BVwG W132 1427837-1

W132 1427837-1Tribunal Administrativo Federal18 de dez. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

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BVwG W132 1427837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.1427837.1.00

Spruch

W132 1427837-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Ersteinvernahmen am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan verheiratet sei und drei minderjährige Kinder habe. Sein Heimatdorf sei XXXX, er sei Paschtune. Zu den Fluchtgründen befragt, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er Angst vor den Taliban gehabt habe. Er hätte als LKW- Fahrer gearbeitet. Es sei eine Straße gebaut worden und die Taliban hätten ihn mehrmals vorgeladen und aufgefordert, die Arbeit niederzulegen. Die Taliban hätten seinem Bruder die Hand abgeschnitten, da er sich geweigert habe, die Arbeit niederzulegen. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch über die Gründe für die Antragsstellung - auszugsweise - Folgendes an (Frage: Leiter der Einvernahme, Antwort: nunmehriger Beschwerdeführer, unkorrigiert):

[...] F: Leben Ihre Eltern noch?

A: Mein Vater und meine Mutter leben nach wie vor in XXXX ist ein großes Dorf im Gebiet "XXXX" in der Provinz Paktia.

F: Erzählen Sie über Ihre Familienangehörigen und wo diese leben.

A: Ich bin verheiratet und wir haben einen Sohn und zwei Töchter (Daten werden abgefragt und stimmen mit den Daten aus der Erstbefragung überein). Alle leben in meinem Elternhaus in XXXX. Wir haben in XXXX ein großes Haus. Ich habe fünf Schwestern. Drei davon sind schon verheiratet und sie leben bei ihren Ehemännern in anderen Dörfern. Zwei meiner Schwestern wohnen noch zu Hause. Ich habe zwei Brüder. Einer davon, XXXX, ist schon vor mehr als sechs Jahren verstorben. Der andere Bruder, XXXX, ca. 3-4 Jahre jünger als ich, lebt bei meinen Eltern. [...]

F: Haben Sie in Österreich oder in einem anderen Staat der EU Verwandte?

A: Nein.

F: Leben Ihre Großeltern noch?

A: Sie sind alle schon verstorben.

F: Wie viele Geschwister haben Ihre Eltern?

A: Ich habe eine Tante, XXXX, väterlicherseits. Ich habe einen Onkel mütterlicherseits, XXXX. Dann gibt es noch viele weitere Familienangehörige, wie Cousins, Cousinen und deren Kinder. [...]

F: Haben Sie Arbeit in Österreich? Wenn ja, welche und seit wann?

A: Bis jetzt habe ich keine Arbeit.

F: Können Sie mit einem Lkw fahren?

A: Ja. Ich kann sehr gut Lkw fahren. Ich hatte aber nie einen Führerschein. In unserer Provinz benötigt man keinen Führerschein.

F: Welche Arbeit würden Sie gerne verrichten, wenn es Ihnen erlaubt wäre?

A: Ich würde jeden Job machen. In Afghanistan habe ich auf Grundstücken gearbeitet, Feldarbeit. Wir haben z.B. Mais und Getreide gepflanzt. Nebenbei habe ich als Lkw-Fahrer gearbeitet. Ich habe Baumaterial, Steine verkauft und transportiert.

F: Wohin haben Sie das Baumaterial transportiert und an wen haben Sie verkauft?

A: Es kamen z.B. Leute aus Indien, die Straßen bauen. An die Inder kann man z.B. verkaufen. Oder auch an Leute, die gerade ein Haus bauen. Wir haben aber meist an einen Zwischenhändler verkauft.

F: Auf welche Weise haben Sie das Baumaterial gewonnen?

A: Meist mit Muskelkraft unter Verwendung von entsprechendem Werkzeug. Manchmal haben wir auch große Steinbrocken gesprengt. Mein Bruder der noch zu Hause wohnt, hat mir dabei geholfen. Wir haben alles vom Vater gelernt.

F: Besuchen Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder eine Universität?

A: Nein.

F: Wo sind Sie aufgewachsen?

A: In XXXX.

F: Hatten Sie in XXXX auch einen eigenen Wohnsitz?

A: Nein. Ich lebte immer im Elternhaus.

F: Haben Sie eine Schule besucht?

A: Nur eine Koranschule im Dorf. Lesen und Schreiben habe ich nicht gelernt.

F: Haben Sie auch nach Kabul Baumaterial geliefert?

A: Nein. Dort fragen Sie schon nach einem Führerschein. Ich hatte aber keinen.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie oder anderen Personen in Ihrem Heimatland?

A: Wir haben zu Hause Antennen zum Handyempfang gehabt. Die Antennen wurden aber von den Taliban zerstört. Es gibt jetzt keinen Empfang. So etwas wiederholt sich bei uns. Die Regierung stellt die Maste auf, die Taliban zerstören sie wieder.

F: War der Truck, den Sie verkauft haben, der Truck, mit dem Sie und Ihr Bruder das Baumaterial geholt haben?

A: Ja.

F: Wovon lebt Ihre Familie jetzt, wo Sie nicht mehr zu Hause sind und einen Truck verkauft haben?

A: Ich weiß es nicht.

F: Was glauben Sie?

A: Wir haben Grundstücke, von den Erträgen haben wir ein Einkommen. Wir ernten auch z.B. Nüsse, die wir verkaufen.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen?

A: Ich ging von meinem Heimatort zunächst nach Gardez, dort hielt ich mich vier oder fünf Tage auf. Ich habe dort Freude. Dann ging ich nach Kabul. Ich war ca. 10-12 Tage in Kabul, ehe ich weiter nach XXXX ging. Meinen Schlepper habe ich in Kabul kennen gelernt.

F: Hatten Sie in Kabul auch Freunde?

A: Es sind nicht meine persönlichen Freunde, die ich selber kennen gelernt habe, aber es sind Freunde meiner Familie.

F: Warum haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nehmen Sie sich ruhig Zeit und erzählen Sie möglichst ausführlich, was Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen hat.

A: Alle Leute, die in der Umgebung Baumaterialen transportiert haben, wurden von den Taliban eingeladen. Man sagte uns, wir dürfen die Regierung nicht unterstützen und weiterhin Baumaterial liefern. Ich habe das befolgt. Jetzt hatte ich keine Verwendung für den Lkw. Wir hatten keinen Job. Die Taliban hatten sich unserer Meinung nach beruhigt und sie sind nicht mehr in Erscheinung getreten. Heimlich haben wir nach und nach begonnen, wieder so wie vorher zu arbeiten. Ich und einige andere Leute haben eine oder zwei Fahrten gemacht. Die Taliban haben davon erfahren und haben meinen Vater benachrichtigt, dass er sofort veranlassen soll, dass die Arbeit eingestellt wird. Mein Vater trat an mich heran und sagte, ich soll um meine Sicherheit willen den Lkw verkaufen und etwas anderes arbeiten soll.

F: Wann traten die Taliban das erste Mal an Sie und die anderen heran und auf welche Weise?

A: Der Mullah aus unserem Dorf hat alle Leute, die in unserem Bereich arbeiten, aufgerufen und gesagt, wir sollen beim Berg XXXX versammeln, an einem bestimmten Platz, den bei jeder bei uns kennt. Das war vor ca. 7-8 Monaten.

F: Aus welchem konkreten Anlass haben Sie Afghanistan verlassen?

A: Es gibt in unserer Gegend einen Bazar, der etwas weit von unserem Dorf entfernt ist, XXXX Paktia. Mein Bruder war alleine mit dem Lkw dort. Er wollte einkaufen. Ich war mit einem Nachbarn in XXXX. Meine Mutter war krank und ich brachte sie zur Untersuchung in ein Spital. Sie ist alt und hatte mehrere Beschwerden.. das Herz, Fußprobleme. Sie bekam Medikamente und Bruder gesehen und zu meinem Bruder gesagt, er soll wieder Baumaterial bringen. Mein Bruder lehnte das ab. Daraufhin sagte der Mann, er heißt XXXX, er werde einige Leute als Arbeiter mitschicken und mein Bruder solle nur als Fahrer fungieren. Mein Bruder sagte, es sei ihm von unserem Vater verboten, aber mein Bruder ließ sich am Ende doch überreden. Mein Bruder hat dann noch am selben Tag zwei oder drei Fahrten für XXXX durchgeführt. Davon wusste ich am Anfang natürlich nichts, denn ich war ja mit meiner kranken Mutter unterwegs.

Als mein Bruder nach Hause fahren wollte, haben ihn die Taliban aufgehalten. Die Taliban haben meinen Bruder mitgenommen und den Lkw angezündet.

F: Um welche Uhrzeit und wo?

A: So genau weiß ich das nicht. Es war am Tag.

F: Ich dachte, Sie haben den Truck verkauft, um so ihre Ausreise zu finanzieren?

A: Stimmt. Aber das Auto war verbrannt. Wir haben Ersatzteile verkauft.

F: Wohin wurde Ihr Bruder gebracht?

A: In die Berge. Am Nachmittag brachte sie meinen Bruder zu Geschäften im Dorf, wo viele Leute einkaufen. Sie haben meinem Bruder die linke Hand abgeschnitten.

Anmerkung: Auf Aufforderung, die Stelle zu bezeichnen, wo die Hand vom Körper abgeschnitten wurde, zeigt der AST eine Stelle, die sich ca. 5 cm vom Handgelenk entfernt befindet.

Sie haben meinem Bruder die Hand mit einer Elektrosäge abgeschnitten. Direkt vor dem Geschäft. Viele Leute waren dabei und haben zugesehen.

F: Wie haben Sie Ihren Bruder vorgefunden und wann?

A: Ich bin von XXXX angekommen und war bei den Geschäften. Leute sagten mir, was passiert ist und dass mein Bruder im Spital ist.

F: In welchem Spital war Ihr Bruder?

A: Es ist eine Privatklinik. Sie gehört XXXX. Es ist ein Haus mit vier Stockwerken. Im ersten Stock sind die Ärzte, die die Untersuchung vornehmen. In den Stockwerken sind die Patientenzimmer. Es gibt mehrere Zimmer.

F: Was haben die Ärzte mit der Hand Ihres Bruders gemacht?

A: Sie haben den Stumpf genäht und die Wunde versorgt. Mein Bruder war ca. 8-9 Tage im Spital.

F: An wen soll ich mich wenden, wenn ich in dieser Klinik nachfragen soll, auf welche Weise Ihr Bruder dort behandelt wurde?

A: Fragen Sie nur nach meinem Bruder. Ich habe z.B. mit XXXX selber über meinen Bruder gesprochen. Ich habe gefragt, ob man die Hand wieder annähen kann.

F: War die Hand denn nicht durchgeschnitten?

A: Doch. Aber die abgeschnittene Hand wurde auch ins Spital gebracht. Der Arzt sagte aber, es sei unmöglich, die Hand wieder anzunähen.

Ich war meinen Bruder im Krankenhaus besuchen. Regelmäßig. Bis zu seiner Entlassung. Mein Vater sagte mir dann, ich soll weggehen. Er hatte Angst um mich, denn eigentlich war ich es, der sonst meist mit dem Lkw gefahren ist.

F: Aber mit dem Lkw hätten Sie nicht mehr fahren können. Der war nur mehr ein Wrack. Was hätten Sie noch zu befürchten gehabt, zumal Sie sich ja auch an die Anweisungen der Taliban gehalten haben?

A: Es war schon zu gefährlich für mich, habe ich gedacht. Ich bin danach zu meinen Freunden nach XXXX gegangen.

F: Was befürchten Sie konkret für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ?

A: Die Taliban verwarnen einen nur zweimal. Wenn sie mich erwischen, werden sie mich töten.

F: Warum sollten die Taliban Sie töten? Ihr Bruder hat gegen die Auflagen verstoßen. Sie nicht ! Ihr Bruder lebt noch zu Hause. Sie aber sind hier ! Das verstehe ich nicht.

A: Ich bin der Ältere und das Verbot galt für die Familie. Es war ja auch mein Auto. Ich habe Angst, dass die Taliban mich töten werden.

F: Aber immerhin haben Sie Ihren Bruder bis zu seiner Entlassung im Spital besucht. Hatten Sie da noch keine Angst vor den Taliban? A:

Ich habe im Spital gewohnt.

F: Ist XXXX von den Taliban auch sanktioniert worden? A: Das weiß ich nicht.

Anmerkung: Dem AST werden nun vom Dolmetscher Vorhalte zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative und allgemeine Feststellungen über die Sicherheitslage Wort für Wort vorgelesen. Dem AST wird mitgeteilt, dass er im Anschluss daran Gelegenheit bekommen wird, ausführlich dazu Stellung zu nehmen.

F: Im Falle einer Rückkehr müssten Sie nicht in Ihrem Heimatort zurückkehren, sondern könnten doch auch z.B. in Kabul eine Existenz aufbauen. Im Zusammenhang mit den verlesenen Vorhalten ist davon auszugehen, dass Sie in der Lage sein werden, eine Arbeit zu finden und für sich zu sorgen. Sie sind ein kräftiger und gesunder junger Mann. In Kabul ist von den Taliban aus der Region Ihres Heimatortes mit maßgebender Wahrscheinlichkeit nichts zu befürchten.

A: Es könnte mich jemand in Kabul erkennen. Ich wäre dort auch in Gefahr.

F: Gibt es noch weitere Gründe für das Stellen Ihres Asylantrages?

A: Nein.

F: Hatten Sie mit den Behörden im Heimatland Probleme z.B. mit der Polizei oder dem Gericht? A: Nein. [...]"

2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, soweit diese den Ablauf und die Hintergründe der geschilderten Ereignisse betreffen, als glaubhaft erachtet und dem Verfahren als zu beurteilender Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Allerdings komme dem Vorbringen keine Asylrelevanz zu.

Die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe.

Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit dem am XXXX und somit rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass seinem Fluchtgrund entgegen der angefochtenen Beurteilung Asylrelevanz zukomme. Er werde von den Taliban aufgrund seiner Eigenschaft als LKW- Fahrer, der Materialien zum auch mit ausländischen Geldern vorangetriebenen Wiederaufbau des Landes transportiere, verfolgt. Er werde daher wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt. Er gehöre der sozialen Gruppe jener Personen an, welche aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit für den Wiederaufbau des Landes ins Visier der Taliban geraten sind. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, außerhalb seines Heimatdorfes bestünde kein soziales Netz. Er habe keine Ausbildung und könne daher nur auf dem Land als LKW- Fahrer arbeiten, da dort im Gegensatz zu Kabul keine Führerscheine kontrolliert würden. Es sei ihm daher nicht möglich, sich außerhalb seines Heimatdorfes eine neue Existenz aufzubauen. Zur Bekräftigung des Vorbringens werden Berichte zur Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan angeführt.

XXXX 4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.

Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:

"[...] P: Ich hatte sowohl eine Tazkira als auch einen Führerschein, aber in Griechenland wurden mir diese Dokumente abgenommen und ich habe sie nicht wieder erhalten.

R Vorhalt: Sie haben bis jetzt immer angegeben, dass Sie keinen Führerschein haben, da Sie nicht lesen und schreiben können.

P: Ich habe bei jeder Einvernahme angegeben, dass ich als Fahrer in Afghanistan gearbeitet habe. Dafür ist auch ein Führerschein notwendig. Selbst wenn man Analphabet ist besteht in Afghanistan die Möglichkeit, den Führerschein zu machen. Ich habe die Zulassung, um größere Autos fahren zu dürfen. (D: vermutlich LKW)

R Vorhalt: Sie haben im Gegensatz dazu angegeben, dass sie deshalb nicht außerhalb Ihrer Heimatprovinz kein Auto fahren können z.B. in Kabul ein Führerschein notwendig sei.

P: Ich bin in der Provinz XXXX bis zur Stadt XXXX mit dem LKW gefahren. In unserer Provinz gab es keine Regierung. Wir wurden nicht kontrolliert, ich habe aber einen Führerschein besessen.

R: Was ist "unsere Provinz"? P: Ich bin aus der Provinz Paktia.

R: Können Sie sich erinnern, dass Sie vom BAA zu Ihrem Führerschein befragt worden sind?

P: Ja, ich bin bei meiner vorherigen Einvernahme zu meiner Arbeit befragt worden. Damals habe ich angegeben, dass ich als Fahrer gearbeitet habe und ohne Führerschein wäre das nicht möglich.

R: Sie haben bisher angegeben, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und als Religionszugehörigkeit Sunnite genannt. Haben Sie dem etwas hinzuzufügen?

P: Das ist richtig.

Situation im Herkunftsstaat, Familie der beschwerdeführenden Partei:

R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Wie lange haben Sie dort gewohnt?

P: Ich stamme ursprünglich aus der Provinz Paktia, aus dem Distrikt XXXX aus dem Dorf XXXX. Ich gehöre dem Stamm der XXXX an. Vor meiner Ausreise habe ich ca. 10 bis 12 Nächte in Kabul verbracht.

R: Verstehe ich das richtig, dass Sie den Rest der Zeit immer in Ihrer Heimatprovinz verbracht haben?

P: Ich bin in meinem Heimatdorf aufgewachsen und habe mein gesamtes Leben dort verbracht.

R: Wie viele Menschen leben ungefähr in diesem Dorf?

P: Ich kann Ihnen keine genaue Anzahl nennen. Es sind einige Hundert Bewohner. Auf jeden Fall unter Tausend.

R: Wo in Afghanistan haben Sie Familie?

P: Meine Familie lebt im Heimatdorf. Zu meinen Familienangehörigen zählen: Meine Mutter, mein jüngerer Bruder und meine fünf Schwestern. Drei meiner Schwestern sind verheiratet. Mein Vater ist vor ca. eineinhalb bis zwei Jahren verstorben.

R: Wie haben Sie davon erfahren, dass Ihr Vater verstorben ist?

P: In meinem Heimatdorf gibt es kein Handynetz. Wenn mein Bruder das Dorf verlässt und zum Beispiel in die Stadt XXXX fährt, ruft er mich an. Ich rufe dann meistens zurück. Die Nachricht über den Tod meines Vaters habe ich ebenfalls so erhalten.

R: Wie ist Ihr Vater verstorben?

P: Als ich Afghanistan verlassen habe war mein Vater gesund. Mein Bruder hat mir erzählt, dass er Probleme mit dem Hüftknochen hatte. Er hatte auch am rechten Knie Probleme. Da mein Vater nicht mehr gehen konnte und bettlägerig war, hatte er viele andere gesundheitliche Beschwerden und ist auch an diesen gestorben.

R: Haben Sie sonst noch Familie?

P: Ich habe eine Tante väterlicherseits namens XXXX und einen Onkel mütterlicherseits namens XXXX. Beide leben noch im Heimatdorf. Mein Vater hatte drei Brüder, die bereits verstorben sind.

R: Sie haben bisher angegeben eine Frau und drei Kinder zu haben?

P: Ja. Wenn sie mich dazu gefragt hätten, hätte ich auch diese genannt.

R: Nennen Sie mir bitte den Namen Ihrer Gattin und Ihrer Kinder.

P: Meine Ehefrau heißt XXXX. Die Namen meiner Kinder lauten: XXXX.

R: Wo leben diese? P: Sie leben gemeinsam bei meiner Mutter.

R: Wovon lebt Ihre Familie?

P: Als ich noch in Afghanistan gelebt habe war ich für die Familie verantwortlich. Ich habe damals als Fahrer gearbeitet. Zusätzlich konnten wir von den Einnahmen unserer landwirtschaftlichen Grundstücke und unseren Gärten leben. Ich nehme an, dass meine Familie immer noch von den Erträgen leben kann. Wenn ich meinen Bruder nach der derzeitigen Lage frage sagt er mir, dass die Familie auskommt.

R: Lebt sonst jemand außerhalb Ihres Heimatdorfes?

P: Meine Schwestern leben im selben Dorf. Wir sind aber im oberen Abschnitt des Dorfes und sie leben im unteren Abschnitt.

R: Wo leben die Tante, der Onkel und die Cousins?

P: Meine Tante väterlicherseits lebt im Heimatdorf. Sie hat mehrere Söhne. Einer ihrer Söhne lebt im Heimatort, die anderen in Saudi Arabien. Mein Onkel ist nicht verheiratet. Er ist drogenabhängig, zeitweise hält er sich im Dorf auf, zeitweise verlässt er dieses.

R: Haben Sie Familie in Kabul? P: Nein.

R: Kennen Sie dort jemanden?

P: Vor meiner Flucht habe ich einige Tage bei Freunden meines Vaters in Kabul verbracht. Das sind die einzigen Bekannten.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

P: Ich bin nicht zur Schule gegangen und ich habe auch keinen Beruf erlernt. Als Kind bin ich in die Moschee gegangen und habe Koran lesen gelernt, ich kann Ihnen aber nicht genau sagen, wie lange.

R: Wann sind Sie aus Afghanistan geflohen. Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

P: Ich habe Afghanistan vor ca. dreieinhalb Jahren verlassen. Ich habe Afghanistan mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Dieser hat mich in den Iran gebracht. Vom Iran aus bin ich über die Türkei und über Griechenland bis Österreich gereist.

R: Haben Sie sich in Griechenland aufgehalten?

P: Ich weiß nicht mehr genau, wie lange ich in Griechenland geblieben bin. Mit einem Schlepper habe ich Griechenland verlassen und bin zum Teil zu Fuß in einem LKW oder einem PKW bis Österreich gereist.

R: Haben Sie Familie außer in Afghanistan?

P: Meine gesamten Familienmitglieder leben in meinem Heimatdorf. Ich habe sonst an keinem anderen Ort Familie.

Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

R: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe abschließend.

P: Ich habe in Afghanistan als LKW-Fahrer gearbeitet. Eine indische Firma hat damals von der XXXX eine Hauptstraße durch meinen Heimatdistrikt gebaut. Ich habe für diese Firma Steine und andere Baumaterialien geliefert. Wir haben auch diverse Lieferungen für ein amerikanisches Camp gemacht. Damals wurde mein Vater zwei Mal von den Taliban angesprochen und aufgefordert, mich darauf hinzuweisen, nicht mehr für die Ausländer zu arbeiten. Ich selbst bin ebenfalls einmal von den Taliban gewarnt worden. Im Winter halten sich die Taliban nicht mehr in den Bergen auf, damals konnten wir ungestört arbeiten. Zu den wärmeren Jahreszeiten wurde es immer schwieriger. Die Taliban haben meinem Vater gesagt, mir nicht mehr zu erlauben den Ausländern zu helfen, weil ohne unsere Hilfe diese Personen nichts seien. Da ich verantwortlich für meine Familie war und für diese sorgen musste war ich gezwungen, dieser Arbeit nachzugehen. Eines Tages befand ich mich gemeinsam mit meiner Mutter in der Stadt XXXX in einem Krankenhaus, weil meine Mutter sowohl Herzbeschwerden, als auch Lungenbeschwerden hat. An jenem Tag ist mein Bruder mit dem LKW gefahren. Am Weg ins Dorf hatten die Taliban ihn angehalten und haben ihm die linke Hand abgeschnitten. Den Dorfältesten haben sie erklärt, dass trotz mehrmaliger Warnung meine Familie nicht auf die Taliban gehört hatte und aus diesem Grund Strafe verdienen würde. Aus diesem Grund bin ich ebenfalls aus Afghanistan geflüchtet, weil die Taliban mich getötet hätten.

R: Welches amerikanische Camp war das?

P: Ich weiß nicht wie dieses Camp heißt, aber es befindet sich zwischen meinem Heimatdistrikt und dem Distrikt XXXX.

R: An wen haben Sie geliefert, mit wem haben Sie verhandelt?

P: Wir wurden immer von einer Person, die selbst die Aufträge von den Amerikanern erhalten hat, kontaktiert. Wir wurden benachrichtigt, dass sie zum Beispiel eine bestimmte Menge von Steinen oder anderen Baumaterialien brauchten. Diese haben wir dann in XXXX eingekauft und ins Camp geliefert. Wir haben sehr gutes Geld für unsere Arbeit erhalten.

R: Wer war diese Person, von der Sie die Aufträge erhalten haben?

P: Der Name dieser Person lautet XXXX. Ursprünglich stammt er aus dem Dorf XXXX. Er hat aber nicht mehr in seinem Dorf gelebt, weil er Angst von den Taliban hatte. Ich weiß nicht genau wo sein Wohnsitz war.

R: Sie haben bis jetzt nie angegeben, dass Sie auch in ein amerikanisches Camp geliefert haben.

P: Meine eigentliche Arbeit war auch, Baumaterialien für den Straßenbau zu liefern. Die Aufträge für XXXX habe ich neben meiner eigentlichen Arbeit erledigt.

R: Haben Sie auch bei der Bewirtschaftung der Grundstücke Ihrer Familie mitgearbeitet?

P: Ja, ich habe auch dort mitgeholfen. In den Bergen sind die Felder nicht besonders groß. Sowohl beim Anbau, als auch bei der Ernte habe ich mitgeholfen.

R: In welcher Form haben die Taliban Ihren Vater bzw. Ihnen gedroht?

P: Einmal hat der Mullah des Dorfes die Dorfältesten zu sich gerufen und die gesamten Dorfbewohner davor gewarnt, dass sie die Tätigkeiten, die sie für die Ausländer durchgeführt haben, niederlegen sollten. Ein weiteres Mal sind die Taliban selbst zu meinem Vater gekommen und haben ihn angesprochen. Ich war mit dem LKW unterwegs als ich am Weg von den Taliban angehalten wurde und bedroht wurde.

R: Wo leben die Taliban?

P: In meiner Heimatprovinz gibt es sehr viele Berge. Die Verstecke der Taliban sind niemanden bekannt. Sie tauchen sehr plötzlich auf und verschwinden dem entsprechend auch sehr schnell. Die Taliban der jeweiligen Provinz stammen meistens auch aus dieser Provinz.

R: Warum wurden die anderen Dorfbewohner gewarnt?

P: Die Taliban haben in den Dörfern ihre eigenen Spione. Da in den Dörfern meistens der Mullah eine angesehene Person ist und auch als Dorfvertreter angesehen wird, haben sich die Taliban an ihn gewandt. Er hat die Warnung im Namen der Taliban ausgesprochen und er hat auch gesagt, dass falls man auf die Taliban nicht hört und später zu Schaden kommt, hat man kein Recht mehr, sich zu beschweren.

R: War das üblich in Ihrem Dorf, dass die Bewohner ihr Geld mit dem Transport von Baumaterialien verdienen?

P: Bei Bauprojekten stammten die meisten Hilfsarbeiter aus der Umgebung, weil diese einen kurzen Arbeitsweg hatten. Es gab auch andere Personen, die bei diesem Straßenbauprojekt mitgearbeitet haben.

R: Warum waren die Taliban gegen den Bau der Straße?

P: Die Taliban sind grundsätzlich gegen alles, was von Ausländern in Afghanistan gebaut wird. Sie haben gemeint, dass wenn die afghanische Bevölkerung die ausländischen Firmen nicht unterstützen würde, wären diese gar nicht in der Lage, in Afghanistan etwas zu bauen. Die Taliban sind für Zerstörung und für Kämpfe gegen die Regierung und die ausländischen Truppen bekannt.

R: Haben die anderen Dorfbewohner aufgrund der Drohung aufgehört am Straßenprojekt mitzuarbeiten?

P: Wenn man die Taliban nicht mehr im Dorf gesehen hat und wenn es vor allem Winter wurde, haben sich die Dorfbewohner wieder getraut, diese Arbeiten aufzunehmen. Sie sind versteckt zur Arbeit gegangen. Auch im Dorf hatten die Taliban Spione, die sie dann von der Tätigkeit der jeweiligen Dorfbewohner informiert haben. Es gab sehr wohl Dorfbewohner, die mir ihrer Arbeit aufgehört haben, aus Angst, die Taliban könnten sie töten.

Vorhalt R: Im Winter in den Bergen in Afghanistan kann ich mir nicht vorstellen, dass man eine Straße bauen und weiterarbeiten kann.

P: Es gab schon Arbeiten. Die Straße wurde nicht asphaltiert aber vorbereitet und geebnet. Zum Teil war es auch notwendig, am Straßenrand Mauern aufzubauen oder einen Straßengraben auszuheben. Sie haben Recht, jene Arbeiten die man im Sommer machen kann, kann man im Winter nicht machen.

R: Wer hat die Arbeiten im Sommer durchgeführt?

P: Bei diesen Projekten hatte die jeweilige Baufirma selbst Arbeiter dabei. Für Hilfstätigkeiten wurden Personen aus den umliegenden Dörfern beauftragt. Es gab immer wieder Angriffe seitens der Taliban. Es sind auch mehrmals Baufahrzeuge angegriffen und zerstört worden.

R: Hat es Bestrafungsaktionen in Ihrem Dorf gegeben?

P: Ja, viele. Personen die ihre Arbeit nicht niedergelegt haben wurden von den Taliban getötet.

R: Haben Sie nie aufgehört, mit dem LKW zu fahren?

P: Es gab schon Zeiten, in denen ich nicht mit dem LKW gefahren bin. Damals habe ich entweder auf den Grundstücken gearbeitet, oder ich bin einer anderen Arbeit im Dorf nachgegangen.

R: Sie haben bei der Einvernahme beim BAA angegeben, dass Ihr Vater Ihnen verboten hätte, mit dem LKW zu fahren und Sie dann auch nicht mehr gefahren sind.

P: Als mein Vater mich gebeten hat, nicht mehr mit dem LKW zu fahren, habe ich auf ihn gehört. Kurze Zeit danach ist meine Mutter krank geworden und ich bin mir ihr ins Krankenhaus gegangen. Mein Bruder ist mit diesem LKW bis zum Bazar gefahren. Im Bazar hatte man ihn angesprochen und mit einer Arbeit beauftragt.

R: Was ist dann geschehen?

P: Ich selbst war nicht bei meinem Bruder. Er ist im Bazar von XXXX angesprochen worden. Diese hat ihn gebeten, für ihn einige Runden zu fahren. Mein Bruder hatte ihn von unseren Problemen berichtet und auch davon, dass mein Vater uns diese Arbeit verboten hätte. Dieser Mann hat meinem Bruder mehr Geld angeboten und mein Bruder hat dann den Auftrag angenommen und ihn erledigt. Als er wieder ins Dorf gekommen ist wurde er von den Taliban festgenommen und bestraft.

R: Haben die Taliban schon im Dorf auf Ihren Bruder gewartet?

P: Das weiß ich nicht. Unser Dorf liegt oben in den Bergen. Als mein Bruder vom Bazar in Richtung Dorf gefahren ist haben sie ihn auf der Straße zum Dorf angehalten.

R: Wer fährt jetzt mit dem LKW?

P: Als sie meinen Bruder festgenommen haben, haben die Taliban den LKW zerstört, indem sie ihn in Brand gesteckt haben. Meinen Bruder haben die Taliban in das Dorf gebracht und ihn im Dorf die linke Hand abgehackt.

R: Was ist dann mit Ihrem Bruder geschehen?

P: Die Dorfbewohner hatten meinen Bruder in das Krankenhaus in XXXX gebracht. Als ich wieder aus XXXX zurückgekommen bin, bin ich im Bazar im Dorf gewesen. Damals haben ihn die Bewohner von dem Vorfall erzählt und mir geraten nicht weiter ins Dorf hinauf zu steigen. Ich habe damals einen Bekannten gebeten meine Mutter nachhause zu bringen und ich bin in das Krankenhaus zu meinem Bruder gefahren.

R: Wie sind Sie nach XXXX gefahren?

P: Ich bin mit dem Auto nach XXXX gefahren.

R: Mit welchem Auto?

P: Jener Bekannter hat meine Mutter in unserem Auto nachhause gebracht. Es gibt vom Heimatdorf aus Linientaxis. Ich habe mir ein Taxi genommen und bin ins Krankenhaus gefahren.

R: Da der LKW zerstört ist, können Sie gegen das Verbot der Taliban nicht mehr verstoßen. Was befürchten Sie bei Ihrer Rückkehr?

P: Ich bin der älteste Sohn des Hauses. Mein Bruder ist jünger als ich und er hat mich bei der Arbeit nicht immer begleitet. Wenn die Taliban statt mir meinen Bruder gefasst hätten, hätten sie mich nicht wie meinen Bruder nur bestraft, sondern sie hätten mich getötet. Die Taliban kennen mich. Sie haben mich gesehen und sie haben mir gedroht. In meinem Dorf arbeiten sehr viele Dorfbewohner mit den Taliban zusammen. Unter andrem betreiben sie Spionage. Ich bin mir sicher, dass wenn ich zurückkehre, die Taliban mich töten werden.

R: Wo haben Sie die Taliban nach der Bestrafung Ihres Bruders gesehen?

Der LKW war ja schon verbrannt.

P: Nachdem mein Bruder verletzt wurde bin ich nicht mehr nachhause gegangen. Ich war im Krankenhaus bei meinem Bruder. Als ich noch als Fahrer gearbeitet habe, hatten die Taliban mich gesehen und mich auch angehalten.

R: Danach sind Sie ja mit dem LKW nicht mehr gefahren?

P: Es ist richtig, dass die Taliban mich gewarnt haben und ich dann dieser Arbeit nicht mehr nachgegangen bin. An jenem Tag, als sie meinen Bruder festgenommen haben, haben die Taliban angenommen, dass ich gemeinsam mit meinem Bruder unterwegs war und dass ich wahrscheinlich später ins Dorf kommen würde. Wenn sie mich in diesem LKW gesehen hätten, hätten sie mich mit dem Tod bestraft.

R: Sie sind ja dann ins Dorf gekommen, warum haben die Taliban Sie nicht erfasst?

P: An der Hauptstraße, bevor man zu unserem Dorf weiterreist, haben einige Dorfbewohner kleine Geschäfte (Bazar) aufgemacht. Als ich mit meiner Mutter dort hingekommen bin wurde mir berichtet, dass meinem Bruder im Dorf die Hand abgeschnitten wurde. Ich bin überhaupt nicht in das Dorf gekommen, sondern bin von dort aus gleich ins Krankenhaus gefahren.

R: Die Taliban haben aber doch sicher gewusst, dass Ihr Bruder in Khost im Spital liegt?

P: Wenn die Taliban eine Person bestrafen und dieser Person entweder den Arm oder den Fuß abhacken, dann kümmern sie sich nicht mehr um diese Person. Die Dorfbewohner hatten meinen Bruder in das Krankenhaus gebracht. Ich weiß nicht, ob die Taliban sich über den Aufenthalt meines Bruders informiert hatten oder nicht.

R: Wenn die Taliban sie hätten töten wollen, hätten sie Sie ja gesucht und erfahren, dass Sie bei Ihrem Bruder in XXXX sind.

P: Es besteht die Möglichkeit, dass die Taliban im Dorf auf mich gewartet haben. Die Taliban können sich nicht in Zentren oder im Bazar aufhalten. Ob die Taliban im Bazar Spione hatten, die ihnen gesagt haben, dass ich nicht ins Dorf komme, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. In Städten in denen die afghanische Nationalarmee oder die ausländischen Sicherheitskräfte aufhalten, können sich die Taliban nicht frei bewegen.

R: Wie lange waren Sie dann bei Ihrem Bruder im Spital? Wo haben Sie übernachtet?

P: Ich habe mich mit meinem Bruder im Krankenhaus aufgehalten, ich habe auch dort übernachtet. Ich habe ca. acht bis zehn Tage dort verbracht.

R: Was haben Sie danach gemacht?

P: Nachdem es meinem Bruder etwas besser ging und er entlassen wurde, ist mein Bruder nachhause gegangen. Ich bin vom Krankenhaus in die Stadt XXXX gegangen. Dort habe ich ca. fünf bis sechs Nächte verbracht und bin danach nach Kabul weitergereist. Damals hatte mein Vater gesagt, dass es für mich besser sei, wenn ich nicht mehr ins Dorf zurückkäme, weil die Taliban mich suchen würden. Er hat auch gemeint, dass wenn sie mich fassen, sie mich töten werden. Nach mir hatten die Taliban immer wieder im Dorf gefragt. Sie wollten meinen Aufenthaltsort herausfinden.

R: Warum suchen die Taliban Sie, obwohl Sie nicht mehr gegen das Verbot verstoßen haben?

P: Wenn die Taliban eine Person mehrmals warnen, einen bestimmte Tätigkeit nicht mehr auszuführen und diese Arbeit dann doch gemacht wird, bestrafen sie diese Person, obwohl ich an diesem Tag nicht mit dem LKW gefahren bin, sondern mein Bruder, haben die Taliban angenommen, dass mein Bruder und ich gemeinsam unterwegs waren. Vor allem weil ich der ältere Bruder bin und für die Familie verantwortlich war und mein Bruder jünger als ich war, waren sie der Meinung, dass ich ihn zur Arbeit mitgenommen hatte. Sie haben meinen Bruder bestraft um mich zu warnen. Ich bin mir sicher, dass wenn die Taliban mich fassen, sie mich töten werden.

R: Da Ihr Vater zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hat, war er das Familienoberhaupt.

P: Mein Vater war damals schön älter. Er konnte diesen Arbeiten nicht mehr nachgehen. Er ist nur hin und wieder zu den Grundstücken gegangen und hat sich zum Beispiel um die Bewässerung gekümmert. Die Hilfsarbeitern und die Arbeiten mit dem LKW habe ich gemacht. Ich habe die Familie versorgt.

R: Sind Sie je aus Gründen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer Religion oder Ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden in Afghanistan? P: Nein.

R: Haben Sie je Schwierigkeiten mit dem afghanischen Staat gehabt?

P: Nein.

R: Haben Sie sich an die Polizei um Hilfe gewandt?

P: Mein Bruder war gemeinsam mit einem der Dorfbewohner im Distriktzentrum bei den Behörden. Damals hatten ihm die Soldaten gesagt, dass sie ihm nicht helfen können. Die Polizisten und Soldaten kommen überhaupt nicht in unsere Dörfer, weil sie selbst Angst vor Angriffen der Taliban haben. Die Bewohner der Dörfer sind auf sich selbst gestellt und werden nicht von den afghanischen Behörden beschützt.

R: Warum war Ihr Bruder bei den Behörden?

P: Als meinem Bruder die Hand abgeschnitten wurde, hatten die Dorfbewohner ihn zuerst in den Bazar gebracht damit ein Arzt das Blut stoppen konnte. Einige Soldaten hatten ihn gesehen. Jene Dorfbewohner die meinen Bruder begleitet haben, haben den Soldaten von dem Vorfall erzählt. Diese hatten gesagt: "Was sollen wir gegen die Taliban machen?".

Familien- und Privatleben sowie Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

Wie würden Sie Ihr Sprachniveau in Deutsch beschreiben?

P: Ich bin jetzt in Deutsch viel besser geworden. Mittlerweile brauche ich zum Beispiel bei Arztbesuchen keinen Dolmetscher mehr. Ich habe auf Deutsch lesen gelernt, das schreiben fällt mir etwas schwer weil ich selbst in meiner Heimat nie schreiben gelernt habe.

R Ich möchte mich jetzt gerne auf Deutsch mit Ihnen unterhalten, ohne Dolmetsch, und weise Sie darauf hin, dass der Inhalt dieses Gespräches keinesfalls schaden kann.

R konnte sich davon überzeugen, dass die Deutschkenntnisse der P sehr fortgeschritten sind.

Die Verhandlung wird mit D weitergeführt.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein? P: Nein.

R: Wen kennen Sie in Österreich, mit wem haben Sie Kontakt?

P: Ich habe sowohl österreichische, als auch afghanische Freunde zu denen ich Kontakt habe. Meine afghanischen Freunde habe ich in den Heimen, in denen ich bis jetzt gelebt habe, kennen gelernt. Meine österreichischen Freunde habe ich in XXXX kennen gelernt, einige kenne ich aus dem Fitnesscenter, mit den anderen treffe ich mich im Dorf und wir unternehmen etwas gemeinsam.

R: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich, z.B. ein Visum oder einen Aufenthaltstitel? P: Nein.

R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?

P: Nein. Niemals.

R: Wurden Sie in Österreich jemals von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt? P: Nein.

R: Gehen Sie regelmäßig in die Moschee? P: Ja, manchmal.

R: Gibt es mehrere Moscheen in der Nähe Ihres jetzigen Wohnortes?

P: Es gibt eine Moschee in einer anderen Ortschaft. Die Moschee befindet sich in der Nebenortschaft von XXXX.

R: Wie gefällt Ihnen das Leben in Österreich? Ich meine damit das offene Weltbild.

P: Ich lebe nun seit ca. drei Jahren in Österreich. Mir gegenüber war das Verhalten der Österreicher immer sehr nett und freundlich. Erst in Österreich habe ich das Gefühl von Sicherheit kennen gelernt. Die Menschen hier haben sehr viele Freiheiten. Ein Leben eines durchschnittlichen Österreichers funktioniert indem er arbeiten geht, sich um seine Familie kümmert und in Frieden leben kann. Ich bin sehr froh, dass ich in Österreich bin und dass ich in Sicherheit und in Frieden leben darf.

R: Stört es Sie, dass sich Frauen hier alleine, ohne Schleier auf der Straße bewegen?

P: In Österreich dürfen sowohl Frauen als auch Männer arbeiten, aus diesem Grund ist das Land hier so fortgeschritten. Ich bin in einem Land aufgewachsen, in dem Frauen keine Rechte haben. In Afghanistan habe ich dieselbe Denkweise wie andere afghanische Männer geteilt. Ich wollte auch nicht, dass Frauen aus meinem Haus das Haus verlassen, vor allem, weil die Sicherheit für sie nicht gegeben ist. Sollte ich eines Tages die Möglichkeit haben, meine Frau und meine Kinder nach Österreich zu holen, würde ich mir wünschen, dass sowohl meine Frau, als auch meine Töchter hier ausgebildet werden um eines Tages hier arbeiten zu können. Meine Gedanken sind viel offener.

R: Der Lebensstil in Österreich widerspricht in vielen Bereichen dem Islam. Wie geht es Ihnen damit?

P: In Österreich herrscht Religionsfreiheit. Ich selbst trinke gemeinsam mit dem Pfarrer Tee oder arbeite für die Kirche. Ich habe kein Problem damit. Meiner Meinung nach ist der Glaube etwas Privates und jeder sollte diesen so ausleben, wie er möchte.

R: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?

P: Im Moment fällt mir nichts ein.

Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden

Partei:

R stellt fest, dass die aktuelle Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, basierend auf den dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen - unter Berücksichtigung des bisher erstatteten Vorbringens - bereits gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht wurde.

P nimmt zur Beurteilung wie folgt Stellung: Ich habe die Unterlagen erhalten und sie auch durgesehen. Über die Sicherheit in meiner Provinz ist angeführt, dass im Jahr 2013 sich die Sicherheitslage gebessert hat. Dazu möchte ich sagen, dass jene Personen, die Informationen über die Sicherheitslage sammeln, nur in die Distriktzentren reisen können. Für fremde Personen ist es sehr schwer Informationen aus den Dörfern zu erhalten. In meiner Heimatprovinz werden sehr viele Distrikte von den Taliban kontrolliert. Parallel zu dem Regierungssystem in Afghanistan haben die Taliban ihre eigene Regierung aufgebaut, sie haben ihre eigenen Gouverneure und ihre eigenen Distriktleiter. Wenn es in meiner Heimatprovinz sicher wäre, gäbe es dort längst ein gutes Straßennetz, Schulen, sowohl für Mädchen als auch für Jungs, und auch Krankenhäuser. Es kommt fast täglich zu Vorfällen mit den Taliban. Ich habe in diesem Monat ein Video gesehen, in dem drei Personen von den Taliban auf einem öffentlichen Platz erhängt wurden. Ich konnte das Video leider nicht mehr finden sonst hätte ich es als Beweismittel mitgenommen.

R: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend noch etwas angeben?

P: Die Sicherheitslage in Kabul hat sich ebenfalls sehr stark verschlechtert. Es gab allein im Oktober drei Bombenangriffe auf die Stadt. Ein sehr großer Kommandant der Taliban namens XXXX stammt aus meinem Heimatdistrikt. Er ist der Leiter des Haqqani-Netzwerks. Mit diesen Aussagen möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass wenn es den afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften nicht gelingt, Kabul zu sichern, gelingt es ihnen auch nicht eine Provinz die als Hochburg der Taliban gilt, in dieser Provinz für Sicherheit zu sorgen.

Auf Befragen durch R gibt P an, D gut verstanden zu haben.

Keine weiteren Beweisanträge. [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er hat sein gesamtes Leben in dem Dorf XXXX, in der Provinz Paktia verbracht und spricht Pashtu sowie Deutsch auf fortgeschrittenem Niveau.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn und zwei Töchter. Diese leben gemeinsam mit dem Rest seiner Familie weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat keine Familie in Kabul.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich bereits gut integriert und hat sich fortgeschrittene Deutschkenntnisse angeeignet.

Der Beschwerdeführer bekennt sich zwar zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam, respektiert - nach eigener Aussage - jedoch das Gesellschaftsbild und die Lebensgewohnheiten in Österreich.

1.2. Zum Antrag auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Flucht auf den Grundstücken der Familie gearbeitet. Nebenbei hat er als LKW- Fahrer auch für ausländische Auftraggeber gearbeitet und Baumaterial für einen Straßenbau transportiert. Aufgrund von Drohungen der Taliban hat der Beschwerdeführer damit aufgehört. In der Folge hat der Bruder des Beschwerdeführers doch wieder einen Auftrag angenommen und wurde von den Taliban aufgehalten und mitgenommen. Die Taliban haben den LKW angezündet und den Bruder des Beschwerdeführers in das Dorf gebracht und ihm in Anwesenheit vieler Dorfbewohner mit der Elektrosäge die linke Hand abgetrennt. Hernach wurde er von Bekannten in das Krankenhaus in XXXX gebracht. Die Taliban haben den Dorfältesten erklärt, dass die Familie des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Warnung die Arbeit für Ausländer nicht aufgegeben habe und daher bestraft gehöre. Zur selben Zeit hat der Beschwerdeführer seine kranke Mutter ins Krankenhaus in XXXX begleitet. Am Heimweg, im Bazar am Fuße des Berges an dem sein Heimatdorf liegt, wurde ihm mitgeteilt, was seinem Bruder wiederfahren ist. Um den Taliban zu entkommen, ist der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatdorf zurückgekehrt, sondern ist zu seinem Bruder ins Krankenhaus gefolgt, wo er sich bis zu seiner Flucht ca. zehn Tage später aufgehalten hat. Sein Vater hat ihm geraten, nicht in das Dorf zurückzukehren, weil die Taliban nach ihm gefragt und gedroht haben, den Beschwerdeführer zu töten. Der Beschwerdeführer befürchtet im Fall der Rückkehr nach Afghanistan als ältester Bruder und aufgrund des damals bereits fortgeschrittenen Alters seines mittlerweile verstorbenen Vaters Hauptverantwortlicher für die Familie von den Taliban getötet zu werden, weil ihm unterstellt wird, trotz deren Drohungen weiter für ausländische Auftraggeber gearbeitet zu haben.

Vom afghanischen Staat kann er keinen effektiven Schutz erwarten.

Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Provinz Paktia:

Ein Selbstmordattentäter hat sich auf einem belebten Markt im Südosten Afghanistans in die Luft gesprengt und mindestens 89 Menschen mit in den Tod gerissen. Überdies seien 42 Menschen bei dem Anschlag am Dienstag in der Provinz Paktika verletzt worden, sagte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums in Kabul. Dutzende Menschen seien noch unter Trümmern eingeklemmt. Daher sei damit zu rechnen, dass die Zahl der Todesopfer noch steige.

Der bislang schwerste Anschlag in Afghanistan seit Jahresbeginn ereignete sich im Distrikt Urgun und mitten in dem für Muslime heiligen Fastenmonat Ramadan. Die Taliban dementierten jede Beteiligung. "Wir verurteilen die Tat", hieß es in einer Mitteilung der militanten Islamisten.

Der Gouverneur des Distrikts Urgun, Mohammad Resa Kharoti, sagte, bei den meisten Opfern handele es sich um Zivilisten. Unter den Toten seien auch mindestens zwei Polizisten. Der Attentäter habe sich in der Distrikthauptstadt Urgun in einem Auto in die Luft gesprengt, als Polizisten ihn an einem Checkpoint am Basar stoppten. Nach eigenen Angaben hatte die Polizei einen Hinweis auf den Anschlag erhalten, war aber nicht mehr in der Lage, ihn zu verhindern.

Kharoti sagte, das staatliche Krankenhaus sei mit den vielen Verletzten überfüllt. Die Explosion habe die Umgebung des Anschlagsorts erschüttert und Teile des Basars zerstört. "Die Gegend ist voller Blut", sagte Kharoti.

Der Anschlagsort liegt nahe der Grenze zur pakistanischen Region Nord-Waziristan, wo die Armee eine Offensive gegen die pakistanische Taliban begonnen hat. Zahlreiche Taliban-Kämpfer sind daher ins benachbarte Afghanistan ausgewichen.

(FAZ.net, "Selbstmordattentäter tötet 90 Menschen" vom 15. Juli 2014)

Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.

(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)

Provinz Paktika:

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika.

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Medizinische Versorgung:

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Pashtu. Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Familienangehörigen.

Die Identität konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.

Der Beschwerdeführer hat die zentralen, relevanten Aspekte des Fluchtvorbringens während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und übereinstimmend geschildert. Dies gilt insbesondere für den chronologischen Ablauf der Geschehnisse.

Er hat die erkennende Richterin überzeugt, indem er die Fragen spontan und konkret beantwortete. Der Beschwerdeführer hat nicht den Anschein erweckt, stereotyp, eine erfundene Abfolge von Ereignissen wiederzugeben.

Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen sind umfangreich, nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und stellen sich - auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - als plausibel dar.

Insbesondere entspricht der vom Beschwerdeführer dargelegte Hergang der Geschehnisse den allgemeinen Informationen, die über die Vorgangsweise der Taliban bekannt sind.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich insbesondere aus den Länderfeststellungen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer allenfalls in Zweifel zu ziehen. Vielmehr hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung bereits das als glaubwürdig erachtete Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Die Abweisung erfolgte lediglich, weil die belangte Behörde im festgestellten Sachverhalt keine Asylrelevanz erblickte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher in freier Beweiswürdigung als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.

Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.

Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zum Internationalen Schutz

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Der Beschwerdeführer ist ins Blickfeld der Taliban geraten. Diese unterstellen ihm, da er - trotz Drohungen seitens der Taliban - für ausländische Auftraggeber Baumaterial transportiert hat, eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische pro-westliche Einstellung. Sie haben dem Bruder des Beschwerdeführers die linke Hand abgetrennt und hernach weiterhin gedroht, den Beschwerdeführer zu töten, falls er aufgefunden werde.

Daher ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der - ganz offensichtlich bereits in Blickfeld der Taliban geratene - Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit weiteren Bedrohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) durch die Taliban zu rechnen hat. Dass gezielt der Beschwerdeführer ins Blickfeld der Taliban geraten ist, ist auch dadurch erkennbar, dass diese konkret nach dem Beschwerdeführer gesucht haben. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und die unverändert prekäre allgemeine Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung seitens der Taliban) eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.

Aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Taliban, nachdem sie dem Bruder des Beschwerdeführers die linke Hand abgetrennt haben, den Dorfältesten erklärten, dass die Familie des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Warnung die Arbeit für Ausländer nicht aufgegeben habe und daher bestraft gehöre. Damit wird deutlich, dass dem Beschwerdeführer eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung unterstellt wird. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld der Taliban geratenen Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt. Selbst wenn die Taliban dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellten (schließlich hat der Beschwerdeführer nicht in erster Linie aus Überzeugung für ausländische Auftraggeber gearbeitet, sondern um Geld zu verdienen), wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist.

Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen, sodass von der Möglichkeit einer effektiven Inanspruchnahme staatlichen Schutzes keinesfalls ausgegangen werden kann. Gegenständlich ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da er sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht nur in seinem Heimatdorf bzw. in seiner Heimatprovinz verbrachte. Ein Leben in Afghanistan alleine, außerhalb seiner vertrauten Umgebung und in der Nähe seiner Familie, ist ihm nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat auch keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul.

Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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