W132 1429476-1•BVwG W132 1429476-1
W132 1429476-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht, Zumutbarkeit,<br/>Zwangsrekrutierung
W132 1429476-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, rechtsfreundlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Ersteinvernahmen am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an, dass er nach dem Besuch der Koranschule von den Taliban aufgefordert worden sei, sich anzuschließen und für den Islam und das Land zu sterben. Einmal sei er unter Zwang mitgenommen worden, habe aber flüchten können. Am selben Tag hätten ihn die Taliban wieder erwischt und er sei niedergeschlagen worden, sodass er im Krankenhaus seine gebrochene Nase und seine Gesichtsverletzungen habe versorgen lassen müssen. Er habe erneut flüchten können und Afghanistan verlassen, da die Taliban ihn noch immer verfolgen würden.
Am XXXX wurde vom Bundesasylamt nach Durchführung eines medizinischen Altersfeststellungsverfahrens per Verfahrensanordnung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und dessen Geburtsdatum mit XXXX festgesetzt. Im Zuge der persönlichen Einvernahme am XXXX hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen dazu erhoben.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an keine öffentliche, sondern eine Koranschule besucht zu haben. Diese habe XXXX geheißen und habe sich im XXXX XXXX befunden. Er habe die Schule ca. drei Jahre lang, vom 13. Bis zum 16. Lebensjahr besucht. Seine Eltern würden sich im XXXX XXXX, XXXX, in der Provinz Kunar aufhalten. Seine Eltern und seine vier Geschwister würden dort im Haus seines Vaters wohnen. Auf den Vorhalt, dass bei seiner Erstbefragung als letzte Adresse das XXXX, XXXX, XXXX, protokolliert worden sei, wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er XXXX angegeben habe. Dies sei ein Fehler des Dolmetschers. Er habe keine Onkel väterlicherseits. Er habe einen Onkel mütterlicherseits. Dieser heiße XXXX und wohne im Iran. Er habe noch eine Tante mütterlicherseits. Sie lebe in Kabul, XXXX. Seine Großeltern, sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits, seien bereits verstorben. Er habe in Afghanistan Kontakt zu seiner Tante gehabt. Er habe sie auch zweimal in XXXX besucht. Diese Tante heiße XXXX. Sie sei mit einem Dari sprechenden Afghanen verheiratet. Ihr Mann arbeite als KFZ-Mechaniker. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seit seiner Geburt habe er immer im XXXX XXXX, XXXX, in der Provinz Kunar, gewohnt. In seinem XXXX gebe es 80 bis 100 Häuser. Das XXXX sei von der Provinzhauptstadt XXXX ca. 1 bis 1,5 Stunden mit dem Auto oder mit dem Motorrad entfernt. Es sei problemlos möglich von seinem XXXX in die Provinzhauptstadt zu gelangen. Nachdem er verletzt worden sei, sei er nach XXXX gebracht worden. Dort sei er auch in einem Krankenhaus gewesen. Danach sei er bei einem Freund seines Vaters in XXXX aufhältig gewesen. XXXX sei ein XXXX in der Provinz XXXX. Davor habe er im XXXX XXXX bei seiner Familie gelebt. Seine Familie habe den Lebensunterhalt in Afghanistan durch Landwirtschaft bestritten. Auch sei sein Vater in der Moschee Mullah. Sie hätten von der eigenen Landwirtschaft gelebt. Er habe die Koranschule besucht und ab und zu habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er habe schon seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft mitgeholfen. Seine wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation im Heimatland vor seiner Flucht, sei zuletzt gemessen am landesüblichen gut gewesen. Er sei im Heimatland nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er sei nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er sei das erste Mal außerhalb Afghanistans. Er habe noch Kontakt ins Heimatland. Immer wenn sein Vater in XXXX bei seinem Freund sei, rufe er ihn kurz an und er rufe dann zurück. Er habe etwa einmal im Monat oder alle 20 Tage telefonischen Kontakt. Bei diesen Gesprächen würden sie einander fragen, wie es ihnen geht. Er sei das letzte Mal vor ca. 20 oder 22 Monaten in seinem Heimatdorf XXXX aufhältig gewesen. Ca. zwölf oder dreizehn Tage nach dem Verlassen von XXXX habe er dann Afghanistan endgültig verlassen. Er sei in verletztem Zustand von seinem Vater nach XXXX gebracht worden. Dort sei er ca. zwei Tage in einem Krankenhaus gewesen. Danach sei er zu dem Freund seines Vaters nach XXXX gebracht worden. Er glaube dort zwölf Tage verbracht zu habe. Er glaube zehn Tage bei dem Freund seines Vaters gewesen zu sein. Danach sei er nach XXXX gebracht worden. Der Freund seines Vaters heiße XXXX und wohne im XXXX XXXX. Er habe im XXXX XXXX eine Koranschule besucht. Dort seien immer wieder die Taliban gekommen und hätten über Jihad gesprochen. Eines Tages seien wieder die Taliban gekommen und hätten gefragt, ob die Schüler über das was über den Jihad erzählt worden war, nachgedacht hätten. Manche Personen seien freiwillig mit den Taliban mitgegangen und manche, so wie er, die nicht hätten mitgehen wollen, seien von den Taliban geschlagen worden. Er sei auf den Kopf und auf die Nase geschlagen und die Nase gebrochen worden. Er habe das Bewusstsein verloren und sei dann von seinem Vater oder von Nachbarn zum Krankenhaus nach XXXX gebracht worden. Er sei dann ca. zwei Tage in diesem Krankenhaus gewesen und danach ca. zehn Tage bei dem Freund seines Vaters im XXXX XXXX. Aus Angst vor den Taliban habe ihn sein Vater aus Afghanistan weggeschickt. Das sei sein Fluchtgrund. Im Zuge der Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer mehrere Fotos vorgelegt, welche ihn mit Verband im Bereich von Nase und Oberlippe zeigen. Weiters wurden ein Arztschreiben, Dr. XXXX, und Unterlagen des Krankenhauses "XXXX" in Vorlage gebracht. Die Taliban seien immer wieder zu ihnen in die Koranschule gekommen und hätten über Jihad gesprochen. Sie hätten verlangt, dass sie am Jihad teilnehmen. Eines Tages, vor ca. 22 Monaten, seien Sie in die Koranschule gekommen und hätten gefragt, ob die Schüler nachgedacht hätten und mitgehen wollen. Sie hätten auch gesagt, wenn sie nicht freiwillig mit ihnen gehen würden, würden die Taliban Gewalt anwenden. Ein paar Personen, welche mit ihm gemeinsam in der Koranschule gelernt hätten, seien freiwillig mitgegangen. Da er nicht gewollt habe, sei er von den Taliban geschlagen worden. In der Koranschule seien 50 bis 60 Schüler gewesen. Viele davon seien sehr jung gewesen. Dieser Vorfall hätte nicht in der Koranschule, sondern davor stattgefunden. Er und ein paar andere Mitschüler hätten die Koranschule verlassen. Als sie vor der Koranschule gewesen seien, seien plötzlich die Taliban gekommen. Es sei in einer Gasse gewesen. Dort sei auch ein Geschäft. Mit ihm seien sechs weitere Jugendliche vor der Koranschule gestanden. Fünf davon seien freiwillig mitgegangen. Eine weitere Person und er, hätten sich gewehrt und hätten nicht mitgehen wollen. Sie seien beide geschlagen, verletzt und dort zurückgelassen worden. Dieses Zusammentreffen mit den Taliban habe ca. zehn Minuten gedauert. Er sei immer von 8 bis 12 Uhr in der Koranschule gewesen. Der Vorfall habe sohin nach 12 Uhr stattgefunden. Die Taliban erkenne man dort sehr leicht, sie wären bärtig und würden Waffen und einen Turban tragen. Sie seien mit sechs Motorrädern unterwegs gewesen. Zuvor seien die Taliban auch in die Koranschule gekommen und hätten sie aufgefordert am Jihad teilzunehmen. Sie hätten über Jihad gesprochen. Diese Personen glaube er, hätten mit ihrem Lehrer einen guten Kontakt gehabt. Die Taliban seien immer wieder zu ihnen in die Koranschule gekommen. Aber zwei oder dreimal hätten sie mit ihnen über Jihad gesprochen. Wofür Sie zuvor in die Koranschule gekommen seien wisse er nicht. Das erste Mal, hätten die Taliban ca. drei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers in der Koranschule über den Jihad gesprochen. Das zweite Mal sei ca. 20 Tage vor dem Vorfall gewesen, bei dem er dann von den Taliban geschlagen worden sei. Auch davor seien die Taliban in der Koranschule gewesen, aber sie hätten damals nur mit den Lehrern gesprochen. Sie hätten gesagt, dass Ausländer in das Land eingedrungen seien und dass es ihre Pflicht sei, ihr Land von diesen zu befreien. Wenn man als Märtyrer sterbe, komme man ins Paradies und man müsse sich auch nicht für seine Taten auf der Erde im Jenseits verantwortlich machen.
Mit dem Schriftsatz vom XXXX, wurden von der Rechtsberatung Einwendungen gegen die Altersfeststellung vorgebracht.
2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung im Herkunftsland aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können.
Die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe.
Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.
3. Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch eine private Gruppe und mangelnder Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Er sei in der Koranschule wiederholt von Talibankämpfern angeworben worden um mit ihnen für ihre Sache zu kämpfen. Er habe sich jedoch geweigert, da das nicht seiner Überzeugung entspreche. Schließlich hätten sie ihn und einen anderen Koranschüler, der sich ebenfalls geweigert hatte, bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen. Dies sei für ihn, wie bereits vorgebracht, das fluchtauslösende Ereignis. Daraufhin habe er - nach einem Krankenhausaufenthalt - aus Furcht vor weiteren Übergriffen, solange er sich den Taliban nicht anschließe, Afghanistan auf direktem Wege verlassen. Er habe seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der nunmehr jedenfalls volljährige Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.
Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:
"[...] R: Vom XXXX gehen wir als Geburtsdatum aus, wobei Sie den XXXX angegeben haben.
P: Ich hatte eine Tazkira in Afghanistan. Laut dieser war ich damals 16 Jahre alt. Ich habe meine Familie gebeten, mir die Tazkira nachzuschicken. Sie konnten sie aber nicht mehr finden.
R: P ist nunmehr jedenfalls volljährig.
P: Hier wurde ich zu Altersfeststellungen geschickt. Ich akzeptiere die Feststellung der Volljährigkeit.
R: Können Sie zwischenzeitlich Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Herkunftsstaat vorlegen bzw. beibringen?
P: Aus Afghanistan habe ich keine Dokumente. Ich habe eine Bestätigung von der CARITAS und eine Bestätigung meines Unterkunftsgebers.
R nimmt diese Dokumente zu sich. Diese Dokumente werden in Kopie zum Akt genommen
R: Sie haben bisher angegeben, der Volksgruppe Paschtune anzugehören und als Religionszugehörigkeit Sunnit genannt. Haben Sie dem etwas hinzuzufügen?
P: Nein.
Situation im Herkunftsstaat, Familie der beschwerdeführenden Partei:
R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Wie lange haben Sie dort gewohnt?
P: Ich stamme aus der Provinz Kunar, XXXX: XXXX, XXXX: XXXX. Nach dem Vorfall bin ich in das Krankenhaus der Provinz XXXX gebracht worden. Vor meiner Ausreise habe ich ca. 13 Tage in der Provinz XXXX im XXXX XXXX, XXXX: XXXX, verbracht.
R: Haben Sie Familie in Afghanistan, wenn ja wo und welche?
P: Meine Eltern, meine beiden Brüder und meine beiden Schwestern leben in meinem Heimatdorf XXXX, Provinz Kunar.
R: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan?
P: Ich habe eine Tante mütterlicherseits, welche in der Provinz
Kabul, Ortschaft: XXXX lebt. Ich habe einen Onkel mütterlicherseits, welcher sehr lange schon im Iran lebt. Ich habe sonst keine Verwandten in Afghanistan.
R: Wie lebt Ihre Familie in XXXX, unter welchen Verhältnissen?
P: Meine Familie besitzt Grundstücke im Heimatdorf. Mein Vater ist der Mullah der Moschee.
R: Wie heißt diese Moschee?
P: XXXX.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
P: Ich habe 3 Jahre eine Madrassa (= Koranschule) besucht. Eine andere Ausbildung habe ich nicht gemacht.
R: Können Sie lesen und schreiben?
P: Ich habe das Koranlesen gelernt. Ich kann ein wenig Paschtu lesen und schreiben.
R: Haben Sie gearbeitet in Afghanistan?
P: Ich habe dort nur die Madrassa besucht und meinem Vater ein wenig geholfen.
R: Wobei haben Sie Ihrem Vater geholfen?
P: Ich habe ihm bei der Arbeit auf unseren Feldern geholfen.
R: Haben Sie Familie außer in Afghanistan und Österreich, wenn ja wo und welche?
P: Abgesehen von meinem Onkel im Iran habe ich sonst keine Verwandten.
Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
R: Halten Sie das bisherige Vorbringen aufrecht?
P: Ja.
R: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe abschließend.
P: Ich habe in meinem Heimatdorf die Madrassa besucht. Die Taliban sind immer wieder gekommen und wollten die Jugendlichen für den Kampf gegen die Engländer mitnehmen. In unserer Klasse waren wir acht Jugendliche und sonst nur Kinder. Eines Tages, nach Unterrichtsschluss, sind die Taliban wieder gekommen und haben uns gefragt, ob wir über ihre Aussagen nachgedacht haben und wie wir dazu stehen würden. 5 Jugendliche haben sich bereit erklärt, mit den Taliban mitzugehen und mit ihnen zusammen zu arbeiten. Ein Jugendlicher und ich waren mit der Zusammenarbeit nicht einverstanden und haben diese abgelehnt. Daraufhin haben uns die Taliban geschlagen. Ich hatte mehrere Verletzungen im Gesicht, als auch am Kopf. Sie haben mir auch die Nase gebrochen. Nach den Schlägen bin ich ohnmächtig am Boden liegen geblieben. Ich nehme an, dass jemand meinen Vater gerufen hat. Er hat mich in das Krankenhaus in XXXX gebracht. Ich war ca. 2-3 Tage dort aufhältig. Nach dem Krankenhausaufenthalt hat er mich zu seinem Freund, der im XXXX XXXX lebt, gebracht. Ich habe ca. 12-13 Tage bei seinem Freund gewohnt. In dieser Zeit hat der Freund meines Vaters mit einem Schlepper gesprochen. Ich habe mit dessen Unterstützung Afghanistan verlassen.
R: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Familie?
P: Ja. Ich kontaktiere sie hin und wieder.
R: Wie nehmen Sie den Kontakt auf?
P: In meinem Heimatdorf gibt es kein Mobilfunknetz. Wenn mein Vater seinen Freund in XXXX besucht, ruft er mich kurz an. Ich rufe ihn dann meistens zurück.
R: Erzählen Sie bitte, wie das war, als die Taliban in die Schule gekommen sind.
P: Das erste Mal, als die Taliban gekommen sind, haben sie zuerst mit unseren beiden Lehrern gesprochen. Dann haben sie sich an uns gewandt. Sie haben gemeint, dass es unsere Pflicht sei, am Jihad teilzunehmen und gegen die Engländer zu kämpfen. Es sei unsere Pflicht, unser Land zu verteidigen. Beim 2. Besuch haben sie gemeint, dass, wenn wir unser Leben im Zuge des Krieges verlieren würden, wir als Märtyrer sterben würden und in das Paradies kommen würden.
R: Waren die Taliban angekündigt, als diese gekommen sind?
P: Ich weiß nicht, ob unsere Lehrer Bescheid wussten, dass sie kommen. Wir haben über den Besuch der Taliban keine Informationen erhalten.
R: Sind die Taliban auf einmal in der Klasse gestanden?
P: Ja. Sie sind meistens während des Unterrichtes gekommen. Sie haben dann zuerst mit unseren Lehrern gesprochen und danach mit uns geredet.
R: Haben Sie den Eindruck gehabt, dass die Lehrer überrascht waren?
P: Sie haben meistens überrascht reagiert. Während sie miteinander gesprochen haben, hatte man das Gefühl, dass sie sich kennen.
R: Wie viele Taliban sind jeweils gekommen?
P: Das erste Mal und das zweite Mal sind jeweils 3 Personen gekommen. Das dritte Mal waren es 12 Personen.
R: Haben die Taliban dann einen Vortrag gehalten oder haben sie einzeln mit den Kindern und Jugendlichen in der Klasse gesprochen?
P: Sie haben zur gesamten Klasse gesprochen. Wenn sie gesprochen haben, hatte ich das Gefühl, dass sich die Taliban primär an die 7 Jugendlichen gewandt haben.
R: Wie kann ich mir das vorstellen: Hat ein Taliban eine Rede gehalten oder haben sie sich abgewechselt?
P: Gesprochen hat nur eine Person. Die anderen beiden sind in der Klasse gestanden.
R: Hat immer dieselbe Person gesprochen?
P: Ja.
R: Haben die Taliban bedrohlich gewirkt? Haben sie Waffen dabei gehabt?
P: Bei jedem ihrer Besuche waren alle 3 Personen bewaffnet.
R: Haben Sie die Möglichkeit gehabt, Fragen zu stellen?
P: Wir hatten viel zu große Angst, um Fragen zu stellen. Keiner aus der Klasse hat die Taliban etwas gefragt.
R: Haben die Taliban angekündigt, dass sie wiederkommen werden?
P: Nach dem Vortrag haben sie die Jugendlichen dazu aufgefordert, über die Worte des Talib nachzudenken. Sie haben aber nichts darüber gesagt, dass sie wiederkommen werden.
R: Haben Sie mit den anderen Jugendlichen über diese Vorträge gesprochen?
P: Allen Jugendlichen war klar, dass die Taliban sie mitnehmen möchten. Wir haben schon untereinander darüber gesprochen.
R: Haben sich bei diesen Gesprächen die Jugendlichen erklärt, wie sie damit umzugehen beabsichtigen?
P: Bei den Gesprächen wollten wir Jugendliche nicht mit den Taliban mitgehen. Wir hatten alle Angst vor ihnen. Meine Meinung war den anderen Jugendlichen bekannt.
R: Haben Sie mit den Lehrern über die Taliban gesprochen?
P: Nein. Wir hatten auch viel zu große Angst, darüber mit unseren Lehrern zu sprechen. Damals hatte jeder Angst, sowohl vor den Taliban, als auch vor der Regierung.
R: Wieso vor der Regierung?
P: Ich nehme an, dass sie auch Angst vor der Regierung hatten, weil die Regierung jene Personen verfolgt, die mit den Taliban zusammenarbeitet.
R: Sie haben aber angegeben, dass Sie nicht mit den Taliban zusammen arbeiten. Warum haben Sie dann Angst vor der Regierung?
P: In Afghanistan ist es sehr leicht, verdächtigt zu werden, dass man mit einer gewissen Gruppierung zusammenarbeitet. Dort fürchtet jeder um sein Leben. Ich nehme an, dass sie wahrscheinlich Angst hatten, dass die Regierung ihnen unterstellen könnte, dass sie mit den Taliban zusammen arbeiten.
R: Sie meinen damit die Lehrer?
P: Ja.
R: Haben Sie mit Ihrer Familie über die Taliban gesprochen?
P: Ja. Ich habe mit meinem Vater darüber gesprochen, dass die Taliban zu uns kommen würden. Mein Vater hat damals gemeint, dass ich mir keine Sorgen machen soll und dass die Taliban mich nicht zwingen könnten, mit ihnen mitzugehen.
R: Wieso hat Ihr Vater geglaubt, dass die Taliban Sie nicht zwingen können?
P: Mein Vater war Imam der Moschee. Er hat später zu mir gesagt, dass, wenn er gewusst hätte, dass die Taliban unter Zwang uns mitnehmen wollten, hätte er mich viel früher aus Afghanistan weggeschickt.
R: Das heißt, trotz des allgemeinen Klimas der Angst, das Sie beschrieben haben, haben Sie die Drohungen der Taliban nicht ernst genommen?
P: Unsere Dorfältesten sind sehr einfache Menschen. Sie sind meistens selbst Analphabeten. Sie haben nicht damit gerechnet, dass die Taliban uns unter Zwang mitnehmen wollten. Mein Vater hat auch gesagt, dass, wenn er es gewusst hätte, er mich viel früher aus Afghanistan weggeschickt hätte.
RV: Es wird klargestellt, dass P nicht von Drohungen gesprochen hat, sondern von Vorträgen, in denen die Taliban versucht haben, Schüler für den Jihad zu begeistern.
R: Schildern Sie genau den Ablauf, wie die Taliban Sie verletzt haben?
P: Nachdem wir die Madrassa verlassen haben, waren wir ca. 2 Minuten unterwegs, als die Taliban mit ihren Motorrädern vorgefahren sind und uns angehalten haben. Es waren 12 Personen. Wir wurden gefragt, ob wir über die Aussagen der Taliban nachgedacht haben und ob wir bereit wären, mit den Taliban mitzugehen. 5 Jugendliche haben sich sofort bereit erklärt, um mit ihnen mitzugehen. Ich war nicht bereit, mit den Taliban zu kämpfen. Ich habe ihr Angebot abgelehnt. Ich konnte auch nicht fliehen. Ich wurde dann von ihnen geschlagen. Ich wurde zuerst geboxt, danach wurde auf meinen Kopf eingeschlagen. Ich bin irgendwann ohnmächtig geworden. Sie haben mir die Nase gebrochen. Meine beiden Augen waren blau unterlaufen.
R: Schildern Sie, wie das abgelaufen ist, wie die Taliban Sie aufgehalten haben?
P: Ich weiß nicht, woher die Taliban wussten, dass zu dem Zeitpunkt Unterrichtsschluss war. Es besteht auch die Möglichkeit, dass sie schon längere Zeit auf uns gewartet haben. Sie sind sehr plötzlich aufgetaucht und haben uns aufgefordert anzuhalten. Danach haben sie mit uns gesprochen.
R: Sie haben gesagt, die Taliban sind vorgefahren. Wo hätten die Taliban vorher warten können?
P: Sie hätten sich in einer Gasse verstecken können. Es gibt dort sehr viele Möglichkeiten.
R: Was ist geschehen, als sich die 5 Jugendlichen bereit erklärt haben, mitzugehen?
P: Diese 5 Personen wurden gebeten, dort zu warten. Sie haben nämlich mit mir und einem weiteren Jugendlichen, der ebenfalls nicht mitgehen wollte, gesprochen. Nachdem sie mich geschlagen haben, wurde ich ohnmächtig. Ich nehme an, dass sie den Jugendlichen mitgenommen haben.
R: Haben zuerst die anderen ihre Bereitschaft mitzugehen erklärt?
P: Die Taliban haben zuerst mit uns geredet. Wir hatten alle sehr große Angst vor den Taliban und auch Angst davor, geschlagen oder getötet zu werden. Nach dem Gespräch haben sich dann die 5 Personen bereit erklärt, mit ihnen mitzugehen.
R: Ein Gespräch besteht daraus, dass gefragt und geantwortet wird. Ich kann mir nicht vorstellen, wie das abgelaufen ist. Das scheint mir nicht plausibel, wenn Sie sagen, da ist ein Gespräch, 5 Jugendliche sagen Ja und gehen weg und dann wird auf Sie eingeschlagen. Da fehlt etwas dazwischen.
P: Als die Taliban uns angehalten haben, und uns gefragt haben, ob wir uns für sie entschieden hätten, haben sie mit uns in einem aggressiven Tonfall gesprochen. Aus Angst vor den Taliban haben sich 5 Personen bereit erklärt, mit ihnen mitzugehen. Zu mir und zu dem weiteren Jugendlichen haben sie gemeint, falls wir nicht mitgehen, sie uns schlagen und töten würden. Sie waren sehr böse und haben sehr laut mit uns gesprochen.
R: Haben die Taliban versucht, Sie wegzuzerren, Sie mitzunehmen?
P: Ja, sie haben versucht, uns mitzuzerren. Danach haben sie begonnen, uns beide zu schlagen. Nachdem ich am Kopf getroffen wurde, wurde mir schwarz vor Augen. Ich wurde danach ohnmächtig.
R: Warum haben die Taliban Sie nicht mitgenommen?
P: Ich weiß es nicht. Ich war ohnmächtig und bin am Boden gelegen. Ich weiß auch nicht, was mit den anderen Jugendlichen geschehen ist.
RV: Vor dem Hintergrund, dass, wie die P ausgeführt hat, die Taliban mit Motorrädern vor Ort waren, ist anzunehmen, dass der Abtransport eines Bewusstlosen nicht möglich gewesen wäre. Ein weiterer Grund für das Zufügen der schweren, bis zur Bewusstlosigkeit führenden Verletzungen, könnte in der Logik der Taliban auch darin liegen, dass hierdurch andere Schüler und Jugendliche eingeschüchtert und für die Zukunft gefügig gemacht werden sollen.
P: Ja.
R: War niemand in der Nähe, der etwas beobachtet hat?
P: In der Nähe der Madrassa befindet sich ein Lebensmittelgeschäft. Der Besitzer war damals ein älterer Mann. Vor uns war ein Fußballfeld, das von den Schülern der Madrassa benutzt wurde. In dem Moment, als die Taliban gekommen sind, hatte ich viel zu große Angst, um erkennen zu können, ob sie uns beobachten oder nicht.
R: Was ich nicht nachvollziehen kann ist, Sie haben gesagt, 12 Taliban auf 6 Motorrädern sind gekommen und die Taliban haben euch 7 Jugendliche aufgefordert mitzukommen. Wie hätten sie den Taliban folgen sollen?
P: In Afghanistan gibt es dazu kein Gesetz, wie viele Personen auf einem Motorrad reisen dürfen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass 3 oder 4 Personen gleichzeitig auf einem Motorrad fahren können.
R: Das ist körperlich nicht möglich, dass mehr als 2 Personen auf einem Motorrad sitzen können.
P: Ich meine damit ein normales Motorrad, wie man es hier auf der Straße sieht. In Afghanistan ist es üblich, dass 3-4 Personen mit so einem Motorrad fahren. Es gibt dazu Bilder im Internet.
D: Es ist durchaus üblich in Afghanistan, dass mehrere Personen auf einem Motorrad transportiert werden.
R: Die P ist gerade sehr ergriffen und weint.
Um 10.28 Uhr wird die Verhandlung unterbrochen.
Fortsetzung: 10.32 Uhr.
R: Ich verstehe dass das für Sie sehr aufwühlend ist. Es ist meine Aufgabe, Sie weiter zu fragen.
P bedankt sich.
R: Ich werde, bevor wir weiter sprechen, einen Punkt vorziehen und zwar die Sicherheitslage und Ihre persönliche Situation in Afghanistan. Nach den übermittelten Länderberichten, kommen Sie aus einer Region mit einer besonders schlechten Sicherheitslage. Auch scheint es nicht möglich für Sie, in Kabul Fuß zu fassen. Sollte es nicht möglich sein, Ihnen Asyl zu gewähren, ist aber zu prüfen, ob Ihnen die Rückreise zumutbar ist, gegebenenfalls Ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, das heißt, Sie könnten dann da dableiben.
R: Wann haben Sie wieder das Bewusstsein erlangt?
P: Ich habe erst im Krankenhaus wieder das Bewusstsein erlangt. Ich wusste, dass mein Vater bei mir ist. Wirklich gesehen habe ich ihn nicht. Mir war nach wie vor sehr schwindlig. Ich hatte sehr starke Kopfschmerzen.
R: Wie lange dauert es von der Schule bis zum Krankenhaus?
P: Ich glaube, dass das Krankenhaus ca. eineinhalb Stunden entfernt ist in XXXX.
R: Eineinhalb Stunden ist schon sehr lange für Bewusstlosigkeit.
P: Auf der Fahrt wusste ich, dass jemand bei mir ist. Es hat auch lange Zeit im Krankenhaus gedauert, bis ich das volle Bewusstsein erlangt habe. Nachdem auf mich eingeschlagen wurde, ist mir irgendwann schwarz vor Augen geworden. Ich weiß nicht, wie lange ich in Ohnmacht oder bewusstlos war. Bevor ich in das Krankenhaus gekommen bin, habe ich bereits wahrgenommen, dass Menschen um mich sind. Ich konnte sie aber nicht erkennen.
R: Haben Sie sich an die Polizei um Hilfe gewandt?
P: Die Polizei kann niemandem helfen.
R: Warum?
P: Die Polizei kann wichtige Personen und Politiker nicht beschützen. Einfache Menschen können sich überhaupt keine Hilfe erwarten. Vor allem in unseren Ortschaften ist die Polizei machtlos.
R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen würden?
P: Wenn ich zurückkehre, bin ich mir sicher, dass mich die Taliban töten werden, weil ich nicht mit ihnen zusammengearbeitet habe und vor ihnen geflüchtet bin. Es gibt ein weiteres Problem. Ich würde nämlich aus Europa zurückkehren und da die Taliban über den Westen sehr schlecht denken, bin ich mir sicher, dass sie annehmen würden, dass ich mich von der Religion abgewandt habe. Die Taliban unterstellen Personen, die im Westen Zeit verbracht haben auch, dass sie als Spione arbeiten würden.
Familien- und Privatleben sowie Integration der beschwerdeführenden
Partei in Österreich:
R: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer ständigen Lebensgemeinschaft?
P: Nein. Meine Unterkunftsgeberin ist die einzige Person, mit der ich in Kontakt bin. Ich versuche sie zu unterstützen, mit Arbeiten, die in der Pension anfallen. Sie hat auch ein Unterstützungsschreiben verfasst.
R: Ich habe das so verstanden, dass Sie deshalb noch nicht viel Deutsch sprechen, weil Sie keine Gelegenheit haben, in Ihrer Nähe einen Kurs zu besuchen?
P: Das ist richtig. Ich lebe mit ca. 50-60 Afghanen in einer Pension. Wir unterhalten uns nur auf Paschtu oder Dari.
R: Arbeiten Sie in Österreich oder haben Sie in Österreich gearbeitet? Wenn ja, was und wann?
P: Nein.
R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
P: Nein.
R: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich, zB ein Visum oder einen Aufenthaltstitel?
P: Nein.
R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?
P: Nein. Ich fahre nicht einmal schwarz.
R: Wurden Sie jemals in Österreich von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?
P: Nein.
R: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?
P: Abgesehen von meinen Freunden in der Pension und der Chefin meiner Pension kenne ich sonst niemanden in Österreich.
Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
R stellt fest, dass die aktuelle Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, basierend auf den dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen - unter Berücksichtigung des bisher erstatteten Vorbringens - bereits gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht wurde.
P gibt an, dass diese Beurteilung zur Kenntnis genommen und auf eine weitere Stellungnahme verzichte werde.
Eine aktuelle Stellungnahme betreffend ecoi.net betreffend Zwangsrekrutierung wird vorgelegt vom RV.
R: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend noch etwas angeben?
P: Ich möchte nichts mehr sagen.
Auf Befragen durch R gibt P an, D gut verstanden zu haben.
Keine weiteren Beweisanträge. [...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kunar, im XXXX, im XXXX XXXX geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam.
Der Beschwerdeführer ist nunmehr jedenfalls volljährig.
Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in seinem Heimatdorf XXXX. Die Familie besitzt Grundstücke im Heimatdorf, der Vater ist der Mullah der Moschee.
In Kabul lebt eine Tante mütterlicherseits, sonst hat der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat drei Jahre eine Madrassa (= Koranschule) besucht. Er kann lediglich ein wenig Paschtu lesen und schreiben.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist ernsthaft bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen.
1.2. Zum Antrag auf internationalen Schutz
Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatdorf die Madrassa besucht und wurde von den Taliban aufgefordert, am Jihad teilzunehmen und mit ihnen gegen Ausländer zu kämpfen.
Die Taliban haben die Koranschule mehrmals aufgesucht, im Zuge des Unterrichts zuerst mit den Lehrern und danach mit den Schülern gesprochen und den Märtyrertod angepriesen. Sie waren jeweils bewaffnet. Der Beschwerdeführer hat sich trotz der Drohungen, andernfalls getötet zu werden, - im Gegensatz zu den meisten anderen Schülern - geweigert mitzugehen und wurde darob von den Taliban bewusstlos geschlagen. Zur Versorgung der erlittenen Verletzungen wurde er in das Krankenhaus in XXXX gebracht. Im Anschluss daran hat sich der Beschwerdeführer bei einem Freund seines Vaters in XXXX versteckt und nach ca. zwölf Tagen - aus Furcht von den Taliban zwangsrekrutiert, entführt oder getötet zu werden und in dem Wissen von den afghanischen Behörden keinen Schutz erwarten zu können - schlepperunterstützt die Flucht angetreten.
Vom afghanischen Staat kann er keinen effektiven Schutz erwarten.
Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
Provinz Kunar
Unter anderem sind die Hekmatyar Hezbe Islami und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein Anliegen die Beziehungen mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4 und 10; BAA/Staatendokumentation, "Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet", vom 31. Jänner 2011, S. 3;
BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, "Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und XXXX)", vom 1. März 2011, S. 3)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar.
In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen.
(APA: "Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen" vom 26. Juni 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012, S. 10; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 12)
Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt XXXX sowie den Distrikten Nurgal, Chawkay und Narang den afghanischen Sicherheitskräften. Die im Juli 2011 begonnene Transition soll bis Ende 2014 für ganz Afghanistan abgeschlossen sein.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)
Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO.
(ARD: "Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan" vom 8. September 2013)
Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten.
(AlJazeera: "Afghan president condemns deadly NATO strike" vom 9. September 2013)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, Zwangsrekrutierung
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang.
Beispielsweise berichteten im März 2010 in einer Umfrage des International Council on Security and Development (ICOS) 34 Prozent der Befragten, dass Männer den Taliban beitreten, weil sie dazu gezwungen werden. ICOS, Operation Moshtarak: Lessons Learned, Mai 2010,
http://www.icosgrouS.net/2010/report/operation-moshtarak-lessons-learned/, S. 7. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen benennt eine Reihe lokaler anonymer Quellen, die die Anwendung von Drohung, Einschüchterung und Gewalt zum Zwecke der Rekrutierung durch die Taliban belegen. EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan - Rekrutierungsstrategien der Taliban, Juli 2012, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=ydocid=516ea01d4.html, Fußnote 110 (Pressekorrespondent in der Provinz Helmand), 113 (Pressekorrespondent in Ostafghanistan) und Fußnote 115 (Kontaktperson in Chost).
Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte.
Landinfo, Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9. September 2011, http://www.refworld.org/docid/4e8eadc12.html, S. 7.
Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren.
Beispielsweise zitiert UNAMA den Dorfvorsteher eines Distrikts der Provinz Balch wie folgt: "Die Taliban berufen auch junge Männer in ihre Armee der Aufständischen ein und drohen damit, diejenigen zu töten, die nicht willens sind, ihrer Bewegung zu dienen."
[Übersetzung durch UNHCR]. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 18. Siehe auch Afghanistan Research and Evaluation Unit (Antonio Giustozzi), Thirty
Years of Conflict: Drivers of Anti-Government Mobilisation in Afghanistan 1978-2011, Januar 2012, http://www.refworld.org/docid/4f157c6a2.html, S. 55; und Landinfo,
Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9. September 2011, http://www.refworld.org/docid/4e8eadc12.html, S. 7.
Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.
Landinfo, Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9. September 2011, http://www.refworld.org/docid/4e8eadc12.html, S. 8.
Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben.
Europäische Union: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan - Rekrutierungsstrategien der Taliban, 10. Juli 2012, http://www.refworld.org/cgibin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=ydocid=516ea01d4.html, S. 30.
Auch Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei haben Berichten zufolge Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsenen Männern und Kindern, für die afghanische lokale Polizei zwangsrekrutiert.
Im Jahr 2011 erhielt UNAMA Berichte über Zwangsrekrutierung der einheimischen Bevölkerung durch die afghanische lokale Polizei in einigen Distrikten der Provinzen Paktika, Farah und Urusgan, einschließlich der Rekrutierung von Kindern. Berichten zufolge ordnete ein Kommandeur der afghanischen lokalen Polizei im XXXX Shah-Wali-Kot in der Provinz Urusgan an, dass aus jeder Familie ein Sohn der afghanischen lokalen Polizei beitreten müsse. Zahlreiche Familien flohen, um der Zwangsrekrutierung zu entgehen. UNAMA, Annual Report 2011: Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2012, http://www.refworld.org/docid/4f2fa7572.html, S. 6,
Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindliche Kräfte befinden, oder in denen regierungstreue und regierungsfeindliche Kräfte um Kontrolle kämpfen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls besteht für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei hinreichend Macht für Zwangsrekrutierungen von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei haben, möglicherweise ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Für Männer und Jungen, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige von Männern und Jungen mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an.
Die nationale Arbeitsgruppe zur Überwachung und Berichterstattung in Afghanistan meldete 47 Fälle der Kinderrekrutierung durch regierunsgfeindliche Kräfte im Jahr 2012. General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children and Armed Conflict, 15. Mai 2013, A/67/845-S/2013/245, http://www.refworld.org/docid/51b9864e4.html, Absatz 24. In der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April 2013 rekrutierten bewaffnete oppositionelle Gruppen Berichten zufolge 29 Jungen zur Ausführung konfliktbezogener Handlungen, wie der Legung von Sprensätzen und Teilnahme an Kampfhandlungen. UN General Assembly, The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security, 13. Juni 2013, A/67/889 - S/2013/350, http://www.refworld.org/docid/51c00fe74.html, Absatz 26. Siehe auch UN General Assembly (Human Rights Council), Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on Situation of Human Rights in Afghanistan, A/HRC/22/37, 28. Januar 2013, http://www.refworld.org/docid/5113aeeb2.html, Absatz 29; UNICEF, Deaths and Injuries to Children Increase as a Result of the On-Going Conflict in Afghanistan, 13. Juni 2012, http://www.refworld.org/docid/5124f89f2.html; General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children in Armed Conflict, 26. April 2012, A/66/782-S/2012/261, http://www.refworld.org/docid/4fd706472.html, Absatz 7. Berichten zufolge brachten Taliban Kinder durch Tricks, Bestechung oder Zwang dazu, Selbstmordattentäter zu werden. US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013, http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html; UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 18; UNAMA, UNHCR Assists IDP Families in Balch, 13. August 2012, http://www.refworld.org/docid/5124f84d2.html. Siehe auch UN General Assembly / Security Council, The Situation in Afghanistan and Its Implications for International Peace and Security, A/66/855 - S/2012/462, 20. Juni 2012,
http://www.refworld.org/docid/5118c1152.html, Absatz 34; UN General Assembly (Human Rights Council), Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the Human Rights Situation in Afghanistan and Technical Achievements in the Field of Human Rights, A/HRC/19/47, 18. Januar 2012,
http://www.refworld.org/docid/4f391a772.html, Absatz 23.
Regierungsfeindliche Kräfte setzten verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Im Jahr 2012 dokumentierte UNAMA den Tod von drei Kindern, die Selbstmordanschläge ausführten. Weitere 48 Kinder wurden von den afghanischen nationalen Sicherheitskräften aufgrund des Vorwurfs, Selbstmordanschläge geplant zu haben, verhaftet.
UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,
http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 11, 55. Die nationale Arbeitsgruppe zur Überwachung und Berichterstattung in Afghanistan berichtete, dass im Jahr 2012 Kinder durch regierungsfeindliche Kräfte rekrutiert worden waren, um Selbsmordanschläge zu verüben. General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children and Armed Conflict, 15. Mai 2013, A/67/845- S/2013/245, http://www.refworld.org/docid/51b9864e4.html, Absatz 24. Siehe auch US State Department, Trafficking in Persons Report 2012 - Afghanistan, 19. Juni 2012,
http://www.refworld.org/docid/4fe30cea3c.html; General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children in Armed Conflict, 26. April 2012, A/66/782-S/2012/261, http://www.refworld.org/docid/4fd706472.html, Absatz 7. Im Jahr 2011 kamen 11 Kinder, darunter ein 8-jähriges Mädchen, bei der Ausführung von Selbstmordanschlägen ums Leben. Einige Kinder wussten nicht, dass sie Sprengsätze bei sich trugen. General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children in Armed Conflict, 26. April 2012, A/66/782-S/2012/261, http://www.refworld.org/docid/4fd706472.html, Absatz 7. Siehe auch Aljazeera, Children Caught Up in Afghan Conflict, 23. September 2012,
http://www.aljazeera.com/indepth/features/2012/09/2012918124140212587.html;
The Sydney Morning Herald, Taliban Accused of Using Children to Spy and Bomb, 27. März 2012,
http://www.smh.com.au/world/taliban-accused-of-using-children-to-spy-and-bomb-20120326-1vunz.html;
The Telegraph, Afghans Halt Convoy of Boys "Headed for Suicide Training Camps", 23. Februar 2012, http://www.telegraph.co.uk/news/9101670/Afghans-halt-convoy-of-boys-headed-for-suicide-training-amps.html;
The Telegraph, Afghan Boy Suicide Bombers Tell How They Are Brainwashed into Believing They Will Survive, 13. Januar 2012,http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/asia/afghanistan/9014282/Afghan-boy-suicide-bombers-tell-how-they-are-brainwashed-intobelieving-they-will-survive.html;
Landinfo, Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9. September 2011,
http://www.refworld.org/docid/4e8eadc12.html, S. 8; Human Rights Watch, Afghanistan: Taliban Should Stop Using Children As SuicideBombers, 31. August 2011, http://www.refworld.org/docid/4e60bb792.html; The Guardian, Taliban Use Girl, 8, as Bomb Mule in Attack on Afghanistan Police Post, 26. Juni 2011,
http://www.guardian.co.uk/world/2011/jun/26/afghanistan-taliban-girl-bomb-police; The Telegraph, Taliban Recruiting Nine-Year-Old Suicide Bombers, 15. Mai 2011,
Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. In einigen Fällen wurden Kinder durch regierungsfeindliche Kräfte sexuell missbraucht.358 Regierungsfeindliche Kräfte entführten Berichten zufolge Kinder zu Rekrutierungszwecken, jedoch auch, um Geld zu erpressen, sowie als Maßnahme der Vergeltung gegen und sowie Einschüchterung von vermeintlichen Unterstützern regierungstreuer Kräfte.
General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children in Armed Conflict, 26 April 2012, A/66/782-S/2012/261, http://www.refworld.org/docid/4fd706472.html, Absatz 18. Im Jahr 2011 wurden 31 Fälle von Kindesentführung durch bewaffnete Gruppen dokumentiert.
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden.
Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Pashtu und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans. Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Familienangehörigen. Auf seine Aussage stützt sich auch die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Die Identität konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.
Der Beschwerdeführer hat die zentralen, relevanten Aspekte des Fluchtvorbringens während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und übereinstimmend geschildert. Er hat keine Angaben gemacht, welche von seinen Ausführungen im angefochtenen Verfahren maßgebend abweichen. Dies gilt insbesondere für die Anwerbungsversuche der Taliban.
Er hat die erkennende Richterin überzeugt, indem er die Fragen spontan und konkret beantwortete. Der Beschwerdeführer hat nicht den Anschein erweckt, stereotyp, eine erfundene Abfolge von Ereignissen wiederzugeben.
Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen sind umfangreich, nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und stellen sich - auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - als plausibel dar.
Insbesondere entspricht der vom Beschwerdeführer dargelegte Hergang der Geschehnisse den allgemeinen Informationen die über Zwangsrekrutierungen bekannt sind.
Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich insbesondere aus den Länderfeststellungen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer allenfalls in Zweifel zu ziehen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher in freier Beweiswürdigung als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.
Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.
Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.
Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.2.1. Zum Internationalen Schutz
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann Zwangsrekrutierung asylrelevant sein, wenn zur drohenden Zwangsrekrutierung noch weitere (asylrelevante) Aspekte hinzutreten:
"Aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein ist für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiert und deshalb nicht unter § 1 Z 1 AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage" (VwGH 19.09.1996, 95/19/0077; siehe auch VwGH 22.04.1999, 98/20/0280; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Gerade dies trifft im vorliegenden Fall zu: Der Beschwerdeführer hat durch seine dezidierte Weigerung und seine abwehrenden Aussagen bzw. sein abwehrendes Verhalten gegenüber den Taliban eine politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht, welche mit jener der Taliban nicht im Einklang steht. Da der Beschwerdeführer vor der möglichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban geflohen ist, ist von einer - aus Sicht der Taliban unterstellten - feindlichen politischen Gesinnung auszugehen, womit der Konventionsgrund der politischen Verfolgung verwirklicht ist (VwGH 30.09.1997, Zl. 96/01/0871; 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310). Mit dem durch die Flucht zum Ausdruck gebrachten Widerstand gegen die Taliban bzw. mit der Weigerung des Beschwerdeführers mit den Taliban zusammenzuarbeiten, ist der Beschwerdeführer nämlich in das Blickfeld der Taliban als deren politischer "Feind" gelangt und macht dies eine aktuelle (neuerliche) asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion Kunar, wo auch gegenwärtig Übergriffe der Taliban stattfinden, sehr wahrscheinlich.
Das Risiko, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan in Form einer neuerlichen versuchten Zwangsrekrutierung bzw. einer Bestrafung für sein bisheriges nicht kooperatives Verhalten ausgesetzt ist, ist aufgrund der bereits erfolgten Übergriffe somit erheblich höher als bei anderen Männern im Alter des Beschwerdeführers, die noch nicht ins Blickfeld der Taliban geraten sind. Es liegen im Fall des Beschwerdeführers gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Bedrohung von Seiten der Taliban vor, weshalb eine - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegebene - "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu bejahen ist.
Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Taliban kann von diesen nicht anders verstanden werden als ein Desinteresse des Beschwerdeführers, auf der Seite der Taliban zu kämpfen oder sie zu unterstützen, womit eine den Taliban missliebige politische bzw. religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird. Der Beschwerdeführer hat durch seine dezidierte Weigerung und seine abwehrenden Aussagen bzw. sein abwehrendes Verhalten gegenüber den Taliban eine politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht, welche mit jener der Taliban nicht im Einklang steht. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch ist eine solche Unterstellung seitens der Taliban von Bedeutung (vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0518; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Beim Beschwerdeführer ergibt sich aus der - asylrelevante Intensität erreichenden - Kumulation von Umständen eine individuelle Situation, in der eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor einer Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage auch in der Provinz Kunar eher theoretischer Natur. Da nicht ersichtlich ist, dass sich mittlerweile effektive staatliche Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung etabliert hätten, ist fallbezogen daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die Möglichkeit sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben, bis zu seiner Flucht, nur in seiner Heimatprovinz verbracht. Auch seine gesamte Familie ist an diesem Ort wohnhaft. Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist, verfügen die Taliban in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.
Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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