W176 1433596-1•BVwG W176 1433596-1
W176 1433596-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2014
Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W176 1433596-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013, Zl. 12 18.280-BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 16.12.2012 illegal nach Österreich ein und brachte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner ersten Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger, bekenne sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Hazara an.
Als er vier Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater in Afghanistan von den Taliban ermordet worden ("Kopf abgetrennt"), da dieser Paschtune gewesen sei - während die Mutter des Beschwerdeführers Angehörige der Volksgruppe der Hazara schiitischen Glaubens gewesen sei - und zum schiitischen Glauben gewechselt sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie dann von 1994 bis 2010 in Pakistan gelebt. Dann hätten sie mit den Taliban und der pakistanischen Bevölkerung Probleme bekommen, da sie Schiiten seien. Deshalb seien sie im Juli 2010 in den Iran gereist. Vor zweieinhalb Monaten hätten sie Angst bekommen, dass sie nach Afghanistan abgeschoben werden könnten. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, nach Italien zu flüchten. Der Schlepper habe ihn aber nach Österreich gebracht.
3. Am 06.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen:
Eingangs legte er eine (auf Englisch verfasste) Bestätigung der "XXXX" vor, wonach er in einer schiitischen Moschee in XXXX insbesondere als "watchman" gearbeitet habe, sowie mehrere Fotos, die zwischen 2001 und 2013 entstanden seien und die Ermordung von Schiiten durch radikale Sunniten in Pakistan zeigten.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe von 2002 bis 2010 in der Moschee gearbeitet. Dabei habe er auch Geld an bedürftige Angehörige von Getöteten verteilt, das in der Moschee gesammelt worden sei. Von 1997 bis 2002 hätte der Beschwerdeführer am Basar als Straßenverkäufer gearbeitet.
Auf die Frage, wie seine Lebensumstände sowie sein persönliches Umfeld vor seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei vier Jahre alt gewesen, als sein Vater von den Taliban ermordet worden sei. Er sei gemeinsam mit seiner Mutter nach Pakistan gegangen. An sein Leben in Afghanistan könne er sich nicht erinnern. Er habe "immer" in Pakistan gelebt. Auf die Frage, wo seine Familie derzeit lebe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nur seine Mutter und einen jüngeren Bruder; beide lebten im Iran und er habe mit ihnen telefonischen Kontakt.
Aufgefordert, seine Asylgründe möglichst ausführlich und konkret zu schildern, gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an:
Sein Vater sei Paschtune gewesen, seine Mutter hingegen Hazara und Schiitin. In Uruzgan hätten sowohl Paschtunen als auch Hazara gelebt. Die Taliban hätten sich an seinem Vater gerächt, weil er als Paschtune eine Hazara geheiratet habe, und ihn getötet. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn und den jüngeren Bruder mit nach Pakistan genommen. Wären sie in Afghanistan geblieben, hätten die Taliban auch seine Mutter getötet. Die Mutter des Beschwerdeführers habe in Pakistan für reiche Leute als Haushälterin gearbeitet, der Beschwerdeführer selbst habe nach seinem siebenten Lebensjahr als Verkäufer arbeiten müssen. Im Jahr 2002 hätten Paschtunen in diesem Basar 24 Personen umgebracht. Dem Beschwerdeführer habe man mit einem Lehmziegel auf den Kopf geschlagen. Dabei sei er hinter dem rechten Ohr verletzt und in der Folge genäht worden. Die anderen Leute im Basar hätten ihm geholfen. Nach dieser Zeit sei er nicht mehr in den Basar gegangen. Nach etwa 20 Tagen habe er Arbeit im islamischen Zentrum in XXXX bekommen. Am 16.04.2010 hätten die Taliban den jüngeren Sohn des Präsidenten dieses Zentrums ermordet. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit anderen Schiiten, u.a. dem Präsidenten des Zentrums, ins Krankenhaus gegangen, um die Leiche von dessen Sohnes abzuholen. Dann habe es ein Selbstmordattentat gegeben, bei dem 63 Personen getötet und mehr als 200 verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich verstecken können und sei leicht verletzt davon gekommen. Ein paar Minuten später hätten bewaffnete Männer von den Treppen im Krankenhaus auf die Menschen geschossen, wobei sie "Gott ist groß. Die Schiiten sind ungläubig."
gerufen hätten. Unter den Verletzten seien zwei Söhne von mächtigen Hazara-Regierungsfunktionären gewesen. Die Funktionäre hätten die zwei bewaffneten Männer ausfindig machen wollen und Zeugen gesucht, die diese Personen identifizieren könnten. Der Beschwerdeführer und ein Freund hätten aufgrund von Bildern zwei Personen identifizieren können, die dann von den Regierungsleuten festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe die zwei Personen bei der Polizei identifizieren müssen. Dann sei er nachhause geschickt worden. Bei der Polizei sei ihm gesagt worden, er solle in zwei Wochen bei der Verhandlung als Zeuge aussagen. Bei Gericht hätten die Attentäter zugegeben, auf die Schiiten geschossen zu haben. Ein Attentäter habe vor dem Richter gedroht, dem Beschwerdeführer und dessen Mutter zu erschießen. Von da an sei der Beschwerdeführer jeden Tag telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe den Regierungsbeamten mitgeteilt, dass er die Drohanrufe erhalten habe und ihnen die Nummer, die auf seinem Mobiltelefon erschienen sei, mitgeteilt. Sie hätten gesagt, dass sie nichts tun könnten. Es sei offensichtlich, dass die Taliban auch in der Regierung ihre Verbindungen hätten. Die Verhafteten seien aus dem Gefängnis geflüchtet. Dies alles könne im Internet nachgelesen werden. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und mit dem Präsidenten der schiitischen Gemeinschaft geredet. Der Beschwerdeführer und seine Mutter sowie sein jüngerer Bruder hätten daraufhin beschlossen, in den Iran zu ziehen. Doch er habe auch dort nicht bleiben können. Wäre er dort erwischt worden, hätte er zurück nach Afghanistan müssen. Der Beschwerdeführer habe weder nach Afghanistan noch nach Pakistan können und sei gezwungen gewesen, nach Europa zu flüchten.
Befragt, wo er in Afghanistan gewohnt habe, nannte der Beschwerdeführer das Dorf XXXX, (Provinz) Uruzgan.
Die Frage, ob er oder seine Familie noch Besitz in Afghanistan hätten, verneinte der Beschwerdeführer; er habe auch keinen Besitz im Iran oder in Pakistan.
Auf die Frage, was ihn erwarten würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehre, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nach Österreich geflüchtet, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei; er könne auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren.
Befragt, ob er sich vorstellen könne, in Kabul zu leben, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe in niemanden in Afghanistan.
Nach Erörterung der Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zu Afghanistan befragt, was er dazu sage, antwortete der Beschwerdeführer, das Afghanistan "niemals ins Lot" kommen werde.
Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er einen Facebook-Account habe, wo sich ein Video finde, auf dem er auf einer Trauerfeier zu sehen sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zunächst zur Person des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und aus dem Dorf XXXX, Provinz Uruzgan, stamme.
Weiters traf es Feststellungen zur Lage in Afghanistan, u.a zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein sowie im Süden und Südosten des Landes (wo die Provinz Uruzgan gelegen sei), zur Lage in Kabul einschließlich der Sicherheitslage, zur Lage der Schiiten und der Hazara sowie zur Rückkehrgefährdung: Diesen zufolge verschlechtere sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan, ausgenommen die großen Städte und Teile des Zentralraumes. Auf den Süden und Südosten Afghanistans seien im ersten Halbjahr 2012 46,8 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle entfallen. Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpften gemeinsam die Aufstandsbewegung im Südwesten, Süden (darunter die Provinz Uruzgan) sowie Osten des Landes. Hier konzentriere sich auch das Gros der militärischen Operationen der ISAF. In den östlichen und südöstlichen Regionen gebe es ersthafte Sicherheitsherausforderungen, die einen direkten Einfluss auf die Zivilbevölkerung hätten und die humanitäre Unterstützung behinderten. Die afghanische Regierung kontrolliere die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme sei Kandarhar. Seit August 2008 liege die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend habe die Aufstandsbewegung seit Jänner 2011 auch in Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nichtmilitärische Ziele verübt ist; ihr seien immer wieder komplexe Angriffe auf das Stadtzentrum gelungen. In Kabul hätten sich aufgrund der Zuwanderung so genannte "informelle Siedlungen" bildet. Insgesamt lebten ca. 150.000 Menschen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Die dortigen Lebensumstände seien sehr schlecht. Die Situation der ethnischen Minderheiten habe sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Weise fortbestünden und gelegentlich wieder auflebten. Die Hazara seien in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert; dies scheine aber eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu seien als eine Benachteiligung neueren Datums. Schiiten - vor allem jene von der ethnischen Gruppe der Hazara - seien staatlichen Behinderungen und Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Es sei u.a. zu zwei brutalen Angriffe auf Schiiten in Kabul und Mazar-e Sharif während des Ashura-Festes im Dezember 2011 mit 60 Toten und über 200 Verletzten gekommen. Die Verfassung garantiere, dass schiitisches Recht in jenen Fällen angewandt werde, wo es um persönliche Angelegenheiten gehe und alle Parteien Schiiten seien. Die schiitische Minderheit sei immer noch sozialen Diskriminierungen ausgesetzt, dennoch habe es leichte Verbesserungen in der Beziehung zur sunnitischen Mehrheit gegeben. Rückkehrer könnten auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Freiwillig zurückkehrende Afghanen seien in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen untergekommen, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert habe. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Situation in Pakistan zwar durchaus nachvollziehbar sei, eine ihm aktuell drohende Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan jedoch nicht angenommen werden könne; der Vorfall betreffend seinen Vater, der sich vor ca. 20 Jahren zugetragen habe, sei der allgemeinen instabilen und kriegerischen Sicherheitslage zu diesem Zeitpunkt zuzuschreiben gewesen. Alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel würden sich auf Pakistan beziehen; Beweismittel, die einen Rückschluss auf eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan zuließen, habe dieser hingegen nicht vorgelegt.
Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann handle, der bereits Berufserfahrung als Straßenverkäufer, Gehilfe und Fabrikarbeiter habe und überdies über Englischkenntnisse verfüge; es sei daher nicht davon auszugehen, dass er - abgesehen von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten - in eine aussichtslose Lebenslage geraten würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine sozialen Bezugspunkte in Afghanistan mehr haben sollte, hätte er Kontakt zu seinen Verwandten im Iran, wobei davon auszugehen sei, dass er auf die Hilfe dieser Angehörigen zurückgreifen könnte. Weiters sei anzunehmen, dass eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat möglich sei.
Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.
6. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger und habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch eine "private Gruppe" und mangelnde Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen. Die afghanischen Behörden seien "wie bereits vorgebracht" nicht gewillt bzw. nicht im Stande, ihm den notwendigen Schutz zu bieten.
Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie von 1994 bis 2010 in Pakistan gelebt. Da sie auch in Pakistan Probleme mit den Taliban aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara gehabt hätten, hätten sie Pakistan verlassen und seien in den Iran gegangen. Dort seien sie als afghanische Staatsbürger illegal aufhältig gewesen und hätten Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Daher habe der Beschwerdeführer den Iran verlassen und sei nach Österreich geflüchtet. Seine Mutter und sein Bruder lebten nach wie vor in Teheran und befürchteten jeden Tag, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan bereits im Alter von vier Jahren mit seiner Mutter Richtung Pakistan verlassen; dies deshalb, da sein Vater von den Taliban getötet worden sei; es habe "wohl" ein Problem gegeben, da sein Vater Paschtune gewesen sei und eine Hazara geheiratet habe; Mischehen seien in der damaligen Zeit nicht gestattet gewesen.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Afghanistan über keinen familiären Rückhalt mehr zu verfügen. Es sei ihm nicht bekannt, dass Angehörige von ihm in Afghanistan lebten und selbst wenn, kenne er diese nicht und würden diese ihn daher bei seiner allfälligen Rückehr nicht unterstützen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne er somit nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen und würde deshalb ohne Berufs- oder sonstige Ausbildung in eine aussichtslose Lage geraten. Dem Beschwerdeführer wäre daher jedenfalls - auch allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage - zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
Das Bundesasylamt habe es pflichtwidrig unterlassen, die Sicherheitslage in Afghanistan adäquat zu ermitteln. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes werde. Auch könnten die Länderfeststellungen nicht als aktuell bezeichnet werden. Weiters wird auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes aus 2009, wonach sich die Situation in Kabul ganz Afghanistan verschlechtert habe sowie auf Herkunftsländerinformation zur Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen, u.a. auf eine AFP-Meldung vom 25.11.2012, wonach bei konfessionell motivierten Zusammenstößen zwischen sunnitischen und schiitischen Studenten am 25. November 2012 in Kabul eine Person getötet und 28 Personen verletzt worden seien; sunnitischen Studenten hätten Schiiten an einer Feier anlässlich des Ashura-Festes hindern wollen, woraufhin sich bei die Gruppen mit Stöcken und Steinen angegriffen hätten.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer seine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben sowie das Vorliegen eines Sachverhaltes, der die Gewährung von subsidiärem Schutz notwendig mache.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (einschließlich der Beweiswürdigung):
1.1.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
1.1.2. Weiters geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hinreichen, um über die Berechtigung der Beschwerde im Asylpunkt absprechen zu können (bezüglich der Frage einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung mit Blick auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vgl. hingegen das unter Punkt 2.1.3.1. Ausgeführte). Die betreffenden Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und die Beschwerde tritt ihnen bezüglich der hier relevanten Gesichtspunkte nicht entgegen; dies gilt auch für die AFP-Meldung vom 25.11.2012, da auch in den Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes von (vereinzelten) Übergriffen von Sunniten auf Schiiten - meist in Zusammenhang mit dem schiitischen Ashura-Fest - ausgegangen wurde. Überdies kann nicht angenommen werden, dass sich die Lage in Afghanistan hinsichtlich der im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Aspekte in einer relevanten Weise geändert hätte (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes im dargelegten Umfang an.
2.1.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen:
2.1.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:
2.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.1.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Denn dem Bundesasylamt ist zunächst darin Recht zu geben, dass sich das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer ihn treffenden Gefährdung ausschließlich auf Pakistan bezieht; dies ist aber insofern nicht von Relevanz, als der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen gehabt hätte, dass er in seinem Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen ausgesetzt sei. Sofern in der Beschwerde - erstmals - behauptet wird, dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan Verfolgung durch eine "private Gruppe", wird nicht dargelegt, um was für eine Gruppe es sich dabei konkret handle; insbesondere wird auch kein Zusammenhang zur Gefährdung hergestellt, die dem Beschwerdeführer in Pakistan drohe.
Überdies kann aufgrund der Länderfeststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan bereits aufgrund allgemeiner Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsbekenntnis Verfolgung von asylrelevanter Intensität befürchten müsste.
Schließlich hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass er aufgrund der Eheschließung seines (behauptetermaßen der paschtunischen Volksgruppe angehörenden) Vaters mit seiner Mutter, einer Hazara, in Afghanistan einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Derartiges ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, denen zufolge sich die Situation der Hazara in Afghanistan (maßgeblich) gebessert hat, sowie dem Umstand, dass sich das Beschwerdevorbringen zum Verbot von Mischehen eindeutig auf die Vergangenheit bezieht, auch nicht anzunehmen. Daher kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ermordung seines Vaters sowie deren Hintergrund (das in der Beschwerde insofern abgeschwächt wird, als dort vorgebracht wird, es habe in Hinblick auf die Heirat eines Paschtunen mit einer Hazara "wohl" ein Problem gegeben) den Tatsachen entspricht.
2.1.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
2.1.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:23.1.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.1.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.1.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass - soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.1.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den zur Entscheidung der Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012).
Das Bundesasylamt hat - wie im Verfahrensgang gezeigt - keine konkreten sowie hinreichend aktuellen Feststellungen zur Sicherheitslage zur näheren Herkunftsregion des aus der Provinz Uruzgan stammenden Beschwerdeführers getroffen.
Weiters kann nicht gesagt werden, dass derartige Feststellungen insofern nicht erforderlich wären, als bereits aufgrund der Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheides gesagt werden könnte, dass der Beschwerdeführer sich einer allfällig schlechten Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion dadurch entziehen könnte, dass er sich in andere Regionen Afghanistans (insbesondere Kabul) begibt.
Denn aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan ist die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist).
Der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen, sich seit 1994 in Pakistan aufgehalten zu haben, (bereits) vom Bundesasylamt für glaubwürdig erachtet wurde, gab an, in Afghanistan keine Verwandten mehr zu haben, was im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellt wurde. Sofern das Bundesasylamt im Zusammenhang mit einer Relokationsmöglichkeit des Beschwerdeführers ins Treffen führte, dass er auf die Hilfe seiner im Iran lebenden Angehörigen zurückgreifen könnte, ist jedenfalls ohne weitere Feststellungen nicht nachvollziehbar, inwiefern die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers, die nach den (vom Bundesasylamt nicht in Abrede gestellten) Angaben des Beschwerdeführers illegal im Iran leben, in der Lage sind, ihn in einer Weise finanziell zu unterstützen, dass er ohne familiäre Anknüpfungspunkte etwa in Kabul seine Existenz sichern könnte.
2.1.3.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 2.1.3.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
2.1.3.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation oder mangels sozialem Netz nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114; 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).
2.1.3.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.
2.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
2.2.2. Was die Entscheidung im Asylpunkt angeht, wurde die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Punkt
2.1.2. dargestellt. Unter Punkt 2.1.3. wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.1.3.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
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