W151 2015224-1•BVwG W151 2015224-1
W151 2015224-1Tribunal Administrativo Federal19 de dez. de 2014
mangelnde Beschwer, Verfahrenseinstellung
W151 2015224-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag des Herrn XXXX, XXXX, wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gegen die Beschwerdevorentscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 05.08.2014, ZL. XXXX gemäß § 14 VwGVG beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer des Beschwerdeführers eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in Folge: WGKK) vom 02.05.2014, GZ: XXXX wurde festgestellt, dass Herr XXXX, geb. XXXX, als ehemalig unbeschränkt haftender Gesellschafter zusammen mit der Firma XXXX, XXXX, zur ungeteilten Hand für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. für die Zeiträume Juni 2008 bis Dezember 2011 in Höhe von € 24.838,84 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.04.2014 7,88 % p.a. aus € 18.551,02 gemäß §§ 67 Abs. 3 und 83 ASVG haftet.
Begründend wurde ausgeführt, dass die im angeschlossenen Rückstandsausweis vom 02.05.2014 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren nicht eingebracht werden konnten. Während des Haftungszeitraumes wären Dienstnehmer beschäftigt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Dienstgeber durch die laufende Betriebsfortführung Überschüsse der Erträge über die Aufwendungen erwirtschaftet hat. Unter Hinweis auf § 67 Abs. 3 ASVG sei Herrn XXXX als ehemalig unbeschränkt haftenden Gesellschafter der erzielte Gewinn überwiegend zugefallen. Dadurch sei eine Vermögensverminderung beim Dienstgeber eingetreten. Es sei daher die Haftung für die Beiträge samt Nebengebühren (§ 83 ASVG) auszusprechen und gemäß § 410 Abs. 1 Z 4 ASVG dieser Bescheid zu erlassen. Mit Schreiben vom 24.03.2014 sei Herr XXXX ersucht worden, die Schuld zu begleichen oder Tatsachen vorzubringen, die gegen eine Haftung sprechen. Da Herr XXXX diesem Ersuchen jedoch nicht nachgekommen sei und die Bezahlung schuldhaft unterblieben ist, wäre die Haftung für die Beiträge samt Nebengebühren auszusprechen und dieser Bescheid zu erlassen.
Dem Bescheid angeschlossen findet sich ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG betreffend die XXXX, XXXX.
2. Mit Schreiben vom 05.06.2014 erhob Herr XXXX (in Folge: BF) Beschwerde an die WGKK und führte aus, dass er schon im Schreiben vom 24.04.2014 angab, dass er nicht an der XXXX in XXXX beteiligt sei oder beteiligt war. Unter Vorlage eines mit 30.05.2014 datierten Firmenbuchauszuges sei ersichtlich, dass es in diesem Unternehmen einen persönlich haftenden Gesellschafter XXXX und einen Kommanditisten XXXX gebe, sein Name XXXX scheine jedoch nicht auf. Möglicherweise gebe es noch eine andere XXXX, da im bekämpften Bescheid jedoch die Firmenbuchnummer nicht zitiert werde, seien ihm die Überlegungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, weder habe er mit XXXX noch mit XXXX je Geschäfte gemacht und sei ihm auch die Höhe der Krankenkassenschuld nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis führte der BF somit aus, dass er nie Gesellschafter an der gegenständlichen KG war und, dass sich auch aus den Einkommenssteuerbescheiden der letzten sieben Jahre nie eine Gewinnzuzählung von keiner Seite ergeben hätte. Darüber hinaus sei die Haftung über einen Zeitraum von fünf Jahren zurückliegend ohnehin falsch berechnet worden.
3. Mit Bescheid von 05.08.2014 der WGKK wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, Zl. XXXX gemäß § 14 VwGVG der Beschwerde vom 05.06.2014 wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 3 ASVG im Betrag von €
24. 838,84 s.A. stattgegeben und der Bescheid vom 02.05.2014 zur Gänze behoben.
Begründend führte die WGKK aus, dass kein weiteres Ermittlungsverfahren gemäß § 67 Abs. 3 ASVG durchgeführt werde, da eine Haftung gegen den BF nunmehr mittels Klage im Zivilrechtsweg auf Grund der Bestimmungen des §§ 128, 161 Abs. 2 UGB geltend gemacht werde.
4. Mit fristgerechtem Schreiben vom 17.10.2014 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Im Vorlageantrag führte er lediglich aus, dass er keine Veranlassung sehe, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben und das Verwaltungsgerichtsverfahren nicht verlassen wolle. Er erinnere daran, dass ein duales Verfahren nicht zulässig sei und erst nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geklagt werden könne.
5. Mit Schreiben vom 28.11.2014 wurde der gegenständliche Vorlageantrag samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W151 am 09.12.2014 zugewiesen.
6. In dieser Beschwerdevorlage führte die WGKK aus, dass der Bescheid vom 02.05.2014 bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2014 zur Gänze behoben wurde.
Die WGKK erließ am 02.05.2014 einen Bescheid, mit dem die Haftung zur ungeteilten Hand des Herrn XXXX, geb. XXXX, für Beiträge gemäß §§ 67 Abs. 3 und 83 ASVG als unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX, XXXX, in Höhe von € 24.838,84 zuzüglich Verzugszinsen ausgesprochen wurde.
Dieser Bescheid wurde im Wege der Beschwerdevorentscheidung der WGKK vom 05.08.2014 gemäß § 14 VwGVG vollinhaltlich kassiert, der Bescheid wurde somit zur Gänze von der WGKK behoben.
Durch die Kassation des ursprünglich bekämpften Bescheides im Wege der Beschwerdevorentscheidung der WGKK wurde der Rechtsansicht des BF vollinhaltlich gefolgt.
Die Beschwer des BF ist durch diese Entscheidung im Wege der Beschwerdevorentscheidung der WGKK weggefallen.
Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. Es ist davon auszugehen, dass die Behörde den Akt in vollem Umfang vorgelegt hat.
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein solcher Senatsantrag gestellt wurde liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung der WGKK vom 05.08.2014 wurde der ursprünglich bekämpfte Bescheid der WGKK vom 02.05.2014 zur Gänze behoben und der Rechtsansicht des BF zur Gänze Folge gegeben. Damit mangelt es dem BF an jeglicher Beschwer und ist daher das Verfahren einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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