W187 2014577-1•BVwG W187 2014577-1
W187 2014577-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2014
Antragsrecht, Arzneimittel, aufschiebende Wirkung, Dringlichkeit,<br/>Gefahr im Verzug, Gewinnerzielungsabsicht, Interessensabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Schaden, unverhältnismäßiger Nachteil,<br/>wirtschaftliche Interessen, Zulassung, Zurückweisung
W187 2014577-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG, Parkring 12, 1010 Wien, auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Verfahren über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Fiebinger Polak Leon Partner Rechtsanwälte GmbH, Am Getreidemarkt 1, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen - BASG, Traisengasse 5, 1200 Wien, vom 10. September 2014, 959024-6642921, betreffend die Zulassung der Arzneispezialität XXXX beschlossen:
A)
Der Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 22 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
Verfahrensgang
Die XXXX, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG, Parkring 12, 1010 Wien, in der Folge als Antragstellerin bezeichnet, beantragte beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen - BASG, Traisengasse 5, 1200 Wien, in der Folge belangte Behörde genannt, die Zulassung der Arzneispezialität XXXX gemäß §§ 10 Abs 1 und 15 iVm 20 AMG.
Mit Bescheid vom 10. September 2014, 959024 - 6642921, gab die belangte Behörde diesem Antrag statt und lies die genannten Arzneimittelspezialität für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Zulassungsbescheids zu.
Am 14. Oktober 2014 erhob die XXXX, vertreten durch Fiebinger Polak Leon Partner Rechtsanwälte GmbH, Am Getreidemarkt 1, 1060 Wien, in der Folge Beschwerdeführerin genannt, Beschwerde und beantragte ua die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, um den Eingriff in ihren Unterlagenschutz zu verhindern und Umsatzverluste sowie substantielle Verluste wie Markt- und Kundenverluste hintanzuhalten.
Am 3. November 2014 nahm die Antragstellerin gegenüber der belangten Behörde zur Beschwerde Stellung und beantragte darin ua den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG, da es dem öffentlichen Interesse eines funktionierenden und kosteneffizienten Gesundheitssystems widerspreche, dass die Beschwerdeführerin wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ihr Produkt ohne Konkurrenz durch die Antragstellerin - zu entsprechend hohen Preisen - bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vertreiben könnte. Der volkswirtschaftliche Schaden und der Schaden für das Gesundheitssystem wären sehr groß, wenn die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen würde. Dieser Schaden würde auch in anderen Staaten eintreten. Wenn die österreichische Zulassung aufgrund aufschiebender Wirkung nicht wirksam würde, habe dies Einfluss auf sämtliche im sogenannten Dezentralen Zulassungsverfahren neben Österreich als Ausgangsstaat beanspruchten weiteren acht Staaten, da dann ein Vertrieb auch in diesen Staaten verzögert würde. Betroffen wären im konkreten Fall acht weiter Staaten, nämlich Dänemark, Spanien, Finnland, Irland, Island, Norwegen, Polen und die Slowakei. Es sprächen auch Interessen des Unternehmens für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Die Verhinderung des Vertriebs habe schwere wirtschaftliche Nachteile für die aS zur Folge. Allein in Österreich würden von dem Produkt der Beschwerdeführerin in einem Jahr gerechnet bis März 2014 XXXX Infusionsfläschchen XXXXund XXXX Infusionsfläschchen XXXX verkauft. Berechnet auf Basis eines Marktanteils von 50 %, dessen Erzielung bei einem Marktauftritt der Antragstellerin gegenüber den teureren Produkten der Beschwerdeführerin zu erwarten wäre, und einem realistischen Marktwachstum von 10 % ergäbe dies für den Zeitraum ab April 2014 auf das Jahr hochgerechnet prognostizierte 8,864 verkaufte XXXX und XXXXPackungen XXXX. Diese Fläschchen enthielten jeweils eine Infusionslösung, die aus dem zugelassenen Produkt XXXX für ein Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung bestehe. Die Fläschchen würden in 5er-Packungen verkauft. Die oben angeführten Zahlen ergäben XXXX 5er-Packungen zu XXXX sowie XXXX Packungen zu XXXX. Die Antragstellerin habe einen Verkaufspreis von XXXX für die XXXX und von XXXX für die XXXX angesetzt. Damit würde sich ein Jahresumsatz von XXXX ergeben. Es ergäbe sich durch die Dauer des Verfahrens von einem halben Jahr ein Schaden von XXXX. Dieser Schaden beziehe sich nur auf Österreich. Der Schaden in den anderen betroffenen Mitgliedsstaaten seien darin noch nicht eingerechnet. Der Schaden durch die aufschiebende Wirkung gehe in die Millionen. Die von der Beschwerdeführerin zu gewärtigenden Umsatzeinbußen stünden in keiner Relation zu dem der Antragstellerin drohenden Nachteil, überhaupt keine Verkäufe vornehmen zu können. Auch sei das Gesundheitsschutzinteresse zu berücksichtigen.
Am 13. November 2014 traf die belangte Behörde zur Zahl 959024-6642921 eine Beschwerdevorentscheidung, in der sie die Beschwerde abwies.
Am 19. November 2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
Am 24. November 2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Vorlageantrag unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist das Arzneimittelgesetz - AMG, BGBl 185/1983 idgF. Es enthält keine Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 11 VwGVG auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht. Im Fall des BASG ist das das AVG.
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs 4 VwGVG kann die Behörde Bescheide gemäß § 13 Abs 2 und 3 VwGVG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Gemäß § 13 Abs 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 oder 3 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Gemäß § 22 Abs 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß § 22 Abs 1 und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Gemäß § 10 Abs 1 AMG ist der Antragsteller abweichend von § 9a Abs 1 Z 19, 20 und 28 AMG nicht verpflichtet, die Ergebnisse der nichtklinischen Versuche und klinischen Prüfungen bzw. Versuche und die Ergebnisse der Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche vorzulegen, wenn er nachweisen kann, dass es sich bei dem Arzneimittel um ein Generikum eines Referenzarzneimittels handelt und
1. die erstmalige Zulassung in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mindestens acht Jahre zurückliegt, oder
2. der Zulassungsinhaber des Referenzarzneimittels einer Bezugnahme auf die der Zulassung zugrundeliegenden Unterlagen schriftlich und unwiderruflich zugestimmt hat.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) - Aufschiebende Wirkung
Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der im Spruch genannten Arzneimittelspezialität. Mit Bescheid vom 10. September 2014, 959024 - 6642921, gab das BASG diesem Antrag statt und ließ die genannten Arzneimittelspezialität für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Zulassungsbescheids zu.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte ua die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, um den Eingriff in ihren Unterlagenschutz zu verhindern und Umsatzverluste sowie substantielle Verluste wie Markt- und Kundenverluste hintanzuhalten.
Die Antragstellerin beantragt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, da an der Zulassung in Österreich die Möglichkeit zum Vertrieb der Arzneispezialität in acht weiteren Staaten hänge, die Verwendung des Generikums anstelle der von der Beschwerdeführerin vertriebenen Arzneispezialität erhebliche Einsparungen für Sozialversicherungsträger ermögliche und die Antragstellerin erhebliche Umsatzeinbußen erleide.
"Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist dann auszuschließen, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Hier unterscheidet sich § 22 Abs 2 VwGVG vom ehemaligen § 64 Abs 1 AVG; nach dieser Bestimmung konnte die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war."
(BVwG 8. 7. 2014, W170 2000655-1/9Z)
Das Interesse der Partei ist gemäß § 22 Abs 2 VwGVG im Rahmen der Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen, nicht jedoch Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
"Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Es ist daher einleitend zu klären, ob öffentliche Interessen - von den Interessen der Beschwerdeführerin abgesehen sind relevante Interessen anderer Parteien nicht zu erkennen - gegeben sind und ob diese schwerer wiegen als die betroffenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin." (BVwG 8. 7. 2014, W170 2000655-1/9Z)
Um die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen, muss der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Dazu sind die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien gegeneinander abzuwägen.
Öffentliche Interessen an dem Vollzug des angefochtenen Bescheids bestehen bestenfalls insofern, als die von der Antragstellerin zur Zulassung beantragte Arzneimittelspezialität billiger als die von der Beschwerdeführerin vertriebene ist und Krankenversicherungsträger dadurch Einsparungen erzielen können, da beide Medikamente in ihrem Einsatzgebiet gleichwertig sind.
Es steht vorerst fest, dass die Versorgung der Patienten mit einer Arzneimittelspezialität mit dem betreffenden Wirkstoff sichergestellt ist, auch wenn dafür derzeit ein höherer Preis zu bezahlen ist. Es drohen daher weder ein Versorgungsengpass und noch eine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung.
Die Interessen der Antragstellerin bestehen darüber hinaus im Wesentlichen in der Möglichkeit, die Arzneimittelspezialität verkaufen zu können und damit Gewinne zu erzielen.
Die Interessen der Beschwerdeführerin bestehen im Wesentlichen darin, den Schutz ihrer Arzneimittelspezialität zu erhalten, keine Kunden zu verlieren und damit den exklusiven Absatz weiter zu sichern.
Das von der Antragstellerin geltend gemachte Gesundheitsschutzinteresse ist nur dann berührt, wenn die Versorgung der Bevölkerung mit Präparaten gefährdet ist, die den gegenständlichen Wirkstoff enthalten. Das Gesundheitsschutzinteresse ist angesichts der obigen Ausführungen nicht beeinträchtigt, da eine Versorgung mit einer gleichwertigen Arzneimittelspezialität - sogar dem Vorbild für das nun strittige Generikum - gewährleistet ist. Daher kommt es nicht zu einer Beeinträchtigung der Volksgesundheit.
Die Antragstellerin bringt vor, dass die Sozialversicherungsträger Einsparungen erzielen können. Dies ist Generika immanent, weshalb ihre Zulassung auch im Interesse der Einsparungen im Gesundheitswesen liegt.
Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch auch, dass die Ausübung der der Antragstellerin eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. (BVwG 8. 7. 2014, W170 2000665-1/9Z)
Gefahr im Verzug, bei der die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werden kann, liegt nur dann vor, wenn der unmittelbare Eintritt eines Schadens bei Unterlassung der bescheidmäßig angeordneten Maßnahme wahrscheinlich ist (Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahren der Verwaltungsgerichte [2015], § 13 Rz 11).
Gefahr im Verzug ist jedoch unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses angesichts der gesicherten Versorgung der Bevölkerung mit dem gegenständlichen Wirkstoff nicht erkennbar. Ein Schaden der Öffentlichkeit droht durch Unterbleiben der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung daher nicht.
Zu prüfen ist allerdings auch die unverhältnismäßige Beeinträchtigung der betroffenen Interessen einer Verfahrenspartei als Folge der Maßnahme in der Wirklichkeit (Götzl in Götzl/?Gruber/?Reisner/Winkler, Das neue Verfahren der Verwaltungsgerichte [2015], § 22 Rz 9).
Eine aus gesundheitlichen Gründen nicht gebotene Untersagung des weiteren Vertriebs des Arzneimittels kann die Geschäftsinteressen der Antragstellerin beeinträchtigen (VwGH 13. 4. 2011, AW 2011/10/0006).
Die Antragstellerin vertreibt ihr Medikament derzeit weder in Österreich noch in einem der anderen acht genannten Staaten. Die aufschiebende Wirkung hat daher derzeit keinen Einfluss auf eine bestehende Rechtsposition der Antragstellerin und ihre derzeitige wirtschaftliches Position. Sie hat allerdings ausgeführt, dass sie - offenbar entsprechend ihrem Geschäftsplan - geplante Umsätze nicht tätigen kann. Es mag zwar sein, dass sie bisher Investitionen getätigt hat, um ihr Generikum marktreif zu machen und in ihrem Zeitplan einen bestimmten Zeitpunkt der Markteinführung vorgesehen hat. Andererseits greift die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie die Antragstellerin selbst zugesteht - in die wirtschaftliche Position der Beschwerdeführerin ein, da der Absatz vergleichbarer Medikamente mit dem selben Wirkstoff durch den Markteintritt der Antragstellerin verringert wird, zumal der Kreis der Patienten gleich bleibt, die diesen Wirkstoff benötigen. Insofern stehen einander zwei gleichwertig anzusehende private Interessen, nämlich die Interessen am Absatz der Produkte und damit die Aufteilung eines als gesichert angesehenen Marktes, gegenüber.
Zweck der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist schließlich auch, durch den Vollzug des angefochtenen Bescheids eine Situation im Tatsachenbereich zu schaffen, die der Entscheidung der Hauptfrage vorgreift (Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahren der Verwaltungsgerichte [2015], § 22 Rz 8). Die im Hauptverfahren zu klärende Frage ist eine grundsätzliche, die wohl noch für eine Reihe weiterer Medikamente entstehen wird. Ihre Klärung ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, dh der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, unter zwei Voraussetzungen zuzuerkennen ist, nämlich die Gefahr im Verzug und das dringlich geboten sein. Wie oben ausgeführt ist die Versorgung der Öffentlichkeit mit dem Wirkstoff derzeit nicht gefährdet. Daher besteht unter dem Aspekt der Öffentlichkeit keine Gefahr im Verzug. Die unmittelbare Gefahr in Verzug besteht für die Antragstellerin nur insofern, als ihre Vertriebsmöglichkeiten beeinträchtigt sind. Insofern sind die Voraussetzungen des § 64 Abs 2 AVG auf § 22 Abs 2 VwGVG nicht zur Gänze übertragbar. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind strenger geworden. Diesen steht gleichrangig das Interesse der Beschwerdeführerin gegenüber, ihre derzeitige Marktposition aufrecht zu erhalten. Somit kann das Bundesverwaltungsgericht keine Dringlichkeit erkennen, die durch den Bescheid erster Instanz zuerkannte Berechtigung auch auszuüben.
Weiters kommt der Antragstellerin gemäß § 22 Abs 2 VwGVG kein Antragsrecht auf Aberkennung aufschiebenden Wirkung zu (Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahren der Verwaltungsgerichte [2015], § 22 Rz 11). Ein Antragsrecht kommt ihr nur gemäß § 22 Abs 3 VwGVG in dem Fall zu, dass die belangte Behörde bereits gemäß § 13 Abs 2 oder 3 VwGVG oder das Verwaltungsgericht gemäß § 22 Abs 2 VwGVG über die Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat. Da eine solche Entscheidung bisher fehlt, kommt der Antragstellerin auch kein Antragsrecht zu.
Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Da der Beschluss die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachtet, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor (VwGH 1. 9. 2014, Ra 2014/03/0028).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.