BVwG W171 1315636-1

W171 1315636-1Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2014

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Regest

bestehendes Familienleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG W171 1315636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W171.1315636.1.00

Spruch

W171 1306878-1/15E

W171 1306874-1/14E

W171 1306859-1/12E

W171 1306858-1/7E

W171 1315636-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2006, Zl. 06 10.016-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides

wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2006, Zl. 06 10.017-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides

wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2006, Zl. 06 10.018-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides

wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2006, Zl. 06 10.019-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides

wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2007, Zl. 07 07.962-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides

wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Vater, eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder, führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Mongolei und gehören der mongolischen Volksgruppe an. Der Erst-, der Dritt-, und der Viertbeschwerdeführer, sowie die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 21.09.2006 gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am 24.08.2007 im Bundesgebiet als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geboren. Mit Ausnahme des Fünftbeschwerdeführers stellten die beschwerdeführenden Parteien am 21.09.2006 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Fünftbeschwerdeführer wurde am 27.08.2007 ein ebensolcher Antrag gestellt.

Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurden.

Dagegen wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.09.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Erst- und Drittbeschwerdeführers, sowie durch Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Erstbeschwerdeführer brachte in dieser Verhandlung vor, in Österreich bereits mehrere Deutschkurse absolviert und im Jahr 2012 die Prüfung für die Niveaustufe A2 bestanden zu haben. Sonntags trage er in seiner österreichischen Heimatgemeinde die Sonntagszeitungen aus, die er auch, wenn er Zeit habe, selbst lese. In seiner Familie sei ein Fernseher vorhanden, mit welchem sie überwiegend bundesdeutsche Sender empfangen würden. Für den ORF sei kein Empfang möglich. Es sei ihnen nicht möglich, mongolische Fernsehsender zu empfangen, jedoch könne er diese über das Internet sehen. Er habe sowohl in seiner österreichischen Heimatgemeinde, als auch in zwei weiteren größeren Städten österreichische Freunde und kenne er fast alle in diesem Bundesland lebenden Mongolen. Darüber hinaus berichtete der Erstbeschwerdeführer über eine vorliegende Arbeitszusage für ihn und die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer vorliegenden Bewilligung. In seiner Freizeit baue er gerne mit seinen Söhnen mit Lego und gehe er mehrmals im Monat mit mongolischen Freunden Fußballspielen. Er habe eine fertige Ausbildung als Elektriker und als Automechaniker, habe jedoch in Österreich bisher nur als Zeitungszusteller gearbeitet. Darüber hinaus helfe er manchmal bei der Gartenarbeit um sich ein Taschengeld zu verdienen. Das monatliche Einkommen sei noch nicht so hoch, doch liege eine Arbeits- bzw. Einstellungszusage in einem Supermarkt für ihn und seine Frau bereits vor.

Das erkennende Gericht hielt fest, dass die Befragung des Erstbeschwerdeführers durchgehend in deutscher Sprache erfolgte. Im Vorfeld der Verhandlung wurden seitens des Erstbeschwerdeführers mehrere Urkunden zum Nachweis der bereits eingetretenen Integration in Vorlage gebracht.

2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wahrheitserinnert an, dass sie bisher drei Deutschkurse besucht und die A2 Deutschprüfung abgelegt habe. Sie lese inländische Zeitungen und schaue deutschsprachige Programme, insbesondere gemeinsam mit den Kindern. Sie legte eine Vielzahl von Empfehlungsschreiben verschiedenster Personen vor. Zu den einzelnen Personen befragt, konnte sie hinsichtlich jeder befragten Person Auskunft über die zu dieser Person bestehenden Beziehung geben. Darüber hinaus führte sie an, sie sei für den Haushalt zuständig und gehe daher auch einkaufen. Den Bürgermeister ihrer österreichischen Heimatgemeinde kenne sie, man treffe ihn auf der Straße. Seinen Namen könne sie jedoch nicht sagen. Im Rahmen eines Projektes zur Nachbarschaftshilfe arbeite sie in Bregenz und sie putze und bügle in der Nachbarschaft. Im Rahmen dieses Projektes arbeite sie zwei bis drei Tage á 4 Stunden pro Woche. Sie sei gelernte Verkäuferin und habe zwei österreichische Freundinnen, denen sie helfe. Manchmal spiele sie am Samstag gemeinsam mit anderen Mongolen Basketball. Ihre Söhne seien alle gesund und gehen zur Schule. Am besten Deutsch sprechen könne ihr ältester Sohn. Seitens des Gerichtes wurde vermerkt, dass die Befragung in deutscher Sprache durchgeführt wurde.

2.1. Im Zuge der gerichtlichen Verhandlung wurde auch der älteste Sohn der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei, der Drittbeschwerdeführer informativ befragt und gab an:

"Ich gehe in Bregenz in die Handelsakademie. Ich besuche den ersten Jahrgang. Bis jetzt ist es dort ganz okay. Wenn ich gefragt werde, welches Fach am wenigsten mag, gebe ich an, naja vielleicht Rechnungswesen, vielleicht liegt es aber auch am Lehrer. Ich habe schon aufgrund meiner Schullaufbahn viele Freunde aus der Schule. Es gibt auch Freunde die nicht aus dem Schulkreis kommen, momentan habe ich keine Freundin. Das Ringen betreibe ich vereinsmäßig, zu Hause mache ich mir mein eigenes Krafttraining. Wenn ich gefragt werde, was ich einmal nach der Matura machen möchte, in meiner Vorstellung sehe ich mich in einer Bank."

Das Gericht hielt weiters fest, dass der Drittbeschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht.

Schließlich zog der Erstbeschwerdeführer, sowie die Zweitbeschwerdeführerin, diese auch mit Wirkung für die durch sie vertretenen minderjährigen Kinder, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide zurück und hielten ausdrücklich lediglich die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. aufrecht.

3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie des Inhalts der Akten des Bundesasylamts und des Bundesverwaltungsgerichts steht der oben angeführte, entscheidungswesentliche Sachverhalt zu den Personen als erwiesen fest.

4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.

2. Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i. S.d. Art. 8 MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl PINI v. Romania, EGMR 22.06.2004, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u.a. Lebbink v. Netherlands, EGMR 01.09.2004, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände (vgl. u.a. Kroon v. Netherlands, EGMR 27.10.1994, Nr. 18535/91). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben auch bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

2.2. Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass sich mit Ausnahme des Fünftbeschwerdeführers sämtliche andere Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006, also seit über sieben Jahren, durchgehend im Bundesgebiet aufhalten. Alle Beschwerdeführer sind in Österreich unbescholten und leben diese gemeinsam im Familienverband. Der Erstbeschwerdeführer spricht gut Deutsch und arbeitet als Zeitungszusteller in seiner österreichischen Heimatgemeinde. Er verfügt über mehrere österreichische Bekannte und liest die von ihm ausgetragenen Regionalzeitungen regelmäßig. Für ihn und die Zweitbeschwerdeführerin besteht eine bedingte Arbeitsplatzzusage eines Kaufmannes aus der Heimatgemeinde. In seiner Freizeit geht der Erstbeschwerdeführer etwa zwei Mal im Monat mit mongolischen Freunden Fußball spielen. Er hat darüber hinaus die Ausbildung zum Elektriker und zum Automechaniker, hat jedoch in Österreich aufgrund der fehlenden Bewilligung in diesem Bereich bisher nicht gearbeitet.

Die Zweitbeschwerdeführerin spricht ebenfalls gut Deutsch und liest regionale Zeitungen. Auch sie verfügt über einen großen Bekanntenkreis und ist im Rahmen eines Projektes zur Nachbarschaftshilfe im Raum ihrer österreichischen Heimatgemeinde bereits seit einiger Zeit sehr aktiv. Auch für sie besteht eine bedingte Arbeitsplatzzusage bei einem in der Gemeinde befindlichen Supermarkt für den Fall, dass sie eine arbeitsrechtliche Bewilligung für die Aufnahme der Tätigkeit erhält. Im Bereich des Projektes Nachbarschaftshilfe hat sie sich bereits gut integriert und ist sie gelernte Verkäuferin. Neben zwei österreichischen Freundinnen ist sie auch mit anderen Mongolen in ihrer Umgebung befreundet und in Kontakt. Sämtliche ihrer Kinder gehen in die Schule.

Der Drittbeschwerdeführer besucht den ersten Jahrgang der Handelsakademie in Bregenz und hat viele Freunde aus seiner letzten und aus der aktuellen Schule. Er ist sportlich sehr aktiv und möchte in der Schule gerne Matura machen. Seinen Wunsch entsprechend würde er danach gerne in einer Bank arbeiten. Er spricht sehr gut Deutsch und konnte den Eindruck eines in Österreich gut integrierten jungen Mannes bei Gericht machen.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes stellt sich daher dar, dass der Erst- und Drittbeschwerdeführer, sowie die Zweitbeschwerdeführerin nicht zuletzt aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse und ihres großen Freundeskreises im Inland bisher einen beachtenswerten Grad der Integration in ihrer österreichischen Heimatgemeinde erreicht haben. Unter Abwägung aller im konkreten Fall vorliegenden besonderen Umstände erscheint daher ein durch eine Ausweisung bedingter Eingriff in deren von Art. 8 EMRK geschützten Rechte alleine aufgrund des Umstandes, dass sich der Erst- und Drittbeschwerdeführer, sowie die Zweitbeschwerdeführerin sich zuletzt in Österreich nur aufgrund von Asylanträgen aufgehalten haben, im konkreten Fall letztlich nicht mehr zumutbar. Da es sich bei den soeben gewürdigten Gesamtverhältnissen nicht um Umstände handelt, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind, war spruchgemäß die Ausweisung als auf Dauer unzulässig auszusprechen.

2.3. Zwischen sämtlichen Beschwerdeführern bestehen im Bundesgebiet familiäre Beziehungen i.S.d. Art. 8 MRK. Eine Ausweisung der erstbis drittbeschwerdeführenden Partei war in den Erkenntnissen über die Beschwerden nicht auszusprechen, da dies in jedem Fall eine Verletzung von Art. 8 EMRK dargestellt hätte. Vielmehr wurde festgestellt, dass dessen Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist. Somit waren aber auch die Ausweisungen des Viert- und Fünftbeschwerdeführers im Hinblick auf ihr Familienleben zu beheben (Vgl. VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851-5). Die drohende Verletzung des Familienlebens beruht auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der Beschwerdeführer darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Integrationsfragen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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