L514 1432232-1•BVwG L514 1432232-1
L514 1432232-1Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L514 1432232-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2013, Zl. 12 06.090 BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak und Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sabäer, reiste am 18.05.2012 gemeinsam mit ihrem Bruder illegal in das österreichische Bundegebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.05.2012 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am XXXX2006 mit ihrer Familie den Irak verlassen habe und nach Syrien gegangen sei, weil sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bedroht und aufgefordert worden seien, ihr Wohnviertel zu verlassen. Vor etwa zweieinhalb bis drei Jahren habe die Mutter der Beschwerdeführerin Syrien verlassen und sei sie nach Österreich gereist.
Zu ihrer Person führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aus XXXX stamme und ledig sei. Sie habe die Schule in XXXX und eine Universität in XXXX absolviert. Zuletzt habe sie als Verkäuferin gearbeitet.
Am 04.07.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung wiederholte sie ihre bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass sie mit ihrem Zwillingsbruder im XXXX 2012 wieder in den Irak zurückgekehrt sei. Im Jahr 2006 sei die Familie bedroht worden, weil sie Sabäer und keine Moslems seien, weshalb sie das Haus in XXXX verlassen haben müssen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Syrien gereist, wo sie anfangs gut leben, die Schule besuchen und arbeiten haben können. Die Lage sei jedoch immer prekärer geworden, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder und einer befreundeten Familie, bei der sie auch gewohnt hätten, Anfang XXXX 2012 in den Irak zurückgekehrt sei. Am XXXX2012 hätten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder das familieneigene Haus aufgesucht und eine andere Person darin vorgefunden. Nachdem sie ihr Haus zurückgefordert hätten, seien sie beschimpft worden. In der Folge hätten sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet, da sie jedoch die Eigentumsverhältnisse nicht beweisen hätten können, seien sie weggeschickt worden. In derselben Nacht sei ihr Gastgeber beleidigt und bedroht worden, weshalb sich die Beschwerdeführerin und ihr Bruder entschlossen hätten, den Irak zu verlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2013, Zl. 12 06.090 BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der zu "blassen", wenig detailreichen und oberflächlichen Darstellung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt habe werden können. Dessen ungeachtet könne sich die Beschwerdeführerin der behaupteten Gefährdungslage durch einen Wohnsichtwechsel entziehen.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 04.01.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 09.01.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen sie mit Schreiben vom 15.01.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben hat.
Darin wird moniert, dass die Angriffe der islamistischen Bevölkerung auf die Minderheit der Sabäer eine Gruppenverfolgung darstellen würde. Des Weiteren wurde dem Grunde nach das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehen würde, zumal Sabäer im ganzen Irak von radikalen Moslems verfolgt werden würden.
2. Am 04.12.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Verfahren ihrer Mutter und ihres Bruders verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kam erstmalig hervor, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin namens XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2014, XXXX RD Burgenland, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX2014, XXXX RD Burgenland, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
3.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
3.3. Das Bundesasylamt ging in seiner Beweiswürdigung davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu "blass", zu wenig detailreich und zu oberflächlich sei. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Vorbringen - wie ihre Mutter und ihr Bruder - darauf, dass die Familie von muslimischen Personen aufgefordert worden sei, das Haus zu verlassen. Aus Angst habe die Familie in der Folge XXXX verlassen und sei nach Syrien gegangen. Die Beschwerdeführerin ging davon aus, dass der Grund für die Drohung ihre Religion gewesen sei. Weshalb sich dieses Vorbringen als zu "blass", zu wenig detailreich und zu oberflächlich darstelle, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, zumal dem Bruder der Beschwerdeführerin letztlich hinsichtlich dieses Vorbringens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gefolgt und ob dieser Ausführungen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Obige rudimentäre Begründung des Bundesasylamtes ist jedenfalls nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen. Die belangte Behörde hat es somit verabsäumt, sich konkret mit den Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und diesbezüglich gezielt nachzufragen, um anschließend beurteilen zu können, ob sie die gesamte Fluchtgeschichte oder Teile davon als glaubhaft erachtet oder nicht, um letztlich festzulegen, welchen Sachverhalt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.
Erstmalig in der Beschwerdeverhandlung wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihrem Bruder XXXX, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX2014, XXXX RD Burgenland, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt war dies dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, zumal es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt hat, das Bundesverwaltungsgericht darüber zu informieren. Wie bereits oben ausgeführt, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass das Vorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin bzw die Furcht vor Verfolgung - offensichtlich nach Durchführung weiterer Ermittlungen, zumal im ersten Verfahrensgang auch diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt habe werden können - als glaubwürdig zu werten sei. Dies ist vor allem deshalb von Relevanz, da der Bruder der Beschwerdeführerin dasselbe Vorbringen erstattete, wie die Beschwerdeführerin selbst. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch mit diesem Umstand näher auseinanderzusetzen und folglich im Rahmen seiner nachzuholenden Ermittlungstätigkeit das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin neu zu bewerten haben.
Letztlich ist noch festzuhalten, dass das Bundesasylamt zwar Feststellungen zu Religion und zur allgemeinen Lage von Angehörigen religiöser Minderheiten getroffen hat, konkrete Feststellungen zur Lage der Sabäer im Herkunftsland fehlen aber völlig, wären jedoch zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen.
Da im gegenständlichen Fall somit das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) berechtigen, zumal das Vorliegen einer religiösen Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit den entsprechenden Voraussetzungen fundiert auseinandergesetzt zu haben.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.