L503 2006530-1•BVwG L503 2006530-1
L503 2006530-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2014
Dienstverhältnis, Kündigung, Vergleich
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Steyr vom 08.01.2014 zur Versicherungsnummer XXXX zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und Abs 5 VwGVG iVm § 11 AlVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.01.2014 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF") gem. § 11 AlVG für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 28.11.2013 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt.
Begründend führte das AMS aus, die BF habe ihr Dienstverhältnis bei der Firma J. E. freiwillig gekündigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. "können nicht berücksichtigt werden".
1.2. Im Akt befindet sich eine mit der BF vom AMS am 13.11.2013 aufgenommene Niederschrift im Hinblick auf die Gründe zur Lösung ihres Dienstverhältnisses. Dabei gab die BF an, die Dienstplanerstellung sei erst ganz kurz vor dem Einsatz erfolgt, Dienstzeiten seien "im Nachhinein verändert", "Stunden unterschlagen" und "nicht konsumierte Dienstpausen nachgetragen" worden. Ihren Aufzeichnungen zufolge würden ihr noch zusätzliche Urlaubstage zustehen. Sie werde die Angelegenheit der Arbeiterkammer übertragen.
1.3. Mit ebenfalls im Akt befindlichen Schreiben vom 13.11.2013 wies das AMS den ehemaligen Dienstgeber der BF darauf hin, dass die BF im Bezug eines Vorschusses auf die nicht gewährte Kündigungsentschädigung bzw. Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) stehe. Die diesbezüglichen Forderungen der BF würden auf das AMS übergehen.
1.4. Schließlich befindet sich im Akt eine mit der BF vom AMS aufgenommene Niederschrift vom 07.01.2014, wobei lediglich protokolliert wurde, die BF sei bei einem Beratungsgespräch bei der AK gewesen; es werde "kein Arbeitsgerichtsverfahren eingeleitet".
2. Mit Schreiben vom 30.01.2014 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 08.01.2014. Darin führte sie aus, es werde wahrscheinlich zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen ihren ehemaligen Dienstgeber kommen, da über die AK die nötigen Schritte eingeleitet worden seien. Betont wurde von der BF, dass sie "aus gutem Grund gekündigt" habe, was es nunmehr im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu beweisen gelte. Sie ersuche darum, zuzuwarten, wie das arbeitsgerichtliche Verfahren ausgeht; nach Abschluss des Gerichtsverfahrens werde sie dann um Nachsicht bitten.
3. Am 14.02.2014 richtete die AK L. ein Schreiben an den ehemaligen Dienstgeber der BF. In dem Schreiben forderte die AK den ehemaligen Dienstgeber der BF auf, das Entgelt für die geleisteten Mehrarbeitsstunden im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 01.11.2011, die Kündigungsentschädigung für den 01.11.2013 und eine Urlaubsersatzleistung für den 29.04.2014 zu bezahlen bzw. andernfalls eine Stellungnahme abzugeben.
4. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters, welches an die AK erging, stellte der ehemalige Dienstgeber der BF die geltend gemachten Ansprüche in Abrede.
5. Mit Schreiben vom 28.03.2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der BF der AK mit, dass am 28.03.2014 Klage beim LG L. eingebracht worden sei. Beigelegt war die Mahnklage, in welcher die BF die Bezahlung von € 1.951,10 wegen nicht abgegoltener Mehrarbeits- bzw. Überstunden begehrt.
6. Am 06.10.2014 langten beim BVwG diverse Schreiben zwischen dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF und dem rechtsfreundlichen Vertreters ihres ehemaligen Arbeitgebers sowie ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der BF an die AK ein.
In letzterem Schreiben informierte der rechtsfreundliche Vertreter der BF die AK darüber, dass im Anschluss an eine Verhandlung vor dem LG S. folgender unbedingter Vergleich geschlossen worden sei:
"1.) Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2013.
2. ) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei den halben Klagsbetrag, sohin € 975,55 brutto binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Vergleichs zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 13.11.2013 an, sie habe ihr Dienstverhältnis gelöst, da Dienstzeiten "im Nachhinein verändert", "Stunden unterschlagen" und "nicht konsumierte Dienstpausen nachgetragen" worden seien; ihren Aufzeichnungen zufolge würden ihr noch zusätzliche Urlaubstage zustehen.
Es kam im Fall der BF sodann zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, im Zuge dessen am 08.09.2014 ein unbedingter Vergleich zwischen der BF und ihrem ehemaligen Arbeitgeber geschlossen wurde; der Vergleich lautete dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis mit 31.10.2013 einvernehmlich aufgelöst wird und sich der ehemalige Arbeitgeber der BF verpflichte, der BF den halben Klagsbetrag, sohin € 975,55 brutto, zu bezahlen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich klar aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Zu A) Behebung des Bescheids
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs 5 VwGVG).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes gem. § 11 AlVG:
§ 11 AlVG lautet:
§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen
Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stellt keinen Anwendungsfall des § 11 AlVG dar. § 11 AlVG enthält die Wortfolge "Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben", was auf eine einseitige Auflösungserklärung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer abstellt. Die einvernehmliche Auflösung kann jedoch als Auflösungsvereinbarung nur durch übereinstimmende Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 10. Lfg März 2014).
Durch die Verwendung des Begriffes "freiwillig" in § 11 AlVG brachte
der Gesetzgeber ... zum Ausdruck, dass sich der freie Wille des in
der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss (VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136).
3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.1. Aus der Aktenlage folgt zwar, dass die BF ihr Arbeitsverhältnis zunächst selbst aufgelöst hat. Dessen ungeachtet wurde aber später im Verlauf eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ein unbedingter Vergleich geschlossen, demzufolge das Arbeitsverhältnis mit 31.10.2013 einvernehmlich aufgelöst wird. Insofern liegt somit die von § 11 Abs 1 AlVG geforderte einseitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitnehmerin nicht (mehr) vor. Nach Ansicht des BVwG vermag an dieser Einschätzung auch der Umstand nichts zu ändern, dass die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst nachträglich im Rahmen eines unbedingten Vergleichs vereinbart wurde. Somit mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung von § 11 Abs 1 AlVG und ist der bekämpfte Bescheid folglich zu beheben.
3.3.2. Selbst wenn man - wofür aber keinerlei Anhaltspunkt besteht - davon ausgehen würde, dass die nachträglich im Rahmen eines Vergleichs erfolgte einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf § 11 AlVG irrelevant ist und somit eine einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die BF vorliege, würde der bekämpfte Bescheid dennoch keinen Bestand haben:
So besagt § 11 Abs 2 AlVG, dass der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist. Im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung des Dienstverhältnisses führt der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, dass "es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müsse, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechts (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen" (so z. B. VwGH 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).
Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist gem. § 26 Z 2 AngG anzusehen, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält.
Im gegenständlichen Fall wurde von der BF insbesondere vorgebracht, ihr ehemaliger Dienstgeber würde ihr das ihr zustehende Entgelt für Mehrarbeits- bzw. Überstunden vorenthalten. Dieses Vorbringen kommt nach Ansicht des BVwG unzweifelhaft zumindest in die Nähe eines Austrittsgrundes im Sinne der eben dargestellten Rechtsprechung des VwGH, wobei nach § 26 Z 2 AngG ja bereits das "ungebührliche Schmälern oder Vorenthalten" des Entgelts einen Austrittsgrund darstellt.
Die BF hat im Hinblick auf ihre Forderungen auch ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen ihren ehemaligen Dienstgeber angestrengt, welches mit einem unbedingt geschlossenen Vergleich endete, demzufolge ihr ehemaliger Dienstgeber sich zu Bezahlung des halben Klagsbetrags verpflichtete. Insofern kam es zu keiner rechtskräftigen, gerichtlichen Feststellung, dass der BF tatsächlich ihr zustehende Entgelte vorenthalten wurden, sondern liegt diesbezüglich lediglich eine Einigung im Vergleichswege vor. Dieser Umstand darf der BF nach Ansicht des BVwG in gegenständlichem Verfahren aber nicht zum Nachteil gereichen, sodass es in Anbetracht des Vergleichs - demzufolge die BF noch knapp € 1.000 von ihrem ehemaligen Arbeitgeber enthält - als nahe liegend angesehen werden muss, dass die BF sehr wohl einen berücksichtigungswürdigenden Grund iSd § 11 Abs 2 AlVG für die Beendigung ihres Dienstverhältnisses hatte.
In Anbetracht des solcherart offensichtlichen, berücksichtigungswürdigen Grundes der BF wäre sodann nach Ansicht des BVwG der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes gem. § 11 Abs 2 AlVG zur Gänze nachzusehen, sodass auch insofern der bekämpfte Bescheid zu beheben wäre. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang zudem, dass sich die Verpflichtung zur Anhörung des Regionalbeirates gem. § 11 Abs 2 AlVG wohl nicht auch auf das BVwG beziehen kann, zumal es sich beim Regionalbeirat um ein Organ des AMS handelt (siehe etwa § 3 Abs 3 Z 1 AMSG), dessen Einbindung in das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren sehr fraglich wäre.
Betont werden muss jedoch nochmals, dass all diesen Überlegungen nach Ansicht des BVwG in gegenständlichem Verfahren letztlich insofern keine Relevanz zukommt, als - wie bereits dargelegt - hier eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegt, sodass es bereits an einer grundlegenden Voraussetzung für die Anwendung von § 11 Abs 1 AlVG mangelt.
3.3.3. Aus den dargelegten Gründen ist der bekämpfte Bescheid folglich zu beheben, zumal er nicht hätte erlassen werden dürfen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes gem. § 11 AlVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. So hat der VwGH klargestellt, dass sich der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss, damit § 11 Abs 1 AlVG zur Anwendung gelangen kann (VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136). Im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung des Dienstverhältnisses führt der VwGH zu § 11 Abs 2 AlVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass "es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müsse, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechts (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen" (so z. B. VwGH 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096). Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
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