BVwG W183 2000638-1

W183 2000638-1Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2014

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Regest

Augenschein, bauliche Veränderung, Denkmaleigenschaft,<br/>Einzeldenkmal, Ensembleschutz, Kassation, Konkretisierung,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse, Parteiengehör,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Unterschutzstellung, Verfahrensmangel,<br/>Zurückverweisung

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BVwG W183 2000638-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000638.1.00

Spruch

W183 2000638-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 12.06.2008, Zl. 50.738/2/2008, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 08.10.2007 stellte die grundbücherliche Eigentümerin den Antrag auf Überprüfung, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse an dem Aufzuchthof tatsächlich gegeben ist.

2. Mit Schriftsatz vom 07.02.2008 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt sei festzustellen, dass an der Erhaltung des Aufzuchthofes in XXXX Nr. 1 (Außenerscheinung) und XXXX Nr. 2 (Außenerscheinung samt dem an der Südfassade anliegenden Kellerbereich) XXXX XXXX, gemäß § 2a Abs. 5 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben ist. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, aus dem sich zusammengefasst ergibt, dass die beiden Wohngebäude zusammen mit den zugehörigen Wirtschaftsgebäuden sowie der Filialkirche die Bebauung des Kirchenweilers bilden. Die Objekte gehen auf eine lange Tradition zurück, weil schon im Mittelalter Wohngebäude mit der Kirche im Zusammenhang gestanden seien. Laut eines eingemauerten Wappensteines sei 1613 ein Herrenhaus und Wirtschaftsgebäude errichtet worden. Die Meierei habe der Versorgung des Klosters gedient. Ab 1816 habe die Meierei der Pferdezucht, später der Stieraufzucht und für Melkkurse gedient. Das Haus Nr. 1 sei 1900 neu errichtet worden, das Haus Nr. 2 Anfang des 20. Jh. aufgestockt und durch einen Zubau erweitert worden. Im Kern stamme es aus dem 16. Jh. Im Kellerbereich dokumentieren Stichkappentonnengewölbe den mittelalterlichen Baubestand. In der Folge wird das Äußere der beiden Häuser beschrieben.

Das vermutlich 1900 errichtete Gebäude und das nach 1927/28 in der heutigen Form erbaute Gebäude bilden aufgrund ihrer auf eine lange Tradition zurückgehenden Funktion als Pfarrhof und Meierei eine historische und kulturelle Einheit mit der Filialkirche und dem Stift XXXX. Aufgrund dieses ideellen Zusammenhanges mit Kirche und Kloster sowie als wichtige Bestandteile des landschaftlich besonders reizvollen Kirchenweilers, welchen sie durch ihre Lage innerhalb des Ensembles und Kubatur entscheidend prägen, komme den beiden Häusern im genannten Umfang historische, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung zu.

3. Mit Schriftsatz vom 23.04.2008 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und übermittelte ein Gutachten, aus dem sich ergebe, dass kein öffentliches Erhaltungsinteresse bestehe.

Das Gutachten vom 18.04.2008 wurde nach einer Besichtigung der Objekte vom Leiter des Institutes für Volkskunde am Landesmuseum für XXXX verfasst. Als Befund wird festgehalten, dass betreffend den Standort der Amtssachverständigen gefolgt werde. 1934 sei das Anwesen von der Beschwerdeführerin erworben worden und seitdem wirtschaftlich zur Förderung der Viehzucht genutzt worden. Das Herrenhaus sei 1995 renoviert worden und entspreche dem regionaltypischen Baustil gemauerter Häuser. Das Meierhaus lasse viele Bauphasen erkennen. Nur im Keller sei der Baukern aus dem 16. Jh. erkennbar. Vor allem werde das Haus aber durch die Modernisierung 1948 geprägt. Eine Skizze aus dem Jahr 1943 zeige das Gebäude noch als eingeschossigen Bau. Als Gutachten im engeren Sinne wird festgehalten, dass Bauen und Wohnen immer dynamische Prozesse gewesen seien. Typisch dafür sei das Meierhaus mit seinen vielen Bauphasen. Um das Gut effizient und wirtschaftlich weiterzuführen, werden Adaptierungen erforderlich sein. Alternative Energieformen werden in Betracht zu ziehen sein. Nach einer Unterschutzstellung würde dies nicht oder nur erschwert möglich sein. Es gebe im Land genügend Beispiele für geschützte Höfe, die nicht mehr bewirtschaftbar sind. In einem Ermittlungsverfahren wären diese Kriterien vom Bundesdenkmalamt auch zu berücksichtigen. Der kulturhistorische Wert besonders des Meiereigebäudes werde bezweifelt. Es solle auch das Bestreben der Wissenschaftler sein, Baukultur in situ zu erhalten, jedoch nur unter dem Aspekt einer zeitgemäßen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Bausubstanz. Der Gutachter gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Gefahr bestehe, dass nach einer Unterschutzstellung die Objekte Einschränkungen erfahren würden und dies negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Nutzung des Betriebes haben würde.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 19.06.2008) stellte das Bundesdenkmalamt die Objekte im genannten Umfang unter Denkmalschutz. Begründend wurden das Amtssachverständigengutachten sowie der weitere Verfahrensgang wiedergegeben. Zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung wird wortwörtlich die Begründung für die Bedeutung als Denkmal (die beiden letzten Absätze des Amtssachverständigengutachtens) wiedergegeben.

5. Mit Schriftsatz vom 30.06.2008 (eingebracht am 30.06.2008) brachte die grundbücherliche Eigentümerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und führte im Wesentlichen aus, dass inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliege, weil ein um 1900 erbautes Gebäude sowie das um 1927/28 erbaute Gebäude nicht in einem Zusammenhang zu Kirche (15. Jh.) und Stift stehen können. Auch seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, weil das Privatgutachten nicht entsprechend gewürdigt worden sei, und habe sich die Behörde kein Bild vor Ort gemacht. Es werde daher der Antrag auf Behebung des Bescheides gestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 18.07.2008 legte das Bundesdenkmalmt die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Zu A)

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

2.3.1. Betreffend die Relevanz der Lage eines Objektes für die Begründung einer Denkmaleigenschaft wird grundsätzlich festgehalten, dass § 1 Abs. 1 DMSG zwar die "Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen" als Bedeutungsträger nennt, ist dieser Zusammenhang allerdings alleine ausschlaggebend, so ist eine Unterschutzstellung des gesamten Ensembles vorzunehmen (vgl. VwGH 14.09.1981, 81/12/0052). Liegt die Bedeutung eines Objektes lediglich in seiner Wirkung auf das Orts- bzw. Stadtbild, so besteht keine Kompetenz des Bundesdenkmalamtes für eine Unterschutzstellung, sondern fällt der Schutz in den Kompetenzbereich der Bundesländer (zur Abgrenzung Denkmalschutz und Ortsbildschutz siehe VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 18.05.1972, 2262/71, erkannt, dass eine angemessene Rücksichtnahme auf die städtebauliche Situation eines Objektes im Zusammenhang mit seiner historischen und kulturellen Bedeutung durchaus dem Gesetz entspricht (so bereits VwGH 13.05.1959, 321/57). Daraus ist aber ableitbar, dass dennoch eine geschichtliche oder kulturelle Bedeutung gegeben sein muss, die Lage alleine somit nicht relevant sein kann. Dem entspricht auch die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach andere Kriterien außer jener einer geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung für eine Unterschutzstellung unbeachtlich sind, die städtebauliche Situation im Zusammenhang damit aber Berücksichtigung finden KANN (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Bei der Lage eines Objektes handelt es sich somit stets um ein zusätzliches Element zur Begründung der Bedeutung. Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich das Gutachten im engeren Sinn im Wesentlichen auf die Lage der beiden Häuser bzw. deren Zusammenhang zu Stift und Kloster bezieht. In einem neuerlichen Unterschutzstellungsverfahren hat die belangte Behörde daher vorab zu prüfen, ob gegenständlich eine Kompetenz des Bundesdenkmalamtes gegeben ist und im bejahenden Fall zu ermitteln, ob dem Gebäude Bedeutung als Einzeldenkmal oder im Zusammenhang mit anderen Objektes Bedeutung als Teil eines Ensembles iSd § 1 Abs. 3 DMSG zukommt.

Zu der im Amtssachverständigengutachten verwendeten Formulierung "aufgrund dieses ideellen Zusammenhanges mit Kirche und Kloster" wird angemerkt, dass für den Fall des Vorliegens eines Ensembles nicht ein ideeller, sondern ein geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Zusammenhang (vgl. § 1 Abs. 3 DMSG) durch Gutachten zu belegen ist.

2.3.2. Eine Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Diesbezüglich ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass das Gutachten im engeren Sinn äußerst knapp gehalten ist. Es wäre aber gerade dieser Teil des Gutachtens wesentlich für die Begründung der Denkmaleigenschaft.

Darüber hinaus hat ein Gutachten schlüssig darzulegen, ob und warum dem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und ist nicht nachvollziehbar, warum welche Art von Bedeutung vorliegt. Schließlich kann die Bedeutung in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist.

Gegenständlich wird im Amtssachverständigengutachten bloß allgemein eine historische, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung behauptet. Wodurch diese aber jeweils bedingt ist, bleibt gänzlich offen. Es ist daher erforderlich, dass im fortgesetzten Verfahren ein neues Gutachten erstellt wird, welches genau und auf Grundlage des Befundes nachvollziehbar ausführen muss, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist.

Abschließend wird zum vorliegenden Amtssachverständigengutachten angemerkt, dass Kriterien wie "reizvoll" (hier: "Bestandteile des landschaftlich besonders reizvollen Kirchenweilers") in einem Unterschutzstellungsgutachten nicht sachlich und daher zu unterlassen sind. In diesem Zusammenhang wird auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, worin ein Befund mit subjektiven Wertungen negativ beurteilt wurde (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044: "unschöner Schlot").

2.3.3. Betreffend das vorliegende Amtssachverständigengutachten merkt das Bundesverwaltungsgericht weiters an, dass das Gutachten - entgegen den sich aus der Judikatur ergebenden Erfordernissen (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044) - keine näheren Ausführungen zu den erfolgten Veränderung samt deren Bewertung im Hinblick auf den Denkmalwert enthält. Ein im fortgesetzten Verfahren einzuholendes Sachverständigengutachten wird daher auch diesem Umstand Rechnung tragen müssen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude Nr. 1 vermutlich 1900 neu aufgebaut wurde und Gebäude Nr. 2 ebenfalls starke substanzielle Veränderungen erfuhr. Auch sind die in dem Privatgutachten angeführten Argumente, dass wesentliche Umbauten nach 1948 erfolgt seien, zu überprüfen und gutachterlich zu werten.

2.3.4. Das Bundesdenkmalamt hat es überdies unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Ein regionaler Vergleich wurde nicht angestellt und fehlt die - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Objekten regional bzw. österreichweit. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert die gegenständlichen Objekte einnehmen. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung als Einzeldenkmal gerechtfertigt ist.

2.3.5. Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieses nicht dazu geeignet ist, eine negative Feststellung betreffend die Denkmaleigenschaft festzustellen. Das Gutachten führt zwar die angewandte Methodik an, auch gliedert es sich der Form nach in einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn. Diese formale Gliederung ist zwar sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich. Es kommt vielmehr auf den inneren Gehalt an (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Gerade dieser innere Gehalt ist beim Privatgutachten aber nicht tauglich, weil er sich ausschließlich mit Fragen der Wirtschaftlichkeit, Veränderungsmöglichkeiten und Einschränkungen befasst, welche in einem Unterschutzstellungsverfahren irrelevant sind. So ist, entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121; 20.11.2008, 2007/09/0010).

2.3.6. Abschließend wird angemerkt, dass die Sachfrage der Denkmaleigenschaft von der Rechtsfrage des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu unterscheiden ist (zur Abgrenzung der Rechtsfrage von der Sachfrage im Denkmalschutz vgl. VfGH 27.02.1981, B 504/79; VwGH 23.05.1979, 125/79). Im vorliegenden Fall fand im angefochtenen Bescheid keine korrekte Trennung statt und wurde die Begründung der Denkmaleigenschaft wortwörtlich als Begründung für das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objektes herangezogen (vgl. Bescheid S 3 und 4).

2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches einerseits darlegt, ob die Objekte Bestandteil eines Ensembles gem. § 1 Abs. 3 DMSG sind, und andererseits für den Fall, dass es sich um ein Einzeldenkmal handelt, nachvollziehbar begründen müssen, warum welchen Teilen der Objekte eine geschichtliche, künstlerische und/oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen weiters auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung der gegenständlichen Objekte gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich dabei um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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