L518 2013766-1•BVwG L518 2013766-1
L518 2013766-1Tribunal Administrativo Federal19 de dez. de 2014
alleinstehend, Behebung der Entscheidung, familiäre Interessen,<br/>geänderte Verhältnisse, wesentliche Änderung
L518 2013469-1/4E
L518 2013766-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Volkshilfe Flüchtlings- und Migrationsbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2014, Zl. 820709009 - 14995240, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Volkshilfe Flüchtlings- und Migrationsbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2014, Zl. 820709303 - 14995231, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 und bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armeniens und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die volljährige bP1 die Mutter von bP2.
I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 28.06.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2014 gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.4. Mit Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 11.09.2014 wurden den bP Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
I.5. Am 22.09.2014 langten bei der belangten Behörde Anträge der bP 1 und bP 2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 ein. Mitgeteilt wurde, dass die bP 1 eine Scheidungsklage gegen den mit ihr gemeinsam eingereisten Ehegatten am XXXX2014 eingebracht habe. Nunmehr lebe nur mehr die bP 2 gemeinsam mit der bP 1, der Sohn lebe beim Vater. Vorgelegt wurden Kopien von Urkunden aus Armenien sowie Unterlagen zur Integration in Österreich und Verletzungen, welche der bP 1 durch ihren Ehegatten zugefügt worden wären.
I.6. Mit Beschwerden vom 08.10.2014 wurden die Bescheide der belangten Behörde vom 11.09.2014 bekämpft. Ausführungen wurden darin vorwiegend zum gewalttätigen Verhalten des Ehegatten der bP 1 ihr gegenüber getroffen. Sie sei selbsterhaltungsfähig und hätte in Armenien keine Familie mehr. Gerade auch die minderjährige bP 2 sei bestens integriert und bestünde ein Freundeskreis in Österreich. Zusätzlich sei bei der bP 1 ein Tumor entdeckt worden. Die bP 1 würde Schutz vor dem Ehegatten benötigen und sei ihr diesbezügliches Vorbringen völlig unbegründet als unglaubwürdig beurteilt worden. Bei einer Rückkehr hätte sie mit Verfolgungshandlungen seitens der Familie des Ehegatten in Armenien zu rechnen und stünde der bP 1 jedenfalls ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu.
Aufgrund dieser Beschwerden wurde in den diesbezüglichen Verfahren Zl. L519 2013117-1 und L519 2013114-1 von der zuständigen Richterin des BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der bP 1 am 09.12.2014 durchgeführt.
I.7. Mit im Spruch genannten Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG iVm § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurück.
Nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensganges und Aufzählung diverser Beweismittel wurde festgestellt, dass sich das Asylverfahren im Stand der Beschwerde befände und die bP daher in Österreich aktuell über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfügen würden.
Aufgrund der am 08.10.2014 gegen den Bescheid des BFA vom 11.09.2014 eingebrachten Beschwerde sei ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die mit Bescheid erlassenen Rückkehrentscheidungen seien somit nicht rechtskräftig und würden die bP daher über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfügen.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfüge. Aus diesem Grund seien die Anträge der bP zurückzuweisen und sei in diesem Fall keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
I.8. Gegen diese am 14.10.2014 zugestellten Bescheide gemäß § 57 iVm § 58 AsylG wurde mit Schreiben vom 27.10.2014 innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde erhoben.
Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die bP sowohl im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 23.07.2014 als auch in der Stellungnahme des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters mehrfach in eindeutiger Weise einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG gestellt hätten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bestünde ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.
Die belangte Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet gewesen, Ermittlungen hinsichtlich dieser Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu tätigen, was sie aber unterlassen habe, wie dies bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.09.2014, zugestellt am 24.09.2014 (betreffend amtswegiger Nichterteilung von Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung) ausführlich erläutert worden sei.
Im Zuge des Verfahrens zur Rückkehrentscheidung sei der bP gesagt worden, sie möge die Antragsformulare ausfüllen, um das Verfahren zu erleichtern. Noch vor Zustellung des Bescheides, nämlich am 17.09.2014 sei die bP 1 zur belangten Behörde gegangen, um zusätzlich zu ihrem zuvor schon gestellten Antrag gemäß § 57 AsylG die ausgefüllten Antragsformulare abzugeben. Da sie aufgrund eines Missverständnisses weggeschickt worden sei, habe sie die Formulare dann erst am 22.09.2014 abgegeben. Tatsächlich sei der Antrag gemäß § 57 AsylG bereits mehrfach vor dem 22.09.2014 - bzw. vor Erlassung der Bescheide gemäß §§ 55, 57 AsylG iVm einer Rückkehrentscheidung - gestellt worden.
Die bP würden auch nicht über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfügen, da die Asylverfahren gemäß §§ 3, 8 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossen wären. Bei den anhängigen Beschwerden handle es sich lediglich um Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen bzw. die Nichterteilungen der Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz, nicht jedoch gegen die Nichtgewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz. Die bP seien zwar mangels rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen nicht abschiebbar, jedoch würden sie über kein Aufenthaltsrecht verfügen. Die Zurückweisungen seien daher zu Unrecht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage bzw. aus Punkt I.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde, der eingebrachten Beschwerde sowie Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BVwG Zl. L519 2013117-1 und L519 2013114-1.
II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) Behebung
II.3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt neben § 28 Abs. leg. cit einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
II.3.2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
II.3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
II.3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, bestand das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz lediglich bis zum Zeitpunkt der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß §§ 3, 8 AsylG. Da die bP damit aktuell über keinen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet eine Anwendung des § 58 Abs. 9 AsylG als Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung aus.
II.3.3.2. "Fällt die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, hat die belangte Behörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1994, Zl. 92/05/0063)."
Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage ist es dem BVwG verwehrt, im gegenständlichen Fall § 68 AVG anzuwenden, da die Anwendung des 4. Teils des AVG gesetzlich ausgeschlossen wurde.
Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist nach einer Behebung einer "alten" Ausweisung nach § 10 AsylG (aF) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG vorzugehen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. In weiterer Folge kommt es dann zu einer amtswegigen Prüfung von §§ 55, 57 AsylG bei der belangten Behörde und bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Grundsätzlich nur in dieser speziellen Konstellation kommt zu einem zeitlichen Auseinanderfallen der inhaltlichen Entscheidung im Asylverfahren und der Prüfung von §§ 55, 57 AsylG iVm der Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Stellt nun wie im gegenständlichen Verfahren die bP 1 bereits während des amtswegigen Prüfungsverfahrens vor der belangten Behörde einen eigenständigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, so führt dies dazu, dass zwei Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des § 57 AsylG parallel offen sind. Diesbezüglich haben beide Verfahren ganz genau den gleichen Inhalt und Prüfungsumfang, sodass zweimal über dieselbe Sache abzusprechen ist. Maßstab für das Vorliegen einer entschiedenen Sache ist, dass sich der Sachverhalt, über welchen entschieden werden soll, mit einem Sachverhalt deckt, über welchen bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
Die oben dargestellte Fallkonstellation führt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erheblichen Komplikationen, welche am zweckmäßigsten und rechtsschutzfreundlichsten durch die Behebung des angefochtenen Bescheides gelöst werden können. Dadurch wird die belangte Behörde in die Lage versetzt, das Verfahren hinsichtlich des Antrages gemäß § 57 AsylG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der amtswegigen Prüfung von § 57 AsylG auszusetzen und in weiterer Folge nach Rechtskraft ein Verfahren gemäß § 68 AVG zu führen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
II.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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