L518 2016142-1•BVwG L518 2016142-1
L518 2016142-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2014
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN alias Syrien, vertreten XXXXN gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN alias Syrien, vertreten XXXX gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten XXXX gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1 Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden auch kurz gemäß ihrer Nennung im Spruch als bP 1 - bP 5 bezeichnet), Staatsangehörige Armeniens, brachten zu den im Akt ersichtlichen Daten beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen der Erstbefragung behauptete die bP 1, dass sie syrische Staatsangehörige sei und dort wegen des Krieges verfolgt werden würde.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP 1 vor der belangten Behörde - nach Vorlage der armenischen Reisepässe - im Wesentlichen vor, dass sie für einige Zeit Mitglied des KGB in Armenien gewesen sei. Vor 4 oder 5 Jahren sei sie krankenhausreif zusammen geschlagen worden.
Ca. 8 bis 9 Monate vor der Einreise in Österreich sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Damals habe die bP 1 nach vielen Jahren einen Bekannten aus der Militärzeit wieder getroffen, der Angehöriger der iranischen Botschaft gewesen sei. Sie sei mit dieser Person in Kontakt gekommen, wollte mit ihr finanzielle Geschäfte machen und habe sich mit ihr wieder getroffen. Im Zuge dieses Treffens, zu welchem die bP 1 von einem Freund begleitet worden sei, hätte dieser angebliche Mitarbeiter der iranischen Botschaft mehrere iranische Personen getroffen. Es sei zu einer Absprache zwischen diesen Personen gekommen, welche auf einem Blatt Papier festgehalten worden wäre und von welcher die bP 1 nichts Konkreteres mitbekommen habe. Dennoch sei sie in weiterer Folge sogar - wie der Freund - bei der Polizei beschuldigt worden, diese iranischen Personen mit einer Waffe bedroht und erpresst zu haben. Zwischen dem Vorfall, bei welchem sie zusammengeschlagen worden sei und dem Vorfall vor 8 oder 9 Monaten habe sie immer "Verfolgungen gespürt" bzw. sei sie mehrmals fast mit dem Auto überfahren worden.
Die bP 2 gab an, selbst keine Probleme zu haben, aber bei ihrem Ehegatten leben zu wollen, welcher in Armenien Probleme gehabt habe. Auch ihre minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Als Grund für die Ausreise führte sie eine Hausdurchsuchung an, bei welcher kurz vor der Ausreise zwei Männer in zivil gekommen wären. Sie vermute, dass sie nach Waffen gesucht hätten. Die bP 1 habe der bP 2 aber nicht viel erzählt, da sie die bP 2 wegen ihrer Schwangerschaft schützen hätte wollen.
Die bP 1 habe sowohl den Freund als auch den Bruder in Armenien bereits gebeten, dass sie ihr Unterlagen und Dokumente nach Österreich schicken mögen.
I.2. Am 14.07.2014 wurde der belangten Behörde von der bP 1 ein Konvolut an Unterlagen übermittelt.
Dieses Konvolut wurde in weiterer Folge an einen Dolmetscher offenbar mit dem Auftrag übermittelt, diese armenischen Unterlagen zu sichten und kurz zu beschreiben. Über vier Seiten lang wurde dann vom Dolmetscher stichwortartig jeweils zu den einzelnen Seiten festgehalten, worum es sich handelt bzw. wurde bei einem Schreiben festgehalten, dass es in Russisch ist. In weiterer Folge wurde sodann ein einziges Schreiben einer kompletten Übersetzung zugeführt.
Neben medizinischen Unterlagen aus Österreich sowie Identitätsdokumenten und medizinischen Unterlagen aus Armenien und dem einen, einer kompletten Übersetzung zugeführten Schreiben legten die bP weitere in Armenisch bzw. Russisch abgefasste Beweismittel vor (AS 137ff, Aufzählung in der Entscheidung hinsichtlich der bP 1 AS 381).
I.3. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Den bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Armenien zulässig ist; gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt I.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde in den jeweils ersten Sätzen in den Bescheiden der bP 1 und 2 fest: "Ihre Angaben zur Fluchtbegründung wurden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben."
Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der weiters durchgeführten Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die beschwerdeführenden Parteien eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.
I.4. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die bP 1 ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe und das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft geblieben sei.
Schon zu den Ausführungen hinsichtlich der psychischen Erkrankung der bP 1 seien keine Ermittlungen getätigt worden, obwohl diese erzählt hätte, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie Probleme mit dem Kopf habe. Sowohl dazu als auch zu den Verletzungen vor fünf Jahren hätte man ein medizinisches Gutachten einholen können.
Die belangte Behörde hätte weiters die Tätigkeit der bP 1 für den armenischen KGB mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes bestätigt bekommen können. Auch hätte man den namentlich samt Telefonnummer angeführten Freund der BP bei der International Association for legal Research and Investigations befragen können. Dieser hätte die Anzeige der iranischen Männer und daraufhin erfolgten Vernehmungen der bP 1 bestätigen können. Obwohl die bP 1 genaue Angaben zu den Fluchtgründen gemacht hätte, habe die belangte Behörde keinerlei weitere Ermittlungen veranlasst.
Die Beweiswürdigung sei mangelhaft geblieben und hätten die bP ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Zu den vorerst von der bP 1 getätigten Angaben zur syrischen Staatsangehörigkeit wurde auf die Polizeiberichte verwiesen und ausgeführt, dass die bP 1 die Handlungen in dem Zusammenhang bereuen würde, die Schlepperin hätte ihr jedoch dazu geraten und seien deren Handlungen der bP 1 nicht anzulasten. Das Verfahren gegen die bP 1 wegen der falschen Anzeige sei eingestellt.
Die Zweifel der belangten Behörde am vorgelegten Schriftstück aus Armenien, welches beweise, dass die bP 1 in Armenien strafrechtlich verfolgt worden sei, seien zu Unrecht erfolgt. Auch hierzu hätte die belangte Behörde leicht Ermittlungen anstellen können, die bP 1 habe dieses Schriftstück so erhalten und sei dessen Echtheit lediglich wegen des Fehlens eines Stempels oder Vermerkes der ausstellenden Behörde angezweifelt worden. Weiters erfolgten Ausführungen zum Vorbringen der bP1, welches die belangte Behörde durcheinander gebracht habe.
Die Asylrelevanz sei zu Unrecht angezweifelt worden und sei es betreffend das Sicherheitsrisiko in Armenien der bP 1 nicht möglich, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Vorgelegt wurden Unterlagen zu den Verfahren in Österreich gegen die bP 1 sowie zur Integration der bP in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
II.3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
II.3.3.1. Die belangte Behörde legte in ihrer Beweiswürdigung im ersten Satz dar, dass die Fluchtbegründung zum Gegenstand des Bescheides erhoben werden würde. In der weiteren Beweiswürdigung geht sie jedoch davon aus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei.
Der belangten Behörde wird zwar nicht entgegengetreten, wenn diese Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der bP 1 äußert, da sich in den Aussagen durchaus vielfach Hinweise auf wirtschaftliche Fluchtgründe finden und darüber hinaus selbst bei einer strafrechtlichen Verfolgung der bP wohl von einem ordnungsgemäßen, rechtsstaatlichen Verfahren in Armenien ausgegangen werden kann. Die kryptischen, im gegenständlichen Fall nicht wesentlichen Ausführungen zur Schutzfähigkeit des armenischen Staates - welcher im Fall als Unterstützer der Verfolger der bP 1 erscheinen würde - können für sich gesehen jedoch nicht zur Schlussfolgerung führen, dass ein Vorbringen als unglaubwürdig angesehen werden kann. Vielmehr hat die belangte Behörde jedenfalls - selbst wenn sie von einer mangelnden Asylrelevanz ausgeht - vorerst die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu prüfen.
II.3.3.2. Selbst wenn auch gerade durch die vorerst von der bP 1 behauptete syrische Staatsangehörigkeit schon erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP 1 anzunehmen sind und auch die Berufung auf die Anweisungen der Schlepperin in diesem Zusammenhang nicht zum Ziel führen können, so hätte die belangte Behörde in weiterer Folge dennoch das Vorbringen der bP 1 in Hinblick auf Armenien einer fundierten Würdigung unterziehen müssen. Die belangte Behörde hätte hierzu entsprechende Ermittlungen vornehmen und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vornehmen müssen.
Schon die Begründung der Unglaubwürdigkeit durch die belangte Behörde erschöpft sich in allgemeinen Formulierungen, welchen zum größten Teil jeglicher Begründungswert fehlt. Zwar sind vage und ausweichende Angaben ein Indiz für unglaubwürdige Angaben, sie sind aber allein nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen. Darüber hinaus kann in Anbetracht des vorliegenden Einvernahmeprotokolls nicht davon ausgegangen werden, dass die bP 1 ein unkonkretes und undetailliertes Vorbringen erstattet hätte, vielmehr ließe sich wenn dann nur annehmen, dass die bP 1 eine "verwirrende" Geschichte schilderte, welche durch konkrete Befragung der belangten Behörde konkretisiert oder entkräftet hätte werden müssen.
Auch kann das Vorbringen nicht als widersprüchlich gewertet werden, da ein angenommener Widerspruch, nämlich der hinsichtlich der von der bP 1 angeführten Person XXXX sich schon nach Durchlesen des vorgelegten, einer Übersetzung zugeführten Schriftstückes erhellt, in welchem zwei verschiedene Personen mit Vornamen XXXX aufscheinen. Weiters wurde das Vorbringen der bP 1 hinsichtlich der Tätigkeit für den KGB nicht nur in der Einvernahme in den Raum gestellt, sondern wurde hierzu auch offensichtlich ein Schreiben vorgelegt. In der Kurzzusammenfassung des Inhaltes der vorgelegten Schreiben durch einen Übersetzer findet sich eine Bestätigung darüber, dass die bP 1 Mitarbeiter des KGBs gewesen sei.
Der einzige, tatsächliche Widerspruch im Vorbringen der bP 1 besteht darin, dass die bP 1 im Rahmen der Einvernahme angegeben hat, nach 1996 keiner Tätigkeit mehr nachgegangen zu sein, während sich aus dem vorgelegten Arbeitsbuch offenbar ergibt, dass sie im Jahr 2004 als Autoverkäufer gearbeitet hat.
II.3.3.3. Nicht nur, dass lediglich ein Schreiben einer vollständigen Übersetzung zugeführt worden ist, es wurde von der belangten Behörde zu diesem auch lediglich festgehalten, dass dieses Schreiben weder einen Briefkopf noch einen Stempel enthält, weshalb an der Echtheit gezweifelt wird. Ob nunmehr die belangte Behörde davon ausgeht, dass die bP 1 tatsächlich wie in diesem Schreiben vom XXXX2014 angeführt einer strafrechtlichen Verfolgung in Armenien ausgesetzt gewesen ist oder nicht, erhellt sich aus der Beweiswürdigung nicht.
Aufgrund der vorliegenden unschlüssigen Beweiswürdigung steht damit noch nicht einmal fest, von welchem Sachverhalt auszugehen ist, um letztlich konkret festlegen zu können, welche Darlegungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sind. Auf das Vorbringen betreffend der behaupteten Hausdurchsuchung kurz vor der Ausreise wurde im Bescheid der bP 1 überhaupt nicht eingegangen.
II.3.3.4. Die als "Beweismittel" in armenischer bzw. russischer Schrift vorgelegten Dokumente wurden nicht vollinhaltlich übersetzt und ist auch sonst dem Akteninhalt nicht der konkrete Inhalt dieser vorgelegten Bescheinigungen zu entnehmen.
Zwar beschäftigte sich das Bundesasylamt mit dem einzigen, einer vollständigen Übersetzung zugeführten Schreiben, andere wesentliche Teile der vorgelegten Dokumente (hinsichtlich eines Autounfalles und einer medizinischen bzw. neurologischen Behandlung danach, welcher zeitlich mit dem behaupteten ersten Angriff zusammenpasst; mit einer Bestätigung hinsichtlich der bP 1 vom XXXX2007 betreffend der Tätigkeit als Militärbediensteter im nationalen Sicherheitsdienst von Armenien von XXXX; mit dem Ausweis des Verteidigungsministeriums mit Datum 05/2002; mit dem Schreiben des Verteidigungsministerium -mit russischem Inhalt) finden in der Beweiswürdigung jedoch nicht einmal Erwähnung. Es hätte jedenfalls einer intensiven Auseinandersetzung mit diesen vorgelegten Beweismitteln bedurft, wofür zumindest eine Übersetzung der angeführten Schreiben nach Erörterung mit der bP 1 über den Inhalt und die Beweiskraft aller Unterlagen unerlässlich erscheint.
II.3.3.5. Es fehlt auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der bP in Zusammenhang mit ihrer Gesundheit. Selbst wenn aufgrund der zahlreichen vorgelegten medizinischen Befunde wohl nicht von einer lebensbedrohlichen, relevanten Erkrankungen einer der bP 1-5 ausgegangen werden kann, so bedürfte diese Feststellung jedoch jedenfalls einer Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden aus Österreich und Armenien.
II.3.3.6. Entscheidend ist hier vor allem, dass sich mangels Miteinbeziehung der zahlreichen, von der bP 1 vorgelegten Unterlagen die fallspezifische Lage nicht beurteilen lässt und sich mangels entsprechender Erhebung des relevanten Sachverhaltes sowie darauf gründender Feststellungen eine etwaige Gefährdung im Falle der Rückkehr nicht seriös beurteilen lässt.
Zusammengefasst hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und ist ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens dadurch in einem entscheidenden Punkt nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits zur alten Rechtslage aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt [nunmehr BFA] zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis Zl. B 2136/00 vom 02.10.2001 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Im vorliegenden Fall geht aus dem Bescheid hinsichtlich der bP 1 tatsächlich nicht hervor, welche Teile der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und welche nicht. Gerade im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen sowie die genauen, konkreten Daten, die die bP 1 nannte, wäre es im gegenständlichen Verfahren für die belangte Behörde relativ einfach gewesen, diese durch entsprechende Recherche im Herkunftsstaat überprüfen zu lassen.
Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht erhoben bzw. festgestellt, da die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhalts und Erörterung der Beweismittel unterließ. Die belangte Behörde wird das Vorbringen der bP 1 insbesondere zum dort gegen sie angeblich eingeleiteten Strafverfahren einer Überprüfung im Herkunftsstaat zu unterziehen haben, wobei es einen wesentlichen Unterschied macht, ob das Verfahren tatsächlich wie im Schreiben angeführt in weiterer Folge eingestellt worden ist, oder nicht. In weiterer Folge wird sie konkret festzustellen haben, welchen Teilen des Vorbringens sie aus welchen Gründen folgt bzw. nicht folgt. Schließlich wird der so festgestellte Sachverhalt vor dem Hintergrund aktueller, spezifisch den Fall der bP betreffender Länderfeststellungen einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen sein. Dieses neuerliche Ermittlungsverfahren schlägt auch auf die bP 2-5 durch, da sich diese auf das Fluchtvorbringen der bP 1 stützen.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG 16.12.2009, ZL. 2007/20/0482; VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Zur Relevanz eines Beweisantrages wird beispielhaft auf das die einheitliche Rechtsprechung des VwGH wiedergebende Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 verwiesen, in welchem festgehalten ist: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 234 zu § 45 AVG referierte hg. Judikatur)".
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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