BVwG W128 1432632-3

W128 1432632-3Tribunal Administrativo Federal19 de dez. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

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BVwG W128 1432632-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.1432632.3.00

Spruch

W128 1432632-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 11 09.843-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.08.2011 von Beamten des Landespolizeikommandos Wien aufgegriffen und stellte im Zuge dieser Amtshandlung am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 01.09.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am XXXX in Kabul geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Afghanistan habe er vor ca. einem Monat von seinem Heimatort Kabul aus verlassen und sei über Pakistan, die Türkei, Griechenland und Serbien mit verschiedenen Schleppern nach Österreich gebracht worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater Bauingenieur gewesen sei und für den [afghanischen] Staat im Straßenbau gearbeitet habe. Weil er für den Staat arbeite, sei der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban mehrfach bedroht worden. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, sei vor vier Monaten (sohin ca. Ende April/Anfang Mai 2011) wegen seines Vaters getötet worden. Wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan geblieben, hätten ihn die Taliban auch getötet, da die Mitglieder seiner Familie alle von den Taliban mit dem Tod bedroht worden seien. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die Taliban töten würden.

1.3. Einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 07.09.2011 (vgl. AS 69) ist zu entnehmen, dass das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer "offensichtlich" minderjährig und sohin zum Asylverfahren zuzulassen ist.

1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 02.12.2011 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters, in welchem der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Gesundheitszustand angab, dass er gesund sei und an keinen Erkrankungen leide.

Seine Flucht habe sein Vater organisiert und bezahlt. Sein Vater sei Bauingenieur und seine Mutter Hausfrau gewesen. Auch sein älterer Bruder habe gearbeitet und zwar als Buchhalter in einer Firma. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan immer in der Stadt Kabul gelebt und dort ab dem Alter von acht Jahren auch die Schule besucht. Dies sei eine Privatschule namens "XXXX" gewesen, die in der Gegend sehr bekannt sei. In Kabul habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder, der dann umgebracht worden sei, im Elternhaus gelebt. Vorigen Monat habe er versucht, seine Eltern anzurufen, habe sie jedoch nicht erreichen können. Die Telefonnummer, die er habe, stimme nicht mehr. Seine Eltern hätten ihn auch nicht angerufen. Davor habe er immer Kontakt zu seinen Eltern gehabt. An weiteren Verwandten habe er noch einen Onkel und eine Tante in XXXX und zwei Onkel in XXXX. Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut gewesen.

Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein und das Leben seiner Familie in Afghanistan durch die Taliban in Gefahr gewesen sei. Sein Vater habe als Bauingenieur in einer Baufirma gearbeitet, die von ausländischen Firmen Aufträge erhalten habe. Auch von der Polizei habe sein Vater viele Aufträge bekommen. Vor ca. eineinhalb Jahren habe sein Vater ein Projekt in XXXX betreut, als es zu einem Bombenanschlag gekommen sei, bei dem jedoch niemand verletzt worden sei. Danach habe der Vater des Beschwerdeführers ein Projekt in der Nähe der Provinz XXXX gehabt. Als er eines Tages mit drei Arbeitskollegen von Kabul nach XXXX unterwegs gewesen sei, hätten einige bewaffnete Personen, die sich als Taliban ausgegeben hätten, das Fahrzeug gestoppt und zum Vater des Beschwerdeführers sowie zu den anderen Insassen des Fahrzeugs gesagt, dass sie solche Projekte für die Ausländer und für die Polizei nicht mehr annehmen sollten. Diese Taliban hätten gesagt, wenn sie diese Projekte nicht stoppen würden, wäre ihr Leben und das ihrer Familien in Gefahr. Sein Vater habe keine andere Tätigkeit ausüben können und habe weiterarbeiten müssen, da er Bauingenieur gewesen sei. Auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, habe als Buchhalter in derselben Firma gearbeitet. Vor ca. sieben Monaten sei sein Bruder von Kabul nach XXXX gefahren und wurde das Fahrzeug, mit dem er unterwegs gewesen sei, auf der Fahrt gestürmt und der Fahrer umgebracht. Der Bruder des Beschwerdeführers und seine Mitarbeiter seien mitgenommen worden. Sein Vater habe dann erfahren, dass sein Bruder drei Tage nach der Entführung ermordet worden sei; er sei durch einen Schuss an der linken Lungenseite getötet worden. Sein Vater habe dann gesagt, dass das Leben der ganzen Familie in Gefahr sei. Er habe gemeint, zuerst solle der Beschwerdeführer aus Afghanistan weggehen, dann würden die Eltern nachkommen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre sein Leben in Gefahr. Es könne sein, dass er wie sein Bruder umgebracht werde. Auch sein Vater bzw. die gesamte Familie seien bedroht worden.

Die Baufirma, bei der sein Vater gearbeitet habe, habe "XXXX" geheißen und es habe sich um eine afghanische Privatfirma gehandelt. Diese habe ihren Sitz in Kabul, im Bezirk XXXX gehabt. Der Beschwerdeführer glaube, dass sein Vater dort ca. neun Jahre lang tätig gewesen sei und sein Bruder vor ca. zwei Jahren dort zu arbeiten begonnen habe. In der Folge wurde der Beschwerdeführer konkreter zu seinem Vorbringen befragt, insbesondere nannte er den Namen des Eigentümers der Baufirma, die Daten (Namen samt Schreibweise und Alter) seiner Familienangehörigen sowie diverse Örtlichkeiten (Friedhof, auf dem sein Bruder begraben sei, Wegstrecke zwischen Wohnhaus und Schule etc.). Sein Bruder sei am XXXX von den Taliban entführt worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei zweimal bei der Polizei gewesen; einmal als sein Bruder entführt und einmal als er getötet worden sei.

Mit den Behörden in Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Ebenso wenig habe er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seines Religionsbekenntnisses Probleme gehabt.

In Österreich habe er keine Verwandte. Er befinde sich in der Grundversorgung, gehe hier zur Schule und spreche schon ganz gut Deutsch.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem gesetzlichen Vertreter des (damals) minderjährigen Beschwerdeführers die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Erhebungen zum Sachverhalt im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei der gesetzliche Vertreter einverstanden.

1.5. Eine vom Bundesasylamt beauftragte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.01.2012 (vgl. AS 129) kam auf der Basis des Erhebungsberichtes des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft Islamabad zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer genannte Baufirma, bei der sein Vater und sein Bruder gearbeitet hätten, nicht ausgeforscht habe werden können, wobei im Erhebungsbericht eingeräumt wurde, dass dies aufgrund der weiten Ausdehnung der bezeichneten Region ("XXXX") sowie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten(mangelnde Hinweisschilder etc.) nicht ohne Schwierigkeiten möglich sei. Aus diesem Grund hätten auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit seines Vaters bzw. seines Bruders in dieser Baufirma nicht überprüft werden können. Allerdings sei das Vorkommen von Entführungen sowie das Auftauchen krimineller Elemente auf der Straße von Kabul nach XXXX, die manchmal auch zu den Taliban gehörten, von den Einheimischen bestätigt worden. Namen von Entführten hätten jedoch nicht bestätigt werden können. Die vom Beschwerdeführer genannte Schule gebe es, allerdings sei es nicht möglich, dass dieser dort Schüler gewesen sei, da die Schule erst im Jahr 2007 gegründet worden sei, der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge - bereits im Jahr 2004 mit dem Schulbesuch begonnen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Kenntnis über die örtlichen Gegebenheiten in diesem Gebiet habe und er dort gearbeitet oder gelebt haben könnte; allerdings sei er den örtlichen Bewohnern nicht bekannt. Dieser Anfragebeantwortung bzw. dem dieser zugrundeliegenden Erhebungsbericht waren zahlreiche Fotos in Kopie angeschlossen.

Am 20.01.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er mit seinen Familienangehörigen in Afghanistan keinen Kontakt mehr habe. Seine Eltern hätten ihn plötzlich nicht mehr angerufen und er wisse nicht, aus welchem Grund. Unter der Telefonnummer, die seinen Eltern gehört habe, melde sich niemand mehr. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer näher zum Sitz der Baufirma "XXXX" befragt und brachte hierzu vor, dass im Bezirk XXXX jeder diese Firma kenne. Auf Vorhalt des Rechercheergebnisses der Staatendokumentation ersuchte der gesetzliche Vertreter um eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme, die ihm gewährt wurde.

In seiner Stellungnahme vom 01.02.2012 führte der damals minderjährige Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters aus, dass er selbst recherchiert habe und in der Folge telefonischen Kontakt aufgenommen und so erfahren habe, dass die Firma "XXXX" gemeinsam mit einer anderen Firma Bauvorhaben umsetze und der Sitz der Firma verlegt worden sei. Die neue Adresse laute:

Kabul, XXXX. Er rege daher an, die Anfrage mit den geänderten Daten neuerlich an die Österreichische Botschaft in Islamabad zu richten. Zu seinem Schulbesuch gebe er an, dass der Beschwerdeführer die ersten drei Schuljahre in einer anderen [nunmehr namentlich genannten] Schule verbracht habe. Erst danach sei er in die Privatschule "XXXX" gewechselt, da diese einen englischsprachigen Unterricht angeboten habe. Er habe nur die Privatschule angegeben, da er davon ausgegangen sei, dass sich die Frage nach dem Schulbesuch nur auf die zuletzt besuchte Schule bezogen habe. Weiters erstattete der Beschwerdeführer nähere Angaben zu der Privatschule (Namen von Lehrern, Name und Telefonnummer der Direktorin) und regt auch hier eine Wiederholung der Anfrage an.

Im Zuge einer in der Folge vom Bundesasylamt veranlassten ergänzenden Recherche (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.07.2012, Ermittlungsbericht der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 16.04.2012) konnte die Baufirma "XXXX" in Kabul an der nunmehr vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse ausfindig gemacht werden und stimmt auch der Name des Eigentümers mit dem vom Beschwerdeführer genannten Namen überein. Weiters wurde bestätigt, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers in der Baufirma "XXXX" gearbeitet hätten. Es sei jedoch falsch, dass der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei. Dieser sei am Leben und befinde sich derzeit auf Urlaub. Er arbeite immer noch für die Firma.

Auf Vorhalt dieses - nunmehr ergänzten - Ermittlungsergebnisses brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter in einem Schreiben vom 27.07.2012 vor, dass er mit der Baufirma erneut Kontakt aufgenommen habe und ihm nunmehr eine schriftliche Stellungnahme vorliege, dass sein Vater neun und sein Bruder zwei Jahre lang bei dieser Firma beschäftigt gewesen seien. Sein Bruder habe am XXXX (= XXXX) eine Dienstreise nach XXXX unternommen, im Zuge derer er von Taliban entführt und ermordet worden sei. Am XXXX (= 05.05.2011) sei sein Leichnam gefunden worden. Wieso die Anfragebeantwortung zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen sei, das mit den Tatsachen nicht übereinstimme, könne nicht nachvollzogen werden. Ferner habe eine weitere Recherche zum Tätigkeitsgebiet der Firma "XXXX" ergeben, dass diese mit ausländischen Unternehmen Projekte und Aufträge umgesetzt habe. Diesbezügliche Internetausdrucke würden beigelegt.

Mit Schreiben vom 30.07.2012 legte der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters ein Schreiben der "XXXX XXXX" vor, welches das Bundesasylamt übersetzen ließ. Der deutschen Übersetzung (vgl. AS 291) ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers seit neun Jahren bei dieser Firma als Bauingenieur beschäftigt sei und dessen Sohn [der Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX] zwei Jahre lang als Vorarbeiter hier gearbeitet habe. Am XXXX sei XXXX wegen einer Dienstreise Richtung XXXX unterwegs gewesen, von den Taliban entführt und am XXXX sei seine Leiche gefunden worden.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei und der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem moslemisch-sunnitischen Glauben angehöre. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr mit den Taliban Probleme bekäme, da sein Vater und sein Bruder bei einer Baufirma namens "XXXX" arbeiten würden, weil diese Firma zusammen mit ausländischen Firmen Projekte und Aufträge umgesetzt habe. Es werde festgestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers am Leben sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wäre. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan dort der realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre bzw. würde eine Rückverbringung seiner Person als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Er sei ein gesunder junger Mann, dessen Eltern und Bruder in Kabul leben würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte er bei seinen Eltern Unterstützung und Unterkunft finden. Weiters wurden Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 21 bis 63 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei auch Feststellungen zur Situation in Kabul und zur individuellen Situation des Beschwerdeführers, basierend auf den beiden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, getroffen wurden.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkssowie Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werde, da er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Bezüglich seines Vorbringens, sein und das Leben seiner Familie sei in Gefahr, da die Taliban die Familie verfolgen würde, werde dieses Vorbringen aufgrund von Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten sowie vor allem aufgrund der Erhebungen vor Ort als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet. In weiterer Folge bezog sich das Bundesasylamt in seinen beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung auf die Erhebungen vor Ort, insbesondere betreffend die Rechercheergebnisse in Zusammenhang mit dem Schulbesuch des Beschwerdeführers und verwies auf die Ausbildung und berufliche Erfahrung des mit den Ermittlungen vor Ort betrauten Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft Islamabad. Die ergänzenden Ermittlungen hätten zwar bestätigt, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers bei der Baufirma gearbeitet hätten, allerdings sei ebenso bezeugt worden, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers noch am Leben seien, sodass der Sachvortrag des Beschwerdeführers, dass sein Bruder während einer Dienstreise von den Taliban entführt und ermordet worden sei, nicht der Wahrheit entsprechen könne. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein Schreiben der Firma "XXXX" vorgelegt habe, ändere daran nichts, da in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts oftmals ausgestellt würden. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Verwaltungsdirektor der Firma "XXXX" gegenüber dem Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Islamabad falsche Angaben tätigen sollte. Ferner sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht mit diesem gemeinsam ausgereist seien. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan müsse der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten. Er würde bei einer Rückkehr von seinen Eltern unterstützt bzw. könne auch bei diesen leben. Als junger und gesunder Mann könne er auch Gelegenheitsjobs annehmen. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten könne. Seine Eltern hätten ein eigenes Haus und sein Vater sei berufstätig. Ferner habe er selbst angegeben, dass er die finanzielle Lage seiner Familie als gut ansehe. Zu seinem Vorbringen, er habe zurzeit keinen Kontakt zu seinen Eltern, sei auszuführen, dass er diesen über andere Verwandte erneut aufnehmen könnte. Zumal arbeite sein Bruder bei der Firma "XXXX" und könne sohin auch über diese Firma Kontakt zur Familie aufgenommen werden. Die Sicherheitslage in Kabul sei durch eine gewisse Stabilität geprägt, sodass der Beschwerdeführer keine erhöhte Gefährdung in Zusammenhang mit der Lage in Kabul habe darlegen können. Die Feststellungen zu Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hätten sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie aus EKIS und ZMR Anfragen ergeben.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung dieses Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan lasse sich weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Amtswissen entnehmen. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren. Ein Vorbringen, aus Gründen der Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, habe er nicht erstattet. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass in Afghanistan gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Die Behörde verkenne nicht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schwierig sei, jedoch erreiche sie in Kabul nicht dieses hohe Niveau der Gewalt, dass eine Rückverbringung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers hervorgekommen seien.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters am 01.02.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde unter Verweis auf die Ansicht der Behörde sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, neuerlich mit der Schule Kontakt aufzunehmen, um die ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch zu überprüfen. Auch habe die Behörde dem Beschwerdeführer in keiner Phase des Verfahrens zu verstehen gegeben, dass sie seinen Angaben zu seiner schulischen Laufbahn keinen Glauben schenke und auch seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv in Zweifel ziehe. Hätte der Beschwerdeführer davon gewusst, hätte er von sich aus mit der Schule in Kontakt treten können, um weitere Beweismittel beizuschaffen. Nunmehr habe der Beschwerdeführer mit seinem Vater Kontakt aufgenommen und habe ihm dieser das beiliegende Schulzeugnis zukommen lassen, aus dem ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer an dieser Schule unter dem Namen seines Vaters geführt worden sei, was ein Grund sein könnte, weshalb die Angaben über seinen Schulbesuch von der Direktorin nicht hätten bestätigt werden können. Wieder unter Verweis auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die diesem entgegenstehende Ansicht der Behörde wurde vorgebracht, dass sich die Behörde nicht mit dem vorgelegten Schreiben der Firma "XXXX" auseinandergesetzt, sondern dessen Aussagekraft mit einem pauschalen Hinweis auf Fälschungen bzw. Verfälschungen in Abrede gestellt habe. Weiters hätte die Behörde aufgrund der massiven Zweifel an den Ausführungen des Vertrauensanwalts weiterführende Ermittlungen veranlassen müssen. Auch habe die Behörde die Aussagekraft von Beweismitteln nicht nachvollziehbar begründet. Einerseits habe sie ausgeführt, dass keine Notwendigkeit zu neuerlichen Ermittlungen in der Schule bestünden, da keinerlei glaubhafte Beweismittel vorgelegt worden seien. Andererseits seien unter Hinweis auf die mangelnde Aussagekraft von afghanischen Beweismitteln keine ergänzende Ermittlungen betreffend die Firma "XXXX" in Zusammenhang mit der Frage der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers geführt worden. Ferner sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer aktiv mitgearbeitet habe; er habe durch aufwändige Recherche die neue Adresse der Firma ausfindig machen können und hätte dies ja keinen Sinn gemacht, würden seine Angaben nicht von Seiten der Firma bestätigt werden. Weiters habe der Beschwerdeführer zwischenzeitig eine Telefonnummer des Eigentümers von "XXXX" in den USA herausgefunden und beantrage, mit diesem Kontakt aufzunehmen, um den Verbleib seines Bruders klären zu können. Diesbezüglich übermittle der Beschwerdeführer ein Dokument, das den gewaltsamen Tod seines Bruders bestätige.

Alleine aus dem Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers Kabul nicht verlassen hätten, könne ohne weitere Prüfung des Vorbringens nicht geschlossen werden, dass die behauptete Verfolgungsgefahr nicht existent sei. Dass gerade Mitarbeiter von Baufirmen einem erhöhten Risiko unterlägen, Opfer von gewalttätigen, politisch motivierten Handlungen durch Taliban zu werden, gehe aus vielen Berichten zur Sicherheitslage in Afghanistan hervor.

Grundlage der Entscheidung seien die Ermittlungsergebnisse des Vertrauensanwalts gewesen und obwohl der Beschwerdeführer durch Vorlage von Beweismitteln belegen habe können, dass diese Ermittlungsergebnisse zweifelhaft seien, sei von weiterführenden Ermittlungen abgesehen worden. Die Behörde habe weiters das Recht auf Parteiengehör verletzt. Die Befürchtung einer Verfolgung aus GFK-relevanten Gründen müsse nicht unbedingt auf eigenen persönlichen Erfahrungen beruhen. Hätte sich die Behörde hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und wäre sie ihren Ermittlungspflichten nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass der minderjährige Beschwerdeführer Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verlassen habe.

Darüber hinaus würde im Fall einer Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers nach Afghanistan die Gefahr bestehen, dass er in eine ausweglose Lage im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK gerate und sei daher der Bescheid auch vor dem Hintergrund des § 50 Abs. 1 FPG rechtswidrig. Die Behörde habe im Ermittlungsverfahren und in ihrer Entscheidung das Wohl des Kindes in keiner Weise berücksichtigt. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zudem auf einer rechtswidrigen Grundlage erfolgt.

Der Beschwerde beigelegt waren ein Schulzeugnis der "XXXX" und ein fremdsprachiges Schreiben, bei dem es sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge um die Sterbebestätigung seines Bruders handle.

4. Mit Urkundenvorlage vom 05.03.2013 wurden das Zeugnis und die Sterbebestätigung dem (damals zuständigen) Asylgerichtshof im Original vorgelegt.

Einer vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung der Sterbebestätigung vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX am XXXX von den Taliban auf dem Weg nach XXXX zum Aussteigen aus dem Auto aufgefordert worden sei. Drei Tage später, am XXXX, sei sein Leichnam gefunden worden. Die Dorfbewohner würden die Tötung des XXXX bestätigen.

In Entsprechung des Beschwerdeantrages, mit dem Eigentümer von "XXXX" Kontakt aufzunehmen und Recherchen über den Verbleib des Bruders des Beschwerdeführers zu tätigen, führte der Asylgerichtshof unter Zuhilfenahme einer gerichtsbekannten Dolmetscherin Erhebungen durch, die im Wesentlichen die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers bestätigen. Insbesondere ist den Aufzeichnungen der Dolmetscherin zu entnehmen, dass der Eigentümer von "XXXX" telefonisch befragt angab, dass der Vater des Beschwerdeführers als Vorarbeiter bei der Firma beschäftigt sei und sein Bruder XXXX in der Außenstelle XXXX gearbeitet habe. Dieser sei am XXXX "von den Gegnern" in XXXX getötet worden. Genaue Angaben könne er hierzu nicht machen; er denke jedoch nicht, dass die Ermordung des XXXX geplant gewesen sei. Der Geschäftsführer der Firma in Kabul (der die im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte Bestätigung der Firma "XXXX" verfasst haben soll; vgl. AS 291) gab telefonisch an, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht bei der Firma arbeite. Er habe jedoch gehört, dass ein Sohn des Vaters des Beschwerdeführers ermordet worden sei und zwar am Weg nach XXXX. Weitere Details kenne er nicht. Er habe auch nicht die erwähnte Bestätigung verfasst. Diese habe eventuell ein anderer Mitarbeiter verfasst, als er selbst in Europa gewesen sei. Den Aufzeichnungen der Dolmetscherin über ein Telefonat mit dem Vater des Beschwerdeführers ist ebenso zu entnehmen, dass XXXX sein Sohn gewesen und getötet worden sei. Wann dies gewesen sei, daran könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Es sei im Herbst und im Zuge seiner Arbeit am Weg nach XXXX gewesen.

5. Mit Schreiben vom 10.06.2013 wurde vom gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach positivem Abschluss der Pflichtschule am 01.09.2013 eine Lehre zum Beruf des Elektrotechnikers beginne.

Diesem Schreiben beigelegt wurden der Lehrvertrag vom 08.04.2013, die Einstellungszusage sowie ein diesbezügliches Schreiben des (zukünftigen) Arbeitgebers vom 27.03.2013.

6. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 29.07.2013 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer seine Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan sowie die Ermittlungsergebnisse seiner eigenen Recherchen zur Stellungnahme.

Mit Stellungnahme vom 16.08.2013 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters dem Asylgerichtshof mit, dass er telefonisch nochmals mit dem Geschäftsführer von "XXXX" Kontakt aufgenommen habe und dieser ihm mitgeteilt habe, dass er telefonisch kontaktiert worden sei, jedoch nicht richtig verstanden habe, um wen es sich beim Anrufer gehandelt habe. Sein Bruder XXXX habe nicht in einer Zentrale der Firma, sondern in einer Außenstelle in XXXX gearbeitet und habe der Geschäftsführer den Anrufer so verstanden, dass dieser habe wissen wollen, ob der Bruder des Beschwerdeführers in der Zentrale arbeite und habe deshalb die Frage verneint. Er habe auch gesagt, dass er die Unterschrift auf der Bestätigung persönlich getätigt und mit der Post nach Österreich geschickt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer seit ca. vier Wochen keinen telefonischen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Sein Vater habe ihm beim letzten Mal gesagt, dass er das Land verlassen wolle. Sein Vater stehe unter psychischen Problemen und unter Stress. Der Tod seines Bruders sei im Frühjahr gewesen. Dass dies im Herbst passiert sein solle, sei ein Fehler seines Vaters gewesen. Es werde ersucht, den Geschäftsführer nochmals anzurufen. Ferner habe der minderjährige Beschwerdeführer einen sehr hohen Integrationsgrad erreicht und werde die Lage in Afghanistan zudem immer schlechter. Die Taliban würden schon vor dem Präsidentenpalast stehen und Anschläge durch Taliban würden auch in Kabul immer häufiger.

Neben der bereits dem Bundesasylamt vorgelegten Bestätigung der Firma "XXXX" legte der Beschwerdeführer das DHL-Kuvert vor, mit dem er dieses Schreiben erhalten hat sowie (zum Teil bereits vorgelegte) Bestätigungen und Zeugnisse in Zusammenhang mit seiner Integration in Österreich.

7. Mit Erkenntnis vom 25.10.2013, Zl. B1 432.632-1/2013/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich nicht ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Weiters sei angesichts der persönlichen Situation des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein sollte, sich durch eigene Erwerbstätigkeit bzw. durch Unterstützungsleistungen seiner in Afghanistan lebenden Familienangehörigen zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Auch würden die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers schwerer wiegen als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

7.1. Gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhob der Beschwerdeführers im Wege seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 06.06.2014, U 2631/2013-7, in seinen Spruchpunkt I. wie folgt erkannte:

"1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt."

Im Hinblick auf den weiteren Verfahrensgang sowie auf das in dieser Sache nunmehr ergangene gegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Erkenntnisbegründung des Verfassungsgerichtshofes. Mit dem nunmehr hg. in dieser Sache ergangenen Erkenntnis ist sohin auch das durch die teilweise Aufhebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013 durch den Verfassungsgerichtshof wieder offene Verfahren (hg. geführt unter Zl. W128 1432632-3) beendet.

7.2. Ferner stellte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht am 25.11.2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B1 432.632-1/2013/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 19.11.2013 von seinem Vater telefonisch erfahren habe, dass sich dieser in XXXX (Pakistan) aufhalte. Seine Familie habe Afghanistan bereits im Juli 2013 verlassen und habe der Beschwerdeführer die beabsichtigte Ausreise seiner Familie in seiner Stellungnahme vom 16.08.2013 dem Asylgerichtshof auch mitgeteilt. Davor habe der Beschwerdeführer seit Monaten aufgrund der stillgelegten Telefonnummer seines Vaters und seines eigenen Wechsels des Telefonanbieters keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt, sodass er erst am 19.11.2013 erfahren habe, dass sich seine Eltern seit Juli nicht mehr in Kabul, sondern in XXXX aufhalten würden. Dies habe er vor Erlassung des Erkenntnisses am 25.10.2013 unverschuldet nicht mehr geltend machen können; seinen Ausführungen, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe, sei kein Glaube geschenkt worden. Da sich nunmehr herausgestellt habe, dass die Eltern des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Afghanistan gelebt hätten, könne die der Entscheidung zugrunde gelegte Annahme, die Eltern würden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen, nicht mehr aufrechterhalten werden.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem Einsicht in die Telefondaten des Beschwerdeführers genommen und mit Hilfe einer Dolmetscherin telefonisch Kontakt zu seinem Vater aufgenommen wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2014, Zl. W128 1432632-2/11E, dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B1 432632-1/2013/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stattgegeben und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit näherer Begründung wurde ausgeführt, dass die Tatsache, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seit Juli 2013 nicht mehr in Afghanistan, sondern in Pakistan befunden hätten, zu einer anderen Entscheidung des Asylgerichtshofes hätte führen können. Daher nehme das Bundesverwaltungsgericht das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B1 432632-1/2013/8E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder auf.

8. Im nunmehr fortgesetzten Verfahren gab der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters mit Schreiben vom 23.07.2014 bekannt, dass er das erste Lehrjahr seiner Lehre zum Beruf des Elektrotechnikers abgeschlossen habe und übermittle im Anhang das Jahreszeugnis der Berufsschule Linz für das Schuljahr 2013/2014.

9. Am 06.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der der nunmehr volljährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gewillkürten Vertreterin sowie ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilnahmen.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er sich nicht in medizinischer Behandlung befinde. Er habe bis dato im Verfahren immer die Wahrheit gesagt und auch die Dolmetscher gut verstanden.

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt.

Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat wurde dem Beschwerdeführer die Bedeutung der Länderberichte erklärt, ihm diese übergeben und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.

Auf Vorhalt, die Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichts hätten ergeben, dass seine Eltern derzeit in Pakistan aufhältig seien, gab der Beschwerdeführer an, er habe zuletzt vor ca. zwei Wochen Kontakt zu seinen Eltern gehabt. In Kabul habe er derzeit keine Verwandten. Zu anderen Verwandten (Tante und drei Onkel) in XXXX und XXXX habe er keinen Kontakt.

In Afghanistan sei er bis zur siebten Klasse zur Schule gegangen. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe er die Privatschule "XXXX" besucht. Zuvor sei er bis zur dritten oder vierten Klasse in einer öffentlichen Schule gewesen.

Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich keine Verwandten, jedoch Paten habe, mit denen er viel unternehme. Er spreche Deutsch und habe eine Lehrstelle als Elektrotechniker. Weiters wolle er die Berufsreifeprüfung machen. Als Beweis für seine Integration in Österreich legte der Beschwerdeführer einige Unterlagen sowie Kopien von Fotos vor. Der Beschwerdeführer habe auch viele Bekannte, Freunde und Schulkollegen. In Österreich schätze er die Sicherheit und sei Österreich seine neue Heimat. Er spiele auch gerne Theater, was er in Afghanistan nicht tun könnte. Weiters habe er freiwillig am katholischen Religionsunterricht teilgenommen, weil er keine Freistunde haben, sondern am Unterricht mitwirken wollte. Dies habe er jedoch weder seinen Eltern noch anderen Afghanen erzählt.

Zu seinen Fluchtgründen verwies der Beschwerdeführer auf das bisher Vorgebrachte. Seine Vertreterin ergänzte diese dahingehend, dass der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der jungen wehrfähigen Männer zähle. Ebenso zähle er durch seine in Österreich gezeigte "westliche Haltung" zu den Personen, bei denen vermutet werde, dass sie gegen islamisches Recht, Werte und Normen verstoßen würden. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, dass er persönlich nie bedroht worden sei. Die Taliban hätten seien Vater bedroht und darauf hingewiesen, dass dessen Söhne rekrutiert werden könnten. Die Bedrohung von damals bestehe nach wie vor; er könnte getötet werden. Er habe aber auch durch die Flucht nach Europa gezeigt, dass er gegen die Taliban und ihre Politik sei. Nunmehr habe er in Afghanistan auch keine Familie mehr und wäre dort verloren.

10. Am 22.10.2014 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den in der Verhandlung übergebenen Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Afghanistan ein, in welcher zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass dieses glaubhaft und durch Beweismittel und Ermittlungsergebnisse untermauert worden sei. Nach den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender würde der Beschwerdeführer eindeutig zu den gefährdeten Personengruppen in Afghanistan gehören. Vermehrt würden auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen, darunter auch Kinder, bedroht. Unter Zitierung bzw. Verweis auf einige Länderberichte sowie auf Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts und des Asylgerichtshofes wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auch Personen, die nicht direkt für die internationalen Streitkräfte gearbeitet hätten, sondern durch anderweitige Tätigkeiten mit ausländischen Kräften (Unternehmen, Organisationen) in Verbindung gebracht worden oder als Familienangehörige solcher Personen von Seiten der Taliban gefährdet seien. Es liege aufgrund der Berichte und der Ermittlungsergebnisse nahe, dass der Beschwerdeführer als Familienangehöriger des als Bauingenieur tätigen Vaters und des Bruders verfolgt werde. Die Firma, in der sein Vater und sein Bruder tätig gewesen seien, habe auch ausländische und regierungsnahe Aufträge umgesetzt. Personen, die in derartigen Unternehmen bzw. NGOs tätig seien, seien als gefährdet anzusehen. Der Vater des Beschwerdeführers sei bedroht worden, wonach bei Nichtunterlassen seiner Tätigkeit die Familie bzw. die Söhne Konsequenzen zu fürchten hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei entführt und (vermutlich) ermordet worden. Unter diesen Voraussetzungen sei die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr setze nicht einen bereits erfolgten Übergriff voraus. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der ihm bzw. seiner Familie (unterstellten) politischen Gesinnung bzw. als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgungsgefahr seitens der Taliban in Afghanistan ausgesetzt. Die aktuelle Verfolgungsgefahr werde auch durch den Umstand, dass auch die Eltern des Beschwerdeführers nachweislich aus ihrer Heimat nach Pakistan hätten fliehen müssen, bestätigt. Mangels Schutzfähigkeit staatlicher Strukturen bestehe für den Beschwerdeführer auch kein staatlicher Schutz. Ebenso wenig bestehe eine interne Fluchtalternative und zwar sowohl mangels Relevanz, da die Taliban in der Lage seien, in ganz Afghanistan Personen aufzuspüren, als auch mangels Zumutbarkeit. Weiters könne der westliche Lebenswandel des Beschwerdeführers in Österreich als zusätzlich gefährdender Umstand im Fall einer Rückkehr angesehen werden. Er zeige mit seinem Verhalten klar, dass er mit den Werten und Normen der Taliban nicht einverstanden sei und sei ihm nicht zumutbar, sich diesen bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder zu unterwerfen. Daher würden beim Beschwerdeführer mehrere - für sich alleine ausreichende - Gründe für die Bejahung der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Weiters würden die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan äußerst volatil und instabil sei. Auch andere (zum Teil wörtlich zitierte) Berichte würden in dieselbe Richtung gehen. Die Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan, aber auch speziell in Kabul, würde sich ebenso aus diversen (namentlich genannten bzw. zitierten) Berichten ergeben. Schutz durch staatliche Institutionen sei in keiner Weise gegeben, sondern sei die Korruption und die Zusammenarbeit mit regierungsfeindlichen Einheiten auch in Kabul ein großes Problem. Ebenso gehe aus Berichten hervor, dass die Taliban Personen praktisch überall aufspüren könnten und der afghanische Staat nicht dazu in der Lage sei, diese zu schützen. Außerdem gebe es eine wachsende Gefährdung seitens der Taliban auch bzw. besonders im Umfeld von Kabul. Die Länderberichte und die Judikatur würden die aktuelle Gefährdung von Personen wie den Beschwerdeführer bestätigen, der bzw. dessen Familie sich (vermeintlich) gegen die Taliban gestellt bzw. mit regierungstreuen oder internationalen Kräften zusammengearbeitet habe sowie mit seinem Verhalten streng islamischen Normen und Werten widerspreche.

In eventu beantrage der Beschwerdeführer, ihm den subsidiären Schutz zu gewähren, da sich die Sicherheitslage auch in der Provinz Kabul verschlechtert habe bzw. äußerst instabil sei. Weiters wurde zusammengefasst unter Verweis auf diverse Länderberichte ausgeführt, dass die sozioökonomische Situation in Afghanistan katastrophal sei und die humanitäre Situation schwierig bleibe. Es herrsche eine große Arbeitslosigkeit und Armutsrate. Nicht gut situierte Rückkehrer und Personen mit nicht besonders nachgefragten Ausbildungen würden ohne ausreichendes familiäres oder soziales Netz nicht einmal in der Hauptstadt Kabul einen Wiedereinstieg schaffen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über ein wenig Bildung, nicht jedoch über eine gefragte Berufsausbildung, die ihm Arbeit und somit ein Überleben aus eigener Kraft ermöglichen würde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit mehr als drei Jahren in Österreich lebe. Eine Resozialisierungsmöglichkeit des Beschwerdeführers erscheine daher aus mehrerer Hinsicht problematisch. Unter den derzeit in Afghanistan herrschenden Bedingungen wäre ein menschenwürdiges Leben für den Beschwerdeführer in dieser Situation nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der afghanischen Hauptstadt Kabul, wo er geboren und bei seinen Eltern mit einem älteren Bruder namens XXXX aufgewachsen ist und dort auch die Schule besucht hat, wobei er zum Zeitpunkt seiner Ausreise Schüler der Privatschule "XXXX" war. Der Vater des Beschwerdeführers war als Bauingenieur bei der afghanischen Firma "XXXX XXXX" tätig, die im Auftrag von ausländischen Unternehmen sowie im Auftrag des afghanischen Staates Bauprojekte übernommen und durchgeführt hat. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers war ebenfalls bei dieser Baufirma beschäftigt. Die Familie des Beschwerdeführers war finanziell abgesichert und für afghanische Verhältnisse gut situiert.

Der Vater des Beschwerdeführers, der ca. neun Jahre lang bei Firma "XXXX XXXX" gearbeitet hat, wurde in der Vergangenheit von den Taliban dahingehend bedroht, dass er keine Aufträge mehr "für die Ausländer und für die Polizei" annehmen solle, andernfalls wäre sein Leben und jenes seiner Familie in Gefahr. Trotz dieser Drohungen hat der Vater des Beschwerdeführers seinen Beruf weiter ausgeübt. Am XXXX wurde der Bruder des Beschwerdeführer namens XXXX, der zu diesem Zeitpunkt ca. zwei Jahre lang ebenfalls bei der Firma "XXXX" gearbeitet hat, im Zuge einer Dienstreise von Kabul nach XXXX von den Taliban entführt. Drei Tage später, am XXXX, wurde seine Leiche gefunden und geht der Beschwerdeführer davon aus, dass sein Bruder aufgrund seiner Tätigkeit bei der Baufirma "XXXX XXXX" von den Taliban getötet wurde. Nach der Ermordung seines Bruders veranlasste der Vater des Beschwerdeführers aus Angst um das Leben des Beschwerdeführers dessen Ausreise aus Afghanistan. Im Juli 2013 sind auch die Eltern des Beschwerdeführers aus Afghanistan geflohen und leben derzeit in Peshawar in Pakistan.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters bzw. als Familienmitglied ebenfalls gefährdet ist bzw. dass ihm von Seiten der Taliban bzw. der Talibangruppierung, die bereits seinen Vater bedroht und (vermutlich) seinen Bruder getötet hat, die Gefahr einer Verfolgung droht. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan nach der Ermordung seines Bruders verlassen und reiste über Pakistan, die Türkei, Griechenland und Serbien schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 31.08.2011 von Beamten des Landespolizeikommandos Wien aufgegriffen wurde und im Zuge dieser Amtshandlung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshof vom 25.10.2013 wurde die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof dahingehend Recht, soweit sich diese gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und gegen die Ausweisung nach Afghanistan richtet. Weiters stellte der Beschwerdeführer am 25.11.2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahrens, welchem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.07.2014 stattgab.

In Österreich absolviert der Beschwerdeführer, der sehr gut Deutsch spricht, eine Lehre als Elektrotechniker und beabsichtigt, die Berufsreifeprüfung zu machen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Alter, Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinen Familienangehörigen, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2014. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann.

Allerdings ist im gegenständlichen Fall auch noch zu erwähnen, dass die vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 05.01.2012 und vom 10.07.2012, auf welche sich das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung stützt, nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Zum einen widersprechen die Ergebnisse der beiden Anfragebeantwortungen einander; so konnte gemäß jener vom 05.01.2012 die Baufirma "XXXX XXXX" nicht ausfindig gemacht werden, gemäß der Anfragebeantwortung vom 10.07.2012 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der eigenen Recherchen des Beschwerdeführers konnte diese dann doch an ihrer aktuellen Adresse lokalisiert werden und konnte ebenso bestätigt werden, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers bei dieser Baufirma gearbeitet hatten. Wenn in der Anfragebeantwortung vom 10.07.2012 weiters darauf verwiesen wird, dass der Bruder des Beschwerdeführers noch leben würde, widerspricht dies den eigens vom Beschwerdeführers herbeigeschafften Beweismitteln, nämlich einer Bestätigung der Firma "XXXX XXXX", derzufolge der Bruder des Beschwerdeführers - wie von diesem behauptet - im Zuge einer Dienstreise am XXXX von den Taliban entführt und (aller Wahrscheinlichkeit nach) getötet wurde und man seine Leiche am 05.05.2011 gefunden hat. Zum andern ist hierzu auch noch darauf zu verweisen, dass es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar ist, dass der vom Bundesasylamt bzw. von der Staatendokumentation für die Recherche eingesetzte Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Islamabad nicht in der Lage war, in Kabul die aktuelle Adresse der Baufirma "XXXX XXXX" herauszufinden, was dem sich in Österreich befindlichen, (damals noch) minderjährigen Beschwerdeführer offensichtlich lediglich unter Zuhilfenahme des Internets ohne große Probleme gelungen ist. In einer Gesamtbetrachtung kommt daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts diesen beiden Anfragebeantwortungen kein großer Beweiswert zu. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass die Mitwirkung des Beschwerdeführers in gegenständlichem Verfahren sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof bzw. nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht außergewöhnlich hoch war, da der Beschwerdeführer regelmäßig während des gesamten Verfahrens von sich aus Recherchen anstellte und Beweismittel beibrachte, was insbesondere vor dem Hintergrund seines jugendlichen Alters bemerkenswert erscheint und den Eindruck der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens aus Sicht des erkennenden Einzelrichters noch verstärkte. Am Rande ist noch zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Schulbesuch in der Privatschule "XXXX" für glaubhaft erachtet, da auch diesbezüglich die Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation bzw. ihres Vertrauensanwalts nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner vorgelegten Unterlagen übereinstimmen und der erkennende Einzelrichter überzeugt davon ist, dass sich bei weiteren Recherchen vor Ort (die das Bundesasylamt allerdings unterlassen hat) tatsächlich herausstellen würde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Privatschule "XXXX" besucht hat.

Die Feststellung, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Juli 2013 ebenfalls aus Afghanistan geflohen sind und derzeit in Peshawar, Pakistan leben, ergibt sich aus den Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens. Bei diesen Recherchen wurde Einsicht in die Telefondaten des Beschwerdeführers genommen und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin telefonisch Kontakt zum Vater des Beschwerdeführers in Peshawar aufgenommen, der angab, im Juli 2013 ebenfalls aus Afghanistan geflohen zu sein.

Zusammengefasst ist diesbezüglich noch festzuhalten, dass sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte Unterlagen (Bestätigung der Baufirma "XXXX XXXX", Sterbebestätigung seines Bruders und diverse Unterlagen betreffend seinen Schulbesuch in der Privatschule "XXXX") sowie die hg. durchgeführten Recherchen (Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer bzw. Mitarbeitern der Firma "XXXX XXXX", Telefonat mit dem Vater des Beschwerdeführers sowie Einsicht in die Telefondaten des Beschwerdeführers) dessen Vorbringen vollinhaltlich - und zwar auch in Nebenpunkten - bestätigen und sohin auch vor diesem Hintergrund für den erkennenden Einzelrichter kein Zweifel daran besteht, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers, zum Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag sowie zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2014 eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde der Bruder des Beschwerdeführers im Zuge einer Dienstreise von Kabul nach Ghanzi von Taliban entführt und aller Wahrscheinlichkeit nach getötet, da drei Tage später seine Leiche gefunden wurde. Grund für diese Entführung bzw. Tötung war, dass sowohl der Bruder als auch der Vater des Beschwerdeführers für eine afghanische Baufirma tätig waren, die im Auftrag von ausländischen Unternehmen und auch im Auftrag des afghanischen Staates Bauprojekte übernommen und durchgeführt hat. Vor der Ermordung seines Bruders wurde der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban dahingehend bedroht, dass er diese Tätigkeit "für die Ausländer und für die Polizei" aufgeben soll, andernfalls sein Leben und jenes seiner Familie in Gefahr wäre. Nach der Entführung bzw. Ermordung seines Bruders durch die Taliban befürchtet nunmehr auch der Beschwerdeführer, dass er als Familienmitglied durch die Verfolger seines Vaters ebenfalls gefährdet ist. Aufgrund der tatsächlich erfolgten Tötung seines Bruders durch Taliban ist diese Befürchtung durchaus plausibel. Dass diese Befürchtung darüber hinaus auch noch aktuell ist, zeigt sich darin, dass der Vater (bzw. die Eltern) des Beschwerdeführers mittlerweile ebenfalls aus Afghanistan geflohen sind und nunmehr seit Juli 2013 in Pakistan leben. Aus der Drohung der Taliban dem Vater des Beschwerdeführers gegenüber, er sollte seine Tätigkeit bei der Baufirma "für die Ausländer und für die Polizei" aufgeben, andernfalls sein Leben und jenes seiner Familie in Gefahr wäre, geht eindeutig eine direkte Bedrohung des Beschwerdeführers als Familienmitglied seines Vaters hervor und zeigt sich durch die bereits erfolgte Entführung und Ermordung seines Bruders, dass diese Drohung durchaus ernstgemeint war. Wenn nunmehr der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0288 sowie vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274 ausführt, dass nicht erforderlich sei, dass eine tatsächliche Verfolgung eines Asylwerbers bereits stattgefunden habe, sondern ausreichend sei, wenn aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei, ist auszuführen, dass selbst wenn man die Entführung und Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers nicht als gezielte Verfolgung der Familienmitglieder seines Vaters (sondern "nur" des Bruders aufgrund dessen eigener Tätigkeit für die Baufirma) qualifizieren würde, ergibt sich aus der oben angeführten Rechtsprechung, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der bereits stattgefundenen Ereignisse (Drohung der Taliban dem Vater des Beschwerdeführers gegenüber betreffend seine Familie und darauf folgende tatsächliche Entführung und Ermordung des Bruders), dass die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Verfolger seines Vaters jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich ist.

3.2.3. Aus dem glaubhaften - und durch die vorgelegten Unterlagen sowie die durchgeführten Ermittlungen bestätigten - Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich ferner, dass der Grund für die - objektiv nachvollziehbare und maßgeblich wahrscheinliche - befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban bzw. durch eine Talibangruppierung in seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (des Vaters des Beschwerdeführers) liegt. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt - wie bereits erwähnt - die Anknüpfung an einer soziale Gruppe in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" bzw. der "zusätzlichen" Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert werde, dass der potenzielle Verfolgung auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstelle. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der Sippenhaftung sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als soziale Gruppe gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK iVm (damals) § 7 AsylG 1997 zu sehen. Verfolgung könne daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie liege (vgl. VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508 sowie vom 19.12.2001, Zl. 98/20/0312). In Anwendung dieser Judikatur auf den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger - im Konkreten als Sohn - seines Vaters, somit als Mitglied der Familie seines Vaters, Verfolgung seitens der Taliban bzw. einer Talibangruppierung zu fürchten hat, worin ein GFK-relevanter Anknüpfungspunkt zu erblicken ist.

3.2.4. Im gegenständlichen Fall geht die Verfolgung des Beschwerdeführers zwar nicht vom Staat, sondern von regierungsfeindlichen Akteuren - nämlich den Taliban bzw. einer Talibangruppierung - aus. Da es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen aus asylrechtlich relevanten Gründen handelt, bleibt zu prüfen, ob der afghanische Staat fähig und willig ist, dem Beschwerdeführer einen der Situation entsprechenden Schutz zu gewähren. Allerdings ist derzeit für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor derartigen Bedrohungen durch Taliban angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der notorisch instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur ist. Hinzu kommt, dass das Justizsystem in Afghanistan - auch dieser Umstand ist notorisch - zwar formal eingerichtet, jedoch faktisch nicht funktionsfähig ist. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, der aktuell und massiv einer Verfolgung durch Privatpersonen, nämlich der Taliban bzw. einer Talibangruppierung, ausgesetzt wäre, Schutz gewähren könnte.

3.2.5. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem andern Landesteil als seiner Heimatstadt bzw. Herkunftsprovinz Kabul nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff der Taliban bzw. jener Talibangruppierung nicht so weitreichend ist, was allerdings jedenfalls in Bezug auf die Provinz XXXX verneint werden muss, da dort der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban entführt und aller Wahrscheinlichkeit nach auch getötet wurde), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht nur in Kabul verbracht, wo er von seiner Geburt bis zu seiner Flucht im Elternhaus gelebt hat, sodass ihm ein Leben in Afghanistan alleine außerhalb seiner vertrauten Umgebung und in der Nähe seiner Familie nicht zumutbar ist, wobei im gegenständlichen Fall noch hinzukommt, dass die Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls bereits aus Kabul geflohen sind und er zu weiteren Verwandten (drei Onkeln, eine Tante), die unter Umständen noch in Afghanistan außerhalb Kabuls leben, keinen Kontakt hat.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.

3.2.6. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) "talibanfeindlichen" Gesinnung bzw. aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung durch Taliban und/oder aufgrund einer vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich angenommenen "westlichen" Einstellung und Lebensart.

3.2.7. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.2.8. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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