W121 1406828-1•BVwG W121 1406828-1
W121 1406828-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2014
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W121 1406828-1/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Traiskirchen vom 15.05.2009, Zahl:
XXXX, gemäß § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF beschlossen:
Spruch
I.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Traiskirchen vom 15.05.2009, Zahl: XXXX, bezüglich Abweisung des Asylantrages gemäß § 3 AsylG und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet gemäß § 10 AsylG, wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Am 05.05.2009 ist der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, illegal in Österreich eingereist und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt Aussenstelle Traiskirchen im Rahmen seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß § 8 AsylG für zulässig erachtet.
Am 26.05.2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner rechtliche Vertreterin Rechtsanwältin XXXX, ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schreiben der rechtlichen Vertreterin vom 18.11.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zur Auflösung gelangt ist. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung an die laut Zentralem Melderegister aktuelle Anschrift des Beschwerdeführers weitergeleitet wurde.
Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschienen.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 01.12.2014 war der Beschwerdeführer bis XXXX an der letzten bekannten Adresse "XXXX, XXXX, gemeldet. Nach Mitteilung von "XXXX" vom 17.12.2014 ist der Beschwerdeführer nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft und wurde dort abgemeldet. Eine aktuelle Meldung liegt nicht vor.
Auch durch die Einsichtnahme in das GVS (GVS-Auszug vom 01.12.2014) konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2, erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I:
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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