W141 2008414-1•BVwG W141 2008414-1
W141 2008414-1Tribunal Administrativo Federal18 de dez. de 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W141 2008414-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 16.04.2014, PassNr. XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 70 (siebzig) von Hundert (v.H.).
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom 26.04.2013 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 02.05.2013 ein bis 30.04.2018 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
1.1. Dieser Entscheidung wurde das auf der Aktenlage basierende medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom 04.03.2013 zu Grunde gelegt, wobei im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach Sigmaresektion wegen stenoisierendem Dickdarmtumor, adjuvante Chemotherapie. 13.01.03 50 v.H.
02 Arterielle Hypertonie. 05.01.02 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
2. Am 15.01.2014 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden :
Multislice-CT Thorax und Abdomen, XXXX vom 03.12.2013
Ambulanter Patientenbrief, XXXX vom 12.02.2014
von der belangten Behörde eingeholten, auf der Aktenlage basierenden medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Innere Medizin, am 10.03.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Operierter Dickdarmtumor, pulmonale Sekundärblastome, chemotherapie-assoziierte Polyneuropathie.
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da pulmonale Sekundärblastome dokumentiert. 13.01.03 70 v.H.
02 Arterielle Hypertonie. 05.01.02 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H.
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v.H., da die führende funktionelle Einschränkung unter Nr. 1 durch das Leiden unter Nr. 2 nicht erhöht wird, aufgrund geringer funktioneller Relevanz.
Zum Vorgutachten: Leiden 1 wurde um zwei Stufen höher eingestuft, da nunmehr pulmonale Sekundärblastome mit der Notwendigkeit einer Chemotherapie dokumentiert sind.
3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 27.03.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.
hat am 04.04.2014 telefonisch vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, dass er nur 90% habe. Er kenne jemanden mit Lungenkrebs, der 100% bekommen habe.
In der zur Überprüfung eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX vom 09.04.2014 wurde Folgendes festgehalten:
Die Grunderkrankung ist der Darmkrebs, der sich unglücklicherweise nun auch in der Lunge angesiedelt hat. Das ist aber auch in der Diagnose 1 des Gutachtens Dris. XXXX ausdrücklich festgehalten. Operierter Dickdarmtumor, pulmonale Sekundärblastome = Lungenmetastasen. Keine Änderung erforderlich.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2014 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 70 v.H. neu festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 70 vH beträgt. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
5. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.05.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, da sein diagnostizierter Lungenkrebs nicht berücksichtigt worden sei. Auch sei lt. Bescheid vom 27.03.2014 (hier gemeint das Parteiengehör vom 27.03.2014) der Grad der Behinderung mit 90 v.H. neu festgesetzt worden, jedoch im Pass ein Grad der Behinderung von 70 vH vermerkt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Es wurden keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes Sachverständigengutachten eingeholt. medizinischen Sachverständigengutachten
Dris. XXXX, Lungenheilkunde, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.09.2014, im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
XXXX jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie und Gehhilfe verwendet, normales Gangbild, normale Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung.
Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven
frei, die Schleimhäute normal durchblutet, das Gebiss saniert, die Pupillen seitengleich und
normal weit.
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 96 pro Minute.
Lunge: sonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch, wie bei Emphysem ohne
spastische Nebengeräusche.
Leib: adipös: über Brustkorbniveau, weich, mediane, reizlose Narbe nach Darmoperation
2012, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage beidseits frei.
Gliedmaßen: am rechten Oberschenkel findet sich eine reizlose Narbe nach Sehneneinriss,
keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke frei beweglich.
Große Lungenfunktionsmessung: leichtgradige Restriktion bei Zwerchfellhochstand, keine
Obstruktion, grenzwertig erhöhte Atemwegswiderstände, keine Überblähungszeichen,
Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung: 99%
Puls: 96 pro Minute, Blutdruck: 140/90
Zu den vorgelegten Befunden:
Eingesehen wird das Gutachten 1. Instanz, wo der Zustand nach operiertem Dickdarmkarzinom mit Lungenmetastasen, Chemotherapie und Polyneuropathie als Nebenwirkung mit einem Grad der Behinderung von 70% eingestuft worden war, der Bluthochdruck erreichte 20%.
Eingesehen wird ein Befundbericht des XXXX vom 21.02.2014:
Sigmakarzinom mit Resektion am 03.12.2012, anschließende Chemotherapie bis einschließlich Mai 2013. Engmaschige Nachsorge. Im Dezember 2013 erstmaliges Auftreten von Lungenmetastasen.
Es wurde eine neuerliche Chemotherapie eingeleitet: welche bis Mitte Juni 2014 durchgeführt wurde.
Eingesehen wird eine CT-Thorax vom 11.07.2014, wo eine Verdichtung in beiden Basen der Oberlappen festgestellt wird, ferner vergrößerte Lymphknoten am linken Hilus und beidseits in der Axilla. Eine Kontrolle in 6 Monaten wird angeraten. Gegenüber März 2014 wird eine geringe Zunahme im linken Oberlappen bestätigt. Die Lymphknotenvergrößerung ist eher rückläufig.
Die ursprüngliche Computertomographie von Brustkorb- und Bauchraum vom 03.12.2013 Abt. 12 wird ebenfalls eingesehen.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach Dickdarmkarzinom mit erfolgreicher Operation am 03.12.2012 (ohne Darmausgang) und anschließender Chemotherapie, weiters mit ab 2013 aufgetretenen Sekundarien in den Lungen mit neuerlicher Chemotherapie.
2 Stufen oberhalb des unteren Rahmensatzes, da die Darmoperation erfolgreich durchgeführt werden konnte, daraus auch keine höhergradige Funktionsstörung resultiert, jedoch die Auswirkungen der Art der Grunderkrankungen mit ihrer Prognose sowie die Behandlung (Chemotherapie) als für den Körper belastend mit einbezogen werden muss, ebenso Behandlung und Prognose der Absiedelungen in den linken Lungen einschließlich der Chemotherapie mit ihren Auswirkungen. 13.01.04 70 v.H.
02 Bluthochdruck.
Fixer Rahmensatz. 05.01.02 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H.
Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v.H. Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 nicht erhöht, da Leiden 2 von zu geringer funktioneller Relevanz ist.
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz , Dris. XXXX vom 10.03.2014:
Gegenüber dem Gutachten ist eine Änderung oder Verschlechterung nicht objektivierbar. Es ist lediglich festzuhalten, dass die Richtsatzposition gewechselt wurde, da das Malignom des Antragswerbers derzeit operativ nicht entfernbar ist, jedoch engmaschig kontrolliert und
addivant behandelt wird. Das Ausmaß der Behinderung, insbesondere betreffend die funktionellen Einschränkungen, entspricht jenem des Gutachtens 1. Instanz. Hinzukommt, dass das Gutachten 1. Instanz aufgrund der Aktenlage erstattet wurde und der an sich gute Allgemeinzustand des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Darüber hinaus erfolgte auch keine lungenfunktionelle Untersuchung, welche nunmehr vorliegt. Die dort festgestellte restriktive Ventilationsstörung wird durch Zwerchfellhochstand, jedoch nicht durch das Malignom ausgelöst. Im Vordergrund hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestehen die Folgen der Chemotherapie sowie Art und Prognose der Grunderkrankung.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers: Der dort genannte "diagnostizierte Lungenkrebs" ist im Sinne von pulmonalen Sekundarien im gegenständlichen Gutachten vollinhaltlich berücksichtigt. Der im Behindertenpass vermerkte Grad der Behinderung von 70% entspricht dem Gutachten 1. Instanz. Die vom Berufungswerber eingeforderte Behinderung von 100% kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugesprochen werden, da die malignen Veränderungen in den Lungen zwar operativ nicht entfernt werden können, jedoch keine hochgradige Funktionsstörung bewirken und zielführend addivant behandelt sowie engmaschig kontrolliert werden. Da die Sekundarien in den Lungen operativ nicht entfernbar sind, wurde gegenüber dem Gutachten 1. Instanz die angezogene Rs-Position gewechselt
7. Mit Schreiben vom 06.11.2014 wurde und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Er wurden Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v.H.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 17.11.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, vielmehr wurden diese im eingeholten Sachverständigen-gutachten eingesehen und berücksichtigt.
Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Sachverständigengutachten daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Im Vergleich vom 04.03.2013, der Ausstellung des Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 vH zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 vH ergeben, da eine Verschlechterung des Leidenszustandes auf Grund der zwischenzeitlich aufgetretenen Sekundarien in den Lungen objektiviert werden konnte.
Gegenüber der medizinischen Beurteilung erster Instanz, Dris. XXXX vom 10.03.2014 welche dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde, konnte keine Veränderung des Gesundheitszustandes objektiviert werden, welche eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bedingen würde.
Da ein Grad der Behinderung von 70 (siebzig) v.H. festgestellt wurde war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen
angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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