L513 2010983-1•BVwG L513 2010983-1
L513 2010983-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2014
ersatzlose Behebung, Erwerbstätigkeit, Notstandshilfe, Rückforderung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Schwarz Schmied, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Hallein, vom 26.05.2014, GZ: 2014-0566-5-000179-AMS-ALV-1, betreffend Widerruf und Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, §§ 24 Abs. 2, 25
Abs. 1 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Hallein (folgend kurz "belangte Behörde"), vom 05.05.2014 (OZ 21) wurde dem Beschwerdeführer (folgend kurz "BF") mitgeteilt, dass das Arbeitsmarktservice aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger feststellen habe müssen, dass der BF vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Zur Klärung dieses Sachverhalts wurde dem BF eine Frist zur Stellungnahme bis längstens 20.05.2014 eingeräumt.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Hallein, vom 26.05.2014 (OZ 19) wurde der Notstandshilfebezug des BF im Zeitraum vom 27.04.2012 bis 10.07.2012 und 14.11.2012 bis 31.12.2012 widerrufen und dieser zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 3.744,12 verpflichtet, weil er gleichzeitig aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit KV-pflichtversichert gewesen sei.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.06.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (OZ 18) und brachte darin vor, dass er in den genannten Zeiträumen aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei, da er diese bereits im September 2009 eingestellt gehabt habe und seitdem bei der Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen sei. Weiters habe er sich im genannten Zeitraum zu
XXXX des Landesgerichtes Salzburg in Konkurs befunden, sodass von einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit keine Rede sein könne.
Von Seiten des Masseverwalters habe er keinerlei Bezüge erhalten.
4. Am 12.08.2014 (OZ 4) wurde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von Seiten der belangten Behörde mitgeteilt, dass diese vom BF die in der Zeit vom 27.04.2012 bis 10.07.2012 bezogene Notstandshilfe auf Grund der Ergebnisse des Einkommenssteuerbescheides 2012 rückgefordert habe. Nun habe der Insolvenzverwalter im Konkurs des BF mitgeteilt, dass es sich um ein Einkommen gehandelt habe, das vom BF während des Konkursverfahrens ohne Wissen des Masseverwalters erzielt worden sei. Nachdem es sich lediglich um eine zeitlich befristete Tätigkeit als Schneeräumer in den Wintermonaten 2011/2012 gehandelt habe, werde ersucht, eine entsprechende Korrektur des Versicherungszeitraumes im Jahr 2012 zu veranlassen.
5. Mit e-mail vom 12.08.2014 (OZ 3) wurde die Gemeinde XXXX ersucht, bekanntzugeben, wann die Tätigkeit des BF im Winter 2011/2012 begonnen und geendet habe bzw. welcher Zeitraum der Leistungserbringung vereinbart worden sei, da für die Beurteilung des Leistungsanspruches des BF auch die Dauer seiner Tätigkeit maßgeblich sei.
6. Mit Schreiben vom 13.08.2014 (OZ 2) gab die Gemeinde XXXX bekannt, dass die gemäß dem Zahlungsbefehl des Landesgerichtes Salzburg vom 25.07.2012 bezahlten Schneeräumungsarbeiten iHv €
19. 340,50 den Leistungszeitraum 01.01.2012 bis 27.02.2012 betroffen hätten. Nach den der Gemeinde vorliegenden Unterlagen seien seit März 2012 vom BF für die Gemeinde keine Leistungen erbracht worden.
7. Im Zuge der Beschwerdevorlage (OZ 1) durch die belangte Behörde teilte diese zusammengefasst mit, dass der Widerruf und die Rückforderung der in der Zeit vom 27.04.2012 bis 10.07.2012 und vom 14.11.2012 bis 31.12.2012 bezogenen Notstandshilfe iHv € 3.744,12 Gegenstand der Beschwerde sei.
Der BF bringe vor, dass er im Bezugszeitraum aufgrund einer selbständigen Tätigkeit nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei, da er diese Tätigkeit bereits im September 2012 eingestellt gehabt habe und seitdem bei der Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen sei. Er habe sich im genannten Zeitraum im Konkurs befunden, sodass von einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit keine Rede sein könne. Von Seiten des Masseverwalters hätte er keinerlei Bezüge erhalten.
Grundlage für den Widerruf und die Rückforderung sei die Annahme einer nicht gemeldeten selbständigen Erwerbstätigkeit während des Leistungsbezuges aufgrund der Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 27.03.2014 nach Einbeziehung der selbständigen Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für das gesamte Kalenderjahr 2012 sowie aufgrund des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2012 vom 14.11.2013.
Über den BF, der einen Fahrzeughandel betrieben habe, sei am 13.09.2010 ein Konkursverfahren eröffnet worden. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes sei der Konkurs am 04.03.2014 aufgehoben worden. Die Gewerbeberechtigung sei laut Auszug aus dem Gewerberegister mit 10.12.2010 erloschen. Aufgrund des anhängigen Konkursverfahrens und der Löschung der Gewerbeberechtigung sei der BF nicht mehr befugt gewesen, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens habe sich herausgestellt, dass er im Winter 2011/12 für die Gemeinde XXXX regelmäßig Schneeräumarbeiten durchgeführt habe.
Diese Schneeräumarbeiten seien bis zum Winter 2010/2011 über die mittlerweile liquidierte Firma XXXX Betrieb GesmbH abgewickelt worden. Die Rechnungslegung sei damals durch ihn persönlich erfolgt. Die Gemeinde sei im Herbst 2011 an den BF mit dem Ersuchen herangetreten, wieder die Schneeräumung in Teilen des Gemeindegebietes im Winter 2011/2012 zu übernehmen. Da der Abschluss eines Werkvertrages die Einbindung des Masseverwalters bedurft hätte, eine solche Einbindung aber offensichtlich nicht "gewünscht" gewesen sei, sei nach einer Alternative gesucht worden.
Diese sei in der Form gefunden worden, dass der BF die äußerst umfangreichen insolvenzverfangenen Leistungen mit insolvenzgegenständlichen Gerät, über das er nicht verfügungsberechtigt gewesen sei, erbracht und diese unter Missbrauch der Daten eines völlig unbeteiligten Dritten abgerechnet habe.
Der Masseverwalter habe von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt und die Gemeinde auf Zahlung des Entgeltes für die vom BF erbrachten Leistungen geklagt. Das zuständige Landesgericht habe am 15.06.2012 einen bedingten Zahlungsbefehl erlassen, in dem die Gemeinde zur Zahlung von € 19.340,10 samt Zinsen und Kosten beauftragt worden sei. Der Zahlungsbefehl sei nicht beeinsprucht worden und sei in Rechtskraft erwachsen. Die Gemeinde habe in der Folge den eingeklagten Betrag an den Masseverwalter überwiesen.
Die Einnahmen aus den erbrachten Leistungen seien daher zur Gänze an die Insolvenzmasse geflossen. Der Masseverwalter habe in der Folge beim zuständigen Finanzamt im Namen des BF eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012 abgegeben. Aufgrund dieser Einkommenssteuererklärung seien mit Bescheid des zuständigen Finanzamts vom 14.11.2013 für das Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 14.834,36 festgestellt worden. Aufgrund dieses Bescheides, der der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelt worden sei, sei für das gesamte Jahr 2012 eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung als selbständiger Erwerbstätiger erfolgt.
Laut Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 13.08.2014 habe der BF im Jahr 2012 lediglich im Zeitraum 01.01.2012 bis 27.02.2012 Schneeräumleistungen erbracht. Danach habe die Tätigkeit des BF für die Gemeinde geendet.
Der BF habe die selbständige Tätigkeit für die Gemeinde nicht gemeldet.
Aufgrund der bisherigen Ergebnisse des Beweisverfahrens habe der BF trotz des laufenden Insolvenzverfahrens ohne Wissen des Masseverwalters eine selbständige Tätigkeit für die Gemeinde XXXX in den Wintermonaten des Jahres 2012 durchgeführt.
Der vom Masseverwalter veranlasste Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 sei für die Beurteilung des Einkommens aus selbständiger Arbeit für das AMS bindend. Auch wenn der BF persönlich keine Zahlungen aus seiner selbständigen Arbeit für die Gemeinde erhalten habe, sei ihm das im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Einkommen zuzurechnen, da der Einkommenssteuerbescheid auf den BF ausgestellt worden sei, der Masseverwalter die Einkommenssteuererklärung im Namen des Gemeinschuldners abgegeben habe und der aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Gewinn in die Insolvenzmasse zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners eingeflossen sei.
Nachdem die Leistungserbringung für die Gemeinde für das Jahr 2012 nur für die Zeit vom 01.01.2012 bis 27.02.2012 bestätigt worden sei, sei für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG das im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Einkommen nur auf diesen Zeitraum zu beziehen. Mit dem ausgewiesenen Gewinn aus Gewerbebetrieb von € 14.834, 36 sei die Geringfügigkeitsgrenze von €
376,02 sowohl im Jänner als auch im Februar 2012 weit überschritten worden.
Die Pflichtversicherung in der gewerblichen Wirtschaft ende gem. § 7 Abs.4 Z 1 GSVG mit Monatsende nach Einstellung der betrieblichen Tätigkeit. Daher liege die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 AlVG nicht nur aufgrund der Erzielung eines Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze im Zeitraum der Erwerbstätigkeit 01.01.2012 bis 27.02.2012, sondern auch noch am 28.02.2012 wegen des Fortbestandes der Pflichtversicherung nicht vor.
Aus Sicht der belangten Behörde sei die Bezeichnung des Einkommens als Einkommen aus Gewerbebetrieb unrichtig, da im Zeitpunkt der Leistungserbringung keine Gewerbeberechtigung mehr vorgelegen sei, und es sich daher um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handle und daher die zitierten Bestimmungen des GSVG Anwendung fänden.
Nach dem bisherigen Verfahrensstand liege Arbeitslosigkeit ab 01.03.2014 [offenbar gemeint: 01.03.2012] vor. Eine selbständige Erwerbstätigkeit des BF in der Zeit des Notstandshilfebezuges vom 27.04.2012 bis 10.07.2012 und vom 14.11.2012 bis 31.12.2012 sei nicht nachweisbar. Daher würden auch die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in die Pensionsversicherung nach dem GSVG ab 01.03.2012 nicht vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezog zwischen 27.04.2012 und 10.07.2012 und zwischen 14.11.2012 und 31.12.2012 Notstandshilfe.
Vom 01.01.2012 bis 27.02.2012 war der BF als Schneeräumer selbständig erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer übte hingegen in der Zeit des Notstandshilfebezuges keine selbständige Erwerbstätigkeit aus und mangelte es ab dem 01.03.2012 auch an den Voraussetzungen für die Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung in die Pensionsversicherung nach dem GSVG.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) bis (8) ...
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) ...
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7) ...
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnis. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).
Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66, führt mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus: Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).
3. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den Bescheid vom 26.05.2014, mit dem sein Notstandshilfebezug in der Zeit von 27.04.2012 bis 10.07.2012 und 14.11.2012 bis 31.12.2012 widerrufen und der Bezug in der Höhe von € 3.744,12 rückgefordert wurde, ersatzlos zu beheben.
Grundlage des o.a. Bescheides des Arbeitsmarktservice war die Annahme, dass der BF in der Zeit des Notstandshilfebezuges, gleichzeitig aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei.
Wie in den Feststellungen ausgeführt, war der BF im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 27.02.2012 selbständig als Schneeräumer erwerbstätig gewesen.
§ 36a Abs. 7 AlVG ordnet ausdrücklich an, dass das Jahreseinkommen bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit bloß auf jene Monate aufzuteilen ist, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit vorlag (siehe dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 36a, Rz 728).
Der BF erzielte insoweit in den Monaten Jänner und Februar des Jahres 2012 ein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welches über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von € 376,26 im Monat lag.
Gleichzeitig unterlag der BF aufgrund dieser selbständigen Erwerbstätigkeit vor dem 01.03.2012 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.
Im Gegensatz hierzu lag ab dem 01.03.2012 in den Monaten des Notstandshilfebezuges im Jahr 2012 Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 AlVG vor.
Da insoweit die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.04.2012 bis 10.07.2012 und 14.11.2012 bis 31.12.2012 gesetzlich begründet war, liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe des BF für den genannten Zeitraum gemäß § 24 Abs. 2 AlVG sowie für die Rückforderung der für diesen Zeitraum empfangenen Leistungen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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