W175 1408271-1•BVwG W175 1408271-1
W175 1408271-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W175 1408271-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2009, Zahl 06 13.782-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 19.12.2006 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 20.12.2006 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 29.12.2006, am 05.06.2007 und am 19.12.2007 fanden vor dem BAA, Außenstelle Wien (BAW), niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 20.12.2006 gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem sei. Er sei ledig und spreche Dari.
Er habe Afghanistan vor ca. sechs Jahren verlassen und sei nach Pakistan gefahren. Dort hätte er bis vor 22 Tagen bei seinem Onkel in Quetta gelebt. Nunmehr wäre der BF mittels verschiedener Fahrzeuge und zu Fuß über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er Afghanistan nach dem Sturz der Taliban verlassen hätte müssen, da sein Vater ein Talib gewesen sei. Dies wäre vor ca. sechs Jahren geschehen, damals wäre er zu seinem Onkel nach Pakistan gegangen. Vor seiner Ausreise wären sein Vater und seine Mutter von Mujaheddin ermordet worden, auch wisse er nicht, wo sich sein Bruder befinde. Er habe ihn seit dem Vorfall nicht mehr gesehen. Da es ihm in Pakistan psychisch nicht gut gegangen wäre, hätte ihn sein Onkel nach Europa geschickt, um hier ein neues Leben zu beginnen.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 07.11.2006 in Samos (Griechenland).
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.2. In der Einvernahme am 29.12.2006 vor der EAST Ost in Traiskirchen gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er im Jahre XXXX geboren sei, das hätte ihm sein Onkel in Pakistan erzählt. Wie alt er beim Verlassen Afghanistans gewesen sei, wisse er nicht.
In der Folge wurde der BF genauer zu seinem Reiseweg befragt und gab an, dass er auf seiner Reise, die 22 Tage gedauert hätte, nie Kontakt zu Behörden gehabt hätte und auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Auf Vorhalt, dass ein EURODAC-Treffer zu Griechenland vom 07.11.2006 vorliege und dies mit seiner Angabe, er wäre 22 Tage unterwegs gewesen, nicht übereinstimme, entgegnete der BF, dass er die Wahrheit sage und dort nicht gewesen sei.
Bezüglich seines Fluchtgrundes gab er an, dass er sich in Pakistan nicht fortbilden und nichts lernen hätte können. Sein Onkel hätte ihn unter Druck gesetzt zu arbeiten, und er hätte ihn auch geschlagen. Auch hätte ihn die Tante aus dem Haus haben wollen, weshalb er oft mit ihr gestritten hätte. Der BF hätte eine Ausbildung machen und nicht arbeiten wollen. Afghanistan hätte er verlassen, weil seine Eltern getötet worden wären und er dort niemanden mehr gehabt hätte. Er wäre daher mit seinem Onkel, der in Afghanistan sein Nachbar gewesen sei, mit nach Pakistan gereist.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 05.06.2007 vor dem BAW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Vertreters gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan niemanden mehr habe. Er hätte dieses Land am Ende der Taliban-Ära verlassen, dies sei ca. zehn bis zwanzig Tage nach dem Sturz der Taliban gewesen. Sein damaliges Alter könne er nicht benennen, er wäre aber bereits drei Jahre zur Schule gegangen. Er sei am gleichen Tag, an dem er mit der Schule aufgehört hätte, nach Pakistan geflüchtet, wo er sich bis vor sechs Monaten aufgehalten hätte. Sein Onkel und dessen Familie seien noch in Pakistan, sonst gebe es keine Verwandten mehr.
Weiters brachte der BF Folgendes vor (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"Frage: Warum haben Sie Afghanistan verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Asylgründe!
Antwort: Drei, vier Leute haben unser Haus angegriffen. Damals waren meine Eltern und ich zu Hause. Mein Bruder war damals, in dieser Nacht nicht zu Hause. Mein Vater wurde sofort erschossen. Meine Mutter eilte hin, und sie wurde geschlagen. Die Leute waren zu dritt oder zu viert, vermummt und bewaffnet. Meine Mutter kam dann für zehn Tage ins Krankenhaus und verstarb dann nach diesen zehn Tagen. Ich kam zu meinem Onkel mütterlicherseits, denn in Afghanistan gibt es keine Waisenhäuser. Mein Onkel brachte mich nach Pakistan. Er hatte in Pakistan einen Gemüsehandel. Dort hat er mich zur Arbeit gezwungen. Seine Frau mochte mich auch nicht. Sie hat mich immer wieder in der Früh geweckt und gesagt, dass ich zur Arbeit gehen muss. Ich musste dann immer bis neun, zehn Uhr am Abend arbeiten, ich habe Gemüse geputzt und in Kartons gelegt. Ich wurde geschlagen, ich konnte dann nicht mehr dort weiter leben und musste auch viele Nächte draußen schlafen, und deswegen hatte ich auch Probleme mit der pakistanischen Polizei.
Frage: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe angegeben?
Antwort: Ja.
Frage: Hatten Sie noch weitere Probleme in Ihrem Heimatland?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals in Haft?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals politisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Warum ist Ihr Onkel mit Ihnen nach Pakistan geflüchtet?
Antwort: Er hat schon in Pakistan gelebt. Er ist wegen mir nach Afghanistan gekommen und hat mich geholt.
Frage: Wissen Sie, wer Ihre Eltern getötet hat?
Antwort: Nein. Nach diesem Tag habe ich auch meinen Bruder nicht mehr gesehen. Ich habe viele Gerüchte gehört, manche sagen, dass er sich den Taliban angeschlossen hat, um sich bei den Mördern meiner Eltern zu rächen, andere sagen, dass er getötet worden ist.
Frage: Wie lange waren Sie nach diesem Vorfall noch in Afghanistan?
Antwort: Ca. 15 bis 20 Tage.
Frage: Wo haben Sie sich während dieser Zeit aufgehalten?
Antwort: In dem Haus, in dem wir gelebt haben.
Frage: Kam es während dieser Zeit zu irgendwelchen Verfolgungshandlungen gegen Sie?
Antwort: Nein. Ich war ja immer von Leuten aus unserem Dorf umgeben. Sie kamen, um mir Ihre Trauer mitzuteilen.
Frage: Wissen Sie, warum Ihre Eltern getötet wurden?
Antwort: Nein. Ich wusste nur von Erzählungen, dass mein Vater Kommandant der Taliban war. Er kam auch ab und zu mit einem Maschinengewehr und drei, vier Leuten nach Hause.
Frage: Hat Ihnen Ihr Vater auch etwas darüber erzählt?
Antwort: Nein. Aber dass er Kommandant war, wusste ich, weil die Leute darüber redeten. Aber was er genau machte und wo er eingesetzt war, wusste ich nicht.
Frage: Was hätten Sie nun im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten?
Antwort: Ich hätte viele Probleme. Erstens habe ich keine Familie, zweitens habe ich kein Geld, mit dem ich mir eine Existenz aufbauen könnte. Außerdem habe ich auch keine Ausbildung, keinen Beruf.
Frage: Wo in Afghanistan haben Sie gelebt?
Antwort: In Kabul. Ich bin in Laghman geboren und dann in Kabul aufgewachsen.
Frage: Warum haben Sie in der EAST Ost bestritten, dass Sie in Griechenland waren und dort erkennungsdienstlich behandelt wurden?
Antwort: Weil ich nicht in Griechenland war.
Frage: Hat man Ihnen irgendwo auf Ihrer Reise nach Österreich die Fingerabdrücke abgenommen?
Antwort: Nein. Ich habe auch nirgends um Asyl angesucht.
Frage: Hätten Sie, abgesehen von dem, was Sie bereits erwähnt haben, sonst noch etwas zu befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
Antwort: Es könnte sein, dass mir die Leute vorhalten würden, dass ich den Tod meiner Eltern nicht gerächt habe.
Frage: Wenn Sie nicht wissen, wer Ihre Eltern getötet hat, können Sie sich auch nicht rächen!
Antwort: Ja, aber es gibt dort teuflische Leute, vielleicht will irgendjemand irgendwen anschwärzen.
Frage: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen um Ihren Problemen zu entgehen?
Antwort: Wenn ich Bildung oder genug Geld gehabt hätte, hätte ich diese Möglichkeiten gehabt.
Frage: Wie hat Ihr Vater die Familie damals ernährt?
Antwort: Durch seine Tätigkeit als Kommandant.
Frage: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?
Antwort: Ich kann nicht zurück, auch wenn es total ruhig und friedlich ist.
Frage: Welche Stellung oder Position hatte Ihr Vater bei den Taliban?
Antwort: Nein, das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass er Kommandant war.
Frage: Was halten Sie von den Taliban?
Antwort: Ich finde, dass sie alle unschuldigen Leute töten.
Frage: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Einwände dagegen, dass eine Artikel 21 Anfrage an Griechenland zur Übermittlung sämtlicher dort aufliegender, für das Verfahren relevanter Daten gestellt wird?
Antwort: Ich habe keinen Asylantrag gestellt.
Vorhalt: Fingerabdrücke sind weltweit einzigartig. Aus dem vorliegenden Eurodac-Treffer geht eindeutig hervor, dass Sie sich in Griechenland aufgehalten haben! Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich wusste nicht, was das bedeutet. Man hat meine Fingerabdrücke genommen.
Frage: Welchen Namen und welchen Geburtsdatum haben Sie in Griechenland genannt?
Antwort: Ich habe denselben Namen wie hier angegeben und auch dasselbe Geburtsdatum.
Frage: Wie lange waren Sie in Griechenland?
Antwort: Sechs oder sieben Tage.
Frage an den Vertreter: Haben Sie Einwände gegen eine Art. 21 Anfrage?
Antwort: Nein.
Frage an den Vertreter: Möchten Sie etwas vorbringen?
Frage durch den Vertreter: Könnte es nicht sein, dass Sie für den Fall der Rückkehr auch Probleme wegen der Tätigkeit Ihres Vaters hätten?
Antwort: Das ist doch klar, man würde mich sofort erkennen. Kann sein, dass diese zuerst etwas unternehmen, bevor ich etwas machen kann."
Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.4. Mit Schreiben vom 05.07.2007 wurde eine Anfrage gemäß Art. 21 Dublin II-Verordnung an Griechenland zur Übermittlung allfälliger, dort aufliegender Daten gestellt. Mit Schreiben vom 03.09.2007 wurde von Seiten der griechischen Behörden mitgeteilt, dass der BF dort unter dem Namen XXXX, in Erscheinung getreten sei, jedoch keinen Asylantrag gestellt habe.
1.5. Bei seiner Einvernahme am 19.12.2007 vor dem BAW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"Frage: Welche Angehörigen haben Sie noch und wo halten sich diese auf?
Antwort: Ich habe keine Familienangehörigen mehr. Ein Onkel mütterlicherseits von mir lebt in Pakistan.
Frage: Wie heißt dieser Onkel und wo genau hält er sich auf?
Antwort: Sein Name ist XXXX, er ist ca. 38 Jahre alt und lebt in Qetta, in Pakistan...
[...]
Frage: Wie viele Jahre haben Sie bei diesem Onkel gelebt?
Antwort: Ab der Karzai-Regierung war ich bei meinem Onkel. Er hat mich nach Pakistan gebracht, ca. einen Monat, nachdem die neue Regierung an die Macht kam.
Frage: Können Sie die genaue Adresse Ihres Onkels in Qetta angeben?
Antwort: Er lebt in XXXX, in Qetta. Das ist ein Teil von Qetta. Bestimmte Straßen- oder Gassennamen gibt es nicht.
Frage: Wo genau haben Sie zuletzt in Afghanistan gelebt?
Antwort: In Kabul, XXXX.
Frage: Haben Sie dort in einem Haus gewohnt?
Antwort: Es war ein Lehmhaus.
Frage: Wo sind Sie zur Schule gegangen?
Antwort: In XXXX. Dort gibt es eine Schule.
Frage: Haben Sie dort Zeugnisse bekommen?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Weil ich die Schule nicht abgeschlossen habe.
Frage: Wie viele Jahre sind Sie dort zur Schule gegangen?
Antwort: Ca. zweieinhalb Jahre.
Frage: Wissen Sie noch, von welchem Jahr bis zu welchem Jahr Sie dort zur Schule gegangen sind?
Antwort: Ich weiß das nicht. Meine Eltern haben immer alles für mich erledigt. Ich weiß aber, dass man sieben Jahre alt ist, wenn man in die Schule kommt.
Frage: Dann werden Sie auch wissen, im welchem Jahr Sie sieben Jahre alt waren?
Antwort: Nein, das weiß ich nicht.
Vorhalt: Die Beantwortung der Art 21 Anfrage hat ergeben, dass Sie in Griechenland unter dem Namen XXXX geboren, StA: Afghanistan, in Erscheinung getreten sind. Was geben Sie dazu an?
Antwort: In Griechenland wusste ich nicht, wie mir geschieht. Die Polizisten hatten Zivilkleidung, ich habe den Namen und das Geburtsdatum, das ich hier angegeben habe, genannt, und ich habe es in unserer Zeitrechnung, d.h. in der afghanischen, genannt.
Frage: Welches Geburtsdatum haben Sie in Griechenland genannt?
Antwort: XXXX. Genauer kann ich es nicht angeben.
Frage: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Afghanistan und Pakistan, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.
Antwort: Ich habe nichts dagegen.
Frage an den gesetzlichen Vertreter: Möchten Sie etwas vorbringen?
Antwort: Es ist trotz allem nicht gewährleistet, dass dritte Personen Daten über den Antragsteller an die Behörden weitergeben. Im Interesse der Wahrheitsfindung wird weiteren Ermittlungen aber zugestimmt."
Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.6. Mit Schreiben vom 11.01.2008 wurde ein Rechercheauftrag an einen Vertrauensanwalt hinsichtlich des behaupteten Aufenthaltes des BF in Pakistan erteilt. Mit Schreiben vom 20.09.2008 erfolgte eine Mitteilung an die Behörde, dass die Recherche mangels genauerer Angaben zu keinem Ergebnis geführt habe.
1.7. Mit Schreiben vom 06.11.2008 wurden dem damaligen Vertreter die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit für eine Stellungnahme eingeräumt.
Dazu langte am 18.11.2008 eine schriftliche Stellungnahme des Vertreters beim BAA ein, in welcher die Sicherheitslage in Afghanistan kritisiert und mitgeteilt wurde, dass der BF wahrscheinlich im Monat XXXX des Jahres XXXX geboren sei.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 18.11.2008 teilte der Vertreter erneut mit, dass der BF laut Angaben seines Onkels im Jahr XXXX, Monat XXXX, geboren sei, und es erging das Ersuchen, das Geburtsdatum mit dem ersten Tag dieses Monats, sohin dem XXXX, festzulegen.
Mit E-Mail vom 17.03.2009 teilte der Vertreter des BF dem BAA mit, dass ein über den Suchdienst des österreichischen Roten Kreuzes gestellter Suchauftrag bis dato kein Ergebnis erbracht habe.
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, BAW, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 31.07.2009, Zahl 06 13.782-BAW, dem damaligen gesetzlichen Vertreter zugestellt am 04.08.2009, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 31.07.2010 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das BAA beurteilte das Fluchtvorbringen des BF als unplausibel und widersprüchlich, weshalb er keine Glaubwürdigkeit erlangen hätte können.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
3. Mit Schreiben vom 06.08.2009, beim BAA eingelangt am 07.08.2009, brachte der BF durch seinen damaligen gesetzlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und vorgebracht, dass dem BF in Afghanistan Verfolgung drohe und er in Pakistan zwar sicher gewesen sei, aber unter menschenunwürdigen Bedingungen von seinem Onkel wie ein Haussklave gehalten worden wäre. Die vom BF geschilderte Furcht vor Verfolgung wegen der politischen Gesinnung seines Vaters und der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - hier zur Gruppe der schutzlosen Waisenkindern in Afghanistan - würde einen asylrelevanten Sachverhalt darstellen.
Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF Repressionen und im Extremfall sogar seine Ermordung. Der BF könne in einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit nicht davon ausgehen, dass ihn die staatlichen Autoritäten gegen die willkürlichen Übergriffe seiner Verfolger ausreichenden Schutz bieten würden. Der BF hätte zwar Falschangaben vor dem BAA gemacht, allerdings seien diese nachvollziehbar, da er nicht nach Griechenland zurückgeschoben hätte werden wollen.
Ferner wurde auf die Minderjährigkeit des BF hingewiesen und moniert, dass auf diese durch das BAA nicht ausreichend Rücksicht genommen worden wäre. Es wäre weder bedacht worden, dass der BF über Ereignisse berichtet hätte, die schon mehrere Jahre zurückliegen würden, noch dass er mehr als zwei Jahre nach den traumatischen Erlebnissen auf sich allein gestellt als unbegleiteter Minderjähriger außerhalb seiner Heimat zubringen hätte müssen.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 13.08.2009 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.
5. Der BF legte in der Folge eine afghanische Geburtsurkunde, ausgestellt am 15.07.2009 durch die afghanische Botschaft in Wien, vor.
6. Vor dem AsylGH wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 21.08.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF mit seinem gewillkürten Vertreter persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Danach gab der BF auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
"VR [Vorsitzende Richterin]: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, ich bin in der Provinz Laghman, in der Ortschaft XXXX geboren. Ich bin XXXX (= XXXX) geboren. Mein Vater heißt XXXX, meine Mutter heißt XXXX, mein Bruder heißt XXXX.
VR: Wie kommen Sie in der Geburtsurkunde auf den XXXX als Geburtsdatum?
BF: Bei meiner 1. Einvernahme wurde ich nach meinem Geburtsdatum gefragt. Ich gab dort das Jahr an und die Jahreszeit. Der damalige Rechtsberater und die Mitarbeiter dort haben dann dieses Datum ausgewählt. Einen Tag konnte ich nicht nennen.
VR: Im Akt selbst haben wir immer nur XXXX, der XXXX ist beim BAA nie erwähnt worden.
BF: Ich hatte damals einen Anwalt vom Jugendamt, ich habe dieses Thema mit ihm besprochen. Er hat mit der Beschwerde gemeinsam den Antrag auf eine Datumsänderung gestellt. Dies wurde vom BAA akzeptiert und mir wurde meine neue ABK gesendet.
VR: Während Ihres Aufenthalts in Afghanistan, waren Sie da immer nur in Laghman aufhältig, oder auch wo anders?
BF: Ich war eine sehr kurze Zeit in Laghman, ich bin in Kabul aufgewachsen.
VR: Wie kurz war die Zeit ungefähr?
BF: Ich war sehr jung, ich kann mich nicht erinnern.
VR: Vor der Schulzeit, nachher, währenddessen?
BF: Die Schule habe ich in Kabul besucht.
VR: Wie lange waren Sie in der Schule?
BF: Ich kann keine genauen Angaben machen, ich vermute, es waren zwischen 3 und 4 Jahren, genau weiß ich es nicht.
VR: Wieso haben Sie dann mit der Schule aufgehört?
BF: Aufgrund des Vorfalls konnte ich die Schule nicht fortsetzen. Ich bin mit meinem Onkel mütterlicherseits nach Pakistan gegangen.
VR: Wissen Sie, warum Ihre Familie von Laghman nach Kabul gezogen ist?
BF: Den genauen Grund kenne ich nicht, mein Vater war berufstätig, er hat in Kabul gearbeitet, ich vermute, dass das der Grund war.
VR: Was war Ihr Vater von Beruf?
BF: Seit ich verstehe, was mein Vater von Beruf war, weiß ich, dass er mit den Taliban zusammengearbeitet hat. Er war ein Kommandant der Gruppe XXXX.
VR: Seit wann haben Sie das verstanden?
BF: Als er noch am Leben war und wir noch in Kabul lebten, da hatte ich den Verdacht, dass er Kommandant ist. Ich war mir nicht sicher. In Österreich habe ich mich dann über diese Gruppe informiert, ich habe viel darüber gelesen. Er war im Sicherheitsbereich dieser Gruppe tätig.
VR: Was heißt, Sie haben den Verdacht gehabt?
BF: Ich weiß, dass er Kommandant war, weil er immer von anderen Personen begleitet wurde. Er hatte einen Dienstwagen, mit dem er abgeholt wurde. Ich wusste, dass er eine wichtige Position hat.
VR: Wie kommen Sie ausgerechnet auf die Taliban?
BF: Zu jener Zeit waren die Taliban an der Macht. Es durften nur jene Personen einer Arbeit nachgehen, die selbst mit ihnen zusammenarbeiteten. Vor allem Personen in hohen Positionen waren Befürworter dieser Gruppe. Damals wusste sogar ein 2 bis 3-jähriges Kind, wer die Taliban sind. Berufstätige Personen haben sich damals mit der Denkweise und den Forderungen der Taliban einverstanden erklärt, aus dem Grund konnten sie auch arbeiten.
VR: Das erklärt immer noch nicht, wie Sie auf die Idee kommen, dass Ihr Vater ein Kommandant der Taliban war.
BF: Mein Vater war bekannt als Kommandant. Er wurde sehr respektiert. Auch in der Nachbarschaft wussten sogar die Kinder, dass er Kommandant ist. Er wurde sehr respektiert, weil damals die Menschen Angst vor den Taliban hatten. Man hat sogar seine Kinder respektiert, weil sie wussten, dass wir die Kinder eines Kommandanten sind. Er ist nicht von einem Auto begleitet worden, sondern er fuhr immer in einem Konvoi, es waren mind. 3 Autos. Er hatte immer Begleitpersonal bei sich. Er hatte eine wichtige Position.
VR: Die Kinder in der Nachbarschaft haben es gewusst und Sie hatten den Verdacht, dass Ihr Vater Kommandant ist?
BF: Mit diesem Beispiel wollte ich nur klarstellen, dass sogar die Kinder in der Nachbarschaft davon wussten, ich habe meine Informationen nicht von ihnen.
VR: Sie haben vorhin eigentlich gesagt, dass Sie keine Informationen hatten. Sie hatten einen Verdacht.
BF (auf Deutsch): Ich habe nicht den Verdacht durch die Kinder [gehabt], ich wusste, was ein Kommandant ist. Daher wusste ich, was mein Vater macht und tut.
VR: Wie kommen Sie auf diese Gruppierung?
BF: Diese Gruppe der XXXX war eine sehr bekannte Gruppe. Sie haben die gesamte Stadt kontrolliert. Die Menschen hatte große Angst vor ihnen. Sie haben in der Stadt die Straßen kontrolliert. Sie haben die Menschen aufgehalten und befragt, ob sie beten. Sie waren auch für die Durchführungen der Strafen zuständig. Sie haben den Menschen dort die Hände oder die Füße abgehackt. Wenn Sie möchten, kann ich Ihnen einige Fotos zeigen. Auf diesen Fotos sind sie, während sie ihre schrecklichen Taten durchführen, sichtbar, es gibt auch ein Video.
VR: Was genau hat das mit Ihnen zu tun?
BF: Da sehr viele Menschen unter dieser Gruppe gelitten haben oder sogar Menschen verloren haben, werden sie mich für all diese Taten zur Rechenschaft ziehen. Selbst wenn sie erfahren, dass ein Familienmitglied dieser Familie sich in Afghanistan aufhält, werden sie sich an dieser Person rächen. Eine Person, die in dieser Zeit einen Arm verloren hat oder die sogar diese schrecklichen Taten mitangesehen hat, z.B. die Ermordung einer unschuldigen Frau in einem Stadion, kann diese Taten nicht vergessen. Diese Gruppe hat einmal ...
VR: Hat das nun irgendetwas konkret mit Ihnen oder Ihrem Vater zu tun?
BF: Mit meinem Vater, er war für diese Gruppe zuständig.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Weil er Kommandant war. Diese Leute kamen auch nach Hause.
VR: Woher wissen Sie, dass es diese Leute waren?
BF: Diese Leute waren bekannt. Wenn man sie auf der Straße getroffen hat, fragten sie, warum er keinen Bart hat und er wurde 6 Monate ins Gefängnis geworfen. Es wurde ihnen ein Arm abgeschnitten. Diese Leute haben Rache im Kopf, und ich habe Angst und mein Leben ist in Gefahr.
VR: Dieser Vorfall, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben, was genau haben Sie davon mitbekommen?
BF: Ich kann mich an diesen Vorfall sehr gut erinnern. Ich werde diese Ereignisse niemals vergessen. Eines Nachts sind 3 bewaffnete Männer in unser Haus gekommen. Sie haben nicht gesprochen, sie haben keine Fragen gestellt. Sie haben das Feuer eröffnet und haben meinen Vater erschossen. Meine Mutter wollte dazwischen gehen, sie wurde misshandelt und geschlagen. Sie starb an den Folgen ihrer Verletzungen ca. 10 Tage später im Krankenhaus. Mein Onkel hat mich beschützt. Er hat mir das Leben gerettet und hat mich dann nach Pakistan gebracht.
VR: Wie hat Sie Ihr Onkel beschützt?
BF: Er hatte Mitleid mit mir. Er wollte nicht, dass mir etwas zustößt, da er ohnehin vorhatte, Afghanistan zu verlassen, hat er mich mitgenommen.
VR: D.h. Ihr Onkel war nicht anwesend?
BF: Nein.
VR: Er hat aber in Kabul gelebt?
BF: Ja.
VR: Warum wollte Ihr Onkel ausreisen?
BF: Damals war die Sicherheitslage sehr instabil. Die Taliban waren in einer geschwächten Position. Eine neue Regierung war am Entstehen. Damit er sich selbst rettet, wollte er das Land verlassen. Er hatte selbst Angst.
VR: Wo waren Sie während dieses Vorfalls?
BF: Ich war zu Hause. Ich habe sehr viel geweint und mich versteckt.
VR: Wie lange waren Sie dann noch zu Hause?
BF: Nach diesem Vorfall haben sich die Nachbarn bei uns zu Hause versammelt. Ich bin noch bis in die Morgenstunden zu Hause geblieben, danach habe ich mich nicht mehr dort aufgehalten.
VR: Sondern?
BF: Ich habe einige Tage bei meinen Nachbarn gelebt. Es waren nicht viele Tage, ich vermute, dass es vielleicht ein Tag und eine Nacht war, genau kann ich mich nicht erinnern. Ich weiß nur, dass in der Zwischenzeit man versucht hat, meinen Onkel zu benachrichtigen. Er hat mich dann abgeholt.kinder
VR: War das im selben Haus oder hatte Ihr Vater ein eigenes Haus?
BF: Wir lebten damals in einem sehr großen Haus, ob es unser Eigentum war oder ob wir es gemietet hatten, weiß ich nicht.
VR: D.h. die Nachbarn waren in einem anderen Haus?
BF: Ja. Von diesem Vorfall haben unsere Nachbarn, die in der Nähe wohnten, erfahren, und ich habe dann bei ihnen zu Hause gelebt.
VR: Wieso haben Sie am 05.07.2007 angegeben, dass Sie noch 15 bis 20 Tage in Ihrem Haus gewohnt hätten?
BF: Ich kann mich an die damalige Frage nicht genau erinnern, ich glaube aber, dass ich gefragt wurde, wie lange ich mich noch nach diesem Vorfall in Afghanistan aufgehalten habe, und die Antwort auf diese Frage war dann, dass meine Mutter noch ca. 10 Tage im Spital war und wir vermutlich 5 Tage darauf nach Pakistan gereist sind.
VR: Die Frage war, wo haben Sie sich während dieser Zeit aufgehalten und die Antwort war, in dem Haus, in dem wir gelebt haben!
BF: Ich kann mich an die damaligen Fragen nicht erinnern, ich weiß nicht, in welchem Zusammenhang diese gestellt wurden, ich war sehr jung, und in diesem Haus sind meine Eltern ermordet worden. Es war für einen kleinen Jungen unmöglich, alleine die Zeit zu verbringen.
VR: Sie haben damals auch gesagt, dass Ihr Onkel bereits in Pakistan gelebt hat und extra nach diesem Vorfall hergekommen sei, um Sie abzuholen!
BF: Während der Regierung der Taliban hat mein Onkel mütterlicherseits in Pakistan gelebt. Er ist aber auch sehr oft in Afghanistan gewesen und auch in Kabul. Der Grund, weshalb ich bei meinen Nachbarn war, weil die Reise für meinen Onkel länger gedauert hat und er mich später abgeholt hat. Mir ist nicht bekannt, von wo genau mein Onkel gekommen ist oder ob er bereits.... (BF unterbricht die Übersetzung)
Ich kann nicht angeben, ob er aus Pakistan gekommen ist oder sich bereits in Kabul aufgehalten hat. Damals konnte ich nicht an diese Sachen denken. Das ist mir nicht bekannt.
VR: Als ich Sie vorher gefragt habe, haben Sie gesagt, dass Ihr Onkel in Kabul gelebt hat!
BF: Er hat während der Regierungszeit der Taliban sowohl einen Wohnsitz in Pakistan als auch in Kabul gehabt. Er hat sich z.B. 2 Tage in Kabul aufgehalten, dann wieder 4 Tage in Pakistan. Zum damaligen Zeitpunkt lebte seine Familie bereits in Pakistan. Nachdem die Taliban gestürzt wurden, ist er dann für immer nach Pakistan ausgewandert.
VR: Wissen Sie, von wem Ihre Eltern erschossen wurden?
BF: Ich weiß nicht, wer diese Personen waren, da mein Vater eine leitende Position in dieser Gruppe hatte, hatte er sehr viele Feinde. Ich weiß nicht, wer diese Personen waren. Er hatte viele Feinde.
VR: Wie sind Sie nach Pakistan gekommen?
BF: Wir sind mit dem Auto nach Pakistan gefahren.
VR: Mit dem Onkel?
BF: Ja.
VR: Ist sonst noch jemand in dieser Nacht getötet worden?
BF: In meiner Familie nicht, aber es kann sein, dass sie andere Menschen auch getötet haben.
VR: In Ihrem Haus?
BF: Es sind meine Eltern ums Leben gekommen. Mein Bruder hat sich in dieser Nacht nicht im Haus aufgehalten. Ich habe ihn auch nie wieder gesehen.
VR: Wo war er?
BF: Ich weiß nicht genau, wo er sich aufgehalten hat. Er war damals ein Jugendlicher. Es kann sein, dass er bei seinen Freunden war.
VR: Haben Sie Personal oder Security gehabt?
BF: Nein. Dieses Sicherheitspersonal hat immer meinen Vater begleitet, danach sind sie wieder gegangen.
VR: Wieso haben Sie in Griechenland einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben?
BF: Als ich in Traiskirchen befragt wurde, ist mir gesagt worden, dass sie meine Fingerabdrücke in Griechenland abgenommen hätten. Ich kann mich daran nicht erinnern. Ich weiß auch nicht genau, welchen Namen ich in Griechenland angegeben hatte. Diesen Nachnamen sehe ich immer wieder in meinen Bescheiden, ich kann ihn nicht einmal aussprechen, ich weiß auch nicht, wie er dorthin gekommen ist. Ich hatte große Angst, als ich in Griechenland angekommen bin. Die Beamten hier haben mir gesagt, dass ich wahrscheinlich geschlafen habe, als man mir die Fingerabdrücke abgenommen hat, und sie haben sich auch darüber lustig gemacht. Ich kann mich jedoch daran nicht erinnern.
VR: Sehen Sie das jetzt als Witz der Beamten oder glauben Sie, dass Sie wirklich geschlafen haben?
BF: Die Beamten haben mir gesagt, dass sie es beweisen könnten, natürlich habe ich ihnen geglaubt, da ich damals in Griechenland sehr müde von meiner Reise war. Ich hatte fast 4 Tage oder länger nicht geschlafen. Ich hatte sehr große Angst. Aus diesem Grund kann ich mich auch nicht erinnern, was dort genau passiert ist.
VR: Wieso haben Sie am 29.12.2006 gegenüber dem BAA gesagt, dass Sie nie in Griechenland waren?
BF: Ich habe nicht die Wahrheit gesagt, weil ich sehr große Angst davor hatte, wieder nach Griechenland abgeschoben zu werden. In Griechenland haben die Polizisten die Flüchtlinge geschlagen und misshandelt. Ich wollte nicht wieder in dieses Land. Aus diesem Grund habe ich gesagt, dass ich nicht in Griechenland war.
VR: Wieso haben Sie Pakistan verlassen?
BF: Ich war damals sehr jung, und ich wurde gezwungen zu arbeiten. Ich konnte nicht die Schule besuchen. Mein Onkel hatte selbst viele Kinder. Seine Gattin wollte mich nicht bei ihrer Familie haben. Ich habe sehr viele Nächte auch außerhalb des Hauses verbracht, weil ich nicht dorthin gehen konnte, weil ich auch sehr große Angst vor ihr hatte. Ich war immer sehr traurig und habe sehr viel geweint. Eines Tages hat mein Onkel beschlossen, dass er mich dabei unterstützen würde, wenn ich in ein anderes Land gehen würde, um mich vor dieser Gefahr zu schützen, er wollte auch, dass ich für meine Zukunft etwas tue und eines Tages für mich selbst sorge.
VR: Vor welcher Gefahr wollte Ihr Onkel Sie schützen?
BF: Ihm war die Situation in Afghanistan bekannt, er wusste, dass ich nicht wieder nach Afghanistan zurückkehren kann. Da es sehr schwierig war, mit ihm zu leben, hat er diesen Entschluss gefasst. Er hat auch gesagt, dass er mich in ein Land schicken wird, in dem Menschenrechte beachtet werden, in dem Sicherheit herrscht und ich ein gutes Leben führen kann.
BR: Sie haben vor 4Jahren subs. Schutz erhalten, dieser wird jedes Jahr erneuert. In einem Jahr können Sie in den dauerhaften Aufenthalt wechseln, warum haben Sie eine Beschwerde gegen den Bescheid gemacht?
BF: Mir ist das bekannt, dass es diesen Aufenthaltstitel gibt. Jene Personen, die jetzt keine Probleme in Afghanistan haben, akzeptieren das auch, wie der Zeuge, der heute hier ist. Er war auch vor Kurzem in Afghanistan. Ich kann jedoch nicht zurückkehren, daher brauche ich diesen Schutz.
Belehrung des Zeugen:
[..]
VR: Haben Sie Gründe, die für eine Befangenheit der D sprechen würden?
Z [Zeuge]: Nein, ich verstehe sie gut.
VR: Was möchten Sie uns sagen?
Z: Ich bin gerne bereit, alle Fragen bezüglich meines Freundes zu beantworten. Ich selbst habe nichts zu sagen.
BFV: Sie waren vor Kurzem in Afghanistan, ist das richtig?
Z: Ja, vor 6 Monaten.
BFV [Vertreter des BF]: Haben Sie da irgendetwas über den Vater des BF in Erfahrung bringen können?
Z: Ich kenne den BF seit 6 Jahren, als ich in Afghanistan war, habe ich meinem Bruder von ihm erzählt, er hat mich vor ihm und seiner Familie gewarnt. Er sagte, dass sie bei den Taliban sind. Er hat auch gesagt, ich müsste vorsichtig sein, worüber ich mit ihm spreche. Ich selbst jedoch kann über den BF nur sagen, dass er ein sehr guter Freund ist und dass ich ihn als einen sehr netten Menschen kennen gelernt habe.
BR [Beisitzender Richter]: Wo waren Sie in Afghanistan?
Z: In der Stadt Kabul.
BR: Kabul hat ca. 4 Mio. Einwohner, wieso kennt Ihr Bruder dann den Vater des BF?
Z: In Kabul waren wir in XXXX Nachbarn. Mit der Familie des BF, er kannte sie noch von damals.
VR: Der Bruder war Nachbar oder Sie waren Nachbarn?
Z: Wir waren Nachbarn. Ich bin selbst erst nach 13 Jahren zum 1. Mal wieder in Kabul gewesen. Ich konnte mich an die früheren Zeiten nicht erinnern.
BR: Wie alt sind Sie?
Z: Ich bin 24.
VR: Was genau hat Ihr Bruder gesagt?
Z: Mein Großvater lebte in der Provinz Wardag in Maidan Shahr. Von ihm haben wir ebenfalls die Information erhalten, dass die Taliban damals sehr grausam waren und die Bevölkerung sehr gelitten hat in dieser Zeit, und da die Familie des BF oder sein Vater für die Taliban gearbeitet hat und eine "große Person" war, war er ihm bekannt.
BR: Wieso kannte Ihr Großvater diesen Talibanführer, wenn er doch nicht in Kabul gelebt hat?
Z: Mein Großvater hatte allgemeine Informationen über die Taliban, er wusste, dass damals die Taliban sehr grausam waren. Mein Bruder gab mir jedoch die Information über den Vater des BF, mein Großvater kannte ihn nicht.
VR: Was genau hat Ihr Bruder Ihnen gesagt?
Z: Mein Bruder hat mir lediglich gesagt, dass ich mich von dieser Familie fernhalten solle, er hat auch gesagt, dass sie früher sehr schlimme Dinge gemacht hätten. Ich habe ihm erzählt, dass ich nur den BF kenne und dass ich mit ihm überhaupt keine Probleme habe und er ein sehr guter Freund ist.
BR : Sind Sie von der Volksgruppe her auch Tadschike?
Z: Ja.
BR: Sprechen Sie mit dem BF auch Dari?
Z: Ja.
VR: Sie haben das alles dann dem BF erzählt?
Z: Nein, ich habe nichts meinem Freund erzählt.
VR: Wie weiß der BF dann, dass Sie als Zeuge aussagen können?
Z: Mein Bruder hat gesagt, dass ich mich von jenen Personen fernhalten solle, die jemals für die Taliban gearbeitet haben. Ich habe meinem Freund erklärt, dass ich nichts von diesen Sachen halte und dass ich ihn als einen sehr netten Menschen kenne.
VR: Aber Sie haben ihm gesagt, dass ihr Bruder gemeint hat, dass sein Vater Kommandant der Taliban war?
Z: Nein, das habe ich ihm nicht gesagt.
VR: Warum nicht?
Z: Ich wollte ihn nicht zusätzlich belasten, für mich ist es nicht wichtig, was seine Familie früher getan hat, für mich zählt nur er, und er ist mein Freund.
VR: So wie Sie das jetzt erzählen, als würde der BF das jetzt das 1. Mal hören.
Z: Er hatte keine detaillierten Informationen, ich habe nicht mit ihm darüber gesprochen.
VR: Wieso sitzen Sie dann heute hier?
Z: Mein Freund hat mich gebeten, ihn heute zu begleiten. Er hat gemeint, falls die Richter noch Fragen über ihn hätten, könnte ich Ihnen vielleicht etwas erzählen. Ich habe mir deshalb auch extra freigenommen.
VR: Was sollte es sein, dass Sie erzählen könnten?
Z: Ich war ja kürzlich in Afghanistan und er dachte, ich könnte Ihnen darüber vielleicht etwas erzählen.
VR: Obwohl er nicht weiß, was Sie dort gehört haben?
Z: Ja, er hat das nie gewusst.
VR belehrt Z über die Folgen einer Falschaussage.
Z: Ich habe Ihnen die Wahrheit erzählt. Ich bin selbst im Iran aufgewachsen. Meine Familie hat in Teheran gelebt. Sie leben jetzt seit einem Jahr wieder in Afghanistan. Ich habe hier vor dem BAA einen negativen Bescheid, vor ca. 2 Jahren, erhalten. Man hat mir vorgeworfen, dass ich nicht aus Afghanistan stammen würde, sondern Iraner sei. Ich habe jetzt diese Aufenthaltskarte und lebe in Österreich. Ich war sehr jung, als ich hergekommen bin.
VR an BF: Wenn Sie nicht wissen, was er von seinem Bruder erfahren hat, warum bieten Sie ihn als Zeugen an dafür, dass Ihr Vater Kommandant war?
BF: Mein Freund kann nicht bezeugen, wer meinen Vater getötet hat. Er hat von mir erfahren, wer mein Vater war und wer ich bin, ich hatte ihn nicht beauftragt, in Afghanistan über mich Informationen einzuholen. Er hat selbst seinen Bruder gefragt und sein Bruder hat ihm, wie eben ausgesagt, vor mir und meiner Familie gewarnt. Ich habe mit meinem Freund nicht besprochen, was er heute hier sagen soll. Ich habe ihn lediglich gebeten, mich zu begleiten und falls Fragen über die Taliban gestellt werden, könnte er noch zusätzlich sagen, wer sie sind und waren. Es fand keine Vorbereitung mit dem Z statt. Er hat mir in der Früh gesagt, dass er auch einiges über meine Familie erfahren hat.
VR: Das ist genau das, was Ihr Freund vorhin abgestritten hat.
BF: Er hat mir nichts über die Informationen, die er von seinem Bruder erhalten hat, erzählt. Ich habe ihn gebeten, mich zu begleiten. Ich wusste auch nicht genau, ob er überhaupt befragt wird. Ich dachte, falls Fragen bezüglich der Taliban entstehen, könnte er u.a. bezeugen, wie sie tatsächlich waren. Er hat jetzt hier angegeben, was er von seinem Bruder erfahren hat. Diese Informationen habe ich zuvor nicht gehabt.
VR: Ich möchte nochmals festhalten, dass wir den Z extra dafür hinausgeschickt haben, da er bezeugen könnte, dass Ihr Vater Kommandant war.
BF: Ich habe zu Anfang der Verhandlung angegeben, dass dieser Z Ihnen Informationen darüber geben kann, welche Aufgaben ein Kommandant der Taliban in Afghanistan hat. Er wusste, dass ich der Sohn eines Kommandanten bin, dass er seinen Bruder gefragt hat, darum hatte ich ihn nicht gebeten, das hat er von sich aus gemacht, dass sind noch zusätzliche Informationen, die er heute hier angegeben hat. Er wollte mir das vorher nicht erzählen, weil er mich nicht zusätzlich belasten wollte. Er hat mich hier nicht durch meinen Vater kennengelernt. Er verbindet unsere Freundschaft auch nicht mit den Taten meines Vaters.
BR an Z: Wissen Sie jetzt, dass der Vater des BF Kommandant der Taliban war?
Z: Nein.
BF: Die Information, dass ich der Sohn eines Kommandanten bin, hat er hier in Österreich von mir erhalten. In Afghanistan hat er das nicht gewusst.
BFV: Lebt Ihr Bruder noch in Kabul?
Z: Ja.
BFV: Können Sie die Adresse angeben?
Z: Er hat eine Bäckerei pA. Kabul, XXXX, gegenüber der XXXX.
BFV: Keine weiteren Fragen.
VR: Hat Ihr Onkel jemals mit Ihnen über Ihren Vater gesprochen?
BF: Ich habe meinen Onkel sehr oft über meinen Vater befragt. Er wollte mir nicht sehr viel über ihn erzählen. Er wollte nicht, dass ich sehr viel über ihn nachdenke. Als wir den Entschluss gefasst hatten, dass ich das Land verlassen muss, hat er mir einige Informationen über ihn und seine Arbeit gegeben. Er hat mir genau erklärt, wie er seinen Beruf ausgeübt hat, wie gefährlich das war. Mein Onkel hat mir auch gesagt, dass mein Vater selbst diese Befehle von der zuvor genannten Gruppe erhalten hat. Die Entscheidungen dieser Gruppe konnte man sich nicht widersetzen. Er hat auch gesagt, dass mein Vater vielleicht all diese Taten nicht begangen hätte, er musste sie begehen. Die Mitglieder dieser genannten Gruppe haben darüber entschieden, wer leben darf und wer gesteinigt werden muss. Diese Entscheidungen mussten dann durchgeführt werden.
VR: Das hat Ihr Vater dann durchführen müssen?
BF: Mein Vater hat dann andere Personen beauftragt, da er selbst eine leitende Position hatte.
VR: D.h. Ihr Onkel hat Ihnen eigentlich genau erzählt, wer Ihr Vater war und was er gemacht hat?
BF: Über die zuvor genannte Gruppe habe ich die Informationen selbst herausgefunden. Er hat mir über meinen Vater sehr wenig erzählt und auch nicht alles auf einmal. Welche Taten diese Gruppe begangen hat, die Informationen, in welchem Bereich diese Gruppe gearbeitet hat, und wofür sie verantwortlich war, habe ich selbst herausgefunden.
VR: Vorhin haben Sie gesagt, er habe Ihnen genau erklärt, wie Ihr Vater seinen Beruf ausgeübt hat?
BF: Vorhin ist mir aufgefallen, dass die D das von sich aus gesagt hat. Ich habe gesagt, dass ich diese Informationen aus dem Internet habe, wie diese Gruppe ihre Arbeit gemacht hat. Mein Onkel hat mir immer wieder ein bisschen über meinen Vater erzählt.
VR: Was übrigens auch dem widerspricht, was Sie vor dem BAA gesagt haben.
BFV: Nachdem offensichtlich Zweifel bestehen, was die Tätigkeit des Vaters betrifft, beantrage ich Erhebungen vor Ort und für den Fall, dass sich bestätigen sollte, was der BF gesagt hat, die Einholung eines Gutachtens eines länderkundlichen SV zur Frage der Verfolgung von Familienangehörigen ehemaliger Taliban-Kommandanten.
VR: Legen Sie bitte binnen 14 Tagen die Geburtsurkunde im Original dem AsylGH vor.
BF nimmt dies zur Kenntnis."
7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Seitens des BF wurden auch im Verfahren vor dem AsylGH bzw. BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Dari sowie Deutsch.
2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte vor ca. 14 Jahren. Er war ca. sechs Jahre in Pakistan aufhältig und reiste vor ca. sieben Jahren schlepperunterstützt über Griechenland und weitere, dem BF unbekannte Länder nach Österreich. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben.
2.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.
Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.
Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, BAW, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Identität des BF steht aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen kaum relevant waren.
3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH.
Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.
Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch oberflächlich, unplausibel und teilweise widersprüchlich.
So ist das Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit geprägt von unglaubwürdigen Steigerungen, Unplausibilitäten und Unstimmigkeiten. Der BF gab in der Erstbefragung und der Einvernahme am 19.11.2012 an, dass er Afghanistan verlassen hätte, da seine Eltern getötet worden wären und er dort niemanden mehr gehabt hätte. Nach Europa wäre er gekommen, da er sich hier ein besseres Leben erwarten würde und sich fortbilden wolle. Dass er im Falle einer Rückkehr einer wie auch immer gearteten konkreten Gefahr in Afghanistan ausgesetzt wäre, erwähnte er nicht. Auch in der Einvernahme am 05.06.2007 brachte er anfangs vor, dass er wegen seiner persönlichen Lebenssituation Afghanistan verlassen hätte und im Falle einer Rückkehr Existenzängste habe, möglicherweise bestehende Bedrohungen benannte er keine ("Frage: Was hätten Sie nun im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten? Antwort: Ich hätte viele Probleme. Erstens habe ich keine Familie, zweitens habe ich kein Geld, mit dem ich mir eine Existenz aufbauen könnte. Außerdem habe ich auch keine Ausbildung, keinen Beruf."). Etwas später gab er allerdings an, er habe Angst, dass ihm die Leute, vorhalten würden, dass er den Tod seiner Eltern nicht gerächt hätte. Hierzu ist allerdings auszuführen, dass dieses Vorbringen lebensfremd und unplausibel erscheint, zumal der BF angegeben hatte, dass er die Mörder seiner Eltern nicht gekannt hätte, weshalb man auch nicht von ihm verlangen würde können, an ihm nicht bekannten Männern Rache auszuüben. Erst auf Einwand seines gesetzlichen Vertreters brachte der BF gegen Ende der Einvernahme vor, dass er auch aufgrund der Tätigkeit seines Vaters Verfolgungshandlungen durch dessen Feinde ausgesetzt werden würde, ohne allerdings konkret Personen benennen zu können, die ihm möglicherweise nach dem Leben trachten könnten. ("Frage durch den Vertreter: Könnte es nicht sein, dass Sie für den Fall der Rückkehr auch Probleme wegen der Tätigkeit Ihres Vaters hätten? Antwort: Das ist doch klar, man würde mich sofort erkennen. Kann sein, dass diese zuerst etwas unternehmen, bevor ich etwas machen kann."). Auch in der folgenden Einvernahme am 19.12.2007 und im Beschwerdeverfahren stellte der BF seine Furcht vor Verfolgungshandlungen durch die Feinde seines Vaters in den Mittelpunkt seiner Erzählungen, was allerdings eine unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens im Gegensatz zu den vorhergehenden Aussagen, wo der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wirtschaftliche Probleme und fehlenden familiären Anschluss geltend machte, darstellt. Abgesehen davon ist auch die Behauptung, man würde ihn sofort erkennen und gegen ihn vorgehen, wenig nachvollziehbar, zumal die Ermordung der Eltern laut Angabe des BF bereits im Jahre 2001 stattgefunden haben soll und der BF zum damaligen Zeitpunkt ein Bub von ca. zehn Jahren war, weshalb es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass der BF nach so langer Zeit wiedererkannt werden würde. Außerdem gab der BF an, dass er sich während des Überfalls versteckt hätte, weshalb den Mördern weder sein damaliges noch sein heutiges Aussehen bekannt sein könne.
Hinsichtlich des Vorbringens bezüglich der Gefahr, die von den angeblichen Mördern der Eltern ausgehen könnte, ist ferner festzustellen, dass aufgrund der vagen und unstimmigen Aussagen des BF bezüglich der Tätigkeiten seines Vaters der vom BF geschilderte Ablauf der Ereignisse in Zweifel zu ziehen sind. So gab der BF einerseits vor, dass er von der Tätigkeit des Vater nur wenig gewusst und lediglich aufgrund von Erzählungen vermutet hätte, dass sein Vater Kommandant der Taliban gewesen sei ("Als er noch am Leben war und wir noch in Kabul lebten, da hatte ich den Verdacht, dass er Kommandant ist. Ich war mir nicht sicher."), und andererseits behauptete er, er hätte gewusst, dass sein Vater eine hohe Position bei den Taliban eingenommen hätte ("Ich habe nicht den Verdacht durch die Kinder [gehabt], ich wusste, was ein Kommandant ist. Daher wusste ich, was mein Vater macht und tut."), und er konnte sogar in der Verhandlung am 21.08.2013 die Gruppierung, der er vorgestanden wäre, benennen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Aussage des Zeugen in der Verhandlung vor dem AsylGH nicht dazu beitragen konnte, die Fluchtgeschichte des BF zu untermauern. So konnte dieser einerseits die Zugehörigkeit des Vater des BF zu den Taliban leidglich vom Hörensagen bestätigen ("...als ich in Afghanistan war, habe ich meinem Bruder von ihm erzählt, er hat mich vor ihm und seiner Familie gewarnt. Er sagte, dass sie bei den Taliban sind."), ohne über eigene Wahrnehmungen berichten zu können, und andererseits konnte der Zeuge keinerlei Angaben über die Art und den Ablauf des Todes der Eltern machen.
Darüber hinaus lassen sich in den Aussagen des BF weitere, kleinere Widersprüchlichkeiten finden. So gab er in der Einvernahme am 19.11.2012 an, dass er nach dem Tod der Eltern mit seinem Onkel, der in Afghanistan sein Nachbar gewesen wäre, nach Pakistan gegangen wäre. In der Einvernahme am 05.06.2007 jedoch brachte er vor, dass der Onkel zum Zeitpunkt der Ereignisse bereits in Pakistan gelebt hätte, und auch in der Einvernahme am 19.12.2007 gab er an, dass man in den folgenden Tagen nach dem Mordanschlag seinen Onkel verständigt und dieser ihn abgeholt hätte, was der Behauptung, der Onkel wäre sein Nachbar gewesen, widerspricht. Ferner sagte der BF in der Einvernahme am 05.06.2007 aus, dass er sich nach dem Tod der Eltern noch 15 bis 20 Tage im eigenen Haus aufgehalten hätte ("Frage: Wie lange waren Sie nach diesem Vorfall noch in Afghanistan? Antwort: Ca. 15 bis 20 Tage. Frage: Wo haben Sie sich während dieser Zeit aufgehalten? Antwort: In dem Haus, in dem wir gelebt haben."), währenddessen er in der Einvernahme am 19.12.2007 behauptete, er wäre gleich am nächsten Tag bei den Nachbarn untergekommen ("Ich bin noch bis in die Morgenstunden zu Hause geblieben, danach habe ich mich nicht mehr dort aufgehalten...").
Der Vollständigkeit halber wird auch angemerkt, dass der BF bereits im Zuge der Schilderung seines Fluchtweges unwahre Angaben machte, was das Gesamtbild seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit komplettiert. So gab er trotz Vorliegens eines EURODAC-Treffers zu Griechenland mehrmals an, niemals in diesem Land gewesen zu sein und unterwegs auch nicht in Kontakt mit irgendwelchen Behörden getreten zu sein. Erst nach mehrmaligem Vorhalt, dass Fingerabdrücke einzigartig seien und ihm nachgewiesen werden könne, dass er in Griechenland gewesen sei, gab der BF diesen Umstand zu. Ferner behauptete er bei der Erstbefragung am 20.12.2006, dass die Reise von Pakistan nach Österreich 22 Tage gedauert hätte, obwohl er bereits am 07.11.2006 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war. Schlussendlich ergab eine Nachfrage bei den griechischen Behörden, dass der BF gegenüber diesen mit der Identität XXXX, geboren am XXXX, in Erscheinung getreten ist, während er in Österreich behauptete, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.
Zur in der Beschwerde vorgebrachten Frage der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe hat der VwGH, angeführt im Kommentar Asylrecht (Schrefler-König - Gruber, Asylrecht, Stand 01.10.2011), ausgesprochen:
"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten." (VwGH vom 20.10.1999, Zahl 99/01/0197).
Abgesehen davon, dass eine Verfolgung wegen Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe somit nur als Auffangtatbestand einer asylrelevanten Verfolgung in Betracht käme, wenn sonst keine Verfolgung im Sinne der GFK vorliegt, ist eine solche im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gegeben, weil der BF - wie oben dargelegt - sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte.
Das Vorbringen ist zusammengefasst in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes (asylrelevantes) Geschehen ableiten kann, dass den BF dazu bewogen haben soll, seinen Heimatstaat zu verlassen.
Vielmehr war dem Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der vagen, unplausiblen und unstimmigen Angaben vor dem BAA sowie dem AsylGH bzw. BVwG die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
3.5. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem BF seitens des BAA bereits subsidiärer Schutz erteilt wurde.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des BAA am 04.08.2009 erlassen wurde und die Beschwerde am 07.08.2009 beim BAA eingelangt ist, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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