BVwG W132 1425572-1

W132 1425572-1Tribunal Administrativo Federal19 de dez. de 2014

Abrir fonte

Regest

alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Religion, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Texto completo

BVwG W132 1425572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.1425572.1.00

Spruch

W132 1425572-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt II. stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Ersteinvernahmen am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an, dass sein Großvater viele Felder besessen habe. Nach dessen Tod hätten der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers diese Felder geerbt. Ein einflussreicher Mann habe behauptet, dass sich die Felder in seinem Eigentum befänden, habe diese aber nicht erhalten. Der einflussreiche Mann hätte im Dorf des Beschwerdeführers zwei Taliban getötet und den Vater und den Onkel dieser Morde beschuldigt. Einige Tage danach sei der Onkels des Beschwerdeführers von den Taliban getötet sowie die restliche Familie als Geisel genommen und nach XXXX verschleppt worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien zu Zwangsarbeit auf Opiumfeldern eingeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe die Zwangsarbeit abgelehnt und nicht eingesperrt sein wollen, daher sei er in den Iran geflohen und später nach Österreich. Er kenne die Adresse seines Vaters, seiner Mutter, der vier Brüder und der Schwester nicht. Zuletzt habe er in XXXX, XXXX gewohnt, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch über die Gründe für die Antragsstellung - auszugsweise - Folgendes an (Frage: Leiter der Einvernahme, Antwort: nunmehriger Beschwerdeführer, unkorrigiert):

[...]

F: Womit haben Sie ihren Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?

A: Wir hatten Schafe und Kühe. Ich habe auch auf dem Feld gearbeitet.

F: Wann haben Sie Afghanistan erstmalig verlassen?

A: Alleine vor zwei Jahren. Ich wurde durch den Iran dreimal abgeschoben. Beim dritten Mal

war ich in Iran für einen Monat in Schubhaft. Der iranische Richter hat zu mir gesagt, falls

ich wieder erwischt werden würde (illegaler Aufenthalt), dann würde ich eine viel längere

Haftstrafe erhalten. Das ganze war vor 8-9 Monaten.

F: Wo befinden sich ihre Eltern?

A: Ich weiß seit 2 Jahren nicht mehr wo sie sich aufhalten. Wir wurden alle eingesperrt. Ich

wurde für zwei Monate in einem Taliban Gefängnis in XXXX. Seither weiß ich nicht mehr

wo meine Eltern, 4 Brüder und meine zwei Schwestern sind.

F: Wie wurden Sie aus diesem Gefängnis entlassen?

A: Ich musste auf die Schafe der Taliban aufpassen und ich musste als Hirte arbeiten und

musste die Schafe in die Berge hüten. Mein Vater sagte zu mir, wenn es die Möglichkeit

gibt, sollte ich weglaufen. Den Taliban kann man nicht trauen.

F: Wie sind Sie dann frei gekommen?

A: Das war mittags. Ich habe wie immer Tee gemacht. Mein Aufpasser ist dann

eingeschlafen. Es war in der Ortschaft XXXX. Ich habe einen LKW Fahrer aufgehalten

und dieser hat mich bis nach XXXX mitgenommen. In XXXX bin ich in ein Hotel gegangen

und fragte nach einem Schlepper und diese haben mir eine Nummer gegeben und seine

Spezialroute ist in den Iran. Ich habe auch mit dem Schlepper gesprochen und ihm gesagt,

er bekommt das Geld vom Iran. Er hat von mir ein Schreiben verlangt und ich habe dann im

Iran gearbeitet und das Geld bezahlt. Ich war noch für zwei Tage nach meiner Flucht von

XXXX in XXXX. Das erste Mal wurde ich nach 5 Monaten abgeschoben. Das erste Mal

wurde ich nach Herat abgeschoben. Ich war dort nur für einen Nacht und bin am nächsten

Tag wieder in den Iran zurückgekehrt. Nach 7 bis 8 Monaten wurde ich wieder nach Herat

abgeschoben. Dort blieb ich für eine Nacht und kehrte wieder in den Iran zurück. Beim

letzten Mal war ich für einen Monat in Schubhaft. Ich wurde wieder nach Herat

abgeschoben und diesmal war ich für zwei Tage in Herat. Dann kehrte ich wieder in den

Iran zurück. Beim letzten Mal war ich nur für eine Woche, bzw. für 10 Tage im Iran und bin

dann nach Österreich gekommen. Ich bin 7 bis 8 Monate im Iran aufhältig gewesen und bin

hierher gereist. Diese eine Woche bezieht sich nur auf die Vorbereitungszeit, die ich

benötigte um hierher zukommen.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen, in Island oder in der Schweiz

Verwandte oder Angehörige?

A: Eigentlich haben wir Grundstücke die auf den Namen meines Vaters lauten. Ich besitze

aber nichts. Das was mein Vater hat, hat er von seinem Großvater geerbt.

F: Befinden sich noch weitere Angehörige, Bekannte in Afghanistan?

A: Meine Großeltern sind verstorben. Ein Onkel von mir ist auch Tod. Ich habe niemanden

mehr in Afghanistan.

F: Haben Sie in Afghanistan Eigentum (Grundstücke etc.) bzw. sind Sie in Besitz von

nennenswerten Privatvermögen?

A: Nein.

F: Sie haben angegeben, dass Sie aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht alleine in

Afghanistan leben könnten. Sie haben im Iran auch alleine gelebt und sich selbst erhalte!

Können sie mir das erklären?

A: Ich habe damit gemeint, dass der Eine der unsere Grundstücke weggenommen hat dafür

sorgt, dass wir getötet werden, da er Angst hat das wir wieder Anspruch auf unsere

Grundstücke stellen. Ich weiß jetzt auch nicht wo sich meine Eltern und meine Geschwister

befinden. Mittlerweile werde ich auch von den Taliban gesucht und von dieser Person die

unsere Grundstücke weggenommen hat. Befragt gibt der AW an, dass es sich mittlerweile

um unterschiedliche Bedrohungen handelt.

F: Warum haben Sie sich nicht an die Polizei oder Sicherheitsbehörden gewandt?

A: Ich hatte Angst zur Polizei zu gehen, da die Polizei wird auch von den Taliban kontrolliert.

In Afghanistan hat man prinzipiell Angst zur Polizei zu gehen, da man nicht weiß für wen

diese Leute arbeiten. Die Pashtunen sind prinzipiell mit uns verfeindet.

F: Warum sind Sie nicht nach Kabul gegangen?

A: Ich weiß nicht was ich in Kabul machen hätte sollen. Ich kenne mich dort nicht aus und

hatte Angst, dass mich der Eine der uns die Grundstücke weggenommen hat, unter

Zuhilfenahme der Taliban, mich dort findet.

[...]

2. Nach Durchführung eines medizinischen Altersfeststellungsverfahrens wurde eine gesetzliche Vertretung für den Beschwerdeführer bestellt und dessen Geburtsdatum mit 01.01.1995 festgesetzt.

3. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung unter Beiziehung eines Dolmetsch über die Gründe für die Antragsstellung - auszugsweise - Folgendes an (Frage: Leiter der Einvernahme, Antwort: nunmehriger Beschwerdeführer, unkorrigiert):

[...]

F: Können Sie heute Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein, ich habe hier kein Dokument. Ich habe keine Dokumente in Afghanistan, weil man

eine Taskira erst mit 18 Jahren bekommt. Andere Dokumente hatte ich noch nie besessen.

Ich wurde von einem Mullah in der Moschee unterrichtet, darüber gibt es keine Dokumente.

F: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?

A: Unsere Familie hatte Grundstücksstreitigkeiten. Diese Grundstücke wurden meinem

Vater und seinem Bruder vererbt. Die Streitigkeiten kamen seitens eines Dorfältesten,

einem mächtigen Mann. Dieser behauptete, dass die Grundstücke nicht meinem Großvater

gehört hätten. Er sagte, dass mein Großvater diese Grundstücke ihm mit Gewalt

weggenommen hätte. Wir hatten aber Dokumente über diese Grundstücke. Dieser Mann

versuchte durch Behördenwege und Schmiergelder sich diese Grundstücke anzueignen,

was ihm jedoch nicht gelungen ist. In unserer Gegend sind zwei Paschtunen, Angehörige

der Taliban, getötet worden. Wir glauben, dass dieser Mann, der mit uns den Streit

begonnen hat, selbst diese Personen getötet hat und die Tat uns anlasten wollte. Dieser

Mann hat die beiden Taliban getötet und in einem Tal in unserer Nähe begraben. Er hat

behauptet, er hätte gesehen, dass mein Vater und sein Bruder diese zwei Personen getötet

hätten. Dieser Mann hat seinen Bruder mit den Taliban zu uns nach Hause geschickt. Diese

Leute haben behauptet, dass mein Vater und sein Bruder gesehen wurden, wie sie die

beiden Taliban getötet hätten. Das war etwa um 10 Uhr in der Nacht, als die Taliban zu uns

gekommen sind. Sie nahmen meinen Vater und seinen Bruder mit. Gegen 2 Uhr in der Früh

ist ein größeres Fahrzeug mit bewaffneten Taliban gekommen und die Taliban haben uns

mitgenommen. Sie haben uns in die Provinz XXXX gebracht. Sie haben uns dort in eine

Ortschaft gebracht und in einem Haus eingesperrt. Dort war aber nur mein Vater. Mein

Onkel war nicht dort. Mein Vater hat gesagt, dass mein Onkel auf der Flucht getötet worden

wäre. Wir wurden ca. eineinhalb bzw. zwei Monate dort und wurden dort festgehalten. Sie

haben mich gezwungen zu hirten. Mein Vater wurde gezwungen am Acker zu arbeiten,

Mohn und Getreide anzubauen. Mein Aufpasser hat mich in der Nacht zurückgebracht. Ich

war dort mit meiner ganzen Familie in diesem Haus. Mein Vater sagte mir, wenn ich

draußen auf die Tiere aufpasse, habe ich die Möglichkeit zu flüchten. Nach etwa zwei

Monaten, als ich wieder draußen war, habe ich zu Mittag einen Tee zubereitet. Der

Aufpasser hat sich hingelegt und hat geschlafen. Zu Mittag hat er immer geschlafen. Ich

wollte ihn ursprünglich aufwecken, um ihm einen Tee zu geben, aber dann habe ich mich

auf die Worte meines Vaters erinnert, dass ich flüchte könnte. Der Aufpasser hat im

Schatten geschlafen und ich habe die Flucht ergriffen. Der Mann hatte Waffen bei sich. Ich

dachte, wenn er mich erwischt, wird er mich erschießen. Ich bin über die Berge geflüchtet.

Das war vor etwa zwei oder zweieinhalb Jahren. Ich bin drei oder vier Stunden zu Fuß über

die Berge gegangen. Ich war schon müde. Ich kam zu einer Straße, aber ich kannte mich

dort in XXXX nicht aus. Es ist dann ein Lkw vorbeigekommen und der Fahrer hat mich

mitgenommen. Er fragte mich, wo ich hinmöchte. Ich wollte bis zur nächsten Stadt. Ich habe

ihn aber nicht erzählt, dass ich geflüchtet bin. Er brachte mich in die Stadt XXXX. Ich bin

dort in ein Hotel gegangen. Ich hatte aber kein Geld. Mir wurde gesagt, wenn ich dort

sauber mache, kann ich dort schlafen. Ich war drei Tage dort. Ich habe dem Hotelbesitzer

gesagt, dass ich in den Iran wollte. Er sagte mir, dass es dort Schlepper geben würde, die

mich in den Iran bringen. Über Herat wurde ich in den Iran gebracht. Ich habe sieben

Monate lang im Iran als Straßenverkäufer gearbeitet und konnte den Schlepper bezahlen.

Ich wurde dann nach Afghanistan abgeschoben. Ich war dann ein oder zwei Tage in

Afghanistan und bin wieder in den Iran gegangen. Ich war dann 8 oder 9 Monate im Iran

und wurde wieder nach Afghanistan abgeschoben. Vor meiner zweiten Abschiebung war ich

im Iran einen Monat im Gefängnis. Mir wurde gesagt, wenn ich noch einmal illegal in den

Iran einreise, werde ich länger als ein Jahr eingesperrt. Ich blieb drei Tage in Herat, hatte

aber Angst in Afghanistan. Mit einem Schlepper bin ich wieder in den Iran gegangen. Ich

habe dann 8 oder 9 Monate im Iran gearbeitet. Meine dortigen Freunde haben mir geraten

nach Europa zu flüchten, da ich im Iran für längere Zeit eingesperrt werden könnte. Meine

Freunde haben mir geholfen und mich nach Europa geschickt. Ich glaube, zuletzt war ich

vor ca. einem Jahr in Afghanistan.

F: Wann ist ihr Großvater verstorben?

A: Ich kann mich nicht genau erinnern, aber ich glaube es ist 10 Jahre her. Ich war damals

noch klein.

F: Wann haben die Probleme mit dem einflussreichen Mann aus ihrem Dorf begonnen?

A: Von heute weg vor 4, 5 bis 6 Jahren, soweit ich mich erinnern kann.

F: Wie heißt dieser Mann, der die Grundstücke für sich beanspruchte?

A: Man nennt ihn XXXX. Man ruft ihn so.

F: Was können sie mir über diesen Mann erzählen?

A: Er ist ein reicher Mann. Er ist ein Dorfältester, er hat viel Geld. Ich glaube er hat

Verbindungen in die Regierung.

F: Wieso glauben sie, dass er Verbindungen in die Regierung hat?

A: Ich weiß es nicht so genau. Er war ja immer wieder in der Großstadt und ist dann wieder

zurückgekommen.

F: Wann sind die beiden Taliban getötet worden?

A: Von heute vor ca. zweieinhalb Jahren. Aber so genau weiß ich das nicht. Ich weiß nicht,

wann sie getötet worden sind. Aber mein Vater und mein Onkel wurden vor zweieinhalb

Jahren diesbezüglich beschuldigt.

F: Wie haben die beiden getöteten Taliban geheißen?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wie hat ihr getöteter Onkel geheißen und wie war seine Familie?

A: Er hieß XXXX, war 30 Jahre alt, verlobt und hatte keine Kinder.

F: Was geschah mit der Verlobten ihres Onkels?

A: Die Verlobte war von XXXX. Ich weiß nicht, was mit ihr geschehen ist. Sie haben nicht

miteinander gewohnt.

F: Was geschah mit ihren anderen Familienmitgliedern in dieser Talibanhaft?

A: Ich habe einen älteren Bruder und eine ältere Schwester, die auch arbeiten mussten. Wir

haben alle arbeiten müssen.

F: Wie viele Geschwister haben sie?

A: Ich habe vier Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder ist ca. 29, ein Bruder ca. 14 - 15,

einer zwischen 7 und 8 und der jüngste Bruder ist 5 Jahre alt. Eine Schwester ist 23 und die

andere Schwester ist 11 Jahre alt. Diese Altersangaben sind nicht genau, sondern nur

ungefähr.

F: Wieso haben sie nach ihrer Flucht aus dem Talibangefängnis keine Hilfe für ihre Familie

gesucht bzw. um Unterstützung bei der Polizei angefragt?

A: Die Polizei hat selbst Angst vor den Taliban. In unserem Viertel werden die Polizisten von

den Taliban geköpft. Die Taliban besetzen unser Viertel.

F: Wieso haben sie nicht andere Verwandte aufgesucht, um dort Hilfe und Unterstützung zu

bekommen?

A: Meine Mutter stammt aus XXXX und hat vier oder fünf Schwester. Ich bin nicht dort

hingegangen, weil ich mich dort nicht auskenne.

F: Wie hieß die Ortschaft, in der sie von den Taliban festgehalten wurden?

A: Es ist ein ganz kleines Dorf. Es ist zwischen den Bergen. Ich weiß nicht, wie es heißt und

es gibt dort auch keine Polizei.

F: Was hatte ihr Vater mit dem Grundstück ihres Großvaters gemacht?

A: Wir haben dieses Grundstück landwirtschaftlich genutzt.

F: Wieso hatte dieser XXXX seine Forderung auf das Grundstück erst Jahre nach

dem Tod ihres Großvaters kundgetan?

A: Es gab sicherlich früher auch schon Probleme mit diesem Mann, aber erst in den letzten

vier, fünf Jahren wurde mein Vater deswegen unter Druck gesetzt. Mein Vater musste

immer wieder in die Stadt, um zu beweisen, dass die Grundstücke ihm gehören.

F: Was hatte ihr Vater gearbeitet?

A: Mein Vater, sein Bruder und mein ältester Bruder haben immer auf unserer

Landwirtschaft, wir hatten auch Tiere, gearbeitet.

F: Wie lange und wo haben sie die Schule besucht?

A: In unserer Wohngegend war eine Moschee. Wir sind vom Mullah unterrichtet worden.

Der Mullah hieß XXXX.

F: Wie lautet die genaue Adresse ihres Heimathauses?

A: XXXX, XXXX

F: Wie viele Häuser gab es in ihrem Dorf?

A: Es ist ein größeres Dorf, es gibt dort ca. 600 - 700 Häuser. Ich habe in XXXX gewohnt,

dem kleineren Clan, mit 9 Häusern.

F: Wann haben sie die Schule besucht?

A: Ich bin mit 7 Jahren in die Schule gekommen und habe sie drei Jahre lang besucht. So

genau kann ich mich aber nicht erinnern.

F: Wie viele Schüler wurden mit ihnen unterrichtet?

A: So ca. 15 bis 20 Schüler.

F: Woher stammten diese Schüler?

A: Aus der näheren Umgebung.

F: Können sie mir bitte ihre Nachbarn aus XXXX namentlich nennen, ihr Alter und den Beruf

angeben?

A: Einer ist dieser XXXX. Einer heißt XXXX, den Familiennamen weiß ich nicht, er war

70 Jahre alt und hatte auf einer Landwirtschaft gearbeitet. Dann war XXXX, ca.

60 Jahre alt, hatte auf der Landwirtschaft gearbeitet. Wollen sie alle Nachbarn wissen?

Dann war XXXX, 50 Jahre alt, und hatte ein Fahrzeug und chauffierte damit Leute.

XXXX, ca. 50 Jahre alt, Landwirt. XXXX, ca. 60 Jahre alt, Koch und arbeitet

normalerweise in Kabul. XXXX, ca. 40 Jahre alt, Landwirt. Den Rest weiß ich nicht.

F: Leben in XXXX Frauen und Kinder?

A: Ja, es gibt Burschen wie mich. Die Burschen in meinem Alter gehen alle in den Iran.

F: Wieso gehen die Burschen in ihrem Alter alle in den Iran?

A: Weil sie dort alle arbeiten. Diese Gegend ist nicht gerade günstig für Burschen in meinem

Alter und gehen deswegen in den Iran arbeiten.

F: War ihre Familie, was die Probleme mit den Taliban betrifft, die Ausnahme in ihrem Dorf?

A: Wir hatten dieses Problem, weil unsere Grundstücke wirklich sehr groß waren. Ob es

früher schon Probleme gegeben hat, weiß ich nicht.

F: Haben sie mit irgendjemanden in ihrer Heimat Kontakt?

A: Ich weiß seit zweieinhalb Jahren nichts aus meiner Heimat. Ich weiß auch nicht, was mit

meiner Familie ist.

F: Was befürchten sie in ihrer Heimat?

A: Erstens weiß ich von meiner Familie nichts mehr und dann fürchte ich mich vor diesem

XXXX, dass er mich umbringt. Wenn ich zurückkehre und meine Familie auch noch

am Leben ist, würden wir von XXXX getötet werden bzw. mit ihm Probleme haben.

F: Haben sie außer den geschilderten Problemen noch andere in ihrer Heimat?

A: Wir haben dort gelebt, aber unsere Gegend war vor zweieinhalb Jahren sehr unsicher.

Die ganze Gegend ist von Taliban beherrscht worden. Die Polizei ist bei uns in der Nacht

immer verschwunden, weil sie vor den Taliban Angst hatten.

F: Würde ihnen im Falle der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Verfolgung,

unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Ich habe mit den Behörden keine Probleme, aber ich möchte nicht nach Afghanistan

zurückkehren, weil ich dort ein sehr hartes Leben hatte.

F: Wie hatte der Taliban geheißen, der sie beim Hirten bewacht hatte?

A: Ich habe seinen Namen vergessen. Es ist schon zwei Jahre her.

F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?

A: Ich besuche Deutschkurs und möchte unbedingt die deutsche Sprache lernen.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Ich kann das nicht beweisen.

F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?

A: Nein.

F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen

könnte?

A: Nein.

Mit dem Antragsteller werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Afghanistan (siehe

Beilage Parteiengehör, Anfragebeantwortungen) erörtert.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Die Taliban herrschen in unserem Gebiet. Die Sicherheitslage ist sehr schlecht. In

unserer Gegend sind die Taliban unterwegs. Wen sie jemanden nicht mögen, wird diese

Person geköpft. Damals traute sich bei uns keiner zur Polizei und sich als Polizist

auszubilden. Die Taliban waren gegen die Polizei. Die Polizei ist sogar geflüchtet und die

Taliban haben ihre Waffen genommen. Das war damals so.

F: Wollen Sie eine Frist um sich schriftlich zu äußern?

A: Nein.

F: Ihre Angaben waren vage, allgemein gehalten, teilweise widersprüchlich und durch keine

Beweismittel gestützt. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen

Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Wollen Sie etwas konkretisieren oder

ergänzen?

A: Das was ich ihnen gesagt habe, ist wirklich geschehen. Ich kann es ihnen aber nicht

beweisen.

Der gesetzliche Vertreter hat keine Fragen.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen

wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich mag dieses Land und ich möchte hier bleiben. Entscheiden sie so, dass ich hier leben

kann.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch

etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

[...]

4. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung im Herkunftsland aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können.

Die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe.

Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.

Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2012 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.

5. Mit dem am XXXX und somit rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der asylrelevante Sachverhalt nicht umfassend erhoben worden sei. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte seine Minderjährigkeit berücksichtigt werden müssen. Bei der Feststellung des Verfolgungscharakters einer gegen ein Kind gerichteten Handlung sei es auch unerlässlich, die Standards der KRK und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren. Zumindest hätte die belangte Behörde vor dem Hintergrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.

Mit den Eingaben vom XXXX und vom XXXX wurden nachstehend angeführte Beweismittel vorgelegt:

XXXX 4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der nunmehr volljährige der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.

Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:

"[...]

P: Ich weiß nicht, wann ich geboren bin. Das Geburtsdatum stimmt daher nicht. Ich weiß nur das Jahr. Der Name stimmt.

R: P ist nunmehr jedenfalls volljährig.

R: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Herkunftsstaat vorlegen bzw. beibringen?

P: Nein.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

P: Ich bin Hazara.

R: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

P: Ich bin muslimischer Schiit.

Situation im Herkunftsstaat, Familie der beschwerdeführenden Partei:

R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Wie lange haben Sie dort gewohnt?

P: Ich bin in XXXX geboren. Bis zu meiner Ausreise habe ich mich in XXXX aufgehalten.

R: Haben Sie Familie in Afghanistan, wenn ja wo und welche?

P: Ich bin seit ca. 5 Jahren weg von dort. Ich habe keinen Kontakt mit der Familie.

R: Sie wissen gar nichts von Ihrer Familie?

P: Nein.

R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit der Familie?

P: Den letzten Kontakt zu meiner Familie hatte, bevor ich das Land verlassen musste. Danach habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie gehabt.

R: Haben Sie Familie in Österreich, wenn ja wo und welche?

P: Nein.

R: Haben Sie Familie außer in Afghanistan und Österreich, wenn ja wo und welche?

P: Nein.

Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

R erläutert, dass Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer sich

R: Halten Sie das bisherige Vorbringen aufrecht?

P: Ja.

R: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe abschließend.

P: Als ich in Afghanistan noch war, war ich ca. 15 Jahre alt, genau weiß ich es aber nicht. Wir hatten viele Felder und es gab genau Probleme in der Familie. Ich wusste aber nicht genau, welcher Art diese Probleme waren. Meine Familie hatte immer wieder Probleme wegen der Felder. Diese Probleme gehen schon sehr weit zurück. Ich weiß es nicht genau, ich glaube aber vor 7 oder 8 Jahren haben die Probleme um die Felder begonnen. Es könnte sich auch um eine längere Zeitspanne handeln, meine Eltern haben mir aber nichts davon erzählt. Er wollte die Felder haben. Wir haben aber dafür Dokumente, dass die Felder uns gehören. Ich habe auch auf diesen Feldern mit meinem Vater gemeinsam gearbeitet. Wo ich wohne, wurden zwei Talibanmitglieder getötet. Wir haben nicht gewusst, von wem die Taliban getötet worden sind. Er ist in unserem Dorf ein großer, mächtiger und einflussreicher Mensch. Er hat uns beschuldigt, dass wir die Taliban ermordet haben und er hat die Taliban zu uns geschickt. Ich habe es selber nicht gewusst, ich habe es von meinem Vater mitbekommen. Die Geschichte hat mir mein Vater in den letzten Tagen, als ich das Land verlassen wollte, erzählt. Ich war minderjährig, ich habe nicht gewusst, was ein Talib ist oder was das Problem ist. Um Mitternacht, ich weiß nicht genau, wie viel Uhr es war, ist ein Auto zu uns gekommen. Eine Gruppe mit Taliban ist zu uns gekommen und sein (einflussreicher Mann) Bruder war auch dabei. Mein Vater und mein Onkel väterlicherseits wurden mitgenommen. Sie sind nach zwei oder drei Stunden wieder zu uns gekommen und wir wurden alle (die ganze Familie) mitgenommen. Sie waren stationiert auf den Bergen. Ich weiß nicht, wer die genau waren, aber diese Gruppe von Taliban. Wir wurden alle mitgenommen und hingebracht. Wir wurden gezwungen für sie zu arbeiten und mein Vater musste auch für sie arbeiten und zwar im Bereich als Bauer. Mein Vater musste für sie im Drogenbereich arbeiten. Ich musste auf die Tiere aufpassen. Ich wurde noch von jemandem begleitet. Ich musste den ganzen Tag auf die Tiere aufpassen. Mein Vater hat mir immer wieder gesagt, wenn ich nach Hause gekommen bin: "Wenn du die Möglichkeit bekommst, musst du weg von hier". Zu Mittag musste ich für die Begleitperson Tee machen. Eines Tages zu Mittag habe ich wieder Tee gemacht, ich ging zu ihm und habe bemerkt, dass er schläft. Die Waffe lag auch bei ihm. Ich habe gewusst, dass das Flüchten sehr gefährlich sein kann. Ich habe es trotzdem versucht und bin geflüchtet. Genau weiß ich es nicht, aber ca. 3 Stunden bin ich gelaufen. Es könnte aber auch 4 oder mehr Stunden gewesen sein. Ich erreichte eine unasphaltierte Straße bei den Bergen. Unterwegs auf dieser Straße habe ich einen LKW Marke "COMAS" angehalten und er hat mich mitgenommen. Er fragte nach meinem Reiseziel. Er sagte, dass er nach XXXX fährt. Ich habe ihn gefragt, ob er mir helfen könnte, nach XXXX zu kommen. Er bejahte das und hat mich mitgenommen. Dann habe ich ca 3 Tage in XXXX in einem Hotel gearbeitet, damit ich Geld für Essen bekomme. Ich wurde nicht bezahlt habe aber zu Essen bekommen, weil ich geputzt habe. Ich habe mit dem Besitzer des Hotels gesprochen und ihm meine Geschichte erzählt. Ich habe auch gesagt, dass ich in den Iran flüchten möchte und fragte ihn, ob er mir helfen könne, da ich ja kein Geld besitze. Ich fragte, ob er für mich einen Schlepper organisieren kann. Ich habe ihm versprochen, wenn ich den Iran erreiche, dort eine Arbeit finde, werde ich ihm das Geld zurück schicken. Er hat für mich einen Schlepper organisiert. Der Schlepper war einverstanden damit, dass ich ihn erst im Iran bezahle. Er hat mich von XXXX nach Herat gebracht und von Herat in den Iran. Ich hatte in diesem Hotel, in dem ich 3 Tage gearbeitet habe, wahnsinnig große Angst gehabt. Dieses Hotel wurde immer wieder von den Dorfbewohnern meines Heimatdorfes besucht. Ich hatte Angst, dass sie mich dort finden können. Ich habe im Iran gearbeitet und wurde dreimal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben. Das letzte Mal, als sie mich nach Afghanistan schickten, wurde mir gesagt, dass sollten sie mich noch einmal erwischen, würde ich für längere Zeit inhaftiert werden. Ich hatte große Angst in Afghanistan und musste ich nochmals in den Iran. Beim dritten Mal haben mir meine Freunde geholfen. Ich hatte auch im Iran große Angst, dass ich verhaftet wurde. Da ich schon dreimal erwischt wurde, hatte ich große Angst im Iran. Mit Hilfe meiner Freunde habe ich den Iran verlassen. Auch der Vorschlag, den Iran zu verlassen, kam von meinen Freunden. Der Schlepper hat mich aus dem Iran in die Türkei gebracht. Ich weiß nicht genau, wie lange ich in der Türkei war. Ich habe mich ganz unten im LKW versteckt, in einem Bereich, welcher für Werkzeuge udgl. Vorgesehen ist. Nach ca, 6 Tagen habe ich Villach erreicht. Ich wusste aber nicht, wo ich bin. Jetzt weiß ich, wo ich angekommen war. Ich hatte sehr große Angst und stand unter Stress. Ich stieg in den Zug und wurde von Zivilpolizisten erwischt. Ich hatte keine Angst aber es war mir unangenehm, wie ich aussah, denn die ganze Kleidung war verschmutz und ich stank. Ich hatte 20 oder 30 Euro mit. Es kam eine Zugbegleiterin und fragte nach der Fahrkarte. Ich hatte aber keine. Sie meinte, ich solle kurz warten. Es sind zwei Männer und eine Frau zu mir gekommen. Sie haben mir einen Ausweis gezeigt, dass sie von der Polizei sind. Ich wurde nach meinem Reisepass gefragt. Da ich keinen hatte, haben sie mich mitgenommen. Dieser Zug war unterwegs nach Hamburg. Dann wurde ich zur Polizeistation gebracht, es wurde ein Dolmetsch bestellt. Ich musste eine Nacht bei der Polizei übernachten und sie haben sich gut um mich gekümmert. Am nächsten Tag wurde ich nach Traiskirchen gebracht.

R: Warum sind Sie geflohen?

P: Ich hatte große Angst. Mein Vater erzählte, dass wenn die Hazara von Taliban erwischt werden, werden sie auch ohne Grund getötet. Mein Vater sagte mir, wenn ich von Taliban erwischt werde, komme ich nicht lebendig zurück.

R: Sie haben angegeben, Sie haben sich bereits in den Händen der Taliban befunden? Was sagen Sie dazu?

P: Die Taliban sind große Feinde der Hazara. Mein Vater erzählte mir, wenn ich mein Leben retten wolle, solle ich flüchten. Ich habe meinem Vater zugehört. Ich hatte die Möglichkeit und bin geflüchtet.

R: Heißt dass, Sie sind geflohen weil Hazara grundsätzlich und immer von Taliban verfolgt und getötet werden?

P: Der Grund, dass die Hazara von Taliban verfolgt und ermordet werden, ist eine generelle Gefahr. Uns wurde aber vorgeworfen, wir hätten die beiden Taliban ermordet.

R: Als Sie bei den Taliban festgehalten wurden, was hat der Aufpasser zu Ihnen gesagt, warum Sie dort sind?

P: Er hat Paschtu gesprochen, ich spreche Farsi. Ich habe ihn nicht verstanden, wurde aber immer wieder von ihm geschlagen. Der Talib bzw. Aufpasser war ein junger Mann, ca. 27 Jahre alt. Er hat kein Farsi bzw. kein Dari gesprochen. Er hat nur Paschtu gesprochen. Ich habe ihn nicht verstanden. Wenn er etwas von mir wollte, er hat mich aber immer wieder geschlagen, hat er mit den Händen gedeutet, was ich tun solle.

R: Sie haben gesagt, dass die Taliban zuerst Ihren Vater und Ihren Onkel väterlicherseits abgeholt haben. Stimmt das so?

P: Ja.

R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Ihr Onkel länger davor ermordet worden sei, Wie erklären Sie die heutige Aussage?

P: Mein Vater hat mir erzählt, dass, als er und mein Onkel von den Taliban mitgenommen worden sind, wurde ihnen die Leiche der getöteten Taliban gezeigt. Ganz genau weiß ich es nicht, ob ihnen die Leichen gezeigt worden sind. Uns wurde vorgeworfen, dass wir die Taliban getötet haben. Mein Onkel war frech mit denen oder hat mit ihnen gestritten und wurde deshalb auf der Stelle getötet. Mein Vater hat mir das erzählt.

R: Wie viel hat der Schlepper gekostet?

P: Ich erinnere mich nicht mehr. Ich möchte nicht lügen. Ich weiß es nicht genau. Von der Türkei nach Österreich hat es 5.000,-- Euro gekostet. Es ist schon lange her, genau weiß ich es nicht mehr.

R: Wie und wann haben Sie dem Freund im Iran, das Geld zurückgegeben?

P: Es ist üblich, wir haben das Geld bei jemandem im Iran gelassen und wenn ich das Ziel erreiche, erst dann kann er das Geld bekommen.

R: Wer ist er?

P: Der Schlepper.

R: Sie haben gesagt, dass Sie im Iran kein Geld hatten?

P: Ich habe im Iran gearbeitet. Ich hatte etwas eigenes Geld. Das Restgeld haben mir meine Freunde geborgt. Der Gesamtbetrag wurde bei einer dritten Person belassen.

R: Wer ist die dritte Person und wo befindet sich diese?

P: Im Iran gibt es einen Platz der XXXX heißt, dort lebt diese Person. Diese Person ist eine Kontaktperson des Schleppers. Bei ihm haben wir das Geld gelassen.

Familien- und Privatleben sowie Integration der beschwerdeführenden

Partei in Österreich:

R: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer ständigen Lebensgemeinschaft?

P: Nein. Ich bin ledig.

R: Haben Sie in Österreich lebende Kinder?

P: Nein.

R: Haben Sie in Österreich andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

P: Nein. Es gibt aber eine österreichische Familie die mich wie einen Sohn aufgenommen haben. Das Schreiben von Hrn. XXXX habe ich bereits vorgelegt. Ich habe sehr viele österreichische Freunde. Sie sind meine besten Freunde. Wir besuchen uns gegenseitig. Sie helfen mir auch beim Lernen der Deutschen Sprache. Sie bessern meine Fehler aus.

R: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

P: Dari/Farsi und Deutsch.

R: Sprechen Sie deutsch? Wenn ja, wie würden Sie Ihr Sprachniveau beschreiben?

P: Ja, ich spreche nicht perfekt. Aber Alltagssachen kann ich selbst erledigen. Ich habe ein paar Tage zur Probe in einem Gasthaus gearbeitet. Sie wollten mich fix anstellen, ich habe aber bis dato keinen Bescheid bekommen. Ich habe eine Bewerbung an die Firma XXXX, Zentrale, geschickt. Ich warte jetzt auf eine Antwort.

R: Ich möchte kurz ohne Dolmetsch mit Ihnen sprechen. Es geht nicht um Fakten, ich möchte nur feststellen wie gut Sie Deutsch sprechen.

R: Wie haben Sie das Wochenende verbracht?

P: Immer mit Freunden. Sie kommen zu mir, ich komme zu ihnen. Wir gehen zu eine Lokal was trinken, sie laden mich ein.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

P: Ich suche immer eine Lehrstelle zu finden. Ich habe einen Lebenslauf bei einem Gasthaus gegeben. Es ist wichtig für mich, dass ich einen Beruf habe.

R: Es wird festgestellt dass die P gut Deutsch spricht.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

P: Ja, ich bin Mitglied im Fitness-Center "XXXX". Ich liebe Musik, ich spiele Gitarre. Es gibt eine spezielle afghanische Gitarre, die Dambura heißt, ich kann auch etwas Piano spielen.

R: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich, zB ein Visum oder einen Aufenthaltstitel?

P: Nein.

R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?

P: Nein.

R: Wurden Sie in Österreich jemals von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

P: Nein.

R: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?

P: Ich verbringe meine ganze Zeit mit meinen österreichischen Freunden. Wir sind ständig zusammen unterwegs. Ich habe sehr gute Freunde, diese laden mich auch ein, zu ihnen nach Hause zu kommen.

Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

R stellt fest, dass die aktuelle Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, basierend auf den dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen - unter Berücksichtigung des bisher erstatteten Vorbringens - bereits gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht wurde.

R: Darin finden sich sehr wohl Hinweise darauf, dass Hazara eine verfolgte Gruppe in Afghanistan sind. Allerdings hat sich die Situation verbessert. Eine generelle Verfolgung findet nicht mehr statt. Was sagen Sie dazu?

P: Diese Gefahr gegen Hazara existiert nach wie vor. Wenn die Taliban einen Bus stoppen, werden die Hazara immer von den anderen Fahrgästen separiert. Sie töten die Hazara auf der Stelle. Weil die Hazara Schiiten sind und die Taliban Sunniten.

R: Das ist aber nicht in ganz Afghanistan so.

P: Es passiert aber immer wieder.

R: Ich verstehe, dass Sie nicht in der Zwangsarbeit bleiben wollten. Trotzdem halte ich fest, dass Sie sich in der Gewalt der Taliban befunden haben, laut Ihrer Aussage. Es wurde aber niemand von Ihnen oder Familie ermordet.

P: Mein Onkel wurde ermordet.

R: Sie haben gesagt, Ihr Onkel wurde vorher ermordet, weil er sich gegen die Taliban aufgelehnt hat.

P: Ja.

R: Das passt aber nicht zu Ihrer Aussage, dass alle Hazara von den Taliban getötet werden, wenn die Hazara angehalten und festgehalten werden.

P: Alles, was ich bis jetzt gehört und alle Dokumentarfilme die ich gesehen habe, bestätigen, dass die Hazara von den Taliban ermordet werden. Sie haben vielleicht selbst mitbekommen, dass die Hazara von den Taliban geköpft werden. Die Taliban akzeptieren nicht, dass die Hazara Afghanen sind. Es gibt auch ein Buch, dass ich im Internet gelesen habe, wo behauptet wird, dass die Hazara von der Mongolei nach Afghanistan gekommen und daher keine echten Afghanen sind. Dieses Dokument bzw. Buch wurde von allen größeren Beamten unterschrieben. Dieses Buch wurde von mehreren akzeptiert, es gibt aber Streitigkeiten darüber, über die Wahrheit in diesem Buch.

R: Wie lange wurde Sie von den Taliban festgehalten?

P: Es waren ca. 2 Monate. Ich weiß es nicht genau. Es war länger als eine Woche.

R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren?

P: Ich habe große Angst vor denen (Gruppe der Taliban vor denen ich geflohen bin), dass sie die Information bekommen können, dass ich wieder dort bin. Ich habe große Angst vor dem mächtigen Mann, betreffende des Streites um die Felder. Er will uns, meine Familie, vernichten. Die beiden Sachen, die ich angegeben habe, davor habe ich große Angst. Sollten sie mich erwischen, werde ich nicht am Leben bleiben.

R: Der mächtige Mann, hat Sie ja schon vernichtet, in dem er behauptet hat, Sie hätten die beiden Taliban ermordet und dass Sie darauf hin verschleppt wurden. Stimmt das?

P; Ja, das ist richtig.

R: Wo befindet sich das Lager, in dem Sie festgehalten wurden?

P: Es ist beim Uruzgan. Es handelt sich um eine Stadt, es sollte ein Dorf von Uruzgan sein. In Uruzgan sind alle Taliban.

R: Befindet sich dieser Ort in der Nähe von XXXX?

P: Ich weiß es nicht genau. Es kann sein, dass es 4 Stunden von XXXX entfernt ist. Sie haben uns mit einem Auto dorthin gebracht. Wir wurden sehr müde. Deshalb nehme ich an, dass es 4 Stunden, mehr oder weniger, sein könnten.

R: Mächten Sie noch etwas zur Sicherheitslage sagen?

P: Ich bekomme immer wieder Information, dass die Sicherheitslage dort sehr schlecht ist. Die Volksgruppen stehen im Kampf miteinander. Am meisten betroffen sind die Hazara.

R: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend noch etwas angeben?

P: Ich möchte, dass Sie gut für mich entscheiden. Ich würde mich sehr freuen, in Österreich bleiben zu können. Ich habe etwas vergessen. Ich habe keine Berufsausbildung in Afghanistan erhalten. Ich bin nur 3 Jahre zur Schule gegangen. Ich habe keine Chance in Afghanistan zu überleben. Ich kann in Afghanistan keine Arbeit finden.

R erläutert, dass der internationale Schutz aus Asyl- und subsidiärem Schutz besteht.

P: Ich bin darüber informiert.

Der Verhandlung wird um 10:50 für eine kurze Pause unterbrochen. D hat um eine kurze Pause ersucht und verlässt den Raum. Die Verhandlung wird um 10:55 Uhr fortgesetzt.

Auf Befragen durch R gibt BF an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam, spricht Farsi und hat sich - außer der Zeit der Zwangsarbeit - bis zur Flucht immer in XXXX aufgehalten. Er hat vor ca. fünf Jahren Afghanistan verlassen und seither keinen Kontakt zu seiner Familie. Vor seiner Ausreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer zwei Jahre im Iran gelebt.

Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden von den Taliban aufgrund von Grundstückstreitigkeiten zur Zwangsarbeit gefangen gehalten. Der Beschwerdeführer hatte als Hirte Schafe zu hüten und konnte fliehen.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Taliban dem Vater und dem Onkel des Beschwerdeführers unterstellen, zwei Taliban getötet zu haben.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat sich bereits gute Deutschkenntnisse angeeignet und mit Österreichern Freundschaft geschlossen. Er ist Mitglied im Fitness-Center "XXXX". Der Beschwerdeführer beabsichtigt eine Lehre zu machen.

Festgestellt wird aber auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion einer ernsten Bedrohung seines Lebens ausgesetzt ist, vor der er von den Behörden seines Heimatstaates nicht wirksam Schutz erfahren kann. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie der Versorgungslage in anderen Gegenden Afghanistans kann er daher derzeit nicht nach Afghanistan zurückkehren.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und XXXX.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz XXXX geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen XXXX, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und XXXX.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Provinz XXXX:

(siehe auch "Provinzen XXXX, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).

Die Provinz XXXX bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. XXXX ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in XXXX" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk XXXX von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

XXXX stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil XXXXs führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach XXXX als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in XXXX ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi.

Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Familienangehörigen.

Auf seine Aussage stützt sich auch die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Die Identität konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

2.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind weder bewiesen noch geeignet belegt worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457)

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar einen persönlich glaubwürdigen Eindruck, allerdings kommt seinen Fluchtgründen keine Asylrelevanz zu (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses). Das Vorbringen, dass die Taliban dem Vater und dem Onkel des Beschwerdeführers unterstellen, zwei Taliban getötet zu haben, ist allerdings nicht plausibel. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers waren auch sehr vage. Er hat selbst angegeben, davon lediglich aus Erzählungen seines Vaters zu wissen. Der Onkel des Beschwerdeführers sei getötet worden, weil er sich den Taliban widersetzt habe. Der Vater des Beschwerdeführers, das Familienoberhaupt, wurde nicht getötet.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich insbesondere aus den Länderfeststellungen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.

Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.

Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Die Verfolgung durch die Taliban droht dem Beschwerdeführer aufgrund von privaten Grundstücksstreitigkeiten und weil er aus der Zwangsarbeit geflohen ist.

Der Beschwerdeführer war auch weder politisch tätig noch gehörte er einer politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den afghanischen Behörden aufgrund seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Volksgruppe.

Die den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit nicht von asylrelevanter Intensität.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an, die zwar in Afghanistan immer wieder von Diskriminierung betroffen ist. Allerdings erreicht diese Diskriminierung nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet. Schwierige Lebensbedingungen alleine können keine konkrete Verfolgungsgefahr der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzeigen. Auch aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass nicht bereits jeder Hazara, der in Afghanistan wohnt - es handelt sich hierbei um etwa ca. 19 Prozent der Bevölkerung - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist (vgl. auch AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Probleme im Iran bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe für das Verlassen des Irans nicht Gegenstand einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Z 17 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen sind.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg. 19.602/2011 mwN).

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfSlg. 19.739/2013; VfGH 12.6.2013, U 2087/2012).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX stammt, wo sich zuletzt insgesamt die Sicherheitslage verschlechtert hat und wo die Taliban ihren Einfluss ausweiten konnten, wobei sie generell brutal gegen die Bevölkerung vorgehen. Vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zum Ausdruck kommenden prekären Sicherheitslage erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin nicht möglich bzw. nicht zumutbar.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan als Minderjähriger bereits vor fünf Jahren verlassen hat.

Es ist daher davon auszugehen, dass er über keine ausreichenden Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan verfügt, um sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Weiters muss berücksichtigt werden, dass er in Afghanistan über keinerlei familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt. (VfGH vom 24.02.2014, GZ U 2112/2012)

Da der Beschwerdeführer in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten noch verfügt er über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. VfGH 13.3.2013, U 2185/12)

Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, steht dem Beschwerdeführer daher auch nicht zur Verfügung. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.

Des Weiteren war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich von sich aus umfassende Anstrengungen zur sprachlichen und gesellschaftlichen Integration in Österreich unternommen hat. Der Beschwerdeführer spricht bereits gut deutsch. Der Umstand von nach außen hin erkennbaren Ansätzen einer umfassenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde durch die vorgelegten Nachweise untermauert.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Beachtung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind sohin gegeben und war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.