BVwG W183 2000626-1

W183 2000626-1Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2014

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Regest

Baudenkmal, Behebung der Entscheidung, Denkmaleigenschaft,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Unterschutzstellung, Verfahrensmangel

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BVwG W183 2000626-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000626.1.00

Spruch

W183 2000626-1/2E

IM namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.06.2012, Zl. 54.964/2/2012, zu Recht erkannt :

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 26.04.2012 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt sei, die Filialkirche XXXX, wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, wonach sich die Kirche auf einem bewaldeten Hügel befinde. Die Lehenshoheit habe unterschiedlichen Herrschaften zugestanden und sei ein Lehensbrief aus dem Jahr 1491 erhalten. Die Wurzeln der Filialkirche gehen also auf einen mittelalterlichen Herrschaftssitz zurück. Dem mittelalterlichen Bauzustand zufolge habe die Kirche zwei Bauphasen (14. und 15 Jh). 1788 sei die Kirche als seelsorglich entbehrlich aufgehoben worden; nach einem Brand 1832 sei die Kirche als Ruine belassen worden. In den 1970er Jahren sei mit dem Wiederaufbau begonnen worden und seien die teilweise noch in Traufenhöhe erhaltenen Mauern hochgezogen worden. Spuren mittelalterlichen Fächerputzes seien noch zu erkennen. Eine neue Holzdecke sei eingebaut worden. Das Netzrippengewölbe sei partiell ausgebessert worden. Das Maßwerk sei erneuert worden. Ein alter Steinplattenboden sei verlegt und ein Weihwasserbecken eingebaut worden. Schlichte Holzbänke seien aufgestellt und eine Holzempore eingebaut worden. Das Dach sei mit Eternit gedeckt worden und der Turmhelm habe eine Blecheindeckung erhalten. Die Kirche sei ein einschiffiger Bau mit einem wehrhaft wirkenden Turm. Das südliche Schulterbogenportal sei ein bemerkenswertes Baudetail des 14. Jh. Im Presbyterium befinde sich eine Kreuzigungsgruppe als Leihgabe aus einer anderen Kirche. Eine Konsole sei als Wappenkartusche ausgebildet. Das Gewölbe des Untergeschosses werde aus radial angeordneten plattigen Steinlagen gebildet.

Das Gutachten führt in der Folge aus, dass Kapellen und Kirchen als religiöse Zeichen das Landschaftsbild Kärntens prägen. Bet- und Andachtsräume seien bedeutende Traditionsträger, welche identitätsstiftende Funktion im ländlichen Raum haben. Als bauliche Zeugnisse des katholischen Glaubens bilden sie ein wichtiges Element in der Geschichte Kärntens. Kirchen stellen einen wesentlichen Bestandteil des kulturellen Erbes Kärntens dar und tragen dazu bei, den für das Land so charakteristischen Reichtum an religiösen Denkmälern zu bewahren. Mit der bis in das 14. und 15. Jh. zurückreichenden Bausubstanz ergänze die Filialkirche das aus schriftlichen Quellen überlieferte Wissen zur Orts- und Besiedlungsgeschichte des Ortes und bezeuge als Baudenkmal die urkundlich belegten Fakten zu den Herrschaftsverhältnissen im Mittelalter. Als Dokument christlicher Religiosität und Gläubigkeit komme der Filialkirche historische, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung zu.

Zu diesem Amtssachverständigengutachten wurden keine Stellungnahmen der Verfahrensparteien abgegeben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 15.06.2012) stellte das Bundesdenkmalamt die Filialkirche unter Denkmalschutz. In der Begründung wird das zum Parteiengehör ausgesandte Amtssachverständigengutachten wiedergegeben. An der Erhaltung des Denkmals bestehe ein öffentliches Interesse, weil aus dem schlüssigen und unwidersprochenen Amtssachverständigengutachten hervorgehe, dass es sich bei der Filialkirche um einen wesentlichen Bestandteil des kulturellen Erbes Kärntens handle, das Wissen zur Orts- und Besiedlungsgeschichte werde ergänzt und die Fakten zu den Herrschaftsverhältnissen im Mittelalter werden bezeugt. Sie sei als regionales und überregionales Kulturgut zu bewerten. Sie sei ein geschichtlich, künstlerisch und kulturell bedeutendes sakrales Denkmal mit Dokumentationsfunktion, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde.

3. Mit Schriftsatz vom 29.06.2012 (Poststempel 29.06.2012) brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte im Wesentlichen vor, dass die Grundsubstanz der Kirche zwar aus dem Mittelalter stamme, das sei aber der Behörde zumindest schon seit den 1970er Jahren bekannt. Da eine objektive Beurteilung des öffentlichen Interesses durch die Behörde nicht erwartet worden sei, sei keine Stellungnahme abgegeben worden. Nach den Restaurierungen durch seinen Vater sei damals von einer Unterschutzstellung seitens des Bundesdenkmalamtes Abstand genommen worden. Sein Vater habe für die Restaurierungen um Förderung angesucht, was mit der Begründung, in Kärnten gäbe es so viele alte Kirchen, nicht gewährt worden sei. Er habe keine Absicht, die Kirche zu verändern. Auch bedeute die Unterschutzstellung einen massiven Eingriff in das Eigentumsrecht. Es stelle sich die Frage, was sich in den letzten 35 Jahren geändert habe, weil damals bewusst eine Unterschutzstellung unterlassen worden sei. Es mag nun eine Rolle gespielt haben, dass laut der Amtssachverständigen ca. 1 % der Bauwerke unter Denkmalschutz zu stellen seien. Es werde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.

Der Berufung war eine eidesstattliche Erklärung angeschlossen, wonach die Amtssachverständige dem Beschwerdeführer gegenüber erwähnt habe, dass in den 1970er Jahren die Unterschutzstellung aufgrund der Renovierungsarbeiten seines Vaters hinfällig geworden sei und die EU vorgäbe, den Bestand an Denkmalen zu erhöhen.

4. Mit Schriftsatz vom 11.07.2012 legte das Bundesdenkmalmt die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der damals zur Entscheidung berufenen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das verfahrensgegenständliche Objekt (Filialkirche) stammt in der Grundsubstanz aus dem 14./15. Jh. Ein Brand im Jahr 1832 zerstörte die Kirche und wurde diese in den 1970er Jahren wiederaufgebaut. Der Wiederaufbau betraf die Mauersubstanz, das Dach und die Innenausstattung.

Für die Kirche konnte keine geschichtliche, künstlerische und/oder sonstige kulturelle Bedeutung nachgewiesen werden - und zwar weder im Hinblick auf eine mögliche Bedeutung der mittelalterlichen Bausubstanz, noch betreffend die Renovierungsmaßnahmen in den 1970er Jahren.

Das Land Kärnten ist ein an religiösen Denkmalen reiches Land.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Bausubstanz und den Wiederaufbau ergeben sich aus dem Amtssachverständigengutachten und wurden - wie sich aus der Beschwerde ergibt - seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigt.

Die Feststellung, wonach keine Bedeutung als Denkmal nachgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Amtssachverständigengutachten. Dieses beschreibt zwar das gegenständliche Objekt, führt aber hinsichtlich einer möglichen denkmalrelevanten Bedeutung der Wiederaufbaumaßnahmen nichts aus. Eine mögliche Bedeutung der mittelalterlichen Substanz wurde nicht nachvollziehbar und schlüssig nachgewiesen. So ist das Gutachten allgemein gehalten und enthält generelle Feststellungen zur Bedeutung von Kirchen für das Land Kärnten (zB Kirchen prägen Kärnten, haben eine identitätsstiftende Funktion, sind Traditionsträger, sind ein Element in der Geschichte Kärntens). Eine konkrete Bezugnahme auf die gegenständliche Kirche findet nur in einem Satz statt ("mit der bis in das 14. und 15. Jahrhundert zurückreichenden Bausubstanz...") und ist die Schlussfolgerung ebenfalls sehr allgemein gehalten, wenn die Kirche als bauliche Wissensergänzung zu den schriftlichen Quellen die Orts- und Besiedlungsgeschichte sowie als Zeugnis für die Herrschaftsverhältnisse im Mittelalter bezeichnet wird. Eine Bedeutung als Denkmal ist damit nicht nachgewiesen und bleibt unklar, welches Wissen ergänzt wird und warum das bedeutend ist. Die Formulierung des Gutachtens würde auf jegliche Kirche Kärntens mit mittelalterlichen Wurzeln zutreffen. Warum eine historische, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung gegeben sein soll, wurde damit nicht bewiesen. Widersprüchlich ist das Gutachten auch insofern, als es zwar eine baukünstlerische Bedeutung behauptet, die Beschreibung aber etwa anführt, dass das Maßwerk erneuert worden sei. Auch stammen die Einbauten aus den 1970er Jahren. Vor dem Hintergrund gegenständlicher Beschreibung ist eine baukünstlerische Bedeutung somit nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis kommt mangels Vorliegens eines entsprechenden Gutachtens der gegenständlichen Kirche keine Bedeutung als Denkmal zu.

Die Feststellung, wonach Kärnten ein an religiösen Denkmalen reiches Bundesland ist, ergibt sich aus dem Amtssachverständigengutachten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187).

Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt.

Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall wäre es, wie sich aus § 3 Abs. 1 DMSG ergibt, die Aufgabe des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen gewesen, ein korrektes, vollständiges und schlüssiges Gutachten zur Bedeutung des Gebäudes als Denkmal einzuholen. Dem ist die belangte Behörde aber, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, nicht gefolgt und hat ein unschlüssiges bzw. gar kein Gutachten zur Bedeutung dieser konkreten Kirche eingeholt.

Mangels Nachweises des Vorliegens eines Denkmals kann folglich auch nicht weiter auf die Frage eines öffentlichen Erhaltungsinteresses nach § 1 Abs. 2 DMSG eingegangen werden. Es sei an dieser Stelle aber angemerkt, dass das Amtssachverständigengutachten feststellt, dass Kärnten an religiösen Denkmalen reich ist. Vor diesem Hintergrund ist - selbst unter der Annahme der hier nicht belegten Denkmaleigenschaft - das Verfahren der belangten Behörde rechtlich mangelhaft, weil bei einer bestehenden Vielzahl an Kirchen die Feststellung eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung einer nur mehr in Resten aus dem Mittelalter stammenden Kirche, die im Übrigen in ihrer Substanz aus den 1970er Jahren stammt, § 1 Abs. 2 DMSG widersprechend ist und kann kein öffentliches Erhaltungsinteresse festgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zu beheben.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde unter Punkt 3.2. die Entscheidung des Spruchpunktes A) unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Beweiswürdigung betrifft ausschließlich Sachfragen und liegt diesbezüglich keine Rechtsfrage vor, welche dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werden könnte. In diesem Sinne beschloss der Verwaltungsgerichtshof, dass er zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist und einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/05/0004). Eine Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG folglich nicht zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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