BVwG W117 2015409-1

W117 2015409-1Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2014

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Regest

Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen, Wiedereinreise

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BVwG W117 2015409-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.2015409.1.00

Spruch

W117 2015409-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXX, Zl. XXX, zu Recht erkannt:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXX, Zl. XXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Kroatien verhängt.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus:

Der Beschwerdeführer habe am XXX einen Asylantrag in Österreich eingebracht (Verfahrenszahl: XXX), wobei dieses Verfahren, gem. § 5 AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs und der Zuständigkeit Ungarns in II. Instanz (Bundesverwaltungsgericht) mit Rechtskraft vom 25.02.2014 zurückgewiesen und mit dieser Entscheidung seine Ausweisung (§ 10 AsylG alt!) rechtskräftig geworden sei. Er sei zu jenem Zweck am XXX auf dem Landweg nach Ungarn überstellt worden.

Der Beschwerdeführer sei jedoch zuwider der gegen ihn bestehenden Ausweisung illegal in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt, sei im österreichischen Bundesgebiet nicht gemeldet und wäre in weiterer Folge erst im Oktober durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet betreten worden.

Der Beschwerdeführer sei in der Folge festgenommen und am XXX dem Bundesamt vorgeführt worden.

Er habe dann einen weiteren Asylantrag eingebracht (Folgeantrag). Dieses Verfahren sei mit Rechtskraft vom XXX gemäß § 5 AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs und letztlich der Zuständigkeit Kroatiens negativ beschieden und mit dieser Entscheidung eine durchsetzbare (XXX) und durchführbare (XXX) Anordnung zur Außerlandesbringung, gem. § 61 FPG erlassen worden.

Der Beschwerdeführer habe "sich jedoch aus der Schubhaft gehungert" und sei aus diesem Grund am XXX aus der weiteren Anhaltung in Schubhaft entlassen worden.

Sein weiterer Aufenthaltsort sei dem Bundesamt bis dato nicht bekannt gewesen.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung gelte weiterhin, da er zuletzt nicht erfolgreich außer Landes gebracht werden hätte können. Die Zustimmung Kroatiens sei auf Grund der Aktenlage vorliegend, es bedürfe lediglich nur mehr einer Vorankündigung zur Überstellung.

Der Beschwerdeführer sei am XXX abermals durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien XXX bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und festgenommen worden. In weiterer Folge sei seine Vorführung vor das Bundesamt veranlasst worden.

Am XXX sei der Beschwerdeführer zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt einvernommen worden.

In dieser tätigte der Beschwerdeführer folgende Angaben:

Antwort: Ich hätte eine Frage ? Unter welchem Namen habe ich hier einen Asylantrag gestellt?

Frage: Sie wissen nicht unter welchem Namen Sie einen Asylantrag in Österreich gestellt haben ?

Antwort: Nein.

Frage/Vorhalt: Das würde ja bedeuten, dass Sie zugeben, falsche Identitäten zu verwenden. Jeder von uns hat nur einen Namen. Also wie heißen Sie jetzt ?

Antwort: Mein richtiger Name ist XXX. Es ist richtig, dass ich in Ungarn und Kroatien falsche Namen angegeben habe, nur hier in Österreich habe meinen richtigen Namen angegeben.

Frage: Sie sind im XXX 2014 nach Ungarn abgeschoben worden und dann wieder zuwider in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt. Wann war das ?

Antwort: Ich bin am XXX nach Ungarn abgeschoben worden. Ungarn hat mich nach Serbien überstellt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nach Serbien überstellt wurde, weil mich Ungarn auch nicht aufgenommen hat. Nach 6 monatiger Haft in Ungarn wurde ich eben nach Serbien überstellt. Serbien hat mich dann nach Mazedonien überstellt. Ich war 6 Tage in Haft in Serbien. In Mazedonien war ich dann 3 Monate und habe in einem Dorf an der serbisch-mazedonischen Grenze gelebt. Im Oktober 2014 bin ich dann wieder nach Österreich zurückgekehrt.

Frage: Wo haben Sie in Österreich Unterkunft genommen ?

Antwort: Das war im XXX in einer Moschee. In der Moschee XXX (Anmerkung: phonetisch !). Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich die Adresse nicht kenne, Landsleute haben mich dort hingebracht. Einen Tag nach meiner Ankunft im XXX 2014 wurde ich von der Polizei in St. Pölten aufgegriffen und hier her überstellt.

Frage: Sie haben sich am XXX aus der Schubhaft gehungert und wurden in weiterer Folge entlassen. Wo haben sie in Österreich Unterkunft genommen ?

Antwort: Ich habe danach wieder in dieser Moschee gelebt. Ich habe dann aber auch in Wien, bei einem Freund gelebt. Die Adresse von Ihm weiß ich nicht, wenn Sie mich fragen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass er XXX heißt. Er wohnt im XXX, aber eine Adresse habe ich nicht. Ich war aber kurz bei Ihm und dann war ich wieder in der Moschee.

Frage: Haben Sie einen Schlüssel für die Moschee ?

Antwort: Nach dem Abendgebet bin ich immer in der Moschee gewesen, ich bin nie rausgegangen.

Frage: Warum haben Sie sich dort nicht angemeldet ?

Antwort: Ich bei der XXX bestätigt. Ich habe hier eine Bestätigung abgegeben.

Frage/Vorhalt: Das ist lediglich eine Obdachlosenmeldung und zweitens, Sie sind auch nicht obdachlos dort gemeldet. Was sagen Sie dazu ?

Antwort: Ich habe keinen Meldezettel, ich habe dort nur meine Post geholt.

Vorhalt + Frage: Für das Bundesamt steht fest, dass Sie hinsichtlich eines Wohnsitzes, kein gesicherter Wohnsitz Ihrer Person vorliegt, sodass Sie eine materielle Greifbarkeit Ihrer Person nicht vorliegt. Wollen Sie dazu etwas sagen ?

Antwort: Nein

Belehrung + Frage: Sie werden im Anschluss an diese Verfahrenshandlung zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Kroatien in Schubhaft genommen und in weiterer Folge in den nächsten Tagen auf dem Luftweg nach Kroatien abgeschoben. Es bedarf nur mehr einer Vorankündigung Ihrer Abschiebung nach Kroatien. Haben Sie das verstanden ?

Antwort: Ja, habe ich. Kroatien wird mir nie Asyl geben, das weiß ich. Ich werde immer wieder herumreisen und Asylanträge stellen. Was soll ich sonst machen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht nach Hause will.

Frage: Möchten Sie noch etwas dem Sachverhalt hinzufügen ?

Antwort: Nein

Vor dem Hintergrund dieser Angabe stellt die Verwaltungsbehörde unter anderem fest, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet als nicht rechtmäßig zu beurteilen sei.

Er besitze für Österreich kein weiteres Aufenthaltsrecht. Er sei algerischer Staatsbürger, wobei seine Identität nicht zweifelsfrei feststehe und nur auf seinen eigenen unbewiesenen Angaben beruhe. Dokumente oder sonstige Beweismittel hätte er in den betreffenden bisherigen Asylverfahren nicht in Vorlage gebracht. Er habe laut personenbezogenen Datenspeichersatz auch mehrere Aliasdaten bzw. Namen, unter anderem XXX als Familiennamen, XXX, als Vornamen, sowie als Geburtsdatum sowohl XXX als auch XXX verwendet.

Er sei nach rechtskräftigem des Asylverfahrens im XXX 2014 nach Ungarn überstellt worden, da Ungarn damals für sein Asylbegehren zuständig gewesen sei.

In Kroatien haben Sie unter falschem Namen einen Asylantrag gestellt, sei jedoch in weiterer Folge untergetaucht und nach Österreich im XXX 2014 gekommen. Es sei auf Grund eines Fingerabgleiches der Umstand festgestellt worden, dass er in Kroatien unter einem weiteren falschen Namen einen Asylantrag gestellt habe, somit sei für das Verfahren Kroatien der zuständige Mitgliedsstaat, welcher auch seine Zustimmung erteilt habe.

Er habe sich unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten und sei sein tatsächlicher Wohnort dem Bundesamt nicht bekannt gewesen.

Er sei lediglich im Besitz von EUR 46,- und somit nicht im Besitz ausreichender Barmittel für einen Aufenthalt in Österreich.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er haben in Österreich keine wie immer gearteten familiären, noch privaten Anknüpfungspunkte, noch könnte in seinem Fall eine sozial integrative Lebensführung in Österreich festgestellt werden.

Es stehe daher fest, dass er eine "vertrauensunwürdige Person" sei und keine Sicherheiten dem Bundesamt liefern könne, welche eine Abstandnahme dieser freiheitsentziehenden Maßnahme rechtfertigen würde.

Durch sein Vorverhalten bestehe eine immanente bzw. erhebliche Fluchtgefahr, indem er untertauche bzw. untergetaucht sei und sein Aufenthaltsort dem Bundesamt unbekannt gewesen sei. Auch sein letzter Aufgriff sei einem Zufall zu verdanken, da er, wäre er nicht von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden, nach wie vor sein "Darsein im Verborgenen" weitergeführt hätte.

Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein Risiko des Untertauchens vorliege.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in Ihrem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könnte in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.

Gegen die Anordnung der Schubhaft und andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte begründend aus:

Der von der Verwaltungsbehörde zur Anwendung gebrachte §76 Abs. 1 FPG sei nicht ausreichend determiniert, da er keine ausreichenden Kriterien für das Bestehen von Fluchtgefahr beinhalte.

Der Beschwerdeführer führte weiters verschiedene seiner Ansicht nach bestehende Verfassungswidrigkeiten der auch im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen ins Treffen und beantragte unter anderem, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; sowie Kostensatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalsatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen; in eventu (bezogen auf diese Anträge) die ordentliche Revision zuzulassen; eine mündlichen Beschwerdeverhandlung durchzuführen;

Mit Schriftsatz vom XXX2014 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das gegenständliche Verfahren, übermittelte gleichzeitig die dagegen eingebrachte Schubhaftbeschwerde und gab eine Stellungnahme ab, in welcher im Wesentlichen auf die Begründung des Schubhaftbescheides Bezug genommen wurde. Ergänzend führte sie aus:

Am XXX2014 sei der Beschwerdeführer neuerlich durch Organe der LPD-Wien aufgegriffen und festgenommen worden. Im Zuge der erneuten Vorführung sei mit dem nun bekämpften Bescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt worden, wobei bereits am XXX2014 die Abschiebung nach Kroatien realisiert werden hätte sollen.

Diese Abschiebung wurde durch den BF vereitelt worden, da er im Flugzeug zu schreien begonnen habe und sohin seine Mitnahme verweigert worden sei.

Es sei in weiterer Folge seitens des BFA die Schubhaft jedoch aufrechterhalten und eine eskortierte Abschiebung nach Kroatien organisiert worden, wobei diese am XXX2014 stattfinden solle.

Das Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut untertauche, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen, müsse als schlüssig angesehen werden.

Der Sicherungsbedarf sei - insbesondere in Ansehung der Tatsache, dass der BF sich in der Vergangenheit bereits einmal mittels Hungerstreik freigepresst und sodann im Bundesgebiet untergetaucht sei - als gegeben anzunehmen.

Die Behörde setze alle für eine Außerlandesbringung notwendigen Schritte ohne Verzögerung und entspreche somit den Anforderungen, die sich durch höchstgerichtliche Judikatur des VwGH ergaben.

Insbesondere die zeitliche Verzögerung der faktischen Abschiebung seit dem Abschiebeversuch am XXX2014 sei allein durch das Verhalten des Beschwerdeführers begründet und der Behörde nicht zuzurechnen.

Die Verwaltungsbehörde beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten.

Mit Schreiben vom XXX2014 teilte die Verwaltungsbehörde mit, dass sich der Beschwerdeführer dem neuerlichen Versuch seiner Rückführung am XXX2014 derart widersetzte, dass der Rückführungsversuch abgebrochen werden musste.

Mit weiterem Schreiben vom XXX2014 teilte die Verwaltungsbehörde mit, via BM.I BMI, Referat II/2/b Sondereinsatzangelegenheiten eine Abschiebung auf dem Landweg für den XXX2015 für den Beschwerdeführer fixiert werden habe können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und führt den im Verfahren angegebenen Namen, wobei seine Identität infolge fehlender Reisedokumente urkundlich nicht nachgewiesen ist. Er besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit nicht und ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwei Asylanträge gestellt - zuletzt am XXX2014. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Verwaltungsbehörde, IFA: XXX, vom XXX2014 gemäß §5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und Kroatien für die Prüfung des Asylantrages für zuständig erklärt. Gemäß §61 Abs. 2 leg. cit. wurde die Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.10.2014 (einlangend im Postfach Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes) Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht noch nicht abgesprochen hat. Der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Beschwerdeführer befand sich bereits vom XXX2014 bis XXX2014 in Schubhaft und wurde am XXX2014 wegen Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

Das formell am XXX2014 von Österreich an Kroatien gerichtete Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers wurde von Kroatien ("Ministry oft he Interior/Departemement for Asylum-Dublin Unit) mit Schreiben vom XXX2014 positiv beantwortet und verpflichtete sich Kroatien zur Übernahme des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat zwei Versuche, ihn nach Kroatien rückzuführen - zuletzt am XXX2014 - vereitelt. Der neuerliche Rückführungstermin ist der XXX2015. Der Beschwerdeführer ist mit der Durchführung seines Asylverfahrens in Kroatien nicht einverstanden.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht gemeldet und hat keine Unterkunft. Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sofort untertaucht.

Der Beschwerdeführer ist haft- und handlungsfähig.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständlicher Schubhaftakt;

Zwei Dublin-Verfahren, Ungarn und Kroatien betreffend

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten Verwaltungsakten der Behörde und dem Akt des BVwG.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Dublin-Verfahren und der ersten Schubhaft vom XXX2014 bis XXX2014 basieren auf den entsprechenden in den Akten aufliegenden Entscheidungen und sonstigen Beweismitteln.

Die Verwaltungsbehörde ging in ihrer Begründung des Schubhaftbescheides offensichtlich irrtümlicherweise von der rechtskräftigen Finalisierung des zweiten vom Beschwerdeführer mit Antrag auf Gewährung internationalen Schutz initiierten Verfahrens aus - inwiefern diesbezüglich einem auf der Beschwerde angebrachten Vermerk "ist abgeschlossenes Dublin-Verf." (ohne Unterschrift) Bedeutung zukommt, ist nach der Aktenlage nicht erkennbar. Tatsache ist jedoch das Aufliegen einer Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher der Beschwerdeführer sich gegen die Rückführung nach Kroatien wendet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass im Zusammenhang mit der Einvernahme des Beschwerdeführers Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen wurden, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, seine Interessen im Verfahren geltend zu machen. Die Einvernahme erfolgte unter Beiziehung eines Arabisch-Dolmetschers.

Die Feststellungen zur Person, zur Einreise, den fehlenden Reisedokumenten, dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und der mangelnden Bereitschaft, seinen Asylantrag in Kroatien prüfen zu lassen, ergeben sich zunächst unzweifelhaft aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und seiner Beschwerdeschrift im Dublin-Verfahren, Kroatien betreffend.

Insbesondere auch die im Akt aufliegende Dokumentation der zweiten Vereitelung seiner Rückführung nach Kroatien zeigt die mangelnde Bereitschaft, an einem Asylverfahren in Kroatien mitzuwirken.

Diese Fakten im Zusammenhang mit der Nichtbekanntgabe einer Meldeadresse, der Verwendung von Alias-Identitäten, der neuerlichen illegalen, den österreichischen Behörden nicht bekanntgegebenen Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach bereits erfolgter Außerlandesbringung (nach Ungarn) lassen den von der Verwaltungsbehörde gezogenen Schluss des sofortigen Untertauchens nach Entlassung aus der Schubhaft zu. Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht einen Sicherungsbedarf angenommen.

Die Beschwerde tritt mit keinem Wort dem bereits von der Verwaltungsbehörde für wahr angenommenen Sachverhalt entgegen, sondern beschränkt sich auf die Rüge des Vorliegens von Verfassungswidrigkeiten einzelner im gegenständlichen Fall angewendeter Normen - siehe Darstellung im Verfahrensgang.

Rechtliche Beurteilung:

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3). Daraus ergeben sich in der Folge auch die Rechtmittelfrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Haftgründe, welche die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen, durch die innerstaatliche Rechtsordnung im Hinblick auf die Dublin III Verordnung nicht ausreichend determiniert sind, trifft nicht zu. Die Haftgründe sind in § 76 FPG in Zusammenschau mit der umfassenden Judikatur der Höchstgerichte normiert, weshalb davon auszugehen ist, dass hinreichend objektive Kriterien zur Determinierung der Fluchtgefahr bestehen, die einen Schutz vor willkürlicher Verhaftung sicherstellen. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard genüge getan.

Zur Frage der Fortsetzung der Schubhaft

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH stellte der Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs 4 FPG i.d.F vor BGBl. I Nr. 87/2012 einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 02.08.2013; Zl. 2012/21/0111) Dies wird im Wesentlichen auch für den inhaltlich nahezu gleichlautenden § 22a Abs. 3 BFA-VG gelten.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang zu der vergleichbaren Bestimmung des § 76 Abs. 2 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 aus: "Auch § 76 Abs. 2 Z 3 FPG ist in dieses System eingepasst. Dazu halten die ErläutRV zu § 39 Abs. 3 FPG (aaO 92) Folgendes fest: ‚Abs. 3 Z 3 soll das Ausweisungsverfahren von Asylwerbern sichern, die nach Erlassung eines durchsetzbaren fremdenpolizeilichen Titels zur Aufenthaltsbeendigung einen Asylantrag stellen. Zwar kann dieser Titel nicht vollzogen werden, jedoch hat sich seit in Kraft treten der Asylgesetznovelle 2003 in der Praxis gezeigt, dass die Verhinderung von Festnahme und Schubhaft ex lege einen Anreiz geschaffen hat, offensichtlich nur um Asyl anzusuchen, um der Festnahme und in weiterer Folge der Schubhaft zu entgehen. Dies soll nunmehr verhindert werden.' Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich, dass der Tatbestand der Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG - wie jener der Z 4 - die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen soll, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird. Ist das durch die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens manifestiert, so greift der Tatbestand der Z 2, der damit nicht nur Z 4, sondern im Blick auf die vergleichbare Ausgangssituation auch Z 3 ablöst." (VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389)

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein.

Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588).

Vor dem Hintergrund d(ies)er Judikatur ist daher festzuhalten, dass die beiden Vereitelungen von Rückführungen nach Kroatien hinreichend dokumentieren, dass gegenständlich nicht mehr von bloßer Ausreiseunwilligkeit gesprochen werden kann.

Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054, mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121).

Wie im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen ausgeführt, zeigen die beiden Vereitelungen der Rückführung nach Kroatien und die aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommende mangelnde Bereitschaft, an einem Asylverfahren in Kroatien mitzuwirken im Zusammenhang mit der Nichtbekanntgabe einer Meldeadresse, der Verwendung von Alias-Identitäten, der neuerlichen illegalen, den österreichischen Behörden nicht bekanntgegebenen Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach bereits erfolgter Außerlandesbringung (nach Ungarn) die Gefahr des sofortigen Untertauchens nach Entlassung aus der Schubhaft.

Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht einen prinzipiellen Sicherungsbedarf angenommen.

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde auch die Anwendung gelinderer Mittel ausgeschlossen: Mangels entsprechender finanzieller Mittel scheidet das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung von vorneherein aus; aber auch die übrigen gelinderen Mittel können aufgrund der mangelnden Bereitschaft, nach Kroatien rücküberstellt zu werden, der Gefahr des sofortigen Untertauchens nicht zur Anwendung kommen.

Obwohl auch zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf besteht, wäre die Fortsetzung der Schubhaft zum gegenständlichen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der den gegenständlichen Fall betreffenden Bestimmungen der geltenden Dublin III - Verordnung nicht rechtmäßig.

Artikel 28 Dublin III VO

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hinsichtlich des Vorliegens von Fluchtgefahr ist auf obige Ausführungen zu verweisen und stößt dieser Aspekt auch im Hinblick auf leg.cit. auf keine Bedenken.

Auch zeigt die gegenständliche Aktenlage, dass sich die Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt in folgender Hinsicht im Rahmen der in der maßgeblichen Bestimmung normierten Fristen bewegt:

Das Aufnahmeersuchen an Kroatien erfolgte am XXX2014, also bereits zwei Tage nach neuerlicher Asylantragstellung des Beschwerdeführers. Die positive Antwort Kroatiens wiederum erfolgte einen Tag später, am XXX2014.

Wie auch dem gegenständlichen Schubhaftbescheid im Spruch zu entnehmen ist - die Verwaltungsbehörde hat ausdrücklich §28 leg. cit angewendet - liegt gegenständlich eine Haft im Dublin-Verfahren vor, welches, bezogen auf Kroatien, noch nicht abgeschlossen wurde, da eine Entscheidung über die diesbezügliche Beschwerde noch aussteht.

Für die Haft "im" Dublin-Verfahren ist aber - daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich enthaftet wurde, würde doch gegenteiligenfalls der zweck der Norm des §28 leg.cit ("so kurz wie möglich") umgangen werden - die in Unterabsatz 3 des Abs. 3 leg.cit normierte Sechs-Wochen-Frist maßgeblich:

Da Kroatien am XXX2014 seine Wiederaufnahmebereitschaft erklärte, endet die in diesem Zusammenhang maßgebliche Frist am XXX2014. Zum Entscheidungszeitpunkt ist diese jedenfalls überschritten; ebenso ist eine Überschreitung der Frist anzunehmen, wenn man im Sinne dieser Bestimmung auf den Zeitpunkt abstellt, in welcher dem "Rechtsbehelf oder der Überprüfung" keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Beschwerde im Dublin-verfahren, Kroatien betreffend, wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Dublin-Bescheid datiert vom XXX2014. Der Beschwerdeführer erhob am XXX2014 Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde Diesfalls wäre ein Ende der Frist per XXX2014 anzunehmen.

In diesem Sinne erweist sich daher - jedenfalls - die Fortsetzung der Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht rechtmäßig.

Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.

Im Beschwerdefall ist über einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit zu entscheiden. Dies betrifft akut den Ausspruch über die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einer Woche.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetztes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Diese Verfassungsbestimmung geht im Hinblick auf den drohenden Grundrechtseingriff der durch das B-VG normierte Antragsverpflichtung vor, sodass das BVwG verhalten ist, innerhalb der Entscheidungsfrist über die Fortsetzung Schubhaft zu entscheiden.

Die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft unterliegt nicht der einwöchigen Entscheidungsfrist und bleibt daher, ebenso wie die Kostenfragen einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Zur Frage der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung (in allen Spruchpunkten) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Dies gilt auch für die Frage der ausreichenden Determinierung der Haftgründe.

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