BVwG W120 2006075-2

W120 2006075-2Tribunal Administrativo Federal18 de dez. de 2014

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Regest

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Zurückziehung

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BVwG W120 2006075-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2006075.2.00

Spruch

W120 2006075-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden und den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 15.09.2014, G71/14-17, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde in folgender

Weise aus:

"Gemäß § 25 Abs 6 TKG 2003 wird folgender Klausel in der am 02.09.2014 gemäß § 25 Abs. 2 TKG 2003 angezeigten Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der XXXX, die als Anlage einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Bescheids bildet widersprochen:

§ 2 Vertragsabschluss/Laufzeit/Kündigung/Rückschaltung der Betreibervorauswahl nach Vertragsende

...

"(6) Im Falle der Kündigung kann XXXX

(a) lediglich die Betreibervorauswahl löschen. In diesem Fall telefoniert der Teilnehmer ab diesem Zeitpunkt wieder über die XXXX AG, oder

b) dem Teilnehmer mittels schriftlicher Mitteilung (z.B. in der Kündigungsbestätigung) auftragen, die Löschung selbst zu veranlassen, sofern dem Teilnehmer dadurch kein nennenswerter Aufwand entsteht. Das ledigliche Anfordern und Ausfüllen entsprechender Formulare oder das Erstellen und Versenden einfacher schriftlicher Eingaben stellt dabei jedenfalls keinen nennenswerten Aufwand dar. Wird dem Teilnehmer aufgetragen, die Löschung selbst zu veranlassen, kann XXXX vom Zeitpunkt des Laufzeitendes bis zur tatsächlichen Löschung der Betreibervorauswahl durch den Teilnehmer seine Dienstleistung zu den in der jeweiligen Mitteilung angegebenen Konditionen weiter zur Verfügung stellen, wobei XXXX gewährleistet, dass diese Konditionen weder eine Grund- oder Paketgebühr, noch eine Laufzeit beinhalten. Die Löschung der Betreibervorauswahl kann der Teilnehmer üblicherweise telefonisch oder bei den Vertriebsstellen des jeweils gewünschten neuen Betreibers veranlassen bzw. die entsprechenden Formulare anfordern. XXXX wird darauf achten, dass die schriftliche Mitteilung so gestaltet ist, dass der entsprechende Hinweis für den Teilnehmer verständlich und gut erkennbar ist, über damit in Zusammenhang stehende Folgen transparent informiert wird und dem Teilnehmer die jeweils aktuellen Möglichkeiten, eine derartige Löschung zu veranlassen, in angemessenem Umfang mitgeteilt werden. Ab Löschung der Betreibervorauswahl telefoniert der Teilnehmer ab diesem Zeitpunkt über jenen Betreiber, bei dem er die Löschung der Betreibervorauswahl in Auftrag gegeben hat, ohne dass es einer weiteren Mitteilung durch den Teilnehmer bedürfte.

Um über einen alternativen Verbindungsnetzbetreiber zu telefonieren, ist jedenfalls ein entsprechender Antrag an den neuen Verbindungsnetzbetreiber zu richten."

Am 24.11.2014 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Folgendes mit:

"Antrag auf Zurückziehung der Beschwerde

In obiger Angelegenheit wird die Beschwerde (eine GZ ist leider nicht bekannt) an das Bundesverwaltungsgericht vom 17.10.2014 gegen den Bescheid vom 15.09.2014, zugestellt per Fax am 22.09.2014, zu G 71/14/-17, ‚Widerspruch gegen Anzeige von AGB', offenbar von der belangten Behörde am 11.11.2014 samt Akt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, aufgrund des Umstandes, dass nunmehr das dieser Beschwerde vorangegange Aufsichtsverfahren aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014 rechtskräftig aufgehoben/erledigt ist, zurückgezogen. Die fristgerechte Einbringung, der hiermit zurückgezogenen Beschwerde war leider aus prozessualer Vorsicht, wie auch in der Beschwerde ausgeführt, notwendig, weil nur aufgrund der Aufhebung des Bescheides im Aufsichtsverfahren nunmehr die Verpflichtung zur Anzeige von neuen geänderten AGBs weggefallen ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Gemäß § 121a TKG 2003 BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Mit der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24.11.2014 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.

Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht - und die Befugnis - des Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weggefallen, weswegen das Beschwerdeverfahren einzustellen war (vgl. dazu VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde (vgl. dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2009], § 63 Rz 76, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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