BVwG L514 1412786-1

L514 1412786-1Tribunal Administrativo Federal17 de dez. de 2014

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG L514 1412786-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1412786.1.00

Spruch

L514 1412786-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zl. 09 11.292 BAL, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak und Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sabäer, reiste am 17.09.2009 illegal in das österreichische Bundegebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.09.2009 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits im Jahr 2006 den Irak verlassen habe und nach Syrien gegangen sei, von wo sie am XXXX2009 in die Türkei gereist sei. Als Grund für das Verlassen des Irak führte sie an, dass sie der religiösen Minderheit der Sabäer angehören würde und am XXXX2006 von Moslems mit dem Tod bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe sie mit ihren Kindern den Irak verlassen und seien sie nach Syrien geflüchtet.

Zu ihrer Person führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aus XXXX stamme und verwitwet sowie geschieden sei. Des Weiteren sei einer ihrer Söhne namens XXXX bereits in Österreich aufhältig und habe auch dieser einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 20.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung wiederholte sie ihre bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass am XXXX2006 drei maskierte Männer nach Hause gekommen seien und hätten diese verlangt, dass sie das Haus verlassen sollten. Sie hätten weiters gesagt, dass sie wieder kommen würden und wenn sie noch da seien, würde die Familie und das Haus verbrannt werden. Aus Angst, dass ihre Söhne getötet und die Töchter vergewaltigt werden würden, habe die Beschwerdeführerin am selben Tag das Haus in XXXX verlassen und sei die Familie zu einer Schwester der Beschwerdeführerin nach XXXX gegangen, wo sie eine Nacht verbracht hätten. Im Anschluss sei die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Syrien gefahren, wo sie bis zum XXXX2009 gelebt habe. Ein Sohn der Beschwerdeführerin habe Syrien etwa fünf Monate vorher verlassen und lebe er als Asylwerber in Österreich. Die Beschwerdeführerin selbst sei am 17.09.2009 in Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die übrigen Kinder der Beschwerdeführerin seien in Syrien verblieben, weil das Geld nicht für alle ausgereicht habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zl. 09 11.292 BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der zu "blassen", wenig detailreichen und oberflächlichen Darstellung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt habe werden können. Dessen ungeachtet mangle es den Angaben der Beschwerdeführerin auch an einer notwendigen asylrelevanten Intensität.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31.03.2010 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen sie mit Schreiben vom 08.04.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben hat.

Darin wird moniert, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen fundiert und glaubwürdig dargelegt habe. Des Weiteren führe das Bundesasylamt in seinen Länderfeststellungen zahlreiche Informationen zur Verfolgung religiöser Minderheiten im Irak an, lasse diese jedoch kaum in ihre Würdigung einfließen. Auch habe es das Bundesasylamt unterlassen, amtswegige Ermittlungen zur speziellen Situation der Mandäer/Sabäer im Irak durchzuführen.

2. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Am 04.12.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Verfahren ihrer Kinder verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kam erstmalig hervor, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin namens XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2014, XXXX RD Burgenland, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Dem Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX2014, XXXX RD Burgenland, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

3.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

3.3. Das Bundesasylamt ging in seiner Beweiswürdigung davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu "blass", zu wenig detailreich und zu oberflächlich sei, zumal es sich bei der von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtung lediglich um eine Vermutung handeln würde, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen ihre Person gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauert habe werden können. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden zwar durchaus in den allgemeinen Kontext der Verfolgung von Sabäern im Irak im Jahr 2006 passen, es könne jedoch - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - nicht von einer solchen Intensität der Bedrohung ausgegangen werden, dass diese asylrelevant sein könne.

Die Beschwerdeführerin stützt ihr Vorbringen darauf, dass die Familie von drei maskierten muslimischen Personen aufgefordert worden sei, das Haus zu verlassen, ansonsten die Familie und das Haus verbrannt werden würden. Aus Angst, dass ihre Söhne umgebracht und ihre Töchter vergewaltigt werden würden, habe die Familie XXXX verlassen. Die Beschwerdeführerin ging davon aus, dass der Grund für die Drohung ihre Religion gewesen sei. Weshalb sich dieses Vorbringen als zu "blass", zu wenig detailreich und zu oberflächlich darstelle, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, zumal dem Sohn der Beschwerdeführerin letztlich hinsichtlich dieses Vorbringens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gefolgt und ob dieser Ausführungen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Obige rudimentäre Begründung des Bundesasylamtes ist jedenfalls nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen. Die belangte Behörde hat es somit verabsäumt, sich konkret mit den Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und diesbezüglich gezielt nachzufragen, um anschließend beurteilen zu können, ob sie die gesamte Fluchtgeschichte oder Teile davon als glaubhaft erachtet oder nicht, um letztlich festzulegen, welchen Sachverhalt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt. Aus diesem Grund ist es auch nicht zielführend, wenn als Alternativbegründung die mangelnde Intensität des Vorbringens herangezogen wird, zumal auch dafür - mangels ausreichender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen - der zugrundeliegende Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde.

Die Ausführungen des Bundesasylamtes sind insoweit - besonders auch vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen (etwa: "Den Anschlägen, Übergriffen und der Diskriminierung von Christen, Juden, Mandäern/Sabäern, Yeziden und Zeugen Jehovas im Irak liegt häufig eine Anzahl verschiedener Motive zu Grunde, die alternativ oder kumulativ den Anlass geben. Als Motiv für Übergriffe kommt häufig die Verbindung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft mit tatsächlichen oder unterstellten zusätzlichen Merkmalen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft - wie beispielsweise die vermeintliche Sympathie aller Christen mit den Koalitionsstreitkräften oder die allen nichtmuslimischen Religionsgemeinschaften unterstellte Ignoranz gegenüber traditionellen islamischen Moralvorstellungen - in Betracht." vgl. AS 133) - nicht haltbar.

Auch setzt sich die belangte Behörde in keiner Weise mit dem vorgelegten Beweismittel (Religionsausweis) auseinander. Dieser blieb in der Beweiswürdigung gänzlich unberücksichtigt und wurde seitens der belangten Behörde auch nicht übersetzt. Um sich mit dem seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel überhaupt auf eine seriöse Weise auseinandersetzen zu können, hätte es einer Übersetzung bedurft um feststellen zu können, ob dadurch das Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt wird. Gegebenenfalls wäre eine Auseinandersetzung damit notwendig gewesen, ob das Dokument authentisch ist.

Die belangte Behörde unterließ auch die Auseinandersetzung mit einem weiteren Beweismittel. So wurde der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Personalausweis keiner Übersetzung zugeführt. Dies vor allem vor dem Hintergrund der im Bescheid angeführten Feststellung, dass die Religionszugehörigkeit im Ausweis festgehalten wird.

Gegenteiliges wäre nur dann denkbar, wenn sich bereits aus dem bisherigen Verfahrenshergang ergeben hätte, dass sich das Beweismittel auf ein untaugliches Beweisthema beziehen würde oder es sonst auf den Inhalt nicht ankommt, was im gegenständlichen Fall jedoch weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht. Die belangte Behörde wird sich somit mit den übersetzten Beweismitteln auseinanderzusetzen haben und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin konkret zu würdigen haben, welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.

Erstmalig in der Beschwerdeverhandlung wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihrem Sohn XXXX, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX2014, XXXX RD Burgenland, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt war dies dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, zumal es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt hat, das Bundesverwaltungsgericht darüber zu informieren. Wie bereits oben ausgeführt, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass das Vorbringen des Sohnes der Beschwerdeführerin bzw die Furcht vor Verfolgung - offensichtlich nach Durchführung weiterer Ermittlungen, zumal im ersten Verfahrensgang auch diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt habe werden können - als glaubwürdig zu werten sei. Dies ist vor allem deshalb von Relevanz, da der Sohn der Beschwerdeführerin dasselbe Vorbringen erstattete, wie die Beschwerdeführerin selbst. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch mit diesem Umstand näher auseinanderzusetzen und folglich im Rahmen seiner nachzuholenden Ermittlungstätigkeit das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin neu zu bewerten haben.

Da im gegenständlichen Fall somit das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) berechtigen, zumal das Vorliegen einer religiösen Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit den entsprechenden Voraussetzungen fundiert auseinandergesetzt zu haben.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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