BVwG W167 1424855-1

W167 1424855-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

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BVwG W167 1424855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W167.1424855.1.00

Spruch

W167 1424855-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Einreise und Vernehmungen

Der volljährige nunmehrige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste schleppergestützt in Österreich ein. Er stellte am 01.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund aus Afghanistan gab der Beschwerdeführer bei der laut Niederschritt in Farsi durchgeführten Erstbefragung am 01.02.2012 an, er habe schon als Kind den Koran gelernt, habe sich jedoch auch für andere Religionen interessiert. Im Zuge seiner Arbeitstätigkeit habe er einen Iraner kennengelernt, welcher Christ gewesen sei. Er habe sich von diesem die Thora und die Bibel besorgen lassen und in weiterer Folge zwei Mullahs in seinem Dorf gebeten, ihm den Text zu übersetzen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von diesen als Ungläubiger bezeichnet worden, sie hätten dies auch den Dorfbewohnern erzählt, die sich gegen den Beschwerdeführer gewandt und ihn sogar mit Messern verletzt hätten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Pakistan geflüchtet und nach einer Weile wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe Afghanistan auch aus finanziellen Gründen verlassen.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.02.2012 in der Muttersprache des Beschwerdeführers Pashtu gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe bei seiner Arbeitstätigkeit in XXXX einen Iraner kennengelernt, der Christ gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit diesem über Religionen gesprochen und er habe sich dafür interessiert, weshalb gewissen Dinge in der Thora oder der Bibel erlaubt, im Islam jedoch verboten seien, und umgekehrt. Der Iraner habe ihm die Thora und die Bibel besorgt. Der Beschwerdeführer habe die Bücher in sein Dorf mitgenommen und die Mullahs gebeten, ihm diese zu übersetzen. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin unterstellt worden, er habe die Absicht das Christentum anzunehmen. Er sei von den Dorfbewohnern belästigt worden und es sei von ihm verlangt worden über die Christen zu fluchen. Auch sei er wiederholt mit Messern angegriffen und verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin sein Dorf verlassen und sei nach Pakistan gegangen, wo er sich rund vier Jahre aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr aus Pakistan habe er sechs Monate in XXXX gelebt, wo er auch geheiratet habe. Von dort aus sei er mit seiner Ehefrau in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort drei bis vier Tage verbracht. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nach wie vor bedroht gefühlt, weshalb er in den Iran gereist sei. Seine Eltern lebten nach wie vor in seinem Heimatdorf.

2. Bescheid des Bundesasylamtes

Mit Bescheid vom 09.02.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

Begründend zu Spruchpunkt I führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen von Afghanistan unglaubwürdig und unplausibel seien. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, welcher in Afghanistan in über ein soziales Netz verfüge, zudem schienen in XXXX Arbeit, Unterkunft und eine hinreichende Versorgung mit Lebensmitteln gewährleistet, weshalb kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei (Spruchpunkt II). Im Verfahren seien auch keine Fakten hervorgekommen, die einer Ausweisung entgegenstünden, weshalb der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III).

3. Beschwerde

Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig die zulässige Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des oben genannten Bescheids. Seinen Angaben sei kein Glauben geschenkt worden und er habe bei seiner Einvernahme nicht alle Gründe anführen können. Die Behörde habe es unterlassen, ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht: Wenn jemand einmal als Christ angesehen werde, werde er überall verfolgt. Auch seien die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, auf die sich die Abweisung des subsidiären Schutzes beruft, nicht aktuell. Deshalb liege ein Verfahrensmangel vor. Er verweise auf angeführte Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2011.

4. Verfahren vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht

Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit vom Asylgerichtshof auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit der Anberaumung der Verhandlung wurden den Parteien auch vorläufige Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt. Diesen sind die Parteien nicht entgegengetreten.

Am 29.07.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Pashtu abgehalten. An dieser nahm nur der Beschwerdeführer teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entschuldigte sich für seine Nicht-Teilnahme und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. In der Folge wurden in der Verhandlung die Fluchtgründe des Beschwerdeführers erörtert (unkorrigierter Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"R: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe abschließend.

P: In Afghanistan ist für mich ein Problem entstanden. Deshalb musste ich das Land verlassen und nach Pakistan flüchten. Mein Leben war in Gefahr. Meine Gegner wollten mich töten. Ich hatte keine andere Wahl, als Afghanistan zu verlassen. Ich bin damals nach XXXX zurückgekehrt, wo ich meine Ehefrau geheiratet habe. Ich war aber nicht in Sicherheit, ich konnte auch nicht ins Dorf zurückkehren. Daher habe ich Afghanistan wieder verlassen und bin in den Iran geflüchtet, wo ich ca. ein Jahr lang gearbeitet habe. Afghanische Staatsangehörige im Iran werden sehr ungerecht behandelt. Sie bekommen keine Aufenthaltsdokumente und werden nicht unterstützt. Ich konnte mir manchmal nicht einmal Brot kaufen, weil ich Afghane war. Die Situation hat sich verschlechtert. Ich konnte mir auch keine Existenz aufbauen. Ich konnte aber auch nicht in die Heimat zurückkehren, weil dort mein Leben in Gefahr war. Daher bin ich aus dem Iran nach Europa gekommen.

R: Schildern Sie bitte, wie Ihre Probleme in Afghanistan begonnen haben.

P: Ich habe damals in XXXX mit einem Iraner zusammengearbeitet. Ich war als Maler/Streicher für ihn tätig. Der Iraner war Christ. Er hat immer Alkohol getrunken. Ich habe ihn viel gefragt. Wir haben viel über die Religion diskutiert. Ich habe ihn eines Tages um eine Bibel und Thora gebeten. Ich hatte bereits viel über den Islam gelernt. Ich wusste, welche Sachen im Koran verboten sind. Ich hatte gelernt, dass der Islam vier heilige Bücher kennt. Ich wollte als Vergleich zum Koran die Bibel und die Thora lesen, weil ich wissen wollte, ob in diesen beiden Büchern dieselben Verbote aufscheinen wie im Koran. Er hat mir die Bücher gebracht. Ich habe damals die Bücher ins Dorf mitgenommen, um sie dort zu lesen und eventuell zu verstehen. Mein größtes Interesse galt dem Verbotenen und Erlaubten im Islam und in anderen Religionen. Ich dachte damals, dass die Mullahs Islamgelehrte sind und sie den Koran kennen und mir auch bei den anderen Heiligen Büchern helfen können, um sie zu verstehen. Aber sie haben diese Bücher nicht verstanden. Sie haben im Dorf verbreitet, dass ich Christ geworden sei. Zu jenem Zeitpunkt waren amerikanische Soldaten in unserem Dorf stationiert. Die Dorfbewohner und die Mullahs haben gedacht, dass die Amerikaner mich dafür bezahlt hätten, die Bücher zu verteilen und für die anderen Religionen zu predigen. Sie dachten, dass ich als Missionar nach XXXX gefahren bin. Mit der Zeit haben die Dorfbewohner immer wieder mit mir diskutiert. Ich wurde mehrmals zusammengeschlagen. Ich wurde sogar mit Messern angegriffen und verletzt. Ich kann Ihnen die Stichnarben zeigen, wenn Sie möchten. Mein Vater hat gesagt, dass sie mich bestimmt bald erschießen werden und mich nicht verschonen werden. Er sagte, dass ich dort nicht in Sicherheit war. Daher habe ich damals die Heimat verlassen und bin nach Pakistan gegangen.

(...)

R: Habe ich das richtig verstanden, diese vier Angriffe, bei denen Sie verletzt wurden, waren innerhalb von fünf Tagen?

P: Ich bin bereits vorher bedroht worden. Ich konnte einige Male davonkommen. Nach den Angriffen bin ich nicht mehr aus dem Haus gegangen. Mein Vater hat gesagt, dass ich von dort flüchten muss, weil mein Leben in Gefahr war. Ich habe versucht, den Dorfbewohnern zu erklären, dass Gott all diese Bücher im Koran erwähnt hat und es kein Fehler sei, Wissen darüber zu erlangen. Ich habe versucht zu erklären, dass es kein Fehler war, aus den anderen Büchern ebenfalls zu lesen, aber bei uns im Dorf gibt es viel Taliban und Mujaheddin, für die es sehr einfach ist, Menschen zu töten, aus welchem Grund auch immer.

R: Das verwundert mich ein bisschen, dass Sie beim Vorwurf, dass Sie zum Christentum konvertiert sind, nicht getötet wurden, sondern bei mehreren Malen nur verletzt wurden.

P: Das war erst er Anfang. Ich bin sicher, dass ich sehr bald getötet worden wäre, wenn ich länger dort geblieben wäre. Nicht alle haben sofort mit Sicherheit behauptet, dass ich Christ geworden war. Die meisten waren noch unsicher. Das Problem war, dass ich mich gegen die Dorfbewohner gewehrt habe, XXXX Das haben die Dorfbewohner mitbekommen. Zuvor haben sie mich immer wieder angegriffen. Ich bin sicher, dass sie mich getötet hätten, wenn ich geblieben wäre.

R: Wäre es nicht die Entscheidung der Mullahs gewesen, was mit den Büchern zu passieren hat?

P: Die Mullahs treffen die Entscheidungen zwar selbst, aber vermitteln sie nicht selbst an die Bevölkerung. Die Mullahs haben ihre eigenen Schüler, die zugleich ihre Vertreter sind. In Afghanistan ist es üblich, dass diese Mullahs ihre Schüler und Vertreter beauftragen, um für sie ihre Arbeit zu erledigen. Die Mullahs wollten selbst nicht schlecht dastehen.

R: Welche Schüler waren beauftragt, sich um das Problem mit der Bibel und der Thora zu kümmern?

P: Bei diesen Schülern handelt es sich um Jugendliche, die in den Moscheen reinen Islamunterricht bekommen. Die Mullahs sind teilweise selbst Mitglieder der Taliban. Sie bilden ihre Schüler aus und verteilen anschließend ihre Aufträge. Es werden auch Angriffe und Selbstmordattentate von diesen Schülern verübt. In unserem Dorf gibt es sogar Leute, die früher bei den Mujaheddin waren und Soldaten in den Bergen abgeschlachtet haben. Es sind wilde Menschen, vor denen die Bevölkerung große Angst hat und einen großen Abstand zu ihnen hält.

R: Wer hat Sie mit dem Messer angegriffen? Kennen Sie die Personen?

P: Ja, ich kannte sie. Einige waren aus unserem Dorf. Andere stammten aus den Unterdörfern unseres Dorfes.

R: Wo haben sich die Angriffe ereignet?

P: Zwei der Angriffe haben in meinem Heimatdorf stattgefunden, zwei außerhalb, aber in der Nähe meines Heimatdorfes. Einer der Angriffe hat sich auf dem Weg aus dem Bazar bei einem Teich ereignet, bei dem ich von mehreren Jugendlichen angegriffen wurde.

R: War das einer der beiden Angriffe in Ihrem Heimatdorf?

P: Der Angriff im Teich war außerhalb meines Heimatdorfes. Sie können sich Informationen aus dem Heimatdorf einholen. Sie werden erfahren, dass die Schwierigkeiten weitaus mehr geworden sind. Mit meinem Vater spricht niemand mehr aus dem Dorf. Es wird diskriminiert und von kleinen Kindern geschlagen. Man nimmt ihm die Grundstücke weg. Es ist schrecklich, was dort so passiert.

(...)

R: Eine Frage zu den Taliban: Warum haben Sie das Thema der Taliban nicht schon vor dem BAA angesprochen?

P: Ich wurde damals nicht in dieser Form befragt. Es gibt die bewaffneten Taliban, die in den Bergen stationiert sind. Dann gibt es die Mullahs und ihre Schüler, die mit diesen Taliban in den Bergen im engen Kontakt stehen und ihnen alles mitteilen, was sich ereignet. Zu dem Thema wurde mir damals nur die Frage gestellt, ob ich einer Gruppierung oder einer politischen Partei angehört habe. Ich habe diese Frage mit nein beantwortet.

R: Die Personen, die Sie mit den Messern angegriffen haben, waren das Taliban oder waren das Schüler der Mullahs oder waren das normale Dorfbewohner?

P: Ich kann das nicht genau sagen, es handelte sich dabei um keine bestimmte Gruppe. Es waren Dorfbewohner bzw. Bewohner der Unterdörfer, aber auch Mitarbeiter der Taliban. Wie gesagt, ich kann das nicht genau sagen.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Seine Identität steht fest. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Pashtu.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Laghman.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet, seine Ehefrau hält sich derzeit im Iran auf.

Der Beschwerdeführer ist gerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer legt der christlichen und jüdischen Religion gegenüber eine wertschätzende Haltung an den Tag. Er hat sich von einem iranischen Christen die Bibel und die Thora besorgen lassen, da er sich für die Unterschiede (insbesondere Gebote und Verbote) in den verschiedenen Religionen interessierte. Der Beschwerdeführer ist mit der Bibel und der Thora zu den Mullahs in seinem Dorf gegangen, zu denen er ein enges Vertrauensverhältnis hatte und diese gebeten, ihm die beiden Bücher zu übersetzen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer von den Mullahs unterstellt, eine Nahebeziehung zum Christentum zu haben. Dies haben die Mullahs auch den Dorfbewohnern mitgeteilt, welche daraufhin den Beschwerdeführer mehrmals angegriffen haben. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass auch die lokalen Taliban über die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer informiert wurden. Der Beschwerdeführer ist nach ca. fünf Tagen nach Pakistan geflohen.

Erst nach etwa 4 Jahren ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau kurzzeitig in sein Heimatdorf zurückgekehrt, da sein damals schwer kranker Vater nicht an der Hochzeitsfeier in einem anderen Teil von Afghanistan teilnehmen konnte. Von seiner Familie wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sich die Lage für ihn nicht verbessert hatte, weshalb der Beschwerdeführer neuerlich aus seinem Heimatdorf und aus Afghanistan geflohen ist.

Die Situation des Beschwerdeführers als illegaler Flüchtling im Iran war schwierig.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

1.3.1. Allgemeines

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

1.3.2. Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum XXXX eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11 )

1.3.3. Provinz Laghman:

Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet.

(Pajhwok: "Laghman security improved; problems in far-flung areas persist" vom 6. August 2013)

1.3.4. Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44-46; USDOS, Human Rights Practices2012, 19. April 2013, S. 22-23)

1.3.4.1. Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 - Wo Christen am stärksten verfolgt werden, Januar 2013, S. 4-5, 10, 13-15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46-4)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

1.3.4.2. Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.5.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

1.3.5. Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

1.3.6. Risikogruppen:

UNHCR geht u.a. von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)

2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgeblichen Erwägungen zugrunde:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person und Staatsangehörigkeit basieren auf der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers.

Als Muttersprache des Beschwerdeführers wurde wie von ihm angegeben Pashtu festgestellt, was sich auch aus der in Afghanistan üblichen Aussprache des Beschwerdeführers ergab.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Laghman stammt, beruht auf seinen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes finden sich keine Hinweise darauf, dass dieses die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bezweifelt hat.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits Deutschkurse besucht hat.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung einen persönlich sehr glaubwürdigen Eindruck auf das Bundesverwaltungsgericht und konnte glaubhaft sein Interesse an seiner eigenen aber der christlichen und jüdischen Religion sowie seinen Respekt vor diesen vermittteln. Er führte die Vorkommnisse betreffend seine Fluchtgründe in freier Erzählung detailliert, nachvollziehbar und im Wesentlichen widerspruchsfrei zu seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus. Aufgrund der Vernehmung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erachtet das Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen als glaubhaft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Bedenken gegen die vom Bundesasylamt festgestellte Unglaubwürdigkeit. Das Bundesasylamt hatte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unplausibel und unglaubwürdig erachtet, da die Intoleranz gewisser Kreise bekannt sei und sich der Beschwerdeführer so bewusst in Gefahr gebracht hätte. Der Beschwerdeführer machte auf das Bundesverwaltungsgericht einen in Glaubensfragen durchaus toleranten Eindruck. Er hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er sich für den Inhalt der Bibel und der Thora, insbesondere dem Verbotenen und Erlaubten in den verschiedenen Religionen, interessiert und wie er sich diese organisiert hat. Die Tatsache, dass er sich durch die Einbeziehung der Mullahs selbst zum Objekt der Verfolgung gemacht hat, war dem Beschwerdeführer in dieser Situation nicht bewusst. Er hat vielmehr glaubhaft dargelegt, dass ihn diese Mullahs in seiner Jugend in Glaubensfragen erzogen hätten und er daher ein besonderes Vertrauensverhältnis ihnen hatte. Der Beschwerdeführer hat auch plausibel erklärt, dass ihm die Mullahs beigebracht haben, dass es einen Gott gebe und alle Bücher von diesem Gott stammen würden. Warum der Beschwerdeführer, vielleicht in einer gewissen Naivität, die Mullahs um Rat gefragt hat und noch erwartet hat, dass diese stolz auf ihn seien, weil er sich mit anderen Religionen auseinander setzt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Stationierung amerikanischer Soldaten im Heimatdorf und die vor diesem Hintergrund erfolgte Unterstellung, der Beschwerdeführer würde missionarisch tätig sein zu der - für den Beschwerdeführer überraschend - heftigen Reaktion der Mullahs auf sein Ansinnen beigetragen hat.

Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft, dass die Mullahs die Dorfbewohner informiert hätten und er mehrfach von verschiedenen Personen mit Messern angegriffen worden sei, vier Mal sei er verletzt worden, nach zirka fünf Tagen sei er aus seinem Heimatdorf geflüchtet. Dabei habe es sich um Bewohner seine Heimatdorfes bzw. des Unterdorfes gehandelt, aber auch um Mitarbeiter der Taliban. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Angreifer keiner bestimmten Gruppe zuzuordnen wären und dass er die Angreifer daher nicht genau einordnen könne. Dies ist auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb der Beschwerdeführer das Thema "Taliban" nicht bereits vor dem Bundesasylamt angesprochen hat. Aufgrund der vagen Aussagen des Beschwerdeführers zur Teilnahme von Taliban an den Angriffen, welche dieser zudem auch erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat, kann nicht festgestellt werden, dass Vertreter der Taliban an den Angriffen gegen den Beschwerdeführer teilgenommen haben. Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist jedoch plausibel, dass die Mullahs und ihre Schüler bzw. Dorfbewohner mit den Taliban in den Bergen im engen Kontakt stehen und ihnen - wie der Beschwerdeführer angegeben hat - alles mitteilten, was sich ereignet. Somit haben den Taliban mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer erfahren. Der Beschwerdeführer gab an nach zirka fünf Tagen nach Pakistan geflohen zu sein.

Ergänzend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht glaubwürdig sei, weil der Beschwerdeführer nicht plausibel erklärt habe, weshalb er mit seiner Ehefrau in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. In der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer seine Rückkehr nachvollziehbar damit, dass sein Vater wegen einer schweren Krankheit nicht der Hochzeitsfeier des Beschwerdeführers hatte beiwohnen können und dieser ihn daher mit seiner Ehefrau besucht hätte. Er sei in der Nacht ins Dorf gekommen und habe nur zwei oder drei Nächte dort verbracht, wobei er die gesamte Zeit im Haus gewesen sei. Entgegen seiner ursprünglichen Hoffnung, dass sich die Situation beruhigt hätte, habe seine Familie ihm gesagt, dass die Gefahr nach wie vor zu groß sei.

Der Argumentation des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer hätte selbst angegeben, Afghanistan u.a. auch aus finanziellen Gründen verlassen zu haben und bei der nachfolgenden Einvernahme finanzielle Gründe aus Fluchtgrund verneint zu haben ohne diesen Widerspruch zu erklären, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts entgegen gehalten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an seine Verfolgung wegen der unterstellten Nahebeziehung zum Christentum ausführlich dargelegt hat. Ob er Afghanistan darüber hinaus auch aus finanziellen Gründen verließ, ist angesichts der glaubhaft geschilderten Verfolgung nicht mehr zu prüfen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte schwierige Lage von afghanischen Staatsangehörigen, welche sich illegal im Iran aufhalten, ist glaubhaft.

Gesamt betrachtet, decken sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Flucht im Wesentlichen mit seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung seine Fluchtgründe detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei aus. Auch auf Nachfragen antwortete er nachvollziehbar und ohne Widersprüche zum bisherigen Fluchtvorbringen. Aus diesen Erwägungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Auswahl. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch die Parteien sind den Informationen nicht entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF BGBl. I 144/2013).

3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 11 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 AsylG 2005).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Heimatland. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise VwGH 22.12.1999, 99/0/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.03.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr (Hinweis: E 16.9.1992, 92/01/0716) erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furch vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (hier: Bejahung wohlbegründeter Furcht bei einjährigem Aufenthalt im Heimatland mit gefälschten Papieren).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei die Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgungsgefahr findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, ist ihm dies zumutbar, so bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff der "inländischen Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Fluchteigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptet Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, begründet ist:

Dem Beschwerdeführer wird in seinem Heimatdorf unterstellt, dass er ein politisch und / oder religiös Andersdenkender ist. Die Bewohner seines Heimatdorfes ihn deshalb bereits mehrfach körperlich angegriffen, was zur ersten Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan geführt hat. Die unverändert feindliche Einstellung der Dorfbewohner war der Grund für die zweite Ausreise des Beschwerdeführers nach einem kurzen heimlichen Aufenthalt in seinem Heimatdorf. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die unterstellte politische / religiöse Einstellung des Beschwerdeführers auch den Taliban bekannt geworden ist. Aufgrund der Unterstellungen können weitere körperliche Übergriffe durch die Dorfbewohner bzw. Taliban auf den Beschwerdeführer, mit möglicherweise tödlichem Ausgang, nicht ausgeschlossen werden. Die Verfolgung des Beschwerdeführers stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre dar.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.1997, 96/01/0871, reicht es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist. Es liegt daher auch im gegenständlichen Fall ein Fluchtgrund im Sinne der GFK vor.

Bei der zweimaligen Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan lag der erforderliche zeitliche Zusammenhang vor. Die Verfolgungsgefahr liegt auch jetzt noch aktuell vor und ist dem Staat Afghanistan zuzurechnen, da die Zivilbevölkerung infolge des Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt keinerlei Schutz gegen Übergriffe seitens Dritter erwarten kann. Darüber hinaus verfügen regierungsfeindliche Gruppen über ein funktionierendes Netzwerk im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan, weshalb der Beschwerdeführer in ganz Afghanistan keinen ausreichenden Schutz vor konkreter Verfolgung erwarten kann.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus GFK-relevanten Gründen verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer droht eine seinem Heimatland zuzurechnende Verfolgung, eine innerstaatliche Schutzalternative besteht nicht.

Es liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes vor.

Dem Beschwerdeführer war daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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