BVwG W159 1400228-2

W159 1400228-2Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2014

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Regest

Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG W159 1400228-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1400228.2.00

Spruch

W159 1400228-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 10 05.271-BAL, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchteil III. der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Gambia und Angehörige der Volksgruppe Fulla, gelangte am 04.03.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag, wobei sie sogleich vom Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle Ost einvernommen wurde. Dabei gab sie zu den Fluchtgründen an, dass ihr Vater, welcher Imam in ihrem Dorf sei, sie mit einem Freund, welcher viel älter als sie und bereits drei Ehefrauen habe, verheiraten habe wollen. Sie habe jedoch stattdessen ihren Freund, mit dem sie schon seit 5 Jahren zusammen sei, heiraten wollen. Dieser sei aber Christ und ihr Vater sei strikt dagegen, dass sie als Moslemin einen Christ heiraten würde. Kurz vor der durch ihren Vater geplanten Hochzeit sei sie mit ihrem Freund geflüchtet.

Nachdem Konsultationen mit Italien keine Zuständigkeit dieses EU-Mitgliedstaates ergeben haben, wurde das Asylverfahren zugelassen und die nunmehrige Beschwerdeführerin am 07.04.2008 nochmals einvernommen. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und gab an, dass sie mit ihrem Freund nach Senegal geflüchtet sei, aber dies ihr Vater erfahren habe. Sie sei dann allein nach Europa weitergefahren, während ihr Freund in Senegal verblieben sei. Am 15.05.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt.

Mit Bescheid des Asylamtes Außenstelle Eisenstadt vom 09.06.2008 Zl. 08 02.212-BAE wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.03.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Antragstellerin der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 der Antragstellerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits in den wesentlichen Punkten dargestellten Einvernahmen wiedergegeben und Länderfeststellungen getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass mit an sich grenzender Wahrscheinlichkeit es sich bei dem Fluchtvorbringen um eine konstruierte bzw. eingelernte Fluchtgeschichte gehandelt habe und andererseits der Antragstellerin die zumutbare und reale Möglichkeit offen gestanden wäre, durch Verlegung ihres Wohnsitzes innerhalb Gambias den behaupteten Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Rechtlich begründend wurde insbesondere dargelegt, dass die Antragstellerin eine für sie in ganz Gambia bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen habe können. Unter Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur festgehalten, dass nach Ansicht der Behörde keine aktuelle Bedrohung iSd § 8 AsylG vorliege und auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) bestünden, die eine Abschiebung iSd Art. 3 MRK unzulässig machen könnten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau, der wohl zuzumuten sein müsste, in Gambia ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass die Antragstellerin in Österreich kein schützenwertes Familienleben führe und sie nach illegaler Einreise erst seit Februar 2008 in Österreich aufhältig sei, sodass auch in der kurzen Zeit kein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin, damals vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, Berufung. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2010 XXXX wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AslyG 2005 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wuchs am 27.01.2010 in Rechtskraft.

Am 17.06.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und legte eine Vollmacht an den XXXX vor. Dazu wurde sie am 21.06.2010 vom Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West erstmals einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihre ursprünglichen Beweggründe für den Asylantrag noch immer gelten würden, aber dass sie zwischenzeitig einen Unfall gehabt habe und wochenlang im Krankenhaus gewesen sei und sie noch immer Schmerzen habe, obwohl man ihr im Krankenhaus gesagt habe, dass man nichts mehr für sie tun könne. Aufgrund ihrer momentanen gesundheitlichen Situation sei es ihr nicht möglich zurück zu kehren, da sie in ihrer Heimat nicht für ihren Unterhalt sorgen könnte. Außerdem habe sie große Angst vor ihrem Vater, der ihr Weggehen aus Gambia als große Schande ansehe und sie bei einer Rückkehr bestimmt töten würde. Am 05.07.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes. Dabei gab sie an, dass sie ihre Familie verstoßen habe und sie aufgrund der Folgen ihres Unfalles auch nicht wüsste, wie sie in Afrika überleben könnte. Sie habe insgesamt 4 Deutschkurse besucht und sei die Deutschlehrerin für sie eine mütterliche Freundin geworden.

Mit Aktenvermerk vom 09.07.2010 wurde das gegenständliche Asylverfahren zugelassen. Der Beschwerdeführervertreter brachte mit Schriftsatz vom 27.07.2010 vor, dass die Beschwerdeführerin wohl vom Krankenhaus als "gesund" geschrieben worden sei, sie jedoch unverändert starke Schmerzen und Schwellungen am Bein habe und ihr ein Gehen nur mit Krücken und unter Schmerzen möglich sei. Das Bundesasylamt holte ein ärztliches Gutachten bei dem Arzt für Allgemeinmedizin XXXX ein, das zu dem Schluss kam, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege noch eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit und auch im Falle einer Überstellung nach Gambia nicht die reale Gefahr bestehe, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate. Am 22.12.2010 erfolgte dann eine ergänzende Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Linz, wo die Beschwerdeführerin angab, dass sie nach wie vor, aufgrund des Autounfalls auf der rechten Seite von der Schulter bis zum Knie schreckliche Schmerzen habe und auch unter Nierenschmerzen wegen einer vergrößerten Niere leide.

Vor ihrer Ausreise habe ihre Familie von der Landwirtschaft gelebt. Sie hätten XXXX und andere Feldfrüchte angebaut und auch Kühe und Ziegen gehalten. Auf der Farm hätte sie mit ihrer Mutter, ihren Schwestern und Brüdern und den weiteren Frauen ihres Vaters sowie deren Kindern gelebt. Sie habe jedoch das letzte Mal zu ihrer Familie Kontakt gehabt, als sie während der Ausreise in Senegal gewesen sei. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass sie von ihrem Vater getötet würde. Sie lebe allein in Österreich und werde von ihrer Deutschlehrerin XXXX finanziell unterstützt. Der Unfall habe sich so ereignet, dass sie als Fußgängerin auf einem Zebrastreifen von einem Autofahrer niedergefahren worden sei. Das Strafverfahren sei noch anhängig, erst anschließend könne sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen.

Das Bundesasylamt holte weiters ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei den Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie XXXX ein. Dieses kam zu dem Schluss, dass bei der Antragstellerin eine Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion vorliege, jedoch von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen sei. Bei einer Abschiebung in das Heimatland sei nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin dadurch in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2011 brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass die Antragstellerin unter einer XXXX leide und wegen schwerer Depressionen und latenter Suizidalität stationär vom 23.11. bis 28.12.2011 in der XXXX in Linz aufhältig gewesen sei. Als Beweismittel wurde ein Schreiben der XXXX Oberösterreich vorgelegt, dass es für die Antragstellerin lebenswichtig sei, sich einer regelmäßigen medizinischen Behandlung und Kontrolle zu unterziehen und eine adäquate medizinische Behandlung in Gambia nicht möglich sei. Aufgrund dieses neuen Sachverhaltes wurde bei den Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie XXXX ein ergänzendes Gutachten eingeholt, das zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gelangte, jedoch weder von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen sei, noch eine reale Gefahr bestünde, dass die Antragstellerin bei einer Überstellung nach Ghana (richtig: Gambia) in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate. Auch bei dem Arzt zur Allgemeinmedizin XXXXwurde ein ergänzendes Gutachten eingeholt und darin wurde ausgeführt, dass nach heutigem Wissenstand eine XXXX Therapie lebenslang eingenommen werden müsse, wenn die medizinischen Voraussetzungen dafür bestünden und es bei Abbruch dieser Behandlung es zu lebensgefährlichen Erkrankungen kommen könne. Die Erkrankung sei jedoch auch in Gambia behandelbar. Im Rahmen des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass die Antragstellerin wegen der XXXX in Gambia völlig stigmatisiert und isoliert würde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012 XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.06.2010 bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. § 8 Abs. 1 leg.cit dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Gambia getroffen, welche auch Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit von XXXXund zur psychiatrischen Versorgung sowie zur ökonomischen Situation von Rückkehrer enthielten. Aus diesen Anfragebeantwortungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Behandlung einer XXXX in Gambia möglich und auch zugänglich sei und dass auch eine Versorgung mit Psychologen und Psychiatern gegeben sei, sowie dass rückkehrenden österreichischen Asylwerbern Rückkehrhilfe zukomme.

Beweiswürdigend wurde in Folge ausgeführt, dass - soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen zu ihrem 1. Asylantrag bezieht - über dieses bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei und zwar wegen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens. Das Vorbringen, wonach sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in Gambia leben könne, sei nicht asylrelevant und könnte sie bei eine Rückkehr in die Heimat ihren Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten und abseits davon auch freiwillige Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Weiters könne sie sich an diverse humanitäre Organisationen wenden. Hinsichtlich der XXXX werde aktuell keine Therapie durchgeführt und sei die Antragstellerin gegenwärtig beschwerdefrei. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit wegen der mittelgradigen depressiven Reaktion oder den Folgen des Verkehrsunfalles bestünde nach den eingeholten ärztlichen Gutachten nicht. Schließlich sei nach den Länderfeststellungen eine medizinische Grundversorgung in Gambia gewährleistet und auch ein Zugang zu einer kostengünstigen XXXX gegeben. Auch eine Behandlung psychischer Erkrankungen sei möglich.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass die Antragstellerin in Gambia der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchteil II. wurde zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur des EGMR und des VfGH zitiert und schließlich - nach teilweiser Wiederholung des oben unter den Punkt Beweiswürdigung Gesagten - gefolgert, dass bei der Antragstellerin keine individuellen Umstände vorlägen, dass sie bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde und sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FBG ergeben würden. Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass kein schützenwertes Familienleben in Österreich vorliege. Nach Darlegung der Judikatur zum Privatleben wurde festgehalten, dass sich trotz mehrjährigen Aufenthaltes im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf ergäben, dass die Antragstellerin sich in beruflicher, schulischer oder privater Hinsicht in einem Ausmaß integriert hätte, die ihr eine Integration in ihrem Herkunftsstaat nicht mehr ermöglichen würde. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich im vorliegenden Fall, dass die Ausweisung trotz gewisser privater Anknüpfungspunkte zu Österreich zur Erreichung der Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin durch den XXXX gegen alle 3 Spruchteile fristgerecht Beschwerde.

Darin wurde zunächst bemängelt, dass dem Beschwerdeführervertreter nicht die vollständigen Gutachten übermitteln worden seien und dass er in seinem Recht auf Stellungnahme beeinträchtigt gewesen sei. Außerdem habe sich die Lage in Gambia in letzter Zeit maßgeblich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin könne im Hinblick auf ihre schlechte gesundheitliche Situation und den unbestritten gebliebenen Mangel an sozialen Kontakten in Gambia nicht überleben, außerdem würde sie als Rückkehrerin aus der westlichen Welt in Gambia, noch dazu mit einer XXXX als "unmoralische Frau" angesehen werden und damit zu einer Ausgestoßenen in der Gesellschaft werden. Sie könne auch keine Beschäftigung erlangen und damit auch nicht die lebensnotwendigen Kosten samt der Kosten für die Medikamente decken.

Die Beschwerdeführerin sei überdies in Österreich unbescholten, habe einen großen Freundeskreis und sehr gute Deutschkenntnisse und habe trotz ihrer körperlichen und psychischen Beeinträchtigung den besten Willen zur Integration bewiesen.

Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 legte die Beschwerdeführerin weitere Integrationsunterlagen, insbesondere hinsichtlich der Teilnahme an einem Basisbildungslehrgang vor.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 wurde weitere Integrationsunterlagen vorgelegt, insbesondere wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als Dolmetscherin für die Sprachen Fula, Mandingo und Wolof arbeite und sich derzeit auf ihren Hauptschulabschluss vorbereite. Weiters arbeite sie ehrenamtlich bei dem XXXX mit und unterstütze Lehr- und Integrationstätigkeiten und wurden auch Abrechnungen und ein Werkvertrag für Dolmetscherdienstleistungen sowie eine Honorarnote übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.11.2014 an, zu der sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich entschuldigen ließ und die Beschwerdeführerin in Begleitung eines Mitarbeiters ihrer ausgewiesenen Vertretung erschien. Der Beschwerdeführervertreter brachte eingangs der Verhandlung vor, dass es keine neuen medizinischen Befunde gebe und dass die Beschwerdeführerin außerdem privaten Deutsch- und Mathematikunterricht für den Hauptschulabschluss besuche und in der XXXX in Linz mitarbeite, wozu auch Bestätigungen vorgelegt wurden.

Die Beschwerdeführerin hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, dass sie wohl noch Brüder und Schwestern in Gambia habe, aber mit diesen keinen Kontakt mehr pflege und ihre Mutter schon vor ca. 2 Jahren verstorben sei. Über ihren Vater habe sie nichts gehört, auch von ihrem früheren Freund XXXX habe sie keine Nachrichten. Sie habe manchmal Kopfschmerzen und Schmerzen in den Knien, welche von dem Verkehrsunfall herrühren würden, sonst habe sie derzeit keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden. Sie müsse allerdings dreimal im Jahr ins Krankenhaus zur Kontrolle wegen ihrer XXXX. Medikamente nehme sie derzeit dagegen nicht. Auch sei sie derzeit weder bei einem Psychiater noch bei einem Psychotherapeuten in Behandlung.

Sie bereite sich derzeit intensiv auf den Hauptschulabschluss vor und lerne Deutsch. Sie lebe alleine und habe keine Kinder. Sie habe schon mehrere Deutschkurse besucht und Kurse in Österreich zur Basisbildung, weil sie in Afrika nie in der Schule gewesen sei. Sie habe erst in Österreich schreiben und lesen gelernt und werde demnächst eine Prüfung im Niveau B2 absolvieren. Sie dolmetsche aktuell für die Sprachen Wolof, Mandingo und Fula und arbeite bei der XXXX ca. einmal in der Woche mit Kindern. Derzeit beziehe sie noch Grundversorgung, sie lebe in einer kleinen Mietwohnung mit einer Frau aus der XXXX. Sie helfe auch in der XXXX mit, obwohl sie ursprünglich Moslemin gewesen sei. Im Moment wisse sie nicht so genau, ob sie wirklich Moslemin oder Christin sei. Sonst sei sie bei keinen Vereinen Mitglied. Sie habe mehrere österreichische Freundinnen. Zuerst möchte sie den Hauptschulabschluss machen und dann eine Ausbildung im Bereich der Alten- und Krankenpflege, sie habe aber derzeit noch keine Einstellungszusagen.

Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass durch die breitgefächerte Tätigkeit als Dolmetscherin eine positive Prognose für weitere Tätigkeiten möglich sei und die Selbsterhaltungsfähigkeit in naher Zukunft zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin möchte auch weiterhin ehrenamtlich tätig sein und sei in verschiedenen ehrenamtlichen Netzwerken verflochten.

Der Beschwerdeführervertreter zog die Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. zurück und beantragte, die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Festgehalten wurde, dass die Befragung der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache ohne Probleme möglich war und gar kein Dolmetscher zur Verhandlung geladen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Der Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Gambia und Angehörige der Volksgruppe Fulla. Sie hat in Gambia keine Schulbildung genossen. Ihre Eltern sind bereits verstorben, sie verfügt allerdings über Geschwister in Gambia, mit denen sie jedoch seit Jahren keinen Kontakt mehr hat. Auch sonst hat sie keine Kontakte mehr zu ihrem Herkunftsland.

In Folge Zurückziehung der Beschwerde zu den Punkten Asyl und subsidiären Schutz ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen.

Die Beschwerdeführerin gelangte am 04.03.2008 - unter Umgehung der Grenzkontrolle - nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutz abgewiesen wurde, wobei auch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat ausgesprochen wurde. Am 17.06.2010 stellte sie einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den sie - außer mit ihren schon bisher vorgebrachten Ausreisegründen einer angeblich drohenden Zwangsverheiratung - mit ihrem schlechten Gesundheitszustand im Gefolge eines unverschuldet als Fußgängerin erlittenen Verkehrsunfalles begründete. Die Beschwerdeführerin wurde überdies in Österreich mit dem XXXX infiziert, benötigt jedoch aktuell nur regelmäßige Kontrollen und keine XXXX Therapien. Sie leidet unter gelegentlichen Schmerzen als Folgen des erwähnten Verkehrsunfalles. Aktuelle psychische Probleme gibt die Beschwerdeführerin nicht an.

Die Beschwerdeführerin hat bereits privat und im Rahmen von Deutschkursen so gut Deutsch gelernt, dass nicht nur eine problemlose Verständigung mit ihr in der Beschwerdeverhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers möglich war, sondern dass sie sogar in der Lage ist, regelmäßig als Dolmetscherin für die Sprachen Wolof, Mandingo und Fula zu arbeiten und dadurch schon teilweise selbsterhaltungsfähig ist. Daneben engagiert sie sich im Rahmen der XXXX ehrenamtlich für Integrationsprojekte mit Kindern. Sie lebt allein und hat keine eigenen Kinder in Österreich, aber einige österreichische Freundinnen, wobei mit ihrer ehemaligen Deutschlehrerin fast eine Mutter-Tochter-Beziehung besteht. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Sie ist dabei den Hauptschulabschluss zu absolvieren und möchte in Zukunft in der Alten- bzw. Krankenpflege arbeiten und eine diesbezügliche Ausbildung absolvieren.

In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. war es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.

Beweis wurde zu dem zweiten verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 21.06.2010 und am 05.07.2010, sowie durch das Bundesasylamt Außenstelle Linz am 22.12.2010, durch Einholung ärztlicher Gutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und zwei Ärzte für Neurologie und Psychiatrie samt Ergänzungsgutachten im Auftrage des Bundesasylamtes, durch Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2014, durch Vorlage medizinischer Unterlagen im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin, sowie im Zusammenhang mit der XXXX, durch Integrationsunterlagen insbesondere Bestätigungen über Deutschkurse sowie einen Basisbildungslehrgang und privater Deutsch- und Mathematikunterrichtstunden, sowie Bestätigungen über die Tätigkeit als Dolmetscherin und über ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des XXXX und über die Mitarbeit in der XXXX durch die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertretung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sind ihren eigenen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben zu entnehmen.

Diese finden auch in den zahlreichen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden, welche oben näher bezeichnet werden, Deckung. Der Umstand der Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 idF BGBl. I Nr. 38/2011 auch auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach

dem Asylgesetz 1997 ... anzuwenden, ...

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,

  1. und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).

3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),

5. Die Bindungen zum Heimatstaat

6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie

7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:

265/07).

Die Beschwerdeführerin führt wohl aktuell kein Familienleben in Österreich, ist aber hier äußerst gut integriert:

Sie ist bereits seit März 2008, somit seit mehr als 6 1/2 Jahren, in Österreich aufhältig.

Obwohl sie ohne Schulausbildung nach Österreich gekommen ist und in Österreich nicht nur einen schweren Verkehrsunfall erlitten hat, sondern auch mit dem XXXX infiziert wurde und infolge dessen einerseits monatelang unter Schmerzen litt, andererseits unter schwerwiegenden psychischen Problemen, ist es ihr gelungen, nicht nur in Österreich schreiben und lesen zu lernen, sondern bereits knapp vor dem Hauptschulabschluss zu stehen und sich sehr gute Deutschkenntnisse anzueignen. Diese sind sogar so gut, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig als Dolmetscherin für die Sprachen Mandingo, Fula und Wolof arbeitet und damit - zumindest teilweise - bereits selbsterhaltungsfähig ist. Außerdem ist sie ehrenamtlich bei der XXXX und in der XXXX tätig (obwohl sie ursprünglich Moslemin war). Wenn sie auch nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebt, so verfügt sie über zahlreiche österreichische Freundinnen, mit denen intensive Kontakte bestehen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine intensive Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben in Österreich feststellbar ist. Es ist auch zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft vollständig selbsterhaltungsfähig sein wird und auch in dem angestrebten Metier der Alten- und Krankenpflege Fuß fassen wird können, weil in diesem Bereich ein großer Bedarf nach Arbeitskräften herrscht bzw. notorischer Weise in Zukunft noch mehr herrschen wird.

Zusammenfassend war daher im Rahmen der Interessensabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall aufgrund der sehr guten Integration der Beschwerdeführerin dem persönlichen Interesse an ihrem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Der Beschwerde zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet.

Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen der Integration, im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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