W199 1316506-1•BVwG W199 1316506-1
W199 1316506-1Tribunal Administrativo Federal19 de dez. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Misshandlung, Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung
W199 1316506-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 19.4.1975/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2007, Zl. 06 11.359-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 24.10.2006 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX) am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 6.11.2006 (XXXX) und am 31.10.2007 (Außenstelle XXXX) an, er sei Mitglied der Partei Shorbohara gewesen. Wegen seiner politischen Gesinnung sei er von Mitgliedern der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) und der Awami League (in der Folge: AL) mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.12.2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 13.12.2007.
4. Am XXXXführte der Asylgerichtshof, am XXXX das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm jeweils an der Verhandlung nicht teil.
5. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vernommen und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen eingesehen wurden, die auch in der Verhandlung vom XXXX erörtert wurden:
Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31 August 2013
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013
U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Bangladesh (19. April 2013)
Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)
Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)
Weiters zog schon der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Bangladesh bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des Richters, der seinerzeit Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Senates gewesen war (des jetzigen Einzelrichters), am 03.06.2013 ein schriftliches Gutachten erstattete (ergänzt am 21.11.2013), das in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX erörtert wurde.
1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.
Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.
Die beiden größten Parteien sind
die AL und
die BNP.
Andere Parteien sind:
die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.
die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).
die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammad Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.
Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.
Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.
Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.
Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.
Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.
Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal). Seit Juni 2010 wurden sechs JIBund zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das International Crimes Tribunal unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer angeklagter JIB-Angehöriger. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben.
In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB) und die Jama'atul Mujahideen Bangladesh
(JMB).
Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.
1.1.1.2. Zur Situation der Shorbohara
Als die Bewegung Shorbohara bzw. PBCP 1971 von XXXX gegründet wurde, war sie als friedliche politische Partei gedacht. XXXX war mit dem Parteigründer der AL, Sheikh Mujibur Rahman, verfeindet. Die Konflikte zwischen der Shorbohara und der AL kann man auf den Kernkonflikt zwischen den beiden Gründern zurückführen.
1997 teilte sich die Partei in zwei Gruppierungen:
1. die Kamrul-Gruppe (Comrade Kamrul Islam Master wurde 2006 vom RAB [dem Rapid Action Battalion] getötet)
2. die Zia-Gruppe (bzw. Rafique- alias Chalak-Rafique-Gruppe)
Beide Gruppen vertreten die maoistische Grundideologie der Partei. Sie unterscheiden sich insofern voneinander, als die Kamrul-Gruppe die ideologischen Inhalte friedlich vermitteln möchte und die Zia-Gruppe bei der Vermittlung von Inhalten auf radikale Mittel und auf Waffengewalt zurückgreift. Die beiden Gruppen sind Rivalen und bekämpfen einander. Trotzdem unterscheiden die Sicherheitsbehörde und die politischen Gegner nicht zwischen den beiden Gruppierungen. Beide Gruppen propagieren ihre Inhalte mittels "Nachtbriefen". Hierbei gibt es jedoch einen wesentlichen Unterschied. Die Zia-Gruppe versucht mit Drohungen und nicht wie die Kamrul-Gruppe mit Argumentationen zu überzeugen. Die Briefe werden aus Selbstschutzgründen (Schutz vor der Sicherheitsbehörde und vor Rivalen) in der Nacht zugestellt.
In der Zeit, als die BNP in Koalition mit der JIB regierte (1991 bis 1996 und 2001 bis 2006), wurden die Mitglieder der Shorbohara als Terroristen angesehen. Da die BNP und die JIB rechtsorientiert sind und die Shorbohara stark links orientiert ist, gibt es ein großes Konfliktpotential zwischen den Parteien. 1991 gab es eine Generalamnestie der Shorbohara durch die BNP-Regierung. Alle Waffen hätten abgegeben werden müssen. Damals wurden zahlreiche Mitglieder der Shorbohara (gleich welcher Teilgruppierung) durch die Sicherheitsbehörden getötet. Weiters sind Vorfälle bekannt, bei denen Mitglieder der friedlichen Teilgruppierung von Radikalen erschossen wurden.
Derzeit wird die Regierung durch die AL geführt. Sie verfügt über die absolute Mehrheit im Parlament. Die Sicherheitsapparate werden sehr häufig von der regierenden Partei missbraucht. Fingierte Anzeigen sind ein Druckmittel der Regierung, um ihre Gegner einzuschüchtern. Die Sicherheitsbehörde in Bangladesh geht gegen beide Untergruppierungen der Shorbohara vor. Teilweise werden sogar Mitglieder extralegal getötet.
1.1.1.3. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.
Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.
Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.
Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.
Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.
Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung. Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und des RAB, sollen aber bei Haftanhaltungen und bei Verhören Folter angewandt haben. Laut der Nicht-Regierungsorganisation Odhikar sollen Sicherheitskräfte 2012 mindestens 72 Personen gefoltert und dabei sieben getötet haben. Das Gesetz erlaubt es, einen Verdächtigen anzuhalten und ihn während dieser Anhaltung in Abwesenheit seines Anwaltes einzuvernehmen. Die Regierung versucht, den Zeitraum dieser Anhaltung zu beschränken, weil es während solcher Anhaltungen zu Misshandlungen gekommen ist.
Nach Berichten von Medien, von Menschenrechtsorganisationen und der Regierung wurden 2012 70 Menschen ohne Verfahren getötet ("were killed extrajudicially"); davon sollen 46 von RAB-Beamten und 24 (2011: 33) von anderen Sicherheitskräften getötet worden sein. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Odhikar spricht für 2012 von 169 Todesfällen und 17.161 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. 2012 nahm die Zahl von Entführungen ab; Odhikar spricht von 24 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften gegenüber 30 im Vorjahr.
Das Gesetz erlaubt, Menschen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung festzuhalten, das geschieht auch. Die Höchstdauer von 30 Tagen wird manchmal überschritten. Willkürliche Verhaftungen kommen üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen vor. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Nahezu 70 % der Gefangenen sollen Untersuchungsgefangene sein, mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.
Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 58 Fälle gewesen sein (2011: 105). Etwa ein Drittel der (etwa 68.700) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.
Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Journalisten können Opfer körperlicher Angriffe und von Belästigungen und Einschüchterungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure werden.
1.1.1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die unteren Gerichte stehen unter dem Einfluss der Regierung. Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Richtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; Angeklagte haben ausreichend Zeit, um sich auf das Verfahren vorzubereiten, häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.
1.1.2.1. ethnische Minderheiten
Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Es gibt immer wieder Übergriffe bengalischer Siedler auf Indigene. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.
1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten
Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.
Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.
Mitglieder religiöser Minderheiten mussten als Ergebnis diskriminierender Gesetzgebung ihre Heimatgebiete verlassen und waren Binnenvertriebene. Beinahe 750.000 Hindus verloren im Lauf der Jahre ihren landwirtschaftlichen Boden.
Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das International Crimes Tribunal führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.
Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.
Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.
1.1.3. Repressionen durch Dritte
Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.
Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.
Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.
Für den Fünf-Jahres-Zeitraum von 2007 bis 2012 legte das "National Minimum Wage Board" (NMWB) den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (19 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte das Arbeitsministerium den monatlichen Mindestlohn für 2010 von 1662 Taka (21 $) auf 3000 Taka (37 $).
Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern bzw. in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.
Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.
1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er den SSC-Abschluss (Secondary School Certificate) erworben. Er hält sich seit dem Herbst 2006 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer gehörte in Bangladesh der Partei Shorbohara an. Er nahm an ideologischen Schulungen dieser Partei teil und unterstützte sie, indem er für sie Briefe zustellte und Flugblätter ausstreute. Der Inhalt der Briefe war und ist ihm nicht bekannt, er geht davon aus, dass die Adressaten darin aufgefordert wurden, Geld für die Armen zu geben.
Der Beschwerdeführer wurde in Bangladesh mehrmals von Angehörigen gegnerischer Parteien - er vermutet, dass es Mitglieder der AL und der BNP waren - geschlagen und auch verletzt. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Bangladesh seine Vergangenheit als Anhänger bzw. Mitglied der Shorbohara bekannt wird. In diesem Fall hätte er mit schweren Misshandlungen und allenfalls mit der Tötung zu rechnen.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 19.4.2013; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.
Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.
Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 19.4.2013 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
Die Feststellungen zur Shorbohara (Pt. 1.1.1.2 der Feststellungen) gründen sich auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen. Er ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.
2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.
2.2.2. Die Feststellungen zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Shorbohara und zu seiner Tätigkeit dort beruhen auf folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX) am 24.10.2006 an, er sei Mitglied der Partei Shorbohara gewesen. Wegen seiner politischen Gesinnung sei er von Mitgliedern der BNP und der AL mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (XXXX) am 6.11.2006 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit etwa vier Jahren Mitglied einer Partei namens "Bastuhara". Auf den Vorhalt, er habe am 24.10.2006 von einer Partei namens "Sorbohara" gesprochen, erklärte er, seine Partei heiße tatsächlich "Sobohara" (gemeint: Sorbohara), in gewissen Gegenden werde sie Bastuhara genannt. Die Frage nach Problemen mit den Behörden seines Heimatstaates verneinte der Beschwerdeführer; er habe auch nie einer bewaffneten Gruppierung angehört. Er sei einfaches Mitglied gewesen und habe Flugblätter verteilt; ansonsten habe er an Parteitreffen teilgenommen. In den Flugblättern sei die Bevölkerung auf die Steigerung der Lebensmittelpreise hingewiesen und aufgefordert worden, dagegen zu protestieren. Die Probleme zwischen den Großparteien schadeten va. der Wirtschaft. Sein unmittelbarer Anführer sei XXXX gewesen; den Namen des Parteigründers konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Seine Probleme bestünden seit Ende 2003; er habe sich wegen der Bedrohungen aber nicht an die Polizei gewandt, weil er Angst vor ihr habe. Parteikollegen hätten ihm gesagt, dass er von der Polizei geschlagen werden könnte. Von den Leuten, die ihn bedroht hätten, könne er von der BNP deren Anführer XXXX nennen; Anführer der AL sei XXXX; sie stammten aus seiner Heimatgegend. Weitere Namen könne er nicht nennen. Mitte 2004 sei er bei einer Veranstaltung mit einem Holzstück geschlagen worden und habe dabei eine Verletzung an der linken großen Zehe erlitten. Unbekannte hätten ihn geschlagen und mitgenommen; sieben, acht Stunden sei er festgehalten und geschlagen worden, dabei habe er diese Verletzung davongetragen. Weitere Probleme habe er nicht.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle XXXX) am 31.10.2007 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wovon er in Bangladesh gelebt habe, er habe dort keinen Beruf ausgeübt; seine Partei habe ihn unterstützt. Diese Partei heiße Bashtuhara oder Shorbohara (die Niederschrift über die Einvernahme merkt an, dass nach den Angaben des Dolmetschers der erste Name für "Obdachlose", der zweite für "Besitzlose" stehe). Diese Partei sei zuerst in XXXX tätig gewesen und dann nach XXXX gezogen. Es habe eine Spaltung gegeben, danach seien zwei Parteien mit demselben Namen aktiv gewesen. Die Partei strebe den Wohlstand des Landes an und fordere die jeweilige Regierung auf, die Lebensmittelpreise im leistbaren Bereich zu halten. Bildung solle allen sozialen Schichten ermöglicht werden; alle sollten gleich behandelt werden.
Er selbst habe für seine Partei Plakate geklebt, mit denen die Großparteien AL und BNP aufgefordert worden seien, die Lebensmittelpreise niedrig zu halten. 2003 sei er einmal von Mitgliedern der BNP und der AL geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Ob er von Mitgliedern der BNP oder von solchen der AL geschlagen worden sei, könne er nicht sagen, da er die Täter nicht habe identifizieren können. Nachdem er aus dem Spital entlassen worden sei, sei er, als er wieder mit seinen Plakaten unterwegs gewesen sei, mit dem Umbringen bedroht worden. Wo genau er behandelt worden sei, wisse er nicht. XXXX habe ihm erklärt, dass seine Situation in Bangladesh sehr kritisch sei und er ins Ausland gehen solle, bis sich die Lage wieder beruhigt habe.
Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Bashtuhara keine Funktion ausgeübt, sondern nur Plakate geklebt, manchmal an Veranstaltungen teilgenommen und öfters seinen Vorgesetzten XXXX begleitet. Probleme mit Behörden habe er "überhaupt nicht" gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eröffnet, seine Partei bestehe bereits seit mehreren Jahren nicht und sei zuvor als terroristische Gruppe eingestuft worden. Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, ob die Angehörigen der Großparteien unter diesen Umständen nicht die Polizei informiert hätten, dazu habe er nichts zu sagen; sie ("Wir") hätten gewollt, dass alle gleich behandelt würden. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus 2003 sei er immer auf der Flucht gewesen und habe sich versteckt, aber im Dunklen Plakate in XXXX geklebt. Wenn er die Boten der Großparteien gesehen habe, sei er davongelaufen; er räumte ein, dass er nicht alle vom Sehen gekannt habe. Auf eine weitere Frage gab er an, er wisse nicht, in welchem Krankenhaus er behandelt worden sei; er sei bewusstlos gewesen und auf der Straße aufgewacht, XXXX habe ihm erzählt, dass er behandelt worden sei. Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass sich der Vorfall in der Monsunzeit 2003 ereignet habe, während er am 6.11.2006 von Mitte 2004 gesprochen habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe sich wahrscheinlich geirrt.
Auf eine Frage seines damaligen Vertreters gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Tätigkeit - dh. Plakate zu kleben - je nach Anweisung manchmal geheim und manchmal "offiziell" gemacht. Abschließend berichtigte er, er habe sich heute geirrt, der Vorfall habe doch 2004 stattgefunden.
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am XXXX wiederholte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte. Er sei mehrmals attackiert und geschlagen worden. Eine Schnittwunde am linken Bein habe genäht werden müssen; es sei ihm gedroht worden, dass er getötet werde. Der Beschwerdeführer äußerte sich über die Ziele seiner Bewegung; sie sei bei der BNP und der AL unerwünscht, daher werde sie verfolgt. Er sei seit 2000 oder 2001 Mitglied der Partei gewesen. Er habe Plakate angebracht, in denen die Regierung aufgefordert worden sei, die Lebensmittelpreise in den Griff zu bekommen.
In dieser Verhandlung und in der folgenden Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am XXXX machte der Beschwerdeführer auch Ausführungen zur Ideologie und Praxis seiner Partei (" Welche Vorstellungen hat Ihre Partei zur Wirtschaftspolitik?" - "Bangladesh ist ein agrar-orientiertes Land. Wir haben keine Industrie und Rohstoffe. Meine Partei ist für die Bauern. Die Bauern werden von den Großparteien ungerecht behandelt. Die Großparteien sagten immer vor den Wahlen, dass die Bauern kostenlos oder zu ermäßigten Preisen Düngemittel erhalten würden. Diese Versprechungen sind weit entfernt. Wir haben ausreichend Gasvorkommen in Bangladesh. Das Gas wird nicht gerecht verteilt. Es werden immer jene Leute Zugang haben, die einer der beiden Großparteien nahestehen. Mittlerweile habe ich gehört, dass die Gasvorräte an ausländische Firmen verkauft wurden, zB aus Indien. Meine Partei wünscht, dass wir im Parlament vertreten sind, aber die beiden Großparteien lassen uns nicht. Seit 1990 haben die großen Parteien die Jatiya Party zerschlagen und mehrere Parteien daraus gemacht und dadurch diese Partei geschwächt." - "Hatten Sie innerhalb der Partei eine Funktion?" - "Ich war ein bisschen höher als ein einfaches Mitglied. Herr XXXX hat mich beauftragt und ich habe seine Aufträge durchgeführt." - "Wann wurde die Partei Shorbohara gegründet und von wem?" - "Diese Partei wurde 1971 gegründet von XXXX. Eigentlich wurde sie 1967 gegründet und 1971 wurde sie durch eine Sonderversammlung publik gemacht. Sie folgte den Ideen Mao Zedongs." - "Lebt XXXXr noch, und wenn ja, wo?" - "Er ist schon verstorben." - "Wann ist er gestorben?" - "1975." - "Starb er eines natürlichen Todes?" - "Die Polizei hat ihn getötet. In Chittagong wurde er verhaftet, im Stadtviertel Halishahar, und dann nach Dhaka gebracht. Er wurde bei der Shabar-Bushaltestelle in Dhaka erschossen." - "Gab es innerhalb der Partei eine Abspaltung?" - "Die Partei spaltete sich in zwei Teile. Eine Gruppe heißt Zia-Gruppe, die zweite Kamrul-Gruppe." - "Wie agiert Ihre Partei in Bangladesh? Sehen Sie Ihre Partei als politisch motivierte Gruppierung oder als kriminelle Vereinigung?" - "Die Gruppe von Kamrul ist sozialistisch. Ich war bei dieser Gruppe. Die Kamrul-Gruppe, wir haben so agiert, dass ein Gleichgewicht zwischen Armen und Reichen innerhalb der Gesellschaft hergestellt wird. Dass die Reichen mehr essen und die Armen weniger, das wollen wir nicht. Es geht nicht an, dass der eine gar nichts zu essen hat und der andere zu viel. Einer häuft zu viel Besitz, Reichtum, an, der andere hat nichts zum Leben. Dagegen sind wir. [...] Nein, wir sind eine politische Partei." - "Wie nennen sich die Kollegen untereinander innerhalb der Partei?" - "Jeder hat vielleicht seinen eigenen Titel, aber vor den Namen setzten wir jeweils ‚Comrade'. XXXX hat mich immer Comrade XXXX genannt und mich beauftragt, diese Zettel im Schutz der Dunkelheit zu verteilen." - "Wie steht Ihre Partei zur Bevölkerung?" - "Innerhalb der Bevölkerung gibt es zwei Gruppen, die einen lieben uns, die anderen hassen uns. In einer Klasse gibt es verschiedene Leute, das sind Taglöhner und Arbeiter, Töpfer und Bauern, Fischer. Wenn die Bauern von der Regierungspartei kein Saatgut und keine Düngemittel bekommen haben, dann haben wir ihnen geholfen, dann waren sie gut auf uns zu sprechen." - "Nahm Ihre Partei jemals an einer gewalttätigen Auseinandersetzung teil, bei der auch Waffen eingesetzt wurden?" - "Nein, unsere Partei war nie an Auseinandersetzungen beteiligt, wo Waffen eingesetzt wurden,
aber ... 1990 oder 1991 wurde unseren Parteimitgliedern gesagt, sie
sollten, wenn sie Waffen besitzen, diese abgeben. 1991 wurden alle unsere Waffen abgegeben. Seitdem waren wir nie im Besitz von Waffen. Nachdem die Waffen abgegeben wurden, verschwanden fünf oder zehn Leute spurlos. Oder sie wurden erschossen." - "Waren Sie zu diesem Zeitpunkt [1990/1991] schon dabei?" - "Nein." - "Haben Sie einmal eine Waffe in der Hand gehabt?" - "Nein, ich habe nicht so schwere Waffen in die Hand genommen. Nur Stöcke oder dgl. habe ich schon gehabt." - "Ging Ihre Partei auch gegen Zivilisten vor?" - "Wir hatten selbst Angst, wir haben nie gegen die Zivilbevölkerung irgendwelche Sachen unternommen, durch die sie gelitten hätte. Wir wurden selbst verfolgt." - "Ich habe Indizien, dass Ihre Partei teilweise auch gegen die Zivilbevölkerung vorgegangen ist." - "Wir selbst haben an so etwas [...] nicht teilgenommen. Den reichen Leuten wurde Geld oder Reichtum abgenommen, aber wir wurden nur beschuldigt, das getan zu haben, und als Terroristen eingestuft. Wir haben die reichen Leute [Zamindars; di nach dem Gutachten des Sachverständigen ein Titel, der in Bangladesh abgeschafft worden sei, im Volksmund jedoch noch Gebrauch finde; mit dem Ausdruck werde ein Großgrundbesitzer gemeint] nur aufgefordert, ihre Reichtümer an die Armen abzugeben. Deshalb haben sie uns als Terroristen eingestuft. Wir streben die bolschewistische Revolution an, dh. den Reichen etwas abzunehmen und an die Armen zu verteilen." - "Wie stehen die beiden großen Parteien [AL und BNP] zu Ihrer Partei?" - "Sie sind nicht gut auf uns zu sprechen. Wir haben keine gute Beziehung zu diesen beiden Großparteien. Wenn die Großparteien BNP oder AL an der Macht waren, haben sie den Markt nicht kontrolliert, wenn der Reis zB 10 Taka gekostet hat, hat er plötzlich 20 oder gar 25 Taka gekostet. Wenn wir dagegen protestiert oder die Bevölkerung darauf aufmerksam gemacht haben, haben diese Großparteien Schritte gegen uns unternommen, dass wir geschlagen wurden. Die Polizei wurde instruiert, uns, wenn sie uns irgendwo findet, zu liquidieren. Nachher wurde behauptet, wir seien als Entführer oder Kriminelle getötet worden." - "Wann haben Sie zuletzt Ihre Tätigkeiten für die Partei ausgeübt?" - "Wir haben von XXXX Briefumschläge bekommen, und ich musste diese Briefumschläge nach seinen Instruktionen im Schutz der Dunkelheit zustellen." - "Haben Sie diese Briefe den Adressaten in die Hand gegeben oder haben Sie sie heimlich zugestellt [zB an die Tür geheftet]?" - "Comrade XXXX sagte uns, wir sollten die Briefe nicht dem Adressaten in die Hand geben, sondern sie an die Tür heften oder durchs Fenster werfen. Ansonsten hätten sie uns erschossen." - "Wem haben Sie solche Briefe zugestellt?" - "Comrade XXXX hat uns eine Adresse oder Namen gegeben und gesagt, wir sollten das im Schutz der Dunkelheit in der Nacht abgeben." - "Wissen Sie, was in diesen Briefen gestanden ist?" - "Sie waren zugeklebt, ich weiß nicht, was darin stand." - "Haben Sie Comrade XXXX einmal danach gefragt?" - "Nein, ich habe nicht gefragt. Wir haben die Briefe bei reichen Leuten abgegeben. Ich vermute, es wäre möglich, dass der Inhalt so gewesen ist: Ihr habt drei Mahlzeiten am Tag, manche gar keine. Das kann nicht sein. Ihr müsst etwas Geld für die Armen abgeben, damit die Armen etwas zum Essen haben." - "Wie sahen Ihre Tätigkeiten genau aus? Bitte führen Sie das ausführlich aus." - "Comrade XXXX hat mir gesagt, ich solle die Briefe abgeben. Ich bin mit dem Motorrad gefahren, mit einer Maske und einem Motorradhelm, ..." [der Sachverständige erläutert: Das vom Beschwerdeführer verwendet Wort "Nekab" ("Maske") bedeutet ein Stofftuch, mit dem der untere Teil des Gesichtes verhüllt wird. Die Augen bleiben frei. Dadurch soll verhindert werden, dass der Träger erkannt wird.] ... "Manches Mal habe ich die Briefe an der Kreuzung oder im Bazar einfach verstreut und bin weggefahren. Das war meine Arbeit. Ich habe dafür etwas Geld bekommen, 1000 Taka, damit ich mir Tee oder Zigaretten kaufen kann." - "Wo [bzw. in welchem Gebiet] waren Sie hauptsächlich für Ihre Partei tätig?" - "Ich habe in den Gebieten XXXX und XXXX gearbeitet." - "Wurden Sie manchmal beauftragt, auch außerhalb dieser Gebiete zu arbeiten?" - "Ich war nur in diesen beiden Gebieten tätig." - "Hatten Sie jemals ideologischen Unterricht seitens Ihrer Partei erhalten?" - "Ich wurde politische Ideologie gelehrt. Es gab keine Schule, sondern der Unterricht fand in der Nacht statt. Lichtquelle war eine Lampe. Er fand an abgelegenen Orten wie Flussufern statt. Comrade XXXX hatte ein dickes Buch, daraus trug er vor. Ich fragte ihn manchmal, was in dem Buch stehe und von wem es stamme. Er erklärte mir, ich solle nicht so viel fragen, das wäre nicht so gut für mich." - "Welche Farbe hatte das Buch?" - "Das Buch war vielleicht rot. Es war in einem Umschlag, der Umschlag war etwas zerrissen und durch die Risse konnte man die rote Farbe sehen.").
Auf der Grundlage dieser Äußerungen erstattete der Sachverständige, der in der Verhandlung am XXXX bestellt wurde, ein schriftliches Gutachten, in dem er zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer in der Tat Mitglied der Shorbohara gewesen sei. Obwohl er kein hochrangiger Funktionär dieser Partei gewesen sei, habe er umfassende Kenntnisse über die Parteistruktur und über das Tätigkeitsfeld dieser Gruppierung. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Tätigkeit sei durchaus üblich. Der Sachverständige führte weiters aus, den genauen Inhalt von Briefen, wie sie der Beschwerdeführer geschildert hatte, kenne er nicht. Üblicherweise forderten solche Briefe vermögende Leute auf, etwas von ihrem Geld an die Armen abzugeben. In den Briefen werde meist argumentiert, wenn arme Menschen nicht hungern müssten, dann müssten sie nicht stehlen, um ihren Bauch zu füllen. Davon profitiere jeder, denn dann gebe es keine Diebe und Kriminellen mehr in der Umgebung. Der vom Beschwerdeführer geschilderte ideologische Unterricht sei in der Shorbohara generell üblich. Parteiintern sei es üblich, sich mit "Comrade" anzusprechen.
Die Bezeichnungen des Beschwerdeführers zu den Gruppierungen innerhalb der Shorbohara träfen zu. Es treffe zu, dass die Kamrul-Gruppe sozialistisch sei und zu keinen radikalen Mitteln greife und dass sie armen Bauern geholfen habe. Es habe eine friedliche und eine radikale Teilgruppierung der Shorbohara gegeben, der friedliche Teil habe versucht, die reichen Leute des Landes vom bolschewistischen Gedankengut zu überzeugen. Zu welcher dieser Gruppen der Beschwerdeführer gehört habe, könne der Sachverständige nicht beurteilen, nach seinen Angaben habe er zu der Kamrul-Gruppe gehört. Mit der Aussage, den reichen Leuten sei Geld oder Reichtum abgenommen worden, aber "wir" seien beschuldigt worden, das getan zu haben, und als Terroristen eingestuft worden, ziele der Beschwerdeführer auf die Zia-Gruppe (als Täter); diese habe den Reichen mit Gewalt Geld abgenommen und alle Mitglieder der Shorbohara (beide Gruppen) seien als Terroristen hingestellt worden.
Zu den Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers in Bangladesh führte der Sachverständige aus, sollte er seine Vergangenheit und seine Gruppenzugehörigkeit geheim halten, wäre es für ihn nur vorübergehend möglich, in Bangladesh zu überleben. Es ist ihm jedoch auf Grund früherer sozialer Kontakte und Bekanntschaften wahrscheinlich gar nicht möglich, diese Informationen länger geheim zu halten. Sollte es zB zu einem privaten Konflikt mit einem Bekannten kommen, könnte dieser die Vergangenheit und Gruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers an die Sicherheitsbehörde verraten. In diesem Fall käme es zu einer Sicherheitsüberprüfung durch die Behörde, und das Leben des Beschwerdeführers wäre abermals akut gefährdet.
Auf Grund dieses Gutachtens stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Shorbohara angehört hat und für sie aktiv war. Da es keine Hinweise darauf gibt, dass er einer anderen als der von ihm genannten Untergruppe angehört hat, wird auch festgestellt, dass er dieser Untergruppe (der "friedlichen" Kamral-Gruppe) angehört hat.
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG waren Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, war es vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
1.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, Verfolgung und (wieder) drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Er muss die Verfolgung durch die gegnerischen Parteien und durch die Behörden seines Herkunftsstaates befürchten, weil bekannt ist oder werden wird, dass er Mitglied der Shorbohara war bzw. ist. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Verfolgung bis zur Tötung rechnen muss. Die Verfolgung, die er solcher Art zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in seiner politischen Gesinnung (zur Verfolgung wegen Mitgliedschaft zu einer verbotenen Organisation VwGH 29.10.1993, 92/01/0985; 21.4.1994, 94/19/0291; 28.4.1995, 93/18/0146; 21.9.1995, 93/18/0182; 22.1.1998, 96/18/0578; 12.3.2002, 98/18/0207; 25.3.2003, 2001/01/0169).
Daran ändert es nichts, dass sich ein Teil der Shorbohara Methoden bedient, die auch in Österreich oder anderen rechtsstaatlichen Demokratien strafbar wären. Der Beschwerdeführer gehört nämlich nicht zu jenem Teil, vielmehr zu dem "friedlichen" Flügel der Shorbohara, sodass dahingestellt bleiben kann, wie der Fall ansonsten asylrechtlich zu beurteilen wäre (vgl. zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 lit. b und c Statusrichtlinie [die sich der Sache nach auf Art. 1 Abschnitt F lit. b und c GFK beziehen] EuGH 9.11.2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, bezogen auf die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten). Dass die Behörden Bangladesh' und die politischen Gegner des Flügels, dem der Beschwerdeführer angehört hat, insoweit nicht unterscheiden, kann daran nichts ändern.
Dem Beschwerdeführer steht auch keine inländische Fluchtalternative offen, weil die Verfolgung durch politische Gegner und durch die Behörden auf dem ganzen Staatsgebiet Bangladesh' droht.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung außerhalb Bangladesh' aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
1.3. Dem Beschwerdeführer war daher Asyl zu gewähren, dh. der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.