W208 2014684-1•BVwG W208 2014684-1
W208 2014684-1Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2014
bedeutender Nachteil, Berufsausbildung, Harmonisierungspflicht,<br/>Zivildienst - Antrittsaufschub, Zivildienstpflicht,<br/>Zivildiensttauglichkeit, Zuweisungsbescheid
W208 2014684-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 11.11.2014, Zl. 411240/17/ZD/1114, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 2 Z. 1 VwGVG i.V.m § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Tauglichkeit des wehrpflichtige Beschwerdeführers (BF) wurde erstmals am 04.04.2014 festgestellt.
2. Nach Abgabe einer mängelfreien Zivildiensterklärung wurde der BF durch rechtskräftigen Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 16.04.2014 mit Wirkung vom 04.04.2014 von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig.
3. Am 07.10.2014 langte bei der ZISA der mit 03.04.2014 datierte Antrag (Postaufgabedatum 03.10.2014!) auf Aufschub des Zivildienstes gemäß § 14 ZDG ein. Als Begründung wurde darin der Besuch einer Lehrveranstaltung mit Anwesenheitspflicht, welche nur in mehrjährigen Abstand angeboten wird, angeführt, die bis voraussichtlich 2018 andauern werde. Beigelegt war eine Anmeldebestätigung der XXXX (HTBLVA), vom 29.09.2014, wonach der BF im Schuljahr 2014/15 den ersten B-Lehrgang der Schulform Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Bautechnik, 1. bis 4. Semester, Schulversuch gemäß § 7 SchOG besucht.
4. Am 08.10.2014 wurde der BF von der ZISA aufgefordert binnen drei Wochen ab Zustellung Beweismittel (aktueller Familienbeihilfenbescheid in Kopie; Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteiles gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welche ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde) vorzulegen. Der BF wurde auch darauf hingewiesen, dass bei ergebnislosem Ablauf dieser Frist über seinen Antrag auf Aufschub bescheidmäßig entschieden werde.
5. Am 24.10.2014 übermittelte der BF den geforderten Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe, der in seinem Fall im Mai 2014 endete. Weitere Nachweise sind dem Akt nicht zu entnehmen.
6. Mit Bescheid vom 11.11.2014 (zugestellt am 13.11.2014) wies die ZISA den Antrag des BF gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab. Nach Wiedergabe der §§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 ZDG und des oben angeführten Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass seine Zivildienstpflicht am 04.04.2014 erstmals festgestellt worden sei und er ab diesem Zeitpunkt noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres (nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung) zugewiesen worden sei. Daher wäre sein Zivildienst gemäß § 14 Abs. 2, erster Satz ZDG aufzuschieben, wenn die Unterbrechung der Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da der BF trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteiles erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Da kein bedeutender Nachteil gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz, vorliege, könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz, vorliegen und komme ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht in Betracht.
7. Mit E-Mail vom 23.11.2014 legte der BF eine Beschwerde gegen diesen abgewiesenen Aufschub ein. Als Grund gab er an von 6:30 Uhr bis 16:00 Uhr müsse er in der Arbeit sein und seinen Lebensunterhalt verdienen, von 17:15 bis 21:15 Uhr sei er in der Abendschule, aufgrund einer Weiterbildung. Bei einer Unterbrechung dieses Schuljahres wäre ein Verlust von zwei Semestern die Folge. Die verlangten Dokumente seien von ihm vor Wochen abgeschickt worden, eine Schulbesuchsbestätigung und ein Familienbeihilfebescheid. Weitere Ausführungen enthielt die Beschwerde nicht.
8. Mit Schriftsatz vom 25.11.2014 legte die ZISA die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor. Die Beschwerde ist am 27.11.2014 beim BVwG eingelangt.
9. Mit Beschluss vom 01.12.2014 (zugestellt am 04.12.2014) wurde dem BF ein Mängelbehebungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG i.V.m § 9 VwGVG erteilt und er aufgefordert, seine Beschwerde schriftlich und eigenhändig unterschrieben, sowie ergänzt um die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Zahl, Datum, Betreff), die Bezeichnung der belangten Behörde, der Gründe und Beweismittel dafür, warum er glaube einen bedeutenden Nachteil zu erleiden und sein Begehren, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dem BVwG vorzulegen.
10. Mit Schreiben vom 05.12.2014 (eingelangt beim BVwG am 12.12.2014) reagierte der BF auf den oa. Mängelbehebungsauftrag und legte der Beschwerde die bereits im Akt befindliche Schulbuchbesuchsbestätigung und den Familienbeihilfebescheid neuerlich vor. Inhaltlich begründete er die Beschwerde, gleich wie in seinem oa. E-Mail: Von 6:30 Uhr bis 16:00 Uhr müsse er in der Arbeit sein und seinen Lebensunterhalt verdienen, von 17:15 bis 21:15 Uhr sei er in der Abendschule, aufgrund einer Weiterbildung. Bei einer Unterbrechung dieses Schuljahres wäre ein Verlust von zwei Semestern die Folge. Für Rückfragen verwies er an die im Punkt 3. angeführte HTBLVA.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF zivildienstpflichtig ist, seine Zivildienstpflicht erstmals mit 04.04.2014 festgestellt wurde und er bis dato keiner Einrichtung zur Ableistung bescheidmäßig zugewiesen wurde.
Der BF hat die allgemeine Schulpflicht erfüllt und eine Maurerlehre bei der Firma Ingenieure XXXX am 04.08.2014 abgeschlossen. Seit 05.08.2014 arbeitet er bei dieser Firma als Maurergeselle.
Lt. Eingangsstempel der im Punkt I.3. angeführten HTBLVA hat er sich am 27.01.2014 an der Höheren Lehranstalt für Berufstätige - Bautechnik - Hochbau angemeldet und besucht diesen vorerst viersemestrigen berufsbegleitenden Lehrgang seit September 2014 (lt. Schulbesuchsbestätigung vom 29.09.2014). Insgesamt dauert der Lehrgang acht Semester (http://www.XXXX/04_schultypen/04_b_h.html). Eine Unterbrechung ist grundsätzlich möglich.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage (insb. die Bestätigung der WKÖ über den Lehrvertrag vom 09.01.2014 u. die Schulbesuchsbestätigung der HTBLVA) sowie Recherchen des BVwG bei der HTBLVA und beim Lehrherren bzw. Arbeitgeber getroffen werden und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Der hinsichtlich der (befristeten) Befreiung anwendbare § 15 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lautet:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
[...]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[...]"
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nach § 14 Abs. 2 ZDG zu beurteilen ist. Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 04. 04. 2014. Der nach § 14 Abs. 2 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2014 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt seine Ausbildung an der HTBLVA noch nicht begonnen.
Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 04.04.2015) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" käme es nur an, wenn, anders als im Beschwerdefall, § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG heranzuziehen wäre (VwGH 20.02.2013, 2012/11/0081), der BF - ohne zugewiesen zu sein - eine weiterführende Ausbildung außerhalb der Jahresfrist begonnen hätte.
Ein Zuweisungsbescheid ist bis dato nicht ergangen und die Jahresfrist ist zum Beginn der Ausbildung (Sept. 2014) noch nicht verstrichen, sodass für einen Aufschub keine "außerordentliche Härte", sondern lediglich ein "bedeutender Nachteil" nachzuweisen war.
Es kommt daher darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung an der HTBLVA zum Zwecke der Zivildienstleistung einen "bedeutenden Nachteil" erleiden würde. Nach Auskunft der HTBLVA kann die Ausbildung jeweils zum Ende eines Semesters bzw. Schuljahres unterbrochen und danach wieder fortgesetzt werden. Aufgrund der berufsbegleitenden Führung jeweils von 17:15 - 21:15 Uhr kann durch eine entsprechende Zuweisung sichergestellt werden, dass eine Unterbrechung erst gar nicht erforderlich ist.
Selbst der mit einer allfälligen zivildienstbedingten Unterbrechung der Ausbildung verbundene Zeitverlust, kann den erfolgreichen Abschluss des BF nicht gefährden, weil er nach beendeter Zivildienstleistung seine Ausbildung ohnehin wieder auf dem aktuellen Stand fortsetzen und allfällige Kenntnislücken schließen kann.
Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere liefe (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Dass der BF seine Berufstätigkeit für die Dauer des Zivildienstes unterbrechen muss und daher von seinem Dienstgeber auch keinen Bezug für seinen Lebensunterhalt erhält, trifft alle männliche österreichische Staatsbürger als Zivil- und Wehrdienstverpflichtete gleich. Dies hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und durch Verpflegung (§ 28 ZDG) und die Auszahlung der Pauschalvergütung (§ 25a ZDG) den Einkommensverlust zumindest zum Teil kompensiert.
Ein "bedeutender Nachteil" (§ 14 Abs. 2 erster Satz ZDG) durch die angeführte Unterbrechung der Ausbildung und Berufstätigkeit liegt daher nicht vor.
Auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" ist, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die angeführten Judikate); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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