W141 2002549-1•BVwG W141 2002549-1
W141 2002549-1Tribunal Administrativo Federal18 de dez. de 2014
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W141 2002549-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin
Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.10.2012, Pass Nr. XXXX betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 7 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses erfüllt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.
3. Seitens der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zuständigen Bundesberufungskommission wurden zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein auf der Aktenlage basierendes medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie eingeholt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. eingeschätzt wurde.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer von der Bundesberufungskommission mit Schreiben vom 10.07.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom 23.07.2013 wurde unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben.
Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens der Bundesberufungskommission am 11.09.2013 die Erstellung eines weiteren medizinischen Sachverständigenbeweises, basierend auf persönlicher Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuches, in Auftrag gegeben.
Mit Schreiben vom 18.09.2013 hat der Beschwerdeführer den Termin für die Untersuchung storniert, da er mit der Untersuchung durch einen Allgemeinmediziner nicht einverstanden war.
Zur weiteren Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde seitens der Bundesberufungskommission das, dem letzten rechtskräftigen Bescheid zu Grunde liegende, medizinische Sachverständigengutachten des Beschwerdeführers betreffend Feststellung des Pflegebedarfes von der Pensionsversicherungsanstalt angefordert.
4. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Das seit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht hat zur weiteren Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie in Auftrag gegeben.
5. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 26.10.2014 erklärt, dass er die Berufung, nunmehr Beschwerde, zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer begehrt die Einstellung des Verfahrens.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.10.2014 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens zu haben.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. 05.1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß
§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).
Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.10.2014 seine Beschwerde zurückgezogen. Das gegenständliche Verfahren war daher einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies
andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese Ansicht wird auch durch die ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP zu § 31 VwGVG gestützt, wonach die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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