W101 2009216-1•BVwG W101 2009216-1
W101 2009216-1Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2014
Flüchtlingseigenschaft, gewöhnlicher Aufenthalt, Sicherheitslage,<br/>staatenlos, Unionsrecht
W101 2009216-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, staatenlos, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2014, Zl. 1001911309/14115339/RDNÖ, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 20.02.2014 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.05.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 06.06.2014, Zl. 1001911309/14115339/RDNÖ, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.06.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.06.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er sei zwar in Damaskus, Syrien, geboren, sei jedoch staatenloser Palästinenser. Syrien habe er am XXXX verlassen und sei über die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er sei Palästinenser und habe in XXXX gelebt. Sein Wohnhaus sei zerstört worden. In Syrien habe er Leuten geholfen und sie in Spitäler gebracht. Daher werde er von der Regierung gesucht, da diese dächte, er habe den Aufständischen geholfen. Das Leben sei in Syrien nicht erträglich und dort gebe es auch für seine Kinder keine Zukunft. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.05.2014 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei staatenloser Palästinenser und am XXXX in Damaskus geboren. In Syrien habe er im Gebiet Damaskus Land in der Ortschaft XXXX seit seiner Heirat im Jahr 2003 bis zum Oktober 2012 gelebt. Danach habe er in Damaskus, in XXXX an der Adresse seiner Eltern gewohnt, wo sich seine Ehegattin mit seinen drei Kindern immer noch aufhalte. Seine Wohnung in XXXX habe seiner Mutter gehört; diese sei jedoch durch die Bombardierung beschädigt worden.
Anfang Oktober 2012 sei es in seinem Wohngebiet zu Gefechten zwischen der Freien syrischen Armee und den Regierungstruppen gekommen, wodurch sein Wohnhaus von Geschoßen getroffen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie zum Schutz vor der Bombardierung im Keller des Hauses aufgehalten. Vor Sonnenuntergang habe er einen Granateneinschlag gehört, wodurch der Lenker eines Fahrzeuges die Kontrolle über dieses verloren habe und die Insassen verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei mit zwei anderen Personen zu dem Fahrzeug gegangen, um den Insassen zu helfen. Nachdem diese vor dem Beschuss in Sicherheit gebracht worden wären, hätten sie die Verletzen zu einem Feldlazarett einer Hilfsorganisation auf der Seite der Freien syrischen Armee gebracht. Dies habe jemand vom Kontrollstützpunkt gesehen und den Beschwerdeführer an die Regierungstruppen verraten, die jedoch wegen der Kämpfe nicht zu seinem Haus hätten kommen können. Am nächsten Morgen seien der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen zu den Eltern des Beschwerdeführers gegangen. Später habe er erfahren, dass seine Wohnung von den Regierungstruppen gestürmt worden sei, als das Regime XXXX erobert habe. Dabei sei eine Person, die mit dem Beschwerdeführer bei der Rettungsaktion dabei gewesen sei, verhaftet worden und eine zweite Person sei angeschossen und ebenfalls verhaftet worden. Danach habe er sich ca. ein Jahr lang bis zu seiner Flucht immer wieder bei Freunden und Verwandten versteckt.
Der Beschwerdeführer sei der einzige Sohn seiner Familie. Leute wie er würden sowohl von der Regierung als auch von der Opposition verachtet.
Im Zuge dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer seine Heiratsbescheinigung sowie seine Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem zivilen Register der palästinensischen Araber vom XXXX, sein Familienbuch, ein Arbeitszeugnis (ausgestellt vom Hauptverband der palästinensischen Arbeiter), seine befristete Aufenthaltsberechtigungskarte für Palästinenser (ausgestellt am XXXX) und seine Familienregistrierungskarte von United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (= UNRWA), ausgestellt am XXXX, vorgelegt.
Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführer ferner seinen syrischen Führerschein (ausgestellt am XXXX) vorgelegt, der einer Dokumentenüberprüfung auf Echtheit durch speziell geschulte Sicherheitsorgane unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln unterzogen worden war, im Zuge derer keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten.
Mit Schriftsatz vom 15.05.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er zunächst darauf verwies, dass er Palästinenser sei, der in Syrien geboren sei. Er sei bei der UNRWA registriert. Staatenlose, die bei der UNRWA registriert seien, würden besonderen Schutz und besondere Rechte genießen. Hinsichtlich staatenloser Flüchtlinge sei eine ipso facto Anerkennung nach Art. 1 Abschnitt D GFK zu prüfen. Ipso facto bedeute unter Verweis auf UNHCR, dass die Flüchtlingseigenschaft ohne weitere Prüfung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung zuerkannt werde. Der Beschwerdeführer habe den Schutz der UNRWA genossen, der jedoch aufgrund der prekären Sicherheitslage in Syrien weggefallen sei und der Beschwerdeführer sohin - dem Wortlaut der GFK nach - alle Rechte "dieses Abkommens" genieße. Unter Zitierung der wesentlichen Bestimmungen der GFK sowie der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 und unter Verweis auf das Erkenntnis des EuGH zur Frage "Inwieweit wirkt sich der Wegfall des Schutzes oder des Bestandes durch eine Institution auf die Anerkennung als Flüchtling iSd
Artikel 1 Abschnitt D der GFK aus?" wird zusammengefasst vorgebracht, dass ihm aufgrund der vorliegenden Umstände - Staatenlosigkeit, UNRWA Registrierung, Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA aus Gründen, die nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollieren gewesen wären, zu verlassen, - eine ipso facto Anerkennung als Flüchtling zu gewähren sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 06.06.2014 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei staatenloser Palästinenser. Er sei in Syrien geboren und halte sich seit seiner Geburt in Syrien auf. Syrien sei daher der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit als sein Herkunftsstaat festzustellen. Seine Familie (Ehegattin und drei Kinder) lebe noch in Syrien bei seinen Eltern.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates könne festgestellt werden, dass seine Wohnung in XXXX durch Bombardierung bzw. Beschuss beschädigt worden sei und er somit flüchten habe müssen. Hingegen sei seine Verfolgung aufgrund der einer verunfallten Familie geleisteten Hilfe nicht glaubhaft. Festzustellen sei, dass er Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer persönlich in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und auch nicht vom syrischen Staat gesucht werde.
Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebungshindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor. Aufgrund des dort derzeit herrschenden innerstaatlichen Konfliktes könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 13 bis 40 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, unter anderem auch zur Situation staatenloser palästinensischer Flüchtlinge.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Die Feststellungen zu seiner Identität, seiner Herkunft aus Syrien und seiner Staatenlosigkeit würden sich auf die von ihm in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente gründen. Sein Familienstand habe aufgrund verschiedener vorgelegter Unterlagen und seiner gleichbleibenden Angaben festgestellt werden können.
Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wertete das Bundesamt als unglaubwürdig und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer auch keine Probleme dabei gehabt habe, sich nach seiner angeblichen Flucht Dokumente ausstellen bzw. ausdrucken zu lassen. Zum ipso facto Schutz für Staatenlose, die bei der UNRWA registriert seien, werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstens nicht in einer derart unsicheren persönlichen Lage gewesen sei, dass er das Einsatzgebiet der UNRWA verlassen habe müssen, weil ihm - wie ausgeführt - keine persönliche Verfolgung und Gefahr gedroht habe und zweitens UNRWA sehr wohl noch in der Lage sei, ihre Aufgabe zu erfüllen, wie auch die Ausstellung der Familienregistrierungskarte belege. Darüber hinaus finde man Tätigkeitsberichte und Campbeschreibungen in den offiziellen Seiten der UNRWA, die deren Arbeit eindrucksvoll beschreiben würden.
Die Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr seien aufgrund der zugrunde gelegten Länderberichte der Staatendokumentation sowie der aktuellen Medienberichte zu treffen gewesen, denen die aktuell prekäre Sicherheitslage in Syrien unstreitig zu entnehmen sei.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Der Beschwerdeführer habe keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in Syrien Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, in Syrien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Einzig der Umstand, dass sein Haus zerstört worden sei und er vor den Kämpfen in Sicherheit sein wolle, stelle keinen Grund dar, ihm internationalen Schutz zu gewähren oder das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der laufenden Medienberichterstattung eine aktuell prekäre Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 06.06.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.06.2014 fristgerecht eine Beschwerde, die er folgendermaßen begründete:
Er habe glaubhaft vorgebracht, dass er Palästinenser sei, der in Syrien geboren sei. Er sei bei UNRWA registriert und habe dem Bundesamt sämtliche Identitätsdokumente vorgelegt. Weiters wolle er vorbringen, dass er auch persönlich verfolgt werde. Mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen kritisierte der Beschwerdeführer in der Folge substanziiert die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid.
Ferner wurde auf die Stellungnahme vom 15.05.2014 verwiesen und deren Vorbringen im Wesentlichen nahezu wortwörtlich wiederholt. Das Bundesamt habe in keinem Verfahrensschritt ermittelt, inwieweit die zitierte Entscheidung des EuGH für den vorliegenden Fall relevant sei und ob dem Beschwerdeführer nicht ein ipso facto Schutz zukomme. Auch werde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in welchem dieses von der ipso facto Anerkennung ausgehe, jedoch eine Überprüfung dahingehend verlange, ob Schutz nicht in einem anderen UNRWA Gebiet gewährleistet sei. Eine ACCORD-Anfragebeantwortung zeige deutlich, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in einem UNRWA Gebiet Schutz vor Verfolgung fänden. Es seien die Länderberichte im angefochtenen Bescheid auch nicht ausreichend, um ein Bild von der Lage von Palästinensern in Syrien aufzuzeigen.
Der Beschwerde beigelegt waren die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.05.2014 mit dem Titel "Informationen zum Schutz für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien durch die UN Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) in anderen Ländern (Jordanien, Libanon, Westjordanland, Gaza)" sowie diverse, zum Teil bereits vorgelegte Identitätsdokumente in Kopie betreffend die gesamte Familie des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, der als Flüchtling bei der UNRWA registriert worden war. Er ist in Damaskus in Syrien geboren worden und hat nach seiner Heirat im Jahr 2003 im Gebiet Damaskus Land in der Ortschaft XXXX gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Damaskus, in XXXX, wo sich auch der Beschwerdeführer nach der Bombardierung seines Wohnhauses im Oktober 2012 fallweise aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat Syrien am XXXX verlassen und ist über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt, wo er am 18.02.2014 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt hat.
Mit Spruchteil II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2014, Zl. 1001911309/14115339/RDNÖ, war dem Beschwerdeführer aufgrund seines Asylantrages der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer Bedrohung seines Lebens aufgrund der instabilen Sicherheitslage infolge des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt worden.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten, aus denen sich u.a. die Registrierung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) bei der UNRWA ergibt. Diese Angaben sind bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als glaubwürdig erachtet worden und sind auch in der Beschwerde (nochmal) bestätigt worden. Es ist kein substanzieller Grund ersichtlich, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen sollte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.2. Sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts sind in Bezug auf die in gegenständlichem Erkenntnis unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und sohin der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers, welches zu dem im gegenständlichen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt geführt hat, von der zuständigen Einzelrichterin sowie auch schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren Registrierungskarten der UNRWA, ausgestellt auf den Beschwerdeführer und seine Familie, vorgelegt.
Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf die sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto" - Schutzes sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder in Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).
Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013, U674/2012).
Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (gemäß Erwägung 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.
Ausgehend davon hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkannt, dass im Fall des Beschwerdeführers, der seine Registrierung bei der UNRWA bescheinigt hat, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen ist, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob der Beschwerdeführer unter dem Schutz oder dem Beistand der UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Lage der Personen die den Beistand der UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54).
Fallbezogen ist weiters aufgrund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarten zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter dem Schutz/Beistand der UNRWA gestanden ist. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung der UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK) auszugehen (vgl. EuGH vom17.06.2010, Bobol, C-31/09, wonach die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der GFK eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen).
Es ist daher die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht länger gewährt wird.
Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.).
UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Oktober 2014 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen (siehe dazu auch das h.g. Erkenntnis vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E).
Fallbezogen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchteil II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheitsdefiziten erheblicher Intensität und einer Bedrohung seines Lebens infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes zuerkannt.
Es ist - zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt des Bundesamtes daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350), dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich der Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sein kann, nach Syrien (in seinen Wohnort XXXX bzw. zu seinen Eltern nach XXXX oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand der UNRWA zu stellen und es der UNRWA auch nicht möglich ist, dem Beschwerdeführer dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.
Im Ergebnis sind somit fallbezogen vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes der UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt der Beschwerdeführer daher gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.
Für die Annahme einer "Fluchtalternative" außerhalb Syriens, also dafür, dass es dem Beschwerdeführer, der in Syrien geboren wurde und immer dort gelebt hat, allenfalls möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet der UNRWA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen, fehlen fallbezogen alle Anhaltspunkte (vgl. auch VwGH 30.11.2000, 98/20/0441; 24.11.2005, 2003/20/0109; 26.01.2006, 2005/20/0304, wonach die Annahme einer "Fluchtalternative" [u.a.] die gefahrlose Erreichbarkeit und deren Zumutbarkeit voraussetzt und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist).
Abgesehen von diesen faktischen Hindernissen wäre ein Verweis des Beschwerdeführers auf UNRWA-Mandatsgebiete außerhalb Syriens auch in rechtlicher Hinsicht fraglich, zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 (C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 77) angemerkt hat, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn ein Asylberechtigter - nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist - "in der Lage ist, in das Einsatzgebiet der UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" (siehe dazu auch das h.g. Erkenntnis vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E).
Da sich im Verfahren sohin keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zum Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK und zu dem in der Statusrichtlinie gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a normierten "ipso facto"-Schutz besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.
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