstständige Geldwäschestelle verfügt. Die Dienstleistungen der XXXX XXXX für AML First Voting und AML- Compliance werden zwar genützt und die Musterhandbücher der XXXX XXXX individuell anpasst, es besteht jedoch weder ein Vertrag noch Exklusivitätsbindung mit der XXXX.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP1 einen eigenen Compliancebeauftragten zur eigenständigen Durchführung der erforderlichen Kontrollfunktion hat. Die Musterhandbücher der XXXX XXXX werden individuell angepasst. Es besteht keine Exklusivitätsbindung mit der XXXX.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP1 die Dienstleistungen Steuerrecht, und steuerliche Vertretung weder exklusiv noch intensiv über die XXXX in Anspruch nimmt.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP1 Informationen hausintern als Entscheidungsvorbereitung aufbereitet und zusätzlich externe Berater heranzieht.
Festgestellt wird, dass die Revisionsabteilung der XXXX XXXX unabhängig und weisungsfrei von den übrigen Tätigkeiten der XXXX XXXX agiert. Die Revision ist von anderen Agenden der XXXX streng getrennt; Leistungen der Innenrevision werden von der BF1 nicht in Anspruch genommen (siehe Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2014, S.14).
Festgestellt wird, dass die IT-Dienstleistungen der XXXX von der BP1 deshalb genützt werden, weil diese Dienstleistungen von der XXXX zu marktkonformen Preisen angeboten und auch sektorfremden Instituten zur Verfügung gestellt werden (siehe Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2014, S.16).
Festgestellt wird, dass es zu den unter Punkt II.4.2.2 (Unter dem Sektordurchschnitt erbrachte Dienstleistungen an die Belangte Primärbank) in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Dienstleistungen keinen Vertrag der BP1 mit der XXXX oder eine satzungsmäßige Verpflichtung gibt, diese Leistungen ausschließlich von der XXXX zu beziehen.
Festgestellt wird, dass der Wert aller an die BP1 von der XXXX erbrachten Dienstleistungen 320.000.,-- Euro beträgt.
Festgestellt wird, dass der Betriebsertrag der BP1 3,4 Mio. Euro ausmacht. Dies sind zu 85% Erträge aus der Zinsspanne zwischen Spareinlagengeschäft und Kreditgeschäft und keine aus den Verbundleistungen.
Festgestellt wird, dass die BP1 gemeinsam mit der BP2 (BP zu W107 2009745-2) aufgrund ihrer Geschäftsanteile nicht in der Lage ist, eine außerordentliche Generalversammlung iSd § 13 Abs.2 der Satzung der XXXX zu verlangen.
Festgestellt wird, dass die unter Punkt II.4.2.3 (an die Belangte Primärbank gar nicht erbrachte Dienstleistungen) der Beschwerdevorentscheidung angeführten Dienstleistungen von der XXXX gar nicht erbracht werden.
Festgestellt wird, dass die Revisionskosten als Verbundleistung für die BP1 ca. 40.000.,--Euro betragen, das sind 10% der gesamten verrechneten Dienstleistungskosten.
Festgestellt wird, dass die unter Punkt II.5 (Mitgliedschaften, die die Belangte Primärbank auf Grund ihrer Beziehung zur XXXX XXXX hält) der Beschwerdevorentscheidung angeführten Mitgliedschaften der BP1 bestehen.
Festgestellt wird, dass Punkt II.7 (Satzung der Belangten Primärbank) der Beschwerdevorentscheidung unbestritten ist.
Festgestellt wird, dass die BP1 keinen Refinanzierungsrahmen bei der XXXX hat.
Festgestellt wird, dass die BP1 und die XXXX die Geldausschließlichkeitsklausel, wonach das Geld ausschließlich bei der Zentralkasse veranlagt werden darf bzw. die Primärbanken die Liquiditätsreserve ausschließlich beim Zentralinstitut halten müssen, aus ihren Satzungen gestrichen haben.
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in der Wiedergabe des Vorbringens und in den Feststellungen jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Stellungnahmen der Parteien und die unbedenkliche Aktenlage sowie die Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der vorgelegten Schriftstücke spricht der Anschein für ihre Echtheit. Beweismittel wurden nur soweit herangezogen, als sie sich im Verfahrensakt befinden. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur soweit herangezogen, als sie unbestritten blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel.
Die Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den maßgeblichen satzungsmäßigen bzw. genossenschaftsrechtlichen Verflechtungen und den vertraglichen Beziehungen waren glaubwürdig und wurden den entsprechenden Feststellungen zugrunde gelegt.
Zudem wurde der Vorstand der XXXX, XXXX, als Zeuge nach Wahrheits-und Rechtsbelehrung einvernommenen, dessen Aussagen als glaubhaft eingestuft werden. Seinen Angaben betreffend die Berechnungsweise "im Sektordurchschnitt" bzw. "unter dem Sektordurchschnitt" wurde gefolgt, wonach eine Leistung dann als "unter dem Sektordurchschnitt" liegend angenommen wird, wenn 50% die Leistung in Anspruch nehmen und 50% nicht ( S. VP vom 12.11.2014, Aussage des Z). Glaubwürdig waren auch die Angaben betreffend die Höhe der Veranlagungen und jene zum Refinanzierungsrahmen.
Nicht gefolgt werden konnte den Ausführungen der belangten Behörde, wonach den Angaben der XXXX XXXX als Dienstleister für 47 Primärbanken des XXXXs XXXX eine höhere Beweiskraft zuerkannt werden kann als jenen der beschwerdeführenden Partei.
Ausführungen zur Verwendung des Raiffeisen Logos bzw. der Marke Raiffeisen wurden in den mündlichen Verhandlungen nicht gemacht.
Bezüglich der widersprüchlichen Ansicht betreffend das "Angeschlossensein an ein Zentralinstitut" wurde unter Heranziehung der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere des VfGH-Erkenntnisses vom 23.06.1993, GZ 250/92 und des VwGH-Erkenntnisses vom 28.02.2011, 2009/17/0205, den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien in Verbindung mit den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen und den maßgeblichen Bestimmungen der Satzungen Glauben geschenkt.
3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, außer in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde hat den mit XXXX, XXXX, erlassenen Bescheid mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, abgeändert.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Gemäß § 15 Abs.2 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat; 2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen. Gemäß Abs.3 leg.cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Der Vorlageantrag über die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid der FMA idF der Beschwerdevorentscheidung, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde binnen offener Rechtsmittelfrist gestellt und ist somit zulässig (§ 15 Abs. 1, § 22 Abs. 2 FMABG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom XXXX, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben.
Der Vorlageantrag über die Beschwerde ist somit zulässig.
Der Vorlageantrag über die Beschwerde ist zudem begründet.
3.2.1. Anwendbare Bestimmungen:
§ 27a BWG, BGBl. I Nr. 523/1993 idgF lautet:
"Liquiditätsverbünde
27a. Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:
1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;
2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;
3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;
4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.
Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen."
§ 39 Abs.1 BWG idgF lautet:
"X. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 39. (1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß § 39a zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen."
§ 70 Abs.4 Z 1 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idgF lautet:
"Auskunfts- und Informationseinholungbefugnisse
(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides oder der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, so hat die FMA dem Kreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;...."
3.2.2.1. Wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom 23.06.1993, G 250/92, im Zusammenhang mit §14 Abs.11 KWG, einer Vorgängerbestimmung des §27a BWG, ausführt, handelt es sich bei einem sogenannten (sektoralen) Verbund iS dieser Bestimmung um Zusammenschlüsse auf freiwilliger Basis. Jede Genossenschaft, die diesem Verbund beitritt, habe abzuwägen, ob ein Eintritt in den Verbund, gleicherweise aber auch ein Verbleib in diesem, letztlich von Vorteil sei und die allenfalls auf sich zu nehmenden Nachteile überwiegen würden; dabei sei auch die bekämpfte Regelung ins Kalkül zu ziehen.
Und weiter wörtlich:
"Im Rahmen dieser historisch gewachsenen Strukturen war und ist es üblich und im Wesen des Verbundes gelegen, daß die Primärbanken bestimmte Geschäfte ausschließlich oder doch ganz überwiegend mit dem Zentralinstitut als ihrem verbandsmäßigen Partner und nicht mit außerhalb der eigenen Organisation stehenden Konkurrenten abwickeln (in diesem Sinne im einzelnen Laurer, ÖBA 1992, 859 ff., derselbe, ÖBA 1993, 124 ff.; Winkler, JBl. 1993, 137 ff.; Rummel, ÖBA 1993, 79 ff.; Schäffer, ÖBA 1993, 337 ff.; s. auch Frotz, ecolex 1991, 849 ff.; aA Mayer, ÖBA 1992, 763 ff.; derselbe, ÖBA 1993, 37 ff.; derselbe, 373 ff.). Eine Primärbank wird nicht gehindert, ihre bisherige Tätigkeit fortzuführen und sie so in die Lage versetzt ist, sich von als lästig empfundenen Beschränkungen zu befreien. Mit allen Nachteilen"
Die Frage des Angeschlossenseins stellte sich jedoch im bezughabenden Anlassfall nicht.
3.2.2.2. Der VwGH führt mit Erkenntnis vom 28.02.2011, 2009/17/0205, Folgendes zu § 27a BWG bzw. zum Angeschlossensein aus:
" ...dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Anschluss an ein Zentralinstitut" an einen historisch vorgefundenen Zustand anknüpft, der Anschluss selbst aber nicht gesetzlich verfügt werde. Allenfalls könnte aus den Materialien zu § 23 Abs. 13 Z 6 BWG in der Stammfassung, welcher - ebenso wie § 25 Abs. 13 BWG in der Stammfassung - von angeschlossenen Kreditinstituten spricht, abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber damals von einem "Angeschlossensein" der Primärbanken des XXXXs an die in den Materialien zitierten Zentralinstitute ausgegangen sein mag, eben weil die zum Zeitpunkt der Erlassung der Stammfassung des BWG bestandenen zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verknüpfungen zwischen dem Zentralinstitut und den Primärinstituten eine solche Beurteilung zuließen.
Wären aber solcherart die damals vorgelegenen historischen zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen Zentralinstitut und Primärinstituten für die Annahme eines "Angeschlossenseins" charakteristisch gewesen, so wäre für die Beurteilung der Frage des "Angeschlossenseins" im Verständnis des § 25 Abs. 13 BWG idF BGBl. I Nr. 108/2007, welcher nach den Materialien an "vorgefundene historische Verhältnisse" anknüpft, maßgeblich, ob die erwähnten zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Zentralinstitut und den Primärbanken (nach wie vor) eine Intensität aufweisen, die es gestattet, (weiterhin) von einem "Angeschlossensein" der Primärinstitute zu sprechen. Dies setzte aber eine zumindest übersichtsweise Darstellung dieser Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der bankbehördlichen Aufträge voraus [Anmerkung: Hervorhebung durch den erkennenden Senat]. Dies gilt umso mehr deshalb, weil der Verfassungsgerichtshof in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 23. Juni 1993 die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 14 Abs. 11 KWG gerade im Hinblick auf die Intensität der zwischen Zentralinstitut und Primärinstituten bestehenden zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht geteilt hatte.....[...].
Aus der in diesem Zusammenhang allein getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerinnen Mitglieder des Solidaritätsfonds XXXX seien, kann für sich allein genommen, ein Angeschlossensein an die XXXX XXXX - XXXX nicht abgeleitet werden."
Weiter führt der VwGH im o.a. Erkenntnis wörtlich aus:
"In diesem Zusammenhang ist einzuräumen, dass auch eine Auslegung im Gesetzeswortlaut Deckung fände, wonach in Ermangelung einer vertraglichen oder statutarischen Festlegung eines anderen Kreditinstitutes (mangels Einigung darauf) alle angeschlossenen Kreditinstitute gehalten wären, die Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut zu halten (diese Auffassung und nicht - wie in den Gegenschriften behauptet wird - jene der belangten Behörde vertritt Blume in Dellinger, Kommentar zum Bankwesengesetz5, Rz 160 zu § 25 BWG). Folgte man dieser Auffassung jedoch, so hätte dies zur Konsequenz, dass auch nur ein einziges Primärinstitut durch Weigerung an einem abweichend strukturierten Liquiditätsverbund teilzunehmen, das Halten der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut erzwingen könnte. Ein solches Auslegungsergebnis ist nun aber mit der aus den Materialien hervorgehenden Zielsetzung der Novellierung des § 25 Abs. 13 BWG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2007 nicht vereinbar, sollten hiedurch doch gerade Bedenken der Kommission gegen eine Bevorzugung des Zentralinstitutes im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit begegnet werden.
Auf Basis der Auffassung der belangten Behörde, wonach alle einem Zentralinstitut angeschlossenen Kreditinstitute an ein und demselben Liquiditätsverbund teilzunehmen hätten, hätte somit das Fehlen einer Einigung auf das System des Liquiditätsverbundes ein - zumindest objektiv - rechtswidriges Verhalten aller angeschlossener Primärbanken zur Folge, zumal diese dann eben nicht an einem so verstandenen System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilnehmen. Eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes könnte dann allen Primärinstituten aufgetragen werden, ohne dass jedoch eine Festlegung des bankenaufsichtsrechtlichen Auftrages auf eine der dafür nach § 25 Abs. 13 zweiter Satz BWG zur Verfügung stehenden Alternativen erfolgen dürfte. Käme es dessen ungeachtet nicht zu einer Einigung, stellte die Auflösung des entsprechenden Sektors die einzig mögliche Konsequenz dar.
Die mit diesem Ergebnis verbundenen (praktischen) Schwierigkeiten könnten freilich dadurch vermieden werden, dass man - was, wie oben dargelegt, mit dem Gesetzeswortlaut gleichfalls vereinbar wäre - von einem "System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs" auch schon dann ausginge, wenn sich auch nur ein Teil der einem Zentralinstitut angeschlossenen Primärbanken zu einem solchen System zusammenschließt. Für diese Auslegung könnte sprechen, dass für die Funktionsfähigkeit des Liquiditätsverbundes letztendlich allein entscheidend ist, dass das Kreditinstitut, bei dem die Einlagen gehalten werden, den Kriterien des dritten und vierten Satzes des § 25 Abs. 13 BWG genügt, also insbesondere auf Grund der Ausgestaltung des Liquiditätsverbundes in der Lage ist, "im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können". Dies könnte von der Finanzmarktaufsichtsbehörde dann im Einzelfall für den jeweiligen Liquiditätsverbund materiell geprüft werden.
Ob man dieser Auslegungsvariante folgt, ist freilich für die Lösung des vorliegenden Beschwerdefalls ohne Bedeutung. In keinem Fall darf die Bankenaufsichtsbehörde in ihrem Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG die privatautonom zu treffende, allenfalls zivil- und genossenschaftsrechtlich determinierte Entscheidung der Primärbanken über die Frage, wo die Liquiditätsreserve zu halten ist, vorwegnehmen bzw. vorgeben...."
Auch in diesem Fall des VwGH war allerdings die Frage des "Angeschlossenseins" nicht selbst entscheidungsrelevant. Der Verwaltungsgerichtshof geht aber offenbar davon aus, dass die Verflechtungen zwischen der jeweiligen Primärbank und der Sekundärbank im Einzelfall genau zu prüfen und dazustellen sind, um eine abschließende Antwort auf die Frage, ob eine Primärbank angeschlossen ist, zu erlangen.
Nach Gründung der ersten XXXX entstanden auf sekundärer Ebene der XXXX die ersten Landeszentralen (XXXX). Diese hatten im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips die Aufgabe, nur jene Tätigkeiten für die autonomen und lokal tätigen Primärbanken auszuüben, welche diese alleine überhaupt nicht oder nur mit höheren Kosten durchführen konnten. Dabei entschieden aber die Primärbanken frei und selbst, welche Tätigkeiten sie an die Landeszentrale auslagerten. Die Sekundärebene verfügte über keinen eigenen Vertrieb, sondern sollte die Primärebene beim Vertrieb unterstützen, beraten und diejenigen Aufgaben erledigen, die die Mitglieder aus eigener Kraft nicht bewältigen können. Die Hauptfunktion der Landeszentralen war der zentrale Geldausgleich unter den Mitgliedern (s. Ciskova in "Markteintritt der österreichischen Banken in Zentral- und Osteuropa am Beispiel Raiffeisen Zentral Bank (RZB) und Raiffeisen Bank International (RBI); S.23; vgl. Brazda/Todev, 2001, S. 83). Das Spitzeninstitut, die Tertiärebene, hatte wiederum die Aufgabe, den Geldausgleich zwischen den Einheiten der Sekundärebene abzuwickeln.
Die landwirtschaftlichen XXXX schlossen sich in den 1890er Jahren einem Verband an, der kein Eigenleben führt, sondern dessen Hauptaufgabe die Vertretung und Wahrung gemeinsamer Interessen, Beratung und Unterstützung der Mitglieder etc. ist und der die Funktion eines zentralen Geldausgleichs iS eines Zentralinstituts ausübt, ohne die Selbständigkeit anderer Verbundinstitute zu beeinträchtigen. Nach dem 2. Weltkrieg erfolgte die Gründung von Spezialgesellschaften, die als subsidiäre Institute der genossenschaftlichen Zentralbank neue Dienstleistungen anboten: u.a. Bausparen, Versicherung; Leasing.
Die dritte Stufe des Verbunds, die Raiffeisen Zentralbank (in Folge: RZB), besteht seit 1927 und beschränkt sich auf den zentralen Geldausgleich zwischen den Landeszentralen. Ihr gehören die Sektor -Sondergesellschaften wie zB. Raiffeisen Bausparkasse, Raiffeisen Versicherung.
Der Begriff "Mitglied" umfasst neben allen Institute des Raiffeisenverbunds auch alle Kunden (vgl. Werner, 2005, S. 462f).
Allerdings hat sich nunmehr der Bedarf nach Förderung leistungsschwacher Mitglieder aufgrund der allgemein guten wirtschaftlichen Situation in Österreich und der kaum erforderlichen Rettungspläne des Mittelstands geändert, wenngleich - trotz Umfirmierung von vier Landesbanken (Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich) in Aktiengesellschaften - das Wesensprinzip einer Genossenschaft beim XXXX weiterhin aufrecht erhalten geblieben ist (vgl. Ciskova in "Markteintritt der österreichischen Banken in Zentral- und Osteuropa am Beispiel Raiffeisen Zentral Bank (RZB) und Raiffeisen Bank International (RBI), S.53). Die Unterschiede in der Umwandlung der einzelnen Zentralen bestätigen allerdings, dass alle Institute als selbstständige unabhängige Unternehmen auf dem Markt agieren wollen und auch agieren.
3.2.4. Zur Frage des Angeschlossenseins
Es ist mit der belangten Behörde auszuführen, dass das gesamte BWG und auch § 27 a BWG das wesentliche Tatbestandsmerkmal "Angeschlossensein" nicht definieren. Entsprechend der ErläutRV zu BGBL I 2007/108: 313 BlgNR 23.GP 5f ist der "Anschluss an ein Zentralinstitut" gesetzlich nicht für bestimmte Institute vorgeschrieben; vielmehr wird damit ein grundsätzlich - wie oben unter Punkt 3.2.3. ausgeführt - historisch vorgefundener Zustand bzw. ein historisch gewachsenes Netz umschrieben, an den/das der Gesetzgeber lediglich anknüpft, der aber nicht gesetzlich verfügt wird (vgl. ErläutRV zu BGBl I 1998/126: 1187 BlGNR 20. GP 35 zu § 25 Abs. 13 BWG).
Die Erläuterungen zu § 27a BWG bzw. zu § 25 Abs.13 als Vorgängerbestimmung führen hierzu aus, dass dem Stabilitätserfordernis auch dadurch Rechnung getragen werden kann, dass das Halten und die Bereitstellung liquider Mittel von Kreditinstituten selbst organisiert wird, wobei nur die Grundzüge des Systems vom Gesetzgeber vorzugeben sind. (vgl. ErläutRV zu BGBL I 2007/108: 313 BlgNR 23.GP 5f).
Eine Primärbank ist nur dann an ein Zentralinstitut angeschlossen, wenn es sich im Rahmen seiner Privatautonomie freiwillig entschieden hat, einem bestimmten sektoralen Verbund anzugehören. Die Freiwilligkeit des Angeschlossenseins impliziert, dass eine Primärbank nicht gehindert ist, ihre Tätigkeit ohne Zentralinstitut auszuüben, sie kann sich dadurch im Rahmen des Gesetzes in die Lage versetzen, sich von den als lästig empfundenen Beschränkung zu befreien, wobei sie sich als notwendige Folge eines Nichtanschlusses oder eines Austrittes aus einer solchen Risiko-und Solidargemeinschaft auch deren Vorteile verlustigt (VfGH 23.6.1993, G250/92).
Nach Lehner in ZFR 2013/2 ("Kritische Anmerkungen zur Liquiditätsreserveregelung des § 25 Abs. 13 BWG", ZFR 2013/2 Heft 1 vom 12.12.2013) äußert sich die faktische Ausformung der Verbundzugehörigkeit darin, dass die Primärbanken bestimmte Geschäfte ausschließlich oder ganz überwiegend mit ihrem Zentralinstitut als verbundenem Partner und nicht mit außerhalb der eigenen Organisation stehenden Konkurrenten abwickeln (vgl. VfSlg 13.471/1993). Solange diese zivil-und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen auch gelebt werden, ist das Primärinstitut verpflichtet, seine Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut zu halten.
3.2.4.2. Satzungsmäßige Verflechtungen:
Zur Satzung der BP1:
Die BP1 ist freiwillig (ohne gesetzliche Verpflichtung) mit einem Anteil von 2% (siehe Protokoll vom 12.11.2014, Aussage des Z) Genossenschafterin am Zentralinstitut XXXX XXXX (in Folge: XXXX).
Gemäß § 3 der Satzung der BP1 (Stand August 2012) "kann" zur Erfüllung des in § 1 der Satzung angeführten Zweckes mit der XXXX und auch mit anderen Kreditinstituten zusammengearbeitet werden. An Solidaritätseinrichtungen der Raiffeisen-Geldorganisation zum Gläubigerschutz und zur Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit " soll" sich die BP1 beteiligen (§ 3 Abs.3 der Satzung der BP1).
Aus den in § 9 der Satzung festgelegten Pflichten der Mitglieder ergibt sich eine Verpflichtung lediglich dahingehend, als jedes Mitglied mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen und sofort einzuzahlen hat (§ 9 Abs.1 lit. a ) und jedes Mitglied eine Beitrittsgebühr zu entrichten hat, sofern eine solche vom Vorstand festgelegt wurde (§ 9 Abs.3 ).
Zur Satzung der XXXX:
Laut § 1 Abs.1 der Satzung der XXXX hat diese den Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder, insbesondere der Mitgliedsgenossenschaften und deren Verbände sowie deren Beteiligungen zu fördern.
Die Teilnahme am institutsbezogenen Sicherheitssystem auf Bundesebene ist in der Satzung festgelegt (s. § 2 m der Satzung der XXXX).
Die in § 7 der Satzung der XXXX angeführten Pflichten gelten für jedes Mitglied und jene gemäß § 7 Abs. 6 gelten für jedes Mitglied gemäß § 3 Abs.1 der Satzung, somit für XXXX(Raiffeisenkassen) und auch für andere Kreditgenossenschaften und sonstige Genossenschaften mit Sitz in XXXX bzw. Unternehmungen, deren Aufnahme im Interesse des Genossenschaftswesen in XXXX gelegen ist, sowie Gesellschaften, die zu 100% im Eigentum eines Mitglieds der XXXX stehen; so auch die Verpflichtung, Mitglied des Vereines "XXXX" und des "XXXX XXXX XXXX" zu werden (§ 7 Abs.6 lit. a) und sich den durch den XXXX-Revisionsverband angeordneten gesetzlichen Revisionen zu unterziehen (§ 7 Abs.6 lit. b).
Gemäß § 29 Abs.1 wird die Selbstständigkeit der der XXXX XXXX als Mitglieder angeschlossenen Genossenschaften und sonstigen Vereinigungen unbeschadet der ihnen nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen durch ihre Mitgliedschaft bei der XXXX XXXX nicht berührt.
Neben den gesetzlich vorgesehenen Organen (Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung) sind freiwillige satzungsmäßige Verbundgremien eingerichtet, denen aber keine gesellschaftsrechtliche Kompetenz zusteht.
Zur Satzung des Solidaritätsfonds XXXX:
Gemäß § 2 Abs.1 der Satzung des XXXX (in Folge: SF) ist Vereinszweck die Behebung finanzieller Schwierigkeiten seiner Mitglieder aus der laufenden Gebarung oder als Folge von Strukturproblemen nach Maßgabe der vorhandenen Vereinsmittel. Dafür werden zwei Rechnungskreise (Rechnungskreis Geld, bestehend aus den XXXX und der XXXX, sowie Rechnungskreis Ware, Verwertung und Sonstige, bestehend aus allen übrigen Mitgliedern) eingerichtet und getrennt verwaltet. Die Unterstützungsleistungen werden jeweils aus dem Rechnungskreis gewährt, dem das Mitglied angehört, wobei ein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen nicht besteht (§ 2 Abs.2 und 3).
Die Einkünfte des SF bestehen aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen, sonstigen Zuwendungen und Beteiligung an Unternehmen (§ 3 Abs.2 der Satzung).
Mitglieder des SF "können" die XXXX, Mitglieder der XXXX und sonstige juristische Personen, die Mitglied der XXXX sind, sein (§ 4 Abs.1 der Satzung) Ein freiwilliger Austritt ist möglich (§ 5 lit.d der Satzung).
Neben den Rechten zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und der Ausübung von Stimmrechten (welches sich nach der Höhe der Mitgliedsbeitragskategorie richtet) hat ein Mitglied die Verpflichtung, bestimmte Daten zur Risikofrüherkennung dem SF zu melden(§ 6 Abs.6 der Satzung).
Zur Satzung des Marketingvereins (in Folge: MV):
Vereinszweck gemäß § 3 der Satzung ist die Marktpositionierung und die strategische Markt-und Vertriebsausrichtung. Dazu gehören auch Öffentlichkeitsarbeit und gemeinsame Werbung. Die Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht, wobei die Höhe der Beiträge nach drei Schlüsseln (Kundeneinlagen, Kundeneinlagen plus Ausleihungen und erweiterte Kundeneinlagen) mit je ein Drittel Gewichtung festgelegt wird (§ 4).
Mitglieder des MV "können" die XXXX und alle Kärntner Kreditunternehmungen nach dem System Raiffeisen, die Mitglieder der XXXX sind, sein (§ 5 Abs.1). Ein freiwilliger Austritt ist möglich (§ 6 lit. d).
Neben dem Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und zur Ausübung von Stimmrechten (eine Stimme pro Mitglied), hat ein Mitglied die Verpflichtung; die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen (§ 7).
Ergebnis:
Wenn nun die belangte Behörde ausführt, dass sich schon aufgrund der satzungsmäßigen Verbundenheit der BP1 mit der XXXX ein Angeschlossensein der BP1 an die XXXX als Zentralinstitut ergibt, ist dem entgegen zu halten, dass zum einen die sich aus § 7 Abs. 6 der Satzung der XXXX ergebenden Verpflichtungen nicht nur für XXXX, sondern auch für andere Kreditgenossenschaften und sonstige Genossenschaften mit Sitz in XXXX bzw. Unternehmungen gelten, was bedeuten würde, dass auch diese anderen Genossenschaften und Unternehmungen als an ein Zentralinstitut angeschlossen zu gelten hätten, was jedoch nicht der Fall ist (vgl. zB. Raiffeisen Lagerhausgenossenschaften, Molkereigenossenschaften).
Auch die Verpflichtung, Mitglied des Vereines "XXXX" zu werden, gilt gemäß oben angeführter Satzungsbestimmungen der XXXX nicht exklusiv für XXXX, sodass auch diese Bestimmung nicht als Tatbestandsmerkmal für das Angeschlossensein an ein Zentralinstitut gewertet werden kann. Darüber hinaus enthalten die Satzungen des SF und des MV bezüglich der Mitgliedschaft eine Kannbestimmung, lassen diese einen freiwilligen Austritt zu und besteht eine Verpflichtung lediglich hinsichtlich der Zahlung eines Mitgliedbeitrages. Allein aus der sich satzungsmäßig ergebenden Mitgliedschaft zu diesen Vereinen kann daher ein Angeschlossensein der BP1 iSd Bestimmung des § 27a BWG nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 28.02.2011, 2009/17/0205).
Die Mitgliedschaft eines Kreditinstituts mit einer österreichischen Bankkonzession bei einer Einlagensicherungseinrichtung ist gemäß § 93a Abs.6 BWG gesetzlich verpflichtend. Aus der Mitgliedschaft der BP1 bei der "XXXX" kann ein Angeschlossensein der BP1 iSd Bestimmung des § 27a BWG daher nicht abgeleitet werden.
Auch die Revision von Kreditinstituten, die als Genossenschaft organisiert sind, ist gesetzlich verpflichtend. Auch aus den Bestimmungen der §§ 60f BWG lässt sich, unter Berücksichtigung des VwGH Erkenntnisses vom 28.02.2000, 95/17/0192, nicht ableiten, dass solche Kreditinstitute nur vom jeweiligen Revisionsverband bankaufsichtlich geprüft werden können. Ein Angeschlossensein der BP1 iSd Bestimmung des § 27a BWG lässt sich auch daraus nicht ableiten.
Ebenso wenig lässt sich ein Angeschlossensein aus der Satzung der BP1 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Satzung der XXXX ableiten, zumal die BP1 zur Erfüllung des in § 1 ihrer Satzung angeführten Zweckes zwar mit der XXXX zusammenarbeiten kann, aber nicht muss und auch nicht exklusiv, sondern auch mit anderen Kreditinstituten. An Solidaritätseinrichtungen der Raiffeisen-Geldorganisation zum Gläubigerschutz und zur Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit muss sich die BP1 nicht beteiligen (siehe Sollbestimmung des § 3 Abs.3 der Satzung der BP1).
3.2.4.3. Vertragliche Verflechtungen und Leistungsbeziehungen
Schriftliche Verträge:
Unbestritten wurde zwischen der BP1 und der XXXX ein "XXXX" vom 14.05.2010 betreffend Konsortialgeschäfte geschlossen.
Das Ermittlungsverfahren hat diesbezüglich - von den Parteien unbestritten - ergeben, dass die BP1 seit 2008 keine neuen Konsortialfinanzierungen mit der XXXX abgeschlossen hat und die bestehenden in der Höhe von lediglich rund € 69.000.- auslaufen (s. Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2014, S.9).
Unbestritten gibt es einen "Speziellen Dienstleistungsvertrag für die Auslagerung von ICAAP" zwischen der BP1 und der XXXX vom 21.12.2012.
Das Ermittlungsverfahren hat diesbezüglich - von den Partien unbestritten - ergeben, dass die BP1 ein eigenes Liquiditätsmanagement ausgearbeitet hat, sodass die Leistungen aus diesem Vertrag in nur geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden (s. Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2014, S.9) und ein eigener IT-Dienstleistungsvertrag zwischen der BP1 und der XXXX nicht besteht.
Sonstige Leistungsbeziehungen:
Die oben unter Punkt II. 1. 3., 1-20, angeführten Leistungsbeziehungen werden aufgrund des im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhaltes unter Heranziehung der Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 28.02.2011, 2009/17/0205) nicht mit der geforderten ausschließlichen oder überwiegenden Intensität erbracht, um (weiterhin) von einem Angeschlossensein der BP1 iSd § 27a BWG ausgehen zu können.
Der Behauptung der belangten Behörde, die BP1 sei aufgrund der eingesetzten EDV-Systeme komplett mit der RZB verflochten und der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, es sei einer einzigen selbstständigen XXXX nicht möglich, alle für ihr Geschäfte erforderlichen Systeme auf einer stand-alone-Basis durchzuführen, ist zu entgegnen, dass es der BP1 laut eigener unbestritten gebliebener Aussage sehr wohl möglich sei, die erforderlichen IT-Dienstleistungen selbst bzw. mit einem andern Kreditinstitut durchführen zu können, allerdings die XXXX diese Dienstleistung zu marktkonformen Preisen anbiete und zwar auch sektorfremden Kreditinstituten, sodass schon aus diesem Grunde nicht von einem Angeschlossensein der BP1 auszugehen ist. Darüber hinaus sind die Primärbanken unbestritten auch vertraglich nicht an die XXXX gebunden und können jederzeit selbstständig und frei darüber entscheiden, welche Dienstleistungen sie von wem in Anspruch nehmen.
Verwendung der Marke und des Logo
Alle Mitgliedsgenossenschaften sind berechtigt, nach entsprechender Genehmigung des Verwaltungsrates des Raiffeisenverbandes, das Logo der Raiffeisengruppe in Anspruch zu nehmen, sodass aus der Verwendung dieses Logos (bzw. Marke) nicht von einem Angeschlossensein der BP1 iSd Bestimmung des § 27a BWG auszugehen ist.
Die belangte Behörde hat in der Begründung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung die Auffassung vertreten, dass Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen und dazu eine Liquiditätsreserve im Sinne des § 27a BWG zu halten haben. Dieser Auffassung ist nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung jedoch die Auffassung zugrunde gelegt, dass die BP1, welche als Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft eingerichtet ist, als Mitglied bei der XXXX XXXX jedenfalls ein angeschlossenes Kreditinstitut im Sinne der oben zitierten Bestimmung sei.
Streitentscheidend zu prüfen war daher, ob die von der belangten Behörde vertretene Auffassung zutrifft bzw. ob der bankaufsichtliche Auftrag gemäß § 70 Abs.4 Z 1 BWG zu Recht erfolgt ist.
Mit der belangten Behörde ist dazu zunächst auszuführen, dass sowohl das Erkenntnis des VfGH vom 23.06.1993, G250/92 als das VwGH-Erkenntnis vom 28.02.2011, 2009/17/0205 das Angeschlossensein als über eine Vielzahl der organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, welche ein Primärinstitut ausschließlich oder überwiegend mit dem Zentralinstitut inne hat, definieren. Maßgeblich ist, ob die zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Zentralinstitut und der BP1 als Primärbank (nach wie) vor eine Intensität aufweisen, die es gestattet, (weiterhin) von einem "Angeschlossensein" der BP1 zu sprechen. Dies setzt eine zumindest übersichtsweise Darstellung dieser Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des bankbehördlichen Auftrages voraus.
Wenn die belangte Behörde behauptet, dass die oben unter Punkt II.1.3., 1 bis 20, angeführten Dienstleistungen im "Sektordurchschnitt" erbracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in ob.zit. Erkenntnis die Prüfung der vertraglichen und satzungsmäßigen Beziehungen zwischen den Parteien gefordert hat, es ist jedoch keine Rede davon, dass die diese Beziehungen hinsichtlich ihrer Erbringung in Relation zu setzen sind mit den übrigen Primärbanken im Sektorverbund.
Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgte Prüfung der oben unter Punkt II.1.3., 1 bis 20, übersichtsweise dargestellten satzungsmäßigen-, zivil-und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse hat diesbezüglich ergeben, dass diese aufgrund nicht vorliegender satzungsmäßiger Verpflichtungen, insbesondere auch aufgrund der gestrichenen Geldausschließlichkeitsklausel aus beiden Satzungen, sowie der fehlenden vertraglichen Beziehungen bzw. der mangelnden Exklusivitätsbindung und auch in Anbetracht der bilanzmäßig eher untergeordneten Bedeutung des Wertes (320.000.,-- € gegenüber Personal - und Sachaufwendungen von rund 2,5 Mio. € im Jahr 2013) der angeführten Dienstleistungen, nicht (mehr) die für ein Angeschlossensein iSd angeführten Judikatur der Höchstgerichte maßgebliche Intensität aufweisen, die es gestatten, (weiterhin) von einem "Angeschlossensein" der BP1 als Primärbank aufgrund ihrer genossenschaftlich bedingten Mitgliedeigenschaft bei der XXXX als Zentralinstitut zu sprechen.
Ebensowenig kann aus der Mitgliedschaft der BP 1 zum XXXX als auch zum Marketingverein ein Angeschlossensein abgeleitet werden (siehe VwGH 23.06.1993, G 250/ 92), nicht nur für sich allein genommen sondern, wie oben unter Punkt 3.2.3.3. ausgeführt, auch gesamthaft.
Wenn die belangte Behörde hinsichtlich des Gesetzesbegriffes "angeschlossen sein" auf den Wortlaut des § 61 Abs.1 2. Satz BWG idgF verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach Dellinger/Steinböck in Dellinger (Hrsg.) zu § 61 BWG, Rz 8, die in dieser Bestimmung angeführten Aufgaben genossenschaftlicher Prüfungsverbände auch bei jemandem anderen liegen können, zB. bei den Kreditinstituten selbst oder bei dem Zentralinstitut, dem ein Kreditinstitut angeschlossen ist, oder bei anderen Einrichtung des Sektorverbundes (zB bei einem Solidaritätsverein). Eine anderwertige privatautonome Gestaltung scheint somit zulässig und es lässt sich daraus nichts zur Klärung der Frage, wann ein Kreditinstitut an ein Zentralinstitut angeschlossen ist, gewinnen.
Aus den angeführten Gründen ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates nicht von einem Angeschlossensein der BP1 im Sinne der Bestimmung des § 27a BWG auszugehen, sodass die von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX aufgetragene Maßnahme gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG idgF nicht zum Tragen kommt und diese aufzuheben war.
Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung des § 27a BWG unterbleiben, ebenso wie die Bestellung des in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 beantragten Sachverständigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder diese als uneinheitlich zu beurteilen ist oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung im Spruchpunkt A) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da es keine Judikatur betreffend die Kriterien zur Beurteilung der ausreichenden Intensität im Hinblick auf die Frage des Angeschlossenseins an ein Zentralinstitut im Sinne der Bestimmung des § 27a BWG gibt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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